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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903.</title>
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            <idno>gs_preussen_1903</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1903.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  ꝛc.  vom  2.  Januar  bis  30.  Dezember  1903,  nebst
einigen  Allerhöchsten  Erlassen  2c.  aus  den  Jahren  1901  und  1902.

(Von  Nr.  10413  bis  Nr.  10486.)

Xr.  1  bis  einschl.  32.

 

 

 

##..-——.-—-...  .

Berli  n/
zu  haben  im  Gesetz-Sammlungs-Amte.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Übersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1903

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

 

 

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu

Berlin.

 

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1901.
4.  Febr.

1902.
13.  Juli.

21.  Septbr.

7.  Oktbr.

15.  Oktbr.

 

1903.
17.  Juli.

22.  Juni.

13.  Febr.

6.  Mai.

14.  Janr.

Gesetz  Samml.  1903.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Vermehrung  des  Grundkapitals
  der  Westfälischen  Landeseisenbahngesellschaft
  auf  20  660  000  Mark  durch
Ausgabe  weiterer  Prioritätsstammaktien  im
Betrage  von  4000  000  Mark.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den
Kreis  Rosenberg  für  die  von  ihm  im  Anschluß
  an  die  Chaussee  von  Friedrichswille  bis
Bischdorfer  Straßenkrug  von  dort  über  Bischdorf
  bis  Kostellitz  erbaute  Chaussee.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Lautzenhausen  im  Kreise  Zell
(Mosel).

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erhöhung  des  Grundkapitals
  der  Gera-Meuselwitz-Wuitzer
Eisenbahn-  Aktiengesellschaft  zu  Berlin
von  2253.000  Mark  auf  2  475.000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Kirchengemeinde
Jassen,  Kreis  Bütow,  das  Recht  verliehen
worden  ist,  behufs  Erbauung  eines  Pfarrhauses
  daselbst  und  Anlage  eines  Hausgartens
  die  hierzu  erforderlichen,  zum  Rittergute
  Jassen  gehörigen  Grundflächen  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben.

 

22.

20.

14.

 

 

197.
Nr.  1.

186.
Nr.  1.

20.
Nr.  1.
        <pb n="4" />
        II

Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

 

—  —  —  —

Datum
des

Gesetzes  2c.

 

Ausgegeben
zu
Berlin.

—  —  ——  —

 

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

 

1902.
21.  Oktbr.

27.  —

27.  —

27.  —

3.  Novbr.

16.  —

1903.
24.  Febr.

14.  Janr.

14.  —

9.  Juni.

14.  Janr.

10
I

 

 

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt

über  die  Erhebung  der  Schiffahrts-=  und
Flößereiabgaben  auf  der  Saale.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Provinzial-.

verbande  der  Provinz  Schlesien  das  Recht
verliehen  worden  ist,  das  zur  Anlage  des
bei  Herischdorf  geplanten  Stauweihers  erforderliche
  Grundeigentum  im  Wege  der  Enteignung
  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreichend
  ist,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
zu  belasten.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Volmetalsperrengenossenschaft

  zu  Hagen  das  Recht
verliehen  worden  ist,  das  für  die  Anlegung
und  zum  Betriebe  der  Talsperre  im  Jubachund
  Glörbachtale  sowie  der  zugehörigen  Nebenanlagen,
  insbesondere  Wegebauten,  Wirtschaftsgebäuden
  und  Anlagen  zur  Verhütung  von
Verschmutzungen  oder  zur  Reinigung  des
Wassers  in  Betracht  kommende  Grundeigentum,
soweit  erforderlich,  im  Wege  der  Enteignung
zu  erwerben  oder  dinglich  zu  belasten.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

zur  Regulierung  des  Brückschen  Mühlenkanals
unterhalb  Brück  zu  Mechlinken  im  Kreise

Putig.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Befugnisse  des  Regierungs.

präsidenten  in  Potsdam  hinsichtlich  der  märkischen
  Wasserstraßen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  die  Stadtgemeinde  Cöln
a.  Rh.  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zur  Anlegung  einer  Floßund
  Holzwerft  an  der  linken  Seite  des
Rheins  längs  des  Niederländer  Ufers  von  der
Frohngasse  in  Cöln  abwärts  bis  zur  Mülheimer
  Schiffsbrücke  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigentums.

Statut  für  die  intwässerungsgenossenschaft

zu  Weine  im  Kreise  Fraustadt.

 

18.

 

10417.

10449.

 

Nr.  3.

17.
Nr.  1.

Nr.  4.

17.
Nr.  2.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

 

—

Datum
bes

Gesetzes  2.

Ausgegeben

zu

Berlin.

Inhalt.

 

Nr.
bes

Stücks.

..—

 

III

 

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1902.
20.  Novpbr.

24.

1.  Dezör.

14

13

 

27.

1903.
18.  August.

.  Janr.

u  März.

27.  Janr.

 

Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Osterreich=  Ungarn  wegen  Herstellung
der  Eisenbahnverbindung  von  Friedeberg
  a.  O.  nach  Heinersdorf.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung  „Kleinbahn  Bergwitz—Kemberg=
  zu  Kemberg  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Bergwitz
nach  Kemberg  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigentums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  .  an  den
Kreis  Neurode  für  den  im  Kreise  Neurode
belegenen  Teil  der  seitherigen  Reichenbach-Langenbielau-Neuroder
  Aktienchaussee  nebst  Abzweigung
  von  Volpersdorf  nach  Louisenhain.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Klein-Raddow  im  Kreise  Regenwalde.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Kottbus
  zum  Erwerbe  des  zur  Erweiterung  der
Rieselanlagen  der  Stadt  und  zur  Regulierung
  des  Flußlaufs  der  Spree  in  der
Nähe  der  Rieselanlagen  erforderlichen  Grundeigentums.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Grimmen
neu  erbauten  Kunststraßen:  1.  die  Chaussee
von  Stoltenhagen  nach  Grimmen  bis  zur  Einmündung
  in  die  Chaussee  GrimmenAbtshagen,
  2.  den  Steindamm  von  Abtshagen
nach  dem  Bahnhof  Elmenhorst  der  Eisenbahnlinie
  Berlin  —Stralsund,  3.  den  Steindamm
von  Neuendorf  nach  der  Chaussee  Grimmen—
Miltzow  zwischen  Grimmen  und  Bartmannshagen.


 

24.

 

10468.

1“

 

Nr.  5.

17.
Nr.  3.

17.

36.
Nr.  1.

17.
Nr.  5.
        <pb n="6" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

 

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1902.
8.  Dezbr.

10.  —

10.  —

10.  —

10.  —

 

1903.
13.  Febr.

27.  Janr.

13.  Febr.

13.  —

13.  —

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Schleswig
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Satrup  nach  Schleswig  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigentums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
  Thorn  —  Leibitsch  zu  Thorn  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Katharinenflur  nach  Leibitsch  mit
Abzweigung  nach  der  Leibitscher  Mühle  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise
Preußisch-Holland  ausgebauten  Chausseen
von  Preußisch-Holland  nach  Crossen  und  von
Quittainen  bis  zur  Mohrunger  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Kahlau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde
Düsseldorf  zum  Erwerbe  des  zur  Regulierung
  des  Kittelbachs  von  der  Grafenberger
  Chaussee  bis  zur  Eisenbahnlinie  Düsseldorf—Duisburg
  erforderlichen  Grundeigentums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  #m.  an  den  Landkreis  Guben
für  den  von  ihm  beschlossenen  Bau  von
Chausseen:  1.  von  dem  Nullpunkt  der
Chaussee  Sadersdorf—  Bahnhof  Kerkwitz  an  der
Guben-Forster  Chaussee  bis  an  die  Guben-Beitzscher
  Kreischaussee  und  2.  von  Fürstenberg
(Oder)  bis  an  die  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Finkenheerd.

 

 

 

20.
Nr.  2.

20.
Nr.  3.

20.
Nr.  4.

20

Nr.  5.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

 

 

 

—  ——

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1902.  1903.

15.  Dezbr.13.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  5.  —  36.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Ber-  Nr.  2.
lin  zum  Erwerbe  des  zur  Beseitigung  des
sogenannten  Scheunenviertels  sowie  zur  Regulierung
  eines  Teiles  der  angrenzenden
Straßen  erforderlichen  Grundeigentums.

19.  —  24.  —  Statut  für  die  Eentwässerungsgenossenschaft  6.  —  39.
zu  Bernshausen  im  Kreise  Duderstadt.  Nr.  1.

29.  —  13.  Febr.tatut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  3.  —  20.
Klein-  Gorzyce  im  Kreise  Adelnau.  Nr.  6.

29.  —  13.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  5.  —  36.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  an—-  Nr.  3.
gehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Goldberg-Haynaubelegene
  Chaussee  von  Pilgrams.
dorf  nach  Armenruh  bis  an  die  Löwenberger
Kreisgrenze  bei  Cang-  Neundorf.

29.  —  27.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  16.  —  163.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Weener  Nr.  1.
zur  Erwerbung  des  Eigentums  an  den  zur
Herstellung  eines  Ladeplatzes  nebst  Zufahrtstraße
  auf  dem  linken  Ufer  der  Ems  erforderlichen
  Flächen.

1903.

2.  Jann.4.  Janr.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  1.  10413.  1.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

5.  —  24.  März.  Statut  für  die  Ent-  und  Bewässerungs.  6.  –  39.
genossenschaft  des  oberen  Edertales  zu  Aue  Nr.  2.
im  Kreise  Wittgenstein.

5.  —  24.  April.  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  12.  —  117.
Antweiler  im  Kreise  Adenau.  Nr.  1.

12.  —  13.  März.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  5.  —  36.

·  zu  Ramutten,  Szagathen  und  Eydathen  Nr.  4.

 

 

im  Kreise  Heydekrug.
        <pb n="8" />
        VI

 

 

Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

 

 

—  Ú

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Jnhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1903.
12.  Janr.

14.  —

19.  —

19.  —

20.  —

 

1903.
11.  April.

1
1

Janr.

24.  März.

26.  Nopbr.

10

0  Janr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Paderborn
  chausseemäßig  ausgebaute  Wegestrecke  von
Delbrück  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Mettinghausen  im  Kreise  Büren.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Eltville,
  Höchst  a.  M.,  Marienberg,  Montabaur,
  Nastätten,  Rüdesheim,  Wehen,
Weilburg,  Dillenburg,  Herborn,  Hochheim,
  Idstein,  Langenschwaldbach,  Selters,
  Usingen  und  Wallmerod.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Mansfelder
  Gebirgskreise  neu  erbauten  Chausseen
von  1.  Gorenzen  nach  Vatterode,  2.  Rotha
bis  zur  Kreisgrenze,  3.  der  Provinzialstraße
Quenstedt  —  Ermsleben  nach  Neuplatendorf,
4.  Klostermansfeld  in  der  Richtung  auf  Yolleben.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Stickhausen
  im  Kreise  Leer  zur  Herstellung  eines
Lösch=  und  Ladeplatzes  an  der  Jümme  und
zum  Bau  eines  Anschlußgleises  von  diesem  an
den  Bahnhof  Stickhausen  der  Oldenburgischen
Staatsbahn.

Bekanntmachung  des  Justizministers,  betr.  die
Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs
1902  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt
  ist,  sowie  die  Bezirke,  für  welche  das
Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der
Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke
  als  angelegt  gilt.

 

29.

 

10411.

10415.

 

68.
Nr.  1.

39.
Nr.  3.

246.
Nr.  1.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

VII

 

des

Gesetzes  2c.

 

—  O  —

Datum

Ausgegeben

zu
Berlin.

 

Inhal  t.

Nr.
des

Stücks.

 

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1903.
21.  Janr.

30.  Janr.
6.  Jebr.

30.  Janr.
7.  Jebr.

30.  Janr.

—

10.  Febr.

2.  Febr.

12.  —

14.  —

 

1903.

22.  Juni.

22.—  Mai.

10
1

13.  Febr.

21.  März.

24.  —

24.  Febr.

13.  März.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft
  Putzig—Krockow  zu  Putzig  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Putzig  nach  Krockow  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigentums.

Vertrag,  betr.  den  Ubergang  des  Marienburg-.
Mlawkaer  Eisenbahnunternehmens  auf
den  Staat.

Vertrag,  betr.  den  Ubergang  des  Altdamm-Kolberger
  Eisenbahnunternehmens  auf
den  Staat.

Vertrag,  betr.  den  Ubergang  des  Stargard-Cüstriner
  Eisenbahnunternehmens  auf
den  Staat.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Eltville,  Hachenburg,
  Hochheim,  Idstein,  Montabaur,
Nastätten,  Niederlahnstein,  Rennerod,
Sankt  Goarshausen,  Selters  und
Usingen.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
zu  Koblau  im  Kreise  Ratibor.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Wohlau
belegene  Chaussee  von  der  Wohlau-Maltscher
Kreischaussee  nach  Groß-Kreidel.

Statut  für  die  Mommbach-Genossenschaft
zu  Voerde  im  Kreise  Ruhrort.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  die  Bergwerke
im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Vöhl.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

 

20.

15.

16.

15.

 

10440.
(Anl.  1.)

10440.
(Anl.  2.)

10440.
(Anl.  3.)

10416.

10418.

10419.

 

187.
Nr.  2.

132.

136.

19.

39.
Nr.  4.

39.
Nr.  5.

39.
Nr.  6.

31.

33.
        <pb n="10" />
        VIII

 

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1903.

 

 

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1903.

14.  Febr.
17.

16.  —

16.  —

16.  —

18.  —

21.  —

 

1903.
22.  Mai.

11.  April.

11.  —

27.  Mai.

22.  Juni.

31.  August.

13.  März

13.  —

 

Vertrag,  betr.  den  Ubergang  des  Kiel-Eckernförde=
  Flensburger  Eisenbahnunternehmens
  auf  den  Staat.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Gemeinde
Dietrichsdorf  im  Landkreise  Kiel  das  Recht
verliehen  worden  ist,  das  zur  Ausführung
der  geplanten  Wasserleitung  erforderliche
Grundeigentum  im  Wege  der  Enteignung
zu  erwerben  oder  mit  dauernder  Beschränkung
zu  belasten.

Statut  des  Deichverbandes  des  Wöhrdener
Sommerkooges  in  den  Kreisen  Norder-  und
Süderdithmarschen.

Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Magdeburger,
  den  Elbenauer  und  den  Chle-Deichverband.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den
Kreis  Rosenberg  für  die  von  ihm  hergestellte
Chaussee  von  Radlau  nach  Wichrau.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Soest  und
den  Landkreis  Hamm  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Hamm  nach
Ostinghausen  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigentums.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,
Höhr-Grenzhausen,  Idstein,  Katzenelnbogen,
  Königstein,  mimburg  ada.  L.,
Montabaur  und  Rennerod.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren.

 

16.

16.

20.

25.

 

10440.
(Anl.  4.)

10420.

10421.

 

140.

68.
Nr.  2.

68.
Nr.  3.

164.
Nr.  2.

187.
Nr.  3.
212.

Nr.  1.

34.

34.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.  IX

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1903.  1903.
23.  Febr.  24.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent12.  —  117.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Ber-  Nr.  2.

lin  behufs  Erwerbung  der  zur  bebauungsplanmäßigen
  Herstellung  der  Christianiastraße
  erforderlichen  Flächen.

23.  —  5.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  23.  –  200.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  Nr.  1.
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Kalk  nach  Dorf  Rath  bei  Heumar  im
Landkreise  Mülheim  a.  Rh.  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigentums.

4.  März.3.  März.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  5.  10422.  35.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Eltville,  Hachenburg,
  Langenschwalbach,  Montabaur,
Nassau  und  Sankt  Goarshausen.

4.  —  13.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  5.  10423.  35.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gieboldehausen.

9.  —  24.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  anderweite  Abgrenzung  der  Ver-  6.  10424.  37.
waltungsbezirke  der  Eisenbahndirektionen
in  Berlin,  Breslau,  Posen  und  Hallea.  S.

9.  —  6.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  14.  —  122.
eignungsrechts  an  die  Gemeinde  Lehe  zum  Nr.  2.
Erwerbe  mehrerer  inmitten  der  Parkanlage

Speckenbüttel  belegener  Parzellen.

9.  —  22.  Juni.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  20.  —  187.
zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Nr.  4.
Kreis  Münsterberg  für  die  von  ihm  auf
der  Strecke  von  Kunzendorf  nach  Berz.
dorf  erbaute  Verbindungschaussee  zwischen  der
Münsterberg.  Grottkauer  Chaussee  und  der  vom
Bahnhofe  Heinrichau  nach  Haltauf  führenden

Chaussee.
9.  —  22.  —  Statut  der  Drainagegenossenschaft  zu  20.  —  187.
Fürstenau  im  Kreise  Högxter.  Nr.  5.
9.  —2  —  Statut  für  den  Ent=  und  Bewässerungs.  20.  —  187.
verband  Möskenberg  II  im  Elbinger  Deich-  Nr.  6.

verband  und  Landkreis  Elbing.

 

 

 

 

 

Gesetz  Samml.  1903.  2
        <pb n="12" />
        X

Datum
des

Gesetzes  2c.

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1903.

 

Ausgegeben

zu
Berlin.

 

 

Inhalt.

Nr.

bes

Stücks.

Nr.

bes

Gesetzes.

Seite.

 

1903.
13.  März.

16.  —

16.  —

16.  —

16.  —

16.  —

16.  —

17.  —

1903.
22.  Mai.

9.  Juni.

24.  April.

6.  Mai.

5.  August.

24.  März.

 

 

Vertrag,  betr.  den  Ubergang  des  Dortmund-Gronau-Enscheder
  Eisenbahnunter-.
nehmens  auf  den  Preußischen  Staat.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Befugnisse  des  Regierungspräsidenten
  in  Potsdam  und  der
Ministerial-Baukommissiom  in  Berlin  hin.
sichtlich  der  märkischen  Wasserstraßen.

Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Chronstau
im  Kreise  Oppeln  vom  13.  August  1897.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den
Kreis  Sorau  für  die  von  ihm  ausgebaute
Kreischaussee  von  Forst  nach  Triebel.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft
Kleinbahn  Celle  —Wittingen  zu  Celle  zur  Entziehung
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Celle  nach  Wittingen  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigentums.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulierung
  des  Soltissekfließes  in  den  Kreisen
Ortelsburg  und  Neidenburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Cöln
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Cöln  nach  Bergisch-Gladbach  mit  Abzweigung
  von  Wichheim  nach  Mülheim  a.  Rhein
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Königstein,  Montabaur,
  Rüdesheim,  Usingen,  Wallmerod
und  Weilburg.

 

15.

18.

12.

14.

16.

16.

23.

 

10440.
(Anl.  5.)

10450.

10125.

 

144.

173.

117.
Nr.  3.

161.
Nr.  3.

164.
Nr.  4.

200.
Nr.  2.

38.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1903.  XI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  ais  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1903.  1903.

25.  März  3.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent1.  —  193.
eignungsrechts  an  die  Zuckerfabrik  von  Nr.  1.
Wurlsch,  Foerster  &amp;amp;  Comp.  in  Schwanebeck
zum  Erwerbe  des  zur  Erweiterung  ihrer  Abwässerreinigungsanlagen
  erforderlichen  Grundeigentums
  im  Gemeindebezirke  Schwanebeck.

30.  —  27.  Mai.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft  1.  —  164.
zu  Altfanger,  Kreis  Naugard.  Nr.  5.

30.  —  27.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Entwässerungs-.  16.  —  164.
genossenschaft  Wilken  im  Kreise  Osterode  Nr.  6.
vom  24.  Februar  1886.

30.  —  22.  Juni..  Statut  für  den  Ent-  und  Bewässerungsver-=  20.  —  187.
band  Petershagen-Reinland  im  Marien—  Nr.  7.
burger  Deichverband  und  Kreise  Marienburg.

31.  —  31.  März.  Gesetz,  betr.  die  Anderung  von  Amtsgerichts-  7.  10426.  41.
bezirken.

31.  —  16.  April.  Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  00.431.  69.
Gelsenkirchen.

31.  —  17.  —  Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  11.  10433.  101.
Münster.

1.  April.  III.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  9.  10429.  67.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Idstein,
Katzenelnbogen,  Limburg  a.  L.,  Rennerod
  und  Wallmerod.

2.  —1  22.  Mali.Vertrag,  betr.  den  Ubergang  des  Ostporeußischen5  10441.10.

6.  —  Südbahnunternehmens  auf  den  Staat.  (Anl.)

4.  —  11.  April.Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  An-  9.  10430.  68.
legung  des  Grundbuchs  fuͤr  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Adenau.

8.  —  9.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus.  8.  10427.  43.
halts-Etats  für  das  Etatsjahr  1903.

8.  —  9.  —  Gesetz,  betr.  die  Ergänzung  der  Einnahmen  8.  10428.  65.
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr
  1903.

8.  —  28.  —  Verordnung  über  die  Aufnahme  von  Taxen13.  10437.  119.
durch  die  Ortsgerichte  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken
  Frankfurt  und  Cassel.

8.  —  16.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  einer  Berg-  10.  10432.  100.

 

 

werksdirektion  in  Dortmund.

 

 

2
        <pb n="14" />
        XII  Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

 

des  zu  Inhalt.  des  desSeite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1903.  1903.
8.  April.  127.  Mai.  Statut  für  die  Aschwöne-Regulierungs  66.  —  164.
genossenschaft  zu  Nordenburg  im  Kreise  Nr.  7
Gerdauen.
8.  —  22.  Juni..  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Eunt10.  —  187.
eignungsrechts  an  die  Stadt  Düsseldorf  Nr.  8.

zum  Erwerbe  des  zur  Errichtung  eines  städtischen
  Krankenhauses  erforderlichen  Grundeigentums.


11.  —  27.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  16.  —  164.
eignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär.)  Nr.  8.

Fiskus  zur  Entziehung  von  Grundeigentum
in  der  Gemarkung  Dorf  Zinna  im  Kreise
Jüterbog-  Luckenwalde  behufs  Erweiterung  des
Truppenübungsplatzes  Jüterbog  an
seiner  Ostseite.

14.  —  24.  April.  Gesetz  über  die  Landestrauer.  12.  10434.  115.

14.  —  24.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  12.  10435.  116.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

15.  —  6.  Mai.  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  14.  10438.  121.
Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
an  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom
12.  Mai  1873  (Gesetz  Samml.  S.  209).

15.  —  26.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.29.  –  246.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Rem-  Nr.  2.

scheid  zur  Crwerbung  oder  zur  dauernden
Beschränkung  des  zur  Ausführung  der  geplanten
  Kanalisation  der  Stadt  erforder.
lichen  Grundeigentums.

Juni.Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lübeck,  20.  10457.  184.
betr.  die  Erhebung  von  Schiffahrts-  und
Flößereiabgaben  auf  dem  Elbe-Travekanal.


18.  —  24.  April.  Verfügung  des  Justizminssters,  betr.  die  Anlegung  12.  10436.  116.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Camberg,  Herborn,  Hochheim,
  Montabaur  und  Usingen.
Juni.Statut  für  die  Entwässerungs-  und  Drai.  –  187.
nagegenossenschaft  zu  Bruiß.  Pakull  im  Nr.  9.
Kreise  Heydekrug.

1—
1.

17.  —

20.  —

r1  —
1-
        <pb n="15" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.  XIII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1903.  1903.
27.  April.  6.  Mai.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  14.  10439.  122.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Daun  und  Prüm.
27.  —  17.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem  22.  —  197.
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  an-  Nr.  2.

 

 

gehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Arnsberg,
  Provinz  Westfalen,  erbauten  Chausseen
1.  von  Arnsberg  bis  zur  Hüsten-  Rönkhausener
Provinzialstraße  bei  Sundern,  2.  von  Arnsberg
  bis  zur  Einmündung  in  die  Provinzialstraße
  Arnsberg  —  Beverungen,  3.  von  der
Münster-Arnsberger  Provinzialstraße  in  der
Stadt  Neheim  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Soest  in  der  Richtung  auf  Bremen  und  Werl,
anschließend  an  die  Soester  Kreisstraße  nach
Werl,  4.  von  der  Hachen-Neuenrader  Provinzialstraße
  in  dem  Dorfe  Amecke  in  die  Kreisstraße
Allendorf-Langenholthausen  einmündend,  5.  von
der  Grenze  der  Gemeinden  Altenhellefeld  und
Grevenstein  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Meschede,
anschließend  an  die  Straße  durch  Wenholthausen,
  6.  von  der  vorgenannten  Straße  in
Grevenstein  abzweigend  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Meschede  in  der  Richtung  auf  Oberund
  Mittel--Berge,  7.  von  der  Arnsberg-Beverunger
  Provinzialstraßeim  Dorfe  Oeventrop
abzweigend  bis  Warstein,  8.  von  der  Hüsten-Rönkhausener
  Provinzialstraße  abzweigend  bis
zur  Gemeindegrenze  in  der  Richtung  auf  Hövel,
9.  vom  Bahnhof  Neheim-Hüsten  in  der  Richtung
nach  Holzen  mit  Abzweigungen  nach  Herdringen,
sowie  in  der  Richtung  auf  Oelinghausen,  Kirchlinde
  und  Menden,  10.  von  der  am  Möhnefluß
  entlang  führenden  Provinzialstraße  bei
Nieder-Bergbeim  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Soest,  anschließend  an  die  nach  Soest  führende
Kreisstraße,  11.  von  der  vom  Dorfe  Mülheim
an  der  Möhneprovinzialstraße  nach  Lippstadt
führenden  Kreisstraße  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Soest,  anschließend  an  die  von  dort  in  der
Richtung  auf  Echtrop  führende  Straße,  12.  von
Belecke  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Lippstadt
in  der  Richtung  auf  Drewer.
        <pb n="16" />
        XIV

Datum
des

Gesetzes  2c.

—.DO1

–.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1903.

 

 

 

Inhaltt.

–.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

 

—  —  —  —

Seite.

 

1903.
27.  April.

3.  Mai.

10.

13.

18.
18.

18.

18.

18.

 

1903.
31.  August.

27.  Mai.

12.  Juni.

27.  Mai.
20.  Oktbr.

3.  Juli.

22.  Mai.

1
1.
·

#1

30.

12.  Juni.

 

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung
  auszuführenden  Bau  eines  neuen
Sicherheitshafens  bei  Nienburg  a.  d.
Weser  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  für  diese  Anlage  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigentums  das  Enteignungsverfahren
  in  Anwendung  gebracht
wird.

Gesetz,  betr.  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds
für  die  Eisenbahnverwaltung.

Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel
  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  von  Arbeitern,  die  in  staat.
lichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von
gering  besoldeten  Staatsbeamten.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  Bergwerke  im  Bezirke
des  Amtsgerichts  Wetzlar.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  von  Abänderungen
  des  §  18  des  Statuts  der  Landesbank
  der  Rheinprovinz.

Nachtrag  zu  dem  Statute  des  Stromdeichverbandes
  des  Memeldeltas  vom  5.  April  1897.

Gesetz,  betr.  den  weiteren  Erwerb  von  Eisenbahnen
  für  den  Staat.

Gesetz,  betr.  den  Erwerb  des  Ostpreußischen
Südbahnunternehmens  für  den  Staat.

Gesetz,  betr.  die  Erweiterung  und  Vervollständigung
  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die
weitere  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Unternehmen
  der  Altdamm  Kolberger  Eisenbahn.
gesellschaft  und  an  dem  Baue  von  Kleinbahnen.

Gesetz,  betr.  die  Deckung  von  Ausgaben  des
Rechnungsjahrs  1901.

Gesetz,  betr.  die  Außerkraftsetzung  einiger  in  der
Provinz  Hessen-Nassau  geltenden  bauund
  feuerpolizeilichen  Bestimmungen.

 

25.

16.

19.

16.

21.

15.

15.

16.

17.

19.

 

10442.

10452.

10444.

10440.
10441.

10443.

10446.

10453.

 

212.

Nr.  2.

155.

175.

162.

224.

Nr.  1.

193.
Nr.  2.

123.

148.

165.

176.
        <pb n="17" />
        Datum
des

Gesetzes  2c.

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1903.

 

I

 

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

 

Nr.

Gesetzes.

XV

Seite.

 

1903.
18.  Mai.

18.  —

18.  —

18.  —

1903.
27.  Mai.

3.  Juli.

17.  —

5.  August.

9.  Juni.

 

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Höchst  a.  M.,
Homburg  v.  d.  H.,  Langenschwalbach,
Montabaur,  Usingen  und  Weilburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den
Kreis  Ostprignitz  für  die  von  ihm  erbaute
Chaussee  von  Krigwalt  nach  Freyenstein.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Siegen  zur
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Straßenbahn
  von  Siegen  nach  Klafeld-Geisweid  erforderlichen
  Grundeigentums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Kleinbahnaktiengesellschaft
  Gardelegen  Calbe  a.  M.  zu
Gardelegen  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Gardelegen  nach  Calbe  a.  M.
mit  Abzweigungen  nach  der  Walkmühle  und
der  Isenschnibbe  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigentums.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den
Kreis  Namslau  für  die  von  ihm  zu  bauende
Chaussee  von  Reichthal  nach  Strehlitz.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  an.
gehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Heilsberg
  belegene  Chaussee  von  der  Allenstein-Wormditter
  Provinzialchaussee  bis  zur  Allensteiner
  Kreisgrenze.

Verordnung,  betr.  die  anderweite  Regelung  der
Angelegenheiten  der  Verwaltung  der  direkten
Steuern  und  der  Domänen=  und  Forstverwaltung
  bei  der  Regierung  in  Posen.

 

16.

21.

21.

21.

22.

23.

18.

 

10445.

10448.

 

163.

193.
Nr.  3.

194.
Nr.  5.

198.
Nr.  3.

200.
Nr.  3.

172.
        <pb n="18" />
        XVI

——.

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1903.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

 

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

bes

Gesetzes.

Seite.

 

1903.
24.  Mai.

25.

25.

25.

29.

29.

29.

29.

1903.
3.  Juli.

9.  Juni.

5.  August.

 

 

Statut  für  die  Artländer  Meliorationsge—
nossenschaft  zu  Ouakenbrück  im  Kreise
Bersenbrück.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags
um  Staatshaushalts  Etat  für  das  Etatsjahr
  1903  und  die  Abänderung  des  Gesetzes
vom  8.  April  1903  (Gesetz=  Samml.  S.  65)
wegen  Ergänzung  der  Einnahmen  des  erwähnten
  Staatshaushalts-Etats.

Allerh.  Erlaß,  betr.  Bau  und  Betrieb  der  in  dem
Gesetze  vom  18.  Mai  d.  J.  (Gesetz-Samml.
S.  157)  vorgesehenen  neuen  Eisenbahnen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  Ubertragung  der  Verwaltung
  der  auf  Grund  der  Gesetze  vom
18.  Mai  d.  J.  (Gesetz.  Samml.  S.  123  und  148)
in  das  Eigentum  des  Staates  übergehenden
Eisenbahnen  an  die  bestehenden  Eisenbahndirektionen,
  sowie  Ubergang  der  Verwaltung
der  Strecke  Oberhausen  —  Dorsten  von  der  Eisenbahndirektion
  in  Münster  i.  W.  auf  die  Eisenbahndirektion
  in  Essen  a.  R.

Gesetz,  betr.  die  Bildung  von  Gesamtverbänden
in  der  katholischen  Kirche.

Gesetz,  betr.  die  Bildung  kirchlicher  Hilfsfonds
für  neu  zu  errichtende  katholische  Pfarrgemeinden.


Gesetz  wegen  Ausdehnung  des  Gesetzes,  betr.  die
Ablösung  der  Reallasten  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein,  vom  3.  Januar  1873
(Gesetz=  Samml.  S.  3)  auf  den  Kreis  Herzogtum
  Lauenburg.

Statut  für  den  „Deichverband  Meiderich.
Alstaden  in  den  Kreisen  Ruhrort  und  Mülheim
  a.  d.  Ruhr.

Statut  für  die  Drainage-  und  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Perwissau  im  Kreise
Königsberg.

 

21.

18.

18.

19.

20.

20.

21.

22.

 

10447.

10451.

10454.

10455.

10156.

10459.

 

194.
Nr.  6.

167.

173.

179.

182.

189.

198.
Nr.  4.

200.
Nr.  4.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.  XVII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1903.  1903.

29.  Mai.  5.  August./  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs,  1.  —  201.
genossenschaft  der  Wiesen  im  Kolweddertal  Nr.  5.
und  in  den  Seitentälern  der  Kolwedder  inner—
halb  der  Gemarkung  Eversberg  zu  Eversberg
  im  Kreise  Meschede.

29.  —  31.  —  Statut  für  die  Eintwässerungsgenossenschaftt5.  —  212.
zu  Ihringshausen.  Nr.  3

29.  —  14.  Septbr.“  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulierung  26.  —  216.
der  Branitza  im  Kreise  Strasburg.  Nr.  1

30.  —  17.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Eulengebirgs  2  —  198.
bahnaktiengesellschaft  zu  Reichenbach,  der  Nr.  5.
durch  den  Allerböchsten  Erlaß  vom  27.  Dezember
  1899  das  Enteignungsrecht  zur  Entziehung
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
zum  Bau  einer  Kleinbahn  von  Reichenbach
nach  Mittelsteine  mit  Abzweigung  nach  der
Johann-Baptistagrube  in  Anspruch  zu  nehmenden
  Grundeigentums  verliehen  ist,  das  gleiche
Recht  auch  für  den  Bau  einer  Fortsetzung  dieser
Bahn  von  Mittelsteine  nach  Wünschelburg  mit
Abzweigung  nach  der  Heuscheuerchaussee  verliehen
  worden  ist.

30.  —  17.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Aktiengesellschaftt.  —  198.
Straßenbahn  Hannover  zu  Hannover  für  Nr.  6.
ihre  Straßenbahnlinien  im  Stadtkreise  Hannover
  das  Recht  zur  dauernden  Beschränkung
des  Grundeigentums  durch  Anbringung  von
Rosetten  und  Wandhaken  zur  Befestigung  der
elektrischen  Oberleitung  an  den  Gebäulichkeiten
derjenigen  Straßen,  in  welchen  aus  polizeilichen
Rücksichten  die  Aufstellung  von  Tragemasten
nicht  gestattet  werden  kann,  verliehen  worden  ist.

30.  —  17.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen2.  —  198.
schaft  zu  Perschkenstein  im  Kreise  Grottkau.  Nr.  7.

30.  —  17.  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  22.  –  198.
der  Wankumer  Heide  zu  Wankum  im  Nr.  8.
Kreise  Geldern.  «

30.  —  5.  August.  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  23.  —  201.
Weitzenberg  im  Kreise  Neiße  (Feldteil  Buch-  Nr.  6.
wald).

Gesetz.  Samml.  1903.  3
        <pb n="20" />
        XVIII  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1903.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  cc.|  Berlin.  Stücks.  Geseges.
1903.  1903.
4.  Juni.  3.  Juli.  Gesetz,  betr.  Bebauung  und  Benutzung  ehemaliger1.  10400.  190.
Wallgrundstücke  in  Frankfurt  a.  M.
8.  —  3.  —  Verordnung,  betr.  die  Zuständigkeit  der  Vr.1.  10461.  191.
waltungsgerichte  und  den  Instanzenzug  für
Streitigkeiten,  welche  nach  Vorschriften  des
Krankenversicherungsgesetzes  (Reichs  Ge.-setbl.
  1302  S.  417)  und  des  Gesetzes,  betreffend
weitere  Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  vom  25.  Mai  1903  (Reichs=  Gesetzbl.
S.  233)  zu  entscheiden  sind.

11.  —  5.  August.  Statut  für  die  Bode-Regulierungsgenossen-  23.  —  201.
schaft  zu  Egeln  im  Regierungsbezirk  Magde-  Nr.  7.
burg.

11.  —  5.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zru93.  —  201.
Niederdorf  im  Kreise  Jarotschin.  Nr.  8.

11.  —  131.  —  Statut  für  den  Breitenburg.  Breitenberge  —  213.
Deichverband.  Nr.  4.

11.  —  14.  Septbr.  Statut  für  den  Oelixdorfer  Deichband  im  26.  —  216.
Kreise  Steinburg.  Nr.  2.

11.  —  14.  —  Statut  für  den  Kollmoorer  Deichband  im  26.  —  217.
Kreise  Steinburg.  Nr.  3.

11.  —  20.  Oktbr.  Statut  für  den  Wrist.Feldhusener  Deich-  27.  —  225.
band  im  Kreise  Steinburg.  Nr.  2.

11.  —  20.  —  Statut  für  den  Grönhuder  Deichband  i27.  –  225.
Kreise  Steinburg.  Nr.  3.

13.  —  5.  August.]  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  23.  –  201.

31.  —  voll.  und  schmalspuriger  Nebeneisenbahnen  Nr.  9.
von  Bedburg  nach  Mödrath  und  von  25.  —  213.
Zieverich  nach  Elsdorf  sowie  einer  vollspurigen  Nr.  5.
Nebeneisenbabn  von  Bergheim  nach  Rommerskirchen
  für  Rechnung  des  Kreises  Bergheim.

13.  —  1  1.  Novbr.Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betricb28  —  229.
einer  voll,  und  schmalspurigen  Nebeneisen-  Nr.  1.

 

 

bahn  von  Mäödrath  über  Liblar  nach
Brühl  durch  die  Mödrath  -Liblar-  Brühler
Cisenbahn-Aktiengesellschaft.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1903.  XIXN

—...  5  —  —

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1903.  1903.

13.  Juni.4.  Norvbr.  llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent..28  —  229.
einnungsrechts  an  den  Kreis  Naugard  Nr.  2.
zur  Entzichung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
  von  Massow  nach  Gollnow  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigentums.

15.  —  22.  Juni.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  20.  10458.  186.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Herborn,  Idstein,  Katzenelnbogen,
  Königstein,  Langenschwalbach,
  Limburg  a.  r.,  Montabaur,  Runkel
und  Wallmerod.

19.  —  19.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.-  31.  —  252.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Bleckede  zur  Nr.  1.
Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Carze  nach  Lüneburg  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigentums.

23.  —  20.  Oktbr.Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Brauun  27.10473.19.
schweig  wegen  Herstellung  einer  vollspurigen
Nebeneisenbahn  von  Braunschweig.Nordbahnhof)
  über  Flechtorf  nach  Fallersleben.

21.  —  3.  Juli.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung1.  10462.  192.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Adenau  und  Düren.

21.  —  3.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  21.  10463.  193.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

4.  Juli.  117.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  Ubergang  der  zur  Jeit  der!2.10464.1
Eisenbahndirektion  in  Bromberg  unterstehenden
Neubaulinie  Falkenburg  i.  Domm.—-Gramenz
in  den  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  in
Stettin.

4.  —  17.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegun?.  10405.  195.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Sankt
Goarshausen,  Hadamar,  Königstein,
Montabaur,  Selters,  Usingen,  Wallmerod
  und  Weilburg.

 

 

 

 

 

3“
        <pb n="22" />
        XX  Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Xr.  Xr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

 

1903.  1903.

4.  Juli.  31.  August  Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  25.  —  213.
eignungsrechts  an  den  Kreis  Norder—  Nr.  6.

dithmarschen  zur  Cutziehung  und  zur  dauernden
  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb
einer  Kleinbahn  von  Heide  über  Hennstedt,
Pablhude,  Wrohm,  Tellingstedt  zurück  nach
Heide  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums.


4.  —  31.  —  Statut  für  die  öffentliche  Entwässerungs.  25.  —  213.
genossenschaft  .Große  Mark=  zu  Neuen-  Nr.  7.

kirchen  im  Kreise  Steinfurt.

10.  —  17.  Juli.  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegun7.  10466.  196.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Langenschwalbach.

14.  —  31.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent—  25.  —  213.
14.  Septbr.  eignungsrechts  an  die  Greifenberger  Nr.  8.
Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  zu  Grei-  26.  —  217.

fenberg  i.  Pom.  zur  Entziehung  und  zur  Nr.  4.

dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Gülzow  nach
Stepenitz  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums.


14.  —  31.  August.  Statut  der  Ent-  und  Bewässerungsgenossen5.  213.
schaft  für  die  Wiesen  im  Steinebacher  Seifer  Nr.  8.

in  der  Gemarkung  Schmidthahn  zu  Schmidthahn
  im  Oberwesterwaldkreise.

14.  —  31.  —  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  25.  –  213.
Sergitten  im  Kreise  Labiau.  Nr.  10.
14.  —  14.  Septbr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  26.  —  217.
schaft  II  zu  Kamnig  im  Kreise  Grottkau.  Nr.  5.
14.  —  14.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  26.  —  217.
schaft  zu  Gr.  Krebs  im  Kreise  Marienwerder.  Nr.  6.
18.  —  5.  August.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  23.  10467.  199.

des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Hochheim,
  Höhr-Grenzbausen,  Katzenelnbogen,
  Langenschwalbach,  Limburga.  .,
Nassau,  Selters  und  Wallmerod.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.  XXI

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1903.903
26.  Juli.  4.  Septbr  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen6.  —  217.
schaft  V  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm.  Nr.  7.
26.  —  14.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.6.  —  217.
schaft  III  zu  Weinsheim  im  Kreise  Prüm.  Nr.  8.
26.  —  20.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent27.  —  225.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  4.
Düsseldorf  zum  Erwerbe  der  zur  Erweiterung
  ihres  Begräbnisplatzes  hinter  dem
Tannenwäldchen  erforderlichen  Flächen.
28.  —  14.  Novbr.  llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent-  28.  —  229.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Nr.  3.
Schöneberg  zum  Erwerbe  der  zur  bebauungsplanmäßigen
  Herstellung  der  Barbarossa.
  Straße  erforderlichen  Fläche.

4.  August..  Septbr.]  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde  26.  —  217.
Schöneberg  das  Recht  verliehen  worden  ist,  Nr.  9.
das  zur  Ausführung  des  vom  Nollendorfplatze
bis  zum  Landwehrkanal  in  Berlin  geplanten
Notauslasses  der  Schöneberger  Kanalisation
erforderliche  Grundeigentum  im  Wege  der  Enteignung
  dauernd  zu  beschränken.

4.  —  14.  —  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen.6.  —  217.
schaft  zu  Gieraltowitz  im  Kreise  Tost-  Nr.  10.
Gleiwitz.

4.  —  20.  Oktbr.  Statut  der  Entwässerungsgenossenschaftte.  —  225.
zu  Petrowitz  im  Kreise  Pleß  O.-Schl.  Nr.  5.

4.  —  20.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs7  —  225.
genofsenschaft  zu  Morscheid  im  Kreise  Nr.  6.

rier  (Land).

4.  —  20.  —  Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerunggs7  —  225.
genossenschaft  zu  Gr.-Heydekrug  im  Nr.  7.
Kreise  Fischhausen.

10.  —  31.  August.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  25.  10469.  211.

 

 

des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Braubach,  Hachenburg,
Hochheim  a.  M.,  Idstein,  Katzenelnbogen,
  Usingen  und  Wehen.
        <pb n="24" />
        XXII  Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.“Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1903.  1903.

14.  August.  31.  August.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegun.  10470.  212.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Adenau.

15.  —  20.  Oktbr..Allerh.  Erlaß,  betr  die  Verleihung  des  Eunt27.  –  225.
eignungsrechts  an  die  Stadt  Crefeld  zum  Nr.  8
Erwerbe  des  zur  Anlage  eines  Exerzierplatzes
am  Egelsberge  in  der  Gemeinde  Traar  erforderlichen,
  von  der  Stadt  noch  nicht  freihändig
  angekauften  Grundeigentums.

15.  —  20.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  von27.  –  225
Anderungen  des  Statuts  der  Schleswig-  Nr.  9
Holsteinischen  Landschaft.

15.  —20.  —  Statut  für  die  Entwässerungs-  und  Drau  –  225.
nagegenossenschaft  zu  Wölken  im  Kreise  Nr.  10.
Braunsberg.

15.  —  26.  Novbr.  Statut  für  den  Suder  Deichband  im  Kreis29.  –  246.
Steinburg.  Nr.  3.

28.  —  20.  Oktbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Erhöhung  des  GrundD  —  225.
kapitals  der  Kreis  Oldenburger  Eisen-  Nr.  11.
bahngesellschaft.

28.  —  14.  Novbr.Konzessionsurkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrie  —  229.
einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Nr.  4.
Braunschweig  (Nordbahnhof)  über  Flechtorf
nach  Fallersleben  innerhalb  des  preußischen
Staatsgebiets  durch  die  Braunschweigische
Landeseisenbahngesellschaft.

29.  —  14.  Septbr.]  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung  26.  10471.  215.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Adenau.

29.  —  20.  Oktbr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen7.  —  226.
schaft  II  zu  Matzerath  im  Kreise  Prüm.  Nr.  12.

29.  —  14.  Dezbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  0.  —  249.
zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  die  Nr.  1.
Kreise  Glatz,  Frankenstein,  Grottkau
und  Neiße  für  die  innerhalb  ihrer  Grenzen
belegenen  Teile  der  seitherigen  Glatz-Neißer
Aktienchaussee.

20.  —  19.  —  Statut  der  Entwässerungsgenossenschaft  31.  —  52.
Brieden  zu  Brieden  im  Kreise  Cochem.  Nr.  2.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.  XXIII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1903.903.

4.  Septbr.]4.  Septbr,  Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung26.  10472.16.
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Hadamar,
  Herborn,  Höchst  a.  M.,  Idstein,

Langenschwalbach,  Montabaur  und
Rüdesheim.

6.  —  20.  Oktbr.Statut  für  die  Ent=  und  Bewässerungs27.  —  226.
enossenschaft  zu  Gortatowo  im  Kreise  Nr.  13.
Posen.Ol.

6.  —  26.  Novbr.  Statut  für  die  Entwässerungsgenossen-  29.  –  246.

schaft  II  zu  Merlscheid  im  Kreise  Prüm.  Nr.  4.
9.  —  26.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Rechtes  29.  —  246.

zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Nr.  5.

Landkreis  Schweidnitz  für  die  Chaussee  von

Saarau  nach  Conradswaldau.

25.  —  14.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.28  –  229.
eignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cee  Nr.  5.
feld  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Be.-schränkung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Crefeld  nach  dem  Rheinhafen
  bei  Einn  in  Auspruch  zu  nehmenden
Grundeigentums.

30.  —  14.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeindee  28.  –  229.
Mansfeld  das  Recht  verliehen  worden  ist,  Nr.  6.
das  zur  Ausführung  der  von  ihr  geplanten
Wasserleitung  innerhalb  der  Gemarkungen
der  Gemeinde  Möllendorf  und  des  Gutsbezirkes
gleichen  Namens  noch  erforderliche  Grundeigentum
  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben
oder,  soweit  dies  ausreicht,  mit  einer  dauernden
Beschränkung  zu  belasten.

30.  —  26.  —  Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde  —  246.
Ziegenhals  das  Recht  verliehen  worden  ist,  Nr.  6.

 

 

das  zur  Ausführung  der  von  ihr  geplanten,
aus  der  Rehbachquelle  in  der  Gemarkung
Dürr=  Kunzendorf  zu  speisenden  Wasserleitung
  noch  erforderliche  Grundeigentum  im
Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,
soweit  dies  ausreicht,  mit  einer  dauernden  Beschränkung
  zu  belasten.
        <pb n="26" />
        XXIV  Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

 

 

—.  —  —   —„.  — „——.„—m—  —  ——  ——  —  ——  —  ———

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.

des
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Inhal  t.

des

Stücks.

des
Gesetzes.

Seite.

 

1903.
6.  Oktbr.

12.  —

14.  —

16.  —

 

1903.
14.  Dezbr.

14.  —

20.  Oktbr.

14.  Nopbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Ent.-eignungsrechts
  usw.  an  den  Kreis  Berent
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der
Chausseen  1.  von  der  Provinzialchaussee  Danzig—
Bütow  beim  Marienstift  in  Berent  bis  zur
Kreischaussee  Klein-Klinsch-Hochstüblau  in  der
Feldmark  Neu-Kischau,  2.  von  der  Kreischaussee
  Klein-Klinsch—Hochstüblau  bei  den  Neu-Kischauer
  Abbauten  bis  zur  Kreischaussee
Plachty—Alt.Kischau,  3.  von  der  Kreischaussee
Plachty—Alt-Kischau  bei  Alt-Paleschken  bis  zur
Kreiachaussee  Neukrug—Demlin,  4.  von  der
Einmündung  der  Kreischaussee  Klein-Klinsch—
Hochstüblau  in  die  Provinzialchaussee  Danzig-—
Bütow  bei  Klein-Klinsch  bis  zu  dem  Wege
von  Pollenschin  nach  Mariensee,  5.  von  der
Provinzialchaussee  Danzig-Bütow  bei  Nieder-Hornikau
  bis  zur  Kreischaussee  Groß.Paglau—
Schöneck  in  der  Feldmark  Groß.  Paglau.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu  Groß.
Rackwitz  im  Kreise  Löwenberg  i.  Schl.

Nachtrag  zu  dem  Statute  für  die  Deichgenossenschaft
  Marienau-Niedau  im  Deichverbande
des  Großen  Marienburger  Werders  im  Kreise
Marienburg  vom  15.  Februar  1882.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
Steinberg  in  den  Kreisen  Allenstein  und
Heilsberg.

Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Herbram  im  Kreise  Büren.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Camberg,  Langenschwal.
bach,  Marienberg  und  Weilburg.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Daun.

 

30.

30.

30.

30.

*
I

 

10471.

10475.

 

249.
Nr.  2.

249.
Nr.  3.

250.
Nr.  4.

250.
Nr.  6.

224.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

XXV

 

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Ausgegeben

Junhal  t.

Nr.

des
Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1903.
26.  Oktbr.

26.  —

4.  Rovbr.

*8
l

11.  —

1903.

14.  —

14.  —

14.  —

26.  —

26.  —

 

Gesetz.  Samml.  1903

14.  Dezbr.

14.  Nopbr.

 

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  dem  Kreise  Nieder-Barnim,
  der  den  Bau  der  Chausseen  1.  von
Neuenhagen  nach  Dahlwitz,  2.  von  Nassenheide
bis  zur  Kreischaussee  Liebenwalde—-Falkenthal,
3.  von  Dahlwitz  nach  Friedrichshagen  mit  Abzweigung
  nach  Münchehofe,  4.  von  Hammer
nach  Liebenthal  beschlossen  hat,  für  die  unter
1.  bis  3.  aufgeführten  Chausseen  das  Enteignungsrecht
  und  für  sämtliche  vorbezeichnete
  Chausseen  das  Recht  zur  Chausseegelderhebung
  ufw.  verliehen  worden  ist.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Osthavelland
  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Nauen  nach  Velten  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigentums.

Statut  für  die  Drainagegenossenschaft  zu
Groß-Selten  im  Kreise  Sagan.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulierung
des  Purwienbaches.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Sankt  Goarshausen,
Hachenburg,  Königstein,  Nastätten,
Selters  und  Wallmerod.

Ausführungsbestimmungen  zu  den  Vorschriften
über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der
Staatsbeamten.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Gladenbach.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Gladenbach.

 

30.

30.

30.

30.

28.

28.

29.

29.

29.

10476.

10477.

10478.
10479.

10480.

 

 

250.
Nr.  7.

250.
Nr.  9.

250.
Nr.  10.

228.
        <pb n="28" />
        XXVI

Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1903.

 

 

 

 

 

 

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

 

Jnhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

 

1903.
26.  Nopbr.

5.  Dezbr.

18.

19.

30.

1903.
14.  Dezbr.

14.  —

14.  —

31.  —

19.  —

 

 

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Diez,  Hochheim,  Höchst
a.  M.,  Idstein,  Cangenschwalbach,  Limburg
  a.  L.,  Rennerod,  Usingen  und
Weilburg.

Verfügung  desß  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Biedenkopf.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Gladenbach.

Verfügung  des  Justizministers,  betr.  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Diez,  Höchst  a.  M.,  Langenschwalbach,
  Nassau,  Rennerod,  Wehen
und  Weilburg.

Urkunde,  betr.  die  Stiftung  einer  Denkmünze
zur  Erinnerung  an  das  hundertjährige  Bestehen
  früherer  Königlich  Hannoverscher
Truppenteile.

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden
Häuser  des  Candtags.

 

Berichtigung.

 

30.

30.

30.

31.

 

10481.

10482.

10483.

10486.

10484.

10485.

 

248.

254.

251.

253.

der  Bekanntmachung  Nr.  3  S.  198  in  Z.  3  muß  es  statt:  Strelitz  heißen:  »Strehlitz«.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministerinms.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="29" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

 

Nr.  1.

Jehalt:  Verfägung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des

 

.—  —  ——  —

Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.  1.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  2.

 

(Nr.  10413.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  2.  Jannar  1903.

A#-  Grund  des  §5  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Rassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

  Lixfeld

am  1.  Februar  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  2.  Jamar  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Gesetz=  Samml.  1903.  (Nr.  10113)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Jannar  1903.
        <pb n="30" />
        —  2  —
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  belannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Oktober  1902,  durch  welchen  der  Kirchen—
gemeinde  Jassen,  Kreis  Bütow,  das  Recht  verliehen  worden  ist,  behufs
Erbauung  eines  Pfarrhauses  daselbst  und  Anlage  eines  Hausgartens
die  hierzu  erforderlichen,  zum  Rittergute  Jassen  gehörigen  Grundflächen
im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cöslin  Nr.  50  S.  295,  ausgegeben  am  11.  Dezember  1902)

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Oktober  1902,  durch  welchen  dem
Provinzialverbande  der  Provinz  Schlesien  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  Anlage  des  We  bei  Herischdorf  geplanten  Stauweihers  erforderliche
Grundeigentum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies
ausreichend  ist)  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten  ,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  veserung  zu  Liegnitz  Nr.  51  S.  307,  ausgegeben
  am  20.  Dezember  1902

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Oktober  1902,  durch  welchen  der
Volmetalsperrengenossenschaft  zu  Hagen  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  für  die  Anlegung  und  zum  Betriebe  der  Talsperre  im  Jubach=  und
Glörbachtale  sowie  der  zugehörigen  Nebenanlagen,  insbesondere  Wegebauten,
  Wirtschaflsgebäuden  und  Anlagen  zur  Verhütung  von  Verschmutzungen
  oder  zur  Reinigung  des  Wassers  in  Betracht  kommende
Grundeigentum,  soweit  erforderlich,  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben
oder  dinglich  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Arnsberg  Nr.  51  S.  781,  ausgegeben  am  20.  Dezember  1902;

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  November  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cölrn  a.  Rh.  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Anlegung  eines  Floß=  und
Holzwerfts  an  der  linken  Seite  des  Rheins  längs  des  Niederländer  Ufeis
von  der  Frohngasse  in  Cöln  abwärts  bis  zur  Mülheimer  Schiffsbrücke
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  51  S.  406,  ausgegeben  am  17.  Dezember
  1902;

5.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  November  1902,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
„Kleinbahn  Bergwitz—  Kemberg“  zu  Kemberg  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschrankung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Bergwitz  nach  Kemberg  in  Anspruch  zu  nebmenden  Grundeigentums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  51  S.  188,
ausgegeben  am  20.  Dezember  1902.

—  —

—

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsm  einisleriums.

Verlin,  gerruckt  in  der  Neichr  duckerei.
        <pb n="31" />
        —  3  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

 

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Eltville,  Höchst  a.  M.,  Marienberg,  Montabaur,  Nastätten,
Räüdesheim,  Wehen,  Weilburg,  Dillenburg,  Herborn,  Hochheim,  Idstein,  Langenschwalbach,  Selters,
Usingen  und  Wallmerod,  S.  3.  —  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,
für  die  während  des  Kalenderjahrs  1902  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie  die  Bezirke,
  für  welche  das  Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen
  Grundstücke  als  angelegt  gilt,  S.  4.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  17.

 

(Fr.  10414.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Eltville,  Höchst  a.  M.,
Marienberg,  Montabaur,  Nastätten,  Rüdesheim,  Wehen,  Weilburg,  Dillenburg,
  Herborn,  Hochheim,  Idstein,  Langenschwalbach,  Selters,  Usingen
und  Wallmerod.  Vom  14.  Jannar  1903.

A#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Braubach  gehörige  Gemeinde  Filsen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Eltville  gehörige  Gemeinde  Kiedrich,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde  Okriftel,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörigen  Gemeinden
Büdingen,  Enspel  und  Höhn=  Urdorf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde  Oberelbert,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nastätten  gehörige  Gemeinde  Diethardt,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rüdesheim  gehörige  Gemeinde  Hallgarten,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wehen  gehörige  Gemeinde  Hambach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde  Rohnstadt,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde
Rittershausen,
Gesetz  Samml.  1903.  (Nr.  10414  —  10415.)  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Jannar  1903.
        <pb n="32" />
        —  4  —

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Waldaubach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hochheim  gehörige  Gemeinde  Massenheim,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Niedernhausen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde

Niedermeilingen,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Selters  gehörige  Gemeinde  Marienrachdorf,


für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde
Wilhelmsdorf,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde  Weroth
am  1.  März  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  Januar  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

——  —

 

(Nr.  10415.)  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,  für  die  während
des  Kalenderjahrs  1902  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie
die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung
  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt.  Vom
20.  Januar  1903.

Ga#s  Artikel  36  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  daß  während  des  Kalenderjahrs  1902  auf  Grund  des  Artikels  14  der
Verordnung  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen
Grundbuchbezirke  und  Anlegungsbezirke  durch  die  dabei  angegebenen  Amtsblätter
bekannt  gemacht  worden  ist.

Zugleich  wird  gemäß  Artikel  36  Abs.  2  der  Verordnung  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht,  daß  in  den  Grundbuchbezirken,  für  welche  nach  der  Bekanntmachung
  des  Justizministers  vom  26.  Januar  1901  (Gesetz  Samml.  S.  13)  die
Anlegung  des  Grundbuchs  während  des  Kalenderjahrs  1900  erfolgt  ist,  das
Grundbuch  nach  Artikel  15  Abs.  2  der  Verordnung  auch  in  Ansehung  der
von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt,
selbst  wenn  sie  ein  Blatt  noch  nicht  erhalten  haben.

Berlin,  den  20.  Januar  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="33" />
        Anlage.

J.  Oberlandesgerichtsbezirk  Celle.
Landgerichtsbezirk  Göttingen.

In  dem  Amtzgerichtsbezirk  Osterode:
der  Gemeindebezirk  Osterode,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Hildesheim  Nr.  4,  ausgegeben  am
24.  Januar  1902.

Landgerichtsbezirk  Hannover.
In  dem  Amtsgerichtsbezirke  Neustadt  am  Rübenberge:
die  Gemeindebezirke  Bokeloh  und  Cronsbostel,

Amtsblatt  der  Regierung  zu  Hannover  Nr.  48,  ausgegeben  am
28.  November  1902.

II.  Oberlandesgerichtsbezirk  Cassel.
Landgerichtsbezirk  Cassel.

In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Abterode
der  Gemeindebezirk  Vockerode,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Cassel  Nr.  22,  ausgegeben  am
28.  Mai  1902)

Hofgeismar
der  Gemeindebezirk  Eberschütz,
Nr.  51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  Dezember  19902;

Oberkaufungen
der  Gemeindebezirk  Oberkaufungen,
Nr.  2  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  8.  Januar  1902;

Witzenhausen
der  Gutsbezirk  Freudenthal,
Nr.  48  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  November  1902;

Zierenberg
der  Gemeindebezirk  Zierenberg,
Nr.  52  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  Dezember  1902.
2*
        <pb n="34" />
        —  6  —

Landgerichtsbezirk  Marburg.
In  den  Amtsgerichtsbezirken:
Battenberg
die  Gemeindebezirke
Allendorf  (Eder),
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  19,  ausgegeben
am  9.  Mai  1902)

Dodenau,
Nr.  1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  Januar  1902;
Biedenkopf
die  Gemeindebezirke
Hommertshausen,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  November

1902)
Niederdieten,
Nr.  45  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  November
1902;,
Roth,
Nr.  19  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Mai  1902;,
Gladenbach
die  Gemeindebezirke
Damshausen,
Nr.  28  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  Juli  1902)
Diedenshausen,
Nr.  6  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  Februar  1902;,
Kehlnbach,

Nr.  32  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  August  1902;)
Mornshausen  a.  d.  Salzböde,
Nr.  31  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  31.  Juli  1902;
Rachelshausen,
Nr.  45  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  November  1902;,
Roßbach,
Nr.  31  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  31.  Juli  1902;
Homberg
der  Gemeindebezirk  Homberg,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Cassel  Nr.  18,  ausgegeben  am
30.  April  1902)
Vöhl
der  Gemeindebezirk  Eimelrod,
Nr.  6  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  5.  Februar  1902.
        <pb n="35" />
        —  7  —

III.  Oberlandesgerichtsbezirk  Krankfurk  a.  M.

Landgerichtsbezirk  Frankfurt  a.  M.
In  den  Amtsgerichtsbezirken
Frankfurt  a.  M.  folgende  Anlegungsbezirke  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.:
der  Anlegungsbezirk  23,
Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  und  für  den  Landkreis  Frankfurt
  a.  M.  Nr.  12,  ausgegeben  am  15.  März  1902;,
der  Anlegungsbezirk  24,
Nr.  9  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  22.  Februar  1902;
der  Anlegungsbezirk  25,
Nr.  14  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  30.  März  1902)
der  Anlegungsbezirk  28,
Nr.  31  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  26.  Juli  1902;
der  Anlegungsbezirk  29,
Nr.  20  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  Mai  1902;
der  Gemeindebezirk  Heddernheim,
Nr.  10  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  März  1902;
Homburg  v.  d.  H.
die  Gemeindebezirke
Bommersheim,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wlesbaden  Nr.  51,  ausgegeben
am  18.  Dezember  1902;
Kalbach,
Nr.  18  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  Mai  1902.

Landgerichtsbezirk  Limburg  a.  L.
In  den  Amtsgerichtsbezirken
Diez
die  Gemeindebezirke
Balduinstein,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  33,  ausgegeben
am  14.  August  1902)
Gäückingen,
Nr.  18  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  Mai  1902;
Schaumburg,
Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  11.  Dezember
1902;
Steinsberg,
Nr.  49  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  4.  Dezember
1902;
        <pb n="36" />
        Dillenburg
die  Gemeindebezirke
Mandeln,  Sechshelden,
Extrabeilage  zu  Nr.  3  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am
20.  Januar  1902;
Manderbach,  Wissenbach,  ·
Nr.  34  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  August  1902;

Ems

der  Gemeindebezirk  Ems,
Nr.  52  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  24.  Dezember  1902;

Hadamar

die  Gemeindebezirke
Faulbach,
Nr.  39  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  September
1902;
Malmeneich,
Ertrabeilage  zu  Nr.  3  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am
20.  Januar  1902;
Niedertiefenbach,
Nr.  43  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  23.  Oktober  1902)

Niederweyer,

Nr.  8  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  Februar  1902;
Oberweyer,

Nr.  17  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  24.  April  1902)
Offheim,

Nr.  32  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  August  1902;
Herborn
die  Gemeindebezirke
Heiligenborn,
Nr.  30  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  Juli  1902;
Hohenroth,
Nr.  19  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Mai  1902;)
Odersberg,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  November
1902)
Rodenberg,
Nr.  8  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  Februar  1902;
Limburg  a.  L.
die  Gemeindebezirke
Dauborn-Eufingen,
Nr.  12  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  März  1902;
        <pb n="37" />
        Dehrn,
Nr.  48  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  27.  November
1902,;
Dietkirchen,
Nr.  11  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  März  1902;
Eschhofen,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  November
1902;
Oberbrechen,
Nr.  26  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  26.  Juni  1902;
Werschau,
Nr.  37  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  11.  September
1902)
Marienberg
die  Gemeindebezirke
Großseifen,
Nr.  52  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  241.  Dezember
1902)
Hinterkirchen,  Schönberg,  Stangenrod,
Nr.  32  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  August  1902;
Nassau
die  Gemeindebezirke
Bergnassau=  Scheuern,
Nr.  44  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  30.  Oktober  1902;
Dessighofen,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  November
1902)
Obernhof,
Nr.  12  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  März  1902;
Oberwies,
Nr.  1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  Januar  1892;
Schweighausen,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  November
1902)
Weinähr,
Nr.  23  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  5.  Juni  1902;
Zimmerschied,
Nr.  27  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  Juli  1902;
Rennerod
die  Gemeindebezirke
Berzhahn,
Nr.  22  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  30.  Mai  1902j;
        <pb n="38" />
        Salzburg,
Nr.  45  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  November

1902;)
Runkel
der  Gemeindebezirk  Falkenbach,
Nr.  2  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Januar  1902;
Weilburg
die  Gemeindebezirke
Audenschmiede,  Dietenhausen,
Nr.  15  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  April  1902;,
Bermbach,  Laimbach,
Nr.  52  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  24.  Dezember
1902)
Lützendorf,
Nr.  39  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  September
1902;)
Möttau,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  November
1902)
Niedershausen,
Nr.  48  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  27.  November
1902;
Obershausen,
Nr.  9  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  27.  Februar  1902.

Landgerichtsbezirk  Neuwied.

In  den  Anmttzgerichtsbezirken
Hachenburg
die  Gemeindebezirke
Altstadt,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  18,  ausgegeben
am  1.  Mai  1902)
Borod,
Nr.  43  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  23.  Oktober  1902)
Heuzert,  Schmidthahn,
Nr.  19  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Mai  1902,
Linden,
Nr.  2  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Januar  1902;
Merkelbach,
Nr.  11  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  März  1902;
Obermörsbach,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  November
1902)
        <pb n="39" />
        Steinebach,
Nr.  45  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  November
1902)
Welkenbach,
Nr.  27  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  Juli  1902;
Winkelbach,
Nr.  34  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  August  1902)
Höhr-Grenzhausen
die  Gemeindebezirke
Alsbach,
Nr.  25  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  Juni  1902;
Caan,  Hilgert,  Sessenbach,
Nr.  45  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  November
1902;)
Hundsdorf,
Kr.  4  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  23.  Junuar  1902;
Kammerforst,
Nr.  2  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Januar  1902;
Stromberg,
Nr.  14  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  April  1902;
Wirscheid,
Nr.  10  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  März  1902;
Montabaur
die  Gemeindebezirke
Cadenbach,
Nr.  28  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  Juli  1902;
Daubach,
Nr.  35  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  28.  August  1902;
Elgendorf,  Ettersdorf,
Extrabeilage  zu  Nr.  3  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am
20.  Januar  1902;
Gackenbach,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  November
1902)
Hübingen,
Nr.  12  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  März  1902;
Reckenthal,
Nr.  7  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  Februar  1902;,
Simmern,
Nr.  27  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  Juli  1902;
Stahlhofen,
Nr.  25  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  Juni  1902;
Wirzenborn,
Nr.  1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  Jannar  1902),
Gesetz=  Samml.  1903.  (Nr.  10115.)  3
        <pb n="40" />
        Selters
die  Gemeindebezirke

Breitenau,

Nr.  32  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  7.  August  1902;
Deesen,

Nr.  33  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  14.  August  1902;
Freirachdorf,

Nr.  5  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  30.  Januar  1902;
Wittgert,

Nr.  15  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  April  1902;
Zürbach,

Nr.  11  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  März  1902;
Wallmerod

die  Gemeindebezirke

Ehringhausen,

Nr.  26  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  26.  Juni  1902,
Eisen,

Nr.  41  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Oktober  1902;
Ettinghausen,  Weltersburg,

Nr.  51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Dezember

1902)

Girkenroth,

Nr.  43  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  23.Oktober  1902;
Mähren,

Nr.  17  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  24.  April  1902)
Oberhausen,

Nr.  2  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Januar  1902;,
Pütschbach,

Nr.  8  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  Februar  1902;
Zehnhausen,

Nr.  18  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  Mai  1902.

Landgerichtsbezirk  Wiesbaden.
In  den  Amtsgerichtsbezirken
Braubach
die  Gemeindebezirke
Gemmerich,
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  24,  ausgegeben
am  12.  Juni  1902;
Niederbachheim,
Nr.  27  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  Juli  1902;
Oberbachheim,
Nr.  20  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  17.  Juli  1902;
        <pb n="41" />
        Winterwerb,
Nr.  1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  Januar  1902;,
Camberg
die  Gemeindebezirke
Eisenbach,
Nr.  12  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  März  1902;
Erbach,
Nr.  39  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  September
1902)
St.  Goarshausen
die  Gemeindebezirke
Ehrenthal,
Nr.  48  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  27.  November
1902)
Lautert,
Nr.  P  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  27.  Februar  1902;
Lipporn,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  November
1902;
Oberwallmenach,
Nr.  12  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  März  1902;
Rettershain.
Nr.  3  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  16.  Januar  1902;
Strüth,
Nr.  26  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  26.  Juni  1902;
Welterod,
Nr.  40  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  2.  Oktober  1902;
Höchst  a.  M.
die  Gemeindebezirke
Nied,
Nr.  15  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  April  1902)
Soden,
Nr.  34  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  August  1902;
Zeilsheim,
Nr.  1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  Januar  1902;
Idstein
die  Gemeindebezirke
Königshofen,
Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  11.  Dezember
1902)
Niederauroffa,
Nr.  7  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  Februar  1902;
Niederseelbach,
Nr.  44  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  30.  Oktober  1902);
3°
        <pb n="42" />
        Oberjosbach,
Nr.  18  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  Mai  1902,;
Oberseelbach,
Nr.  24  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  12.  Juni  1902,
Walsdorf,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  November
1902;
Katzenelnbogen

die  Gemeindebezirke
Allendorf,
Nr.  9  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  27.  Februar  1902;
Berndroth,
Nr.  34  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  August  1902)
Biebrich,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  November
1902;
Ebertshausen,
Nr.  23  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  5.  Juni  1902;
Eisighofen,
Nr.  17  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  24.  April  1902;
Reckenroth,  .
Nr.27desselbenAmtsblatts,ausgegebenam3.Iuli1902,-Königstein

die  Gemeindebezirke
Neuenhain,
Nr.  18  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  Mai  1902;,
Niederhöchstadt,
Nr.  7  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  Februar  1902;
Oberhöchstadt,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  November
1902;
Schneidhain,
Nr.  22  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  30.  Mai  1902;
Langenschwalbach
die  Gemeindebezirke
Dickschied,
Nr.  22  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  30.  Mai  1902,
Heimbach,
Nr.  5  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  30.  Januar  1902;
Hettenhain,
Nr.  2  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Januar  1902;
Hilgenroth,
Nr.  3  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  16.  Jannar  1902;
        <pb n="43" />
        Martenroth,
Nr.  8  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  Februar  1902;
Obermeilingen,
Nr.  12  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  20.  März  1902),
Wambach,
Nr.  31  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  31.  Juli  1902;,
Zorn,
Nr.  47  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  November
1902)
Nastätten
die  Gemeindebezirke
Berg,
Nr.  20  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  15.  Mai  1902;
Ehr,
Nr.  17  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  April  1902;
Lollschied,
Nr.  28  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  Juli  1902;
Pohl,
Nr.  46  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  13.  November
1902;
Weidenbach,
Nr.  18  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  Mai  1902;)
Niederlahnstein
die  Gemeindebezirke
Fachbach,
Nr.  34  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  August  1902)
Miellen,
Nr.  15  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  April  1902;
Nievern,
Nr.  51  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  18.  Dezember
1902)
Rüdesheim
die  Gemeindebezirke
Aulhausen,
Nr.  52  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  21.  Dezember
1902;
Johannisberg,
Nr.  28  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  10.  Juli  1002;
Usingen
die  Gemeindebezirke
Cratzenbach,
Nr.  2  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Jannar  1002;
        <pb n="44" />
        Emmershausen,
Nr.  18  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  1.  Mai  1902;
Gemünden,
Nr.  9  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  27.  Februar  1902;)
Westerfeld,
Nr.  39  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  25.  September
1902)
Wehen
die  Gemeindebezirke
Born,
Nr.  10  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  März  1902;
Henncthal,
Nr.  49  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  4.  Dezember
19021
Orlen,
Nr.  19  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  9.  Mai  1902;
Watzhahn,
Nr.  50  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  11.  Dezember
1902;
Wiesbaden
die  Gemeindebezirke
Frauenstein,
Nr.  1  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  3.  Januar  1902;
Medenbach,
Nr.  10  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  März  1902;
Sonnenberg,
Nr.  45  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  6.  November
1902;)
Wildsachsen,
Nr.  25  desselben  Amtsblatts,  ausgegeben  am  19.  Juni  1902.
        <pb n="45" />
        —  17  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  27.  Oktober  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zur  Regulierung  des  Brückschen  Mühlenkanals
unterhalb  Brück  zu  Mechlinken  im  Kreise  Putzig  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  50  S.  371,  ausgegeben  am
13.  Dezember  1902;)  «

2.  das  am  16.  November  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Weine  im  Kreise  Fraustadt  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  51  S.  603,  ausgegeben  am
23.  Dezember  1903;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  November  1902,  betreffend  die  Verleihung
  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  2c.  an  den  Kreis  Neurode  für
den  im  Kreise  Neurode  belegenen  Teil  der  seitherigen  Reichenbach  —Langenbielau-Neuroder
  Aktienchaussee  nebst  Abzweigung  von  Volpersdorf  nach
Louisenhain,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau
Nr.  52  S.  391,  ausgegeben  am  27.  Dezember  1902;

4.  das  am  24.  November  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Klein-Raddow  im  Kreise  Regenwalde  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin,  Jahrgang  1903  Nr.  1
S.  1,  ausgegeben  am  2.  Januar  1903,

5.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Dezember  1902,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  18140  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Grimmen
neu  erbauten  Kunststraßen:  1.  die  Chaussee  von  Stoltenhagen  nach
Grimmen  bis  zur  Einmündung  in  die  Chaussee  Grimmen—Abtshagen,
2.  den  Steindamm  von  Abtshagen  nach  dem  Bahnhof  Elmenhorst  der
Eisenbahnlinie  Berlin—  Stralsund,  3.  den  Steindamm  von  Neuendorf
nach  der  Chaussee  Grimmen—Miltzow  zwischen  Grimmen  und  Bartmannshagen,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  53
S.  261,  ausgegeben  am  31.  Dezember  1902;

6.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Dezember  1902,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  Thorn-Leibitsch
  zu  Thorn  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des
zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Katharinenflur  nach  Leibitsch
mit  Abzweigung  nach  der  Leibitscher  Mühle  in  Anspruch  zu  nehmenden
Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder,
  Jahrgang  1903  Nr.  1  S.  2,  ausgegeben  am  8.  Januar  1903.

—...

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="46" />
        <pb n="47" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  3.  —

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Eltville,  Hachenburg,  Hochheim,  Idstein,  Montabaur,  Naslätten,  Niederlahnstein,
  Rennerod,  Sankt  Goarshausen,  Selters  und  Usingen,  S.  19.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Negierungs=  Amtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  20.

 

 

(Nr.  10416.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Eltville,  Hachenburg,  Hochheim,
Idstein,  Montabaur,  Nastätten,  Niederlahnstein,  Rennerod,  Sankt  Goarshausen,

  Selters  und  Usingen.  Vom  2.  Februar  1903.

DufGrund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Eltville  gehörige  Gemeinde  Niederwalluf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörigen  Gemeinden
Astert  und  Limbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hochheim  gehörige  Gemeinde  Eddersheim,
für  die  zum  Vezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Ehrenbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde  Horressen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nastätten  gehörige  Gemeinde  Marienfels,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Niederlahnstein  gehörige  Gemeinde
Niederlahnstein,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gebörige  Gemeinde  Hergenrotb,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Sankt  Goarshausen  gehörige  Gemeinde
  Weisel,
für  die  zum  Bezirke  des  Amntsgerichts  Selters  gebörige  Gemeinde  Steinen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Manuleist
am  1.  März  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  2.  Februar  1903.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

—

 

 

Gesetz-  Samml.  1903.  (Nr.  10116.)  4

Ausgegeben  zu  Verlin  den  13.  Zebruar  1903.
        <pb n="48" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Sammil.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

C.

das  am  21.  September  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Lautzenhausen  im  Kreise  Zell  (Mosel)  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  67  S.  351),  ausgegeben
  am  18.  Dezember  1902;,

l  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Dezember  1902,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Schleswig  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Satrup  nach  Schleswig  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig,  Jahrgang  1903
Nr.  3  S.  14,  ausgegeben  am  17.  Junuar  1903;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Dezember  1902,  betreffend  die  Anwendung

  der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Kreise
Preußisch-Holland  ausgebauten  Chausseen  von  Preußisch-Holland  nach
Crossen  und  von  Quittainen  bis  zur  Mohrunger  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Kahlau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Königsberg,  Jahrgang  1903  Nr.  3  S.  19,  ausgegeben  am  15.  Januar
19031

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Dezember  1902,  betreffend  die  Verleihung

  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Düsseldorf  zum
Erwerbe  des  zur  Regulierung  des  Kittelbachs  von  der  Grafenberger
Chaussee  bis  zur  Eisenbahnlinie  Düsseldorf—Duisburg  erforderlichen  Grundeigentums,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf,
Jahrgang  1903  Nr.  3  S.  13,  ausgegeben  am  17.  Januar  1903),

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Dezember  1902,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  2c.  an  den  Landkreis  Guben  für  den  von  ihm  beschlossenen
  Bau  von  Chausseen:  1.  von  dem  Nullpunkt  der  Chaussee  Sadersdorf—
  Bahnhof  Kerkwitz  an  der  Guben-Forster  Chaussee  bis  an  die  Guben-Beitzscher
  Kreischaussee  und  2.  von  Fürstenberg  (Oder)  bis  an  die  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Finkenheerd,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.,  Jahrgang  1903  Nr.  2  S.  3,  ausgegeben
am  14.  Januar  1903)

das  am  29.  Dezember  1902  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Drainagegenossensehaft  zu  Klein-Gorzyce  im  Kreise  Adelnau  durch  das
Amntsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen,  Jahrgang  1903  Nr.  4  S.  39,
ausgegeben  am  27.  Jannar  1903.

———  —““"———

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="49" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  —

 

NN.  4.  —

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt  über  die  Erhebung  der  Schiffahrts=  und  Flößereiabgaben
  auf  der  Saale,  S.  21.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  die  Bergwerke  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Vöhl,  S.  31.

 

r.  10417.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt  über  die  Erhebung  der  Schifffabrts=
  und  Flößereiabgaben  auf  der  Saale.  Vom  21.  Oktober  1902.

Se  Masjestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt
haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Erhebung  der  Schiffahrts=  und
Flößereiabgaben  auf  der  Saale  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberregierungsrat  Max  Peters,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberfinanzrat  Emil  Bonnenberg  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Baurat  Karl  Höffgen

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt
Höchstihren  Geheimen  Regierungsrat  Franz  Medicus  und
Höôchstihren  Regierungsrat  Paul  Lange,

welche  unter  dem  Vorbebalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben.

1.

Der  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt-Bernburg  wegen  Regulierung
der  Schiffahrtsabgaben  auf  der  Saale  vom  17.  Mai  1831  und  der  Vertrag
zwischen  Preußen  und  Anhalt  wegen  Erweiterung  der  Eisenbahnverbindung  vom
30.  Januar  1864  werden,  soweit  sie  die  Erbebung  der  Schiffahrts=  und  Flößereiabgaben
  auf  der  Saale  betreffen,  aufgeboben.

82.

Die  Schiffahrts-  und  Flößereiabgalen  werden  künftig  bei  den  preußischen
Hebestellen  an  der  Saale  nach  dem  anliegenden  Tarif  A  und  bei  der  Anbaltischen
Hebestelle  in  Bernburg  nach  dem  gleichfalls  anliegenden  Tarif  B  erboben.

Gesetz  Samml.  1903.  (JNr.  10117—  101|S.)  5

SX

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Jebruar  1090).
        <pb n="50" />
        83.

Jeder  der  vertragschließenden  Teile  behält  sich  vor,  Ermäßigungen  der  im
§  2  vereinbarten  Tarifsätze  für  einzelne  Verkehrsarten  oder  Verkehrsrichtungen
durch  Ausnahmetarife  zu  bewilligen,  sofern  dies  nach  Lage  der  Verhältnisse  notwendig
  oder  zweckmäßig  sein  sollte.

Solche  Ausnahmetarife  dürfen  jedoch  nur  Ermäßigungen  in  den  Einheitssätzen
  bringen.

84.

Beide  Regierungen  werden  sich  über  den  Erlaß  möglichst  gleichmäßiger
Verwaltungsvorschriften  hinsichtlich  des  Erhebungs=  und  Ausfsichtsdienstes,  über
die  Anwendung  möglichst  gleichmäßiger  Muster  im  Außendienst  und  über  die
gegenseitige  Unterstützung  der  örtlichen  Dienststellen  hinsichtlich  der  Abgabenerbebung
  verständigen.  Diese  Verständigung  soll  durch  Austausch  von  Ministerialerklärungen
  erfolgen.

5.

Nach  dreijähriger  Geltung  der  Tarife  werden  beide  Staaten  sich  darüber
verständigen,  ob  und  welche  Tarifänderungen  nach  den  in  der  Zwischenzeit  gemachten
  Erfahrungen  als  zweckmäßig  oder  notwendig  anzusehen  sind.

86.
Der  Vertrag  tritt  am  1.  Januar  1903  in  Kraft;  er  ist  zum  1.  Januar
eines  jeden  folgenden  Jahres  mit  halbjähriger  Frist  kündbar.

87.

Dieser  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
werden;  der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  soll  im  Wege  des  Schriftwechsels
sobald  als  möglich  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  den  Vertrag  in  zwei
Ausfertigungen  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  Berlin,  den  21.  Oktober  1902.

(I.  S.)  Peters.  (Ll.  S.)  Bonnenberg.  (ll.  S.)  Höffgen.
(I.  S.)  Medicus.  (L.  S.)  Lange.
        <pb n="51" />
        Tarif

für

die  Schiffahrts-  und  Flößereiabgaben  auf  der  Saale  und  Unstrut.

 

Es  ist  zu  zahlen
I.  von  den  in  Schiffen  beförderten  Gütern  für  jede  Tonne  zu  1000  Kilogramm
bei  jedesmaliger  Durchfahrung

.  der  r  Schleuse  zu  Ritteburg,

Nebra,

-Freyburg,
Beuditz--Schleuse  bei  Weißenfels,
Gimritz-Schleuse  bei  Halle  a.  d.  Saale,
Schleuse  zu  Wettin,

QJ  .  Rothenburg,

"  "D  Alsleben,

-  -  Calbe

in  Güterklasse  1  2)5  Pfennig,  II  2%%  Pfennig,  III  1,5  Pfennig  und
IV  100  Pfennig,  mindestens  aber  die  nach  II  vom  leeren  Schiffe  zu  entrichtende
  Abgabe;

II.  von  leeren  Schiffen  bei  jedesmaliger  Durchfahrung  der  vorstehend  genannten
  Schleusen  für  jede  Tonne  ihrer  Tragfähigkeit  0)=  Pfennig;

III.  von  Schleppdampfern  und  Kettendampfern  ohne  Anhang  bei  jedesmaliger
Durchfahrung  der  vorstehend  genannten  Schleusen  1  Mark;

IV.  von  Personenfahrzeugen  bei  jedesmaliger  Durchfahrung  "  vorstehend
genannten  Schleusen  —  sofern  mindestens  ein  Fahrgast  befördert  wird  —
für  den  Kopf  der  polizeilich  zugelassenen  Höchstzahl  von  Fahrgästen
0,5  Pennig.

Wird  kein  Fahrgast  befördert,  so  ist  die  Abgabe  nach  Tarifabschnitt
  II  zu  entrichten;

V.  von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Gondeln,  Sportfahrzeugen  und  ähnlichen
  kleinen  Schiffsgefäßen,  welche  nicht  geeicht  oder  vermessen  und  zur
Frachtbeförderung  nicht  bestimmt  sind,  bei  jedesmaligem  Durchfahren  der
unter  I  genannten  Schleusen,  sofern  die  Durchfahrt  gleichzeitig  mit  einem
geeichten  oder  vermessenen  und  zur  Fracht=  oder  Personenbeförderung
bestimmten  Fahrzeuge  stattfindet  25  Pfennig,  sonst  1  Mark;

5

—

brnaskn
W
        <pb n="52" />
        —  24  —

VI.  von  Floßholz  für  je  10  Quadratmeter  der  Oberfläche  mit  Einschluß  des

VII.

Flottwerkes  und  Wasserraums  bei  jedesmaliger  Durchfahrung  der  unter  I
bezeichneten  Schleusen:

A.  wenn  die  Flöße  ganz  oder  teilweise  aus  vierkantig  beschlagenen
Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  14  Pfennig,

B.  anderenfalls  12  Pfennig,

C.  wenn  die  Flöße  in  doppelter  oder  mehrfacher  Stammlage  gebunden
sind,  die  nach  VI.  A.  B.  zu  entrichtenden  Abgaben  mit  einem  Zuschlage
  von  20  vom  Hundert;

von  den  auf  Flößen  beförderten  Gütern  außer  Stabholz,  Felgenholz  und
Brettern  für  jede  beladene  Floßtafel  50  Pfennig;

VIII.  für  Gewährung  des  Vorschleuserechts:

A.  von  beladenen  Schiffen,  Personenfahrzeugen  mit  wenigstens  einem
Fahrgaste,  Schlepp=  und  Kettendampfern  ohne  Anhang  und  Flößen
ein  Zuschlag  von  50  Prozent  zu  der  sonstigen  Abgabe;

B.  von  leeren  Schiffen  einschließlich  der  Personenfahrzeuge  ohne  Fahrgast
  für  jede  Tonne  Tragfähigkeit  4  Pfennig;

für  die  Benutzung  der  fiskalischen  Ufer  außerhalb  der  unter  besonderen
Abgaben-Tarifen  stehenden  Lösch=  und  Ladeplätze:

A.  zum  Aus-  und  Einladen  für  jede  Tonne  der  über  das  Schiffsbord
bewegten  Güter  in  Klasse  1  2  Pfennig,  in  Klasse  II  1)  Pfennig,
in  Klasse  III  1)0  Pfennig,  in  Klasse  IV  0)  Pfennig,

B.  zum  Ein=  oder  Ausbringen  von  Flößen  für  jede  10  Quadratmeter
Floßfläche  4  Pfennig.

Befreiungen.

Abgabenfrei  sind:

J.

1

Güter,  einschließlich  des  Floßholzes,  welche  dem  Könige,  dem  Staate
oder  dem  Reiche  gehören  oder  ausschließlich  für  deren  Rechnung  befördert
werden.

Bei  der  Durchfahrt  durch  die  Schleuse  zu  Wettin  diejenigen  Güter,
Schiffe  und  Flöße,  die  auf  derselben  Schiffs=  oder  Floßreise  eine  zweite
Hebestelle  —  entweder  die  Gimritzschleuse  in  Halle  oder  die  Schleuse  zu
Rothenburg  —  durchfahren.

Handkahne,  die  als  Anhänge  zu  größeren  Fahrzeugen  gehören  und  gleichzeitig
  mit  ihnen  die  unter  1  genannten  Schleusen  durchfahren.

Ein=  und  Ausladungen  über  fiskalische  Ufer,  sofern  die  Menge  der  aus
einem  Schiffe  ausgeladenen  oder  in  ein  Schiff  eingeladenen  Güter  weniger
als  3  Tonnen  beträgt.
        <pb n="53" />
        Bemerkungen.

1.  Angefangene  Erhebungsseinheiten  gelten  als  voll.

Die  Abgabenbeträge  werden  auf  volle  10  Pfennig  nach  oben  abgerundet.

Die  Verteilung  der  Güter  auf  die  Tarifklassen  ergibt  sich  aus  dem

anliegenden  Verzeichnisse.

Dieser  Tarif  tritt  am  1.  Januar  1903  in  Kraft.  Mit  demselben  Tage
verlieren  die  bisherigen  Tarife  für  die  Schleusen  an  der  Saale  und
Unstrut  ihre  Geltung.

 

Gehört  zum  Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Anhalt  über  die  Erhebung

  der  Schiffahrts=  und  Flößereiabgaben  auf  der  Saale  vom  21.  Oktober  1902.

Peters.  Bonnenberg.  Höffgen.  Medicus.  Lange.

 

Tarif

für

die  Schiffahrtsabgaben  auf  der  Saale.

 

Es  is  zu  zahlen

II.

III.

IV.

I.  von  den  in  Schiffen  beförderten  Gütern  für  jede  Tonne  zu  1000  Kilogramm

  bei  jedesmaliger  Durchfahrung  der  Schleuse  zu  Bernburg  in
Güterklasse  1  5  Pfennig,  II  4  Pfennig,  III  3  Pfennig  und  IV  2  Pfennig,
mindestens  aber  die  nach  II  vom  leeren  Schiffe  zu  entrichtende  Abgabe;
von  leeren  Schiffen  bei  jedesmaliger  Durchfahrung  der  vorstehend  genannten
Schleuse  für  jede  Tonne  ihrer  Tragfähigkeit  0):  Pfennig)
von  Schleppdampfern  und  Kettendampfern  ohne  Anhang  bei  jedesmaliger
Durchfahrung  der  vorstehend  genannten  Schleuse  1  Mark;
von  Personenfahrzeugen  bei  jedesmaliger  Durchfahrung  der  vorstehbend
genannten  Schleuse  —  sofern  mindestens  ein  Fahrgast  befördert  wird  —
für  den  Kopf  der  polizeilich  zugelassenen  Hochstzahl  von  Jahrgästen
0,5  Pfennig.

Wird  kein  Fahrgast  befördert,  so  ist  die  Abgabe  nach  Tarifabschnitt  II
zu  entrichten;
        <pb n="54" />
        V.  von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Gondeln,  Sportfahrzeugen  und  ähnlichen
kleinen  Schiffsgefäßen,  welche  nicht  geeicht  oder  vermessen  und  zur  Fracht—
beförderung  nicht  bestimmt  sind,  bei  jedesmaligem  Durchfahren  der  unter  J
genannten  Schleuse,  sofern  die  Durchfahrt  gleichzeitig  mit  einem  geeichten
oder  vermessenen  und  zur  Fracht-  oder  Personenbeförderung  bestimmten
Fahrzeuge  stattfindet,  25  Pfennig,  sonst  1  Mark,

VI.  von  Floßholz  für  je  10  Quadratmeter  der  Oberfläche  mit  Einschluß  des
Flottwerkes  und  Wasserraums  bei  jedesmaliger  Durchfahrung  der  unter  J
bezeichneten  Schleuse:

A.  wenn  die  Flöße  ganz  oder  teilweise  aus  vierkantig  beschlagenen  Hölzern
(Quadratholz)  oder  Balken  bestehen  "  14  Pfennig;
B.  anderenfalls  12  Pfennig;
G.  wenn  die  Flöße  in  doppelter  oder  mehrfacher  Stammlage  gebunden
sind,  die  nach  VI.  A.  B.  zu  enrichtenden  Abgaben  mit  einem  Zuschlage
  von  20  vom  Hundert;

lIl.  von  den  auf  Flößen  beförderten  Gütern  außer  Stabholz,  Felgenholz  und
Brettern  für  jede  beladene  Floßtafel  50  Pfennig)
VIII.  für  Gewährung  des  Vorschleusenrechts:

A.  von  beladenen  Schiffen,  Personenfahrzeugen  mit  wenigstens  einem
Fahrgaste,  Schlepp=  und  Kettendampfern  ohne  Anhang  und  Floßen
ein  Zuschlag  von  50  Prozent  zu  der  sonstigen  Abgabe;

B.  von  leeren  Schiffen  einschließlich  der  Personenfahrzeuge  ohne  Fahrgast
für  jede  Tonne  Tragfähigkeit  4  Pfennig;

IX.  für  die  Benutzung  der  fiskalischen  Ufer  außerhalb  der  unter  besonderen
Abgabentarifen  stehenden  Lösch=  und  Ladehlätze:
A.  zum  Aus-  und  Einladen  für  jede  Tonne  der  über  das  Schiffsbord
bewegten  Güter  in  Klasse  1  2  Pfennig,  in  Klasse  II  1#  Pfemmtg,
in  Klasse  III  1,0  Pfennig,  in  Klasse  IV  0)  Pfennig;

B.  zum  Ein=  oder  Ausbringen  von  Flößen  fir  jede  10  QOuadratmeter
Floßfläche  4  Pfennig.

–  “-Befreiungen.


Abgabenfrei  sind:
1.  Güter  einschließlich  des  Floßbolzes,  welche  dem  Herzoge,  dem  Staate  oder
dem  Reiche  gehören  oder  ausschließlich  für  d  deren  Rechnung  befordert  werden.
2.  Kettenschleppdampfer  der  Gesellschaft  Kette  von  der  bgale  nach  Tarifabschnitt
  III,  und  dieselben  Schleppdampfer  mit  den  von  ihnen  geschleppten
Fahrzeugen  von  der  Abgabe  unter  VVIII.
3.  Handkähne,  die  als  Anhänge  zu  größeren  Fahrzeugen,  gehbören  und  gleichzeitig
  mit  ihnen  die  unter  1  genannte  Schleuse  durchfahren.
        <pb n="55" />
        15  —

Ein=  und  Ausladungen  über  fiskalische  Ufer,  sofern  die  Menge  der  aus
einem  Schiffe  ausgeladenen  oder  in  ein  Schiff  eingeladenen  Güter  weniger
als  3  Tonnen  betragt.

Bemerkungen.

.Angefangene  Erhebungseinheiten  gelten  als  voll.

Die  Abgabenbeträge  werden  auf  volle  10  Pfennig  nach  oben  abgerundet.
Die  Verteilung  der  Güter  auf  die  Tarifklassen  ergibt  sich  aus  dem
anliegenden  Verzeichnisse.

Oieser  Tarif  tritt  am  1.  Januar  1903  in  Kraft.  Mit  demselben  Tage

verliert  der  bisherige  Tarif  für  die  Schleuse  in  Bernburg  seine  Geltung.

 

Gehört  zum  Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Anhalt  über  die  Erhebung

  der  Schiffahrts=  und  Flößereiabgaben  auf  der  Saale  vom  21.  Oktober  1902.

Peters.  Bonnenberg.  Höffgen.  Medicus.  Lange.

–  —

 

Güterverzeichnis

zu  den

Tarifen  für  die  Schiffahrts=  und  Flößereiabgaben  auf  der  preußischen

Saale  und  Unstrut  und  auf  der  anhaltischen  Saale.

 

 

Klasse  1  Hülsenfrüchte,
umfaßt  alle  in  keiner  anderen  Klasse  Kahe  und  Kaffeefurrogate,
genannten  Güter,  insbesondere:  Hanua
/
Baumwolle,  Kupfer,
Bier,  Instrumente,
Branntwein,  Leder,
Farbholz,  Mais,
Felle,  Maschinen  und  Maschinenteile,
Jette,  soweit  nicht  unter  anderen  Tarifklassen  Mehl  und  sonstige  Mühlenerzeugnisse,
bezeichnet,  Messing,
Getreide,  Mobel,
(GGlas  und  Glaswaren,  Obst,
Häute,  Ol,

Holzwaren,  feine,  Olsaat,
        <pb n="56" />
        Petroleum,

Porzellan,

Reis,

Steingut,

Spiritus  und  Sprit,

Wein,

Zinn,

Zink,

Zucker  in  Brocken,  Würfeln,  Tafeln,  Platten
und  Stücken,  auch  gemahlen,  Farine,
Krystallzucker.

Klasse  II.

Asphalt,  roher,  reiner  (künstlich  gereinigter
ist  in  Klasse  1),

Asphaltkohle,

Asphaltfilzplatten,

Beinschwarz,

Blei,

Bleibruch,  Bleigrau,  Bleiglätte,  Bleiweiß,

Bordschwellen,

Borkalk,

Bruchmetall,  außer  Brucheisen,

Cellulose,  trocken  (Zellstoff  in  fester  Form),

Cementwaren,  außer  den  in  Klasse  III  erwähnten,


Chamottewaren,

Cokos,

Dachpappen,

Düppen,  siehe  Packungen,

Eisen  und  Stahl  in  Stangen,  Blechen,  Platten,
Fassoneisen,  Eisenröhren,  groben  Gußwaren
und  leeren  schmiedeeisernen  Iylindern,

Eisenbahnschienen,  neue,

Eisenbahnschwellen,

Eisenbleche,

Eisenröhren,

Emballagen,  siebe  Packungen,

Fassoneisen,

asser,  gebrauchte,

waschinen,

(Sastagen,  sielle  Vackungen,

Geld=  und  Gartenstuchte,  auch  getrocknete,  außer
Obst,  Getreide,  Ol-  und  Hulsenfrüchten,

Fenche#l,  entolt,

Flachs,

Gemüse,

Grubenhölzer,

Gußwaren,  grobe,

Hanf,

Harze,  gewöhnliche,

28

 

Heringe,

Heu,  lose,

Holzstoff,  Holzmasse,  Holzschliff  in  fester  Form,

Holzwaren,  grobe,

Hölzer  aller  Art,  außer  Farbholz,  geschnitten
und  gehobelt,  Balken,  Bretter  usw.,  abgesehen
  von  den  in  Klasse  III  genannten
Hölzern,

Hörner,

Hülsen,  leere  gebrauchte,

Jute,  rohe,

Komoster,  siehe  Packungen),

Kartoffeln,

Kisten,  gebrauchte,

Kohl,

Kork,  roh  und  in  Platten,

Körbe,  gebrauchte,

Kümmel,  entölt,

Melasse,

Packungen,  außer  den  unter  III  und  IV  genannten,


Vappen  zur  Dachberstellung,  Strolpappen,

Bech,  außer  Steinkohlenpech,

Viassava,  roh,

Pottasche,

Ramin,

Reisig,

Rohr,

Rohzucker,

Sauerkraut,  Sauerkohl,

Säuren,  außer  den  in  Tariftllasse  IV  genannten,


Schuittware,  harte  und  weiche,

Soda,

Stämme,  harte  und  weiche,

Stroh,  lose,

Syrup,

Tonwaren,  grobe,  einschließlich  der  groben
Chamottewaren,  aber  ausschließlich  der
Drainrohren,

«  Wallfett,

—  —  —  —  —

Wolle,  rohe  (Rückenwäsche),
Zintstaub  und  Sinkasche.

Klasse  III.

Alteisen,

Anthracit,

Asphaltstein,  Asphaltsand,  rohe  Alvphalterde,
komprimierter  Asphalt,  Asphaltplatten,  künst—
licher  Asphalt,  Asphalt  in  Kuchen  (Asphält—
brei,  Asphaltkitt,  Asphaltmastik,  Asphalt—
mastir,  Asphaltrement),
        <pb n="57" />
        Baryt,  künstlicher,  kohlensaurer,

Baugeräte,  gebrauchte,

Ballons,  leere,

Betoufliesen,

Betonplatten,

Betonsteine,

Borke,

Brennholzscheite,

Brucheisen,

Cement,

Cementrohre  und  Cementdielen,

Chamottemehl  und  Chamottesteine,

Chlorkalium,

Chlormagnesium,

Chlornatrium,

Drainröhren,

Eis,

Eisenbahnschienen,  gebrauchte,

Eisenvitriol,

Faßdauben,

Faßholz,

F#eldspat,

Flaschen,  leerc,

Fliesen,

Graphit,

Haare,

Heede,

Holzdrabt,

Holzkohle,

Holzwolle,

Kannen,  gebrauchte,

Lohe,

Lumpen,

Mühlsteine,  fertig  bearbeitete,

Rinde,

Roheisen,

Säcke,  gebrauchte,

Salze  aller  Art,  abgesehen  von  Dünge-  und
Futtermitteln,

Schalbretter,  Schwarten  und  Schwartenpfahle,

Schlempekoble,

Schwemmsteine,

Stakschalen,

Steine,  künstliche,  soweit  nicht  besonders  genannt,


Steinkohlenpech,

Steinkohlenteer,

Steinnüsse,

Steinwaren,

Stricke,  gebrauchte,

Tanks,  leere,  gebrauchte,

Teer,

Gesetz=  Samml.  100.z.  (Jr.  1011—10  11S.)

29

—  —  ——  —  —

 

—

—

Tonröhren,

Wasserglas,

Werg,

Werkzeug  (auch  Feldbahnen),
Werkstücke,  roh  zugerichtete.

Klasse  IV.

Abfälle  und  Rückstände  aller  Art
außer  den  unter  II  und  III  genannten,  insbesondere
  von  Alaun,  Anilinöl,  Bast,  Bett.
federn,  Häuten,  Heede,  Horn,  Jute,  Papier--faser,
  Ramin,  ferner  Korkabfälle,  Melassefutter,
  Rübenschnitzel,  Wergabfälle  usw.,

Abraunsalze,

Ammoniak,

Aschen,  Schlacken,  Sinter;  insbesondere
Schlacken  und  Aschen  von  Glas,  Metall
und  Kohlen,  Schlackenkies,  Schlackensand,
Schlackenmehl,  Schwefelkiesabbrände,  Jiegel-.
sinter  usw.,

Baryt,  natürlicher,

Baumwollsaatkuchen,

Baumwollsaatmehl,

Binsen,

Bimssand,

Blutdünger,

Blutlaugenrückstände,

Borazit,

Braunkohle,

Brarit,

Buhnenpfähle,

Carnallit,

Cellulose,  feucht  (Zellstoff,  breiarti),

Cbilisalpeter,

Chinaclay  (Vorzellanerde)

Cigorienmehl,

Cigorienschnitzel,

Cigorienwurzel  (auch  gedürrt),

Dachschieferplatten,

Oachziegel,

Dolomit,

DOüngemittel,  insbesondere  Abraumsalsze,  Ammoniak,
  Asche,  Blutdünger,  Carnallit,  Chili,
salpeter,  Fische,  Gaskalk,  Grubeninhalt,
Guano,  Kalk,  Kalkasche,  Leimkalk,  Mist,
Müll,  Natron,  Phosphate  und  Superphosphate,
  Scheideschlamm  von  der  Juckerfabrikation,
  Schlempendünger,  Thomasschlacke,
Torfstreu,  Walkhaare,  Weinhefendüngerusw.,

Eisenschlacken,

Erden  und  Erdfarben,  Vimssand  usw.,

6
        <pb n="58" />
        Erze  mit  Eisen  und  anderem  Metall,

Farberden,

Futtermittel  aller  Art,  soweit  nicht  in  anderen
Tarifklassen  genannt,  insbesondere  Fleischmuttermehl,
  Gras,  Klee,  Kleie,  Maiskuchen,

Malzkeime,  Olkuchen,  Reismehl,  Nübenschnitzel,

  Schlempen,  Sonnenblumenkuchen,
Treber  usw.,
Gaskalk,
Gaswasser,
Gasreinigungsmasse,
Glasbrocken,  Glasschlacken,
Glaubersalz,
Granitplatten,
Grude,
Guano,
Gips,
Gipsasche,  Gipsmehl,  Gipsdielen,
Heu,  gepreßt,
Holzstoff,  Holzmasse,  Holzschliff,  breiartig,
Kainit,
Kalidüngersalze,
Kalimagnesia,
Kalisalpeter,
Kalisalze,
Kaliumsulphat,
Kalk,  gebrannt  und  ungebrannt,
Kalkerde,
Kalkmehl  aus  Muscheln,
Kalkschlamm,
Kalksandstein,
Kies,
Kieserit,
Kleie,
Klinker,
Knochen,
Knochenkohle,  gebrauchte,
Knochenmels,
Knochenschrot,
Korbmacherruten,
Kohlensaureflaschen,  leere,
Koks,
Korkabfälle,
Kreide,
Langen  von  der  Jucker-  und  Cellulofe  fabrikation,
Lehm,
Leimleder,
Lohkuchen,
Magnesit,
Maiskuchen,
Maiskuchenmek!,
Malzkeime,

 

 

 

——  ——  —  —

Mauersteine,

Melassefutter,

Mergel,

Metallschlacken,

Moos,

Mörtelstoffe,  soweit  nicht  in  Klasse  III  genannt,

Mühlsteine,  robe,

Müll,

Natriumsulphat,

Natron,

Olkuchen  aller  Art,

Olkuchenmehl,

Osmosewasser,

Vapierfaser,

Pflanzen,  und  zwar  einbeimische  Nuzpflanzen,
lebende  Baume  und  Straucher,  Binsen,
Futterkräuter,  Schilf,  Seegras,

Wbosphate,  mineralische,

Vorzellanerde,

Preßkohlen,

Raseneisenstein,

Rüben,

Rübenschnitzel,

Sägemehl,  Sagesräne,

Salpeter,

Salpeterfäure,

Sand,

Scheideschlamm  von  der  Juckerfabrikation,

Schiefer,

Schilf,

Schlacken,

Schlackenkies,  Schlackenmebl,

Schlackensand,

Schlempen  aller  Art,

Schlempendunger,

Schwefelties,

Schwefelkiesasche,

Schwefelkiesabbrände,

Schwefelsäure,

Schwerspat  (Baryt),

Seegras,

Sinter,

Sonnenblumenkuchen,

Spreu,

Staßfurtit,

Steine,  natürliche,  Bruchsteine,

Steinloble,  außer  Anthracil,

Stroh,  gepreßt,

Superphosphat,

Sylvin,

Syplvinit,

Tang,
        <pb n="59" />
        Thomasschlacken,  Walkhaare,
Ton,  #  Wegebaumaterial,
Tonsteine,  Weinhefendünger,
Torf,  Wergabfälle,
X  Snn  +§:5  "  «
Torfmehl,  Torfstreu,  Torfziegel,  Wurzeln  von  Bäumen  usw.,
Traß,  Ziegel,
Treber,  Ziegelmehl,  Ziegelsinter,  Ziegelsteine,
Viehsalz,  Zuckerrüben.

Gehört  zum  Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Anhalt  über  die  Er—
hebung  der  Schiffabrts=  und  Flößereiabgaben  auf  der  Saale  vom  21.  Oktober  1902.

Peters.  Bonnenberg.  Höffgen.  Medicus.  Lange.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

—.  ——  —  —  —

(Xr.  10418.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bergwerke  im  Bezirke  bes  Amtsgerichts  Vöhl.  Vom  12.  Februar  1903.

Auf  Grund  der  99  26,  27,  39,  62  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen
  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom
19.  August  1895  (Gesetz=  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
katressend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs

Monaten
für  sämtliche  vor  dem  1.  Oktober  1895  verliehenen  im  Bezirke  des  Amtsgerichts

  Vöhl  belegenen  Bergwerke

am  15.  März  1903  beginnen  soll.
Verlin,  den  12.  Februar  1903.
Der  Justizminister.
Schönstedt

 

Redigiert  im  Bureau  des  des  Staatsminister  iums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="60" />
        <pb n="61" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—

 

—  Nr.  5.  —

Juhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.  33.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Höhr-Grenzhausen,
  Idstein,  Katzenelnbegen,  Königstein,  Limburg  a.  L.,  Montabaur  und  Rennerod,  S.  31.
—  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren,  S.  31.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Eltville,  Hachenburg,  Langenschwalbach,
  Montabaur,  Nassau  und  Sankt  Goarshausen,  S.  35.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts
Gicbeldehausen,  S.  335.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs.  Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  72c.,  S.  36.

 

(Jr.  10119.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  I4.  Februar  1903.

Auf  Grund  des  9  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz=  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

flr  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

  Buchenau

am  1.  April  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  Februar  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

—  —  —  —

Gesetz  Samml.  1  1/3.  (JNr.  10119—10123.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1903.
        <pb n="62" />
        (NXr.  10420.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  fuür
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Höhr-  Grenzhausen,
  Idstein,  Katzenelnbogen,  Königstein,  Limburg  a.  L.,  Montabaur

A  und  Rennerod.  Vom  18.  Februar  1903.

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Hambach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde  Allendorf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höhr-Grenzhausen  gehörige  Gemeinde
  Ransbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Eschenhahn,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde
Katzenelnbogen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Königstein  gehörige  Gemeinde  Altenhain,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde  Nauheim,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde  Eschelbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde  Zehnhausen
am  1.  April  1903  beginnen  soll.
Berlin,  den  18.  Februar  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—.

 

—  —

(Xr.  10421.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
A  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren.  Vom  21.  Februar  1903.

uf  Grund  der  98  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  und  des
Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Duren  gehörige  Gemeinde  Golzheim
am  1  April  1903  beginnen  soll.
Berlin,  den  21.  Februar  1903.
Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="63" />
        —  35  —

(Nr.  10422.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Eltville,  Hachenburg,  Langenschwalbach,

9  Montabaur,  Nassau  und  Sankt  Goarshausen.  Vom  4.  März  1903.

A

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grund—
bücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz-Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Eltville  gehörige  Gemeinde  Neudorf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörigen  Gemeinden
Marzhausen  und  Streithausen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
Watzelhain,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde  Leuterod,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nassau  gehörige  Gemeinde  Nassau,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Sankt  Goarshausen  gehörige  Gemeinde
Patersberg
am  1.  April  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  4.  März  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  10423.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gieboldehausen.  Vom  4.  März  1905.

Auf  Grund  des  §&amp;amp;  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  und  des  Artikels  5  der
Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprütchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  §  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene
  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amts  gerichts  Gieboldehausen  gehörigen  Gemeindebezirk

  Seeburg

am  1.  April  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  4.  März  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—  —
        <pb n="64" />
        —  36  —

Vekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:  ·

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  November  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Kottbus  zum  Erwerbe  des
zur  Erweiterung  der  Rieselanlagen  der  Stadt  und  zur  Regulierung  des
Flußlaufs  der  Spree  in  der  Nähe  der  Rieselanlagen  erforderlichen  Grund—
eigentums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O
Jahrgang  1903  Nr.  5  S.  25,  ausgegeben  am  4.  Februar  1903)

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Dezember  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  zum  Erwerbe  des
zur  Beseitigung  des  sogenannten  Scheunenwiertels  sowie  zur  Regulierung
#ines  Teiles  der  angrenzenden  Straßen  erforderlichen  Grundeigentums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin,  Jahrgang  1903  Nr.  6  S.  40,  ausgegeben  am  6.  Februar  1903;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Dezember  1902,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Goldberg-Haynau
  belegene  Chaussee  von  Pilgramsdorf  nach  Armenruh  bis  an  die
Löwenberger  Kreisgrenze  bei  Lang-Neundorf,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Liegnitz,  Jahrgang  1903  Nr.  6  S.  35,  ausgegeben
am  7.  Februar  1903)

4.  das  am  12.  Januar  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Ramutten,  Szagathen  und  Endathen  im
Kreise  Heydekrug  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
  Nr.  6  S.  25,  ausgegeben  am  11.  Februar  1903.
        <pb n="65" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:

 

—  Nr.  6.  —

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahn—
direktionen  in  Berlin,  Breslau,  Posen  und  Halle  a.  S.,  S.  37.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffsend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Königstein,  Montabaur,  Rüdesheim,  Usingen,  Wallmerod  und  Weilburg,  S.  33.  —  Bekannt-,
machung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  18°2  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten
  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  39.

 

(Nr.  104424.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  März  1903,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der

Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahndirektionen  in  Berlin,  Breslau,  Posen
und  Halle  a.  S.

A#  Ihren  Bericht  vom  2.  März  1903  bestimme  Ich,  daß  die  Verwaltungsbezirke
  der  Eisenbahndirektionen  in  Berlin,  Breslau,  Posen  und  Halle  a.  S.
vom  1.  April  d.  J.  ab  nach  Maßgabe  der  anliegenden  Nachweisung  anderweit
abgegrenzt  werden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veroffentlichen.

Berlin,  den  9.  März  1903.

Wilhelm.

Budde.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
Gesetz.  Samml.  1003.  (Nr.  10121—10|s25.)  8

Ausgegeben  zu  Verlin  den  21.  März  1903.
        <pb n="66" />
        —  38  —

Anderungen

der

Verwaltungsbezirke  mehrerer  Eisenbabndirektionen.

 

 

Eisenbahn—
ugang.  Abgang.
Direktion.  Zugang  gaug
Berlin.  —  Fürstenwalde-Sommerfeld.
Breslau.  –  Neusalz  a.  O.-Freystadt  -  Sagan,
Freystadt—Waltersdorf—Neisicht.
Halle  a.  S.  —  Cottbus  —  Guben.
Posen.  Fürstenwalde-Sommerfeld,
Neusalz  a.  O.-Freystadt  —Sagan,
Freystadt  -Waltersdorf-Reisicht,
Cottbus  —Guben.

 

 

 

(Jr.  10125.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Königstein,  Montabaur,  Rüdesheim,
A  Usingen,  Wallmerod  und  Weilburg.  Vom  17.  März  1903.

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1890
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrift
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Königstein  gehörige  Gemeinde  Falkenstein,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde  Dernbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rüdesheim  gehörige  Gemeinde  Eibingen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Winden,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde  Oberahr,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde  Aulenhausen
am  15.  April  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  17.  März  1903.
Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="67" />
        Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  19.  Dezember  1902  Allerböchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Bernshausen  im  Kreise  Duderstadt  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Hildesheim,  Jahrgang  1903  Nr.  6
S.  22,  ausgegeben  am  6.  Februar  1903;

2.  das  am  5.  Januar  1903  Allerböchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Dewässerungsgenossenschf  des  oberen  Edertales  zu  Aue  im  Kreise
Wittgenstein  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg
Nr.  7  S.  76,  ausgegeben  am  14.  Februar  1903)

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Januar  1903,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1810  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  von  dem  Mansfelder
Gebirgskreise  neu  erbauten  Chausseen  von  1.  Gorenzen  nach  Vatterode,
2.  Rotha  bis  zur  Kreis  Freene,  3.  der  Provinzialstraße  Quenstedt  -Ermsleben
  nach  Neuplatendorf,  4.  Klostermansfeld  in  der  Richtung  auf  Polleben,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  11
S.  99,  ausgegeben  am  14.  März  1903;

4.  das  am  2.  Februar  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Koblau  im  Kreise  Ratibor  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  10  S.  65,  ausgegeben  am
6.  März  1903;

5.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Februar  1903,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1810  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergeben  auf  die  im  Kreise  Wohlau  belegene
  Chaussee  von  der  Wohlau-Maltscher  Kreischaussee  nach  Groß-Kreidel,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  11
S.  75,  ausgegeben  am  14.  März  1903;,

6.  das  am  9.  Februar  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Mommbach-Genossenschaft
  zu  Voerde  im  Kreise  Ruhrort  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  10  S.  73,  ausgegeben  am
7.  März  1903.
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  7.  —

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —

—

 

 

(Nr.  10426.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  von  Amtsgerichtsbezirken.  Vom  31.  März  1903.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
1.

In  Abänderung  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1879  (Gesetz=  Samml.
S.  393)  werden  zugelegt:

1.  die  Gemeindebezirke  Düssin,  Kucklow  und  Polchow  im  Kreise  Cammin,
unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgerichte  zu  Wollin,  dem  Amtsgerichte
zu  Cammin;

2.  der  Gemeindebezirk  Charlottenthal  im  Kreise  Lublinitz,  unter  Abtrennung
von  dem  Amtsgerichte  zu  Lublinitz,  dem  Amtsgerichte  zu  Guttentag;

3.  der  Gemeindebezirk  Stederdorf  im  Kreise  Peine,  unter  Abtrennung  von
dem  Amtsgerichte  zu  Meinersen,  dem  Amtsgerichte  zu  Peine.

82.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1903  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1903.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadoweky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  Budde.

 

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Gesetz=  Samml.  1903.  (Nr.  10426.)  9

 

Ausge  ben  zu  Berlin  den  31.  März  1903.
        <pb n="70" />
        <pb n="71" />
        —  43  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  8S.  —

 

 

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1903,  S.  48.
—  Gesepgh,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Etats.
jahr  1903,  S.  66.

 

(Nr.  10427.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1903.  Vom  8.  April  1903.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1903  wird
in  Einnahme
auf  2  674  281  030  Mark  Jund
in  Ausgabe
auf  2  674  281  030  Mark,
nämlich  4
auf  2  516  360  233  Mark  an  fortdauernden  und
auf  157  920  797  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgesetzt.
82.

Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungs-Einnahmen
  und  Ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das
Etatsjahr  1903  wird  in  Einnahme  auf  2  800  Mark  und  in  Ausgabe  auf
379  990  Mark  festgestellt.

83.

Im  Etatsjahr  1903  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  zur
vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse  Schatzanweisungen
  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Januar  1905  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben

Cesez-Samml.  1903.  (Nr.  10427—10428.)  10
Ausgegeben  zu  Berlin  am  9.  April  1903.
        <pb n="72" />
        finden  die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;  4  Abs.  1  und  2  und  des  §&amp;amp;  6  des  Gesetzes
vom  28.  September  1866  (Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.

84.
Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  (6  1)  und
der  Anlage  dazu  (9  2)  innerhalb  der  Grenzen  derselben  geleisteten  Ausgaben
werden  hiermit  nachträglich  genehmigt.

5.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  April  1903.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  Budde.
        <pb n="73" />
        Staatshaushalts-SEtat

für  das  Etatsjahr

 

19  03.

10“
        <pb n="74" />
        46

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
*  Einnahme.  Etatsjahr
S  *  1903

-
A.  Einzelne  Einnahmezweige.
I.  Ministerium  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten.
1.—9.  Domen  .  .  ..  26  696  270
2.1—13Forsttean  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  87  476  000
Summe  Kapitel  1  und  2  114172270
Davon  geht  ab:
die  dem  Kronfideikommißfonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2  500  000  Taler,
einschließlich  548  240  Taler  Goll.  7719.296
Bleibern6  452  974
3.  —Fällt  aus.
Summe  lEl106  452  974
II.  Finanzministerium.
4.  1—8.Direkte  Steernrn.  215  613  100
5.1—20-Indirekte  Stuen  .  ..  88  928  000
6.1—7.Lotteenrr  ..  .  .  .  .  .  ..  89  922  000
7.1—2.  Seehandlungs-Instiitt::  .  .  .  .  .  ..  2066  600
Münzverwaltung.
8.  12.  Münze  in  Berlin  ...  .  ..  .  .  ..  .  ...  ...  .  .  ..  .  .  ...  548  000
Sa.  1.Probieranstalt  in  Frankfurt  .  M.  9500
Sunmmne  Kapitel  8  und  8a  .  .  .  .  557  500

 

 

Summe  IL.  .  .  .

 

 

397  087  200
        <pb n="75" />
        Betrag
—  .  für  das
Einnahmee.  Etatsjahr
S  1903
Mark
III.  Ministerium  für  Haudel  und  Gewerbe.
9.1—20.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesens  37  495
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Derwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenbeiten.
10.—6.  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnen  1  372  855  000
111—  UAnteil  Badens  an  den  Betriebsausgaben  für  die  auf
badischem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  Main-Neckar-Eisenbon
  .  .  .  .  ...  1  805  000
—
18.]  —  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  693  118
19BBrivateisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat  beteiligt  ist  200  809
20|Sonstige  Einnamenr  .  ..  450  000
21]  .Außerordentliche  Einnamen  3  811  500
Summe  1379  S15  427
Dazu:  III195837  495
"„  4141397087  200
"⅝  I.  106  452  974
Summe  A.  Einzelne  Einnahmezweige  079  193  096
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.

I.  Dotationen.
22.1—3.Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  .  ..  354.00
23aHHerrenhaauauausssss  630
23b.  LI.Haus  der  Abgeordnggen  2  631
Summe  J.  .  .  .  357  461
24.1—17.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.  448294  535

 

 

Summe  B.  Dotationen  und  allgemeine
Finanzverwaltung

 

 

448  651  996
        <pb n="76" />
        48

 

 

 

 

 

 

Betrag
„  für  das
–mvo  Einnahme.  Etatsjahr
S  1903
Mark
C.  Staatsverwaltungs-Einnabmen.
I.  Staatsministerium.
25a,.Bureau  des  Staatsministerinnmm  .  .  .  ..  920
25  b.  I-3.  Staatsarchive  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3140
25c..—2.General-Ordenskommissin  ..  27  056
25  4.]–Geheimes  Zivilkabinntt.  7170
25.  UI.  Ober-Rechnungskmuimen  14  821
250-HBrüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  4  680
25g..1—2.esetzsammlungs-Amt  in  Berln  .  ..  172  030
25h.]1.—3.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staatsanzeiger  985  300
255.1—4.|Ansiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  7  624  326
Summe  J.  .  .  .  8  839  443
26.1—2.  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheien
  4  600
27.1—144  .,  Finanzministerinnn  .  ...  2  004  900
IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

28.1—9.  Bauverwalttngng  .  .  .  .  ...  10  014700
zu  übertragen  .  .  ..!  20863643
        <pb n="77" />
        Betrag
»  für  das
-  —  Einnakbhme.  Etatsjahr
S  1903
Mark
Übertrag20863  643
V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

29.11—7.Handels=  und  Gewerbeverwaltung  7  072  105
30.1—7,  VI.  Justizministerin  ..  84  140  700
311—9.V1I,.Ministerium  des  Innen  21  725  325
VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten.
32.1—7.  Landwirtschaftliche  Verwaltung  ..  .  .  .  .......  .  .  ..  3  084  483
33.  1-  11.  Gestüwerwaltung  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  3184190
Summe  VIII  .  .  .  .  6  268  673
34.1—10.  1X.  Ministerinm  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheien
  6  365  192
35.  X.  Kriegsministerinn  .  .  ...  300
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Einnahmen]  146  435  938

 

 

B.  Dotationen  und
Finanzverwaltung

Dazu:  —  allgemeine

A.  Einzelne  Einnahmezweige

Summe  der  Einnahme

448  651  996
2  079  193  096

 

 

2  674  281  030
        <pb n="78" />
        Betrag
—  für  das
*  F  Aus  ga  bee.  Etatsjahr
S  1903
Mark
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  der
einzelnen  Einnahmezweige.
1.  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
1.1—23.  Domänen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7133140
Forsten.
2.1—35Kosten  der  Verwaltung  und  des  Betrib  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  38  209  800
3.1—8.  forstwissenschaftlichen  und  Lehrzweken  242  000
4.1—6.  Allgemeine  Ausgauaeeeeerrrn  .  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ...  4138200
Summe  Kapitel  2  bis  4.  .  .  .!  42590  000
5.—  Fällt  aus.
Summel49  723  140
11.  Finanzministerium.
6.1—27  Direkte  Steeienr  .  .  .  .  .  17  283700
Indirekte  Steuern.
7.1—4.Zentral-Stempel=  und  Drucksachenverwaltunng  .  ..  290  570
8.0—8.Provinzial-Steuerverwaltgggg  .  ..  3117  400
9.  18.  Zoll-  und  Steuererhebung  und  Kontrolle  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  29  523  900
10.1—12.  Allgemeine  Aussaseeen  .  ...  .  .  .  .  .  .  3  186  630
Summe  Kapitel  7  bis  1036  118  500
zu  übertragen  53  402  200
        <pb n="79" />
        Betrag

 

 

 

für  das
Ausgabee.  Etatsjahr
8  1903
Mark
Ubertrag  93  402  200
11.—5  Lotterie  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  80  774200
Seehandlungs-Institut.
12W—  Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  488  900  Mark  werden  aus
den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.
Münzverwaltung.
13.)1  —  10.Münze  in  Vernn  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...  381310
13a.  I-9  Probieranstalt  in  Frankfurt  a.  M.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  340
Summe  Kapitel  13  und  13.  391  650
Summe  II  .  .  .  .  134  568  050
III.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
Derwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.
Betriebskosten.
141.1—12.  Bergwerkeeeeee  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  130  855  S6
1511—12.üten.  19  565  S96
———————————v.  —.W  9  809  038
17.12.  Badeanstaleeeoonnn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  362  880
138.31.Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich  betrieben

 

 

werrres

zu  übertragen  .  .  .  .

Geleh  ·  Sanuns.  1003.  (Xr.  10127.  11

4990  860

 

 

165  584  4860
        <pb n="80" />
        52  —

 

 

Kapitel
Titel

 

 

Ausgabe.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1903

WL

 

2.  Vom  Staate  verwaltete  Eisenbahnen
Anteil  Hessens  an  den  Ergebnissen  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung

 

 

Ubertrag

Verwaltungskosten.
Ministerialabteilung  für  das  Bergwesen
Oberbergämtee:e:  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Bergtechnische  Lehranstalen  .  .  .  .  ..
Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben

Summe  III  .  .  .  .

IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

Derwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenbeiten.

des  Preußischen  und  Hessischen  Eisenbahnbesitzes
Anteil  Badens  an  den  Betriebs-Einnahmen  für  die  auf  Badischem
Gebiete  belegenen  Strecken  der  Main-Neckar-Eisenbahn

Fallen  aus.
Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Zinsen  und  Tilgungsbeträge  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

9.  Ministerialabteilungen  für  das  Eisenbahnwesen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Dispositionsbesoldungen,  Wartegelder  und  Unterstützungen  .
Summe  IV  .  .  .  .

Dazu:  III  .  .  .  .

IL  .  .  .  .

I  .  ...

Summe  A.  Betriebs=  2c.  Kosten

165  584  480

210  310
2  337  101
1  002  380

615  280

 

109.7795841

875  7600  500

10  130  000

7"  70))

000

59  600

3  153  000
1  831  778
875  000

 

894843  878
169779584
134568  050

49  723  140

 

 

1218914  652
        <pb n="81" />
        53

 

 

 

 

 

 

Betrag
*  9  2  für  das
-  Aus  gabe.  Etatsjahr
S  1903
Mark
B.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung.
I.  Dotationen.
34.  1  —  JZuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8  000  000
Offentliche  Schuld.
351—7.Verzinsung...........................................  2359121C32,0.s.
TM1—6.Tilgung.............................................  4133641«.),62
:.37.—BildungeinesaußeretatsmäßigenDispositionsfondsfürZweckeder
Eisenbahnverwaltung,  event.  zur  weiteren  Tilgung  von  Staats—
schudedeien  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
38  Rentenn  .  .  .  .  .  ...  1452250
391—9.|Verwaltungstoseeen  .  .  .  .  .  ..  1  065  1193
Summe  Kapitel  30  bis  339279  765  951
Beide  Häuser  des  Landtags.
10fss  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  216  40
11.11—10.  Haus  der  Abgcordneten.  1  680  995
Summe  Kapitel  40  und  1  .  .  1897  465
Summe  L.  .  .  2989  663  416
II.  s  N’“z  Finanzverwaltung.
42.1—2.Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Reicch-=  .  .  .  .  .  .  ..  346  928  205
43.—16.  Abananen)  Nan,  Abfindungen,  Zuschüsse  2c.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  78834  757

 

 

Summe  IlL  .  ...

Dau:  1.
Summe  B.  Dotationen  209

11“

 

125  762  962

289  663  416

 

 

*10  100  3°68
        <pb n="82" />
        lich  der  Ministerial-,  Militär-  und  Baukommission  in  Berlin,
sowie  Bezirksausschlisee  .  .  .  ..

zu  Übertragen  .

 

 

Betrag
*  9  für  das
½Z  Ausgabe  Etatsjahr
S  5  1903
Mark
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staatsministerium.

11.1—  16.  Bureau  des  Staatsministeriinnnnnmnnnnss  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  343  370
15.—12Staatsarbbddenn  528  025
170.1—8.General-Ordenskommissoonon  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  194  280
1!7.1—10.]  Geheimes  Zivilkabinnt::  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  180  100
18.1—13.  Ober-Rechnungskammen  1  080  520
40..—2.HPrüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  13600
30.  —  JDiësziplinarhof  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  11  970
50../1—3.|  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikk:  .  8  400
50.,1—  3.Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.  «.........  151  600
3.1I—1I1I.Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.  854  120
5..]NFur  Zwecke  der  Landesvermessig  .  .  .  .  .  .  ..  800  000
5  1#I–3BAnsiedelungskommission  für  Westpreußen  und  Posen  7  624  326

Summe  ll

II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

55.]1—3.|Ministiw77:::::  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  90  850
5|.  6Gesandtschafen  .  .  .  .  ..  463  850

Summe  IL  .  .  .  .  554  700

III.  Finanzministerium.

57y.—13.  Ministerr  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1281236
*S.—  160Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Regierungen,  einschließ-20

  592  000

 

 

21  873236
        <pb n="83" />
        Kapitel

Titel

Ausgabe.

Betrag
für  das

Etatsjahr
1903

Mark

 

64.
65.
66.
COen.

67.
68.
GZa.
69.

69a.
690  D.
69e.

#

14  —

 

1—  10.
1—  10.

1—5.

1—  10.

1  —5.

1—11.
1—290.

1—4.
1—9.

1—11.
1—16.
1—12.
1—15.

1—).
1—6.
1—6.
1—  1.

1—  11.

1—3

3.1—1.

 

Uübertrag

Rentenbanken  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Witwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalten  .  ..
Verwaltung  des  Tiergartens  in  Berllin.
Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen  2c.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Allgemeine  Vodd.

Ministerium
Bauverwalttggagagagagagaaaa  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Vermischte  Ausgaaann.

Ruhrschiffahrts=  und  Ruhrhafenverwaltung

Summe  .  .  .  .

V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

Ministerium..........................................
Handels-und(5)ewerbeverwaltuug..........................
Bernsteinwerke.........................................

GewerblichesUnterrichtswesen,wissenschaftlicheund·gc1nciimützigc

Zwecke.............................................
Porzellanmanufaktur.».................................
JnstitutfürGlasnmlekei.................................
Technische  Zentralstelle  für  Textilindustrie
Vermischte  Ausgaben

Summe  V  .  .  ..

VI.  Justizministerium.
Ministri::::  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Justiz-Prüfungskommission  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..
Oberlandesgerichhtt  ...

zu  übertragen  .  .  .  .

21873236
545  412

4  657  100
266540
73  3061  822
13  868  600

 

114572710

1331  812
31  168  180
108520
1.020  000

 

33933551

591  620
3691  463
1  185  720

79110907
1  172  760
68  960
120  410
62  800

 

15  138  676

705  320
50  270
5  496.210

 

 

6  251  800
        <pb n="84" />
        Betrag
für  das
2  Aus  9  b  e.  Etatsjahr
S8  1903

Mark
Ubertrtg.6251  S00
74.1—26.  Landgerichte  und  Amtsgericht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  89  583  998,86
75.1—16.]  Besondere  Gefängniseeeee  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3674608
76.—4-BWartegelder,  Dispositionsgehälterer1eee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  232  3700
77.Bare  Auslagen  in  Zivil=  und  Strafsahen  ..  10  900  000
78,.—  „Transportkosen  .  .  .  .  .  .  .  ..  520  000
79.  —  sNicht  aversionierte  Postporto-  und  Gebührenbeträge,  Telegramm—
gebübhbllten.  174000
§80.1—7.Sonstige  Aussgaen  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  845  972,64
81.  —  Unterhaltung  der  Justizgebäude  mit  Ausschluß  der  größeren  Neubauten
  und  Hauptreparatuten  ..  1550  450
82  1  Ausgabe  an  die  Justizoffizianten-Witwenkasse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  39200
Summe  VI  .  .  .  .116  772  400
VII.  Ministerium  des  Innern.
83.  1-  12.  Ministerium  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  768  981
S&amp;amp;.  12-12.  Statistisches  Bureau  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  493  785
85.  LIT-T.  Oberverwaltungsgericht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  002  150
86.|1L—2.  Versicherungs-Revisoren  .  .  .  .  ..  23  700
87V.—2  Standesamer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  362  787
88.  !  —  HVerwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der  damit  verbundenen
öffentlichen  Anzeiger  .  ..  «................  294010
89.  —  Fällt  aus.  »
W.1-——-11.LandrijtlichcBehördenundAmter.........................  §  816  536
591.1—15.  Polizeiverwaltung  in  Berlin  und  Umgebung  (Charlottenburg,
Schöneberg  und  Rirdorf)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  18020314
92.  3.Polizelverwaltung  in  den  Prorinnenn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  11581230
53.1  4FPolizei-Distriktskommissarien  in  der  Provinz  Posen  9055  S0  1
91.|U—11Landgendarmeeenen:n:n::  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  12813719
550.—  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3556913
zu  Übertragen692911
        <pb n="85" />
        Betrag

—.  9  für  das

—  4  Ausgabe  Etatsjahr

S#  1903

Mark
Ubertrag58  692  941

96.  Strafanstaltsverwaltung  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  12631944

97.  Für  Wohltätigkeitszwecke  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6  864  086

98.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Bedürfnissen  der  Verwaltung

des  Jen;  131942
Summe  VI.  320  913
VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten.
Landwirtschaftliche  Verwaltung:  einschließlich  der
Zentralverwaltung  des  Ministeriums.

99.  NMinistrrinnn:::  1  292  398
100.  Oberlandeskulturgericcht::#  161  610
101.  t.  Generalkommissiien  9274  235
101a.  Banktechnische  Revisoen  30  700
102.  3.  Landwirtschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche  und

Lchrzweckc..........................................  1861328
103.|1—17b.Tierärztliche  Hochschulen  und  Veterinärwesen  2559  071
104.  Förderung  der  Viehzucht  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —999  420
105.  Förderung  der  Fischerei  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  408  731
106.  2.]  Landesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  Ufer=  und  Dunenwesen580990
107.  7.  Allgemeine  Ausgaaeenrn  .  .  .  .  ..  1037  000

Summe  Kapitel  99  bis  10,  20  205  486
108.  Gestütverwaltggag-  .  .  ....  6  608  330

 

 

Summe  VIII  .  .  .  .

 

 

26  813  816
        <pb n="86" />
        58  —

 

Betrag
für  das

 

-  Ausgabe.  Etatsjahr
83  1903
Mark
IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten.
109.  I-  14.  Ministerium  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  306  338
110Füllt  aus.
111.]11—8.Evangelischer  Ober-Kirchennt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  192315
11211—8.Evangelische  Konsistoien  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  430  660/4
1131—2.vangelische  Geistliche  und  Kirhen  .  ..  1  748  978,os
114—  Fallt  aus.
115..1—13.|Bistümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institutt  .  .  .  1256  333860
1160Katöbolische  Geistliche  und  Kirben  ..  1  367285
IluüeAltkatholische  Geistliche  und  Kirheen  .  .  .  .  .  48  000
11.1—7.|Provinzial-Schulkollegien  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  938  624
118.1—3.]Prüfungskommissimenn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  113.075
1191—–16.  Universitäten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11499  792,15
120.1—.19Höhere  Lehranstalen  .  .  .  .  .  ..  13  854  551,  1
121.1—47.Elementar-Unterrichtswmesen  .  .  .  .  .  ..  90  545  499,24
122.  I-44.  Kunst  und  Wissenschaft  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  151  12911
123.1—16.  Technisches  Unterrichtswwesen  .  ..  2  691  773
124.1—15-  Kultus  und  Unterricht  gemeiin  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  17  626  683,61
125.11—21.Medizinalwsen  .  .  .  .  ..  3577  687,19
126.1—4.Allgemeine  nddss  326  432005

 

 

Summe  LX  .  .  .  .

 

 

153  975  167
        <pb n="87" />
        Betrag
—  9  —  für  das
.  Aus  R  be  Etatsjahr
S  1903
Mark
Kriegsministerium.
127.]1—9.]|  Für  die  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  146  998
Summe  X  für  sich.
Dazu:  Summe  IX.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheieen
  .  .  .  ..  153975  167
VIII.  Ministerium  für  Landwirtschaft  ꝛc.  .  .  .  .  .  .  .  26813816
MViI.  Ministerium  des  Innen  78320  913
VI.  Justizministerium  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  116  772  400
"„  V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  15  138  676
[IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  33  93.3)512
III.  Iinanzminitsriun  ....................  114572710
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  554  700
"  I.  Staatsministerim.  11  790  311
Summe  C(.  Staatsverwaltungs-Ausgaben  .  .  .  .  552  019203
Dazu:  Be.  Dotationen  und  allgemeine  Finanzverwaltung
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  715  126  3.8
AA.  Betriebs=  2c.  Kosten  1248914  652

 

 

Gesetz-  Samml.  1003.  (Nr.  10127  —10125.)

Summe  der  dauernden  Ausgaben

12

 

 

25516  360  233
        <pb n="88" />
        Betrag
A  für  das
Z  Ausgabe.  Statsi
—..  9  Etatsjahr
S  1903
Mark
Einmalige  und  außerordentliche
IAusgaben.
I.  Staatsministerium.
1.  —  sStaatsarchive  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  19  370
Summe  L.  .  .  .  1937
II.  Finanzministerium.
2HVerwaltung  der  indirekten  Steuern  .  .  .  ..  680  540
3.  —  UUllgemeine  Verwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6  090  158
Summe  II.  .  .  .  6  770  698
III.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

414.  W  VBVerwaltung  der  Eisenbalmangelegenbeittn  .  .  .  91  663  000
5.J  Bauverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  14822137
Summe  III.  .  .  .  106  485  137
IV.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

6  —  FVVerwaltung  für  Verg-,  Hütten=  und  Salinemwesen  1  278  000
7|SHandels=  und  Gewerbeverwaltng  415  175
Summe  IV  .  .  .  .  1  693  175
.  V.  Instizministerin.  8147500

 

 

zu  übertragen  .  .  .  .

 

 

123  115  880
        <pb n="89" />
        Betrag
—  ¾  5  für  das
Auns  9  a  be.  Etatsjahr
83  1903
Mark
Übertrag  .  .  .  .  123  115  880
9.  —  VI.  Ministerium  des  JInnen  1  931  772
VII.  Ministerium  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten.
10.0  —  DOomien  .  .  ..  4  990  000
11.)  —  Forsfteen  .  .  .  .  ...  2  690  000
12.  —  sLandwirtschaftliche  Verwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6  669  870
13.  —  sGestütverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  642  541
Summe  VII  .  .  .  .  14992411
14.1  —  VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unter-«
  richts=  und  Medizinal-Angelegenheien
  .  ..  17  867  199
15050—  IX.  Kriegsministerni:#  13  535
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaen  .  .  ..  157920  797
Abschluß.

Es  betragen:
1.  die  Einnahmen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2674281030  Mark,
2.  die  dauernden  Ausgaben  2516  360  233  Mark,
3.  die  einmaligen  und  außerordentlichen

  Ausgaben.  157920797  2674  281  030  Mark.

Ww..——————J—J—-—]—h*s““.

 

Berlin  im  Schloß,  den  S.  April  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

 

–—..  ——2

12“
        <pb n="90" />
        Zweite  Anlage  zum  Etatsgesehze.

 

Etat  der  Verwaltungs-Einnahmen  und  Ausgaben  der  Preußischen
Zentral-Genossenschaftskasse
für  das  Etatsjahr  1903.

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —

B  etra  ag
.  I  für  das
Titel  Einnahme  und  Ausgabe.  Etatsjahr

1903

Mark

 

Einnahme.

J.  Verschiedene  Einnahmen  (Beiträge  zu  den  Kosten  der  Heizung,
des  Wasserverbrauchs  und  der  Schornsteinreinigung,
Entschädigung  für  Entnahme  von  Feuerungsmaterial
aus  den  Beständen  der  Anstalt,  Mieten  für  Wohnungen
im  Dienstgebäude,  Erlös  aus  dem  Verkaufe  des  statistischen
  Werkes  und  der  Bestimmungen  für  die  Verbandskassen
  2c.,  Erlös  aus  dem  Verkauf  unbrauchbar
gewordener  Inventarienstücke  2c.  und  sonstige  extraordinäre
  Einnahmen  .  .  .  .  .  ..  2  S00

 

Summe  der  Einnahme  für  sich.

(ODie  Einnahmen  im  Betrage  von  2  800  Mark
werden  den  Erträgnissen  der  Anstalt  zugeführt.)

Ausgabe.
Besoldungen.

1.  1  Direktor  mit  12  000  Markz
3  Direktionsmitglieder  mit  (6  000  Mark  bis  8  000  Mark
18  700  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
1  Vorsteher  der  Kassenabteilung  und
1  Bankinspektor  als  genossenschafts-  technischer  Hülfs—
arbeiter  mit  (5400  Mark  bis  6  600  Mark)  11  200  Mark  41000
(Der  Direktor  hat  freie  Dienstwohnung.)

 

Seite  für  sich.
        <pb n="91" />
        Betrag
.  9  für  das
Titel  Ausgabe.  Etatsjahr
1903
Mark
Übertrag  .  .  .  .  41900
2.  1  Vorsteher  des  Revisionsbureaus  mit  (4500  Mark  bis
6  000  Mark)  4500  Mark,
1  Oberbuchhalter  als  Buchhaltereivorsteher  mit  (3  600  Mark
bis  4  800  Mark)  3  600  Marki
4  Sekretäre  als  Bureauvorsteher,
1  Buchhalter  als  Börsenvertreter  und
3  Kassierer  mit  (2  400  Markbis  4800  Mark)  20  800  Mark)
11  Sekretäre  und  32  Buchhalter  und  Sekretäre  mit  technischer
  Vorbildung  mit  (1  800  Mark  bis  4200  Mart)
83  400  Marki
2  Kassen-Assistenten  mit  (1  800  Mark  bis  3  000  Mark)
3  600  MWMrkk  .  .  ....  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  115.000
3.12  Kassenboten  mit  (1200  Mark  bis  1  600  Markk  .  5  0S0
(Ein  Unterbeamter  hat  Dienstwohnung  und  ist  berechtigt,
  das  Feuerungsmaterial  zu  seinem  eigenen  Bedarfe
gegen  die  bestimmungsmäßige  Entschädigung  aus
den  Vorräten  der  Anstalt  zu  entnehmen.)
Summe  Titel  1  bis  3  172  880
4.]  Wohnungsgeldzuschüsse  für  die  Beamten  .  37200
Summe  Titel  4  für  sich.
Andere  persönliche  Ausgaben.
5.  Remunerierung  von  Hülfsarbeitern  und  Hülfskassenboten,
einschließlich  1  800  Mark  Remuneration  für  ein  Mitglied
  des  statistischen  Bureaus  für  die  Wahrnehmung
der  mit  der  Leitung  der  statistischen  Abteilung  verbundenen
  Geschäfte  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ;38850
Summe  Titel  5  68  850
zu  Übertragen.  38850
        <pb n="92" />
        Betrag
9  für  das
2  2
Titel  Ausgabe  Etatsjahr
1903
Mark
Ubertrag  .  .  ..  38850
6.  Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterstützungen.  18  860
(Die  am  Jabhresschlusse  verbleibenden  Bestände
können  zur  Verwendung  in  die  folgenden  Jahre
übertragen  werden.)
7.Pensionen  und  laufende  Unterstützungen  .  .  –
Summe  Titel  5  bis  57  710
Sächliche  Ausgaben.
8.  Bureaubedürfnisse  (Schreib=  und  Packmaterialien;  Drucksachen;
  Bibliothek;  Heizung  und  Beleuchtung;  Wasserverbrauch;
  Altensilien;  Reinigungs=  und  Desinfektionskosten;
  N  tankogelder  für  die  Kassenführung)  Heften  der
Akten)  Abonnement  von  Zeitungen;  Postvorto-,  Telegramm=
  und  Fernsprechgebühren)  Geldtransporte,
Frachtgebühren  für  dienstliche  Sendungen);  Löhne  und
Kopialien;  öffentliche  Abgaben  und  Lasten,  Miete  für
5  .
die  Dienstwohnung  des  Direktors  und  sonstige  ver—
mischte  Ausgasen  .  ..  101060
59.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3000
10.]  Düten  und  Fuhrkosten,  einschließlich  der  Kosten  für  die
Ausschußsitzungen  .  .  ..  8000
11.  Ausgaben  auf  Grund  des  Invalidenversicherungs=  und
des  Krankenversicherungsgesetzes  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20,0

 

Summe  Titel  8  bis  11  .  .  ..

Summe  der  Ausgabe

(Die  Verwaltungskosten  im

)70900  Mark  werden  aus
Anstalt  bestritten.)

Betrage  von
den  Ertragnissen  der

 

112200

 

 

1799900
        <pb n="93" />
        –  65  —

(Xr.  10428.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Etatsjahr  1903.  Vom  8.  April  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
§  1.

Zur  Bereitstellung  des  Geldbetrags,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1903  erforderlich  und  unter
Kapitel  24  Titel  17  der  Einnahme  in  dem  Etat  der  allgemeinen  Finanzverwaltung
in  Höhe  von  72  075  100  Mark  in  Ansatz  gebracht  ist,  ist  eine  Anleihe  durch
Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrags  von  Schuldverschreibungen  aufzunehmen.

§  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.  S.  1197)
und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897  (Gesetz  Samml.  S.  43)  zur  Anwendung.

83.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  April  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

Redigiert  im  Bureau  des  Staatzministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="94" />
        <pb n="95" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  —  —  —  ——-  —  —  —  ——  —„  —  —  —  —  —  —

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Idstein,  Katzenelnbogen,  Limburg  a.  U.,  Rennerod  und
Wallmerod,  S.  37.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Adenau,  S.  68.  —  Bekauntmachung  der  nach
dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs  Amtsblätter  verössentlichten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  38.

 

(Nr.  10429.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Idstein,  Katzenelnbogen,
Limburg  a.  L.,  Rennerod  und  Wallmerod.  Vom  I1.  April  1903.

A#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde  Hadamar,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Niederems

mit  Reinborn,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde

Mudershausen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Neesbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde  Stahlhofen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde
Wallmerod
am  1.  Mai  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  1.  April  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

——t““—

 

 

Gese-  Samml.  1003.  (Nr.  10129  —10430.)  13

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  April  1903.
        <pb n="96" />
        —  68  –  —

(Nr.  10430.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
A  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Adenau.  Vom  4.  April  1903.

uf  Grund  der  9#§.  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  und  des
Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Anlegungsbezik
Ortslage  der  Gemeinde  Müllenbach

am  1.  Mai  1903  beginnen  soll.
Berlin,  den  4.  April  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Noch  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Januar  1903,  betreffend  die  Amvendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1810  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Paderborn
chausseemäßig  ausgebaute  Wegestrecke  von  Delbrück  bis  zur  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Mettinghausen  im  Kreise  Büren,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  11  S.  81,  ausgegeben  am
14.  März  1903;

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Februar  1903,  durch  welchen  der  Gemeinde
  Dietrichsdorf  im  Landkreise  Kiel  das  Recht  verliehen  worden  ist,
das  zur  Ausführung  der  geplanten  Wasserleitung  erforderliche  Grundeigentum
  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder  mit  dauernder
Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
z  Schleswig  Nr.  13  S.  105,  ausgegeben  am  28.  März  1903;

3.  das  am  16.  Februar  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Deichverbandes
  des  Wöhrdener  Sommerkooges  in  den  Kreisen  Norder=  und  Süderdühmarschen
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig

 

Nr.  13  S.  105,  ausgegeben  am  28.  März  1903.
——  ———“----—
Redinlert  im  Bureau  des  Staatsminssteriums.

Berlin,  W  in  der  Reichadru  derei.
        <pb n="97" />
        —  69  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußi  E  Staaten.

—  Nr.  10..

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Gelsenkirchen,  S.  699.  —  Allerhöchster
Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer  Bergwerksdirektion  in  Dortmund,  S.  100.

 

(Nr.  10431.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Gelsenkirchen.  Vom
31.  März  1903.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Landgemeinden  Bismarck,  Bulmke,  Hüllen,  Uckendorf,  Schalke  und
Heßler  werden  vom  1.  April  1903  ab,  unter  Abtrennung  von  dem  Landkreise
Gelsenkirchen,  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadkkreise  Gelsenkirchen  nach
Maßgabe  der  in  den  Anlagen  unter  Nr.  I  bis  VI  abgedruckten  Verträge  vom
20.  November,  5.  und  15.  Dezember  1902  vereinigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  Budde.

 

Gesetz=  Samml.  1903.  (Nr.  10131—10432.)  14

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1903.
        <pb n="98" />
        Vereinigungsvertrag.

 

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  der  Landgemeinde  Bismarck  wird
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen.

SI.
Vom  1.  April  1903  ab  wird  die  Landgemeinde  Bismarck  mit  der  Stadtgemeinde
  Gelsenkirchen  vereinigt.
&amp;amp;  2.  "

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  werden  die  Aktiva  und  Passiva  beider
Gemeinden  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  verschmolzen.  Stiftungsvermögen  bleibt
jedoch  den  stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten.

83.
Die  für  Bismarck  erlassenen  Ortsstatute,  Steuerordnungen,  Reglements
und  Polizeiverordnungen  bleiben  einstweilen  in  Kraft,  bis  sie  im  ordnungsmäßigen
Wege  aufgehoben  werden,  sofern  nicht  in  diesem  Vertrag  etwas  anderes  bestimmt

  ist.
84.

1.  Bis  zum  1.  Januar  1915  bilden  die  jetzige  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen
  und  die  jetzige  Landgemeinde  Bismarck  je  einen  besonderen  Wahlbezirk.
Die  juristischen  Personen,  welche  im  Jahre  1902  in  mehreren  der  beteiligten
Gemeinden  Wahlrecht  haben,  behalten  ihr  Wahlrecht  in  jedem  der  entsprechenden
Wahlbezirke  bis  zum  1.  Januar  1915;  bei  Bildung  der  Gemeindewählerlisten
der  einzelnen  Bezirke  ist  der  auf  die  Gesamtstadt  entfallende  Satz  an  direkten
Staats=  und  Gemeindesteuern  einer  jeden  dieser  juristischen  Personen  nach  dem
gleichen  Verhältnisse  zu  verteilen,  nach  welchem  im  Jahre  1902  der  damals  auf
jede  derselben  entfallende  Gesamtsatz  derselben  Steuerarten  in  den  Wählerlisten
verteilt  ist.  .

2.  In  jedem  Wahlbezirke  entfällt  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1909
auf  je  2000  der  bei  der  Personenstandsaufnahme  im  November  1902  ermittelten
Einwohner  ein  Stadtverordneter  mit  der  Maßgabe,  daß  die  über  ein  Vielfaches
von  2000  überschießende  Einwohnerzahl  gleich  2000  gerechnet  wird,  wenn  sie
mindestens  1  000  beträgt,  andernfalls  aber  unberucksichtigt  bleibt.
        <pb n="99" />
        Hiernach  entfallen  auf  den  jetzigen  Stadtbezirk  Gelsenkirchen  mit  37  040  Einwohnern
  19  Stadtverordnete,  auf  Bismarck  mit  22  020  Einwohnern  11  Stadtverordnete.


3.  Für  die  Jeit  vom  1.  Januar  1909  bis  1.  Januar  1915  soll  —  abgesehen
  von  zweckmäßiger,  durch  die  Stadtverordnetenversammlung  zu  beschließender
Abrundung  nach  oben  oder  unten  —  eine  Veränderung  der  Zahl  der  Stadtverordneten
  nicht  eintreten,  und  daher  dann  erneut  auf  Grund  der  im  November
1907  stattfindenden  Personenstandsaufnahme  festgestellt  werden,  auf  wie  viele
Einwohner  ein  Stadtverordneter  und  wie  viele  Stadtverordnete  auf  jeden  Wahlbezirk
  entfallen.  Der  Ausgleich  hat  bei  der  Wahl  im  November  1908  zu  geschehen.


4.  Ist  die  nach  Vorstehendem  auf  einen  Wahlbezirk  entfallende  Zahl  der
Stadtverordneten  durch  3  nicht  teilbar,  so  ist,  je  nachdem  der  Rest  2  oder  1
beträgt,  entweder  von  der  lI.  und  III.  oder  von  der  II.  Wahlabteilung  je  1  Stadtverordneter
  mehr  zu  wählen,  als  von  der  oder  den  anderen  Abteilungen.

5.  Von  den  zuerst  —  für  die  Zeit  bis  1.  Januar  1909  —  zu  wählenden
Stadtverordneten  (vgl.  9  5)  jeder  Abteilung  jeden  Wahlbezirks  scheidet  am  1.  Januar
1905  ein  Drittel  und  die  etwa  über  ein  Vielfaches  von  3  überschießende  Zahl,
am  1.  Januar  1907  ein  weiteres  Drittel  aus.  Für  jede  Abteilung  wird  durch
das  Los  bestimmt,  wer  am  1.  Januar  1905  und  1.  Januar  1907  auszuscheiden
  hat.

Hat  ein  Wahlbezirk  weniger  als  9  Stadtverordnete,  so  wird  die  Reihenfolge
  des  Ausscheidens  ebenfalls  durch  das  Los  bestimmt.

Im  übrigen  regelt  sich  das  Wahlverfahren  nach  Titel  II  der  Städteordnung
für  die  Provinz  Westfalen.

6.  Das  für  die  Stadt  Gelsenkirchen  geltende  Ortsstatut  vom  28.  August
1902  über  die  Bildung  der  Gemeinde-Wählerabteilungen  nach  dem  Maßstabe
der  Zwölftelung  erhält  Gültigkeit  auch  für  die  Gemeinde  Bismarck  und  kommt
bereits  für  die  ersten  Stadtverordnetenwahlen  (5  5)  zur  Anwendung.  Die  zukünftige
Stadtverordnetenversammlung  soll  in  Anderung  des  Statuts  nicht  behindert  sein.

5.

Die  Wahlen  zu  der  nach  §9  4  zu  bildenden  Stadtverordnetenversammlung
können  schon  vor  dem  Tage  der  Vereinigung  stattfinden.  Die  hierzu  erforderlichen
  Anordnungen  hat  der  Erste  Bürgermeister  von  Gelsenkirchen,  für  Bismarck
im  Einvernehmen  mit  dem  Amtmann  des  Amtes  Bismarck  zu  treffen.

86.

1.  Der  Erste  Bürgermeister  Machens  in  Gelsenkirchen  —  dessen  Wahlperiode
  bis  zum  1.  Mai  1912  läuft  —  verbleibt  an  der  Spitze  der  Verwaltung
der  erweiterten  Stadtgemeinde.  Er  bezieht  ein  Gehalt  von  15000  Mark  und
freie  Dienstwohnung,  deren  pensionsfähiger  Wert  auf  1  500  Mark  festgesetzt  wird.

14•
        <pb n="100" />
        Außerdem  bezieht  der  Erste  Bürgermeister  Machens  eine  nicht  pensionsfähige  Entschädigung
  für  Repräsentations=  und  Fuhrkosten  innerhalb  des  Stadtbezirkes  von
insgesamt  3.000  Mark  jährlich.

Bei  seiner  Pensionierung  kommen  nach  dem  Stadtverordnetenbeschlusse  vom
28.  August  1902  außer  der  im  Dienste  der  Stadt  Gelsenkirchen  verbrachten  Zeit
6  auswärtige  Dienstjabre  in  Anrechnung.

2.  Der  Amtmann  von  Eberstein  in  Bismarck  wird  als  besoldeter  Beigeordneter
  mit  selbständigem  Dezernat  im  Dienste  der  Stadtgemeinde  auf  12  Jahre
angestellt.  Sein  Gehalt  wird  auf  9000  Mark  festgesetzt.  Außerdem  bebält  er
seine  Dienstwohnung  im  vollen  bisherigen  Umfange.  Ihr  Wert  ist  bei  Berechnung
  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  mit  1  000  Mark  anzusetzen.  Im
Falle  seiner  Pensionierung  wird  sein  Ruhegehalt  in  der  Weise  festgesetzt,  daß  bei
Berechnung  der  Zahl  der  Dienstjahre  außer  den  im  städtischen  ODienste  verbrachten
  Jahren  auch  diejenigen  Jahre  in  Ansatz  gebracht  werden,  welche  in
Anrechnung  zu  bringen  gewesen  wären,  wenn  Amtmann  von  Eberstein  am
1.  April  1903  in  Ruhestand  getreten  wäre.

Im  Range  und  Diensteinkommen  dürfen  ihm  nur  der  Erste  Bürgermeister
Machens  und,  sofern  auch  die  Landgemeinde  Schalke  mit  der  Stadt  Gelsenkirchen
vereinigt  wird  und  der  Amtmann  Klose  in  den  Dienst  der  Stadt  tritt,  dieser
vorgehen.  Sollte  ersterer  ausscheiden  und  Amtmann  von  Eberstein  nicht  als
Nachfolger  gewählt  werden,  so  hat  er  das  Recht  aus  dem  Dienste  der  Stadt
auszutreten,  die  alsdann  verpflichtet  ist,  ihm  sein  jetziges  Diensteinkommen  mit
7u000  Mark  auf  Lebenszeit  zu  zablen,  wogegen  er  jeden  Anspruch  auf  Pension,
jedoch  nicht  auf  Witwen=  und  Waisenversorgung  verliert.

Bei  Bebinderung  des  Ersten  Bürgermeisters  werden  die  künftigen  Beigeordneten
  Klose,  von  Eberstein  und  von  Wedelstaedt  die  Vertretung  abwechselnd
nach  näherer  Bestimmung  übernehmen.  Für  den  künftigen  Beigeordneten
von  Eberstein  ist  die  Genehmigung  zur  Führung  des  Titels  „Bürgermeister“
nachzusuchen.

3.  Die  übrigen  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  des  Amtes  Bismarck
und  der  Gemeinde  Bismarck  stehenden  Beamten  sowie  die  Lehrpersonen  gehen
von  diesem  Zeitpunkt  an  mit  ihrem  Diensteinkommen  und  ihren  Ansprüchen  auf
Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  in  den  Dienst  der  erweiterten  Stadtgemeinde
  über.  Läßt  sich  in  einzelnen  Fällen  eine  Schädigung  ihrer  jetzigen
Dienststellung  nicht  vermeiden,  so  sind  Entschädigungen  nach  billigem  Ermessen
durch  die  zukünftige  Stadtverordnetenversammlung  zu  bewilligen.

87.
1.  Der  Sitz  der  städtischen  Hauptverwaltung  verbleibt  in  der  jetzigen  Stadt
Gelsenkirchen.  »
2.  Die  Sparkasse  in  Uckendorf  geht  in  den  Besitz  der  erweiterten  Stadtgemeinde
  über,  welche  vom  Tage  der  Vereinigung  ab  den  Garantieverband  für
die  Sparkasse  bildet.  Sie  bleibt  jedoch  so  lange  als  selbständige  Sparkasse  be-
        <pb n="101" />
        stehen,  bis  die  Stadtverordnetenversammlung  die  Vereinigung  mit  der  Sparkasse
in  Gelsenkirchen  beschließt.

3.  Das  im  Abs.  2  Gesagte  gilt  sinngemäß  auch  von  der  Sparkasse  in

Gelsenkirchen.
88.

Die  Art  der  Besteuerung  soll  in  der  zukünftigen  erweiterten  Stadtgemeinde

mit  folgenden  Ausnahmen  gleich  sein:

a)  Solange  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  Schulsozietäten  bestehen
und  Schulsteuern  erhoben  werden,  sollen  diese  den  Steuerpflichtigen
daselbst  auf  die  von  ihnen  zu  zahlenden  Gemeindesteuern  angerechnet
werden.

b)  In  der  jetzigen  Gemeinde  Ückendorf  erhalten  die  beiden  Kirchen—
gemeinden  Zuschüsse  aus  der  Gemeindekasse,  die  sich  auf  1  Mark  für
jeden  evangelischen  und  katholischen  Einwohner  belaufen.  Diese  Zuschüsse
  sollen  auch  ferner  aus  der  Stadtkasse  gezahlt  werden.  Dafür
sind  die  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  derjenigen  Personen,  Gesellschaften
  usp.,  die  nach  §  33  des  Kommunalabgabengesetzes  in  der
Gemeinde  Uckendorf  steuerpflichtig  wären,  wenn  diese  selbständig  bliebe,
um  so  viel  höher  zu  belasten,  daß  dadurch  die  Ausgabe  für  die  Zuschüsse
  gedeckt  wird.  Innerhalb  der  ersten  15  Jahre  vom  Tage  der
Vereinigung  ab  darf  kein  Zuschuß  an  eine  Kirchengemeinde  gewährt
werden,  der  eine  Mehrbelastung  für  die  Eingesessenen  von  Bismarck  bedingt.

Jc)  Die  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  eingeführte  Grundsteuer  nach
dem  gemeinen  Werte  ist  —  vorbehaltlich  eines  anderweitigen  Beschlusses
der  künftigen  Stadtverordnetenversammlung  —  für  den  Begzirk  der
Gemeinde  Bismarck  nicht  maßgebend.  An  ihrer  Stelle  werden  Zuschläge
  zur  staatlich  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuer  von  solcher
Höhe  erhoben,  wie  sie  in  Gelsenkirchen  zur  Deckung  des  Solls  der
städtischen  Grundsteuer  erforderlich  sein  würden.

9.

Dieser  Vertrag  wird  geschlossen  in  Kenntnis  von  den  gleichzeitig  zwischen
der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  den  Landgemeinden  Bulmke,  Hillen,
Uckendorf  geschlossenen  Vereinigungsverträgen.  Die  Landgemeinde  Bismarck  tritt
denselben  damit  bei.

10.

Unter  dem  Vorsitze  des  Ersten  Bürgermeisters  Machens  wird  aus  diesem,
den  Amtmännern  von  Eberstein  und  von  Wedelstaedt  und  den  Herren:

1.  Direktor  Leibold,

2.  Direktor  Großbüning,

3.  Generaldirektor  Burgers,

4.  Dr.  Wilhelms

für  Amt  Bismarck,
        <pb n="102" />
        5.  Direktor  Naderhoff,

6.  Justizrat  Greve,

7.  Sanitätsrat  Dr.  Falckenberg

für  Gelsenkirchen,

8.  Direktor  Bingel,

9.  Gemeindevorsteher  Beckmann

für  Amt  Uckendorf

eine  Kommission  gebildet.

Die  Kommission  erhält  von  allen  beteiligten  Gemeinden  den  Auftrag  und
die  Vollmacht:  »

1.  bis  zum  Inkrafttreten  der  Vereinigung  bindende  Ubergangsbestimmungen

zu  treffen

2.  Beschlüsse  der  zukünftigen  Stadtverordnetenversammlung  vorzubereiten;

3.  Anderungen  der  sämtlichen  Vereinigungsverträge  vorzunehmen,  welche
von  der  Königlichen  Staatsregierung  von  Aufsichts  wegen  gefordert
werden;

4.  mit  den  Landgemeinden  Schalke  und  Heßler  über  auch  ihre  Vereinigung
  mit  der  Stadt  Gelsenkirchen  zu  verhandeln  und  nach  ergebnisvollem
  Verlaufe  der  Verhandlungen  einen  Vereinigungsvertrag  zu  schließen.

Die  Kommission  ist,  wenn  ihre  Mitglieder  nach  den  Bestimmungen  der
Städte-  oder  Landgemeindeordnung  ordnungsmäßig  geladen  sind,  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.  Gibt  eine  Kommissionsmitglied  je
nach  seinem  Wohnorte  dem  Ersten  Bürgermeister  in  Gelsenkirchen,  dem  Amtmann
vom  Bismarck,  dem  Amtmann  von  Uckendorf  oder  dem  Gemeindevorsteher  von
Heßler  Nachricht  von  seiner  Behinderung,  so  hat  dieser  einen  Stellvertreter  zu
bestimmen  und  zu  laden.  Diese  Ladung  ist  an  Formen  und  Fristen  nicht  gebunden.
  Die  Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Das  Mandat  der  Kommission  erlischt  mit  dem  Zusammentritte  der  zukünftigen
  Stadtverordnetenversammlung.  Von  jeder  Sitzung  der  Kommission  ist
unter  Angabe  der  Tagesordnung  dem  Herrn  Regierungspräsidenten  in  Arnsberg
und  dem  Herrn  Landrat  in  Gelsenkirchen  Mitteilung  zu  machen,  damit  diese  an
den  Sitzungen  teilnehmen  oder  sich  vertreten  lassen  können.

I  1.

Sollte  die  Vereinigung  der  Gemeinden  noch  nicht  zum  1.  April  1903
stattfinden  können,  so  kann  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  —  je  nachdem
  die  Vereinigung  auf  dem  einen  oder  anderen  Wege  zu  erfolgen  hat  —  ein
anderer  Zeitpunkt  für  die  Vereinigung  festgesetzt  werden.  Geschieht  dies,  so  tritt
überall,  wo  in  diesem  Vertrage  vom  1.  April  1903  die  Rede  ist,  an  dessen
Stelle  der  anderweit  festgesetzte  Zeitpunkt.

Gelsenkirchen,  den  20.  November  1902.

(Jolgen  Unterschriften.)
        <pb n="103" />
        G#n
l

Dereinigungsvertrag.

—––v⅞□x—

JS  .  .
Owischen  der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  der  Landgemeinde  Bulmke  wird
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen.

1.
Vom  1.  April  1903  ab  wird  die  Landgemeinde  Bulmke  mit  der  Stadtgemeinde
  Gelsenkirchen  vereinigt.
2.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  werden  die  Aktiva  und  Passiva  beider
Gemeinden  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  verschmolzen.  Stiftungsvermögen
bleibt  jedoch  den  stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten.

3.
Die  für  Bulmke  erlassenen  Ortsstatute,  Steuerordnungen,  Reglements  und
Polizeiverordnungen  bleiben  einstweilen  in  Kraft,  bis  sie  im  ordnungsmäßigen
Wege  aufgehoben  werden,  sofern  nicht  in  diesem  Vertrag  etwas  anderes  bestimmt

  ist.
4.

1.  Bis  zum  1.  Januar  1915  bilden  die  jetzige  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen
  und  die  jetzige  Landgemeinde  Bulmke  je  einen  besonderen  Wahlbezirk.

Die  juristischen  Personen,  welche  im  Jahre  1902  in  mehreren  der  beteiligten
  Gemeinden  Wahlrecht  haben,  behalten  ihr  Wahlrecht  in  jedem  der  entsprechenden
  Wahlbezirke  bis  zum  1.  Januar  1915;  bei  Bildung  der  Gemeindewählerlisten
  der  einzelnen  Bezirke  ist  der  auf  die  Gesamtstadt  entfallende  Satz
an  direkten  Staats=  und  Gemeindesteuern  einer  jeden  dieser  juristischen  Personen
nach  dem  gleichen  Verhältnisse  zu  verteilen,  nach  welchem  im  Jahre  1902  der
damals  auf  jede  derselben  entfallende  Gesamtsatz  derselben  Steuerarten  in  den
Wählerlisten  verteilt  ist.

2.  In  jedem  Wahlbezirk  entfällt  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1909
auf  je  2000  der  bei  der  Personenstandsaufnahme  im  November  1902  ermittelten
Einwohner  ein  Stadtverordneter  mit  der  Maßgabe,  daß  die  über  ein  Vielfaches
von  2000  überschießende  Einwohnerzahl  gleich  2  000  gerechnet  wird,  wenn  sie
mindestens  1  000  beträgt,  andernfalls  aber  unberücksichtigt  bleibt.
        <pb n="104" />
        —  76  —

Hiernach  entfallen  auf  den  jetzigen  Stadtbezirk  Gelsenkirchen  mit  37  040  Ein—
wohnern  19  Stadtverordnete,  auf  Bulmke  mit  12268  Einwohnern  6  Stadt—
verordnete.

3.  Für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1909  bis  1.  Januar  1915  soll  —  ab—
gesehen  von  zweckmäßiger,  durch  die  Stadtverordnetenversammlung  zu  beschließender
Abrundung  nach  oben  oder  unten  —  eine  Veränderung  der  Zahl  der  Stadtverordneten
  nicht  eintreten,  und  daher  dann  erneut  auf  Grund  der  im  November  1907
stattfindenden  Personenstandsaufnahme  festgestellt  werden,  auf  wie  viele  Einwohner
ein  Stadtverordneter  und  wie  viele  Stadtverordnete  auf  jeden  Wahblbezirk  entfallen.
  Der  Ausgleich  hat  bei  der  Wahl  im  November  1908  zu  geschehen.

4.  Ist  die  nach  Vorstehendem  auf  einen  Wahlbezirk  entfallende  Zahl  der
Stadtverordneten  durch  3  nicht  teilbar,  so  ist,  je  nachdem  der  Rest  2  oder  1  beträgt,
  entweder  von  der  I.  und  III.  oder  von  der  II.  Wahlabteilung  je  1  Stadtverordneten
  mehr  zu  wählen,  als  von  der  oder  den  anderen  Abteilungen.

5.  Von  den  zuerst  —  für  die  Zeit  bis  1.  Januar  1909  —  zu  wählenden
Stadtverordneten  (vgl.  §  5)  jeder  Abteilung  jeden  Wablbezirkes  scheidet  am  1.  Januar
  1905  ein  Drittel  und  die  etwa  über  ein  Vielfaches  von  3  überschießende
Zahl,  am  1.  Januar  1907  ein  weiteres  Drittel  aus.  Für  jede  Abteilung  wird
durch  das  Los  bestimmt,  wer  am  1.  Januar  1905  und  1.  Januar  1907  auszuscheiden
  hat.

Hat  ein  Wahlbezirk  weniger  als  9  Stadtverordnete,  so  wird  die  Reihen—
selge  des  Ausscheidens  ebenfalls  durch  das  Los  bestimmt.  Im  übrigen  regelt  sich

das  Wahlverfahnen  nach  Titel  II  der  Städteordnung  für  die  Provinz  Westfalen.

6.  Das  für  die  Stadt  Gelsenkirchen  geltende  Ortsstatut  vom  28.  August
1902  über  die  Bildung  der  Gemeindewählerabteilungen  nach  dem  Maßstabe  der
Zwölftelung  erhält  Gültigkeit  auch  für  die  Gemeinde  Bulmke  und  kommt  bereits
für  die  ersten  Stadtverordnetenwahlen  (§5  5)  zur  Anwendung.  Die  zukünftige
Stadtverordnetenversammlung  soll  in  Anderung  des  Statuts  nicht  behindert  sein.

85.

Die  Wahlen  zu  der  nach  F  4  zu  bildenden  Stadtverordnetenversammlung
können  schon  vor  dem  Tage  der  Vereinigung  stattfinden.  Die  hierzu  erforder—
lichen  Anordnungen  hat  der  Erste  Bürgermeister  von  Gelsenkirchen  für  Bulmke
im  Einvernehmen  mit  dem  Amtmann  des  Amtes  Bismarck  zu  treffen.

86.

1.  Der  Erste  Bürgermeister  Machens  in  Gelsenkirchen  —  dessen  Wahlperiode
  bis  zum  1.  Mai  1912  läuft  —  verbleibt  an  der  Spitze  der  Verwaltung
der  erweiterten  Stadtgemeinde.  Er  bezieht  ein  Gehalt  von  15  000  Mark  und
freie  Dienstwohnung,  deren  pensionsfähiger  Wert  auf  1  500  Mark  festgesetzt  wird.

Außerdem  bezieht  der  Erste  Bürgermeister  Machens  eine  nicht  pensionsfähige
Entschädigung  für  Repräsentationskosten  und  Fuhrkosten  innerhalb  des  Stadtbezirkes
  von  insgesamt  3.000  Mark  jährlich.
        <pb n="105" />
        Bei  seiner  Pensionierung  kommen  nach  dem  Stadtverordnetenbeschlusse  vom
28.  August  1902  außer  der  im  Dienste  der  Stadt  Gelsenkirchen  verbrachten  Zeit
sechs  auswärtige  Dienstjahre  in  Anrechnung.

2.  Der  Amtmann  von  Eberstein  in  Bismarck  wird  als  besoldeter  Beigeordneter
  mit  selbständigem  Dezernat  im  Dienste  der  Stadtgemeinde  auf
12  Jahre  angestellt.  Sein  Gehalt  wird  auf  9000  Mark  festgesetzt.  Außerdem
behält  er  seine  Dienstwohnung  im  vollen  bisherigen  Umfange.  Ihr  Wert  ist
bei  Berechnung  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  mit  1000  Mark  anzusetzen.
Im  Falle  seiner  Pensionierung  wird  sein  Ruhegehalt  in  der  Weise  festgesetzt,
daß  bei  Berechnung  der  Zahl  der  Dienstjahre  außer  den  im  städtischen  Dienste
verbrachten  Jahren  auch  diejenigen  Jahre  in  Ansatz  gebracht  werden,  welche  in
Anrechnung  zu  bringen  gewesen  wären,  wenn  Amtmann  von  Eberstein  am
1.  April  1903  in  Ruhestand  getreten  wäre.

Im  Range  und  Diensteinkommen  dürfen  ihm  nur  der  Erste  Bürgermeister
Machens  und,  sofern  auch  die  Landgemeinde  Schalke  mit  der  Stadt  Gelsenkirchen
vereinigt  wird  und  der  Amtmann  Klose  in  den  Dienst  der  Stadt  tritt,  dieser
vorgehen.  Sollte  ersterer  ausscheiden  und  Amtmann  von  Eberstein  nicht  als
Nachfolger  gewählt  werden,  so  hat  er  das  Recht,  aus  dem  Dienste  der  Stadt
auszutreten,  die  alsdann  verpflichtet  ist,  ihm  sein  jetziges  Diensteinkommen  mit
7000  Mark  auf  Lebenszeit  zu  zahlen,  wogegen  er  jeden  Anspruch  auf  Pension,
jedoch  nicht  auf  Witwen=  und  Waisenersorgung  verliert.

Bei  Behinderung  des  Ersten  Bürgermeisters  werden  die  künftigen  Beigeordneten
  Klose,  von  Eberstein  und  von  Wedelstaedt  die  Vertretung  abwechselnd  nach
näherer  Bestimmung  übernehmen.  Für  den  künftigen  Beigeordneten  von  Eberstein
ist  die  Genehmigung  zur  Führung  des  Titels  „Bürgermeister“  nachzusuchen.

3.  Die  übrigen  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  des  Amtes  Bismarck
und  der  Gemeinde  Bulmke  stehenden  Beamten  sowie  die  Lehrpersonen  gehen  von
diesem  Zeitpunkt  an  mit  ihrem  Diensteinkommen  und  ihren  Ansprüchen  auf
Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  in  den  Dienst  der  erweiterten  Stadtgemeinde
  über.  Läßt  sich  in  einzelnen  Fällen  eine  Schädigung  ihrer  jetzigen
Dienststellung  nicht  vermeiden,  so  sind  Entschädigungen  nach  billigem  Ermessen
durch  die  zukünftige  Stadtverordnetenversammlung  zu  bewilligen.

7.

1.  Der  Sitz  der  städtischen  Hauptverwaltung  verbleibt  in  der  jetzigen
Stadt  Gelsenkirchen.

2.  Die  Sparkasse  in  Uckendorf  geht  in  den  Besitz  der  erweiterten  Stadtgemeinde
  über,  welche  vom  Tage  der  Vereinigung  ab  den  Garantieverband  für
die  Sparkasse  bildet.  Sie  bleibt  jedoch  so  lange  als  selbständige  Sparkasse  bestehen,
  bis  die  Stadtverordnetenversammlung  die  Vereinigung  mit  der  Sparkasse
in  Gelsenkirchen  beschließt.

3.  Das  im  Abs.  2  Gesagte  gilt  sinngemäß  auch  von  der  Sparkasse  in
Gelsenkirchen.

Gesetz  Samml.  1903.  (Nr.  10131.)  15
        <pb n="106" />
        88.

Die  Art  der  Besteuerung  soll  in  der  zukünftigen  erweiterten  Stadtgemeinde

mit  folgenden  Ausnahmen  gleich  sein:

a)  Solange  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  Schulsozietäten  bestehen  und
Schulsteuern  erhoben  werden,  sollen  diese  den  Steuerpflichtigen  daselbst
auf  die  von  ihnen  zu  zahlenden  Gemeindesteuern  angerechnet  werden.

b)  In  der  jetzigen  Gemeinde  Uckendorf  erhalten  die  beiden  Kirchengemeinden
Zuschüsse  aus  der  Gemeindekasse,  die  sich  auf  1  Mark  für  jeden
evangelischen  und  katholichen  Einwohner  belaufen.  Diese  Zuschüsse
sollen  auch  ferner  aus  der  Stadtkasse  gezahlt  werden.  Dafür  sind  die
Zuschläge  zur  Einkommensteuer  derjenigen  Personen,  Gesellschaften  usw.,
die  nach  §  33  des  Kommunalabgabengesetzes  in  der  Gemeinde  Uckendorf
steuerpflichtig  wären,  wenn  diese  selbständig  bliebe,  um  so  viel  höher  zu
belasten,  daß  dadurch  die  Ausgabe  für  die  Zuschüsse  gedeckt  wird.

I)  Die  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  eingeführte  Grundsteuer  nach
dem  gemeinsamen  Werte  ist  —  vorbehaltlich  eines  anderweitigen  Beschlusses
  der  künftigen  Stadtverordnetenversammlung  —  für  den  Bezirk
der  Gemeinde  Bulmke  nicht  maßgebend.  An  ihrer  Stelle  werden  Zuschläge
  zur  staatlich  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuer  von  solcher
Höhe  erhoben,  wie  sie  in  Gelsenkirchen  zur  Deckung  des  Solls  der
städtischen  Grundsteuer  erforderlich  sein  würden.

64.

Dieser  Vertrag  wird  geschlossen  in  Kenntnis  von  den  gleichzeitig  zwischen
der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  den  Landgemeinden  Bismarck,  Hüllen,
Uckendorf  geschlossenen  Vereinigungsverträgen.  Die  Landgemeinde  Bulmke  tritt
denselben  damit  bei.

10.

Unter  dem  Vorsitze  des  Ersten  Bürgermeisters  Machens  wird  aus  diesem,
den  Amtmännern  von  Eberstein  und  von  Wedelstaedt  und  den  Herren:

1.  Direktor  Naderhoff,

2.  Justizrat  Greve,

3.  Sanitätsrat  Dr.  Falckenberg

für  Gelsenkirchen,

4.  Direktor  Leibold,

5.  Direktor  Großbüning,

(6.  Generaldirektor  Burgers,

7.  Dr.  Wilhelms

für  Amt  Bismarck,

8.  Direktor  Bingel,

9.  Gemeindevorsteher  Beckmann

für  Amt  Uckendorf
eine  Kommission  gebildet.
        <pb n="107" />
        Diese  Kommission  erhält  von  allen  beteiligten  Gemeinden  den  Auftrag  und
die  Vollmacht:

1.  bis  zum  Inkrafttreten  der  Vereinigung  bindende  Übergangsbestimmungen
zu  treffen;

2.  Beschlüsse  der  zukünftigen  Stadtverordnetenversammlung  vorzubereiten;

3.  Anderungen  der  sämtlichen  Vereinigungsverträge  vorzunehmen,  wolche
von  der  Königlichen  Staatsregierung  von  Aufsichts  wegen  gefordert
werden;

4.  mit  den  Landgemeinden  Schalke  und  Heßler  über  auch  ihre  Vereinigung
mit  der  Stadt  Gelsenkirchen  zu  verhandeln  und  nach  ergebnisvollem
Verlaufe  der  Verhandlungen  einen  Vereinigungsvertrag  zu  schließen.

Die  Kommission  ist,  wenn  ihre  Mitglieder  nach  den  Bestimmungen  der
Städte-  oder  Landgemeindeordnung  ordnungsmäßig  geladen  sin5,  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.  Gibt  ein  Kommissionsmitglied
nach  seinem  Wohnorte  dem  Ersten  Bürgermeister  in  Gelsenkirchen,  dem  Aue
mann  von  Bismarck,  dem  Amtmann  von  Uckendorf  oder  dem  Gemeindevorsteher
von  Heßler  Nachricht  von  seiner  Behinderung)  so  hat  dieser  einen  Stellvertreter
zu  bestimmen  und  zu  laden.  Diese  Ladung  ist  an  Formen  und  Fristen  nicht
gebunden.  Die  Kommission  faßt  ihre  Beschlöse  nach  Stimmenmehrheit.

Das  Mandat  der  Kommission  erlischt  mit  dem  Zusammentritte  der  zu.
künftigen  Stadtverordnetenversammlung.

Von  jeder  Sitzung  der  Kommission  ist  unter  Angabe  der  Tagesordnung
dem  Herrn  Regierungspräsidenten  in  Arnsberg  und  dem  Herrn  Landrat  in  Gelsenkirchen
  Mitteilung  zu  machen,  damit  diese  an  den  Sitzungen  teilnehmen  oder  sich
vertreten  lassen  können.

Den  Gemeinden  Bulmke  und  Hüllen  wird  der  Ausbau  einer  anbaufähigen,
nur  zu  einem  Teile  fertig  gestellten  Verbindungsstraße  mit  Wanne  im  Luge  der
Philipp-,  Ridder-  und  Bismarck-Straße  bis  zur  Wanner  Gemeindegrenze  innerhalb
  8  Jahren  garantiert.

11.

Sollte  die  Vereinigung  der  Gemeinden  noch  nicht  zum  1.  April  1903
stattfinden  können,  so  kann  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  —  je  nachdem
  die  Vereinigung  auf  dem  einen  oder  anderen  Wege  zu  erfolgen  hat  —  ein
anderer  Zeitpunkt  für  die  Vereinigung  festgesetzt  werden.  Geschieht  dies,  so  tritt
überall,  wo  in  diesem  Vertrage  vom  1.  April  1903  die  Rede  ist,  an  dessen
Stelle  der  anderweit  festgesetzte  Zeitpunkt.

Gelsenkirchen,  den  20.  November  1902.

(Folgen  Unterschriften.)

 

15°
        <pb n="108" />
        III.

Dereinigungsvertrag.

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  der  Landgemeinde  Hüllen  wird
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen.

81.
Vom  1.  April  1903  ab  wird  die  Landgemeinde  Hüllen  mit  der  Stadt—
gemeinde  Gelsenkirchen  vereinigt.
§  2.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  werden  die  Aktiva  und  Passiva  beider
Gemeinden  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  verschmolzen.  Stiftungsvermögen  bleibt
jedoch  den  stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten.

83.
Die  für  Hüllen  erlassenen  Ortsstatute,  Steuerordnungen,  Reglements  und
Polizeiverordnungen  bleiben  einstweilen  in  Kraft,  bis  sie  im  ordnungsmäßigen
Wege  aufgehoben  werden,  sofern  nicht  in  diesem  Vertrage  etwas  anderes  bestimmt

  ist.
84.

1.  Bis  zum  1.  Januar  1915  bilden  die  jetzige  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen
  und  die  jetzige  Landgemeinde  Hüllen  je  einen  besonderen  Wahlbezirk.  Die
juristischen  Personen,  welche  im  Jahre  1902  in  mehreren  der  beteiligten  Gemeinden
Wahlrecht  haben,  bebalten  ihr  Wahlrecht  in  jedem  der  entsprechenden  Wahlbezirke
  bis  zum  1.  Januar  1915;  bei  Bildung  der  Gemeindewählerlisten  der
einzelnen  Bezirke  ist  der  auf  die  Gesamtstadt  entfallende  Satz  an  direkten  Staatsund
  Gemeindesteuern  einer  jeden  dieser  juristischen  Personen  nach  dem  gleichen
Verhältnisse  zu  verteilen,  nach  welchem  im  Jahre  1902  der  damals  auf  jede
derselben  entfallende  Gesamtsatz  derselben  Steuerarten  in  den  Wählerlisten  verteilt
  ist.

2.  In  jedem  Wahlbezirk  entfällt  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1909
auf  je  2000  der  bei  der  Personenstandsaufnahme  im  November  1902  ermittelten
Einwohner  ein  Stadtverordneter  mit  der  Maßgabe,  daß  die  über  ein  Vielfaches
von  2000  überschießende  Einwohnerzahl  gleich  2  000  gerechnet  wird,  wenn  sie
mindestens  1000  betragt,  anderenfalls  aber  unberücksichtigt  bleibt.
        <pb n="109" />
        Hiernach  entfallen  auf  den  jetzigen  Stadtbezirk  Gelsenkirchen  mit  37  040  Ein—
wohnern  19  Stadtverordnete,  auf  Hüllen  mit  6  938  Einwohnern  3  Stadtverordnete.

3.  Für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1909  bis  zum  1.  Januar  1915  soll  —
abgesehen  von  zweckmäßiger,  durch  die  Stadtverordnetenversammlung  zu  beschließender
  Abrundung  nach  oben  oder  unten  —  eine  Veränderung  der  Zahl
der  Stadtverordneten  nicht  eintreten,  und  daher  dann  erneut  auf  Grund  der  im
November  1907  stattfindenden  Personenstandsaufnahme  festgestellt  werden,  auf
wie  viele  Einwohner  ein  Stadtverordneter  und  wie  viele  Stadtverordnete  auf
jeden  Wahlbezirk  entfallen.  Der  Ausgleich  hat  bei  der  Wahl  im  November  1908
zu  geschehen.

4.  Ist  die  nach  vorstehendem  auf  einen  Wahlbezirk  entfallende  Zahl  der
Stadtverordneten  durch  3  nicht  teilbar,  so  ist,  je  nachdem  der  Rest  2  oder  1
beträgt,  entweder  von  der  I.  und  III.  oder  von  der  II.  Wahlabteilung  je  ein
Stadtverordneter  mehr  zu  wählen  als  von  der  oder  den  anderen  Abteilungen.

5.  Von  den  zuerst  —  für  die  Zeit  bis  1.  Jannar  1909  —  zu  wählenden
Stadtverordneten  (vgl.  §  5)  jeder  Abteilung  jeden  Wahlbezirkes  scheidet  am
1.  Januar  1905  ein  Drittel  und  die  etwa  über  ein  Vielfaches  von  3  überschießende
  Zahl,  am  1.  Jannar  1907  ein  weiteres  Drittel  aus.  Für  jede  Abteilung
  wird  durch  das  Los  bestimmt,  wer  am  1.  Januar  1905  und  1.  Januar
1907  auszuscheiden  hat.

Hat  ein  Wahlbezirk  weniger  als  9  Stadtverordnete,  so  wird  die  Reihenfolge
  des  Ausscheidens  ebenfalls  durch  das  Los  bestimmt.

Im  übrigen  regelt  sich  das  Wahlverfahren  nach  Titel  II  der  Städteordnung
für  die  Provinz  Westfalen.

6.  Das  für  die  Stadt  Gelsenkirchen  geltende  Ortsstatut  vom  28.  August
1002  über  die  Bildung  der  Gemeindewählerabteilungen  nach  dem  Maßstabe  der
Zwölftelung  erhält  Gültigkeit  auch  für  die  Gemeinde  Hüllen  und  kommt  bereits
für  die  ersten  Stadtverordnetenwahlen  (§  5)  zur  Anwendung.  ODie  zukünftige
Stadtverordnetenversammlung  soll  in  Anderung  des  Statuts  nicht  behindert  sein.

85.

Die  Wahlen  zu  der  nach  §  4  zu  bildenden  Stadtverordnetenversammlung
können  schon  vor  dem  Tage  der  Vereinigung  stattfinden.  Die  hierzu  erforderlichen
  Anordnungen  hat  der  Erste  Bürgermeister  von  Gelsenkirchen,  für  Hüllen
im  Einvernehmen  mit  dem  Amtmanne  des  Amtes  Biemarck,  zu  treffen.

86.

1.  Der  Erste  Bürgermeister  Machens  in  Gelsenkirchen  —  dessen  Wahl—
periode  bis  zum  1.  Mai  1912  läuft  —  verbleibt  an  der  Spitze  der  Verwaltung
der  erweiterten  Stadtgemeinde.  Er  bezieht  ein  Gehalt  von  15  000  Mark  und
freie  Dienstwohnung,  deren  pensionsfähiger  Wert  auf  1500  Mark  festgesetzt
wird.  Außerdem  bezieht  der  Erste  Bürgermeister  Machens  eine  nicht  pensionsfähige
  Entschädigung  für  Repräsentations=  und  Fuhrkosten  innerhalb  des  Stadtbezirkes
  von  insgesamt  3.000  Mark  jährlich.
        <pb n="110" />
        Bei  seiner  Pensionierung  kommen  nach  dem  Stadtverordnetenbeschlusse  vom
28.  August  1902  außer  der  im  Dienste  der  Stadt  Gelsenkirchen  verbrachten  Zeit
6  auswärtige  Dienstjahre  in  Anrechnung.

2.  Der  Amtmann  von  Eberstein  in  Bismarck  wird  als  besoldeter  Bei—
geordneter  mit  selbständigem  Dezernate  im  Dienste  der  Stadtgemeinde  auf
12  Jahre  angestellt.  Sein  Gehalt  wird  auf  9000  Mark  festgesetzt.  Außerdem
behält  er  seine  Dienstwohnung  im  vollen  bisherigen  Umfange.  Ihr  Wert  ist
bei  Berechnung  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  mit  1  000  Mark  anzusetzen.
Im  Falle  seiner  Pensionierung  wird  sein  Ruhegehalt  in  der  Weise  festgesetzt,  daß
bei  Berechnung  der  Zahl  der  Dienstjahre  außer  den  im  städtischen  Dienste  verbrachten
  Jahren  auch  diejenigen  Jahre  in  Ansatz  gebracht  werden,  welche  in  Anrechnung
  zu  bringen  gewesen  waren,  wenn  Amtmann  von  Eberstein  am  1.  April  1903
in  Rubestand  getreten  wäre.

Im  Range  und  Diensteinkommen  dürfen  ihm  nur  der  Erste  Bürgermeister
Machens  und,  sofern  auch  die  Landgemeinde  Schalke  mit  der  Stadt  Gelsenkirchen
vereinigt  wird  und  der  Amtmann  Klose  in  den  Oienst  der  Stadt  tritt,  dieser
vorgehen.  Sollte  ersterer  ausscheiden  und  Amtmann  von  Eberstein  nicht  als
Nachfolger  gewählt  werden,  so  hat  er  das  Recht,  aus  dem  Dienste  der  Stadt
auszutreten,  die  alsdann  verpflichtet  ist,  ihm  sein  jetziges  Diensteinkommen  mit
7  000  Mark  auf  Lebenszeit  zu  zahlen,  wogegen  er  jeden  Anspruch  auf  Pension,
jedoch  nicht  auf  Witwen=  und  Waisenversorgung  verliert.

Bei  Behinderung  des  Ersten  Burgermeisters  werden  die  künftigen  Beigeordneten
  Klose,  von  Eberstein  und  von  Wedelstaedt  die  Vertretung  abwechselnd  nach
näherer  Bestimmung  übernehmen.  Für  den  künftigen  Beigeordneten  von  Eberstein
ist  die  Genehmigung  zur  Führung  des  Titels  „Bürgermeister“  nachzusuchen.

3.  Die  übrigen  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  des  Amtes  Bismarck
und  der  Gemeinde  Hüllen  stehenden  Beamten  sowie  die  Lehrpersonen  gehen  von
diesem  Zeitpunkt  an  mit  ihrem  Diensteinkommen  und  ihren  Ansprüchen  auf
Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  in  den  Dienst  der  erweiterten  Stadtgemeinde
  über.  Läßt  sich  in  einzelnen  Fällen  eine  Schädigung  ihrer  jetzigen
Dienststellung  nicht  vermeiden,  so  sind  Entschädigungen  nach  billigem  Ermessen
durch  die  zukünftige  Stadtverordnetenversammlung  zu  bewilligen.

87.

1.  Der  Sitz  der  städtischen  Hauptverwaltung  verbleibt  in  der  jetzigen
Stadt  Gelsenkirchen.  »

2.  Die  Sparkasse  in  Uckendorf  geht  in  den  Besitz  der  erweiterten  Stadt—
gemeinde  über,  welche  vom  Tage  der  Vereinigung  ab  den  Garantieverband  für
die  Sparkasse  bildet.  Sie  bleibt  jedoch  so  lange  als  selbständige  Sparkasse  bestehen,
  bis  die  Stadtverordnetenversammlung  die  Vereinigung  mit  der  Sparkasse
in  Gelsenkirchen  beschließt.

3.  Das  im  Abs.  2  Gesagte  gilt  sinngemäß  auch  von  der  Sparkasse  in
Gelsenkirchen.
        <pb n="111" />
        —  83  —
88

Die  Art  der  Besteuerung  soll  in  der  zukünftigen  erweiterten  Stadtgemeinde
mit  folgenden  Ausnahmen  gleich  sein:
a)  Solange  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  Schulsozietäten  bestehen

b)

und  Schulsteuern  erhoben  werden,  sollen  diese  den  Steuerpflichtigen
daselbst  auf  die  von  ihnen  zu  zahlenden  Gemeindesteuern  angerechnet  werden.
In  der  jetzigen  Gemeinde  Uckendorf  erhalten  die  beiden  Kirchengemeinden
Zuschüsse  aus  der  Gemeindekasse,  die  sich  auf  1  Mark  für  jeden  evangelischen
  und  katholischen  Einwohner  belaufen.  Diese  Zuschüsse  sollen
auch  ferner  aus  der  Stadtkasse  gezahlt  werden.  Dafür  sind  die  Zuschläge
  zur  Einkommensteuer  derjenigen  Personen,  Gesellschaften  usw.),
die  nach  §  33  des  Kommunalabgabengesetzes  in  der  Gemeinde  Uckendorf
steuerpflichtig  wären,  wenn  diese  selbständig  bliebe,  um  so  viel  höher
zu  belasten,  daß  dadurch  die  Ausgabe  für  die  Quschüsse  gedeckt  wird.

J)  Die  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  eingeführte  Grundsteuer  nach

dem  gemeinen  Werte  ist  —  vorbehaltlich  eines  anderweitigen  Beschlusses
der  künftigen  Stadtverordnetenversammlung  —  für  den  Bezirk  der
Gemeinde  Hüllen  nicht  maßgebend.  An  ihrer  Stelle  werden  Zuschläge
zur  staatlich  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuer  von  solcher  Höhe
erhoben,  wie  sie  in  Gelsenkirchen  zur  Deckung  des  Solls  der  städtischen
Grundsteuer  erforderlich  sein  würden.

9(.

Dieser  Vertrag  wird  geschlossen  in  Kenntnis  von  den  gleichzeitig  zwischen
der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  den  Landgemeinden  Bismarck,  Bulmke,
Uckendorf  geschlossenen  Vereinigungsverträgen.  Die  Landgemeinde  Hüllen  tritt
denselben  damit  bei.:,

#10.

Unter  dem  Vorsitze  des  Ersten  Bürgermeisters  Machens  wird  aus  diesem,
den  Amtmännern  von  Eberstein  und  von  Wedelstaedt  und  den  Herren:

c#  1s  —

J

Direktor  Naderhoff,
Justizrat  Greve,
Sanitätsrat  Dr.  Falckenberg
für  Gelsenkirchen,
Direktor  Leibold,
Direktor  Großbüning,
Generaldirektor  Burgers,
Dr.  Wilhelms
für  Amt  Bismarck),

.Direktor  Bingel,
Gemeindevorsteher  Beckmann

für  Amt  Uckendorf

eine  Kommission  gebildet.
        <pb n="112" />
        Diese  Kommission  erhält  von  allen  beteiligten  Gemeinden  den  Auftrag  und
die  Vollmacht:

1.  bis  zum  Inkrafttreten  der  Vereinigung  bindende  Ubergangsbestimmungen
zu  treffen;

2.  Beschlüsse  der  zukünftigen  Stadtverordnetenversammlung  vorzubereiten;

3.  Anderungen  der  sämtlichen  Vereinigungsverträge  vorzunehmen,  welche
von  der  Königlichen  Staatsregierung  von  Aufsichtswegen  gefordert
werden;

4.  mit  den  Landgemeinden  Schalke  und  Heßler  über  auch  ihre  Vereinigung
mit  der  Stadt  Gelsenkirchen  zu  verhandeln  und  nach  ergebnisvollem
Verlaufe  der  Verhandlungen  einen  Vereinigungsvertrag  zu  schließen.

Die  Kommission  ist,  wenn  ihre  Mitglieder  nach  den  Bestimmungen  der
Städte=  oder  Landgemeindeordnung  ordnungsmäßig  geladen  sind,  ohne  Räücksicht
auf  die  Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.  Gibt  ein  Kommissionsmitglied  je  nach
seinem  Wohnorte  dem  Ersten  Bürgermeister  in  Gelsenkirchen,  dem  Amtmann  von
Bismarck,  den  Amtmann  von  Uckendorf  oder  dem  Gemeindevorsteher  von  Heßler
Nachricht  von  seiner  Vehinderung  ,  so  hat  dieser  einen  Stellvertreter  zu  bestimmen
und  zu  laden.  Diese  Ladung  ist  an  Formen  und  Fristen  nicht  gebunden.  Die
Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Das  Mandat  der  Kommission  erlischt  mit  dem  Zusammentritte  der  zukünftigen
  Stadtverordnetenversammlung.  Von  jeder  Sitzung  der  Kommission  ist
unter  Angabe  der  Tagesordnung  dem  Herrn  Regierungspräsidenten  in  Arnsberg
und  dem  Herrn  Landrat  in  Gelsenkirchen  Mitteilung  zu  machen,  damit  diese  an
den  Sitzungen  teilnehmen  oder  sich  vertreten  lassen  können.

Den  Gemeinden  Bulmke  und  Hüllen  wird  der  Ausbau  einer  anbaufähigen  ,
nur  zu  einem  Teile  fertiggestellten  Verbindungsstraße  mit  Wanne  im  Zuge  der
Philipp-Ridderstraße  —  Bismarckstraße  bis  zur  Wanner  Gemeindegrenze  innerhalb
8  Jahren  garantiert.

l.

Sollte  die  Vereinigung  der  Gemeinden  noch  nicht  zum  1.  April  1903
stattfinden  können,  so  kann  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  —  je  nachdem
  die  Vereinigung  auf  dem  einen  oder  anderen  Wege  zu  erfolgen  hat  —  ein
anderer  Zeitpunkt  für  die  Vereinigung  festgesetzt  werden.  Geschieht  dies,  so  tritt
überall,  wo  in  diesem  Vertrage  vom  1.  April  1903  die  Rede  ist,  an  dessen
Stelle  der  anderweit  festgesetzte  Zeitpunkt.

Gelsenkirchen,  den  20.  November  1902.

(Jolgen  Unterschriften.)
        <pb n="113" />
        IV.

Dereinigungsvertrag.

 

Jwischen  der  Stadtgemmeinde  Gelsenkirchen  und  der  Landgemeinde  Ückendorf  wird
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen:

1.
Vom  1.  April  1903  ab  wird  die  Landgemeinde  Uckendorf  mit  der  Stadtgemeinde
  Gelsenkirchen  vereinigt.
2.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  werden  die  Aktiva  und  Passiva  beider
Gemeinden  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  verschmolzen.  Stiftungsvermögen  bleibt
jedoch  den  stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten.

l  3.
Die  für  Uckendorf  erlassenen  Ortsstatute,  Steuerordnungen,  Reglements
und  Polizeiverordnungen  bleiben  einstweilen  in  Kraft,  bis  sie  im  ordnungsmäßigen
Wege  aufgehoben  werden,  sofern  nicht  in  diesem  Vertrage  etwas  anderes  bestimint

  ist.
84.

1.  Bis  zum  1.  Januar  1915  bilden  die  jetzige  Gemeinde  Gelsenkirchen
und  die  jetzige  Landgemeinde  Uckendorf  je  einen  besonderen  Wahlbezirk.

Die  juristischen  Personen,  welche  im  Jahre  1902  in  mehreren  der  beteiligten
  Gemeinden  Wahlrecht  haben,  behalten  ihr  Wahlrecht  in  jedem  der  entsprechenden
  Wahlbezirke  bis  zum  1.  Januar  1915;)  bei  Bildung  der  Gemeindewählerlisten
  der  einzelnen  Bezirke  ist  der  auf  die  Gesamtstadt  entfallende  Satz  an
direkten  Staats=  und  Gemeindesteuern  einer  jeden  dieser  juristischen  Personen  nach
dem  gleichen  Verhältnisse  zu  verteilen,  nach  welchem  im  Jahre  1902  der  damals
auf  jede  derselben  entfallende  Gesamtsatz  derselben  Steuerarten  in  den  Wählerlisten
  verteilt  ist.

2.  In  jedem  Wahlbezirk  entfällt  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1909
auf  je  2000  der  bei  der  Personenstandsaufnahme  im  November  1902  ermittelten
Einwohner  ein  Stadtverordneter  mit  der  Maßgabe,  daß  die  über  ein  Vielfaches
von  2000  überschießende  Einwohnerzahl  gleich  2•000  gerechnet  wird,  wenn  sie
mindestens  1.000  beträgt,  anderenfalls  aber  unberücksichtigt  bleibt.

Gesetz  Samml.  1903.  (Jr.  16431)  16
        <pb n="114" />
        —  86  —

Hiernach  entfallen  auf  den  jetzigen  Stadtbezirk  Gelsenkirchen  mit  37  040  Ein—
wohnern  19  Stadtverordnete,  auf  Uckendorf  mit  22  753  Einwohnern  11  Stadtverordnete.


3.  Für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1909  bis  1.  Januar  1915  soll  —  abgesehen
  von  zweckmäßiger,  durch  die  Stadtverordnetenversammlung  zu  beschließender
Abrundung  nach  oben  oder  unten  —  eine  Veränderung  der  Zahl  der  Stadtverordneten
  nicht  eintreten,  und  daher  dann  erneut  auf  Grund  der  im  November
1907  stattfindenden  Personenstandsaufnahme  festgestellt  werden,  auf  wie  viele
Einwohner  ein  Stadtverordneter  und  wie  viele  Stadtverordnete  auf  jeden  Wahlbezirk
  entfallen.  Der  Ausgleich  hat  bei  der  Wahl  im  November  1908  zu  geschehen.

4.  Ist  die  nach  Vorstehendem  auf  einen  Wahlbezirk  entfallende  Zahl  der
Stadtverordneten  durch  3  nicht  teilbar,  so  ist,  je  nachdem  der  Rest  2  oder  1
beträgt,  entweder  von  der  I.  und  III.  oder  von  der  II.  Wahlabteilung  je  1  Stadtverordneter
  mehr  zu  wählen,  als  von  der  oder  den  anderen  Abteilungen.

5.  Von  den  zuerst  —  für  die  Zeit  bis  1.  Januar  1909  —  zu  wählenden
Stadtverordneten  (ogl.  §  5)  jeder  Abteilung  jeden  Wahlbezirkes  scheidet  am
1.  Januar  1905  ein  Drittel  und  die  etwa  über  ein  Vielfaches  von  3  überschießende
  Zahl,  am  1.  Januar  1907  ein  weiteres  Drittel  aus.  Für  jede  Abteilung
  wird  durch  das  Los  bestimmt,  wer  am  1.  Jannar  1905  und  1.  Januar
1907  auszuscheiden  hat.

Hat  ein  Wahlbezirk  weniger  als  9  Stadtverordnete,  so  wird  die  Reihenfolge
  des  Ausscheidens  ebenfalls  durch  das  Los  bestimmt.

Im  übrigen  regelt  sich  das  Wahlverfahren  nach  Titel  II  der  Städteordnung
für  die  Provinz  Westfalen.

6.  Das  für  die  Stadt  Gelsenkirchen  geltende  Ortsstatut  vom  28.  August
1902  über  die  Bildung  der  Gemeinde-Wählerabteilungen  nach  dem  Maßstabe
der  Zwölftelung  erhält  Gültigkeit  auch  für  die  Gemeinde  UÜckendorf  und  kommt
bereits  für  die  ersten  Stadtverordnetenwahlen  (6  5)  zur  Anwendung.  Die  zukünftige
Stadtverordnetenversammlung  soll  in  Anderung  des  Statuts  nicht  behindert  sein.

6  5.

Die  Wahlen  zu  der  nach  9  4  zu  bildenden  Stadtverordnetenversammlung
können  schon  vor  dem  Tage  der  Vereinigung  stattfinden.  Die  hierzu  erforderlichen
  Anordnungen  hat  der  Erste  Bürgermeister  von  Gelsenkirchen,  für  UÜckendorf
im  Einvernehmen  mit  dem  Amtmann  des  Amtes  Uckendorf  zu  treffen.

ü6.

1.  Der  Erste  Bürgermeister  Machens  in  Gelsenkirchen  —  dessen  Wahlperiode
  bis  zum  1.  Mai  1912  läuft  —  verbleibt  an  der  Spitze  der  Verwaltung
der  erweiterten  Stadtgemeinde.  Er  bezieht  ein  Gehalt  von  15  000  Mark  und
freie  Dienstwohnung,  deren  pensionsfähiger  Wert  auf  1500  Mark  festgesetzt  wird.
Außerdem  bezieht  der  Erste  Bürgermeister  Machens  eine  nicht  pensionsfahige  Entschädigung
  für  Repräsentations=  und  Fuhrkosten  innerhalb  des  Stadtbezirkes  im
Betrage  von  3000  Mark  jährlich.
        <pb n="115" />
        Bei  seiner  Pensionierung  kommen  nach  dem  Stadtverordnetenbeschlusse  vom
28.  August  1902  außer  der  im  Dienste  der  Stadt  Gelsenkirchen  verbrachten  Zeit
6  auswärtige  Dienstjahre  in  Anrechnung.

2.  Der  Amtmann  von  Wedelstaedt  in  UÜckendorf  wird  als  besoldeter  Beigeordneter
  mit  selbständigem  Dezernat  im  Dienste  der  Stadtgemeinde  auf  zwölf
Jahre  angestellt.  Sein  Gehalt  wird  auf  9000  Mark  festgesetzt.

Außerdem  behält  er  seine  Dienstwohnung  im  vollen  bisherigen  Umfange.
Ihr  Wert  ist  bei  Berechnung  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  mit
1  000  Mark  anzusetzen.  Im  Falle  seiner  Pensionierung  wird  sein  Ruhegehalt  in
der  Weise  festgesetzt,  daß  dei  Berechnung  der  Zahl  der  Dienftjahre  außer  den  im
städtischen  Dinmse  verbrachten  Jahren  auch  diejenigen  Jahre  in  Ansatz  gebracht
werden,  welche  in  Anrechnung  zu  bringen  gewesen  wären,  wenn  Herr  von  Wedelstaedt
  am  1.  April  1903  in  Ruhestand  getreten  wäre.

Im  Range  und  Diensteinkommen  dürfen  ihm  nur  der  Erste  Bürgermeister
Machens  und,  sofern  auch  die  Landgemeinde  Schalke  mit  der  Stadt  Gelsenkirchen
vereinigt  wird  und  der  Amtmann  Klose  in  den  Dienst  der  Stadt  tritt,  dieser
vorgehen.  Sollte  ersterer  ausscheiden  und  Amtmann  von  Wedelstaedt  nicht  als
Nachfolger  gewählt  werden,  so  hat  er  das  Recht,  aus  dem  Oienste  der  Stadt
auszutreten,  die  alsdann  verpflichtet  ist,  ihm  sein  jetziges  Diensteinkommen  mit
7  000  Mark  auf  Lebenszeit  zu  zahlen,  wogegen  er  jeden  Anspruch  auf  Pension,
jedoch  nicht  auf  Witwen=  und  Waisenversorgung  verliert.  Bei  Behinderung  des
Ersten  Bürgermeisters  werden  die  künftigen  Beigeordneten  Klose,  von  Eberstein
und  von  Wedelstaedt  die  Vertretung  abwechselnd  nach  näherer  Bestimmung  übernehmen.
  Für  den  künftigen  Beigeordneten  von  Wedelstaedt  ist  die  Genehmigung
zur  Führung  des  Titels  „Bürgermeister“  nachzufuchen.

3.  Die  übrigen  zur  Jeit  der  Vereinigung  im  Dienste  des  Amtes  Uckendorf
  und  der  Gemeinde  Uckendorf  stehenden  Beamten  sowie  die  Lehrpersonen
gehen  von  diesem  Zeitpunkt  an  mit  ihrem  Diensteinkommen  und  ihren  Ansprüchen
auf  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  in  den  Dienst  der  erweiterten
Stadtgemeinde  über.  Läßt  sich  in  einzelnen  Fällen  eine  Schädigung  ihrer  jetzigen
Dienststellung  nicht  vermeiden,  so  sind  Entschädigungen  nach  billigem  Ermessen
durch  die  zukünftige  Stadtverordnetenversammlung  zu  bewilligen.

87.

1.  Der  Sitz  der  städtischen  Hauptverwaltung  verbleibt  in  der  jetzigen  Stadt
Gelsenkirchen.

2.  Die  Sparkasse  in  Uckendorf  geht  in  den  Befitz  der  erweiterten  Stadtgemeinde
  über,  welche  vom  Tage  der  Vereimigung  ab  den  Garantieverband  für
die  Sparkasse  bildet.  Sie  bleibt  jedoch  so  lunge  als  selbständige  Sparkasse  bestehen,
  bis  die  Stadtverordnetenversammlung  die  Vereinigung  mit  der  Sparkasse
in  Gelsenkirchen  beschließt.

3.  Das  im  Abs.  2  Gesagte  gilt  sinngemäß  auch  von  der  Sparkasse  in
Gelsenkirchen.

16“
        <pb n="116" />
        68.

Die  Art  der  Besteuerung  soll  in  der  zukünftigen  erweiterten  Stadtgemeinde

mit  folgenden  Ausnahmen  gleich  sein:

a)  Solange  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  Schulsozietäten  bestehen
und  Schulsteuern  erhoben  werden,  sollen  diese  den  Steuerpflichtigen  da—
selbst  auf  die  von  ihnen  zu  zahlenden  Gemeindesteuern  angerechnet  werden.

b)  In  der  jetzigen  Gemeinde  Uckendorf  erhalten  die  beiden  Kirchengemeinden
Zuschüsse  aus  der  Gemeindekasse,  die  sich  auf  1  Mark  für  jeden  evangelischen
  und  katholischen  Einwohner  belaufen.  Diese  Zuschüsse  sollen
auch  ferner  aus  der  Stadtkasse  gezahlt  werden.  Dafür  sind  die  Zuschläge
  zur  Einkommensteuer  derjenigen  Personen,  Gesellschaften  usw.,
die  nach  §9  33  des  Kommunalabgabengesetzes  in  der  Gemeinde  Uckendorf
steuerpflichtig  wären,  wenn  diese  selbständig  bliebe,  um  so  viel  boher
zu  belassen,  daß  dadurch  die  Ausgabe  für  die  Zuschüsse  gedeckt  wird.

F)  Die  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  eingeführte  Grundsteuer  nach
dem  gemeinen  Werte  ist  —  vorbehaltlich  eines  anderweitigen  Beschlusses
der  künftigen  Stadtverordnetenversammlung  —  für  den  Bezirk  der
Gemeinde  Uckendorf  nicht  maßgebend.

An  ihrer  Stelle  werden  Zuschläge  zur  staatlich  veranlagten  Grund=  und

Gebäudesteuer  von  solcher  Höhe  erhoben,  wie  sie  in  Gelsenkirchen  zur  Deckung
des  Solls  der  städtischen  Grundsteuer  erforderlich  sein  würden.

9.

Oieser  Vertrag  wird  geschlossen  in  Kenntnis  von  den  gleichzeitig  zwischen
der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  den  Landgemeinden  Bismarck,  Bulmfe,
Hüllen  geschlossenen  Vereinigungsverträgen.  Die  Landgemeinde  Uckendorf  tritt
denselben  damit  bei.

10.

Unter  dem  Vorsitze  des  Ersten  Bürgermeisters  Machens  wird  aus  diesem,
den  Amtmännern  von  Eberstein  und  von  Wedelstaedt  und  den  Herren:

a)  für  die  Stadt  Gelsenkirchen

Bergwerksdirektor  Naderhoff,
Justizrat  Greve,
Sanitätsrat  Dr.  Falckenberg,
b)  für  die  Gemeinde  Uckendorf
Bergwerksdirektor  Bingel,
Gemeindevorsteher  Beckmann,
c)  für  die  Gemeinden  des  Amtes  Bismarck
Bergwerksdirektor  Leibold,
Generaldirektor  Burgers,
Gutsbesitzer  Dr.  Wilhelms,
Direktor  Großbüning
eine  Kommission  gebildet.
        <pb n="117" />
        Diese  Kommission  erhält  von  allen  beteiligten  Gemeinden  den  Auftrag
und  die  Vollmacht:

1.  bis  zum  Inkrafttreten  der  Vereinigung  bindende  ÜUbergangsbestimmungen
zu  treffen;

2.  Beschlüsse  der  zukünftigen  Stadtverordnetenversammlung  vorzubereiten;

3.  Anderungen  der  sämtlichen  Vereinigungsverträge  vorzunehmen,  welche
von  der  Königlichen  Staatsregierung  von  Aufsichts  wegen  gefordert
werden;

4.  mit  den  Landgemeinden  Schalke  und  Heßler  auch  über  ihre  Vereinigung
mit  der  Stadt  Gelsenkirchen  zu  verhandeln  und  nach  ergebnisvollem
Verlaufe  der  Verhandlungen  einen  Vereinigungsvertrag  zu  schließen.

Die  Kommission  ist,  wenn  ihre  Mitglieder  nach  den  Bestimmungen  der
Städte=  oder  Landgemeindeordnung  ordnungsmäßig  geladen  sind,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.  Gibt  ein  Kommissionsmitglied
je  nach  seinem  Wohnorte  dem  Ersten  Bürgermeister  in  Gelsenkirchen,  dem  Amtmanne
  von  Bismarck  oder  dem  Amtmanne  von  Uckendorf  Nachricht  von  seiner
Behinderung,  so  hat  dieser  einen  Stellvertreter  zu  bestimmen  und  zu  laden.
Diese  Ladung  ist  an  Formen  und  Fristen  nicht  gebunden.  Die  Kommission
faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Das  Mandat  der  Kommission  erlischt  mit  dem  Zusammentritte  der  zukünftigen
  Stadtverordnetenversammlung.

Von  jeder  Sitzung  der  Kommission  ist  unter  Angabe  der  Tagesordnung
dem  Herrn  Regierungspräsidenten  und  dem  Herrn  Landrat  des  Kreises  Gelsenkirchen
  behufs  Teilnahme  an  der  Sitzung  Mitteilung  zu  machen.

l11.

Sollte  die  Vereinigung  der  Gemeinden  noch  nicht  zum  1.  April  1903
stattfinden  können,  so  kann  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  —  je
nachdem  die  Vereinigung  auf  dem  einen  oder  anderen:  Wege  zu  erfolgen  hat  —
ein  anderer  Zeitpunkt  für  die  Vereinigung  festgesetzt  werden.  Geschieht  dies,  so
tritt  überall,  wo  in  diesem  Vertrage  vom  1.  April  1903  die  Rede  ist,  an  dess  en
Stelle  der  anderweit  festgesetzte  Zeitpunkt.

Gelsenkirchen,  den  20.  November  1902.

(GColgen  Unterschriften.)
        <pb n="118" />
        *

Dereinigungsvertrag.

Jnischen  der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  der  Landgemeinde  Schalke  wird
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen.

1.
Vom  1.  April  1903  ab  wird  die  Landgemeinde  Schalke  mit  der  Stadtgemeinde
  Gelsenkirchen  vereinigt.
§2.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  werden  die  Aktiva  und  Passiva  beider
Gemeinden  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  verschmolzen.  Stiftungsvermögen
bleibt  jedoch  den  stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten.

3.
Die  für  Schalke  erlassenen  Ortsstatute,  Steuerordnungen,  Reglements  und

Polizeiverordnungen  bleiben  einstweilen  in  Kraft,  bis  sie  im  ordnungsmäßigen
Wege  aufgehoben  werden,  sofern  nicht  in  diesem  Vertrag  etwas  anderes
bestimmt  ist.

84.

1.  Bis  zum  1.  Januar  1915  bilden  die  jetzige  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen
und  die  jetzige  Landgemeinde  Schalke  je  einen  besonderen  Wahlbezirk.

Die  juristischen  Personen,  welche  im  Jahre  1902  in  mehreren  der  beteiligten
  Gemeinden  Wahlrecht  haben,  behalten  ihr  Wahlrecht  in  jedem  der  entsprechenden
  Wahlbezirke  bis  zum  1.  Januar  1915;  bei  Bildung  der  Gemeindewählerlisten
  der  einzelnen  Bezirke  ist  der  auf  die  Gesamtstadt  entfallende  Satz  an
direkten  Stagts=  und  Gemeindesteuern  einer  jeden  dieser  juristischen  Personen  nach
dem  gleichen  Verhältnisse  zu  verteilen,  nach  welchem  im  Jahre  1902  der  damals
auf  jede  derselben  entfallende  Gesamtsatz  derselben  Steuerarten  in  den  Wählerlisten
  verteilt  ist.

2.  In  jedem  Wahblbezirk  entfällt  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1909
auf  je  2000  der  bei  der  Personenstandsaufnahme  im  November  1902  ermittelten
Einwobner  ein  Stadtverordneter  mit  der  Maßgabe,  daß  die  über  ein  Vielfaches
von  20000  Uberschießende  Einwohnerzahl  gleich  2000  gerechnet  wird,  wenn  sie
mindestens  1  000  beträgt,  andernfalls  aber  unberücksichtigt  bleibt.
        <pb n="119" />
        Hiernach  entfallen  auf  den  jetzigen  Stadtbezirk  Gelsenkirchen  mit  37  040  Einwohnern
  19  Stadtverordnete,  auf  Schalke  mit  26  733  Einwohnern  13  Stadtverordnete.


3.  Für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1909  bis  1.  Januar  1915  soll  —
abgesehen  von  zweckmäßiger,  durch  die  Stadtverordnetenversammlung  zu  beschließender
  Abrundung  nach  oben  oder  unten  —  eine  Veränderung  der  Lahl
der  Stadtverordneten  nicht  eintreten  und  daher  dann  erneut  auf  Giund  der  im
November  1907  stattfindenden  Personenstandsaufnahme  festgestellt  werden,  auf
wie  viele  Einwohner  ein  Stadtverordneter  und  wie  viele  Stadtverordnete  auf  jeden
Wahlbezirk  entfallen.  Der  Ausgleich  hat  bei  der  Wahl  im  November  1908  zu
geschehen.

4.  Ist  die  nach  Vorstehendem  auf  einen  Wahlbezirk  entfallende  Zahl  der
Stadtverordneten  durch  3  nicht  teilbar,  so  ist,  je  nachdem  der  Rest  2  oder  1
beträgt,  entweder  von  der  I.  und  III.  oder  von  der  II.  Wahlabteilung  je
1  Stadtverordneter  mehr  zu  wählen  als  von  der  oder  den  anderen  Abteilungen.

5.  Von  den  zuerst  —  für  die  Zeit  bis  1.  Januar  1909  —  zu  wählenden
Stadtverordneten  (vgl.  §  5)  jeder  Abteilung  jeden  Wahlbezirkes  scheidet  am
1.  Januar  1905  ein  Drittel  und  die  etwa  über  ein  Vielfaches  von  3  überschießende
  Zahl,  am  1.  Januar  1907  ein  weiteres  Drittel  aus.  Für  jede  Abteilung
  wird  durch  das  Los  bestimmt,  wer  am  1.  Januar  1905  und  1.  Jannar
1907  auszuscheiden  hat.

Hat  ein  Wahlbezirk  weniger  als  9  Stadtverordnete,  so  wird  die  Reihenfolge
  des  Ausscheidens  ebenfalls  durch  das  Los  bestimmt.

Im  übrigen  regelt  sich  das  Wahlverfahren  nach  Titel  II  der  Städteordnung
für  die  Provinz  Westfalen.

6.  Das  für  die  Stadt  Gelsenkirchen  geltende  Ortsstatut  vom  28.  August
1902  über  die  Bildung  der  Gemeindewählerabteilungen  nach  dem  Maßstabe  der
Zwölftelung  erhält  Gültigkeit  auch  für  die  Gemeinde  Schalke  und  kommt  bereits
für  die  ersten  Stadtverordnetenwahlen  (§  5)  zur  Anwendung.  Die  zukünftige
Stadtverordnetenversammlung  soll  in  Anderung  des  Statuts  nicht  behindert  sein.

5.

Die  Wahlen  zu  der  nach  §  4  zu  bildenden  Stadtwerordnetenversammlung
können  schon  vor  dem  Tage  der  Vereinigung  stattfinden.  Die  hierzu  erforderlichen
  Anordnungen  hat  der  Erste  Bürgermeister  von  Gelsenkirchen,  für  Schalke
im  Einvernehmen  mit  dem  Amtmanne  des  Amtes  Schalke  zu  treffen.

86.

1.  Der  Erste  Bürgermeister  Machens  in  Gelsenkirchen  —  dessen  Wahlperiode
  bis  zum  1.  Mai  1912  läuft  —  verbleibt  an  der  Spitze  der  Verwaltung
der  erweiterten  Stadtgemeinde.  Er  bezieht  ein  Gehalt  von  15000  Mark  und  freie
Dienstwohnung,  deren  pensionsfähiger  Wert  auf  1500  Mark  festgesetzt  wird.
Außerdem  bezieht  der  Erste  Bürgermeister  Machens  eine  nicht  pensionsfähige  Ent-
        <pb n="120" />
        schädigung  für  Repräsentations-  und  Fuhrkosten  innerhalb  des  Stadtbezirkes  im
Betrage  von  3000  Mark.

Bei  seiner  Pensionierung  kommen  nach  dem  Stadtverordnetenbeschlusse  vom
28.  August  1902  außer  der  im  Dienste  der  Stadt  Gelsenkirchen  verbrachten  Zeit
6  auswärtige  Dienstjahre  in  Anrechnung.

2.  Der  Amtmann  Klose  in  Schalke  wird  als  besoldeter  Beigeordneter  mit
selbständigem  Dezernat  im  Dienste  der  Stadtgemeinde  auf  12  Jahre  angestellt.
Sein  Gehalt  wird  auf  12  000  Mark  festgeseyt.  Außerdem  behält  er  seine  Dienstwohnung
  im  vollen  bisherigen  Umfange.  Ihr  Wert  ist  bei  Berechnung  des
pensionsfähigen  Diensteinkommens  mit  1000  Mark  anzusetzen.  Im  Falle  seiner
Pensionierung  erhält  er  ein  Ruhegehalt  von  45  Sechzigsteln  seines  pensionsfähigen
Diensteinkommens.

Im  Range  und  Diensteinkommen  darf  ihm  nur  der  Erste  Bürgermeister

Machens  vorgehen.

Bei  Behinderung  des  Ersten  Bürgermeisters  werden  die  künftigen  Beigeordneten
  Klose,  von  Eberstein  und  von  Wedelstaedt  die  Vertretung  abwechselnd
nach  näherer  Bestimmung  übernehmen.  Für  den  künftigen  Beigeordneten  Klose
ist  die  Genehmigung  zur  Führung  des  Titels  -  Bürgermeister=  nachzusuchen.

3.  Die  übrigen  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  des  Amtes  und  der
Gemeinde  Schalke  stehenden  Beamten  sowie  die  Lehrpersonen  gehen  von  diesem
Zeitpunkt  an  mit  ihrem  Diensteinkommen  und  ihren  Ansprüchen  auf  Ruhegehalt
und  Hinterbliebenenversorgung  in  den  Dienst  der  erweiterten  Stadtgemeinde  über.
Läßt  sich  in  einzelnen  Fällen  eine  Schädigung  ihrer  jetzigen  Dienststellung  nicht
vermeiden,  so  sind  Entschädigungen  nach  billigem  Ermessen  durch  die  zukünftige
Stadtverordnetenversammlung  zu  bewilligen.

87.

1.  Der  Sitz  der  städtischen  Hauptverwaltung  verbleibt  in  der  jetzigen
Stadt  Gelsenkirchen.

2.  Die  Sparkasse  in  Schalke  geht  in  den  Besitz  der  erweiterten  Stadtgemeinde
  über,  welche  vom  Tage  der  Vereinigung  ab  den  Garantieverband  für
die  Sparkasse  bildet.  Sie  bleibt  jedoch  so  lange  als  selbständige  Sparkasse  besteben,
  bis  die  Stadtverordnetenversammlung  die  Vereinigung  mit  der  Sparkasse
in  Gelsenkirchen  beschließt.

3.  Das  im  Abs.  2  Gesagte  gilt  sinngemäß  auch  von  der  Sparkasse  in
Gelsenkirchen.  1

88.

Die  Art  der  Besteuerung  soll  in  der  zukünftigen  erweiterten  Stadtgemeinde

mit  folgenden  Ausnahmen  gleich  sein:

a)  Solange  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  Schulsozietäten  bestehen
und  Schulsteuern  erhoben  werden,  sollen  diese  den  Steuerpflichtigen
dafelbst  auf  die  von  ihnen  zu  zahlenden  Gemeindesteuern  angerechnet
werden.
        <pb n="121" />
        b)  In  der  jetzigen  Gemeinde  Uckendorf  erhalten  die  beiden  Kirchengemeinden
Zuschüsse  aus  der  Gemeindekasse,  die  sich  auf  1  Mark  für  jeden  evangelischen
  und  katholischen  Einwohner  belaufen.  Diese  Zuschüsse  sollen
auch  ferner  aus  der  Stadtkasse  gezahlt  werden.  Dafür  sind  die  Zuschläge
  zur  Einkommensteuer  derjenigen  Personen,  Gesellschaften  usw.,
die  nach  §  33  des  Kommunalabgabengesetzes  in  der  Gemeinde  Uckendorf
  steuerpflichtig  würen,  wenn  diese  selbständig  bliebe,  um  so  viel
höher  zu  belasten,  daß  dadurch  die  Ausgabe  für  die  Zuschüsse  gedeckt
wird.  Innerhalb  der  ersten  15  Jahre,  vom  Tage  der  Vereinigung
ab,  darf  kein  Zuschuß  an  eine  Kirchengemeinde  gewährt  werden,  der
eine  Mehrbelastung  für  die  Eingesessenen  von  Schalke  bedingt.

e)  Die  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  eingeführte  Grundsteuer  nach
dem  gemeinen  Werte  ist  —  vorbehaltlich  eines  anderweitigen  Beschlusses
der  künftigen  Stadtverordnetenversammlung  —  für  den  Bezirk  der
Gemeinde  Schalke  nicht  maßgebend.  An  ihrer  Stelle  werden  Zuschläge
zur  staatlich  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuer  von  solcher  Höhe
erhoben,  wie  sie  in  Gelsenkirchen  zur  Deckung  des  Solls  der  städtischen
Grundsteuer  erforderlich  sein  würden.

5  9.
Dieser  Vertrag  wird  geschlossen  in  Kenntnis  von  den  am  20.  November
1902  zwischen  der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  den  Landgemeinden  Bismarck,
  Bulmke,  Hüllen,  Uckendorf  geschlossenen  Vereinigungsverträgen.  Die
Landgemeinde  Schalke  tritt  denselben  damit  bei.

810.
Unter  dem  Vorsitze  des  Ersten  Bürgermeisters  Machens  wird  aus  diesem,
den  Amtmännern  Klose,  von  Eberstein  und  von  Wedelstaedt  und

a)  für  die  Stadt  Gelsenkirchen
Bergwerksdirektor  Naderhoff,
Justizrat  Greve,
Sanitätsrat  Dr.  Falckenberg,

b)  für  die  Gemeinde  Uckendorf
Bergwerksdirektor  Bingel,
Gemeindevorsteher  Beckmann,

e)  für  die  Gemeinden  des  Amtes  Bismarck
Bergwerksdirektor  Leibold,
Generaldirektor  Burgers,
Gutsbesitzer  Dr.  Wilbelms,
Direktor  Großbüning,

d)  für  die  Gemeinde  Schalke
Bergrat  Müller,
Direktor  Eichhoff

eine  Kommission  gebildet.
Geseh  Samml.  190.3.  (Nr.  10431—104.2.)  17
        <pb n="122" />
        Diese  Kommission  erhält  von  allen  beteiligten  Gemeinden  den  Auftrag
und  die  Vollmacht:

1.  bis  zum  Inkrafttreten  der  Vereinigung  bindende  Ubergangsbestimmungen

zu  treffen;

2.  Beswue  der  zukünftigen  Stadtverordnetenversammlung  vorzubereiten;

3.  Anderungen  der  sämtlichen  Vereinigungsverträge  vorzunehmen,  welche
von  der  Königlichen  Staatsregierung  von  Aufsichts  wegen  gefordert
werden;

4.  mit  der  Landgemeinde  Heßler  über  auch  ihre  Vereinigung  mit  der
Stadt  Gelsenkirchen  zu  verhandeln  und  nach  ergebnisvollem  Verlaufe
der  Verhandlungen  einen  Vereinigungsvertrag  zu  schließen.

Die  Kommission  ist,  wenn  ihre  Mitglieder  nach  den  Bestimmungen  der
Städte=  oder  Landgemeindeordnung  ordnungsmäßig  geladen  sind,  ohne  Rücksicht
auf  die  ahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.  Gibt  ein  Kommissionsmitglied  je
nach  seinem  Wohnorte  dem  Ersten  Bürgermeister  in  Gelsenkirchen,  dem  Amt—
manne  von  Bismarck,  dem  Amtmanne  von  Uckendorf  oder  dem  Amtmanne  von
Schalke  Nachricht  von  seiner  Behinderung,  so  hat  dieser  einen  Stellvertreter  zu
bestimmen  und  zu  laden.  Diese  Ladung  ist  an  Formen  und  Fristen  nicht  ge—
bunden.  Die  Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Das  Mandat  der  Kommission  erlischt  mit  dem  Zusammentritt  der  zu—
künftigen  Stadtverordnetenversammlung.

Von  jeder  Sitzung  der  Kommission  ist  unter  Angabe  der  Tagesordnung
dem  Herrn  Regierungspräsidenten  und  dem  Herrn  Landrat  des  Landkreises  Gelsenkirchen
  behufs  Teilnahme  an  den  Sitzungen  Mitteilung  zu  machen.

11.
Der  Gemeinde  Schalke  wird  folgendes  zugestanden:
1.  Die  Stadtverwaltung  der  zukünftigen  erweiterten  Stadtgemeinde  setzt
auf  ihr  Programm  der  weiteren  Ausgestaltung  des  Kleinbahnnetzes  als
ersten  Bunkt  den  Ausbau  der  folgenden  Linien:
a)  Linie  Caternberg—-Bismarck  durch  die  Grillo=  oder  Wilhelmstraße,
b)  Fortsetzung  der  Linie  über  den  Sutumer  Weg  bis  nach  Buer,
J)  Linie  Heßler  durch  die  Wilhelminenstraße  nach  Gelsenkirchen;

Die  Belassung  des  vorhandenen  Gymnasiums  oder  an  dessen  Stelle

einer  anderen  höheren  Vollanstaltz

3.  Die  Herstellung  eines  Platzes  mit  gärtnerischen  Anlagen  westlich  der
Friedrichstraße,  wofür  eine  Summe  von  mindestens  60  000  Mark  aufzuwenden
  ist;

4.  Spätestens  innerhalb  eines  Jahres  nach  erfolgter  Genehmigung  des
für  die  Gemeinde  Schalke  aufgestellten  Kanalisationsprojekts  und  nach
dem  Eintritte  von  dessen  Durchführbarkeit  muß  die  Ausführung  desselben
  in  Angriff  genommen  und  sodann  im  bebauten  Gemeindeteil
mit  möglichster  Beschleunigung  fortgesetzt  und  beendet  werden.

d
        <pb n="123" />
        —  95  —

12.

Sollte  die  Vereinigung  der  Gemeinden  noch  nicht  zum  1.  April  1903
stattfinden  können,  so  kann  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  —  je  nachdem
  die  Vereinigung  auf  dem  einen  oder  anderen  Wege  zu  erfolgen  hat  —  ein
anderer  Zeitpunkt  für  die  Vereinigung  festgesetzt  werden.  Geschieht  dies,  so  tritt
überall,  wo  in  diesem  Vertrage  vom  1.  April  1903  die  Rede  ist,  an  dessen
Stelle  der  anderweit  festgesetzte  Zeitpunkt.

Schalke,  den  5.  Dezember  1902.

(Folgen  Unterschriften.)

Dereinigungsvertrag.

 

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  der  Landgemeinde  Heßler  wird
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen.
&amp;amp;  I.

Vom  1.  April  1903  ab  wird  die  Landgemeinde  Heßler  mit  der  Stadtgemeinde
  Gelsenkirchen  vereinigt.
82.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  werden  die  Aktiva  und  Passiva  beider
Gemeinden  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  verschmolzen.  Stiftungsvermögen  bleibt
jedoch  den  stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten.

83.
Die  für  Heßler  erlassenen  Ortsstatute,  Steuerordnungen,  Reglements  und
Polizeiverordnungen  bleiben  einstweilen  in  Kraft,  bis  sie  im  ordnungsmäßigen
Wege  aufgehoben  werden,  sofern  nicht  in  diesem  Vertrage  etwas  anderes  bestimmt

  ist.
84.

1.  Bis  zum  1.  Januar  1915  bilden  die  jetzige  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen
  und  die  jetzige  Landgemeinde  Heßler  je  einen  besonderen  Wahlbezirk.  Die
17“
        <pb n="124" />
        juristischen  Personen,  welche  im  Jahre  1902  in  mehreren  der  beteiligten  Gemeinden
Wahlrecht  haben,  behalten  ihr  Wahlrecht  in  jedem  der  entsprechenden  Wahlbezirke
bis  zum  1.  Januar  1915;  bei  Bildung  der  Gemeindewählerlisten  der  einzelnen
Bezirke  ist  der  auf  die  Gesamtstadt  entfallende  Satz  an  direkten  Staats=  und
Gemeindesteuern  einer  jeden  dieser  juristischen  Personen  nach  dem  gleichen  Verhältnisse
  zu  verteilen,  nach  welchem  im  Jahre  1902  der  damals  auf  jede  derselben
entfallende  Gesamtsatz  derselben  Steuerarten  in  den  Wählerlisten  verteilt  ist.

2.  In  jedem  Wahlbezirk  entfällt  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1909
auf  je  2000  der  bei  der  Personenstandsaufnahme  im  November  1902  ermittelten
Einwohner  ein  Stadtverordneter  mit  der  Maßgabe,  daß  die  über  ein  Vielfaches
von  2000  überschießende  Einwohnerzahl  gleich  21000  gerechnet  wird,  wenn  sie
mindestens  1.000  beträgt,  anderenfalls  aber  unberücksichtigt  bleibt.

Hiernach  entfallen  auf  den  jetzigen  Stadtbezirk  Gelsenkirchen  mit  37.040  Einwohnern
  19  Stadtverordnete,  auf  Heßler  mit  6  116  Einwohnern  3  Stadtverordnete.

3.  Für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1909  bis  1.  Januar  1915  soll  —  abgesehen
  von  zweckmäßiger,  durch  die  Stadtverordnetenversammlung  zu  beschließender
Abrundung  nach  oben  oder  unten  —  eine  Veränderung  der  Zahl  der  Stadtverordneten
  nicht  eintreten,  und  daher  dann  erneut  auf  Grund  der  im  November
1907  stattfindenden  Personenstandsaufnahme  festgestellt  werden,  auf  wie  viele  Einwohner
  ein  Stadtverordneter  und  wie  viele  Stadtverordnete  auf  jeden  Wahlbezirk
  entfallen.  Der  Ausgleich  hat  bei  der  Wahl  in  November  1908  zu  geschehen.

4.  Ist  die  nach  Vorstehendem  auf  einen  Wahlbezirk  entfallende  Zahl  der
Stadtverordneten  durch  3  nicht  teilbar,  so  ist,  je  nachdem  der  Rest  2  oder  1
beträgt,  entweder  von  der  I.  und  III.  oder  von  der  II.  Wahlabteilung  je
1  Stadtverordneter  mehr  zu  wählen,  als  von  der  oder  den  anderen  Abteilungen.

5.  Von  den  zuerst  —  für  die  Zeit  bis  1.  Januar  1909  —  zu  wählenden
Stadtverordneten  (vgl.  §  5)  jeder  Abteilung  jeden  Wahlbezirkes,  scheidet  am
1.  Januar  1905  ein  weiteres  Drittel  und  die  etwa  über  ein  Vielfaches  von  3
überschießende  Zahl,  am  1.  Januar  1907  ein  weiteres  Drittel  aus.  Für  jede
Abteilung  wird  durch  das  Los  bestimmt,  wer  am  1.  Januar  1905  und  1.  Januar
1907  auszuscheiden  hat.

Hat  ein  Wahlbezirk  weniger  als  9  Stadtverordnete,  so  wird  die  Reihenfolge
  des  Ausscheidens  ebenfalls  durch  das  Los  bestimmt.  Im  übrigen  regelt
sich  das  Wahlverfahren  nach  Titel  II  der  Städteordnung  für  die  Provinz  Westfalen.

6.  Das  für  die  Stadt  Gelsenkirchen  geltende  Ortsstatut  vom  28.  August
1902  über  die  Bildung  der  Gemeindewählerabteilungen  nach  dem  Maßstabe  der
Zwölftelung  erhält  Gültigkeit  auch  für  die  Gemeinde  Heßler  und  kommt  bereits
flir  die  ersten  Stadtverordnetenwahlen  (§  5)  zur  Anwendung.  Die  zukünftige
Stadtverordnetenversammlung  soll  in  Anderung  des  Statuts  nicht  behindert  sein.

8  5.
Die  Wahllen  zu  der  nach  §  4  zu  bildenden  Stadtverordnetenversammlung
können  schon  vor  dem  Tage  der  Vereinigung  stattfinden.  Die  hierzu  erforder-
        <pb n="125" />
        lichen  Anordnungen  hat  der  Erste  Bürgermeister  von  Gelsenkirchen,  für  Heßler
im  Einvernehmen  mit  dem  Amtmanne  des  Amtes  Schalke  zu  treffen.

86.

1.  Der  Crste  Bürgermeister  Machens  in  Gelsenkirchen  —  dessen  Wahlperiode
  bis  zum  1.  Mai  1912  läuft  —  verbleibt  an  der  Spitze  der  Verwaltung
der  erweiterten  Stadtgemeinde.  Er  bezieht  ein  Gehalt  von  15  000  Mark  und
freie  Dienstwohnung,  deren  pensionsfähiger  Wert  auf  1500  Mark  festgesetzt
wird.  Außerdem  bezieht  der  Erste  Bürgermeister  Machens  eine  nicht  pensionsfähige
  Entschädigung  für  Repräsentations=  und  Fuhrkosten  innerhalb  des  Stadtbezirkes
  im  Betrage  von  3.000  Mark  jährlich.  Bei  seiner  Pensionierung  kommen
nach  dem  Stadtverordnetenbeschlusse  vom  28.  August  1902  außer  der  im  Dienste
der  Stadt  Gelsenkirchen  verbrachten  Zeit  6  auswärtige  Dienstjahre  in  Anrechnung.

2.  Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der  Gemeinde  Heßler  stehenden
  Beamten  sowie  die  Lehrpersonen  gehen  von  diesem  Zeitpunkt  an  mit  ihrem
Diensteinkommen  und  ihren  Ansprüchen  auf  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung
  in  den  Dienst  der  erweiterten  Stadtgemeinde  über.  Läßt  sich  in  einzelnen
Fällen  eine  Schädigung  ihrer  jetzigen  Dienststellung  nicht  vermeiden,  so  sind  Entschädigungen
  nach  billigem  Ermessen  durch  die  zukünftige  Stadtverordnetenversammlung
  zu  bewilligen.

87.
Der  Sitz  der  städtischen  Hauptverwaltung  verbleibt  in  der  jetzigen  Stadt
Gelsenkirchen.

58.
Die  Art  der  Besteuerung  soll  in  der  zukünftigen  erweiterten  Stadtgemeinde
mit  folgenden  Ausnahmen  gleich  sein:

a)  Solange  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  Schulsozietäten  bestehen
und  Schulsteuern  erhoben  werden,  sollen  diese  den  Steuerpflichtigen
daselbst  auf  die  von  ihnen  zu  zahlenden  Gemeindesteuern  angerechnet
werden.

b)  In  der  jetzigen  Gemeinde  Uckendorf  erhalten  die  beiden  Kirchengemeinden
Zuschüsse  aus  der  Gemeindekasse,  die  sich  auf  1  Mark  für  jeden
evangelischen  und  katholischen  Einwohner  belaufen.  Diese  Zuschüsse
sollen  auch  ferner  aus  der  Stadtkasse  gezablt  werden.  Dafür  sind  die
Zuschläge  zur  Einkommensteuer  derjenigen  Personen,  Gesellschaften  usw.,
die  nach  §  33  des  Kommunalabgabengesetzes  in  der  Gemeinde  Uckendorf
  steuerpflichtig  wären,  wenn  sie  selbständig  bliebe,  um  so  viel  höher
zu  belasten,  daß  dadurch  die  Ausgabe  für  die  Zuschüsse  gedeckt  wird.

Ic)  Die  in  der  jetzigen  Stadt  Gelsenkirchen  eingeführte  Grundsteuer  nach
dem  gemeinen  Werte  ist  —  vorbehaltlich  eines  anderweitigen  Beschlusses
        <pb n="126" />
        der  künftigen  Stadtverordnetenversammlung  —  für  den  Bezirk  der
Gemeinde  Heßler  nicht  maßgebend.  An  ihrer  Stelle  werden  Zuschläge
zur  staatlich  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuer  von  solcher  Höôhe
erhoben,  wie  sie  in  Gelsenkirchen  zur  Deckung  des  Solls  der  städtischen
Grundsteuer  erforderlich  sein  würden  (siehe  jedoch  nachstehend  unter  ch.

d)  Die  jetzt  in  der  Gemeinde  Heßler  Steuerpflichtigen  sowie  deren  Nachkommen
  und  ersten  Rechtsnachfolger  im  Erbgange  zahlen  bis  zum
1.  April  1918  an  Kommunalsteuern  von  der  auf  den  Bezirk  der
Gemeinde  Heßler  entfallenden  Einkommen-,  Grund=  und  Gebäudesteuer
je  25  Prozent  weniger  als  die  übrigen  Steuerpflichtigen  der  erweiterten
Stadtgemeinde,  jedoch  höchstens  150  Prozent  der  Einkommen=  und
170  Prozent  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  und  mindestens  140  Prozent
der  Einkommen=  und  160  Prozent  der  Grund=  und  Gebäudesteuer.
Belastet  die  erweiterte  Stadtgemeinde  die  eine  oder  andere  Steuerart
mit  geringeren  Steuerzuschlägen,  so  kommen  auch  diese  niederen  Satze
für  den  Bezirk  Heßler  zur  Erhebung.

9.

Dieser  Vertrag  wird  geschlossen  in  Kenntnis  von  den  für  Bismarck,
Bulmke,  Hüllen  und  Uckendorf  am  20.  November  1902,  für  Schalke  am
5.  Dezember  zwischen  der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen  und  den  genannten  Landgemeinden
  geschlossenen  Vereinigungsverträgen.  Die  Landgemeinde  Heßler  tritt
denselben  damit  bei.

10.

Unter  dem  Vorsitze  des  Ersten  Bürgermeisters  Machens  wird  aus  diesem,
den  Amtmännern  Klose,  von  Eberstein  und  von  Wedelstaedt  und

a)  für  die  Stadt  Gelsenkirchen

Bergwerksdirektor  Naderhoff,
Justizrat  Greve,
Sanitätsrat  Dr.  Falckenberg,
hb)  für  die  Gemeinde  Uckendorf
Bergwerksdirektor  Bingel,
Gemeindevorsteher  Beckmann,
c)  für  die  Gemeinden  des  Amtes  Bismarck
Bergwerksdirektor  Leibold,
Generaldirektor  Burgers,
Direktor  Großbüning,
Gutsbesitzer  Dr.  Wilbelms,
d)  für  die  Gemeinde  Schalke
Bergrat  Müller,
Direktor  Eichhoff,
        <pb n="127" />
        e)  für  die  Gemeinde  Heßler
Vorsteher  Ahmann,
Landwirt  E.  Schalke

eine  Kommission  gebildet.

Diese  Kommission  erhält  von  allen  beteiligten  Gemeinden  den  Auftrag  und
die  Vollmacht:  "

1.  bis  zum  Inkrafttreten  der  Vereinigung  bindende  Ubergangsbestimmungen

zu  treffen;

2.  Beschlüsse  der  zukünftigen  Stadtverordnetenversammlung  vorzubereiten;

3.  Anderungen  der  sämtlichen  Vereinigungsverträge  vorzunehmen,  welche

von  der  Königlichen  Staatsregierung  von  Aufsichts  wegen  gefordert
werden.

Die  Kommission  ist,  wenn  ihre  Mitglieder  nach  den  Bestimmungen  der
Städte-  oder  Landgemeindeordnung  ordnungsmäßig  geladen  sind,  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.  Gibt  ein  Kommissionsmitglied  je
nach  seinem  Wohnorte  dem  Ersten  Bürgermeister  in  Gelsenkirchen,  dem  Amtmanne
  von  Bismarck,  dem  Amtmanne  von  Uckendorf  oder  dem  Amtmanne  von
Schalke  Nachricht  von  seiner  Behinderung,  so  hat  dieser  einen  Stellvertreter  zu
bestimmen  und  zu  laden.  Diese  Ladung  ist  an  Formen  und  Fristen  nicht  gebunden.
  Die  Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Das  Mandat  der  Kommission  erlischt  mit  dem  Zusammentritte  der  zukünftigen
  Stadtverordnetenversammlung.  Von  jeder  Sitzung  der  Kommission  ist
unter  Angabe  der  Tagesordnung  dem  Herrn  Regierungspräsidenten  und  dem
Herrn  Landrat  des  Landkreises  Gelsenkirchen  behufs  Teilnahme  an  der  Sitzung
Mitteilung  zu  machen.

11.

Der  Gemeinde  Heßler  wird  folgendes  zugestanden:

a)  Innerhalb  der  3  ersten  Jahre  nach  vollzogener  Vereinigung  sollen  in
der  jetzigen  Gemeinde  Heßler  für  außerordentliche  Wegebauzwecke  im
ganzen  150  000  Mark  verwendet  werden.  Uber  die  Verwendungsart
beschließt  bis  zum  1.  April  1903  die  Gemeindevertretung  von  Heßler.

b)  Der  Schlachthauszwang  für  Privatschlachtungen  darf  für  den  Bezirk
der  Gemeinde  Heßler  vor  Ablauf  von  15  Jahren  nach  der  Vereinigung
nur  dann  eingeführt  werden,  wenn  in  demselben  20  000  Seelen  wohnen.

c)  Die  Stadtverwaltung  hat  in  gleicher  Weise  wie  den  Ausbau  der  in
dem  Vertrage  mit  Schalke  aufgeführten  Straßenbahnlinien,  die  Weiterführung
  der  Linie  Gelsenkirchen  —Wilhelminenstraße—  Heßler  nach  Caternberg,
  Horst  oder  Altenessen  zu  betreiben.

d)  Die  erweiterte  Stadtgemeinde  hat  für  alsbaldige  Schaffung  einer  angemessenen
  Straßenbeleuchtung  in  Heßler  zu  sorgen.
        <pb n="128" />
        —  100  —

812.

Sollte  die  Vereinigung  der  Gemeinden  noch  nicht  zum  1.  April  1903
stattfinden  können,  so  kann  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  —  je  nachdem
  die  Vereinigung  auf  dem  einen  oder  anderen  Wege  zu  erfolgen  hat  —  ein
anderer  Zeitpunkt  für  die  Vereinigung  festgesetzt  werden.  Geschieht  dies,  so  tritt
überall,  wo  in  diesem  Vertrage  vom  1.  April  1903  die  Rede  ist,  an  dessen
Stelle  der  anderweit  festgesetzte  Zeitpunkt.

Schalke,  den  15.  Dezember  1902.

(Jolgen  Unterschriften.)

 

Jr.  10432.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  April  1903,  betreffend  die  Errichtung  einer  Bergwerksdirektion
  in  Dortmund.

Auf  Ihren  Bericht  vom  5.  April  d.  J.  bestimme  Ich,  was  folgt:

Zur  Verwaltung  der  staatlichen  Steinkohlenbergwerke  in  Westfalen  wird
eine  Bergwerksdirektion,  einstweilen  mit  dem  Sitze  in  Dortmund,  errichtet.
Diese  Direktion  untersteht  dem  Oberbergamt  in  Dortmund.  Ihr  Vorsitzender
soll  zur  dritten  Rangklasse  der  höheren  Provinzialbeamten  gehören.  Der  Geschäfts—
gang  der  Direktion  wird  durch  eine  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
zu  erlassende  Geschäftsanweisung  geregelt.

Berlin,  den  8.  April  1903.

Wilhelm.
Möller.
An  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

 

—  ——  Ô  —  —

Nedigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="129" />
        —  101  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—  r

(Nr.  10433.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Münster.  Vom  31.  März  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
SI.

Mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Münster  werden,  unter  Ab—
trennung  von  dem  Landkreise  Münster,  auf  Grund  der  in  den  Anlagen  unter  J
bis  III  abgedruckten  Verträge  vom  28.  April  1902  vereinigt:

1.  die  Landgemeinde  Lamberti,

2.  von  der  Landgemeinde  Uberwasser  die  Bauernschaften  Gievenbeck  und
Uppenberg,

3.  von  der  Landgemeinde  St.  Mauritz  das  im  Eingange  des  Vertrags
zu  III  näher  bestimmte  Gebiet.

##2.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

 

 

Gesetz  Samml.  1003.  (Nr.  10433.)  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  April  1903.
        <pb n="130" />
        —  102  —
I.

—.

Dertrag.

Münster,  den  28.  April  1902.

Dee  Herren  Oberbürgermeister  Max  Jungeblodt  und  Bürgermeister  Wilhelm
Farwick  zu  Münster,  als  Vertreter  des  Magistrats  der  Stadt  Münster  einerseits
und  für  denselben  handelnd  und  die  Herren  kommissarischer  Amtmann  Franz
Bartosch  zu  Münster  und  Gemeindevorsteher  und  Gutsbesitzer  Hermann  Averkamp
zu  Mecklenbeck  als  Vertreter  der  Landgemeinde  Lamberti  andererseits  vereinbaren
und  schließen  entsprechend  dem  Beschlusse  der  Stadtverordnetenversammlung  vom
16.  April  1902  —  Nr.  9224  —  und  den  Beschlüssen  der  Gemeindevertretung
von  Lamberti  vom  28.  Januar,  18.  Februar,  26.  Februar  und  31.  Mai  1901
und  24.  März  1902  für  die  durch  sie  vertretenen  Gemeinden  folgenden  Vertrag:

Der  ganze  Gemeindebezirk  Lamberti  wird  mit  dem  Stadtbezirke  Münster
vereinigt  unter  den  nachstehenden  Bedingungen.

§  1.

Die  Stadtgemeinde  Münster  und  die  Landgemeinde  Lamberti  werden  miteinander
  vereinigt  zu  einer  einzigen,  unter  ein  und  derselben  Verwaltung  stehenden
Stadtgemeinde  Münster.  Es  werden  alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirkes,
soweit  nicht  nachstehend  etwas  Abweichendes  bestimmt  ist,  hinsichtlich  aller  Rechte
und  Pfflichten,  welche  mit  der  Gemeindeangehörigkeit  verknüpft  sind,  sowie  rückschtlich
  der  Benutzung  der  beiderseitigen  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.
Insbesondere  ist  die  Stadt  Münster  verpflichtet,  den  Einwohnern  der  bisherigen
(bemeinde  Lamberti  den  Anschluß  an  die  städtische  Wasserleitung,  Gasleitung,
N-  anlagen  und  Kanalisation  zu  gestatten,  wenn  die  Antragsteller  die
Kosten  des  Anschlusses  tragen.

Diesenigen  Einwohner  der  Bauerschaft  Geist,  deren  Sohlstätten  zwischen
dem  Kanal,  der  Weseler  Chaussee  und  dem  Kappenbergerdamme  liegen  und  denen
nach  dem  Gutachten  einer  aus  drei  Sachverständigen  bestehenden  Kommission
durch  die  stadtischen  Wasserwerke  das  Waserr  entzogen  ist,  erhalten,  wenn  sie
Wasserleitung  anlegen,  die  halben  Kosten  der  Rohranlage  von  der  Stadt  zurückvergutet.
  Diese  Kostenerstattung  findet  aber  nicht  Anwendung  zugunsten  solcher
Gebäude  und  industrieller  Anlagen,  welche  nach  Abschluß  dieses  Vertrags  errichtet
  werden.
        <pb n="131" />
        Auch  werden  die  hier  bezeichneten  halben  Kosten  nur  dann  den  Berechtigten
vergütet,  wenn  der  Antrag  auf  Anschluß  innerhalb  eines  Zeitraums  von  3  Jahren
nach  der  Eingemeindung  gestellt  wird.  Mit  den  gesamten  Anlagen  wird  dann
nach  einem  Plane  begonnen.

Den  genannten  Berechtigten  werden  auf  ihren  Wunsch  an  Stelle  der  oben
genannten  Vergütung  der  halben  Kosten  der  Rohranlage  die  tatsächlich  ver—
wendeten  Kosten  für  die  etwa  notwendig  werdende  Tieferlegung  ihrer  Brunnen
zu  drei  Viertel  seitens  der  Stadt  Münster  vergütet.  Letztere  Vergütung  darf  indessen
  den  halben  Betrag  der  Kosten  der  Rohrleitungsanlage  nicht  übersteigen.
Uber  die  Notwendigkeit  der  Tieferlegung  der  Brunnen  und  die  Angemessenheit
der  Kosten  entscheidet  im.  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  (der  Herr  Regierungspräsident
  zu  Münster)  endgültig.

Von  der  genannten,  aus  3  Sachverständigen  bestehenden  Kommission  ernennt
  die  Stadt  Münster  und  der  Bezirksvorsteher  von  Lamberti  je  einen,  der
dritte  und  Obmann  wird  vom  Herrn  Regierungspräsidenten  von  Münster  ernannt.

Die  Stadt  Münster  ist  verpflichtet,  auf  der  Hammer  Chaussee  einige
Hydranten  anzulegen.

2.

Das  ganze  Vermögen  der  Gemeinde  Lamberti  geht  auf  die  erweiterte  Stadtgemeinde
  Münster  über,)  so  daß  die  erweiterte  Stadtgemeinde  Münster  in  alle
privatrechtlichen  Befugnisse,  Rechte,  Pflichten  der  bisherigen  Stadt  Münster  und
der  bisherigen  Gemeinde  Lamberti  als  deren  Rechtsnachfolgerin  eintritt.  Hierdurch
  werden  jedoch  etwaige  besondere  Bestimmungen  von  Stiftungen  nicht  berührt.

Die  erweiterte  Stadtgemeinde  Münster  übernimmt  auch  die  Polizeibeamten
der  Gemeinde  Lamberti  in  ihren  Dienst,  und  zwar  mit  den  gleichen  Rechten,
als  solche  den  gleichstehenden  Beamten  in  der  Stadt  zustehen.

83.

Dem  Magistrat  der  Stadt  Münster  tritt  ein  unbesoldetes  Magistratsmit—
glied  hinzu.  Das  Mitglied  wird  aus  der  Zahl  der  Einwohner  der  Gemeinde
Lamberti  und  der  in  die  Stadt  Münster  eingemeindeten  Teile  der  Gemeinden
Uberwasser  und  Mauritz  durch  die  Stadtverordnetenversammlung  der  Stadt
Münster  gewählt.  Wählbar  sind  nur  diejenigen,  welche  in  dem  eingemeindeten
-  Grundbesitz  von  mindestens  20  ha  haben.  Das  erste  Mal  findet  die

Wahl  durch  die  vereinigten  Gemeindevertreter  der  Landgemeinden  Lamberti,  Uberwasser
  und  Mauritz  unter  dem  Vorsitze  des  Amtmanns  nach  den  Vorschriften
des  Wahlreglements  zur  Kreisordnung  statt.

Diese  Sonderstellung  des  Bezirkes  Lamberti  dauert  bis  zum  Ablaufe  von
30  Jahren  nach  Abschluß  dieses  Vertrags.

84.

Die  Gemeindevertretung  von  Lamberti  wählt  aus  ihrer  Mitte  zwei  Mit—
glieder  in  die  Stadtverordnetenversammlung  der  Stadt  Münster,  deren  Amtszeit
bis  zur  Ergänzungswahl  der  Stadtverordneten  im  Jahre  1904  dauert.

18
        <pb n="132" />
        Zum  Zwecke  der  Wahlen  für  die  Stadtverordnetenversammlung  bilden  die
Gemeinde  Lamberti  und  die  eingemeindeten  Gebiete  von  Uberwasser  und  Mauritz
vom  Jahre  1904  ab  einen  besonderen  Wahlbezirk.  Die  Neuwahlen  finden  nach
den  Bestimmungen  der  Städteordnung  gleichzeitig  mit  den  Stadtverordnetenwahlen
in  Münster  statt.  Hierbei  soll  jedoch  die  Vorschrift  maßgebend  sein,  daß  die  in
den  Stadtbezirk  eingemeindeten  Gebiete  einen  eigenen  Wahlbezirk  bilden  und  die
zur  Vertretung  dieses  Bezirkes  zu  wählenden  Stadtverordneten  nicht  nur  von
den  Wählern  dieses  Bezirkes  gewählt  werden,  sondern  auch  in  demselben  ihren
Wohnsitz  haben  müssen.  Die  Zahl  der  hiernach  zu  wählenden  Stadtverordneten
beträgt  bis  auf  weiteres  sechs.

Eine  Erhöhung  der  Lahl  der  Stadtverordneten  findet  eintretendenfalls
nach  Maßgabe  des  §  14  der  Städteordnung  statt.

Diese  Sonderstellung  des  Bezirkes  Lamberti  dauert  bis  zum  Ablaufe  von
30  Jahren  nach  Abschluß  dieses  Vertrags.

85.

Das  Gebiet  der  bisherigen  Landgemeinde  Lamberti  wird  einen  besonderen
Bezirk  bilden  (5  60  der  Städteordnung).  Der  Gemeindevorsteher  von  Lamberti
wird  als  Bezirksvorsteher  mit  der  Verwaltung  des  Bezirkes  Lamberti  betraut
und  wird  der  Magistrat,  bevor  er  über  solche  Angelegenheiten,  welche  den  Bezirk
Lamberti  besonders  betreffen,  beschließt,  den  Bericht  des  Bezirksvorstehers  ein—
holen.  Der  Bezirksvorsteher  erhält  eine  angemessene  Geschäftsunkostenentschädigung
und  zwar  mindestens  300  Mark  jährlich.  Der  Stellvertreter  des  Bezirksvorstehers
wird  von  der  Stadtverordnetenversammlung  gewählt  und  von  dem  Magistrat
bestätigt.

Für  die  Wählbarkeit  des  Stellvertreters  gelten  dieselben  Bedingungen  als
bezüglich  des  Bezirksvorstehers.

 

86.

Bezüglich  der  Volksschulen  im  Gebiete  der  Gemeinde  Lamberti  ist  unter
Zustimmung  der  Königlichen  Regierung,  Abteilung  für  Kirchen-  und  Schulwesen,
zwischen  der  Gemeindevertretung  und  den  zuständigen  Vertretungen  der  Schulsozietäten
  im  Gebiete  der  Stadt  Münster  vereinbart  worden:

„Die  Hausväter  der  Außengemeinden  werden  den  bezüglichen  Schulsozietäten
  der  Stadt  Münster  angegliedert  und  bilden  mit  diesen  fortan
je  einen  Schulverband.“

7.

Die  Stadt  verpflichtet  sich,  in  dem  Bezirke  Lamberti  die  städtische  Gemeindegrundsteuer
  nicht  vor  Ablauf  von  30  Jahren  zur  Einführung  zu  bringen,  vielmehr
es  bei  der  staatlichen  Grund=  und  Gebäudesteuerveranlagung  zu  belassen.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  wird  derjenige  Teil  des  Bezirkes
Lamberti,  welcher  unmittelbar  an  die  bisherige  Stadt  angrenzt  und  dessen  kataster-
        <pb n="133" />
        —  105  —

mäßige  Abgrenzung  nach  Vereinbarung  der  berufenen  Vertreter  beider  Gemeinden
erfolgt  ist.

In  diesem  Teile  des  Bezirkes  Lamberti  kann  die  städtische  Gemeindegrundsteuerordnung
  sofort  nach  erfolgter  Eingemeindung  eingeführt  werden.  Auf
Antrag  des  Bezirksvorstehers  von  Lamberti  und  zwei  Drittel  derjenigen  Stadtverordneten,
  welche  gemäß  den  Bestimmungen  des  9  4  dieses  Vertrags  gewählt
sind,  können  die  städtischen  Behörden  die  Abgrenzung  dieses  Teiles  des  Bezirkes
Lemberti  ändern.

6S.

Die  Stadt  ist  für  die  nächsten  30  Jahre  nach  der  Eingemeindung  nicht
berechtigt,  in  demjenigen  Teile  des  Bezirkes  Lamberti,  welcher  nicht  unter  die
Gemeindegrundsteuerordnung  der  Stadt  fällt,  an  Grund=  und  Gebäudesteuerzuschlägen
  einschließlich  der  Schulsteuer  mehr  als  160  Prozent  zu  erheben  (ogl.
§  6  letzter  Absatz).

§  9.

1.  Die  Stadt  Müinster  soll  verpflichtet  sein,  während  der  nächsten
30  Jahre  für  den  Wegebau  ausschließlich  der  gewöhnlichen  Unterhaltung  der
Gemeindewege  innerhalb  des  Bezirkes  Lamberti  durchschnittlich  jährlich  mindestens
5000  (fünftausend)  Mark  zu  verwenden.

2.  Die  Reihenfolge  des  Ausbaues  der  Wege  und  die  Art,  in  welcher  der
Ausbau  stattzufinden  hat,  wird  bestimmt  auf  Vorschlag  des  Bezirksvorstehers,
im  Streitfalle  durch  den  Herrn  Regierungspräsidenten  zu  Münster.

810.
Die  Polizeiverordnungen  des  bisherigen  Stadtbezirkes  Münster  finden  in
dem  Bezirke  Lamberti  erst  dann  und  in  dem  Umfang  Anwendung,  wenn  und
wie  solches  von  den  Aufsichtsbehörden  angeordnet  werden  wird;  bis  dahin  verbleibt
  es  bei  den  zur  Zeit  in  der  Gemeinde  Lamberti  geltenden  Polizeiverordnungen.

&amp;amp;  11.
Die  in  den  99  3,  4,  7,  8  und  9  festgesetzte  30  jährige  Frist  kann  durch
Gemeindebeschluß  abgekürzt  werden,  falls  sämtliche  in  dem  im  9  4  genannten
Wahlbezirke  gewählten  Stadtverordneten  zustimmen.

12.
Die  Kosten  dieses  Vertrags  tragen  die  vertragschließenden  Gemeinden  je
zur  Hälfte.
Vorgelesen,  genehmigt  und  von  den  Beteiligten  eigenhändig  unterschrieben.

(L.  S.)  (I.  S.)

Jungeblodt.  Franz  Bartosch.
Wilhelm  Farwick.  Hermann  Averkamp.
        <pb n="134" />
        —  106  —
II.

—...

Verhandelt  zu  Münster  im  Hause  Nr.  7  der  Gartenstraße
am  28.  April  1902.

.
Ver  mir,  dem  Justizrat  Eduard  Gaßmann,  Notar  im  Bezirk  des  Königlichen
Oberlandesgerichts  zu  Hamm,  wohnhaft  in  Münster,  erschienen  persönlich  bekannt:

a)  der  Oberbürgermeister  Max  Jungeblodt,

h)  der  Bürgermeister  Wilhelm  Farwick,  beide  von  Münster,

c)  der  kommissarische  Amtmann  Franz  Bartosch  von  Münster,

)  der  Gemeindevorsteher  und  Gutsbesitzer  Heinrich  Janning  von  Kinderhaus.

Die  Herren  zu  a  und  b  als  Vertreter  des  Magistrats  der  Stadt  Münster
einerseits  und  die  Herren  zu  c  und  d  als  Vertreter  der  Landgemeinde  Uberwasser
  andererseits  vereinbaren  und  schließen  entsprechend  dem  Beschlusse  der
Stadtverordnetenversammlung  vom  16.  April  1902  Nr.  9224  und  den  Beschlüssen
der  Gemeindevertretung  von  Uberwasser  vom  19.  März  und  31.  Mai  1901,
1!  4.  und  24.  März  1902  für  die  durch  sie  vertretenen  Gemeinden  folgenden
Vertrag:

SI.

Die  Stadtgemeinde  Münster  und  von  der  Landgemeinde  Überwasser  d
Bauerschaften  Gievenbeck  und  Uppenberg  werden  miteinander  vereinigt  zu  einer
einzigen,  unter  ein  und  derselben  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde  Münster.

Es  werden  alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirkes,  soweit  nicht  nachstehend
  etwas  Abweichendes  bestimmt  ist,  hinsichtlich  aller  Rechte  und  Pflichten,
welche  mit  der  Gemeindrangehörigkeit  verknüpft  sind,  sowie  rücksichtlich  der  Benutzung
  der  beiderseitigen  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.  Insbesondere
ist  die  Stadt  Münster  veipflichtet,  den  Einwohnern  der  Bauerschaften  Gievenbeck
und  Uppenberg  den  Anschluß  an  die  städtische  Wasserleitung,  Gasleitung,  Elektrizitätsanlagen
  und  Kanalisation  zu  gestatten,  wenn  die  Antragsteller  die  Kosten
des  Anschlusses  tragen.

82.

Das  Vermögen  der  Gemeinde  Überwasser,  abgesehen  von  dem  auf  die
Bauerschaften  Sprakel  und  Sandrup  entfallenden  Anteil  des  gemeinsamen  Kapitalvermögens,
  welches  nach  dem  Verhältnis  der  staatlich  veranlagten  Steuern  zu
berechnen  ist,  geht  auf  die  erweiterte  Stadtgemeinde  Münster  über,  so  daß  die
erweiterte  Stadtgemeinde  Münster  in  alle  privatrechtlichen  Befugnisse,  Rechte,
Pflichten  der  bisherigen  Stadt  M#nster  und  der  bisherigen  Landgemeinde  Uberwasser
  als  deren  Rechtsnachfolg##in  eintrit.  Hierdurch  werden  jedoch  etwaige
besondere  Bestimmungen  von  Stutungen  nicht  berührt.
        <pb n="135" />
        —  107  —

Die  Schule  in  Sandrup  sowie  alles  in  den  Bauerschaften  Sandrup  und
Sprakel  liegende  Gemeindegrundvermögen  nebst  aufstehenden  Gebäuden  verbleibt
den  Bauerschaften  Sandrup  und  Sprakel  beziehungsweise  geht  laut  Vertrag  vom
heutigen  Tage  in  das  Eigentum  der  Gemeinde  Mauritz  über.  Ebenso  wird  das
in  den  Bauerschaften  Gievenbeck  und  Uppenberg  liegende  Gemeindevermögen  mit
aufstehenden  Gebäuden  Eigentum  der  Stadt  Münster.

Die  erweiterte  Stadtgemeinde  Münster  übernimmt  auch  die  Polizeibeamten
der  Landgemeinde  Überwasser  in  ihren  Dienst  und  zwar  mit  den  gleichen  Rechten,
als  solche  den  gleichstehenden  Beamten  in  der  Stadt  zustehen.

83.

Dem  Magistrate  der  Stadt  Münster  tritt  ein  unbesoldetes  Magistratsmitglied
  hinzu.  Das  Mitglied  wird  aus  der  Zahl  der  Einwohner  der  Gemeinde
Lamberti  und  der  in  die  Stadt  Münster  eingemeindeten  Teile  der  Gemeinden
Uberwasser  und  Mauritz  durch  die  Stadtverordnetenversammlung  der  Stadt
Münster  gewählt.

Wählbar  sind  nur  diejenigen,  welche  in  dem  eingemeindeten  Bezirk  Grundbesitz
  von  mindestens  20  ha  haben.

Das  erstemal  findet  die  Wahl  durch  die  vereinigten  Gemeindevertreter  der

Landgemeinden  Uberwasser,  Lamberti  und  Mauritz  unter  dem  Vorsitze  des
Amtmanns  nach  den  Vorschriften  des  Wahlreglements  zur  Kreisordnung  statt.

Diese  Sonderstellung  des  Bezirkes  Uberwasser  dauert  bis  zum  Ablaufe  von

30  Jahren  nach  Abschluß  dieses  Vertrags.

84.

Die  Gemeindevertretung  von  Uberwasser  wählt  aus  ihrer  Mitte  2  Mitglieder
  in  die  Stadtverordnetenversammlung  der  Stadt  Münster,  deren  Amtszeit
bis  zur  Ergänzungswahl  der  Stadtverordneten  im  Jahre  1904  dauert.  Zum
Zwecke  der  Walblen  für  die  Stadtverordnetenversammlung  bilden  die  Gemeinde
Lamberti  und  die  eingemeindeten  Gebiete  von  Uberwasser  und  Mauritz  vom
Jahre  1904  ab  einen  besonderen  Wahlbezirk.  Die  Neuwahlen  finden  nach  den
Bestimmungen  der  Städteordnung  gleichzeitig  mit  den  Stadtverordnetenwahlen
in  Münster  statt.  Hierbei  soll  jedoch  die  Vorschrift  maßgebend  sein,  daß  die  in
den  Stadtbezirk  eingemeindeten  Gebiete  einen  eigenen  Wablbezirk  bilden  und  die
zur  Vertretung  dieses  Bezirkes  zu  wählenden  Stadtverordneten  nicht  nur  von  den
Wählern  dieses  Bezirkes  gewählt  werden,  sondern  auch  in  demselben  ihren  Wohnsitz
haben  müssen.  Die  Lahl  der  hiernach  zu  wählenden  Stadtverordneten  beträgt
bis  auf  weiteres  sechs.

Eine  Erhöhung  der  Zahl  der  Stadtverordneten  findet  eintretendenfalls  nach
Maßgabe  des  §  14  der  Städteordnung  statt.

Diese  Sonderstellung  des  Bezirkes  Uberwasser  dauert  bis  zum  Ablaufe  von
30  Jahren  nach  Abschluß  dieses  Vertrags.
        <pb n="136" />
        —  108  —

85.

Das  Gebiet  der  Bauerschaften  Gievenbeck  und  Uppenberg  wird  einen
besonderen  Bezirk  bilden  (6  60  der  Städteordnung).  Der  Gemeindevorsteher
von  Uberwasser  wird  als  Bezirksvorsteher  mit  der  Verwaltung  des  Bezirkes
UÜberwasser  betraut  und  wird  der  Magistrat,  bevor  er  über  solche  Angelegenheiten,
welche  den  Bezirk  Uberwasser  besonders  betreffen,  beschließt,  den  Bericht  des  Bezirksvorstehers
  einholen.

Der  Bezirksvorsteher  erhält  eine  angemessene  Geschäftsunkostenentschädigung
und  zwar  mindestens  300  Mark  jährlich.  Der  Stellvertreter  des  Bezirksvor-#ecers
  wird  von  der  Stadtverordnetenversammlung  gewählt  und  von  dem

Magistrate  bestätigt.  Für  die  Wählbarkeit  des  Stellvertreters  gelten  dieselben
Bedingungen  als  bezüglich  des  Bezirksvorstehers.

86.

Bezüglich  der  Volksschulen  im  Gebiete  der  Bauerschaften  Gievenbeck  und
Uppenberg  ist  unter  Zustimmung  der  Königlichen  Regierung,  Abteilung  für
Kirchen  ·  und  Schulwesen,  zwischen  der  Gemeindevertretung  und  den  zuständigen
Vertretungen  der  Schulsozietäten  im  Gebiete  der  Stadt  Münster  vereinbart  worden:

„Die  Hausväter  der  Außengemeinden  werden  den  bezüglichen  Schul—
sozietäten  der  Stadt  Münster  angegliedert  und  bilden  mit  diesen  fortan
je  einen  Schulverband“.

87.

Denjenigen  Hausvätern  in  der  Bauerschaft  Sandrup,  deren  Kinder  bisher
die  Schulen  zu  Kinderhaus  in  Uppenberg  besuchten,  wird  auch  ferner  gestattet,
gegen  das  jährliche  Schulgeld  von  6  (sechs)  Mark  ihre  Kinder  dort  gastweise
einzuschulen.

Die  Stadt-  beziehungsweise  Schulgemeinde  Münster  soll  berechtigt  sein,
das  Verhältnis  des  gastweisen  Schulbesuchs  mit  dreijähriger  Kündigungsfrist  zu
lösen,  muß  aber  dann  der  Gemeinde  Mauritz,  welcher  die  Bauerschaften  Sandrup
und  Sprakel  durch  Vertrag  vom  heutigen  Tage  eingemeindet  worden  sind,  eine
Abfindungssumme  von  5  000  (fünftausend)  Mark  zahlen.

88.

Die  Stadt  verpflichtet  sich,  in  dem  Bezirk  Uberwasser  die  städtische  Gemeindegrundsteuer
  nicht  vor  Ablauf  von  30  Jahren  zur  Einführung  zu  bringen,
vielmehr  es  bei  der  staatlichen  Grund=  und  Gebäudesteuerveranlagung  zu  belassen.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  wird  derjenige  Teil  des  Bezirkes
Uberwasser,  welcher  unmittelbar  an  die  bisherige  Stadt  angrenzt  und  dessen
katastermäßige  Abgrenzung  nach  Vereinbarung  der  berufenen  Vertreter  beider
Gemeinden  erfolgt  ist.  In  diesem  Teile  des  zanes  Uberwasser  kann  die
stadtische  Gemeindegrundsteuerordnung  sofort  nach  erfolgter  Eingemeindung  ein-
        <pb n="137" />
        —  109  —

geführt  werden.  Auf  Antrag  des  Bezirksvorstehers  von  Uberwasser  und  zwei
Drittel  derjenigen  Stadtverordneten,  welche  gemäß  den  Bestimmungen  des  84
dieses  Vertrags  gewählt  sind,  können  die  städtischen  Behörden  die  Abgrenzung
dieses  Teiles  des  Bezirkes  Uberwasser  ändern.

9.

Die  Stadt  ist  für  die  nächsten  30  Jahre  nach  der  Eingemeindung  nicht
berechtigt,  in  demjenigen  Teile  des  Bezirkes  Uberwasser,  welcher  nicht  unter  die
Gemeindegrundsteuerordnung  der  Stadt  fällt,  an  Grund=  und  Gebäudesteuerzuschlägen
  einschließlich  der  Schulsteuer  mehr  als  160  Prozent  zu  erheben  (vgl.  9§#  6
letzter  Absatz).

10.

1.  Die  Stadt  Münster  soll  verpflichtet  sein,  während  der  nächsten  30  Jahre
für  den  Wegebau  ausschließlich  der  gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Gemeindewege
innerhalb  des  Bezirkes  Uberwasser  durchschnittlich  jährlich  mindestens  3  000  (dreitausend)
  Mark  zu  verwenden.

2.  Die  Reihenfolge  des  Ausbaues  der  Wege  und  die  Art,  in  welcher  der
Ausbau  stattzufinden  hat,  wird  bestimmt  auf  Vorschlag  des  Bezirksvorstehers,
im  Streitfalle  durch  den  Herrn  Regierungspräsidenten  zu  Münster.

11.

Die  Polizeiverordnungen  des  bisherigen  Stadtbezirkes  Münster  finden
in  dem  Bezirk  Uberwasser  erst  dann  und  in  dem  Umfang  Anwendung,  wann
und  wie  solches  von  den  Aufsichtsbehörden  angeordnet  werden  wird;  bis  dahin
verbleibt  es  bei  den  zur  Zeit  in  der  Gemeinde  Uberwasser  geltenden  Polizeiverordnungen.


§  12.

Die  in  den  §#  3,  4,  8)  9  und  10  festgesetzte  30  jährige  Frist  kann  durch
Gemeindebeschluß  abgekürzt  werden,  falls  sämtliche  in  dem  im  9  4  genannten
Wahlbezirke  gewählten  Stadtverordneten  zustimmen.

Die  Kosten  dieses  Vertrags  und  des  Stempels  trägt  die  Gemeinde  Über—
wasser,  für  welche  und  sowie  für  die  Stadt  Muͤnster  eine  Ausfertigung  dieses
Vertrags  beantragt  wird.  Das  Objekt  wird  auf  100  000  Mark  angegeben.

Hierauf  ist  die  Verhandlung  vorgelesen,  von  den  Beteiligten  genehmigt
und  von  ihnen  wie  folgt  eigenhändig  unterschrieben  worden.

Mar  Jungeblodt.  Franz  Bartosch.
Wilhelm  Farwick.  Heinrich  Janning.
Ednard  Gaßmann,

Notar.

 

Gesetz  Samml.  1903.  (Nr.  10433.)  19
        <pb n="138" />
        —  110  —
III.

Vertrag.

Münster,  den  28.  April  1902.

Die  Herren  Oberbürgermeister  Max  Jungeblodt  und  Bürgermeister  Wilhelm
Farwick  zu  Münster,  als  Vertreter  des  Magistrats  der  Stadt  Münster  einerseits  und
für  denselben  handelnd  und  die  Herren  kommissarischer  Amtmann  Franz  Bartosch
zu  Münster  und  Gemeindevorsteher  Anton  Kajüter  zu  Kemper  als  Vertreter  der
Landgemeinde  Mauritz  andererseits,  vereinbaren  und  schließen  entsprechend  dem
Beschlusse  der  Stadtverordnetenversammlung  vom  16.  April  1902  Nr.  9224
und  den  Beschlüssen  der  Gemeindevertretung  Mauritz  vom  24.  Januar,
13.,25.  Februar,  13.  und  25.  März  1902  für  die  durch  sie  vertretenen  Gemeinden
  folgenden  Vertrag:

Unter  den  nachstehenden  Bedingungen  wird  mit  dem  Stadtkreise  Münster

vereinigt  das  Gebiet  der  Gemeinde  Mauritz)  welches  begrenzt  wird:

a)  Im  Süden  von  der  nördlichen  Seite  der  Chaussee  Münster-Wolbeck,
beginnend  an  der  bisherigen  Stadtgrenze  Münster  und  endigend  an
der  Einmündung  der  Mondstraße  (schwarzer  Weg)  in  die  vorgenannte
Chaussee.

b)  Im  Osten  von  der  Mondstraße  (schwarzer  Weg)  in  der  ganzen  Länge
von  der  Chaussee  Münster-Wolbeck  bis  zur  Haltestelle  St.  Mauritz,
und  von  der  weiteren  Fortsetzung  dieses  Weges  (Burgstraße  genannt)
bis  zur  Einmündung  in  die  Dingstiege.  Die  westliche  Seite  der  vorgenannten
  Wege  bildet  die  Grenze  zwischen  der  neuen  Stadt  Münster
und  der  Restgemeinde  Mauritz.

J)  Im  Norden  von  der  südlichen  Seite  der  Dingstiege,  anfangend  von
der  vorerwähnten  Einmündung  der  Burgstraße  in  die  Dingstiege  und
endigend  an  der  südlichen  Verlängerung  der  Eigentumsgrenze  zwischen
den  Parzellen  Flur  14  Nr.  202/24  und  300/29  des  Grafen  von  Hatzfeld
und  den  Grundstücken  Flur  14  Nr.  201/24  und  559/19  usw.  der
Königlichen  Strafanstalt.

Von  hier  bis  zum  Bahnkörper  der  Eisenbahn  Münster-Osnabrück
Lildet  die  jebige!  Eigentumsgrenze  zwischen  den  Parzellen  Flur  14
Nr.  201/24  und  559/19  usw.  der  Königlichen  Strafanstalt,  Nr.  279/18
der  Ackermanns  Anton  Harimemn  zu  Kemper  einerseits,  und  den
Grundstücken  Flur  14  Nr.  202/24,  300/29  usw.  des  Grafen  von  Hatzfeld
  zu  Boniburg,  Nr.  337/23  des  Gärtners  Bernhard  Schoene  und
Nr.  280/35  des  Regierungsrates  J.  H.  von  und  zur  Mühlen  zu
Osnabrück  andererseits  zugleich  die  neue  Stadtgrenze.
        <pb n="139" />
        —  111  —

Das  hieran  anschließende  Gebiet  zwischen  dem  Dortmund-Emshäfen-Kanal
  und  der  Münster-Osnabrücker  Eisenbahn  wird  begrenzt:
  eine  kurze  Strecke  durch  die  südöstliche  Seite  des  vorgenannten
Bahnkörpers  und  dann  durch  die  nördliche  Grenze  der  Parzellen
Flur  14  Nr.  277/18,  556/%%  19  und  55  5//  19.

Nach  Überschreitung  der  Kanalbrücke,  nördlich  nächst  der  Sparschleuse
  Münster  —  und  zwar  zwischen  Parzelle  Flur  14  Nr.  572/19  usw.
und  Flur  3  Nr.  427/201  usw.  —  ist  die  westliche  Seite  des  Parallelweges
  Flur  3  Nr.  421/101  usw.  bis  zur  Einmündung  des  Privatwegs
  zwischen  den  Grundstücken  Flur  3  Nr.  383/99  und  382/96  die
Grenze.  Die  südliche  Seite  des  vorgenannten  Privatwegs  zwischen
den  Parzellen  Flur  3  Nr.  382/96,  87,  84,  83,  82  und  368/790
einerseits  und  den  Grundstücken  438/132,  131,  354/130,  365/80,
310/80,  120,  119,  250/117,  97,  98  und  383/99  andererseits  bildet
die  Fortsetzung  der  neuen  Stadtgrenze.

Die  Gebäude  des  Gutes  Hacklenburg  (Meckmann)  und  die  des
Kötters  Vechtrup  verbleiben  der  Restgemeinde  Mauritz.

Hieran  anschließend  ist  ebenfalls  die  südliche  Seite  des  Weges
Flur  3  Nr.  277/0.  53  und  der  Parzelle  Flur  3  Nr.  219/8  und  weiter
bis  zum  nördlich  zunächst  gelegenen  Bahnübergange  die  östliche  Seite
des  Bahnkörpers  der  Eisenbahn  Münster—Rheine  als  Grenze  vereinbart.

Als  Fortsetzung  gilt  die  südliche  Seite  des  Bahnüberganges,  die
Grenze  zwischen  den  Parzellen  Flur  3  Nr.  225/11,  224/10  und  9)
die  westliche  Seite  des  Weges  zwischen  den  Grundstücken  Flur  3
Nr.  225/11  und  2  und  endlich  die  südliche  Seite  des  Weges  zum
Gute  Nevinghoff  (nördliche  Seite  der  Parzellen  Flur  3  Nr.  270/1
und  2).

d)  Im  Westen  wird  die  bisherige  Grenze  zwischen  den  Gemeinden
Münster  Stadt,  Uberwasser  und  Mauritz  und  zwar  bis  zur  Einmündung
  des  obengenannten  Privatwegs  zum  Gute  Nevinghoff  beibehalten.


5  1.  ç
Die  Stadtgemeinde  Münster  und  der  vorerwähnte  Teil  der  Gemeinde
Mauritz  werden  miteinander  vereinigt  zu  einer  einzigen  unter  ein  und  derselben
Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde  Münster.  Es  werden  alle  Einwohner  des
erweiterten  Stadtbezirkes,  soweit  nicht  nachstehend  etwas  Abweichendes  bestimmt
ist,  hinsichtlich  aller  Rechte  und  Pflichten,  welche  mit  der  Gemeindeangehörigkeit
verknüpft  sind,  sowie  rücksichtlich  der  Benutzung  der  beiderseitigen  Gemeindeanstalten
einander  gleichgestellt.
2.
Die  Stadt  verpflichtet  sich,  in  dem  erweiterten  Stadtbezirke  die  städtische
Gemeindegrundsteuer  nicht  vor  Ablauf  von  30  Jahren  zur  Einführung  zu  bringen,
vielmehr  es  bei  der  staatlichen  Grund=  und  Gebäudesteuerveranlagung  zu  belassen.
        <pb n="140" />
        —  112  —

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  wird  derjenige  Teil  des  erweiterten
Bezirkes,  welcher  unmittelbar  an  die  bisherige  Stadt  angrenzt  und  dessen  katastermäßige
  Abgrenzung  nach  Vereinbarung  der  berufenen  Vertreter  beider  Gemeinden

erfolgt  ist.
3.

Der  schwarze  Weg,  nämlich  die  Mondstraße  von  der  Wolbecker  Chaussee
bis  zur  Warendorfer  Chaussee  und  die  Burgstraße  von  der  Warendorfer  Chaussee
bis  zur  Einmundung  in  die  Dingstiege  bilden  die  östliche  Grenze  zwischen  der
Stadt  Münster  und  der  Landgemeinde  Mauritz  und  verbleiben  der  Gemeinde
Mauritz.  Die  Stadt  Münster  soll  jedoch  verpflichtet  sein,  die  Hälfte  der  der
Gemeinde  Mauritz  jährlich  entstehenden  Unterhaltungskosten  an  diesen  beiden
Wegen  der  Gemeinde  Mauritz  zu  erstatten.

84.

Für  den  Ausbau  der  Chaussee  Münster-Schiffahrt  hat  die  Gemeinde
Mauritz  noch  eine  Bauschuld  von  28  446  Mark  31  Pf.  abzutragen.  Die  Stadtgemeinde
  Münster  verpflichtet  sich,  den  auf  den  erweiterten  Bezirk  nach  Straßenlänge
  berechneten  Anteil  an  dieser  Schuld  mit  3  624  Mark  05  Pf.,  geschrieben:
„Dreitausendsechshundertundvierundzwanzig  Mark  05  Pfennig"“  der  Gemeinde
Mauritz  zu  erstatten.

5.

Die  Stadt-=  beziehungsweise  Schulgemeinde  Münster  übernimmt  die  auf  der
Schule  Neu-Werse  noch  lastende  Bauschuld  von  5  844  Mark  27  Pf.,  geschrieben:
„Fünftausendachthundertvierundvierzig  Mark  27  Pfennig“  und  verpflichtet  sich,  die
Kinder  aus  der  Bauerschaft  Laer  gegen  Entrichtung  eines  jährlichen  Schulgeldes
von  10  (zehn)  Mark  für  das  Kind  zur  Schule  Neu-Werse  in  der  Kolonie  zuzulassen.
  Die  Stadt=  beziehungsweise  Schulgemeinde  Münster  soll  berechtigt  sein,  das
Verhältnis  des  gastweisen  Schulbesuchs  mit  dreijähriger  Kündigungsfrist  zu  lösen,
muß  aber  dann  der  Gemeinde  Muuritz  eine  einmalige  Abfindungssumme  von
3  000  (dreitausend)  Mark  zahlen.

86.

Als  Entschädigung  für  die  in  dem  einzugemeindenden  Bezirke  liegende
Pleisterschule  zahlt  die  Stadt  Münster  im  Falle  der  zukünftigen  Auseinander—
setzung  3  000  Mark,  wörtlich:  „Dreitausend  Mark“  für  den  Bauplatz  und  dazu
die  tatsächlich  erwachsenen  Baukosten,  welche  hiermit  vertraglich  auf  16  176  (sechszehntausendeinhundertundsechsundsiebenzig)
  Mark  festgesetzt  werden.  Die  auf  der
Schule  lastenden  Schulden  behält  die  Gemeinde  Mauritz.  Die  Stadt=  beziehungsweise
Sch  ulgemeinde  Munster  verpflichtet  sich,  die  Schulkinder  des  bisherigen  Schulbezirkes
  auch  demnächst  in  der  Pleisterschule  zu  belassen  gegen  Zahlung  eines  die
Selbstkosten  nicht  übersteigenden  Schulgeldes,  welches  im  Streitfalle  von  der
Königlichen  Regierung,  Abteilung  für  Küchen-  und  Schulwesen,  festgesetzt  wird.
Die  Vertragschließenden  behalten  sich  vor,  dieses  gastweise  Schulverhältnis  mit
dreijähriger  Kundigung  gegen  die  oben  festgesetzte  Entschädigung  aufzulösen.
        <pb n="141" />
        —  113  —

1.
Für  den  Ausfall  an  direkten  Gemeindesteuern,  welchen  die  Gemeinde  Mauritz
erleidet,  verpflichtet  sich  die  Stadt  Münster,  der  Gemeinde  Mauritz  eine  einmalige
Entschädigung  von  15  000  Mark,  wörtlich:  „Fünfzehntausend  Mark“  zu  zahlen.

88.

Diejenigen,  auf  Kosten  der  Gemeinde  Mauritz  unterstützten  und  verpflegten
Personen,  welche  in  dem  hier  fraglichen  Bezirke  (6  1)  ihren  Unterstützungswohnsitz
erworben  haben,  werden  von  dem  Ortsarmenverbande  der  Stadt  Münster  übernommen.


89.

Die  Gemeindevertretung  Mauritz  hat  sich  einverstanden  erklärt,  daß  die
Bauernschaften  Sandrup  und  Sprakel  von  der  Gemeinde  Uberwasser  abgetrennt
und  in  ihrer  jetzigen  Gestaltung  der  politischen  Gemeinde  Mauritz  angegliedert
werden  und  zwar  unter  den  folgenden  Bedingungen:

a)  Schulden  übernimmt  die  politische  Gemeinde  Mauritz  nicht,  da  die  einzigen
  in  der  Gemeinde  Uberwasser  vorhandenen  Schuldenlasten  im  Gesamtbetrage
  von  19  694  Mark  97  Pf.,  geschrieben:  „Neunzehntausendsechshundertundvierundneunzig
  Mark  97  Pfennig“  (Stand  am  1.  April
1902)  für  den  Bau  der  neuen  Schulen  in  den  Bauernschaften  Gievenbeck
und  Uppenberg,  welche  in  das  Eigentum  der  Stadt  Münster  übergehen,
aufgenommen  sind.

b)  Die  vorhandene  Schule  nebst  Schulgrundstücken  in  Sandrup  wird
Eigentum  der  politischen  Gemeinde  Mauritz.

Tc)  Denjenigen  Hausvätern  in  der  Bauerschaft  Coerde,  deren  Kinder  bisher
gastweise  die  Schulen  in  Kinderhaus  besuchten,  muß  auch  ferner  gestattet
  werden,  gegen  ein  jährliches  Schulgeld  von  6  (sechs)  Mark  pro
Kind,  ihre  Kinder  dort  gastweise  einzuschulen.

Dieses  Verhältnis  des  gastweisen  Schulbesuchs  kann  bei  dreijähriger  Kündigung
  gegen  eine  einmalige,  von  der  Stadt  Münster  an  die  Gemeinde  Mauritz
zu  zahlende  Entschädigung  von  3000  Mark,  geschrieben:  „Dreitausend  Mark“
abgelöst  werden.

10.

Die  Kosten  dieses  Vertrags  tragen  die  vertragschließenden  Gemeinden  je
zur  Hälfte.

Vorgelesen,  genehmigt  und  von  den  Beteiligten  eigenhändig  unterschrieben.

(.  S.)  (L.  S.)
Jungeblodt.  Franz  Bartosch.
Wilhelm  Farwick.  Anton  Kajüter.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Gesez  ·  Samml.  1903.  (Nr.  10433.)  20

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        <pb n="143" />
        —  115  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  □U  —

 

Inhalt:  Gesetz  über  die  Landestrauer,  S.  116.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biebenkopf,  S.  116.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Camberg,  Herborn,  Hochheim,  Montabaur  und  Usingen,  S.  116.  —  Bekannt.
machung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten
  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  117.

 

(Jr.  10434.)  Gesetz  über  die  Landestrauer.  Vom  14.  April  1903.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  für  den  gesamten
Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

Bei  dem  Ableben  des  Königs,  der  Königin  und  einer  verwitweten  Königin
von  Preußen  findet  eine  Landestrauer  nach  folgenden  Bestimmungen  statt:

.  ZL
Die  Glocken  der  Kirchen  werden  Mittags  von  12  bis  1  Uhr  14  Tage
lang  geläutet.
§  2.

Offentliche  Musik  sowie  öffentliche  Lustbarkeiten  und  Schauspielvorstellungen
sind  vier  Tage  lang  vom  Sterbetag  (einschließlich)  ab  und  am  Tage  der  Beisetzung
  einzustellen.

*

Wer  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe
  von  15  bis  150  Mark  bestraft.

84.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.

Die  Allerhöchste  Kabinettsordre  vom  28.  November  1845,  betreffend  das
Trauerreglement  vom  7.  Oktober  1797,  und  die  bisher  in  Kraft  gebliebenen
Vorschriften  des  letzteren  werden  aufgehoben.

Gesetz-Samml.  1903.  (Xr.  10434  -  10136.)  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  April  1903.
        <pb n="144" />
        —  116  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  14.  April  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

 

––

(Nr.  101435.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
A  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  14.  April  1903.

uf  Grund  des  9  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz=  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk
  Oberdieten
am  15.  Mai  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  1  1.  April  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Jr.  10136.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Camberg,  Herborn,  Hochheim,

.  Montabaur  und  Usingen.  Vom  18.  April  1903.

A

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grund—
bücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Camberg  gebörige  Gemeinde
Schwickershausen,
        <pb n="145" />
        —  117  —

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Tringenstein,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hochheim  gehörige  Gemeinde  Weilbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörigen  Gemeinden
Boden  und  Ebernhahn,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Brombach
am  15.  Mai  1903  beginnen  soll.  ·
Berlin,  den  18.  April  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (esetz-Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  5.  Januar  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Antweiler  im  Kreise  Adenau  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  19  S.  81,  ausgegeben  am  2.  April
1903;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Februar  1903,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  behufs  Erwerbung  der
zur  bebauungsplanmäßigen  Herstellung  der  Christianiastraße  erforderlichen
Flächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und
der  Stadt  Berlin  Nr.  14  S.  145,  ausgegeben  am  3.  April  1903;

3.  der  am  16.  März  1903  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  die  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Chronstau  im  Kreise  Oppeln  vom
13.  August  1897  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Oppeln  Nr.  15  S.  111,  ausgegeben  am  10.  April  1903.

1

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gediuckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        —  119  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  13.  —

 

(Xr.  10437.)  Verordnung  über  die  Aufnahme  von  Taxen  durch  die  Ortsgerichte  in  den
Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  und  Cassel.  Vom  8.  April  1903.

„  Z
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  127  des  Preußischen  Gesetzes  über  die  freiwillige
Gerichtsbarkeit  vom  21.  September  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  249),  was  folgt:

1.

In  dem  Oberlandesgerichtsbezirke  Frankfurt  und  in  den  vormals  Großherzoglich
  Hessischen  Gebietsteilen  des  Oberlandesgerichtsbezirkes  Cassel  wird  den
auf  Grund  der  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899  (Gesetz  Samml.  S.  640)
errichteten  Ortsgerichten  die  Aufnahme  von  Taren  übertragen.

§&amp;amp;  2.

Taren  von  Grundstücken  und  von  solchen  Berechtigungen,  für  welche  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden  gesetzlichen  Vorschriften  gelten,  werden  von  dem
Ortsgerichtsvorsteher  und  zwei  Gerichtsmännern  aufgenommen.  Das  Gleiche  gilt
für  die  Taxen  von  Werterhöhungen  und  Wertverminderungen,  welche  ein  Grundstück
  oder  eine  Berechtigung  der  bezeichneten  Art  erfahren  hat.

Auf  Taxen  von  Früchten,  die  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennt  sind,
sowie  von  Werterhöhungen  und  Wertverminderungen  an  solchen  Früchten  finden
die  Bestimmungen  des  §  3  Anwendung.

83.

Taxen  beweglicher  Sachen  sowie  sonstige,  nicht  unter  den  9§2  Abs.  1
fallende  Taxen  werden  von  dem  Ortsgerichtsvorsteher  und  einem  Gerichtsmann
aufgenommen.

Auf  Antrag,  oder  wenn  das  Amtsgericht  bei  der  Erteilung  eines  Tarauftrags
  dies  anordnet,  soll  ein  zweiter  Gerichtsmann  zur  Mitwirkung  zugezogen
werden.

Gesetz=  Samml.  1903.  (Nr.  10197v.)  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  April  1903.
        <pb n="148" />
        —  120  —

Bei  der  Erteilung  eines  Auftrags  kann  das  Amtsgericht  anordnen,  daß
die  Taxe  durch  den  Vorsteher  allein  oder  durch  einen  oder  zwei  bestimmte  oder
von  dem  Vorsteher  zu  bezeichnende  Gerichtsmänner  aufgenommen  werde.

84.

Für  die  Aufnahme  von  Taxen,  die  sowohl  Gegenstände  der  im  5  2  Abs.  1
bezeichneten  Art,  als  andere  Sachen  umfassen,  bestimmt  sich  die  Besetzung  des
Ortsgerichts  nach  dem  8  2  Abs.  1.

85.

Für  Taxen,  die  von  dem  Ortsgerichte,  bevor  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  in  Mitwirkung  bei  der  Führung  der  öffentlichen  Bücher  über  die
Rechtsverhältnisse  an  Grundstücken  aufgenommen  werden,  bestimmt  sich  die
Besetzung  des  Ortsgerichts  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

86.
Für  diejenigen  Gemeinden,  für  welche  die  Aufnahme  von  Taxen  den  Ortsgerichten
  übertragen  ist  #  1),  wird  die  Zuständigkeit  der  bisherigen  Ortsbehörden
zur  Aufnahme  von  Taxen  aufgehoben.

87.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juni  1903  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  April  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  Budde.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministerinms.

Berlin,  gedruckt  in  der  Rrichsdruckerei.
        <pb n="149" />
        —  121  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Jr.  14.  —

 

 

Juhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschüssen  an
die  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  12.  Mai  1873,  S.  121.  —  Verfügung  des  Justizministers,
betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Daun  und
Prüm,  S.  122.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  122.

 

r.  10438.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
  an  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  12.  Mai  1873
(Gesetz=  Samml.  S.  209).  Vom  15.  April  1903.

KWS  4  %  -
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:

Der  96  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
  an  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  12.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.
  S.  209)  wird  dabin  abgeändert,  daß  vom  1.  Oktober  1902  ab  bei
Bemessung  der  Pension  der  Durchschnittssatz  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die
Servisklassen  I  bis  IV  in  Anrechnung  gebracht  wird.

In  dem  dem  Gesetze  vom  12.  Mai  1873  beigefügten  Tarife  fällt  die
Servisklasse  V  fort.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  15.  April  1903.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

 

 

Gese=  Samml.  1903.  (Nr.  10128—10|139.)  23
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1903.
        <pb n="150" />
        —  122  —

(Nr.  10439.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
A  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Daun  und  Prüm.  Vom  27.  April  1903.

uf  Grund  der  99  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  und  des
Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Boxberg,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörigen  Gemeinden
Schoenecken  und  Wetteldorf
am  1.  Juni  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  27.  April  1903.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

–  ——.4

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Oktober  1902,  betreffend  die  Erhöhung  des
Grundkapitals  der  Gera-Meuselwitz-Wuitzer  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  zu
Berlin  von  2  253.000  Mark  auf  2475000  Mark,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Jahrgang
  1903,  Nr.  18  S.  195,  ausgegeben  am  1.  Mai  1903,
der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Jahrgang  1903,  Nr.  10
S.  95,  ausgegeben  am  7.  März  1903,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  März  1903,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Lehe  zum  Erwerbe  mehrerer  inmitten
der  Parkanlage  Speckenbüttel  belegener  Parzellen,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Stade  Nr.  16  S.  137,  ausgegeben  am

17.  April  1903),
3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  März  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Sorau  für  die  von
ihm  ausgebaute  Kreischaussee  von  Forst  nach  Triebel,  durch  das  Amtsblatt

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  15  S.  105,  ausgegeben
am  16.  April  1903.

1

 

—.—

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="151" />
        123

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  15.—

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  den  weiteren  Erwerb  von  Eisenbahnen  für  den  Staat,  S.  123.  —  Gesetz,
betreffend  den  Erwerb  des  Ostpreußischen  Südbahnunternehmens  für  den  Staat,  S.  148.

 

Vom

(Nr.  10440.)  Gesetz,  betreffend  den  weiteren  Erwerb  von  Eisenbahnen  für  den  Staat.
18.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was
folgt:
1.

Die  Staatsregierung  wird  unter  Genehmigung  der  beigedruckten  Verträge,
nänlich:

1  30.  Jannar

des  Vertrags  vom  e#  Hbrnar-  1903,  betreffend  den  Übergang  des
Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,
.  des  Vertrags  vom  5P  JInnnar.  1903,  betreffend  den  Ubergang  des

7.  Februar“  «
Altdamm-Kolberger  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,

des  Vertrags  vom  0.  Januar  1903  ,  betreffend  den  Ubergang  des

10.  Februar

Stargard-Cüstriner  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,
des  Vertrags  vom  14./17.  Februar  1903,  betreffend  den  Ubergang
des  Kiel-  Eckernförde-Flensburger  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,
des  Vertrags  vom  13.  März  1903,  betreffend  den  Ubergang  des
Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat,
zur  käuflichen  Ubernahme

1.  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahn,

2.  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahn,

3.  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn,

4.  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahn  und

5.  der  Dortmund-Gronaus-Enscheder  Eisenbahn

nach  Maßgabe  der  Vertragsbestimmungen  ermächtigt.
Gesetz-Samml.  1903.  (Nr.  10440—  10441.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Mai  1903.

 

 

Su

24
        <pb n="152" />
        —  124  —

82.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  im  5  1  unter  1

bis  5  gedachten  Verträge  den  Umtausch  von:

1.  12  840  000  Mark  Stammaktien  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahn
in  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe
zum  Betrage  ddn  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  10  272  000  Mark,

2.  12  840  000  Mark  Stamm-Prioritätsaktien  der
Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahn  in  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidierten
  Anleihe  zum  Betrage  .  .  .  .  .  ..  .  ...  17120000

3.  3  150  000  Mark  Stammaktien  der  Altdamm-Kolberger
  Eisenbahn  (zu  je  500  Mark)  in  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidierten
  Anleihe  zum  Betrage  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4252  500=4.

  496000  Mark  Stammaktien  der  Altdamm-Kolberger
  Eisenbahn  (zu  je  1000  Mark)  in
Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
konsolidierten  Anleihe  zum  Betrage  von  .  .  .  ..  .  669  600

5.  3  150  000  Mark  Prioritäts-Stammaktien  Dittera
  A  und  B  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahn
in  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
konsolidierten  Anleibe  zum  Betrage  von  .  .  .  .  .  .  4

6.  2  500  000  Mark  Stammaktien  B  (Stammaktien)
der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn  in  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidierten
  Anleibe  zum  Betrage  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  4  000000

7.  2500  000  Mark  Stammaktien  A  (Prioritäts-Stammaktien)
  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn
in  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
konsolidierten  Anleihe  zum  Betrage  von  .  .  .  .  .  .  3  500  000

8.  1  852  500  Mark  Stammaktien  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger
  Eisenbahn  in  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe
  zum  Betrage  von  ...  ....  ..  ...  ..  .  .  ...  2278  200=9.

  1749  500  Mark  Prioritäts-Stammaktien  der
Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahn  in  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidierten
  Anleihe  zum  Betrage  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2274  300

10.  21000  000  Mark  Aktien  der  Dortmund-Gronau-Cnscheder
  Eisenbahn  (zu  je  600  Marh  in  Staats-Seite..

  48  619  200  Mark

1
□1
1
1
S,
Su
        <pb n="153" />
        —  125  —

Übertrag  .  .  ..

schuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  konsolidierten
  Anleihe  zum  Betrage  von  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .
11.  6  000  000  Mark  Aktien  der  Dortmund-Gronau-Enscheder
  Eisenbahn  (zu  je  1  200  Mark)  in
Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
konsolidierten  Anleihe  zum  Betrage  von  ..  .  .  ..  -

herbeizuführen  und  zu  diesem  Zwecke  Staatsschuldverschrei—
bungen  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zu  dem
Gesamtbetrage  von  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..
auszugeben.

53.

48  619  200  Mark

48  000  000

12  000  000

108  619200  Mark

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  in  Gemäßheit  der  im  9  1  unter  1

bis  5  gedachten  Verträge:

a)  zur  baren  Zuzahlung

1.  auf  21  400  Stück  Stammaktien  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahn
179  7600%  Mark,

die  Summe  nn  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
auf  21  400  Stück  Stamm-Prioritätsaktien  der
Marienburg-Mlawmkaer  Eisenbahn  die  Summe  von
3.  auf  6  300  Stück  Stammaktien  (zu  je  500  Mark)
der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahn  die  Summe  von

4.  auf  496  Stück  Stammaktien  (zu  je  1  000  Mark)
der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahn  die  Summe  von

5.  auf  6  300  Stück  Prioritäts-Stammaktien  Littera  A
und  8  der  Altdamm  -Kolberger  Eisenbahn  die
Summe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  ...

6.  auf  5000  Stück  Stammaktien  B  (Stammaktien)
der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn  die  Summe  von

7.  auf  5000  Stück  Stammaktien  A  (Prioritäts-Stammaktien)
  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn

die  Summe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  ..  .  .  ...

8.  auf  3505  Stück  Stammaktien  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger
  Eisenbahn  die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .

9.  auf  3499  Stück  Prioritäts-Stammaktien  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger
  Eisenbahn  die  Summe
von....................................
10.  auf  40  000  Stück  Aktien  (zu  je  600  Mark)
der  Dortmund  =  Gronau-Enscheder  Eisenbahn  die
Summe  ddyynynyyyyyyN

Seite  .  ...

42  800%
42  336/%

6  666/

42  33600
70  000/%

3240  000%

3786  706,24  Mark

24°
        <pb n="154" />
        —  126  —

Übertrag  .  .  ..  3786  706,24  Mark

11.  auf  5000  Stück  Aktien  (zu  je  1200  Mark)
der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahn  die
Summe  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ....  .  .  ..  ..  ..  .  ...  810  00000

b)  zu  Abfindungen

an  die  Direktoren  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahn,  der
Altdamm  -Kolberger  Eisenbahn,  der  Stargard-Cüstriner
Eisenbahn,  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahn  und
der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahn  die  Summe  von  2  057  000000

c)  zur  Deckung  des  Bauvorschusses

der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahn  und  der  Stargard-Cüstriner
  Eisenbahn  die  Summe  von.  .  ........  .  ..  .  ...  1  258  705000=zusammen

  .  .  7912411,24  Mark

 

zu  verwenden  und

J.  zur  Deckung  der  im  9  3  unter  a  bis  c  erforderlichen  Mittel  die  Bestände
  der  Reserve-,  Erneuerungs=  usw.  Fonds,  deren  Höhe  nach  dem
Abschlusse  des  Jahres  1901  beziehungsweise  190  1/1902  9  861  663  Mark
betrug,  sobald  diese  Fonds  dem  Staate  zugefallen  sein  werden,  zu
verwenden,

II.  die  verbleibenden  Restbestände  der  genannten  Fonds  in  Anrechnung  auf
die  der  Staatsregierung  bewilligten  noch  offenstehenden  Eisenbahnkredite
zu  verwenden.

84.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  werden  ermächtigt,
  bei  dem  Umtausche  von  Aktien  in  Staatsschuldverschreibungen,  sofern
die  Anzahl  der  eingereichten  Stücke  den  nach  den  abgeschlossenen  Verträgen  für
den  Umtausch  maßgebenden  Verhältniszahlen  nicht  entspricht,  die  Ausgleichung
des  in  Staatsschuldverschreibungen  nicht  darstellbaren  Uberschußbetrags  durch
Barzahlung  zu  bewirken,  wobei  der  zu  zahlende  Betrag  nach  dem  um  ein  Prozent
verminderten  Kurse,  welcher  für  Staatsschuldverschreibangen  der  dreiprozentigen
konsolidierten  Anleihe  vor  dem  Tage  des  Umtausches  zuletzt  an  der  Berliner
Börse  bezahlt  worden  ist,  berechnet  wird.

85.

Die  Umwandlung  der  für  die  Aktien  als  Abfindung  gegebenen  Staatsschuldverschreibungen
  in  Buchschulden  des  Staates  erfolgt  gebührenfrei,  wenn  die
Eintragung  binnen  einer  vom  Finanzminister  festzusetzenden  Frist  bei  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  beantragt  wird.
        <pb n="155" />
        —  127  —

86.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  an  Stelle  der  noch  nicht  begebenen
Prioritätsobligationen  der  im  §  1  unter  2  und  5  bezeichneten  Eisenbahnunternehmungen,
  soweit  sich  die  weitere  Begebung  als  untunlich  oder  nach  dem  Ermessen
  des  Finanzministers  als  unvorteilhaft  erweisen  sollte,  nach  Maßgabe  des
Bedürfnisses  für  die  statutarischen  Verwendungszwecke  Staatsschuldverschreibungen
bis  zu  dem  sich  auf  3  469  000  Mark  beziffernden  Nennbetrage  der  Obligationen
auszugeben.

7.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  werden
ermächtigt,  bei  der  Auflösung  der  im  9#  1  unter  1  bis  5  genannten  Gesellschaften
nach  Maßgabe  der  daselbst  bezeichneten  Verträge  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb
der  Bahnen  unter  Verwendung  der  in  den  99  2  und  3  bewilligten  Mittel  zu
zahlen,  beziehungsweise  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen  Anleihen
der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Eisenbahnunternehmungen,  soweit  dieselben  nicht
inzwischen  getilgt  sind,  zur  Rückzahlung  zu  kündigen,  sowie  auch  den  Inhabern
der  Schuldverschreibungen  dieser  Anleihen  die  Rückzahlung  der  Schuldbeträge  oder
den  Umtausch  gegen  Staatsschuldverschreibungen  anzubieten  und  die  Bedingungen
des  Angebots  festzusetzen.  Die  hierzu  erforderlichen  Mittel  sind  durch  Verausgabung
  eines  entsprechenden  Betrags  von  Staatsschuldverschreibungen  aufzubringen.

..  §8.
UberdieAusführungderims7getroffenenBestimnmngenhatdieStaatsregierung
  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung
  Rechenschaft  zu  geben.
§  9.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (99  2,  3,  6  und  7)  bestimmt,  soweit
nicht  durch  die  im  §#  1  angeführten  Verträge  Bestimmung  getroffen  ist,  der
Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  der  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihen
und  wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
1869,  betreffend  die  Konsolidation  Preußischer  Staatsanleihen  (Gesetz-Samml.
S.  1197)  und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,  betreffend  die  Tilgung  von
Staatsschulden  (Gesetz=  Samml.  S.  43)  zur  Anwendung.

10.
Die  Staatsregierung  wird  auf  Grund  des  9  5  unter  a  des  Gesetzes  vom
24.  Februar  1850,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und
Bildung  einer  Staatsschuldenkommission,  (Gesetz=  Samml.  S.  57)  ermächtigt,  die
Verwaltung  der  Anleihekapitalien  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zu
übertragen.
        <pb n="156" />
        —  128  —

Die  behufs  der  Tilgung  eingelösten  oder  angekauften  Obligationen  werden
nach  Vorschrift  des  §#  17  des  bezeichneten  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850  vernichtet
  und  die  Geldbeträge  öffentlich  bekannt  gemacht.

11.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  9  1  bezeichneten  Eisenbahnen
  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung
beider  Häuser  des  Landtags.  ·

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandteile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  und  auf  die  unbeweglichen  insoweit  nicht,  als
sie  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb
der  betreffenden  Eisenbahn  entbehrlich  sind.

12.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Metz,  den  18.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Gugleich  für  den  Finan  zminister).  Möller.  Budde.

Anlage  1.
Dertrag,
betreffend

den  Ubergang  des  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat.

 

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrat
  Teßmar  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Finanzrat  Ottendorff  als  Kommissar  des  Finanzministers,
einerseits  und  der  Direktion  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft
andererseits  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  verfassungsmäßigen  Genehmigung  sowie
        <pb n="157" />
        —  129  —

nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

§  1.

Die  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen
Staat  ihr  gesamtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigentum  ab.  Es
gehen  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden
und  Dispositionsgrundstücken  sämtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
  die  Betriebsmittel  sowie  alle  dem  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahnunternehmen
  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme
auf  den  Preußischen  Staat  über.

82.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (F  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kauf—
preis  beträgt  17  120  000  Mark.
Außerdem  übernimmt  der  Staat  alle  Schulden  der  Marienburg-Mlawkaer

Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

3.
Mit  dem  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrags  folgenden
Nonats  erfolgt  die  Auflösung  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  dem  Präsidenten
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Danzig  bewirkt.

84.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft  gegen
Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
Talons  und  Dividendenscheinen  für  das  Jahr  1903  und  folgende  eine  Abfindung
anzubieten  und  zwar:

a)  für  je  fünf  Stammaktien  zu  je  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
der  3  prozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Nennwerte  von  zweitausendvierhundert
  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1903
sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  8/10  Mark  für  jede  Aktie;

b)  für  je  fünf  Stammprioritätsaktien  zu  je  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Nennwerte
von  viertausend  Mark  nüt  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
1903  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  2  Mark  für  jede  Aktie.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das
statutarische  Stimmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginne  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
        <pb n="158" />
        —  130  —

Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die
Abtretung  des  Unternehmens  (5  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  entfallenden  Betrags  (§  4)  behufs  statutenmäßiger  Verteilung  an  die
Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  3  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Empfangnahme  ihres  Anteils  an  dem  Kaufpreis  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurteils  erfolgen  darf.

86.

Die  Ubergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion
dieses  Vertrags  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Jannar
1903  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahnunternehmens
  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die  Einkünfte  der
Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit
die  Verwaltung  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Verwaltungsorgane
  führen  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten
  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
versichern.  »

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Ubergabe  des  Kaufobjekts
  das  noch  Erforderliche  zur  Ubertragung  des  Gesellschaftseigentums  an  den
Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Ubertragung  des  Grundeigentums
auf  denselben  soll  derjenige  Beamte  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur  Eigentumsübertragung
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Königliche
Eisenbahnkommissar  zu  Posen  benennen  wird.

87.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1902  auf  die  Stammprioritätsaktien  und
Stammaktien  zu  zahlende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der  Gesellschaft  noch
nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird  dieselbe  in  bisheriger  statutmäßiger  Weise  fest—
gestellt.  Auf  die  Dividendenscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.
        <pb n="159" />
        —  131  —

In  bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Überganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Be—
stimmungen  des  Gesellschaftsstatuts.

Der  Aufsichtsrat  hat  das  Interesse  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahn—
gesellschaft  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrags
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrat
alljährlich  in  bisheriger  statutmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Hinterlegung  von
Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  bedarf  es  fernerhin
nicht  mehr.

Die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  nach  §  39  des  Gesellschaftsstatuts
zustehende  Remuneration  wird  zum  letzten  Male  für  das  auf  die  Auflösung  der
Gesellschaft  folgende  volle  Kalenderjahr  gezahlt.  Sofern  nach  Ablauf  dieses  Jahres
die  endgültige  Auflösung  des  Aufsichtsrats,  die  mit  der  Beendigung  des  Liquidationsverfahrens
  zu  erfolgen  hat,  noch  nicht  eingetreten  sein  sollte,  werden  den
Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  für  die  spätere  Zeit  ihrer  Tätigkeit  nur  die  baren
Auslagen  in  der  bisherigen  Weise  erstattet.

88.

Das  gesamte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Marienburg-Mlawkaer#
Eisenbahngesellschaft  mit  Ausnahme  der  zeitigen  Mitglieder  der  Gesellschaftsdirektion
tritt  mit  dem  Ubergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst  der
Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des  Uberganges
  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der  Marienburg-Mlawkaer
Eisenbahn  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im
Einverständnisse  mit  der  zuständigen  Kassenvertretung  eine  anderweitige  Regelung
stattfindet.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  sowie  der  Betriebskranken=
  und  Arbeiter-  Pensionskasse  von  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft
  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen  Rechte
der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung  der  Marienburg-Mlawkaer
  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Den  zeitigen  Mitgliedern  der  Direktion  bleiben  ihre  vertragsmäßigen  Ansprüche
  vermögensrechtlicher  Natur  gewahrt.

9.
Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  verfassungsmäßige  Genehmigung
  sobald  als  tunlich  herbeigeführt  werden.
Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  diese  Genehmigung  nicht  bis  zum
1.  Juli  1904  erlangt  worden  ist.

Gesetz  Samml.  1903.  (Nr.  10440.)  25
        <pb n="160" />
        —  132  —

&amp;amp;10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
  haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatut
anzusehen  ist.

&amp;amp;  11.

Die  Kosten  dieses  Vertrags  einschließlich  der  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen  zu  entrichtenden  Stempelsteuer  übernimmt  der  Preußische  Staat.

Berlin,  den  30.  Jannar  1903.

(L.  S.)  Teßmar,  (L.  S.)  Ottendorff,

Geheimer  Ober=  Regierungsrat.  Geheimer  Finanzrat.

Danzig,  den  6.  Februar  1903.

Direktion  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft  (Danzig—Warschau,
Preußische  Abteilung).

(L.  S.)  E.  Breidsprecher.  Seering.
Anerkannt  zum  gerichtlichen  Protokolle  de  dato  Danzig,  den  7.  Februar  1903.

Anlage  2.

 

Dertrag,

betreffend

den  Ubergang  des  Altdamm-Kolberger  Eisenbabnunternehmens
auf  den  Staat.

 

□

Owischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrat
  Teßmar  als  Kommissar  des  Ministers  der  offentlichen  Arbeiten  und
den  Geheimen  Finanzrat  Ottendorff  als  Kommissar  des  Finanzministers,  einerseits
und  der  Direktion  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft  andererseits  ist
unter  dem  Vorbehalte  der  verfassungsmäßigen  Genehmigung  sowie  nach  erfolgter
Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:
        <pb n="161" />
        —  133  —

SI.

Die  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen
Staat  ihr  gesamtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigentum  ab.  Es
gehen  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden
und  Dispositionsgrundstücken  sämtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
  die  Betriebsmittel  sowie  alle  dem  Altdamm-Kolberger  Eisenbahnunternehmen
  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme
auf  den  Preußischen  Staat  über.

6#2.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (§  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  sechs  Millionen  dreitausend  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihen  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

83.
Mit  dem  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrags  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  dem  Präsidenten
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Stettin  bewirkt.

4.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft  gegen
Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
Gewinnanteil-  und  Erneuerungsscheinen  für  das  Jahr  vom  1.  April  1903  und
folgende,  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  vier  Stammaktien  zu  je  500  Mark  Staatsschuldverschreibungen
der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Nennwerte  von  zweitausendsiebenhundert
  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  April
1903  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  6)72  Mark  für  jede  Aktie;

ß)  für  je  zwei  Stammaktien  zu  je  1  000  Mark  Staatsschuldverschreibungen
der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Nenmwerte  von  zweitausendsiebenhundert
  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  April
1903  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  13/44  Mark  für  jede  Aktie;

I)  für  je  vier  Prioritätsstammaktien  Littera  A  und  B  zu  je  500  Mark
Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe
zum  Nennwerte  von  zweitausendsiebenhundert  Mark  mit  Zinsscheinen
für  die  Zeit  vom  1.  April  1903  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von
6)7#  Mark  für  jede  Aktie.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
  Stimmrecht  aus.

25“
        <pb n="162" />
        —  134  —

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  vierzehn  Tage  vor
dem  Beginne  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal
in  Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

65.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Abtretung
  des  Unternehmens  (§  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  (§  4)  entfallenden  Betrags  behufs  statutenmäßiger  Verteilung  an  die  Inhaber
  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Empfangnahme  ihres  Anteils  an  dem  Kaufpreis  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurteils  erfolgen  darf.

6.

Die  Ubergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion
  dieses  Vertrags  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom
1.  April  1903  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Altdamm-Kolberger
Eisenbahnunternehmens  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die
Einkünfte  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Altdamm--Kolberger  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit
die  Verwaltung  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Verwaltungsorgane
  führen  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten
  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Ubergabe  des  Kaufobjekts
das  noch  Erforderliche  zur  Ubertragung  des  Gesellschaftseigentums  an  den  Staat
zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Ubertragung  des  Grundeigentums  auf
denselben  soll  derjenige  Beamte  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft  zur
Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur  Eigentumsübertragung  ermachtigt
  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Königliche  Eisenbahnkommissar
in  Posen  benennen  wird.

87.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1902,03  auf  die  Stammngktien  beziehungsweise
  Prioritäts-Stammaktien  l.ittera  A  und  B  zu  zahlende  Dividende  zur
Zeit  der  Auflösung  der  Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird  dieselbe
in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  festgestellt.  Auf  die  Gewinnanteilscheine
        <pb n="163" />
        —  135  —

späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft  inzwischen  in  die  Liquidation  ein—
getreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.

In  bezug  auf  die  Verwaltung  des  Anterehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Uberganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen
des  Statuts.

Der  Aufsichtsrat  hat  das  Interesse  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrags
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrat
alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Die  Mitglieder  des
Aufsichtsrats  brauchen  nicht  Aktionäre  zu  sein.

Die  dem  Vorsitzenden  des  Aufsichtsrats  nach  §  31  des  zweiten  Nachtrags
zum  Gesellschaftsstatute  zustehende  Vergütung  wird  zum  letzten  Male  für  das  auf
die  Auflösung  der  Gesellschaft  folgende  Geschäftsjahr  gezahlt.  Die  Höhe  dieser
Vergütung  wird  für  die  Jahre,  für  welche  eine  solche  zu  zahlen  ist,  auf  denjenigen
  Betrag  festgesetzt,  welcher  für  das  Jahr  1901/02  nach  Maßgabe  der
bisherigen  Grundsätze  gewährt  worden  ist.  Sofern  nach  Ablauf  des  auf  die
Auflösung  der  Gesellschaft  folgenden  Jahres  die  Auflösung  des  Aufsichtsrats,
die  mit  der  Beendigung  des  Liquidationsverfahrens  zu  erfolgen  hat,  noch  nicht
eingeleitet  sein  sollte,  werden  dem  Vorsitzenden  und  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats
  für  die  spätere  Zeit  ihrer  Tätigkeit  nur  die  baren  Auslagen  erstattet.

88.

Das  gesamte  Beamten-  und  Dienstpersonal  der  Altdamm-Kolberger
Eisenbahngesellschaft,  mit,  Ausnahme  der  zeitigen  Mitglieder  der  Gesellschaftsdirektion,
  tritt  mit  dem  Übergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den
Dienst  der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  BPersonale  zur
Zeit  des  Uberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der  Altdamm--Kolberger
Eisenbahn  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im
Einverständnisse  mit  der  zuständigen  Kassenvertretung  eine  anderweitige  Regelung
stattfindet.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  sowie  in  bezug
auf  die  Kranken-,  Alters=  und  Invaliditätsversicherung  der  Arbeiter  von  der
Altdamm-Kolberger  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.
Die  reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die  zur
Verwaltung  der  Altdamm-Kolberger  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde
ausgeübt.

Die  zeitigen  besoldeten  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  im  Falle  der
Aufgabe  der  ihnen  vertragsmäßig  zustehenden  Bezüge  bei  dem  Ubergange  des
Altdamm-Kolberger  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat  eine  einmalige  bare
Abfindung.  Diese  Abfindung  soll  für  sämtliche  Direktionsmitglieder  zusammengenommen
  den  Betrag  von  220  000  Mark  nicht  übersteigen.  Der  vorbezeichnete
        <pb n="164" />
        —  136  —

Betrag  ermäßigt  sich,  sofern  ein  Abkommen  wegen  des  Übertritts  der  einzelnen
Mitglieder  in  den  Staatseisenbahndienst  geschlossen  werden  sollte,  um  die  darin
zu  vereinbarenden  Beträge.

89.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  verfassungmäßige  Ge—
nehmigung  sobald  als  tunlich  herbeigeführt  werden.
Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  diese  Genehmigung  nicht  bis  zum
1.  Juli  1904  erlangt  worden  ist.
10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Alldamm-Kolberger  Eisenbabngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatut  anzusehen
  ist.

&amp;amp;11.

Die  Kosten  dieses  Vertrags  einschließlich  der  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen  zu  entrichtenden  Stempelsteuer  übernimmt  der  Preußische  Staat.

Berlin,  den  30.  Januar  1903.

(Siegel)  Teßmar,  (Siegel)  Ottendorff,

Geheimer  Ober-Regierungsrat.  Geheimer  Finanzrat.
Stettin,  den  7.  Februar  1903.

Direktion  der  Altdamm  -Kolberger  Eisenbahngesellschaft.
(Siegel)  Fr.  Lenz.
Anerkannt  zum  gerichtlichen  Protokolle  de  dato  Stettin,  den  13.  Februar  1903.

Anlage  3.

 

Dertrag,

betreffend

den  Ubergang  des  Stargard-Cüstriner  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat.

 

□

Qwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrat
  Teßmar  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Finanzrat  Ottendorff  als  Kommissar  des  Finanzministers,
        <pb n="165" />
        —  137  —

einerseits  und  der  Direktion  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft  andererseits
  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  verfassungsmäßigen  Genehmigung  sowie  nach
erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten

Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

SI.

Die  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat
ihr  gesamtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigentum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und
Dispositionsgrundstücken,  sämtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
die  Betriebsmittel  sowie  alle  dem  Stargard-Cüstriner  Eisenbahnunternehmen  zustehenden
  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den
Preußischen  Staat  über.

2.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (§  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  vier  Millionen  fünfhunderttausend  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihe  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

–  3.
Mit  dem  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrags  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  der  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnenden  Königlichen  Behörde  bewirkt.

84.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft  gegen
Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
Erneuerungs=  und  Gewinnanteilscheinen  für  das  Jahr  vom  1.  April  1903  und
folgende,  eine  Abfindung  anzubieten  und  zwar:

a)  für  je  2  Stammaktien  B  (Stammaktien)  zu  je  500  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Neunwerte
von  eintausendsechshundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom
1.  April  1903,  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  14  Mark  für  jede  Aktie;

b)  für  je  2  Stammaktien  A  (Prioritätsstammaktien)  zu  je  500  Mark
Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum
Neunwerte  von  eintausendvierhundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die
Zeit  vom  1.  April  1903  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  12  Mark
25  Pf.  für  jede  Aktie.
        <pb n="166" />
        —  138  —

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage  vor  dem
Beginne  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal  in
Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem  Umtausche
  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

5.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Ge—
sellschaft  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die
Abtretung  des  Unternehmens  (9  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  (§  4)  entfallenden  Liquidationsbetrags  behufs  statutmäßiger  Verteilung
an  die  Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  3  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Empfangnahme  ihres  Anteils  an  dem  Kaufpreis  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurteils  erfolgen  darf.

86.

Die  Ubergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion
dieses  Vertrags  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  April
1903  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Stargard-Cüstriner  Eisenbahnunternehmens
  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die  Einkunfte
der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit
die  Verwaltung  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Verwaltungsorgane
  führen  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten
der  vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Übergabe  des  Kaufobjekts
  das  noch  Erforderliche  zur  Ubertragung  des  Gesellschaftseigentums  an  den
Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Ubertragung  des  Grundeigentums
auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft
zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur  Eigentumsübertragung
ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Königliche  Eisenbahnkommissar
  in  Posen  benennen  wird.

6#  V.
Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1902  03  auf  die  Stammaktien  beziehungsweise
  Prioritätsstammaktien  zu  schlende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der
        <pb n="167" />
        —  139  —

Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird  dieselbe  in  bisheriger  statuten—
mäßiger  Weise  festgestellt.  Auf  die  Gewinnanteilscheine  späterer  Betriebsjahre
wird,  da  die  Gesellschaft  inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Divi—
dende  nicht  mehr  gezahlt.

In  bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Uberganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen
des  Statuts.

Der  Aufsichtsrat  hat  das  Interesse  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrags
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Ligquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrat
alljährlich  in  bisheriger  statutmäßiger  Weise  gewählt.

Die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  nach  §  32  des  Gesellschaftsvertrags
zustehende  Vergütung  wird  zum  letzten  Male  für  das  auf  die  Auflösung  der
Gesellschaft  folgende  volle  Geschäftsjahr  gezahlt.  Die  Höhe  dieser  Vergütung
wird  für  die  Jahre,  für  welche  eine  solche  zu  zahlen  ist,  auf  denjenigen  Betrag
festgesetzt,  welcher  für  das  Jahr  1901/02  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Grundsätze
  gewährt  worden  ist.  Sofern  nach  Ablauf  des  auf  die  Auflösung  der  Gesellschaft
  folgenden  Jahres  die  Auflösung  des  Aufsichtsrats,  die  mit  der  Beendigung
des  Liquidationsrerfahrens  zu  erfolgen  hat,  noch  nicht  eingeleitet  sein  sollte,  werden
den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  für  die  spätere  Zeit  ihrer  Tätigkeit  nur  die
baren  Auslagen  erstattet.

88.

Das  gesamte  Beamten-  und  Dienstpersonal  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft,
  mit  Ausnahme  der  zeitigen  Mitglieder  des  Gesellschaftsvorstandes,
tritt  mit  dem  Ubergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst  der
Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personale  zur  Zeit  des  Uberganges
  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der  Stargard-Cüstriner
Eisenbahn  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im
Einverständnisse  mit  der  zuständigen  Kassenvertretung  eine  anderweitige  Regelung
stattfindet.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  sowie  in  bezug
auf  die  Kranken-,  Alters=  und  Invaliditätsversicherung  der  Arbeiter  von  der
Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die
reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung
  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Die  zeitigen  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  im  Falle  der  Aufgabe  der
ihnen  vertragsmäßig  zustehenden  Bezüge  bei  dem  Ubergange  der  Verwaltung  des
Stargard-Cüstriner  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat  eine  einmalige  bare
Abfindung.  Diese  Abfindung  soll  für  sämtliche  Direltionemitglieder  zusammengenommen
  den  Betrag  von  340  000  Mark  nicht  übersteigen.  Der  vorbezeichnete
Betrag  ermäßigt  sich,  sofern  ein  Abkommen  wegen  des  Ubertritts  der  einzelnen

Gesetz-  Samml.  1903.  (Nr.  10440.)  26
        <pb n="168" />
        —  140  —

Mitglieder  in  den  Staatseisenbahndienst  geschlossen  werden  sollte,  um  die  darin
zu  vereinbarenden  Beträge.
9.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  verfassungsmäßige  Genehmigung
  sobald  als  tunlich  herbeigeführt  werden.
Dieses  Abkommen  wird  binfällig,  wenn  diese  Genehmigung  nicht  bis  zum
1.  Juli  1904  erlangt  worden  ist.
10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen
haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatut  anzusehen  ist.

S  II.
Die  Kosten  dieses  Vertrags  einschließlich  der  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen  zu  entrichtenden  Stempelsteuer  übernimmt  der  Preußische  Staat.

Berlin,  den  30.  Januar  1903.
(L.  S.)  Teßmar,  (L.  S.)  Ottendorff,

Geheimer  Ober.Regierungsrat.  Geheimer  Finauzrat.
Soldin,  den  10.  Februar  1903.
Die  Direktion  der  Stargard-Cüstriner  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  C.  Reiche.  G.  Jacobi.
Anerkannt  zum  gerichtlichen  Protokolle  de  lato  Soldin,  den  10.  Februar  1903.

—

 

Anlage  4.

 

Dertrag,

betreffend

den  Ubergang  des  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat.

□D

mwisehen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Niegierungsrat
  Teßmar  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Finanzrat  Ottendorff  als  Kommissar  des  Finanzministers,
einerseits  und  der  Direktion  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahngesellschaft
        <pb n="169" />
        —  141  —

andererseits  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  verfassungsmäßigen  Genehmigung
sowie  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

§  1.

Die  Kiel-Eckernförde  =  Flensburger  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den
Preußischen  Staat  ihr  gesamtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit
allen  ihr  zustehenden  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigentum
ab.  Es  gehen  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden
  und  Dispositionsgrundstücken,  sämtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die
Materialienbestände,  die  Betriebsmittel  sowie  alle  dem  Kiel-Eckernförde-Flensburger
  Eisenbahnunternehmen  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend
welche  Ausnahme  auf  den  Preußischen  Staat  über.

8  2.
Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (§  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  3727275  Mark.
Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihen  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

§3.

Mit  dem  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrags  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahngesellschaft.

Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  dem  Präsidenten
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Altona  bewirkt.

84.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahngesellschaft
gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  das  heißt  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst
zugehörigen  Erneuerungs=  und  Gewinnanteilscheinen  für  das  Jahr  vom  1.  April
1903  und  folgende,  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  je  zwei  Stammaktien  zu  je  500  Mark  Staatsschuldverschreibungen
der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Neumwerte  von  eintausend
dreihundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  April  1903
sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  14,50  Mark  für  jede  Aktie;

b)  für  je  zwei  Prioritäts-Stammaktien  zu  je  500  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Neunwerte
von  eintausend  dreihundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom
1.  April  1903  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  14,50  Mark  für  jede  Aktie.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft

  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.  Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  14  Tage
26°
        <pb n="170" />
        —  142  —

vor  dem  Beginne  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal
in  Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem
Umtausche  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

85.
«  Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesell—
schaft  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Ab—
tretung  des  Unternehmens  (I  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  entfallenden  Betrags  (§  4)  behufs  statutmäßiger  Verteilung  an  die  Inhaber
  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Empfangnahme  ihres  Anteils  an  dem  Kaufpreis  abzuliefern.  Die
nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen  Beträge
werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,  daß
die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die  Aktien
für  kraftlos  erklärenden  rechtskraftigen  Ausschlußurteils  erfolgen  darf.

86.

Die  Ubergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion
dieses  Vertrags  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  April  1903
ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Kiel-Eckernförde  -  Flensburger  Eisenbahn—
unternehmens  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die  Einkünfte  der
Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der
Zwischenzeit  die  Verwaltung  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch
ihre  Verwaltungsorgane  führen  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  An—
gelegenheiten  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
  versichern.  »

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Ubergabe  des  Kaufobjekts
das  noch  Erforderliche  zur  Ubertragung  des  Gesellschaftseigentums  an  den  Staat
zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Ubertragung  des  Grundeigentums  auf
den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahngesellschaft
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem
einzelnen  Falle  der  Königliche  Eisenbahnkommissar  in  Altona  benennen  wird.

87T.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1902/03  auf  die  Stammaktien  und
Prioritäts-Stammaktien  zu  zahlende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der  Gesellschaft
  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird  dieselbe  in  bisheriger  statutenmaßiger
  Weise  festgestellt.

Auf  die  Dividendenscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.
        <pb n="171" />
        —  143  —

In  bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Überganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen
  des  Statuts.

Der  Aufsichtsrat  hat  das  Interesse  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses
Vertrags  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrat
alljährlich  in  biseheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Die  Auflösung  des  Aufsichtsrats
  hat  mit  der  Beendigung  des  biguidationsverfahrens  zu  erfolgen.  Den
Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  werden  für  die  Zeit  ihrer  Tätigkeit  in  Gemäßheit
des  §  32  des  Gesellschaftsvertrags  außer  der  Erstattung  der  baren  Reisekosten
nur  Tagegelder  für  die  Sitzungstage  in  der  bisherigen  Weise  gewährt.

88.

Das  gesamte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger
  Eisenbahngesellschaft  mit  Ausnahme  der  zeitigen  Mitglieder  der  Gesellschaftsdirektion,
  tritt  mit  dem  Ubergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den
Dienst  der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  BPersonale  zur
Zeit  des  Uberganges  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamten-Pensions=  und  Unterstützungskasse  der  Kiel.  Eckernförde-Flensburger
  Eisenbahn  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  insoweit
nicht  im  Einverständnisse  mit  der  zuständigen  Kassenvertretung  eine  anderweite
Regelung  stattfindet.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  sowie  in  bezug
auf  die  Kranken-,  Alters=  und  Invaliditätsversicherung  der  Arbeiter  von  der
Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten
ein.  Die  reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die
zur  Verwaltung  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche
Behörde  ausgeübt.

Die  zeitigen  besoldeten  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  im  Falle  der
Aufgabe  der  ihnen  vertragsmäßig  zustehenden  Bezüge  bei  dem  Ubergange  der
Verwaltung  des  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahnunternehmens  auf  den
Staat  eine  einmalige  bare  Abfindung  von  320  000  Mark.  Der  vorbezeichnete
Betrag  ermäßigt  sich,  insofern  ein  Abkommen  wegen  des  Ubertritts  der  einzelnen
Mitglieder  in  den  Staatseisenbahndienst  geschlossen  werden  sollte,  um  die  darin
zu  vereinbarenden  Beträge.

9.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  verfassungsmäßige  Genehmigung
  sobald  als  tunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  diese  Genehmigung  nicht  bis  zum
1.  Juli  1904  erlangt  worden  ist.

10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Be-
        <pb n="172" />
        —  144  —

stimmungen  haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschafts—
statut  anzusehen  ist.
11.
Die  Kosten  dieses  Vertrags  einschließlich  der  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen  zu  entrichtenden  Stempelsteuer  übernimmt  der  Preußische  Staat.
Berlin,  den  14.  Februar  1903.

Teßmar,  Ottendorff,

Gebeimer  Ober-  Regierungsrat.  Geheimer  Finanzrat.
Kiel,  den  17.  Februar  1903.
Direktion  der  Kiel-Eckernförde-Flensburger  Eisenbahngesellschaft.
Wenneker.  Kleyböcker.

Anerkannt  zum  gerichtlichen  Protokolle  h#e  dato  Kiel,  den  20.  Februar  1903.

—  —  —  -  —

Aulage  5.

 

Dertrag,
betreffend

den  Ubergang  des  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Preußischen  Stagt.

□D

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regirunge
  zrat  Teßmar  als  Kommissar  des  Ministers  der  öfsentlichen  Arbeiten  und
den  Geheimen  Finanzrat  Ottendorff  als  Kommissar  des  Finanzministers,  einerseits
und  der  Direktion  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  andererseits
  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  verfassungsmäßigen  Genehmigung  sowie  nach
erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionare  der  vorgenannten
Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

1.

Die  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahnzesellschert  tritt  an  den  Preußischen
  Staat  ihr  gesamtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr
zustehenden  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigentum  ab.
Es  geben  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden
und  Dis  wopirnemn  sämtliche  Fonds  der  Cesellschaft,  die  Materialienbestände,
  die  Betriebsmittel  sowie  alle  dem  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisentunmumtemietmen
  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme
  auf  den  Preußischen  Staat  über.
        <pb n="173" />
        —  145  —
5

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (§  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  30  000  000  Mark,  buchstäblich:  Dreißig  Millionen  Mark.  Außerdem
  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihe  sowie  alle  sonstigen  Schulden
der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

63.

Mit  dem  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrags  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft.


Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  dem  Präsidenten
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Essen  bewirkt.

84.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft
gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen
  Gewinnanteilscheinen  und  Erneuerungsscheinen  für  das  Jahr  1903
und  folgende,  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:

a)  für  eine  Aktie  zu  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen

  konsolidierten  Anleihe  zum  Nennwerte  von  eintausendzweihundert
Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1903  ab  und
eine  bare  Zuzahlung  von  81  Mark  für  jede  Aktie;

b)  für  eine  Aktie  zu  1200  Mark  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen

  konsolidierten  Anleihe  zum  Nennwerte  von  zweitausendvierhundert
  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1903
ab  und  eine  bare  Zuzahlung  von  162  Mark  für  jede  Aktie.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
  Stimmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  vierzehn  Tage  vor
dem  Beginne  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal
in  Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem
Umtausche  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

85.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesell—

schaft  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Ab—

tretung  des  Unternehmens  (§  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten

Aktien  entfallenden  Betrags  (§  4)  behufs  statutenmäßiger  Verteilung  an  die
Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,

  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Empfangnabme  ihres  Anteils  an  dem  Kaufpreis  abzuliefern.
        <pb n="174" />
        —  146  —

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  ein—
gezahlt,  daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund
eines  die  Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurteils  erfolgen  darf.

»  se.

Die  Ubergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion
  dieses  Vertrags  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom
1.  Januar  1903  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Dortmund-Gronau=Enscheder
  Eisenbahnunternehmens  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß
also  die  Einkünfte  der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der
Zwischenzeit  die  Verwaltung  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch
ihre  Direktion  führen  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten
der  vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrags
das  noch  Erforderliche  zur  Ubertragung  des  Gesellschaftseigentums  an  den  Staat
zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Ubertragung  des  Grundeigentums  auf
den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  beziehungsweise  zur  Eigentumsübertragung
  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Königliche
Eisenbahnkommissar  in  Elberfeld  benennen  wird.

§  7.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1902  auf  die  Aktien  zu  zahlende  Dividende
zur  Zeit  der  Auflösung  der  Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird
dieselbe  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  festgestellt.

Auf  die  Gewinnanteilscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.
4#  In  bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Uberganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen
des  Statuts.  Der  Aufsichtsrat  hat  das  Interesse  der  Dortmund-Gronau-Enscheder
  Eisenbahngesellschaft  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung
  dieses  Vertrags  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich
zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrat
alljährlich  in  bisheriger  statutemnmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Hinterlegung  von
Aktien  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  bedarf  es  fernerhin  nicht  mehr.

Die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  nach  §  37  des  Gesellschaftestatuts
zustehende  Remuneration  wird  zum  letzten  Male  für  das  auf  die  Auflösung  der
Gesellschaft  folgende  volle  Kalenderjahr  gezahlt.  Die  Höhe  dieser  Remuneration
wird  für  die  Jahre,  für  welche  eine  solche  zu  zahlen  ist,  auf  denjenigen  Betrag
festgesetzt,  der  für  das  Jahr  1901  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Grundsätze  zur
Verteilung  gelangt  ist.  Sofern  nach  Ablauf  des  auf  die  Auflösung  der  Ge-
        <pb n="175" />
        —  147  —

sellschaft  folgenden  Jahres  die  Auflösung  des  Aufsichtsrats,  die  mit  der  Beendigung
des  Liquidationsverfahrens  zu  erfolgen  hat,  noch  nicht  eingetreten.  sein  sollte,
werden  den  Mitgliedern  des  Aufsichts  rats  für  die  spätere  Zeit  ihrer  Tätigkeit  nur
die  baren  Auslagen  in  der  bisherigen  Weise  erstattet.

88.

Das  gesamte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Dortmund-Gronau-Enscheder
  Eisenbahngesellschaft  mit  Ausnahme  der  zeitigen  Mitglieder  der  Direktion,
tritt  mit  dem  Ubergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst  der
Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personale  zur  Zeit  des  Uberganges
  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensionskasse  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahn
bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im  Einverständnisse
mit  der  zuständigen  Kassenvertretung  eine  anderweite  Regelung  stattfindet.

Der  Preußische  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  sowie
der  Pensionskasse  für  die  Betriebs=  und  Werkstättenarbeiter  und  der  bestehenden
Krankenkasse  von  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  übernommenen
  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen  Rechte  der  Gesellschaft
werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahn
  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgeübt.

Den  zeitigen  besoldeten  Mitgliedern  der  Direktion  bleiben  ihre  vertragsmäßigen
  Ansprüche  vermögensrechtlicher  Natur  gewahrt.

9.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  verfassungsmäßige  Genehmigung
  sobald  als  tunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  diese  Genehmigung  nicht  bis  zum
1.  Juli  1904  erlangt  worden  ist.

10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  sollen  nach  der  Perfektion  desselben
für  die  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer
Beslimmungen  haben,  so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatut
  anzusehen  ist.

¾  11.

Die  Kosten  dieses  Vertrags  einschließlich  der  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen  zu  entrichtenden  Stempelsteuer  übernimmt  der  Preußische  Staat.

Dortmund,  den  13.  März  1903.

Teßmar,  Ottendorff,
Geheimer  Ober-Regierungsrat.  Geheimer  Finanzrat.
Direktion  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft.
Meyer.  Beukenberg.
Anerkannt  zum  gerichtlichen  Protokolle  de  dato  Dortmund,  den  13.  März  903.
—

 

 

Gesetz  Samml.  1903.  (Nr.  10110—  10  141.)  27
        <pb n="176" />
        —  148  —

(Xr.  10441.)  Gesetz,  betreffend  den  Erwerb  des  Ostpreußischen  Südbahnunternehmens  fuͤr
den  Staat.  Vom  18.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:

1.

Die  Staatsregierung  wird  unter  Genehmigung  des  beigedruckten  Vertrags
vom  2./6.  April  1903,  betreffend  den  Ubergang  des  Ostpreußischen  Südbahnunternehmens
  auf  den  Staat  f,  zur  käuflichen  Ubernahme  der  Ostpreußischen  Südbahn
  nach  Maßgabe  der  Vertragsbestimmungen  ermächtigt.

82.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  nach  Maßgabe  des  im  §  1  gedachten
Vertrags  den  Umtausch  von:
1.  13  500  000  Mark  Stammaktien  der  Ostpreußischen
Südbahn  in  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
  konsolidierten  Anleihe  zum  Betrage  von.  13500  000  Mark,
2.  13500  000  Mark  Stammprioritätsaktien  der  Ostpreußischen
  Südbahn  in  Staatsschuldverschreibungen
der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Betrage
von....................................  15187500i
herbeizuführen  und  zu  diesem  Zwecke  Staatsschuldverschreibungen
der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zu  dem  Gesamtbetrage
von...........................................  28687  500  Mark
auszugeben.

 

3.
Die  Staatsregierung  wird  eem  in  Gemäßheit  des  im  9  1  gedachten
Vertrags
a)  zur  baren  Zuzahlung
auf  22500  Stück  Stammprioritätsaktien  der  Ostpreußischen
  Südbahn  die  Summe  von  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  1282500  Mark,
b)  zu  Abfindungen
an  die  Direktoren  der  Ostpreußischen  Südbahn  die
Sunime  von  .  .  .  ..  ...  .  ...  ..  ..  .  ..  .  ..  .  ...  .  ...  700000
Jc)  zur  Deckung  des  Bauvorschusses
bei  der  Ostpreußischen  Südbahn  die  Summe  von  rund  3163.000.

zusammen  5145“500  Mark

 

zu  verwenden  und

I.  zur  Deckung  der  im  §  3  unter  a  bis  c  erforderlichen  Mittel  die  Bestande
  der  Reserve-,  Erneuerungs=  usw.  Fonds,  deren  Höhe  nach  dem
Abschlusse  des  Jahres  1901  5613  782  Mark  betrug,  sobald  diese  Fonds
dem  Slaate  zugefallen  sein  werden,  zu  verwenden)
        <pb n="177" />
        —  149  —

II.  die  verbleibenden  Restbestände  der  genannten  Fonds  in  Anrechnung  auf
die  der  Staatsregierung  bewilligten,  noch  offen  stehenden  Eisenbahnkredite
  zu  verwenden.

4.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  werden
ermächtigt,  bei  dem  Umtausche  von  Aktien  in  Staatsschuldverschreibungen,  sofern
die  Anzahl  der  eingereichten  Stücke  den  nach  dem  abzuschließenden  Vertrage  für
den  Umtausch  maßgebenden  Verhältnissen  nicht  entspricht,  die  Ausgleichung  des
in  Staatsschuldverschreibungen  nicht  darstellbaren  Uberschußbetrags  durch  Barzahlung
  zu  bewirken,  wobei  der  zu  zahlende  Betrag  nach  dem  um  ein  Prozent
verminderten  Kurse,  welcher  für  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
Anleihe  vor  dem  Tage  des  Umtausches  zuletzt  an  der  Berliner  Börse  bezahlt
worden  ist,  berechnet  wird.

85.

Die  Umwandlung  der  für  die  Aktien  als  Abfindung  gegebenen  Staatsschuldverschreibungen
  in  Buchschulden  des  Staates  erfolgt  gebührenfrei,  wenn  die
Eintragung  binnen  einer  vom  Finanzminister  festzusetzenden  Frist  bei  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  beantragt  wird.

86.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  werden  er—
mächtigt,  bei  der  Auflösung  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  nach  Maßgabe.
  des  Vertrags  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb  der  Bahn  unter  Verwendung
der  in  den  9§  2  und  3  bewilligten  Mittel  zu  zahlen,  beziehungsweise  auf  die
Staatskasse  zu  übernebhmen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen  Anleiben
der  Ostpreußischen  Südbahn,  soweit  dieselben  nicht  inzwischen  getilgt  sind,  zur
Rückzahlung  zu  kündigen,  sowie  auch  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
dieser  Anleihen  die  Rückzahlung  der  Schuldbeträge  oder  den  Umtausch  gegen
Staatsschuldverschreibungen  anzubieten  und  die  Bedingungen  des  Angebots  festzusetzen.
  Die  hierzu  erforderlichen  Mittel  sind  durch  Verausgabung  eines  entsprechenden
  Betrags  von  Staatsschuldverschreibungen  aufzubringen.

§#  .

Uber  die  Ausführung  der  im  §9  6  getroffenen  Bestimmungen  hat  die  Staatsregierung
  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnver--waltung
  Rechenschaft  zu  geben.

88.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldver—
schreibungen  verausgabt  werden  sollen  (90  2,  3  und  6)  bestimmt,  soweit  nicht
durch  den  im  5  1  angeführten  Vertrag  Bestimmung  getroffen  ist,  der  Finanzminister.


277
        <pb n="178" />
        —  150  —

Im  übrigen  kommen  wegen  der  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihen
und  wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
  1869,  betreffend  die  Konsolidation  preußischer  Staatsanleihen  (Gesetz-Samml.
  S.  1197),  und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,  betreffend  die  Tilgung
von  Staatsschulden,  (Gesetz=  Samml.  S.  43)  zur  Anwendung.

89.

Die  Staatsregierung  wird  auf  Grund  des  9  5  unter  a  des  Gesetzes  vom
2  4.  Februar  1850,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und  Bildung
einer  Staatsschuldenkommission,  (Gesetz=  Samml.  S.  57)  ermächtigt,  die  Verwaltung
  der  Anleihekapitalien  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zu  übertragen.

Die  behufs  der  Tilgung  eingelösten  oder  angekauften  Obligationen  werden
nach  Vorschrift  des  §  17  des  bezeichneten  Gesetzes  vom  21.  Februar  1850  vernichtet
  und  die  Geldbeträge  öffentlich  bekannt  gemacht.

810.
Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  Ostpreußische  Südbahn  durch  Ver—
äußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags.
Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandteile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahn  und  auf  die  unbeweglichen  insoweit  nicht,  als  sie
nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  für  den  Betrieb  der
Eisenbahn  entbehrlich  sind.
11.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Metz,  den  18.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.

 

Studt  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
(GZugleich  für  den  Finanzminister).  Möller.  Budde.
Aulage.

Dertrag,

betreffend
den  Ubergang  des  Ostpreußischen  Südbahnunternehmens  auf  den  Staat.

 

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober—
Regierungsrat  Teßmar  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Finanzrat  Ottendorff  als  Kommissar  des  Finanzministers,
        <pb n="179" />
        —  151  —

einerseits  und  der  Direktion  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  andererseits
ist  unter  dem  Vorbehalte  der  verfassungsmäßigen  Genehmigung  sowie  nach  er—
folgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

1.

Die  Ostpreußische  Südbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat  ihr
gesamtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigentum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und
Dispositionsgrundstücken  sämtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
die  Betriebsmittel  sowie  alle  dem  Ostpreußischen  Südbahnunternehmen  zustehenden
Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den  Preußischen
Staat  über.

82.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (§#  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  achtzehn  Millionen  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihen  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

3.
Mit  dem  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrags  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  dem  Präsidenten  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Königsberg  i.  Pr.  bewirkt.

84.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  gegen  Abtretung
ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen  Talons  und
Dividendenscheinen  für  das  Jahr  1903  und  folgende,  eine  Abfindung  anzubieten
und  zwar:

a)  für  je  vier  Stammaktien  zu  je  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Nennwerte  von  zweitausendvierhundert
  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1903;

b)  für  je  vier  Stammprioritätsaktien  zu  je  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Neunwerte
von  zweitausendsiebenhundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1903  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  57  Mark  für  jede
Stammprioritätsaktie.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
  Stimmrecht  aus.  Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich  von
der  Perfektion  dieses  Vertrags  ab  in  der  Weise,  daß  jede  Aktie  eine  Stimme
        <pb n="180" />
        —  152  —

gewährt,  wogegen  die  Vorschriften  im  9  27  des  Gesellschaftsstatuts  außer
Kraft  treten.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  vierzehn  Tage  vor
dem  Beginne  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal
in  Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.  Zu  dem
Umtausche  wird  der  Staat  eine  Frist  von  einem  Jahre  bewilligen.

85.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  ein  Jahr  nach  erfolgter  Auflösung  der  Gesellschaft
  der  mit  der  Liquidation  beauftragten  Behörde  den  Kaufpreis  für  die  Ab—
tretung  des  Unternehmens  (§  2)  unter  Anrechnung  des  auf  die  umgetauschten
Aktien  (§&amp;amp;  4)  entfallenden  Betrags  behufs  statutmäßiger  Verteilung  an  die  Inhaber
der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Empfangnahme  ihres  Anteils  an  dem  K  aufpreis  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurteils  erfolgen  darf.

..  M

Die  Ubergabe  des  Kaufobjekts  wird  am  ersten  des  zweiten  auf  die  Per—
fektion  dieses  Vertrags  folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom
1.  Januar  1903  ab  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des  Ostpreußischen  Süd—
bahnunternehmens  für  Rechnung  des  Staates  erfolgen,  so  daß  also  die  Einkünfle
der  Bahn  schon  von  diesem  Tage  ab  dem  Staate  zufallen.

Die  Ostpreußische  Stdbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die  Verwaltung
  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Verwaltungsorgane
  führen  laßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der
vorgängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Ubergabe  des  Kaufobjekes
das  noch  Erforderliche  zur  Ubertragung  des  Gesellschaftseigentums  an  den  Staat
zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Ubertragung  des  Grundeigentums  auf
den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  zur  Abgabe
  der  Auflass  ungserklarung  beziehungsweise  zur  Eigentumsübertragung  ermächtigt
sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Königliche  Eisenbahnkommissar  in  Posen
benennen  wird.

9.

Sofern  die  für  die  Betriebsjahre  1901  und  10902  auf  die  Stamnnmyriorität?  -
aktien  und  Stammaktien  zu  ziende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der
Gesellschaft  noch  nicht  festgestellt  sein  oder  deren  Feststellung  demnachst  durch
Anfechtung  für  nichtig  erklärt  werden  sollte,  wird  dieselbe  in  bisheriger  statuten—
maßiger  Weise  festgestellt  und  vom  Staate  gegen  Einlieferung  der  Dividenden—
scheine  bei  den  seitherigen  Lahlstellen  gezahlt  werden.
        <pb n="181" />
        —  153  —

Auf  die  Dividendenscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.

In  bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Überganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen
des  Gesellschaftsstatuts.

Der  Aufsichtsrat  hat  das  Interesse  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft
gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrags  handelt,
wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquddation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrat
alljährlich  in  bisheriger  statutmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Hinterlegung  von  Aktien
der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  bedarf  es  fernerhin  nicht  mehr.

Die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  nach  dem  Gesellschaftsstatute  zustehende
  Remuneration  wird  zum  letztenmal  für  das  auf  die  Auflösung  der  Gesellschaft
  folgende  volle  Kalenderjahr  gezahlt.

Die  Höhe  der  Remuneration  wird  für  die  Jahre,  für  die  eine  solche  zu
zahlen  ist,  auf  denjenigen  Betrag  festgesetzt,  welcher  für  das  Jahr  1901  nach
Maßgabe  der  bisherigen  Grundsätze  zur  Verteilung  gelangt  ist.  Sofern  nach
Ablauf  des  auf  die  Auflösung  der  Gesellschaft  folgenden  Jahres  die  Auflösung
des  Aufsichtsrats,  die  mit  der  Beendigung  des  Liquidationsverfahrens  zu  erfolgen
hat,  noch  nicht  eingetreten  sein  sollte,  werden  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats
für  die  spätere  Zeit  ihrer  Tätigkeit  nur  die  baren  Auslagen  in  der  bisherigen
Weise  erstattet.

88.

Das  gesamte  Beamten-  und  Dienstpersonal  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft,
  mit  Ausnahme  der  zeitigen  Mitglieder  der  Gesellschaftsdirektion,  tritt
mit  dem  Übergange  des  Unternehmens  auf  den  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen
  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personale  zur  Zeit  des  Uberganges
bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der  Ostpreußischen  Südbahn
bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  insoweit  nicht  im  Einverständnisse
mit  der  zuständigen  Kassenvertretung  eine  anderweitige  Regelung  stattfindet.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse,  sowie  der  Betriebskrankenkasse,
  der  Kranken=  und  Sterbekasse  für  Werkstättenarbeiter  und  der
Pensionskasse  für  die  Betriebs=  und  Werkstättenarbeiter  von  der  Ostpreußischen
Südbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen
Rechte  der  Gesellschaft  werden  künftig  durch  die  zur  Verwaltung  der  Ostpreußischen
Südbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde  ausgedbt.

Die  zeitigen  besoldeten  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  im  Falle  der  Aufgabe
  der  ihnen  vertragsmäßig  zustehenden  Bezüge  bei  dem  Ubergange  des  Ostpreußischen
  Sudbahnunternehmens  auf  den  Staat  eine  einmalige  bare  Abfindung
von  700.000  Mark.

Der  vorbezeichnete  Betrag  ermäßigt  sich,  insofern  ein  Abkommen  wegen
des  Ulbertritts  der  einzelnen  Mitglieder  in  den  Staatseisenbahndienst  geschlossen
werden  sollte,  um  die  darin  zu  vereinbarenden  Beträge.
        <pb n="182" />
        154

§  9.
Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  verfassungsmäßige  Genehmigung
  sobald  als  tunlich  herbeigeführt  werden.
Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  diese  Genehmigung  nicht  bis  zum
1.  Juli  1904  erlangt  worden  ist.
10.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Ostpreußische  Südbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen  haben,
so  daß  also  dieser  Vertrag  als  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatut  anzusehen  ist.

&amp;amp;  11.
Die  Kosten  dieses  Vertrags  einschließlich  der  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Bestimmungen  zu  entrichtenden  Stempelsteuern  übernimmt  der  Preußische  Staat.

Berlin,  den  2.  April  1903.

Teßmar,  Ottendorff,
Geheimer  Ober-Regierungsrat.  Geheimer  Finanzrat.

Königsberg  i.  Pr.,  den  6.  April  1903.

Direktion  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft.
Krueger.  Hövener.

Anerkannt  zum  gerichtlichen  Protokoll  de  dato  Königsberg  i.  Pr.,  den
G.  April  1903.

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="183" />
        —  155  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

–—.)

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,  S.  155.
—  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die
weitere  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Unternehmen  der  Altdamm  Kolberger  Eisenbahngesellschaft
und  an  dem  Baue  von  Kleinbahnen,  S.  1537.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  Bergwerke  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wetzlar,  S.  162.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Höchst  a.  M.,  Homburg  v.  d.  H.,  Langenschwalbach,  Montabaur,
Usingen  und  Weilburg,  S.  1632.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Aumtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  163.

 

(Nr.  10442.)  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung.
  Vom  3.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  l.

An  die  Stelle  des  §  3  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,  betreffend  die
Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetz-Samml.  S.  43)  treten  folgende  Bestimmungen:


83.

Ergibt  sich  nach  der  Jahresrechnung  ein  Überschuß  des  Staatshaushalts,
so  ist  derselbe  zunächst  zur  Bildung  oder  Ergänzung  eines  Ausgleichsfonds  bis
zur  Höhe  von  200  000  000  Mark  zu  verwenden.

Der  darüber  hinausgehende  Betrag  des  Uberschusses  wird  zu  einer  weiteren
Tilgung  von  Staatsschulden  beziehungsweise  Verrechnung  auf  bewilligte  Anleihen
verwendet.

#  3a.

Der  Ausgleichsfonds  (§  3)  ist  in  nachstehender  Reihenfolge  zu  verwenden:

1.  zur  Bildung  oder  Ergänzung  eines  Dispositionsfonds  der  Eisenbahnverwaltung

  bis  zur  Höhe  von  30  000  000  Mark  zur  Vermehrung  der

Betriebsmittel,  Erweiterung  und  Ergänzung  der  Bahnanlagen  sowie
Gesetz-Samml.  1903.  (Nr.  10442—10445.)  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1903.
        <pb n="184" />
        —  156  —

zu  Grunderwerbungen  behufs  Vorbereitung  derartiger  Erweiterungen
im  Falle  eines  nicht  vorherzusehenden  Bedürfnisses  der  Staatsbahnen
bei  zu  erwartender  Verkehrssteigerung;

2.  zur  Ausgleichung  eines  rechnungsmäßigen  Minderüberschusses  der  Eisen—
bahnverwaltung,  insoweit  derselbe  nicht  durch  einen  etwaigen  Uberschuß
im  gesamten  übrigen  Staatshaushalte  gedeckt  wird;

3.  zur  Verstärkung  der  Deckungsmittel  im  Staatshaushalts-Etat  behufs
angemessener  Ausgestaltung  des  Extraordinariums  der  Eisenbahnverwaltung

  nach  näherer  Bestimmung  des  jeweiligen  Staatshaushalts-Etats.


"  3  b.

Der  Ausgleichsfonds  wird  von  dem  Finanzminister  verwaltet.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Ausgleichsfonds  sind  in  einer  Anlage
zur  Ubersicht  von  den  Staats-Einnahmen  und  Ausgaben  jedes  Etatsjahrs  nachzuweisen.


Uber  die  Verwendung  des  Dispositionsfonds  (§  3a  unter  1)  ist  jedes  Jahr
nach  dem  Schlusse  des  Etatsjahrs  dem  Landtage  Rechenschaft  zu  geben.

3c.

Die  Verwendung  des  Ausgleichsfonds  zu  den  im  &amp;amp;  za  unter  Ziffer  1
und  3  bezeichneten  Zwecken  erfolgt  durch  den  Finanzminister  und  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten.

Im  übrigen  wird  die  Ausführung  des  Gesetzes  dem  Finanzminister
übertragen.

Artikel  II.

Für  die  im  §9  Za  unter  1  bezeichneten  Zwecke  werden  einmalig  30  000  000
Mark  bereitgestellt.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Beschaffung  der  hierzu  erforderlichen
  Mittel  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

Artikel  III.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchem  Kurse  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (Artikel  II),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetz=  Samml.  S.  1197)  und  des  Gesetzes  vom

8.  März  1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetz-Samml.
S.  43)  zur  Anwendung.
        <pb n="185" />
        —  157  —

Artikel  IV.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Etatsjahre  1903  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Rom,  den  3.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

 

 

(Nr.  10443.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes
  und  die  weitere  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Unternehmen  der
Altdamm  -Kolberger  Eisenbahngesellschaft  und  an  dem  Baue  von  Kleinbahnen.
  Vom  18.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
§  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:
I.  zur  Herstellung  von  Eisenbahnen  und  zur  Beschaffung  der
für  diese  erforderlichen  Betriebsmittel,  und  zwar:

a)  zum  Bau  einer  Haupteisenbahn  von  Saarbrücken  nach  Bous
die  Summe  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  13  877000/%0%  Mark,

b)  zum  Bau  von  Nebeneisenbahnen:
1.  von  Lötzen  nach  Angerburg  die  Summe

rvvooon  —  3  030  O000%
2.  von  Mohrungen  nach  Liebemühl  (Österode

i.  Ostpr.)  die  Summe  von  .  .  .  ...  .  .  ...  2  380  000,00
3.  von  Schlachta  nach  Skurz  (Schmentauy)  die

Summe  .  .....  ..  .  .  ..  .  ...  ...  ...  2  450  000000
4.  von  Vandsburg  nach  Flatow  die  Summe

vdooooooo  ...  ..  .  .  .  .  .  2700000,0

 

Seite.  .  ..  24  437  000)00  Mark
28“
        <pb n="186" />
        c)

C.

⁊

10.
11.

12.
13.
14.

15.

zur

—  158  —
Übertrag  .  .  ..

von  Schokken  nach  Schubin  mit  Abzweigung

  von  Gollantsch  nach  Kolmar  i.  Pos.
die  Summe  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
von  Birnbaum  nach  Samter  die  Summe
von  .  .  .  .  .  .  .  ...  -...................

.von(Birnbaum)WierzebaumnachSchwerin

a.d.WarthedieSummevon........

.vonWollsteinnachGrätzi.Pos.dieSumme

VOU«...........................

.vonNeusalza.O.nachWollstcindie

Summevon......................
von  Lorenzdorf  nach  Sagan  die  Summe  von
von  Friedeberg  a.  Queis  nach  der  Reichsgrenze
  in  der  Richtung  auf  Heinersdorf  die
Summe  vvo.
von  Bisselhövede  nach  Zeven  die  Summevon
von  Winterberg  i.  Westf.  nach  Frankenberg
  i.  Hessen-Nassau  die  Summe  von
von  Usingen  nach  Weilmünster  die  Summe
voooo  .  .  .  .  ..
von  (Simmern)  Castellaun  nach  Boppard
die  Summe  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

Beschaffung  von  Betriebsmitteln  die

Summe  von  .  .  .  .  ..  .  ..  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

21437  000  Mark

8186  000000
5100  000000
1  675  00000
2  380  000000
4650  00000
2169  O000,000

632  000000
4  031  000000
4  800  000000
2  682  00000

5043  00000

 

zusammen

II.  zur  Deckung  der  Mehrkosten  für  den  Bau
der  Eisenbahnen:

.  von

Paderborn  nach  Brackwede  die  Summe

von  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  480  000  Mark,
von  Wuülfrath  nach  Ratingen

(West)  die  Summe  vo  288  000

von  Schleusingen  nach  Ilmenau

  die  Summe  von  .  .  .  664000

von  Bergneustadt  nach  Olpe

die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  ..  274000

von  Osterfeld  nach  Hammi.  W.

die  Summe  von  .  .  ..  .  .  ...  4300000

 

zusammen
Seite  .  ..  .

5  791  000000
72  476  000/  Mark,

6  006  000,00

 

78  482  000)00  Mark
        <pb n="187" />
        —  159  —
Übertrag  .  78  482  00000  Mark

III.  zur  weiteren  Beteiligung  des  Staates
an  dem  Unternehmen  der  Altdamm  Kolberger
Eisenbahngesellschaft  durch  Ubernahme  von  104000

 

Mark  neuer  Stammaktien  die  Summe  von.  ..  .  .  ..  115  63040
IV.  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen
  die  Summe  von.  .......  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  000  00000
insgesamt  .  83597  630/10  Mark

zu  verwenden.

üÜber  die  Verwendung  des  Fonds  zu  IV  wird  dem  Landtag  alljährlich
Rechenschaft  abgelegt  werden.

Mit  der  Ausführung  der  unter  Nr.  I  lit.  b  aufgeführten  Eisenbahnen  ist
erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesamte  zum  Bau  der  Eisenbahnen  und  deren  Nebenanlagen  nach
Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung
  in  dem  Umfang,  in  welchem  er  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche
  zum  Eigentume,  der  vorübergehend  erforderliche  zur  Benutzung  für  die
Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder  die  Erstattung  der  sämtlichen
staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Enteignung
  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für
Wirtschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachteile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen
  und  sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im  öffentlichen
  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigentums  auf  Grund
gesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  die  unter  1  und  5  benannten  Eisenbahnen
soll  staatsseitig  ein  Zuschuß  gewährt  werden,  und  zwar:

a)  bei  Nr.  1  (Lötzen-  Angerburg  o0727272  .  ...  120  000  Mark,

je  zu  gleichen  Teilen  den  Kreisen  Lötzen  und  Angerburg,

b)  bei  Nr.  5  (Schokken—  Schubin  mit  Abzweigung  von

Gollantsch  nach  Kolmar  i.  Pos.)  dem  Kreise  Wongrowitz
  noon  .  .  ..  286  000

Von  der  Forderung  der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und  Bodens
(lit.  A  Abs.  1  und  2)  ist  Abstand  zu  nehmen,  wenn  von  den  Beteiligten  in  den
mit  ihnen  wegen  Ausführung  der  Linien  abzuschließenden  Verträgen  die  Leistung
        <pb n="188" />
        —  160  —

einer  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Pauschsumme  in  der  nachstehend  für  die
einzelnen  Bahnen  angegebenen  Höhe  übernommen  wird  und  zwar:

bei  Nr.  1  Cötzen-Angerburg)  von  ............  270  000  Mark,
—  -  2  (Mohrungen—  Liebemühl  Osterode
i.  Ostpr.  von  ....  ..  ....  ..  .  ...  ...  331000  —
—  -  3  (Schlachta-Skurz  [Schmentaul  vo.  65  000
.  4  (Vandsburg—Flatow)  von  ..  .  224  000

5  (Schokken—Schubin  mit  Abzweigung  von
Gollantsch  nach  Kolmar  i.  Pos.)  vo.  890  00)0

G6G  Girnbaum  -  Samter)  von.  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  252  000
7  (Birnbaum!  Wierzebaum—Schwerin
a.  d.  Warthe)  oo  .  .  .  ...  65  000
—  -8  (Wollstein-Grätz  i.  Pos.)  von  .  .  .  .  ..  .  125  000
-D  (Neusfalz  a.  O.—Wollstein)  vo  ..  .  172000.
10  C(Corenzdorf-Sagan)  von  .  .  ....  .  ..  ..  167  000  —
I11  (Friedeberg  a.  Queis  -Reichsgrenze  in  der
Richtung  auf  Heinersdorf)  vo  614000=.
  12  (Visselhövede—-Zeven)  v0o  ...  294000
=  13  (Winterberg  i.  Westf.-Frankenberg
i.  Hessen--Nassau)  von  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  320  000
*  14  (Usingen—Weilmünster)  vo  ..  .  310  000.

5

V

15  ([Simmern]  Castellaun—Boppard)  von.  500  000.

Bei  Bemessung  der  Pauschsummen  zu  Nr.  1  (Lötzen-  Angerburg)  und  zu
Nr.  5  (Schokken  —  Schubin  mit  Abzweigung  von  Gollantsch  nach  Kolmar  i.  Pol.)
ist  der  unter  A  Abs.  3  genannte  Staatszuschuß  bereits  berücksichtigt.

Für  den  Fall,  daß  als  Beteiligte  im  Sinne  des  vorbergehenden  Absatzes  (4)
ausschließlich  Gemeindeverbände  in  Betracht  kommen,  ist  die  Bedingung  der  unentgeltlichen
  Hergabe  des  Grund  und  Bodens  (lit.  A  Abs.  1  und  2)  bereits  dann
als  erfüllt  anzusehen,  wenn  jeder  der  Gemeindeverbände  sich  verpflichtet,  entweder
den  innerhalb  seines  Bezirkes  erforderlichen  Grund  und  Boden  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  2  unentgeltlich  bereitzustellen  oder  aber  nach
Maßgabe  des  Abs.  4  diejenige  Summe  zu  zahlen,  die  der  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  nach  Abschluß  der  ausführlichen  Vorarbeiten  als  auf  den  einzelnen
Gemeindeverband  entfallenden  Teilbetrag  der  Pauschsumme  festsetzen  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  beteiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebs  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.
        <pb n="189" />
        —  161  —

82.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  81
unter  Nr.  1  bis  IV  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  usw.
erforderlichen  Mittel  von  83  597  630  Mark  40  Pfennig  Staatsschuldverschreibungen
  auszugeben.

Wird  von  den  Beteiligten  von  der  ihnen  im  §#  1  unter  A  Abs.  4  und  5
eingeräumten  Befugnis,  statt  der  unentgeltlichen  Bereitstellung  des  Grund  und
Bodens  die  Zahlung  einer  Pauschsumme  zu  wählen,  Gebrauch  gemacht,  so  erhöht
sich  die  von  der  Staatsregierung  nach  9  1  Nr.  Ib  für  den  Bau  der  betreffenden
Eisenbahn  zu  verwendende  Summe  sowie  die  Gesamtsumme  des  9  1  um  die  im
§&amp;amp;  1  unter  A  Abs.  4  bei  den  einzelnen  Linien  angegebenen  Beträge  beziehungsweise
  um  die  nach  Abs.  5  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  festgesetzten
Teilbeträge  dergestalt,  daß  die  von  den  Beteiligten  hiernach  zu  zahlenden  Pauschsummen
  beziehungsweise  Teilbeträge  einer  Pauschsumme  den  vorstehenden  Deckungsmitteln
  hinzutreten.

3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (§  2),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetz=  Samml.  S.  1197)  und  des  Gesetzes  vom
8.  März  1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetz-Samml.
S.  43)  zur  Anwendung.

84.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  &amp;amp;  1  unter  Nr.  I  bezeichneten
  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  beweglichen  Bestandteile  und
Zubehörungen  dieser  Eisenbahnen  und  Eisenbahnteile  und  auf  die  unbeweglichen
insoweit  nicht,  als  sie  nach  der  Erklärung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
für  den  Betrieb  der  betreffenden  Eisenbahnen  entbehrlich  sind.

5.

Die  im  9  1  A  Abs.  3  unter  Nr.  9  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1900
(Gesetz=  Samml.  S.  129),  betreffend  die  Erweiterung  des  Staatseisenbahnnetzes  usw.,
auf  79  000  Mark  festgesetzte  unverzinsliche,  nicht  rückzahlbare  Pauschsumme,  bei
deren  Leistung  von  der  Forderung  der  unentgeltlichen  Hergabe  des  Grund  und
Bodens  für  die  auf  preußischem  Staatsgebiete  belegene  Teilstrecke  der  Bahnlinie
Treffurt—  Hörschel  (Eisenach)  Abstand  genommen  werden  soll,  wird  anderweit  auf
54  000  Mark  festgesetzt.
        <pb n="190" />
        —  162  —

86.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Metz,  den  18.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt  v.  Podbielski.  Möller.  Budde.

(zugleich  für  den  Finan  zminister).

 

(Nr.  104441.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
Bergwerke  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wetzlar.  Vom  5.  Mai  1903.

A##  Grund  der  95  26,  27,  39,  62  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen
  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom
19.  August  1895  (Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs
Monaten
für  sämtliche  vor  dem  1.  Oktober  1895  verliehenen,  in  den  Gemeinden
Waldgirmes,  Naunheim  und  Hermannstein  im  Bezirke  des  Amtsgerichts
  Wetzlar  belegenen  Bergwerke  sowie  für  das  in  den  Gemeinden
Waldgirmes  und  Königsberg  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wetzlar
und  Gladenbach  belegene  Bergwerk  Hainau,  für  welches  das  Amtsgericht
  Wetzlar  die  Grundbuchanlegung  zu  bewirken  hat,
am  15.  Juni  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  5.  Mai  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="191" />
        —  163  —

(Nr.  10445.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hachenburg,  Höchst  a.  M.,  Homburg
  v.  d.  H.,  Langenschwalbach,  Montabaur,  Usingen  und  Weilburg.
Vom  18.  Mai  1903.

A#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde

Roßbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde
Marxheim,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Homburg  v.  d.  H.  gehörige  Gemeinde
Weißkirchen,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
Kettenbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde
Moschheim,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Altweilnau,


für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörigen  Gemeinden
Barig-Selbenhausen  und  Kirschhofen

am  15.  Juni  1903  beginnen  soll.
Berlin,  den  18.  Mai  1903.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Dezember  1902,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Weener  zur  Erwerbung  des
Eigentums  an  den  zur  Herstellung  eines  Ladeplatzes  nebst  Zufahrtstraße
auf  dem  linken  Ufer  der  Ems  erforderlichen  Flächen,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Aurich,  Jahrgang  1903  Nr.  4  S.  25,  ausgegeben
  am  23.  Januar  1903;

Gesetz.  Samml.  1903.  (Nr.  10445.)  29
        <pb n="192" />
        #

6.

*1

8.

—  164  —

der  am  16.  Februar  1903  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute

für  den  Magdeburger,  den  Elbenauer  und  den  Ehle-Deichverband  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  16  S.  204,
ausgegeben  am  18.  April  1903,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  März  1903,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Aktiengesellschaft  Kleinbahn  Celle—  Wittingen
zu  Celle  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau
und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Celle  nach  Wittingen  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Lüneburg  Nr.  16  S.  127,  ausgegeben  am  18.  April  1903;

das  am  16.  März  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft

  zur  Regulierung  des  Soltissekfließes  in  den  Kreisen  Ortelsburg  und
Neidenburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  17  S.  180,  ausgegeben  am  23.  April  1903;

das  am  30.  März  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Altfanger,  Kreis  Naugard,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  18  S.  111,  ausgegeben  am
1.  Mai  1903;

der  am  30.  März  1903  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  die  Entwässerungsgenossenschaft  Wilken  im  Kreise  Osterode  vom
24.  Februar  1896  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Königsberg  Nr.  19  S.  207,  ausgegeben  am  7.  Mai  1903)

das  am  8.  April  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Aschwöne-Regulierungsgenossenschaft

  zu  Nordenburg,  im  Kreise  Gerdauen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  19  S.  203,  ausgegeben
  am  7.  Mai  1903;,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  April  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Reichs-(Militär-)  Fiskus  zur  Entziehung
von  Grundeigentum  in  der  Gemarkung  Dorf  Zinna  im  Kreise  Jüterbog-Luckenwalde
  behufs  Erweiterung  des  Truppenubungsplatzes  Jüterbog  an
seiner  Ostseite,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  20  S.  225,  ausgegeben  am  15.  Mai  1903.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="193" />
        —  165  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  17.  —

—  —  —  —  —

(Nr.  10446.)  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  von  Ausgaben  des  Rechnungsjahrs  1901.  Vom
18.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  von  Ausgaben  des
Rechnungsjahrs  1901,  welche  aus  den  Einnahmen  dieses  Jahres  nicht  haben
bestritten  werden  können,  37503  562  Mark  19  Pf.  im  Wege  der  Anleihe  durch
Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrags  von  Schuldverschreibungen  zu  beschaffen.

2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz  Samml.  S.  1197)
und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897  (Gesetz  Samml.  S.  43)  zur  Anwendung.

3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Metz,  den  18.  Mai  1903.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt  v.  Podbielski.  Möller.
(zugleich  für  den  Finanzminister).

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Gesetz  Samml.  1903.  (Nr.  10446.)  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1903.
        <pb n="194" />
        <pb n="195" />
        —  167  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr
1903  und  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  8.  April  1903  wegen  Ergänzung  der  Einnahmen  des
erwähnten  Staatshaushalts-Etats,  S.  167.  —  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Regelung
der  Angelegenheiten  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  und  der  Domänen=  und  Forstverwaltung
bei  der  Regierung  in  Posen,  S.  172.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Befugnisse  des
Regierungspräsidenten  in  Potsdam  hinsichtlich  der  märkischen  Wasserstraßen,  S.  172.  —  Allerhöchster
  Erlaß,  betreffend  die  Befugnisse  des  Regierungspräsidenten  in  Potsdam  und  der  Ministerial-
  Baukommission  in  Berlin  hinsichtlich  der  märkischen  Wasserstraßen,  S.  173.  —  Allerhöchster
  Erlaß,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in  dem  Gesetze  vom  18.  Mai  d.  J.  vorgesehenen
neuen  Eisenbahnen,  S.  178.

 

(Jr.  10447.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat
für  das  Etatsjahr  1903  und  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  8.  April  1903
(Gesetz  Samml.  S.  65)  wegen  Ergänzung  der  Einnahmen  des  erwähnten
Staatshaushalts-Etats.  Vom  25.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
SI.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1903  wird  in  Einnahme  auf  5  813  637  Mark  20  Pf.
und  in  Ausgabe  (dauernd)  auf  .....  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  5  813637  20
festgestellt  und  tritt  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1903  hinzu.

2.

Die  Betriebsetats  der  Marienburg-Mlawkaer,  Altdamm  -Kolberger,
Stargard-Cüstriner,  Kiel-Eckernförde-Flensburger  und  Dortmund-Gronau-Enscheder
  Eisenbahn  sowie  der  Ostpreußischen  Südbahn  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
1903  bis  Ende  März  1904  beziehungsweise  für  das  Etatsjahr  1903  dienen
der  Ober-Rechnungskammer  als  Grundlage  für  die  Prüfung  der  Rechnungen  der

Bahnen  und  für  die  Aufstellung  der  an  den  Landtag  zu  erstattenden  Bemerkungen.
Gesetz=  Samml.  1903.  (Nr.  10447—10451.)  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1903.
        <pb n="196" />
        —  168  —

83.

Der  in  dem  Gesetze  vom  8.  April  1903  (Gesetz=  Samml.  S.  65),  betreffend
  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts--Etat  für  das
Etatsjahr  1903,  genannte  und  unter  Einnahme-Kapitel  24  Titel  17  des  Etats
der  allgemeinen  Finanzverwaltung  in  Höhe  von  72  075  100  Mark  in  Ansatz  gebrachte
  Betrag  ermäßigt  sich  auf  70  976  935  Mark  20  Df.

Die  sonstigen  Bestimmungen  des  erwähnten  Gesetzes  bleiben  bestehen.

84.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schlobitten,  den  25.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt  Möller.

(zugleich  für  den  Finanzminister).
        <pb n="197" />
        —  169  —

Nachtrag

zum

Staatshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1903.

 

 

 

 

Gegen  den  Etat
fuͤr  das  Etatsjahr  1903

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  Einnahme.
Zugang  Abgang
Mark.  Mark.
A.  IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenbeiten.
12  —  Marienburg-Mlawkager  Eisenbahn.
Betriebsüberschuß  für  1.  Januar  1903  bis  Ende
März  1904  .  .  .  .  ..  .  ..  1  196  500  —-Summe
  Kapitel  12  für  sich
13—  Altdamm  -Kolberger  Eisenbahn.
Betriebsüberschuß  für  das  Etatsjahr  19003  344  850  —-Summe
  Kapitel  13  für  sich.
14—  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn.
Betriebsüberschuß  für  das  Etatsjahr  19003  385570  –
Summe  Kapitel  14  für  sich.
15  —  Kiel.-  Eckernförde-Flensburger  Eisenbahn.
Betriebsüberschuß  für  das  Etatsjahr  19003  266  000  –
Summe  Kapitel  15  für  sich.
16  —  Dortmund--Gronau-Enscheder  Eisenbahn.
Betriebsüberschuß  für  1.  Januar  1903  bis  Ende
März  19004  .  .  .  .  .  ..  .  .  .....  3140912  —
Summe  Kapitel  16  für  sich.
17—  Ostpreußische  Südbahn.
Betriebsüberschuß  für  1.  Januar  1903  bis  Ende
März  1004  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1577  970  —
Summe  Kapitel  17  für  sich.
Summe  A.  IV.6  911  802  —

 

 

 

 

31°
        <pb n="198" />
        —  170  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahme  und  Ausgabe.

Gegen  den  Etat
für  das  Etatsjahr  1903

 

 

 

7  Zugang  Abgang
Mark.  Mark.
B.  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
Außerordentliche  Einnahme.
214/17  Auf  Grund  besonderer  Gesetze  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
  des  Staatshaushalts--Etats  für  das  Etatsjahr
  1108B8B8.  —  1098  164,80
Summe  B.  IL.  .  .  .  —  1098164,80
Summe  des  Zuganges.  .  .  .  5813637,20  —

 

 

 

Dauernde  Ausgaben.

A.  IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

Derwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.

(Vermerk  hinter  den  dauernden  Ausgaben  an  Stelle  des
bisherigen  Vermerkes.)

Vermerk:

Dieordentlichen  Einnahmen  betragen  1382915729/0  Mark,
die  dauernden  Ausgaben  dagegen  894  843  878700

Es  ergibt  sich  also  im  Ordinarium
  ein  Uberschuß  von  488071  85  100  Mark,
worauf  zur  Verzinsung  der  Eisenbahnkapitalschuld
  im  Sinne  des
Eisenbahngarantiegesetzes  und  zur
Ausgleichung  eines  Defizits  im
Staatshaushalt  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  in
Rechnung  zu  stellen  sind  139783  825,16  „

 

 

Bleiben.  348288  025)84  Mark.

Der  rechnungsmäßig  sich  ergebende  Uberschuß  ist  von
der  Eisenbahnkapitalschuld  abzuschreiben.
        <pb n="199" />
        —  171  —

 

 

 

Gegen  den  Etat
für  das  Etatsjahr  1903

7r  Ausgabe.
.  Zugang  Abgang
Mark.  Mark.

 

B.  1.  Dotationen.
Effentliche  Schuld.  1

 

35  Verzinsung.  1

3  33  prozentige  konsolidierte  Anleibee  4989797  —

36  Tilgung.

(Gemäß  99  1  und  2  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897
—  Gesetz-Samml.  S.  44  —.)

B.  Jur  weiteren  Tilgung  von  Staateschulden.

 

6  Zur  Ergänzung  der  Tilgungssume  823  8400  —
(Die  Titel  1  bis  5  übertragen  sich  mit  Titel  6.)
Summe  des  Zuganges  813  63720  –
Abschluß.
Einnammmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm  5  813  637/20  —
Dauernde  Ausgabe  ..........  ..  ....  ..  ..  .  .  .  ..  ....  5  813  637/20  —

 

 

 

 

Schlobitten,  den  25.  Mai  1903.

L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

v.  Tirpitz.  Studt  Möller.
(zugleich  für  den  Finanzminister).
        <pb n="200" />
        —  172  —

(Nr.  10448.)  Verordnung,  betreffend  die  anderwejte  Regelung  der  Angelegenheiten  der  Ver—
waltung  der  direkten  Steuern  und  der  Domänen=  und  Forstverwaltung  bei
der  Regierung  in  Posen.  Vom  19.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  hierdurch)  was  folgt.
1.

Bei  der  Finanzabteilung  der  Regierung  in  Posen  wird  die  Verwaltung
der  direkten  Steuern  einerseits  und  die  der  Domänen  und  Forsten  andererseits
unter  die  Leitung  je  eines  besonderen  und  für  seinen  Geschäftskreis  verantwortlichen
  Dirigenten  gestellt.

82.

Der  Finanzminister,  der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten
und  der  Minister  des  Innern  sind  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Urville,  den  19.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

 

(Nr.  10449.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  November  1902,  betreffend  die  Befugnisse  des  Re-A
  gierungspräsidenten  in  Potsdam  hinsichtlich  der  märkischen  Wasserstraßen.

uf  Ihren  Bericht  vom  24.  Oktober  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  die  bisher
von  dem  Regierungspräsidenten  in  Magdeburg  auf  dem  Ihle=  und  Plauerkanal
und  die  von  der  Ministerial-Baukommission  und  dem  Polizeipräsidenten  zu  Berlin
auf  dem  außerhalb  Berlins  westlich  der  Plötzenseer  Schleusen  belegenen  Teile  des
Berlin-Spandauer  Schiffahrtskanals,  sowie  die  seither  schon  von  dem  Regierungspräsidenten
  zu  Potsdam  auf  den  im  Regierungsbezirke  Frankfurt  a.  O.  liegenden
Wasserstraßen  geführte  Verwaltung  der  Strombau=  sowie  der  Strom-,  Schiffahrts=
  und  Hafenpolizei-Angelegenheiten  dem  Regierungspräsidenten  in  Potsdam
übertragen  wird.

Neues  Palais,  den  3.  November  1902.

Wilhelm.

Frhr.  v.  Rheinbaben.  Frhr.  v.  Hammmerstein.  Möller.
Budde.  v.  Podbielski.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  den  Finanzminister,  den  Minister  für
Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten,  den  Minister  des  Innern  und  den
Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
        <pb n="201" />
        —  173  —

(Xr.  10450.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  März  1903,  betreffend  die  Befugnisse  des  Regierungspräsidenten
  in  Potsdam  und  der  Ministerial-Baukommission  in  Berlin
hinsichtlich  der  märkischen  Wasserstraßen.

A#  den  Bericht  vom  10.  März  d.  J.  will  Ich  Sie  ermächtigen,  dem  Regierungspräsidenten
  in  Potsdam  die  in  dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom  31.  Dezember  1894
bezeichneten  Verwaltungsbefugnisse  hinsichtlich  der  zur  Staatskasse  fließenden  Schiffahrts-,
  Hafen-,  Flößerei=  und  Fährabgaben,  des  Fährregals  und  der  Vermessung
von  Flußschiffen  nach  der  Eichordnung,  sowie  ferner  die  Verwaltungszuständigkeit
hinsichtlich  der  nicht  staatlichen  Schiffahrts-,  Hafen-,  Flößerei=  und  Fährabgaben
und  hinsichtlich  der  Binnenschiffahrtsstatistik  für  die  in  den  Regierungsbezirken
Magdeburg  und  Frankfurt  a.  O.  liegenden  Teile  der  Wasserstraßen  zwischen  Elbe
und  Oder;  ferner  der  Ministerial-Baukommission  in  Berlin  die  gleichen  Befugnisse
und  Zuständigkeiten  für  die  außerhalb  der  Berliner  Weichbildgrenze  liegenden
Teile  des  Landwehrkanals,  für  die  Unterspree  von  der  Berliner  Weichbildgrenze
bis  zur  Eisenbahnbrücke  bei  Charlottenburg,  für  den  Verbindungskanal  und  für
die  Strecke  des  Berlin-Spandauer  Schiffahrtskanals  von  der  Berliner  Weichbildgrenze
  bis  zur  Plötzenseer  Schleuse  einschließlich  der  letzteren  zu  übertragen.
Berlin,  den  16.  März  1903.
Wilhelm.

Frhr.  v.  Rheinbaben.  Möller.  Budde.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  und  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten.

 

 

(Nr.  10451.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1903,  betreffend  Bau  und  Betrieb  der  in
dem  Gesetze  vom  18.  Mai  d.  J.  (Gesetz  Samml.  S.  157)  vorgesehenen  neuen
Eisenbahnen.

Auf  Ihren  Bericht  vom  22.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  bei  der  demnächstigen
Ausführung  der  in  dem  Gesetze  vom  18.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Erweiterung
und  Vervollständigung  des  Staatseisenbahnnetzes  und  die  weitere  Beteiligung  des
Staates  an  dem  Unternehmen  der  Altdamm  Kolberger  Eisenbahngesellschaft  und
an  dem  Baue  von  Kleinbahnen,  im  §  1  unter  Ia  und  b  vorgesehenen  Eisenbahnlinien
  die  Leitung  des  Baues  und  demnächst  auch  des  Betriebs,  und  zwar:
1.  der  Eisenbahn  von  Saarbrücken  nach  Bous  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
  zu  St.  Johann-Saarbrücken,
2.  der  Eisenbahnen:
a)  von  Lötzen  nach  Angerburg,
b)  von  Mohrungen  nach  Liebemühl  (Osterode  i.  Ostpr.)
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Königsberg  i.  Pr.,
        <pb n="202" />
        8.
9.
10.

—  174  —

der  Eisenbahnen:

a)  von  Schlachta  nach  Skurz  (Schmentau),

b)  von  Vandsburg  nach  Flatow
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Danzig,
der  Eisenbahn  von  Schokken  nach  Schubin  mit  Abzweigung  von
Gollantsch  nach  Kolmar  i.  Pos.  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu
Bromberg,

.  der  Eisenbahnen:

a)  von  Birnbaum  nach  Samter,
b)  von  (Birnbaum)  Wierzebaum  nach  Schwerin  a.  d.  Warthe,
c)  von  Wollstein  nach  Grätz  i.  Pos.,
d)  von  Neusalz  a.  O.  nach  Wollstein
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Posen,
der  Eisenbahnen:
a)  von  Lorenzdorf  nach  Sagan,
b)  von  Friedeberg  a.  Queis  nach  der  Reichsgrenze  in  der  Richtung
auf  Heinersdorf
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Breslau,

.  der  Eisenbahn  von  Visselhövede  nach  Zeven  der  Königlichen  Eisenbahndirektion

  zu  Hannover,

der  Eisenbahn  von  Winterberg  i.  Westf.  nach  Frankenberg  i.  Hessen-Nassau
  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Cassel,

der  Eisenbahn  von  Usingen  nach  Weilmünster  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
  zu  Frankfurt  a.  M.,

der  Eisenbahn  von  (Simmern)  Castellaun  nach  Boppard  der  Königlich
Preußischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Eisenbahndirektion  zu  Mainz

übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  notwendig  sind,  für  sämtliche  vorbezeichnete  Eisenbahnen
  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung  finden  soll.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Schlobitten,  den  25.  Mai  1903.

Wilhelm.

Für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
Möller.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

——-———  —  —

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichesdruckerei.
        <pb n="203" />
        —  175  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  —  Nr.  19.  —.

#————

 

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten,
  S.  175.  —  Geseyh,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  einiger  in  der  Provinz  Hessen-Nassau
geltenden  bau-  und  feuerpolizeilichen  Bestimmungen,  S.  176.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
UÜbertragung  der  Verwaltung  der  auf  Grund  der  Gesetze  vom  18.  Mai  d.  J.  in  das  Eigentum  des
Staates  übergehenden  Eisenbahnen  an  die  bestehenden  Eisenbahndirektionen,  sowie  Ubergang  der
Verwaltung  der  Strecke  Oberhausen  —  Dorsten  von  der  Eisenbahndirektion  in  Münster  i.  W.  auf  die
Eisenbahndirektion  in  Essen  a.  R.,  S.  177.

 

(Nr.  10452.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  weiterer  Staatsmittel  zur  Verbesserung  der
Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt
sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten.  Vom  4.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Der  Staatsregierung  wird  ein  weiterer  Betrag  von  zwölf  Millionen  Mark
zur  Verwendung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  13.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  521),  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Verbesserung
der  Wohnungsverhältnisse  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt
sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten,  zur  Verfügung  gestellt.

2.

Zur  Bereitstellung  der  im  ##  1  gedachten  zwölf  Millionen  Mark  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrags  von  Schuldverschreibungen
aufzunehmen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  veräußert  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz=  Samml.  S.  1197)

und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897  (Gesetz=  Samml.  S.  43)  zur  Anwendung.
Eesetz-  Samml.  1903.  (Nr.  10452—10454)  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1903.
        <pb n="204" />
        —  176  —

83.
Dem  Landtag  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über  die
Ausführung  dieses  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Rom,  den  4.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

 

 

-—.““rZ

(Nr.  10453.)  Gesetz,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  einiger  in  der  Provinz  Hessen-Nassan
geltenden  bau-  und  feuerpolizeilichen  Bestimmungen.  Vom  18.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  für  die  Provinz
Hessen-Nassau,  was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Soweit  von  dem  Oberpräsidenten  oder  den  Regierungspräsidenten  auf
Grund  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
Polizeiverordnungen  bau-  oder  feuerpolizeilichen  Inhalts  erlassen  sind  oder  künftig
erlassen  werden,  treten  diejenigen  ihrer  Anwendung  entgegenstehenden  bau=  oder
feuerpolizeilichen  Bestimmungen,  welche  in  den  aus  vorpreußischer  Zeit  stammenden
Gesetzen,  landesherrlichen  oder  sonstigen  Verordnungen  enthalten  sind,  mit  dem
Zeitpunkte  der  Geltung  jener  Polizeiverordnungen  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Metz,  den  18.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.  Budde.

 

—.8——————————  —
        <pb n="205" />
        –  177

(Nr.  10454.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1903,  betreffend  Ubertragung  der  Verwaltung
der  auf  Grund  der  Gesetze  vom  18.  Mai  d.  J.  (Gesetz=  Samml.  S.  123
und  148)  in  das  Eigentum  des  Staates  übergehenden  Eisenbahnen  an  die
bestehenden  Eisenbahndirektionen,  sowie  Ubergang  der  Verwaltung  der  Strecke
Oberhausen—Dorsten  von  der  Eisenbahndirektion  in  Münster  i.  W.  auf  die
Eisenbahndirektion  in  Essen  a.  R.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  20.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich  zur  Ausführung  der
Gesetze  vom  18.  Mai  d.  J.,  betreffend  den  weiteren  Erwerb  von  Eisenbahnen
für  den  Staat  und  betreffend  den  Erwerb  der  Ostpreußischen  Südbahn  für  den
Staat,  daß  die  Verwaltung  der  neu  erworbenen  Strecken  vom  Tage  ihres  Uberganges
  auf  den  Staat  den  in  der  anliegenden  Zusammenstellung  aufgeführten
Eisenbahndirektionen  übertragen  wird.  An  demselben  Tage  geht  die  Verwaltung
der  Strecke  Oberhausen—Dorsten  von  der  Eisenbahndirektion  in  Münster  i.  W.
auf  die  Eisenbahndirektion  in  Essen  a.  R.  über.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Schlobitten,  den  25.  Mai  1903.

Wilhelm.

Für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten:
Schönstedt.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
        <pb n="206" />
        —  178  —
Anlage.

Zuteilung

der

erworbenen  Privatbahnstrecken  an  die  bestehenden  Eisenbahndirektionen.

 

Erworbene  Privatbahn.  Eisenbahndirektion,  welche  die  Verwaltung
  übernimmt.

Marienburg-Mlawkaer  Eisenbahn.  1.  Eisenbahndirektion  in  Danzig.
2.  Altdamm  -Kolberger  Eisenbahn.  2.  Eisenbahndirektion  in  Stettin.
3.  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn
a)  Strecke  Stargard  —  Pyritz  —  Jä.]  Za.  Eisenbahndirektion  in  Stettin.
dickendorf,
b)  Strecken  Arnswalde  —  Glasow—  3b.  Eisenbahndirektion  in  Bromberg.
Cüstrin  und  Pyritz—Glasow.
4.  die  Ecernforde  ·  lensburger  Eisen-  4.  Eisenbahndirektion  in  Altona.
ahn.
5.  Dortmund  ·  Gronau  ·  Enscheder  Eisenahn

a)  —*  Dortmund—Lüdinghausen,  5a.  Eisenbahndirektion  in  Essen  a.  R.
b)  Strecke  Lüdinghausen—  Gronau.  5b.  Eisenbahndirektion  in  Münster  i.  W.
6.  Ostpreußische  Südbahn.  G6.  Eisenbahndirektion  in  Königsberg  i.  Pr.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="207" />
        —  179  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  20.  —

 

 

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Bildung  von  Gesamtverbänden  in  der  katholischen  Kirche,  S.  170.  —  Gesetz,
betreffend  die  Bildung  kirchlicher  Hilfsfonds  für  neu  zu  errichtende  katholische  Pfarrgemeinden,
S.  182.  —  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lübeck,  betreffend  die  Erhebung  von  Schiff.
fahrts  -  und  Floßereiabgaben  auf  dem  Elbe  ·  Travekanal,  S.  1834.  —  Verfügung  des  Juftiz
ministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Herborn,  Idstein,  Katzenelnbogen,  Königstein,  Langenschwalbach,  Limburg  a.  L.,  Montabaur,  Runkel
und  Wallmerodb,  S.  188.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch
die  Regierungs-  Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,  S.  180.

 

(Nr.  10455.)  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Gesamtverbänden  in  der  katholischen  Kirche.
Vom  29.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
I.

In  Ortschaften,  welche  mehrere  unter  einem  gemeinsamen  Pfarramte  nicht
verbundene  Kirchengemeinden  umfassen,  können  die  im  9  6  dieses  Gesetzes  bezeichneten
  Rechte  und  Pflichten  ganz  oder  teilweise  einem  Gesamtverband  übertragen
  werden,  welcher  aus  sämtlichen  oder  einigen  Kirchengemeinden  der  betreffenden
  Ortschaft,  geeignetenfalls  unter  Einbeziehung  angrenzender  Kirchengemeinden,
  gebildet  wird.

Einem  auf  Grund  dieses  Gesetzes  gebildeten  Verbande  können  weitere  Kirchengemeinden
  derselben  Ortschaft  oder  angrenzende  angeschlossen  werden.

6#2.
Die  Bildung  eines  Gesamtverbandes  und  die  Feststellung  der  ihm  nach
66  zu  übertragenden  Rechte  und  Pflichten  erfolgt  auf  Anordnung  der  bischöflichen
  Behörde  und  bedarf  der  Zustimmung  der  beteiligten  Kirchengemeinden.
Die  verweigerte  Zustimmung  von  beteiligten  Kirchengemeinden  kann  durch  Beschluß
der  bischöflichen  Behörde  ergänzt  werden,  falls  die  Seelenzahl  der  zustimmenden
Gemeinden  wenigstens  die  Hälfte  der  Gesamtseelenzahl  des  zu  bildenden  Gesamtverbandes
  beträgt.
Gesetz.  Samml.  1903.  (Nr.  10455—10158.)  33
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juni  1903.
        <pb n="208" />
        —  180  —

Die  gleichen  Bestimmungen  gelten  für  den  Anschluß  an  einen  bestehenden
Verband  mit  der  Maßgabe,  daß  derselbe  die  Zustimmung  der  Vertretung  des
Gesamtverbandes  und  der  anzuschließenden  Gemeinden  erfordert  und  die  Zustimmung
durch  Beschluß  der  bischöflichen  Behörde  ergänzt  werden  kann,  falls  die  Seelenzahl
des  Gesamtverbandes  und  der  etwa  zustimmenden  Gemeinden  wenigstens  die
Hälfte  der  Gesamtseelenzahl  des  weiteren  Gesamtverbandes  beträgt.

83.
Die  dem  Gesamtverbande  übertragenen  Befugnisse  und  Verpflichtungen
werden  von  einer  besonderen  Verbandsvertretung  wahrgenommen,  welche  besteht:
a)  aus  den  Vorsitzenden  der  Kirchenvorstände  und
b)  aus  den  Vorsitzenden  der  Gemeindevertretungen  der  beteiligten  Kirchengemeinden,
  ·

c)ausjeeinem,fürjedebeteiligteKirchengemeindedurchdenKirchenvorstand
  und  die  Gemeindevertretung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung
für  die  Dauer  seines  Hauptamts  zu  wählenden  Mitgliede  des  Kirchenvorstandes
  oder  der  Gemeindevertretung.

In  den  katholischen  Pfarrgemeinden  in  Frankfurt  a.  M.  tritt  der  Pfarrer
beziehungsweise  Pfarrverweser  an  die  Stelle  des  zu  wählenden  Mitglieds.

In  den  Kirchengemeinden,  in  welchen  eine  Gemeindevertretung  nicht  gebildet
ist  (§J§  35  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1875  —  Gesetz-Samml.  S.  241  —-),  sind
abweichend  von  den  Vorschriften  zu  b  und  c  durch  den  Kirchenvorstand  aus
seiner  Mitte  zwei  Mitglieder  auf  die  Dauer  ihres  Hauptamts  zur  Verbandsvertretung
  zu  wählen.

Für  Domgemeinden,  auf  welche  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1875  keine
Anwendung  findet  (vgl.  §  56  a.  a.  O.))  treten  der  Pfarrer  beziehungsweise  Pfarrverweser
  und  zwei  durch  die  Vermögensverwaltungsorgane  der  Domgemeinde  zu
ernennende  Gemeindeglieder,  welche  die  Wählbarkeit  zum  Kirchenvorsteher  besitzen
müssen,  in  die  Verbandsvertretung  ein.

Den  Vorsitz  führt  in  Berlin  der  Probst  von  St.  Hedwig,  im  übrigen
der  Dechant  (Erzpriester)  und  sofern  dieser  dem  Verbande  nicht  angehört,  der
dienstälteste  Pfarrer.

Die  Verbandsvertretung  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  stellvertretenden  Vorsitzenden.


84.

Ein  Ausschuß  der  Verbandsvertretung  vertritt  den  Gesamtverband  in  ver—
mögensrechtlicher  Beziehung,  in  streitigen  wie  in  nichtstreitigen  Rechtssachen,  nach
außen  und  verwaltet  dessen  Vermögen  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  der  Verbandsvertretung.


Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Gesamtverband  gegen  Dritte
verpflichten  sollen,  insbesondere  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden
  Beschlusses  der  Verbandsvertretung  beziehungsweise  des  Ausschusses  von
dem  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern  des  Ausschusses  unterschrieben  und  mit  dem
        <pb n="209" />
        —  181  —

Siegel  des  Verbandes  versehen  sein.  Hierdurch  wird  Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige
  Fassung  der  Beschlüsse  der  Verbandsvertretung  sowie  ihres  Ausschusses  festgestellt,
  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse  derselben  nicht  bedarf.

Durch  das  Regulativ  (§  5)  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Bildung  eines
Ausschusses  unterbleibt.  In  diesem  Falle  finden  die  auf  den  Ausschuß  bezüglichen
vorstehenden  Bestimmungen  auf  die  Verbandsvertretung  sinngemäße  Anwendung.

5.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  Geschäftsführung
der  Verbandsvertretung  und  ihres  Ausschusses  werden  von  der  bischöflichen  Behörde
in  jedem  einzelnen  Falle  festgesetzt.

Dem  Gesamtverbande  können  übertragen  werden:

1.  die  Befugnis,  über  Einführung,  Veränderung  und  Auphebung  allgemeiner
  Gebühren  für  die  Verbandsgemeinden  Beschluß  zu  fassen;

2.  die  Aufgabe,  unbeschadet  der  Rechte  und  Pflichten  der  Aufsichtsbehörden
  und  der  einzelnen  Kirchengemeinden,  neue  Parochialbildungen
innerhalb  der  Verbandsgemeinden  und  eine  ausreichende  Ausstattung
der  Verbandsgemeinden  mit  äußeren  kirchlichen  Einrichtungen,  insbesondere
  Seelsorgerstellen,  kirchlichen  Gebäuden  und  dergleichen  zu  fördern;

3.  die  Verpflichtung,  den  einzelnen  Kirchengemeinden  diejenigen  Mittel
zu  gewähren,  welche  sie  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  gesetzlichen
Leistungen  bedürfen  und  in  Ermangelung  zulänglichen  Kirchenvermögens
  und  dritter  Verpflichteter  Gemeinden,  Patrone  usw.)  sich  nicht
ohne  Umlage  verschaffen  können;

4.  die  Befugnis,  Rechte,  namentlich  auch  an  Grundstücken,  zu  erwerben,
Verbindlichkeiten  einzugehen,  zu  klagen  und  verklagt  zu  werden  und
zur  Erwerbung  von  Grundstücken  sowie  zur  Errichtung  neuer  kirchlicher
Gebäude  und  Einrichtung  von  Begräbnisplätzen  Anleihen  aufzunehmen;

5.  die  Befugnis,  die  Mittel,  welche  der  Verband  zur  Erfüllung  seiner
Aufgaben  bedarf,  soweit  nicht  andere  Einnahmen  zu  Gebote  stehen,  sich
durch  Umlage  zu  beschaffen.

In  diesem  Falle  werden  die  Umlagen  unmittelbar  auf  die  Gemeindemitglieder
  sämtlicher  Kirchengemeinden  verteilt  und  müssen  gleichzeitig
  in  allen  Gemeinden  des  Verbandes  nach  gleichem  Maßstab  erhoben
  werden.

Für  den  Verteilungsmaßstab  gilt  die  Vorschrift  in  9  21  Nr.  8
des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1875.

87.

Die  Anordnung  der  bischöflichen  Behörde  über  die  Bildung  eines  Gesamtverbandes
  und  die  Feststellung  der  ihm  zu  übertragenden  Rechte  und  Pflichten
(§0  2,  6)  sowie  der  Erlaß  von  Regulativen  (§  5)  bedürfen  der  Genehmigung  der
Staatsbehörde.

33°
        <pb n="210" />
        —  182  —

88.

Auf  die  Beschlüsse  über  Umlagen  (6  6  Nr.  5)  finden  die  entsprechenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1875  Anwendung.

Auch  im  übrigen  bewendet  es,  insbesondere  wegen  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  zu  den  Beschlüssen  der  Verbandsvertretungen,  bei  den
Vorschriften  der  9IS  47  bis  54  a.  a.  O.  Die  im  8  50  a.  a.  O.  vorgeschriebene
staatliche  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Erwerb  von  Grundeigentum
im  Falle  einer  Zwangsversteigerung  zur  Sicherung  in  das  Grundbuch  eingetragener
Forderungen  erfolgt.
6  9.

Durch  Königliche  Verordnung  werden  diejenigen  Staatsbehörden  bezeichnet,
welche  die  Aufsichtsrechte  des  Staates  den  Gesamtverbänden  gegenüber  auszuüben
aben.

ß  10.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Minister  der  geistlichen  usw.

Angelegenheiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Döberitz,  den  29.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

 

(Nr.  10456.)  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  kirchlicher  Hilfsfonds  für  neu  zu  errichtende
katholische  Pfarrgemeinden.  Vom  29.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  1.

Behufs  Gewährung  von  Beihilfen  an  neu  zu  errichtende  leistungsunfähige
katholische  Pfarrgemeinden,  welche  zur  Aufbringung  von  Zuschüssen  zur  Erreichung
  des  Mindest-Stelleneinkommens  oder  von  Alters=  oder  Ortszulagen  für
die  neu  zu  errichtende  Pfarrstelle  Umlagen  ausschreiben  müssen,  sowie  zur  Gewährung
  von  Beihilfen  zu  Um-,  Erweiterungs=  und  Neubauten  von  Kirchen,
Pfarr=  und  Küsterhäusern)  kann  die  bischöfliche  Behörde  einen  Diözesanhilföfonds
bilden,  für  welchen  alljährlich  eine  Umlage  bis  zu  einem  Prozent  der  von  den
katholischen  Gemeindegliedern  zu  zahlenden  Staatseinkommensteuer  erhoben
werden  darf.
        <pb n="211" />
        —  183  —

Aus  einem  Diözesanhilfsfonds  können  Beihilfen  zu  den  im  Abs.  1  bezeichneten
  Zwecken  auch  an  Diözesanhilfsfonds  anderer  preußischer  Diözesen  bewilligt
  werden.

Artikel  2.

Die  bischöfliche  Behörde  verwaltet  den  Dihözesanhilfsfonds,  beschließt  über
die  Erhebung  der  Umlage  innerhalb  der  zulässigen  Grenze  und  verteilt  die  Umlage
  durch  eine  Matrikel  auf  die  katholischen  Kirchengemeinden  der  Dihzese.

Artikel  3.

Auf  die  Beiträge  der  Kirchengemeinden  findet  §  53  des  Gesetzes  über  die
Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden  vom  20.  Juni  1875
—  Gesetz-Samml.  S.  241  —  Anwendung.

In  den  Gemeinden  werden  die  Beiträge  aus  den  Kirchenkassen,  soweit
diese  dazu  bei  Berücksichtigung  ihrer  übrigen  Verpsichtungen  imstande  sind,  sonst
durch  Umlagen  auf  die  Gemeindeglieder  nach  den  für  Gemeindeumlagen  bestehenden
  Vorschriften  bestritten.

Artikel  4.

Die  Aussicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Diözesanhilfsfonds
wird  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Aussichtsrechte  des  Staates  bei  der
Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Diözesen  vom  7.  Juni  1876  —  Gesetz-Samml.
  S.  149  —  ausgeübt.  Die  im  92  Nr.  10  a.  a.  O.  vorgesehene  Genehmigung
  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  ist  auch  für  Bewilligungen  im  Sinne
des  Artikels  1  Abs.  2  dieses  Gesetzes  erforderlich.

Sowohl  der  Beschluß  der  bischöflichen  Behörde  über  die  Erhebung  der
Umlage  als  die  Matrikel  bedarf  der  Bestätigung  durch  den  Oberpräsidenten.
Gegen  die  Verfügungen  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde  an  den
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  statt.

Artikel  5.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten  und  der  Finanzminister  beauftragt.

Artikel  6.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1903  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Döberitz,  den  29.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowésky.  v.  Tirpitz.
Studt  v.  Podbielski.  Frh.  v.  Hammerstein.  Möller.

Gugleich  für  den  Finanzminister).
        <pb n="212" />
        —  184  —

(Nr.  10457.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lübeck,  betreffend  die  Erhebung
von  Schiffahrts-  und  Floͤßereiabgaben  auf  dem  Elbe-Travekanal.  Vom
17.  April  1903.

um  Zweck  einer  Vereinbarung  über  die  Erhebung  von  Schiffahrts-  und
Floͤßereiabgaben  auf  dem  Elbe-Travekanal  sind  als  Bevollmächtigte  ernannt
worden

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:

der  Geheime  Ober-Regierungsrat  Max  Peters  und
der  Geheime  Ober-Finanzrat  Emil  Bonnenberg,

von  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:

der  Senator  Emil  Wolpmann,

der  hanseatische  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister
Dr.  Karl  Klügmann,

der  Regierungsrat  Dr.  Otto  Geise,

welche  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  den  nachstehenden  Staatswvertrag
geschlossen  haben.

1.

Die  Bestimmungen  im  ersten  und  zweiten  Absatz  unter  6  des  Schlußprotokolls
  vom  4.  Juli  1893  zu  Artikel  VII  des  Staatsvertrags  von  demselben
Tage,  wegen  Herstellung  eines  neuen  Schiffahrtkanals  zwischen  der  Elbe  bei
Lauenburg  und  der  Trave  bei  Lübeck  werden  aufgehoben  und  durch  die  Vorschriften
  des  nachstehenden  §  2  ersetzt.

2.

Die  für  die  Befahrung  des  Elbe-Travekanals  zu  erhebenden  Abgaben  sollen
hinsichtlich  der  Gesamtbelastung  des  Verkehrs  denjenigen  entsprechen,  welche  für
zwei  Hebestellen  an  Wasserstraßen  erster  Ordnung  nach  dem  Tarife  für  die
preußischen  Wasserstraßen  zwischen  Elbe  und  Oder  vom  16.  Juni  1902  erhoben
werden.

Tritt  eine  Erhöhung  oder  eine  Ermäßigung  der  Abgaben  für  die  Wasserstraßen
  erster  Ordnung  ein,  so  sollen  auf  Antrag  der  preußischen  oder  der
lübeckischen  Regierung  auch  die  Abgaben  für  die  Befahrung  des  Elbe-Travekanals
  entsprechend  erhöht  oder  ermäßigt  werden.

83.
Die  Feststellung  von  Tarifen  für  den  Elbe-Travekanal  nach  den  im  82

vereinbarten  Grundsätzen  soll  durch  unmittelbares  Benehmen  der  beiderseitigen
Regierungen  erfolgen.
        <pb n="213" />
        —  185  —

4.
Dieser  Vertrag  tritt  nach  Auce  hselung  der  Ratifikationsurkunden  am
1.  Juli  1903  in  Kraft.
Dessen  zu  Urkund  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegen—
wärtigen  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.
Lübeck,  den  17.  April  1903.

(I.  S.)  Peters.  (L.  S.)  Bonnenberg.  (I.  S.)  E.  Wolpmann.
(L.  S.)  Klügmann.  (L.  S.)  Geise.

 

Schlußprotokoll.

 

Dee  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um  zum

Abschluß  und  zur  Vollziehung  des  zwischen  Preußen  und  Lübeck  vereinbarten

Staatsvertrags,  betreffend  die  Erhebung  von  Schiffahrts=  und  Flößereiabgaben

auf  dem  Elbe-Travekanal  zu  schreiten.

Dabei  ist  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  nachstehende  Erklärung
aufgenommen  worden,  welche  mit  der  Ratifikation  des  Vertrags  als  mitgenehmigt
gelten  und  mit  den  Vereinbarungen  des  Vertrags  selbst  gleiche  verbindliche  Kraft
aben  soll:

Die  Bestimmung  des  9  2  über  die  Gesamtbelastung  des  Verkehrs
ist  dahin  zu  verstehen,  daß  die  durchgehenden,  d.  h.  die  beiden  Endschleusen
  des  Elbe-Travekanals  durchfahrenden  Schiffe  und  Flöße  die
gleichen  Abgaben  zu  zahlen  haben,  welche  auf  zwei  Hebestellen  an
Wasserstraßen  erster  Ordnung  nach  dem  Tarife  für  die  preußischen
Wasserstraßen  zwischen  Elbe  und  Oder  vom  16.  Juni  1902  erhoben
werden.

Es  soll  jedoch  nicht  ausgeschlossen  sein,  in  Zukunft  mehr  als
zwei  Hebestellen  auf  dem  Elbe-Travekanal  in  der  Weise  einzurichten,
daß  entweder  an  jeder  durchfahrenen  Hebestelle  ein  Bruchteil  der  Gesamtabgabe
  erhoben  wird,  oder  ein  höherer  Bruchteil  —  bis  zu  den
in  jenem  Tarife  vorgesehenen  Einheitssätzen  —  dann  aber  nur  an
einem  Teile  der  durchfahrenen  Hebestellen  zu  zahlen  ist.

So  geschehen  zu  Lübeck,  den  17.  April  1903.

(L.  S.)  Peters.  (L.  S.)  Bonnenberg.  (L.  S.)  E.  Wolpmann.
(L.  S.)  Kügmann.  (IL.  S.)  Geise.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

—.---z-=
        <pb n="214" />
        —  186  —

(Nr.  10458.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Herborn,  Idstein,  Katzenelnbogen,
Königstein,  Vangenschwalbach,  Limburg  a.  L.,  Montabaur,  Runkel  und
Wallmerod.  Vom  15.  Juni  1903.

A#½#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Hirschberg,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörigen  Gemeinden  Görsroth,
  Nieder=  und  Oberrod,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde
Rettert,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Königstein  gehörige  Gemeinde
Eppstein,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
Langenschwalbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
inter,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde
Heiligenroth,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Runkel  gehörige  Gemeinde  Wirbelau,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Walmerod  gehörige  Gemeinde  Berod
am  15.  Juli  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  15.  Juni  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juli  1902,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Rosenberg  für  die
von  ihm  im  Anschluß  an  die  Chaussee  von  Friedrichswille  bis  Bischdorfer
Straßenkrug  von  dort  über  Bischdorf  bis  Kostellitz  erbaute  Chaussee,  durck
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln,  Jahrgang  1903  Nr.  22
S.  166,  ausgegeben  am  29.  Mai  1903)
        <pb n="215" />
        —  187  —

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Januar  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahn-  „Mtiengesellschaft  Putzig-Krockow
zu  Putzig  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau
und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Putzig  nach  Krockow  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  9  S.  81,  ausgegeben  am  28.  Februar  1903;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Februar  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Rosenberg  für
die  von  ihm  hergestellte  Chaussee  von  Radlau  nach  Wichrau,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  22  S.  165,  ausgegeben
am  29.  Mai  1903,

4.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  März  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Münsterberg
für  die  von  ihm  auf  der  Strecke  von  Kunzendorf  nach  Berzdorf  erbaute
Verbindungschaussee  zwischen  der  Münsterberg-Grottkauer  Chaussee  und
der  vom  Bahnhofe  Heinrichau  nach  Haltauf  führenden  Chaussee,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  22  S.  215,  ausgegeben
  am  30.  Mai  1903;

5.  das  am  9.  März  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Fürstenau  im  Kreise  Hörxter  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  18  S.  155,  ausgegeben  am  2.  Mai  1903)

6.  das  am  9.  März  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  Möskenberg  II  im  Elbinger  Deichverband  und  Landkreis
  Elbing  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  19  S.  215,  ausgegeben  am  9.  Mai  1903;,

7.  das  am  30.  März  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  Petershagen-Reinland  im  Marienburger  Deichverband
  und  Kreise  Marienburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Danzig  Nr.  20  S.  225,  ausgegeben  am  16.  Mai  1903),

8.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  April  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Düsseldorf  zum  Erwerbe  des  zur
Errichtung  eines  städtischen  Krankenhauses  erforderlichen  Grundeigentums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  18
S.  173,  ausgegeben  am  2.  Mai  1903;,

9.  das  am  20.  April  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=
  und  Drainagegenossenschaft  zu  Bruiß-Pakull  im  Kreise
Heydekrug  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  20  S.  175,  ausgegeben  am  20.  Mai  1903.

9gjbttt“!t1)#- 



Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Gesetz.  Samml.  1903.  34
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        —  189  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  r.  21.——

 

 

 

Inhalt:  Gesetz  wegen  Ausdehnung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  in  der  Provinj
Schleswig=  Holstein,  vom  3.  Januar  1873  auf  den  Kreis  Herzogtum  Lauenburg,  S.  189.  —  Gesetz,
betreffend  Bebauung  und  Benutzung  ehemaliger  Wallgrundstücke  in  Frankfurt  a.  M.,  S.  190.  —
Verordnung,  betreffend  die  Juständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den  Instanzenzug  für
Streitigkeiten,  welche  nach  Vorschriften  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  des  Gesetzes,  betreffend
weitere  Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  25.  Mai  1903  zu  entscheiden  sind,  S.  191.
—  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Adenau  und  Düren,  S.  192.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend
die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.  103.
—  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  103.

 

(Jr.  10  459.)  Gesetz  wegen  Ausdehnung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom  3.  Januar  1873  (Gesetz-Samml.
S.  3)  auf  den  Kreis  Herzogtum  Lauenburg.  Vom  29.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für
den  Kreis  Herzogtum  Lauenburg,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Gesetz  vom  3.  Januar  1873,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (Gesetz-Samml.  S.  3),  wird  nebst  den  hierzu
ergangenen  Abänderungs=  und  Ergänzungs-Bestimmungen  auf  den  Kreis  Herzogtum
Lauenburg  mit  der  Maßgabe  ausgedehnt,  daß  das  an  Meiergütern  bestehende
Obereigentum  hiermit  kraft  Gesetzes  ohne  Entschädigung  aufgehoben  wird  und  die
Ablösung  der  daraus  herrührenden  Leistungen  nach  dem  genannten  Gesetz  unter
Anwendung  des  F  43  auf  die  Tilgung  der  Ablösungsrente  erfolgt.

Artikel  2.

Das  Gesetz  vom  14.  August  1872,  betreffend  die  Umwandlung  des  Meier-Erbzins=
  und  Erbpachtverhältnisses  in  Eigentum  und  die  Ablösung  der  daraus
Gesetz.  Samml.  1003.  (Nr.  10459—10463.)  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juli  1903.
        <pb n="218" />
        —  190  —

herrührenden  Leistungen  im  Herzogtum  Lauenburg  (Offizielles  Wochenblatt
S.  247)  tritt  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Döberitz,  den  29.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt

(zugleich  für  den  Finanzminister)
v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

—“..“s

 

(Nr.  10460.)  Gesetz,  betreffend  Bebauung  und  Benutzung  ehemaliger  Wallgrundstücke  in
Franksurt  a.  M.  Vom  4.  Juni  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

In  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  können  durch  Gemeindebeschluß  im  Einvernehmen
  mit  der  Ortspolizeibehörde  für  die  ehemaligen  Wallgrundstücke  folgende
besondere  Bestimmungen  getroffen  werden:

1.  die  Zulässigkeit  der  Bebauung  kann  auf  bestimmte  Teile  der  Grundstücke
  eingeschränkt,  und  es  können  über  die  Art  der  Bauausführung
besondere  Vorschriften  erlassen  werden;

2.  die  Benutzung  der  Grundstücke  zum  Gewerbebetriebe  kann  beschränkt
werden;

3.  für  die  unbebauten  Teile  der  Grundstücke  kann  die  gartenmäßige  Einrichtung
  und  Unterhaltung  sowie  die  Art  der  Einfriedigung  vorgeschrieben
  werden;

4.  die  Herstellung  von  Ausgängen  von  den  Grundstücken  nach  der  städtischen
Promenade  hin  darf  untersagt  werden.

Der  Beschluß  bedarf  der  Bestätigung  durch  den  Bezirksausschuß.  Er  ist
durch  das  für  die  amtlichen  Bekanntmachungen  des  Magistrats  bestimmte  Blatt
zu  veröffentlichen.

Die  Durchführung  des  Beschlusses  liegt  der  Baupolizeibehörde  ob.

82.
Soweit  durch  die  angeordneten  Beschränkungen  zur  Zeit  der  Veröffentlichung
des  Gemeindebeschlusses  bestehende  Privatrechte  beeinträchtigt  werden,  ist  die  Stadtgemeinde
  Frankfurt  a.  M.  verpflichtet,  Entschädigung  zu  leisten.

*
        <pb n="219" />
        —  191  —

Die  Entschädigungspflicht  ist  ausgeschlossen,  insoweit  die  auferlegten  Be—
schränkungen  nicht  hinausgehen:
a)  über  allgemeine  Beschränkungen,  denen  das  Grundeigentum  nach  dem
jeweils  geltenden  Recht  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  untergte
b)  über  diejenigen  Beschränkungen,  welche  beim  Inkrafttreten  dieses  G
setzes  durch  das  unter  dem  Namen  „Wallservitut“  bestehende  Rechtsverhältnis
  oder  einen  anderen  besonderen  Rechtstitel  begründet  sind.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  zu  Frankfurt  a.  M.  im  Römer,  den  4.  Juni  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller

Gugleich  für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten).

 

—

(Xr.  10461.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  den
Instanzenzug  für  Streitigkeiten,  welche  nach  Vorschriften  des  Krankenversicherungsgesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  417)  und  des  Gesetzes,  be—
treffend  weitere  Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  25.  Mai
1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233)  zu  entscheiden  sind.  Vom  8.  Juni  1903.

Wir  Wilh#elm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  April  1885  zur  Ergänzung  des  &amp;amp;  7
des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
  1885  S.  127),  was  folgt:

§5  1.

Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörde,  wodurch  ein  Vorstandsmitglied,  ein
Rechnungs=  oder  Kassenführer  seines  Amtes  enthoben  wird  (Artikel  1,  XV  des
Gesetzes,  betreffend  weitere  Abanderuggen  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom
25.  Mai  1903  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  233  —)  können  binnen  vier  Wochen
nach  der  Zustellung  durch  Klage  beim  Bezirksausschuß  angefochten  werden.  Gegen
die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Rewvision

zulässig.
82.

In  den  Fällen  des  Artikels  1,  XVI  des  Gesetzes,  betreffend  weitere  Abänderungen
  des  Krankenversicherungsgesetzes,  vom  25.  Mai  1903  findet  gegen
die  Anordnungen  der  Aussichtsbehörde  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung
die  Klage  beim  Bezirksausschusse  statt.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.
        <pb n="220" />
        —  192  —

83.

Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörde  über  Streitigkeiten  zwischen  einem  Ver—
band  und  den  beteiligten  Kassen  (F  58  Abs.  3  des  Krankenversicherungsgesetzes
—  Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  417  —)  können  binnen  vier  Wochen  nach  der
Zustellung  durch  Klage  beim  Bezirksausschuß  angefochten  werden.  Gegen  die  Entscheidung
  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

84.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1904  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1903.

—  Wilhelm.

Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

 

-—f'

(Nr.  10|162.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Adenau  und  Düren.  Vom  24.Juni1903.

Auf  Grund  der  §96  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  Gesetz=  Samml.  S.  52)  und  des
Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Gelenberg,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Düren  gehörige  Gemeinde  Kelz
am  1.  August  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  24.  Juni  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="221" />
        —  193  —

(Nr.  104463.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  24.  Juni  1903.

Auf  Grund  des  8  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Land—
gräflich  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz-Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

  Wolfgruben

am  1.  August  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  24.  Juni  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

—.—-J-"2—

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  März  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Zuckerfabrik  von  Wulsch,  Foerster  K  Comp.
in  Schwanebeck  zum  Erwerbe  des  zur  Erweiterung  ihrer  Abwässerreinigungsanlagen
  erforderlichen  Grundeigentums  im  Gemeindebezirke  Schwanebeck,
durch  das  Amtöblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  23  S.  301,
ausgegeben  am  6.  Juni  1903;

der  am  13.  Mai  1903  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
des  Stromdeichverbandes  des  Memeldeltas  vom  5.  April  1897  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  23  S.  195,  ausgegeben
  am  10.  Juni  1903;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Mai  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Ostprignitz  für
die  von  ihm  erbaute  Chaussee  von  Pritzwalk  nach  Freyenstein,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  25  S.  273,  ausgegeben  am  19.  Juni  1903)

Geset=  Samml.  1903.  (Nr.  10463.)  36

1#
        <pb n="222" />
        —  194  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Mai  1903,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Siegen  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Straßenbahn  von  Siegen
nach  Klafeld-Geisweid  erforderlichen  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  24  S.  310,  ausgegeben
am  13.  Juni  1903)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Mai  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Kleinbahnaktiengesellschaft  Gardelegen-Calbe
  a.  M.  zu  Gardelegen  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Gardelegen
nach  Calbe  a.  M.  mit  Abzweigungen  nach  der  Walkmühle  und  der
Isenschnibbe  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  24  S.  305,  ausgegeben
  am  13.  Juni  1903;

das  am  24.  Mai  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Artländer
Meliorationsgenossenschaft  zu  Quakenbrück  im  Kreise  Bersenbrück  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Osnabrück  Nr.  25,  Beilage)
ausgegeben  am  19.  Juni  1903.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="223" />
        —  195  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  22.

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Juli  1903,  betreffend  Ubergang  der  zurzeit  der  Eisenbahndirektion
in  Bromberg  unterstehenden  Neubaulinie  Falkenburg  i.  Pomm.  —Gramenz  in  den  Bezirk  der  Eisenbahndirektion
  in  Stettin,  S.  105.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Sankt  Goarshausen,
Hadamar,  Königstein,  Montabaur,  Selters,  Usingen,  Wallmerod  und  Weilburg,  S.  los.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
des  Amtsgerichts  Langenschwalbach,  S.  193.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesehe
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  107.  "

 

(Fr.  10464.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Juli  1903,  betreffend  Ulbergang  der  zurzeit

der  Eisenbahndirektion  in  Bromberg  unterstehenden  Neubaulinie  Falken-9
  burg  i.  Pomm.—Gramenz  in  den  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  in  Steitin.
A

uf  Ihren  Bericht  vom  23.  Juni  1903  bestimme  Ich  in  teilweiser  Abänderung
  Meines  Erlasses  vom  23.  Mai  1898  (Gesetz-Samml.  S.  99),  daß  die
zurzeit  der  Eisenbahndirektion  in  Bromberg  unterstehende  Neubaulinie  Falkenburg
  i.  Pomm.—Gramenz  —  getrennt  nach  den  beiden  Teilstrecken  Falkenburg
  i.  Pomm.—Polzin  und  Polzin—Gramenz  und  zu  den  Zeitpunkten  der  Inbetriebnahme
  der  letzteren  —  aus  dem  Bezirke  dieser  Direktion  ausgeschieden  und
dem  Bezirke  der  Eisenbahndirektion  in  Stettin  zugeteilt  wird.

Travemünde,  den  4.  Juli  1903.
Wilhelm.

Budde.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

——iffff—  —

(Nr.  10465.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Sankt  Goarshausen,
  Hadamar,  Königstein,  Montabaur,  Selters,  Usingen,  Wallmerod

A  und  Weilburg.  Vom  4.  Juli  1903.

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher

  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899

(Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
Gesetz  Samml.  1903.  (Nr.  10464—10466.)  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1903.
        <pb n="224" />
        —  196  —

von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Burgschwalbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde
Bergebersbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Sankt  Goarshaushausen  gehörige
Gemeinde  Niederwallmenach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde  Mühlbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Königstein  gehörige  Gemeinde  Ehlhalten,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde  Otzingen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Selters  gehörige  Gemeinde  Nordhofen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Dorfweil,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde  Obersain,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde  Langenbach
am  15.  August  1903  beginnen  soll.

Ormont-dessus  (Schweiz),  den  4.  Juli  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—".-.“.—

 

 

(Nr.  10466.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach.  Vom  10.  Juli  1903.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
Langenseifen
am  15.  August  1903  beginnen  soll.
Die  in  der  Verfügung  des  Justizministers  vom  15.  Juni  1903  (Gesetz-Samml.
  S.  186)  enthaltene  Bestimmung  der  Ausschlußfrist
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
Langenschwalbach
wird  zurückgenommen.

Ormont-desas  (Schweiz),  den  10.  Juli  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

W.
        <pb n="225" />
        —  197  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Februar  1901,  betreffend  die  Vermehrung
des  Grundkapitals  der  Westfälischen  Landeseisenbahngesellschaft  auf
20  660  000  Mark  durch  Ausgabe  weiterer  Prioritätsstammaktien  im
Betrage  von  4  000  000  Mark,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg,  Jahrgang  1903  Nr.  26  S.  338,
ausgegeben  am  27.  Juni  1903,

der  Königl.  Regierung  zu  Minden,  Jahrgang  1903  Nr.  26
ausgegeben  am  27.  Juni  1903,

der  Königl.  Regierung  zu  Münster,  Jahrgang  1903  Nr.  27  S.  191,
ausgegeben  am  2.  Juli  1903)

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  April  1903,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Arnsberg,
Provinz  Westfalen,  erbauten  Chausseen  1.  von  Arnsberg  bis  zur  Hüsten-Rönkhausener
  Provinzialstraße  bei  Sundern,  2.  von  Arnsberg  bis  zur
Einmündung  in  die  Provinzialstraße  Arnsberg-Beverungen,  3.  von  der
Münster-Arnsberger  Provinzialstraße  in  der  Stadt  Neheim  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Soest  in  der  Richtung  auf  Bremen  und  Werl,  anschließend
an  die  Soester  Kreisstraße  nach  Werl,  4.  von  der  Hachen-Neuenrader
Provinzialstraße  in  dem  Dorfe  Amecke  in  die  Kreisstraße  Allendorf-—
Langenholthausen  einmündend,  5.  von  der  Grenze  der  Gemeinden  Altenhellefeld
  und  Grevenstein  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Meschede,  anschließend
an  die  Straße  durch  Wenholthausen,  6.  von  der  vorgenannten  Straße
in  Grevenstein  abzweigend  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Meschede  in  der
gichtung  auf  Ober=  und  Mittel-Berge)  7.  von  der  Arnsberg-Beverunger
Provinzialstraße  im  Dorfe  Oeventrop  abzweigend  bis  Warstein,  8.  von
der  Hüsten-Rönkhausener  Provinzialstraße  abzweigend  bis  zur  Gemeindegrenze
  in  der  Richtung  auf  Hövel,  9.  vom  Bahnhof  Neheim-Hüsten  in
der  Richtung  nach  Holzen  mit  Abzweigungen  nach  Herdringen,  sowie
in  der  Richtung  auf  Oelinghausen,  Kirchlinde  und  Menden,  10.  von
der  am  Möhnefluß  entlang  führenden  Provinzialstraße  bei  Nieder-Bergheim
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Soest,  anschließend  an  die  nach  Soest  führende
Kreisstraße,  11.  von  der  vom  Dorfe  Mülheim  an  der  Möhneprovinzialstraße
  nach  Lippstadt  führenden  Kreisstraße  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Soest,  anschließend  an  die  von  dort  in  der  Richtung  auf  Echtrop  führende
Straße,  12.  von  Belecke  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Lippstadt  in  der
Richtung  auf  Drewer,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Arnsberg  Nr.  25  S.  319,  ausgegeben  am  20.  Juni  1903;,

#

229,
        <pb n="226" />
        S’#

—  198  —

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Mai  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Namslau  für  die
von  ihm  zu  bauende  Chaussee  von  Reichthal  nach  Strelitz,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  25  S.  253,  ausgegeben
  am  20.  Juni  1903;,

das  am  29.  Mai  1903  Aleerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  „Deichverband
  Meiderich=  Alstaden  in  den  Kreisen  Ruhrort  und  Mülbeim
a.  d.  Ruhr“  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  26  S.  248,  ausgegeben  am  27.  Juni  1903;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Mai  1903,  durch  welchen  der  Eulengebirgsbahnaktiengesellschaft
  zu  Reichenbach,  der  durch  den  Allerhöchsten
Erlaß  vom  27.  Dezember  1899  das  Enteignungsrecht  zur  Entziehung
und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  einer  Kleinbahn  von
Reichenbach  nach  Mittelsteine  mit  Abzweigung  nach  der  Johann-  Vaptistagrube
  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums  verliehen  ist,  das
gleiche  Recht  auch  für  den  Bau  einer  Fortsetzung  dieser  Bahn  von
Mittelsteine  nach  Wünschelburg  mit  Abzweigung  nach  der  Heuscheuerchaussee
verliehen  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  26  S.  259,  ausgegeben  am  27.  Juni  1903;

der  Allerhöchste  Erlaß  vem  30.  Mai  1903,  durch  welchen  der  Aktien—

gesellschaft  Straßenbahn  Hannover  zu  Hannover  für  ihre  Straßenbahn-=linien
  im  Stadtkreise  Hannover  das  Recht  zur  dauernden  Beschränkung
des  Grundeigentums  durch  Anbringung  von  Rosetten  und  Wandhaken
zur  Befestigung  der  elektrischen  Oberleitung  an  den  Gebäulichkeiten  derjenigen
  Straßen,  in  welchen  aus  polizeilichen  Rücksichten  die  Aufstellung
von  Tragemasten  nicht  gestattet  werden  kann,  verlieben  worden  ist,  durch
das  Amteblatt  für  den  Regierungsbezirk  Hannover  Nr.  26  S.  169,
ausgegeben  am  26.  Juni  1903)

das  am  30.  Mai  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Perschkenstein  im  Kreise  Grottkau  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  26  S.  203,  ausgegeben  am
26.  Juni  1903;

das  am  30.  Mai  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Genossenschaft
für  die  Melioration  der  Wankumer  Heide  zu  Wankum  im  Kreise  Geldern
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  26  S.  215,
ausgegeben  am  27.  Juni  1903.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="227" />
        —  199  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  23.  —

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Hochheim,  Höhr=  Grenzhausen,  Katzenelnbogen,  Langenschwalbach,
Limburg  a.  L.,  Nassau,  Selters  und  Wallmerod,  S.  199.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  200.  —  Berichtigung,  S.  201.

 

(Nr.  10467.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Hochheim,  Höhr  Grenzhausen,
Katzenelnbogen,  Langenschwalbach,  Limburg  a.  L.,  Nassau,  Selters  und
Wallmerod.  Vom  18.  Juli  1903.

A##  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde

Steinbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hochheim  gehörige  Gemeinde
Breckenheim,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höhr-Grenzhausen  gehörige  Gemeinde
Hillscheid,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde
Gutenacker,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
Grebenroth,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Heringen,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nassau  gehörige  Gemeinde  Seelbach,

Gesetz  Samml.  1903.  (Nr.  10467.)  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  August  1903.
        <pb n="228" />
        —  200  —
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Selters  gehörige  Gemeinde  Wölferlingen,


für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörigen  Gemeinden
Arnshöfen  und  Hundsangen

am  1.  September  1903  beginnen  soll.
Ormont-dessus  (Schweiz),  den  18.  Juli  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Februar  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Kalk  nach  Dorf  Rath  bei  Heumar  im  Landkreise  Mülheim  a.  Rh.
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  13  S.  123,  ausgegeben  am  1.  April
1903;

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  März  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Cöln  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Cöln  nach  Bergisch-Gladbach  mit  Abzweigung  von  Wichheim
nach  Mülheim  a.  Rhein  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  15  S.  133,
ausgegeben  am  15.  April  1903;

3.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Mai  1903,  betreffend  die  Anwendung
der  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  die  im  Kreise  Heilsberg
belegene  Chaussee  von  der  Allenstein-Wormditter  Provinzialchaussee  bis
zur  Allensteiner  Kreisgrenze,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Königsberg  Nr.  27  S.  293,  ausgegeben  am  2.  Juli  1903;

4.  das  am  29.  Mai  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainageund
  Entwässerungsgenossenschaft  zu  Perwissau  im  Kreise  Königsberg  durch
das  Amtsblatt  der  Konigl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  27  S.  293,
ausgegeben  am  2.  Juli  1903,
        <pb n="229" />
        —  201  —

5.  das  am  29.  Mai  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  der  Wiesen  im  Kolweddertal  und  in  den
Seitentälern  der  Kolwedder  innerhalb  der  Gemarkung  Erersberg  zu
Eversberg  im  Kreise  Meschede  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Arnsberg  Nr.  28  S.  401,  ausgegeben  am  11.  Juli  1903;

6.  das  am  30.  Mai  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Weitzenberg  im  Kreise  Neisse  (Feldteil  Buchwald)  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  28  S.  225,
ausgegeben  am  10.  Juli  1903,

7.  das  am  11.  Juni  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Bode-Regulierungsgenossenschaft
  zu  Egeln  im  Regierungsbezirk  Magdeburg  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  27  S.  329,
ausgegeben  am  4.  Juli  1903)

8.  das  am  11.  Juni  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Niederdorf  im  Kreise  Jarotschin  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  27  S.  369,  ausgegeben  am
7.  Juli  1903)

9.  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  13.  Juni  1903,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  voll-  und  schmalspuriger  Nebeneisenbahnen  von  Bedburg
nach  Mödrath  und  von  Zieverich  nach  Elsdorf  sowie  einer  vollspurigen
Nebeneisenbahn  von  Bergheim  nach  Rommerskirchen  für  Rechnung  des
Kreises  Bergheim,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Cöln  Nr.  29  S.  246,  ausgegeben  am  22.  Juli  1903.

 

–.—  —  ——„  “  —

Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  Nr.  3  S.  198  in  Z.  3  muß  es  statt:  Strelitz
heißen:  „Strehlitz“.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        —  203  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.—

 

(Nr.  10468.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-  Ungarn  wegen
Herstellung  der  Eisenbahnverbindung  von  Friedeberg  a.  O.  nach  Heinersdorf.
  Vom  20.  November  1902.

Sne  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  das  hierbei  Preußen  auf  dessen  Antrag  vertritt,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Osterreich,  König  von  Böhmen  2c.  und  Ayostolischer
König  von  Ungarn,  sind  übereingekommen,  zur  Regelung  der  Beziehungen
zwischen  Preußen  und  Osterreich  wegen  Herstellung  einer  weiteren  Eisenbahnverbindung
  einen  Vertrag  abzuschließen,  und  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Ulerhöchsichren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrat  Franz  von  Aicherger,

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrat  Julius  Rathjen,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurat  Balduin  Wiesner,
Allerböchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrat  Gustav  Lacomi,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrat  Rudolf  Ottendorff,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Österreich,  König  von  Böhmen  ##.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  Ministerialrat  im  k.  k.  Eisenbahnministerium  Dr.  August
Weeber,
Allerhöchstihren  Ministerialrat  im  k.  k.  Finanzministerium  Dr.  Friedrich
Freiherrn  von  Raymond,
Allerhöchstihren  Sektionsrat  im  k.  k.  Eisenbahnministerium  Ladislaus

Miller,
Gesetz.  Samml.  1903.  (Nr.  10468.)  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  August  1903.
        <pb n="232" />
        —  204  —

Allerhöchstihren  Sektionsrat  im  k.  k.  Finanzministerium  Dr.  Engelbert

ilz,
Allerhöchstihren  Sektionsrat  im  k.  k.  Handelsministerium  Dr.  Friedrich
Karminski,
von  welchen  nach  geschehener  Mitteilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer
Vollmachten  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag
verabredet  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  I.
Die  Regierungen  der  im  Eingange  bezeichneten  beiden  Staaten  sind  übereingekommen,
  eine  Eisenbahnverbindung  von  Friedeberg  am  QOueis  nach  Heinersdorf
  zuzulassen  und  gegenseitig  zu  fördern.

Artikel  IH.

Die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung  hat  rücksichtlich  der  in
ihrem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  im  Artikel  1I  bezeichneten  Eisenbahn  unterm
8.  September  1900  die  Konzession  an  den  Bezirksausschuß  Friedland  erteilt.
Die  genannte  Regierung  wird  den  Konzessionär  anhalten,  daß  die  vollständige
Ausgestaltung  der  österreichischen  Strecke  in  dem  durch  den  Anschluß  geforderten
Ausmaße  gleichzeitig  mit  der  Bauvollendung  der  preußischen  Strecke  erfolgt.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  ihrerseits  bereit,  die  auf
ihrem  Gebiete  liegende  Anschlußstrecke  dieser  Eisenbahnverbindung  von  der  Reichsgrenze
  bis  Friedeberg  am  Queis  auf  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie
die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  und  die  Erfüllung  derjenigen
Bedingungen,  von  denen  der  Bau  dieser  Strecke  gesetzlich  abhängig  gemacht
werden  sollte,  sicher  gestellt  sein  wird.  Bei  Eintritt  dieser  Voraussetzungen  wird
die  Königlich  Preußische  Regierung  der  Kaiserlich-Königlich  Osterreichischen  Regierung
  hiervon  längstens  innerhalb  dreier  Monate  Nachricht  geben  und  den
Bau  der  preußischen  Strecke  derart  vorbereiten  und  fördern,  daß  dieselbe
ehetunlichst  im  Bau  vollendet  und  dem  Betrieb  übergeben  werden  kann.

Artikel  II.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie  sowie  des  gesamten  Bauplans
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt  jeder  der  beiden  hohen  Regierungen  für
ihr  Gebiet  vorbehalten.

Nachdem  die  Feststellung  des  Punktes,  wo  die  Eisenbahn  die  Grenze
überschreitet,  bereits  durch  technische,  zu  diesem  Zwecke  abgeordnete  Kommissare
erfolgt  ist,  genebmigen  die  beiden  hohen  vertragschließenden  Regierungen  die
diesbezüglich  getroffene  Vereinbarung.

Artikel  IV.
Die  Eisenbahn  soll  als  Nebenbahn  zur  Ausführung  gelangen  und  zunächst
nur  mit  einem  durchgehenden  Gleise  versehen  werden.  Sollte  späterhin  das  Be-
        <pb n="233" />
        —  205  —

dürfnis  nach  Herstellung  des  zweiten  Gleises  auf  der  ganzen  Bahnlinie,  beziehungsweise
  auf  einzelnen  Teilstrecken  derselben  oder  nach  einer  sonstigen  zur
ungestörten  Abwickelung  des  Verkehrs  notwendigen  weiteren  Ausgestaltung  der
ersten  Bau=  und  Betriebseinrichtungen  sich  herausstellen,  so  werden  die  hohen
Regierungen  behufs  einer  Verständigung  hierüber  in  weitere  Verhandlung  treten.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  in  Ubereinstimmung  mit  den  anschließenden
Bahnen  1/136  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.  Auch  im  übrigen
sollen  die  Konstruktionsverhältnisse  der  anzulegenden  Bahnstrecke  und  deren  Betriebsmittel
  dergestalt  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  festgestellt  werden,  daß  auf
den  beiderseitigen  Bahnstrecken  ein  ineinandergreifender  Betrieb  stattfinden  kann,
insbesondere  auch  die  Betriebsmittel  von  und  nach  den  anschließenden  Bahnen
ungehindert  übergehen,  beziehungsweise  wechselseitig  benutzt  werden  können.

Die  von  einer  der  beiden  hohen  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  nochmalige  Prüfung  auch  auf  der  im  Gebiete  der  anderen  liegenden
Bahnstrecke  zugelassen  werden.

Artikel  V.

Die  beiden  hohen  Regierungen  verpflichten  sich,  zuzulassen,  beziehungsweise
anzuordnen,  daß  die  Bahn  an  ihren  Endpunkten  in  angemessene,  den  Ubergang
der  Betriebsmittel  gestattende  Schienenverbindung  mit  den  zurzeit  daselbst  anschließenden
  Eisenbahnen  gesetzt  wird.

Artikel  VI.

Die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung  erklärt  ihre  Zustimmung,
daß  die  auf  österreichischem  Staatsgebiete  gelegene  Strecke  von  der  beiderseitigen
Grenze  bis  zu  der  künftigen  Betriebswechselstation  (Artikel  XV)  von  der  Königlich
Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  betrieben  wird.

Artikel  VII.

Die  volle  Landeshoheit  (also  auch  die  Ausübung  der  Justiz-  und  Polizeigewalt)
  bleibt  in  Ansehung  der  die  beiderseitige  Grenze  überschreitenden  Bahnlinie
  auf  jedem  der  beiden  Gebiete  der  betreffenden  Territorialregierung  ausschließlich
  vorbehalten.

Artikel  VIII.

Die  hohen  Regierungen  behalten  sich  vor,  zur  Handhabung  der  ihnen  über
die  Bahnstrecke  in  ihrem  Gebiet  und  den  Betrieb  auf  derselben  zustehenden
Hoheits=  und  Aufsfichtsrechte  Kommissare  zu  bestellen,  welche  die  Beziehungen
ihrer  Regierungen  zu  den  Eisenbahnverwaltungen  in  allen  denjenigen  Fällen  zu
vertreten  haben,  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten
der  zuständigen  Landesbehörden  geeignet  sind.  ·

.  Artikel  IX.
Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Kaiserlich-Königlich
Osterreichischen  Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke  und
39°“
        <pb n="234" />
        —  206  —

über  den  darauf  stattfindenden  Betrieb  verbleibt  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts
  über  die  den  Betrieb  führende  Eisenbahnverwaltung  der  Königlich
Preußischen  Regierung.

Artikel  X.5

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  der  beiden  Gebiete
  zuständigen  Behörden  in  Gemäßheit  der  für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
  und  Grundsätze  zunächst  durch  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung
gehandhabt  werden.

Artikel  Xl.

Insoweit  ein  österreichischer  Unternehmer  innerhalb  des  preußischen  Gebiets
oder  ein  deutscher  Unternehmer  innerhalb  des  österreichischen  Gebiets  den  Bau,
beziehungsweise  den  Betrieb  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden
Bahnlinie  ganz  oder  teilweise  übernimmt  oder  künftig  übernehmen  sollte,  hat  sich
derselbe  rücksichtlich  aller  aus  der  Anlage  und  aus  dem  Betriebe  der  Bahn  herzuleitenden
  Entschädigungsansprüche  den  Gesetzen  und  der  Gerichtsbarkeit  des
Staates,  in  welchem  die  Schadenszufügung  stattgefunden  hat,  zu  unterwerfen,
insofern  der  Entschädigungsanspruch  nicht  aus  einem  mit  der  betriebführenden
Bahnverwaltung  oder  mit  einer  der  übrigen  an  dem  Transporte  beteiligten
Bahnen  abgeschlossenen  Frachtgeschäfte  hergeleitet  wird.

Artikel  XII

Deutsche  Reichsangehörige,  welche  von  der  preußischen  Eisenbahnverwaltung
beim  Betriebe  der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen  Strecke  Heinersdorf-—
Reichsgrenze  etwa  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Untertanenverband
  ihres  Heimatslandes  aus.

Die  Stellen  der  Lokalbeamten  mit  Ausnahme  der  Bahnhofvorstände,  der
Telegraphen=  und  derjenigen  Beamten,  welche  mit  der  Erhebung  von  Geldern
betraut  sind,  sollen  jedoch  tunlichst  mit  einheimischen  Staatsangehörigen  besetzt
  werden.

Sämtliche  Beamte  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  ihrer  Anstellung  bei
der  Bahn  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung  nur  der  Anstellungsbehörde,  im
übrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,  in  welchem
sie  ihren  Wohnsitz  haben.

Artikel  X!III.

Die  Feststellung  und  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  Tarife  bleibt  derjenigen
  Regierung  vorbehalten,  in  deren  Gebiete  die  betriebführende  Eisenbahnverwaltung
  ihren  Sitz  hat.

Artikel  XIV.

Die  im  Interesse  der  Erleichterung  des  gegenseitigen  Eisenbahnverkehrs
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  jeweilig  bestehenden  Vertragsbestimmungen
  finden  auch  auf  den  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  gesicherten
  Eisenbahnanschluß  Anwendung.
        <pb n="235" />
        —  207  —

Beide  hohen  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  dahin  zu  wirken:

1.  daß  auf  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden  Eisenbahn
möglichst  im  Anschluß  an  die  Züge  der  angrenzenden  Bahnstrecken
mindestens  zwei  für  die  Personenbeförderung  geeignete  Züge  täglich  in
beiden  Richtungen  und  für  den  Güterverkehr  so  viel  Züge  eingerichtet
werden,  als  zur  Bewältigung  desselben  erforderlich  sind,  sowie  daß  die
sonstigen  Betriebsanordnungen  den  Verkehrsinteressen  entsprechend  geregelt
  werden;

2.  daß  der  Einführung  direkter  Abfertigungen  im  Personen=  und  Güterverkehre
  zwischen  der  in  Frage  stehenden  Eisenbahn  und  den  angrenzenden
  Bahnstrecken,  falls  dieselbe  im  Interesse  des  Verkehrs  von
beiden  hohen  Regierungen  als  wünschenswert  bezeichnet  wird,  seitens
der  betriebführenden  Verwaltungen  der  beteiligten  Eisenbahnen  nicht
widersprochen  werde;

3.  daß  die  in  Rede  stehende  Eisenbahn  zur  Aufnahme  in  die  Liste  der
dem  internationalen  Ubereinkommen  für  den  Eisenbahnfrachtverkehr  unterworfenen
  Eisenbahnen  angemeldet  werde.

Artikel  XV.

Der  Betriebswechsel  auf  der  herzustellenden  Eisenbahn  soll  in  der  auf
österreichischem  Gebiete  gelegenen  Station  Heinersdorf  erfolgen,  deren  Erweiterung
und  Ausgestaltung  auf  Grund  der  auszuarbeitenden  Projekte  durch  technische
Kommissare  bestimmt  werden  wird.

Für  die  Anlage  und  Ausrüstung  der  Wechselstation  sind  die  in  Osterreich
geltenden  Grundsätze  maßgebend.

Dagegen  sollen  die  Einrichtungen  des  Baues  und  Betriebs,  die  Konstruktion
des  Oberbaues  und  die  Signaleinrichtungen  der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen
  Strecke  von  der  Grenze  bis  zu  der  Wechselstation  mit  denjenigen  Einrichtungen
  übereinstimmen,  welche  in  dieser  Beziehung  für  die  auf  preußischem
Gebiete  gelegene  Anschlußstrecke  genehmigt  werden.

Artikel  XVI.

Die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung  wird  den  Konzessionär
der  auf  ihrem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  im  Artikel  I  angeführten  Bahn  anhalten,
  der  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  die  Mitbenutzung
der  als  Grenz=  und  Wechselstation  auszugestaltenden  Station  Heinersdorf  zu

gestatten.
Artikel  XVII.

Bezüglich  der  Bedingungen,  unter  welchen  der  Königlich  Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung  der  Betrieb  auf  der  österreichischen  Strecke  (Artikel  VI)
zu  überlassen  ist,  bleibt  eine  Verständigung  zwischen  den  beteiligten  Bahnverwaltungen
  vorbehalten.
        <pb n="236" />
        —  208  —

Beim  Mangel  eines  Einverständnisses  haben  sich  die  Bahnverwaltungen
den  nach  vorgängiger  Verständigung  gemeinschaftlich  zu  treffenden  Anordnungen
der  beiden  hohen  Regierungen  zu  fügen.

Jedenfalls  soll  aber  die  betriebführende  Verwaltung  seitens  der  Königlich
Preußischen  Regierung  bindend  verpflichtet  werden,  die  ordnungsmäßige  Instandhaltung
  der  ihr  in  Betrieb  gegebenen  Strecke,  nebst  allem  Zubehör,  einschließlich
der  nach  österreichischen  Verwaltungsgrundsätzen  erforderlich  werdenden  Erneuerungen,
auf  eigene  Kosten  zu  übernehmen  und  dem  Eigentümer  das  auf  die  Strecke
nachweislich  verwendete  Anlagekapital,  jedoch  ohne  Einrechnung  etwaiger  Kosten
der  Geldbeschaffung  und  Kursverluste,  mit  jährlich  vier  Prozent  zu  verzinsen.

Nach  gleichen  Grundsätzen  werden  die  Erweiterungen  der  ursprünglichen
Bahnanlagen  behandelt,  welche  die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung
im  Interesse  des  Verkehrs  für  geboten  erachten  möchte.

Artikel  XVIII.

Auch  rücksichtlich  der  Bedingungen,  unter  denen  der  Königlich  Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung  das  Recht  der  Mitbenutzung  des  Bahnhofs  Heinersdorf
als  Wechselbahnhof  zustehen  soll,  und  insbesondere  bezüglich  der  der  Eigentumsverwaltung
  dafür  zu  leistenden  besonderen  Entschädigung  bleibt  eine  Vereinbarung
zwischen  den  beteiligten  beiderseitigen  Bahnverwaltungen  vorbehalten.

Beim  Mangel  eines  Einverständnisses  haben  sich  die  Bahnverwaltungen
den  nach  vorgängiger  Verständigung  gemeinschaftlich  zu  treffenden  Anordnungen
der  beiden  hohen  Regierungen  zu  fügen.

Jedenfalls  sollen  aber  die  Kosten  für  die  in  der  Wechselstation  auszuführenden
Anlagen  und  Bauten,  einschließlich  der  Dienst-  und  Wohnräume  für  die  Eisenbahn-,
  Loll-,  Post-,  Telegraphen-  und  Polizeiverwaltung,  in  dem  durch  das
wirkliche  Bedürfnis  des  Verkehrs  der  in  Rede  stehenden  Bahn  bedingten  Umfange
  seitens  der  den  Bahnhof  mitbenutzenden  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung
  nach  Verhältnis  der  Mitbenutzung  dem  Eigentümer  bar
vergütet  oder  mit  vier  Prozent  verzinst  werden.

Nach  gleichen  Grundsätzen  werden  die  Erweiterungen  der  ursprünglichen
Bahnanlagen  in  der  Wechselstation  behandelt,  welche  die  Kaiserlich-Königlich
Osterreichische  Regierung  im  Interesse  des  Verkehrs  für  geboten  erachten  oder
welche  die  Königlich  Preußische  Regierung  für  ihre  im  dritten  Absatze  bezeichneten
Oienstzweige  etwa  in  Anspruch  nehmen  sollte.

Artikel  XIX.

Auf  der  Grenzstation  Heinersdorf,  welche  mit  der  auf  österreichischem
Gebiet  anzulegenden  Wechselstation  vereinigt  werden  soll,  wird  von  beiden  Seiten
je  ein  Grenzzollamt  mit  den  den  Verkehrsverhältnissen  entsprechenden  Abfertigungsbefugnissen
  errichtet  werden.

Die  vertragschließenden  hohen  Regierungen  erklären  sich  bereit,  die  Befugnisse
  der  genannten  Zollämter  zu  erweitern,  sobald  und  soweit  die  Ausdehnung
des  Verkehrs  es  erfordern  sollte.
        <pb n="237" />
        —  209  —

Artikel  XX.

Die  Förmlichkeiten  der  zollamtlichen  Revision  und  Abfertigung  des  Passagiergepäcks,
  der  ein  und  ausgehenden  Güter,  sowie  der  zollamtlichen  Uberwachung
des  Durchzugsverkehrs  sollen  seinerzeit  durch  beiderseitige  Kommissare  noch  näher
verabredet  werden.

Artikel  XXlI.

Die  wegen  Handhabung  der  Paß=  und  Fremdenpolizei  im  Eisenbahnverkehre
schon  bestehenden  oder  noch  zu  vereinbarenden  Bestimmungen  sollen  auf  die  den
Gegenstand  dieses  Vertrags  bildende  Eisenbahnverbindung  Anwendung  finden.

Uber  die  Amtsbefugnisse  der  Polizeibeamten,  welche  etwa  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  auf  dem  Grenzbahnhofe  stationiert  werden  sollten,  bleibt
eine  besondere  Verständigung  zwischen  den  beiden  hohen  Regierungen  vorbehalten.

Die  Verhandlung  hierüber  soll  mindestens  drei  Monate  vor  Inbetriebsetzung
  der  herzustellenden  Eisenbahn  beginnen  und  vor  Eröffnung  des  Betriebs
tunlichst  vollständig  zum  Abschlusse  gebracht  werden.

Artikel  XKX  II.

Die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphendienstes  bleibt  der  besonderen
Verständigung  zwischen  den  beiderseitigen  Post=  und  Telegraphenverwaltungen
vorbehalten.

Für  den  Fall,  daß  hiernach  der  Betriebswechsel  auch  für  den  Postbetrieb
an  demselben  Punkte  stattfindet,  welcher  nach  Artikel  XV  für  den  Eisenbahnbetriebswechsel
  in  Aussicht  genommen  ist,  hat  die  Königlich  Preußische  Staatseisenbahnverwaltung
  die  Verpflichtung  zu  übernehmen,  auf  der  Strecke  zwischen  der
beiderseitigen  Grenze  und  der  Wechselstation  diesen  Betrieb  zugunsten  der
Kaiserlich-Königlich  Osterreichischen  Postverwaltung  auszuführen.

Artikel  XX  III.

Die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung  wird  den  Betrieb  der
auf  ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke,  soweit  und  solange  derselbe  von  einer
preußischen  Eisenbahnverwaltung  geführt  wird,  mit  keinen  anderen  oder  höheren
Abgaben  belegen,  als  denjenigen,  welche  den  Bahnbetrieb  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen
  im  allgemeinen  treffen.

Artikel  XXIV.

Sollte  späterhin  eine  Anderung  in  den  Eigentumsverhältnissen  der  auf
österreichischem  Gebiete  gelegenen  Strecke  infolge  Einlösung  oder  Heimfalls  derselben
  eintreten  oder  die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung  den  Betrieb
der  gedachten  Strecke  übernehmen,  ohne  das  Eigentum  derselben  zu  erwerben,
so  bleiben  dessenungeachtet  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  unverändert
  in  Kraft.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  soll  es  freistehen,  die  aus  diesem
Vertrage  für  sie  hervorgehenden  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Deutsche  Reich  zu
übertragen.
        <pb n="238" />
        —  210  —

Artikel  XXV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseitig  zur  Allerhöchsten  Genehmigung
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikations—-urkunden
  baldtunlichst  in  Berlin  bewirkt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin  am  20.  November  1902.

(L.  S.)  v.  Aichberger.  (L.  S.)  Weeber.

(L.  S.)  Rathjen.  (L.  S.)  Raymond.

(L.  S.)  Wiesner.  (L.  S.)  Miller.

(L.  S.)  Lacomi.  (L.  S.)  Dr.  Pilz.

(L.  S.)  Ottendorff.  (L.  S.)  Dr.  Karminski.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="239" />
        211

Gesetz-Sammlung

für  die

 

—  Nr.  25.  —

 

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Be.
zirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Hachenburg,  Hochheim  a.  M.,  Idstein,  Katzenelnbogen,  Usingen
und  Wehen,  S.  211.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs
für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Adenau,  S.  212.  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  212.

 

(Nr.  10469.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Braubach,  Hachenburg,  Hochheim  a.  M.,
Idstein,  Katzenelnbogen,  Usingen  und  Wehen.  Vom  10.  August  1903.

A##  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten  «
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Braubach  gehörige  Gemeinde  Osterspai,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde
Giesenhausen,
für  de  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hochheim  a.  M.  gehörige  Gemeinde
allau,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Wüstems,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde  Roth,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Espa,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wehen  gehörigen  Gemeinden  Oberlibbach
  und  Niederlibbach
am  15.  September  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  10.  August  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Gesetz=  Samml.  1903.  (Nr.  10469—10470.)  40
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  August  1903.
        <pb n="240" />
        212

(Nr.  10470.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Adenau.  Vom  14.  August  1903.

Auf  Grund  der  99  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsgebiete  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  Gesetz=  Samml.  S.  52)  und  des
Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Welcherath
am  15.  September  d.  J.  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  August  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz  Samml.  S.  357)

sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Februar  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Soest  und  den  Landkreis  Hamm
zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Hamm  nach  Oestinghausen  in  Anspruch  zu
nehmenden  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Arnsberg  Nr.  12  S.  129,  ausgegeben  am  21.  März  1903)

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  April  1903,  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
Bau  eines  neuen  Sicherheitshafens  bei  Nienburg  a.  d.  Weser  zur  Entziehung
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  für  diese  Anlage  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigentums  das  Enteignungsverfahren  in  Anwendung
  gebracht  wird,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Regierungsbezirk
Hannover  Nr.  33  S.  219,  ausgegeben  am  14.  August  1903),

3.  das  am  29.  Mai  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Ihringshausen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Cassel  Nr.  30  S.  227,  ausgegeben  am  22.  Juli  1903;,
        <pb n="241" />
        T

10.

213

das  am  11.  Juni  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Breitenburg-Breitenberger
  Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Schleswig  Nr.  36  S.  349,  ausgegeben  am  15.  August  1903;

die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  13.  Juni  1903,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  voll-  und  schmalspuriger  Nebeneisenbahnen  von  Bedburg
  nach  Mödrath  und  von  Zieverich  nach  Elsdorf  sowie  einer  vollspurigen
  Nebeneisenbahn  von  Bergheim  nach  Rommerskirchen  für  Rechnung
  des  Kreises  Bergheim,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  29  S.  285,  ausgegeben  am  18.  Juli  1903  Czu  vergleichen
  die  Bekanntmachung  Nr.  9  S.  201))
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Juli  1903,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Norderdithmarschen  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Heide  über  Hennstedt,  Pahlhude,  Wrohm,  Tellingstedt  zurück  nach
Heide  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  34  S.  338,  ausgegeben  am
1.  August  1903;
das  am  4.  Juli  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  öffentliche
Entwässerungsgenossenschaft  „Große  Mark“  zu  Neuenkirchen  im  Kreise
Steinfurt  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  31,
besondere  Beilage,  ausgegeben  am  30.  Juli  1903;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juli  1903,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Greifenberger  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft  zu
Greifenberg  i.  Pom.  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Gülzow  nach  Stepenitz  in
Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Stettin  Nr.  34  S.  213,  ausgegeben  am  21.  August  1903;
das  am  14.  Juli  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  für  die  Wiesen  im  Steinebacher  Seifer  in  der
Gemarkung  Schmidthahn  zu  Schmidthahn  im  Oberwesterwaldkreise  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  33  S.  405,
ausgegeben  am  13.  August  1903;
das  am  14.  Juli  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Sergitten  im  Kreise  Labiau  durch  das  Amtsblatt  der
önigl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  33  S.  341,  ausgegeben  am
13.  August  1903.  —

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="242" />
        <pb n="243" />
        —  215  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  26  —

Juhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes
  des  Amtsgerichts  Adenau,  S.  215.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Hadamar,
Herborn,  Höchst  a.  M.,  Idstein,  Langenschwalbach,  Montabaur  und  Rüdesheim,  S.  216.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  216.

 

 

 

Nr.  10471.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Adenau.  Vom  29.  August  1903.

A##  Grund  der  §9  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  und  des
Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Borler
am  1.  Oktober  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  29.  August  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Gesetz=  Samml.  1903.  (Nr.  10471—10472.)  41
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  September  1903.
        <pb n="244" />
        —  216  —

(Nr.  10472.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Hadamar,  Herborn,
Höchst  a.  M.,  Idstein,  Langenschwalbach,  Montabaur  und  Rüdesheim.
Vom  4.  September  1903.

A##  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Hirschberg,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde
Rodenbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde  Oberzeuzheim

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Hörbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde
Oberliederbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Panrod,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
Huppert,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörigen  Gemeinden
Siershahn  und  Staudt,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rüdesheim  gehörige  Gemeinde
Hattenheim
am  15.  Oktober  1903  beginnen  soll.

Baden-Baden,  den  4.  September  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

——-.--—

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  das  am  29.  Mai  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulierung  der  Branitza  im  Kreise  Strasburg  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  34  S.  317,  ausgegeben
am  27.  August  1903;

2.  das  am  11.  Juni  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Oelixdorfer
  Deichband  im  Kreise  Steinburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig  Nr.  37  S.  373,  ausgegeben  am  22.  August  1903;
        <pb n="245" />
        K

di

10.

217  —

.das  am  11.  Juni  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Kollmoorer

Deichband  im  Kreise  Steinburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Schleswig  Nr.  38  S.  385,  ausgegeben  am  29.  August  1903;,

.l  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Juli  1903,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Greifenberger  Kleinbahnen-Aktiengesellschaft
zu  Greifenberg  i.  Pom.  zur  Entziehung  und  zur  dauernden  Beschränkung
des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Gülzow  nach  Stepenitz
in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  34  S.  213,  ausgegeben  am
21.  August  1903;

das  am  14.  Juli  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  II  zu  Kamnig  im  Kreise  Grottkau  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  33  S.  287,  ausgegeben  am
14.  August  1903,

das  am  14.  Juli  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Gr.  Krebs  im  Kreise  Marienwerder  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  33  S.  309,  ausgegeben
  am  20.  August  1903),

das  am  26.  Juli  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  V  zu  Schwirzheim  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt

  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  35  S.  253,  ausgegeben  am
28.  August  1903;

.  das  am  26.  Juli  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft

  III  zu  Weinsheim  im  Kreise  Prüm  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  35  S.  257,  ausgegeben  am
28.  August  1903;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  August  1903,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde

  Schöneberg  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Ausführung
des  vom  Nollendorfplatze  bis  zum  Landwehrkanal  in  Berlin  geplanten
Notauslasses  der  Schöneberger  Kanalisation  erforderliche  Grundeigentum
im  Wege  der  Enteignung  dauernd  zu  beschränken,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  36
S.  385,)  ausgegeben  am  4.  September  1903;

das  am  4.  August  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Gieraltowitz  im  Kreise  Tost-  Gleiwitz  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  35  S.  299,  ausgegeben
am  28.  August  1903.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="246" />
        <pb n="247" />
        —  219  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

–

 

Nr.  27.

 

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn
  von  Braunschweig  (Nordbahnhof)  über  Flechtorf  nach  Fallersleben,  S.  219.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Camberg,  Langenschwalbach,  Marienberg  und  Weilburg,  S.  2244.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  224.

 

(Nr.  10473.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer
vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Braunschweig  (Nordbahnhof)  über  Flechtorf
nach  Fallersleben.  Vom  23.  Juni  1903.

S  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz
Albrecht  von  Preußen,  Regent  des  Herzogtums  Braunschweig,  haben  behufs  einer
Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Braunschweig
  (Nordbahnhof)  über  Flechtorf  nach  Fallersleben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrat  Pannenberg,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Albrecht  von  Preußen,  Regent
des  Herzogtums  Braunschweig:
Höchstihren  Finanzpräsidenten  Kybitz,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung
werden  die  im  Eingange  bezeichnete  Eisenbahn  zulassen  und  fördern.  Insbesondere
wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  unter  den  üblichen  Bedingungen  die
Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  für  die  in  ihrem  Gebiete  gelegene
Strecke  an  die  Braunschweigische  Landes-Eisenbahngesellschaft  erteilen,  nachdem
derselben  bezüglich  der  in  Braunschweig  gelegenen  Strecke  die  Konzession  seitens
der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bereits  erteilt  worden  ist.

Cesetz  Samml.  1903.  (Nr.  10473—10174.)  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Oktober  1903.
        <pb n="248" />
        Artikel  2.

Die  Bahn  soll  mit  den  preußischen  Staatseisenbahnen  in  der  Weise  in
unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  werden,  daß  sie  in  den  Staatsbahnhof
Fallersleben  selbständig  eingeführt  wird.

Für  den  Bau  und  den  Betrieb  der  neuen  Bahn  sind  die  Bahnordnung
für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  764)
mit  den  Anderungen  vom  24.  Män  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  166)  und  vom
23.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  355)  sowie  die  dazu  ergehenden  ergänzenden
und  abändernden  Bestimmungen  ool.  |  55  der  Bahnordnung)  maßgebend.  Ihre
Spurweite  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,  der  Bau  und
das  gesamte  Betriebsmaterial  auch  so  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel
  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen  können.

Artikel  3.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  binnen
zwei  Jahren  seit  dem  Tage,  an  welchem  die  Eisenbahngesellschaft  in  den  Besitz
Her  Konzession  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gelangt  sein  wird,  bewirkt
werden.  Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über  diese  Frist  hinaus  durch
Verhältnisse  verzögern,  für  welche  die  Eisenbahngesellschaft  nach  dem  in  dieser
Beziehung  entscheidenden  Ermessen  der  beiderseitigen  Eisenbahnaufsichtsbehörden
ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird  der  Gesellschaft  durch  die  bezeichneten  Behörden
eine  entsprechende  Fristverlängerung  gewährt  werden.

Artikel  4.

Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  bleibt  jeder  der  beiden  Regierungen
innerhalb  ihres  Staatsgebiets  vorbehalten.  Die  Punkte,  wo  die  Bahn  die  Landesgrenzen
  überschreiten  wird,  sollen  nötigenfalls  durch  beiderseitige  Kommissarien
bestimmt  werden.

Artikel  5.

Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  wird  jede  der  vertragschließenden  Regierungen  für  ihr  Gebict  der
Eisenbahngesellschaft  das  Enteignungsrecht  verleihen.

Artikel  6.

Die  von  einer  der  vertragschließenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  weitere  Prusung  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen
  werden.

Artikel  7.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Königlich  Preußischen
Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke  und  über  den  darauf
stattsfindenden  Betrieb  wird  die  Ausubung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die  Eisen-
        <pb n="249" />
        —  221  —

bahngesellschaft  im  allgemeinen  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  als
derjenigen,  in  deren  Gebiete  die  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz  hat,  überlassen.
Auch  ist  die  Königlich  Preußische  Regierung  damit  einverstanden,  daß  die  Bestimmung
  über  die  Dotierung  des  Reserve=  und  des  Erneuerungsfonds,  wobei
jedoch  die  preußischen  Strecken  in  gleichem  Maße,  wie  die  braunschweigischen  zu
berücksichtigen  sind;  sowie  die  Genehmigung  und  die  Festsetzung  der  Fahrpläne
und  der  Tarife  auch  in  Beziehung  auf  den  in  Preußen  gelegenen  Teil  der  Bahn
seitens  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  erfolgt,  mit  der  Maßgabe,
daß  in  den  Tarifen  für  die  Strecke  in  Preußen  keine  höheren  Einheitssätze  zur
Anwendung  kommen  sollen,  als  für  die  Strecke  in  Braunschweig.

Artikel  8.

Der  Koöniglich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  ihr  und  der  Eisenbahngesellschaft  sowie  die  Handhabung  des  ihr  über
die  in  Preußen  gelegene  Bahnstrecke  zustehenden  Aufsichtsrechts  einer  Behörde
oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.  Diese  haben  die  Beziehungen
  ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahngesellschaft  in  allen  Fällen  zu  vertreten,
  die  nicht  zum  unmittelbaren  Einschreiten  der  zuständigen  königlich  preußischen
  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  Eisenbahngesellschaft  hat  sich  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
welche  aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebs  entstehen  und  gegen
sie  geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze
  Platz  greifen,  den  Gesetzen  desjenigen  Staates  zu  unterwerfen,  auf  dessen
Gebiete  sie  entstanden  sind.

Die  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  rechtskräftig  ergehenden  Entscheidungen
der  königlich  preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  sollen
ohne  weiteres  gegen  dieselbe  ebenso  vollstreckbar  sein,  wie  wenn  sie  ihren  Sitz
in  Preußen  hätte.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  Anordnung  treffen,  daß
die  bescheinigter  Zustellung  bedürfenden  Verfügungen  der  königlich  preußischen
Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  auf  deren  Ersuchen  ohne  weiteres
dem  Vorstande  der  Eisenbahngesellschaft  durch  die  zuständige  braunschweigische
Behörde  zugestellt  werden.

Artikel  9.

Jede  der  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebiet  fallende  Bahnstrecke
  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze,  insbesondere  der  Entrichtung
  einer  Eisenbahnabgabe  zu  unterziehen.

Zu  diesem  Behufe  wird  als  Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der  aus
dem  Verhältnisse  der  Länge  der  in  jedes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke  zur
Länge  der  ganzen  Bahn  sich  ergebende  Teil  des  Anlagekapitals  oder  des  jährlichen
  Reinertrags  angenommen.  Die  Steuererhebung  geschieht  alljährlich  post-4“
        <pb n="250" />
        —  222  —

numerando  und  zwar  zum  ersten  Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung
folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende  Rechnungsjahr.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  der  Königlich  Preußischen
Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrags  der  Bahn  alljährlich  und  zwar
spätestens  sechs  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden  Jahres  mitteilen.

Artikel  10.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  zuständigen
  Behörden  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Bahnordnung
gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationierten  Bahnpolizeibeamten
  sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen  Behörden
des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  11.

Bei  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Kategorien  des  Bahnpersonals
auf  der  Bahn  von  Braunschweig  nach  Fallersleben  finden  die  für  Besetzung  der
Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig  geltenden
Grundsätze  Anwendung.

Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Qualifikation  innerhalb  des  Gebiets  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Angehörigen  desselben  besondere
Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Untertanenverband
ihres  Heimatlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie
angestellt  sind,  unterworfen.

Artikel  12.

Der  Telegraphen--  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahngesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen  Reiche
ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Artikel  13.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  318)  und  den
dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und  deren  Abänderungen
  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom  Reichskanzler
  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  für  die  Zeit  bis  zum  Ablaufe
  von  acht  Jahren  vom  Beginne  des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden
Kalenderjahrs  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums  in
den  Verhältnissen  der  Bahn  infolge  von  Erweiterungen  des  Unternehmens  oder
durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder  aus  anderen  Grunden  eine  Anderung
        <pb n="251" />
        —  223  —

eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde
  die  Bahn  die  Eigenschaft  als  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung  verliert,
  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen
ohne  Einschränkung  zur  Anwendung.  «

Artikel  14.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolierungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesverteidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Eisenbahngesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  preußischen
oder  vom  braunschweigischen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  15.

Anderen  Unternehmern  bleibt  sowohl  der  Anschluß  an  die  Bahn  mitteelst
Zweigbahnen  als  die  Mitbenutzung  der  Bahn  ganz  oder  teilweise  gegen  zu  vereinbarende,
  nötigenfalls  von  den  vertragschließenden  Regierungen  festzusetzende
Fracht=  oder  Bahngeldsätze  vorbehalten.

Artikel  16.

Der  Preußischen  Staatsregierung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  die  innerhalb
  ihres  Gebiets  belegene  Strecke  der  Eisenbahn  von  Braunschweig  (Nordbahnhof)
  über  Flechtorf  nach  Fallersleben  jederzeit,  indessen  nicht  vor  Ablauf  von
15  Jahren  nach  der  Betriebseröffnung,  gegen  Erstattung  der  von  der  Eisenbahngesellschaft
  aus  eigenen  Mitteln  mit  Genehmigung  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Staatsregierung  notwendig  und  nützlich  aufgewendeten  Anlagekosten  zu  erwerben.

Artikel  17.

Dieser  Vertrag  soll  zweimal  ausgefertigt  und  beiderseits  zur  landesherrlichen
Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll
in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  23.  Juni  1903.

(L.  S.)  Pannenberg.  (L.  S.)  Kybitz.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="252" />
        —  224  —

Nr.  10474.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Camberg,  Langenschwalbach,  Marienberg
und  Weilburg.  Vom  14.  Oktober  1903.

Auf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Camberg  gehörige  Gemeinde  Dombach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
Egenroth,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Marienberg  gehörigen  Gemeinden
Langenhahn  und  Oellingen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde  Hasselbach
am  1.  Dezember  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  Oktober  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1903,  betreffend  die  Genehmigung
von  Abänderungen  des  9  18  des  Statuts  der  Landesbank  der  Rheinprovinz,
  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  39  S.  193,  ausgegeben  am
23.  Juli  1903,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  30  S.  319,  ausgegeben
am  25.  Juli  1903,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  29  S.  245,  ausgegeben  am
22.  Juli  1903,

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  29  S.  197,  ausgegeben  am
17.  Juli  1903,

der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  32
16.  Juli  1903;

C

209,  ausgegeben  am
        <pb n="253" />
        4

10.

11.

—  225  —

das  am  11.  Juni  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Wrist-Feldhusener
  Deichband  im  Kreise  Steinburg  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  40  S.  401,  ausgegeben  am
5.  September  1903)

.  das  am  11.  Juni  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Grönhuder

Deichband  im  Kreise  Steinburg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Schleswig  Nr.  42  S.  423,  ausgegeben  am  19.  September  1903;,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juli  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Düsselderf  zum  Erwerbe
der  zur  Erweiterung  ihres  Begräbnisplatzes  „hinter  dem  Tannenwäldchen“
erforderlichen  Flächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  37  S.  377,  ausgegeben  am  12.  September  1903;

das  am  4.  August  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Entwässerungsgenossenschaft

  zu  Petrowitz  im  Kreise  Pleß  O.-Schl.  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  36  S.  307,  ausgegeben  am
4.  September  1903;

das  am  4.  August  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Morscheid  im  Kreise  Trier  (Land)  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  36  S.  265,  ausgegeben
  am  4.  September  1903;,

das  am  4.  August  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Ent=  und
Bewässerungsgenossenschaft  zu  Gr.-Heydekrug  im  Kreise  Fischhausen  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  39  S.  387,
ausgegeben  am  24.  September  1903;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  August  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Crefeld  zum  Erwerbe  des  zur  Anlage
eines  Exerzierplatzes  am  Egelsberge  in  der  Gemeinde  Traar  erforderlichen,
von  der  Stadt  noch  nicht  freihändig  angekauften  Grundeigentums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  37  S.  377,
ausgegeben  am  12.  September  1903;,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  August  1903,  betreffend  die  Genehmigung
von  Anderungen  des  Statuts  der  Schleswig-Holsteinischen  Landschaft,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  42  S.  423)
ausgegeben  am  19.  September  1903;

das  am  15.  August  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungs=
  und  Drainagegenossenschaft  zu  Wölken  im  Kreise  Braunsberg
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  40
S.  404,  ausgegeben  am  1.  Oktober  1903;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  August  1903,  betreffend  die  Erhöhung
des  Grundkapitals  der  Kreis  Sltenbunger  Eisenbahngesellschaft,  durch  das
Amntsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  43  S.  435,  ausgegeben
  am  26.  September  1903)
        <pb n="254" />
        12.

13.

—  226  —

das  am  29.  August  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Matzerath  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  39  S.  285,  ausgegeben
am  25.  September  1903;,

das  am  6.  September  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entund
  Bewässerungsgenossenschaft  zu  Gortatowo  im  Kreise  Posen-Ost  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  39  S.  517,  ausgegeben
  am  29.  September  1903.
        <pb n="255" />
        —  227  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  28.—

 

 

Inhalt:  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Daun,  S.  227.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren,  S.  228.  —  Verfügung
  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke
der  Amtsgerichte  Sankt  Goarshausen,  Hachenburg,  Königstein,  Nastätten,  Selters  und  Wallmerod,
S.  228.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  220.

 

(Nr.  10475.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Daun.  Vom  16.  Oktober  1903.

A##  Grund  der  I9  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz-Samml.  S.  52)  und  des
Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Beinhausen
am  1.  Dezember  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  16.  Oktober  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Gesetz-Samml.  1903.  (Nr.  10475—10477.)  43
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  November  1903.
        <pb n="256" />
        —  228  —

(Nr.  10476.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
A  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren.  Vom  4.  November  1903.

uf  Grund  der  §#§  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  und  des
Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  in  Düren  gehörige  Gemeinde  Disternich
am  1.  Dezember  1903  beginnen  soll.
Berlin,  den  4.  November  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—  —

 

(Nr.  10477.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Sankt  Goarshausen,  Hachenburg,
A  Königstein,  Nastätten,  Selters  und  Wallmerod.  Vom  7.  November  1903.

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Sankt  Goarshausen  gehörigen  Gemeinden
  Eschbach  und  Reitzenhain,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde
Niedermörsbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Königstein  gehörigen  Gemeinden
Glashütten  und  Schloßborn,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nastätten  gehörige  Gemeinde  Holzhausen
  a.  Haide,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Selters  gehörige  Gemeinde  Vielbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörigen  Gemeinden
Kleinholbach  und  Kölbingen
am  1.  Dezember  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  7.  November  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.
        <pb n="257" />
        —  229  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.

SI

die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  13.  Juni  1903,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  voll-  und  schmalspurigen  Nebeneisenbahn  von
Mödrath  über  Liblar  nach  Brühl  durch  die  Mödrath-Liblar-Brühler
Eisenbahn--Aktiengesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Cöln  Nr.  42  S.  309,  ausgegeben  am  21.  Oktober  1903;,

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Juni  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Naugard  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Massow  nach  Gollnow  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  43  S.  259,
ausgegeben  am  23.  Oktober  1903;

.l  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Juli  1903,  betreffend  die  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Schöneberg  zum  Erwerbe  der
zur  bebauungsplanmäßigen  Herstellung  der  Barbarossa=  Straße  erforderlichen
  Fläche,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  37  S.  398,  ausgegeben  am  11.  September  1903;
die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  28.  August  1903,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Braunschweig
(Nordbahnhof)  über  Flechtorf  nach  Fallersleben  innerhalb  des  preußischen
Staatsgebiets  durch  die  Braunschweigische  Landeseisenbahngesellschaft,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  43  S.  313,
ausgegeben  am  23.  Oktober  1903;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  September  1903,  betreffend  die  Verleihung

  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Crefeld  zur  Entziehung
  und  zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb
einer  Kleinbahn  von  Crefeld  nach  dem  Rheinhafen  bei  Linn  in  Anspruch
zu  nehmenden  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Düsseldorf  Nr.  43  S.  417,  ausgegeben  am  24.  Oktober  1903;

.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  September  1903),  durch  welchen  der

Stadtgemeinde  Mansfeld  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Ausführung
  der  von  ihr  geplanten  Wasserleitung  innerhalb  der  Gemarkungen
der  Gemeinde  Möllendorf  und  des  Gutsbezirkes  gleichen  Namens  noch
erforderliche  Grundeigentum  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,
soweit  dies  ausreicht,  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  43  S.  385,  ausgegeben
  am  24.  Oktober  1903.

GGGGVVVVV  #

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="258" />
        <pb n="259" />
        —  231  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  —  —  —  —  —  DW  —  -  -.-·

Nr  29.  —

 

Inhalt:  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Vorschriften  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der
Staatsbeamten,  S.  231.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grund.
buchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichte  Gladenbach,  S.  215.  —  Verfügung  des
Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirfes  des  Amtegerichts
  Gladenbach,  S.  245.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesebe  vom  10.  April  1872
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veroffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  216.

 

(Fr.  10478.)  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Vorschriften  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten
  der  Staatsbeamten.  Vom  11.  November  1903.

Gor  Artikel  IV  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1897  (Gesetz-Samml.  S.  199)
bestimmt  das  Staatsministerium  unter  Aufhebung  der  entgegenstehenden  Vorschriften
  folgendes:

A.  Begriff  und  Ausgangsort  einer  Dienstreise.

1.  Bei  einer  vom  Wobnort  angetretenen  Dienstreise  gilt  als  Ausgangsort
der  dienstliche  Wohnort  des  Beamten.

Ist  das  Dienstgeschäft  am  tatsächlichen,  vom  dienstlichen  verschiedenen
Wohnorte  des  Beamten  oder  in  einer  geringeren  Cntfernung  als  2  Kilometer
vom  tatsächlichen  Wohnort  auszuführen,  so  bleibt  der  dienstliche  Wobnort  außer
Betracht.  Nötigen  dienstliche  Gründe  dazu,  die  Reise  vom  dienstlichen  Wohnort
aus  anzutreten,  so  sind  die  wirklich  entstehenden  Auslagen  zu  erstatten,  deren
Belegung  vicht  erforderlich  ist.

2.  Die  Gänge  eines  Beamten  zwischen  seinem  Wohnort  und  seiner  regelmäßigen
  Dienststätte  sind  auch  dann  nicht  als  Dienstreisen  anzusehen,  wenn  die
Dienststätte  2  Kilometer  oder  mehr  von  der  Grenze  des  Wohnorts  entfernt  liegt.

Ordnet  die  vorgesetzte.  Dienstbehörde  an,  daß  der  Beamte  zur  Beschleunigung
die  sich  darbietenden  regelmäßigen  Beförderungsgelegenheiten  benutzt,  so  sind
die  ihm  wirklich  entstehenden  Auslagen  zu  erstatten,  deren  Belegung  nicht  erforderlich
  ist.

Gesetz.  Samml.  1903.  (Nr.  10478—10180.)  44

Ausgegeben  zu  Verlin—en  26.  NRopember  1903.  Oricinal  frorn
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        —  232  —

3.  Bei  einer  Dienstreise  im  Zusammenhange  mit  einer  Urlaubsreise“)  wird
der  Berechnung  der  Reisekosten  nur  die  dienstlich  zurückgelegte  Entfernung  zugrunde
  gelegt.  Als  dienstlich  zurückgelegt  gilt:

a)  beim  Anschluß  einer  Urlaubsreise  an  eine  Dienstreise  die  Entfernung
vom  Wohnorte  zum  Geschäftsort  und  zurück

b)  beim  Anschluß  einer  Dienstreise  an  eine  Urlaubsreise  die  Entfernung
vom  Urlaubsorte  nach  dem  Geschäftsort  und  von  diesem  nach  dem

Wohnort,  insoweit  als  sie  diejenige  Entfernung  übersteigt,  die  der
Beamte  auch  ohne  das  Dienstgeschäft  zur  Rückkehr  vom  Urlaub  hätte
zurücklegen  müssen;

Z)  beim  Unterbrechen  des  Urlaubs  durch  eine  Dienstreise  die  Entfernung
vom  Urlaubsorte  zum  Geschäftsort?“)  und  von  diesem  zu  dem  Orte,
an  welchem  der  Beamte  seinen  weiteren  Urlaub  verbringt,  die  letztere
Entfernung  jedoch  nur  insoweit,  als  sie  nicht  größer  ist  als  die  erstere;

d)  in  den  Fällen  b  und  c,  sofern  der  Auftrag  zu  dem  Dienstgeschäfie
schon  vor  Antritt  der  Urlaubsreise  erteilt  und  die  Urlaubsreise  mit
Rucksicht  hierauf  eingerichtet  ist,  die  Emfernung  vom  Wohnorte  zum
Geschaftsort  und  zurück.

Erfordert  die  Erledigung  des  Dienstauftrags  für  den  beurlaubten  Beamten
überhaupt  keine  Reise,  wie  z.  B.  bei  Vornahme  des  Dienstgeschäfts  am  Urlaubsorte
  selbst  oder  in  einer  gingeren  Entfernung  als  2  Kilometer  von  ihm,  so
hat  der  Beamte  nur  Anspruch  auf  Tagegelder  für  die  zur  Erledigung  des  Auftrags
  erforderliche  Zeit.

B.  Jabl  der  Keisetage.

1.  Dienst-  und  Versetzungsreisen  müssen,  sofern  die  Zahl  der  Reisetage
dadurch  beeinflußt  werden  sollte  und  nicht  besondere  dienstliche  —  bei  späterem
Antritte  der  Reise  in  dem  Forderungsnachweise  kurz  zu  erläuternde  —  Umstände
ein  anderes  bedingen,  in  den  Monaten  April  bis  September  von  6  Uhr  und  in
den  Monaten  Oktober  bis  März  von  7  Uhr  morgens  ab  angetreten  werden.

2.  Bei  Reisen,  welche  mit  der  Eisenbahn,  der  Post  oder  dem  Schiffe  begonnen
  oder  beendigt  werden,  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  unter  Ziffer  3
Abs.  2,  für  die  Berechnung  der  Zahl  der  Reisetage  die  fahrplanmäßige  Abgangsund
  Ankunftszeit  an  den  Eisenbahn=  und  Poststationen  oder  Anlegeplätzen  maßgebend.
  Verspätungen  kommen  nur  insoweit  in  Betracht,  als  sie  besonders  nachgewiesen
  werden.

3.  Bei  Reisen,  welche  nicht  mit  der  Eisenbahn,  der  Post  oder  dem  Schiff
ausgeführt  werden,  gilt  als  Zeitpunkt  für  den  Beginn  oder  die  Beendigung  die
Stunde  des  Verlassens  oder  des  Wiederbetretens  der  Wohnung.

 

)  Die  Verbindung  einer  Dienstreise  mit  einer  Urlaubsreise  ist  wie  bisber  nur  mit
Genehmigung  der  zustandigen  Oienstbehörde  zulassig.

")  Auch  wenn  di"s  der  dienstliche  Wohnort  ist.  —  Tagegelder  sind  über  die  Reisetage
hinaus  am  Wohnorte  nicht  zu  gewahren.
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        —  233  —

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Entfernung  zwischen  der  Ortsgrenze  des  Wohnorts
  und  der  zugehörigen  Eisenbahnstation  oder  dem  Anlegeplatze  2  Kilometer
oder  mehr  beträgt.

4.  Soweit  die  vorhandenen  Verkehrsmittel  es  ermöglichen,  sind  Dienstreisen
ohne  andere  als  die  zur  Erledigung  der  Dienstgeschäfte  erforderlichen  Unter—
brechungen  zurückzulegen.

Wird  eine  Unterbrechung  durch  Krankheit  oder  andere  besondere  Umstände
notwendig,  so  werden  für  die  dadurch  bedingten  Liegetage  Tagegelder  gezahlt.
Eine  derartige  Unterbrechung  ist  dem  nächsten  Dienstvorgesetzten  ungesäumt  zu
melden  J#owie  in  dem  Forderungsnachweis  ersichtlich  zu  machen  und  zu  begründen.

Zum  Zwecke  des  Ubernachtens  sind  Unterbrechungen  nur  bei  Reisen,  deren
Zweck  eine  außergewöhnliche  Beschleunigung  nicht  bedingt,  gestattet,  und  zwar:

a)  bei  Benutzung  von  Eisenbahnen  oder  Schiffen,  wenn  trotz  vorschriftsmäßigen
  Antritts  der  Reise  (Ziffer  1)  nach  Lage  der  bestehenden
Verbindungen  das  Reiseziel  erst  nach  einer  zwölfstündigen  Reisezeit  erreicht
  werden  kann,  bei  Benutzung  von  Schiffen  außerdem  nur  unter
der  ferneren  Voraussetzung,  daß  an  Bord  keine  Schlafeinrichtungen  für
Reisende  vorhanden  sind  und  durch  eine  Ausschiffung  die  Reisedauer
infolge  ungünstiger  weiterer  Beförderungs  ggelegenbeit  nicht  wesentlich
vergroßert  wird;

b)  bei  Benutzung  des  Landwegs  nach  Zurücklegung  einer  Strecke
von  75  Kilometern.

Notwendig  gewordene  Abweichungen  von  den  zu  a  und  b  gegebenen  Regeln

sind  in  dem  Forderungsnachweise  zu  erläutern.

Durch  Unterbrechungen  der  Dienstreisen  aus  privaten  Rücksichten  dürfen

der  Staatstase  keinerlei  Mehrkosten  erwachsen.

.l  Zur  Reise  sind,  wenn  dadurch  Mehrkosten  vermieden  werden  können,
auch  Sonn,  und  Feiertage  zu  benutzen.

Wird  die  dienstliche  Tätigkeit  während  einer  Dienstreise  durch  Sonn=  und
Feiertage  oder  durch  besondere  dienstliche  Umstände  unterbrochen,  so  hat  der  Beamte
  auf  die  Tagegelder  für  die  Aufenthaltstage  oder  auf  die  Reisekosten  für  die
Ruckkehr  zum  Wohnort  und  die  nochmalige  Reise  zum  Bestimmungsort  Anspruch,
je  nachdem  die  Berechnung  sich  für  die  Staatskasse  vorteilhafter  gestaltet.

Das  gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  mehrere  Tage  erfordernden  dienstlichen
Verrichtung  die  tägliche  Rückkehr  an  den  Wohnort  durch  dienstliche  Gründe  oder
nach  Lage  der  bestehenden  Verbindungen  nicht  ausgeschlossen  ist.

6.  Ein  Beamter,  welcher  für  die  auf  der  Eisenbahn  zurückzulegende  Dienstreise
  an  Reisekosten  im  Inlande  7  Pfennig  oder  mehr  für  das  Kilometer  zu  beanspruchen
  hat,  ist  zur  Benutzung  von  Schnell-  und  Durchgangs=  (1I)-)  Zügen
verpflichtet,  wenn  dadurch  eine  im  dienstlichen  Interesse  liegende  Abkürzung  der
gesamten  Dauer  der  Dienstreise  ermöglicht  oder  eine  Unterbrechung  der  Reise  vermieden
  wird.  .

41“
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        —  234  —

Die  gleiche  Verpflichtung  haben  auch  die  übrigen  Beamten,  sofern  jene
Züge  die  dritte  Wagenklasse  führen.

7.  Die  Weiter-  oder  Rückreise,  namentlich  bei  kürzeren  Reisewegen,  ist
nach  beendetem  Dienstgeschäfte  möglichst  noch  an  demselben  Tage  anzutreten,  und
zwar  von  den  Beamten,  welche  für  Reisen  auf  Landwegen  60  Pfennig  für  das
Kilometer  an  Reisekosten  erhalten,  erforderlichenfalls  unter  Benutzung  von  Extrapost
oder  Lohnfuhrwerk.

Hat  das  Dienstgeschäft  oder  die  Hinreise  nebst  dem  Dienstgeschäfte  7  Stunden
und  darüber  in  Anspruch  genommen,  so  werden  unter  kürzeren  Reisewegen  solche
verstanden,  welche  in  höchstens  2  Stunden  zurückgelegt  werden  können.

Abweichungen  von  der  Regel  sind  in  dem  Forderungsnachweise  zu  begründen.

C.  Benutzung  von  Kleinbahnen.

1.  Als  Kleinbahnen  gelten  die  im  Reichskursbuch  als  solche  bezeichneten
Verkehrsmittel.  Sie  werden  in  nebenbahnähnliche  Kleinbahnen  und  in  Straßen—
bahnen  unterschieden.  Ob  eine  Kleinbahn  im  Sinne  der  nachstehenden  Be—
stimmungen  als  nebenbahnähnliche  oder  als  Straßenbahn  anzusehen  ist,  entscheidet
im  Zweifelsfalle  die  Angabe  im  Kursbuche,  nötigenfalls  der  Ressortchef  in  Ge—
meinschaft  mit  dem  Finanzminister.

2.  Die  Beamten  sind  verpflichtet,  bei  ihren  Dienstreisen  Kleinbahnen  zu
benutzen.

3.  Sie  erhalten  bei  Benutzung  von  nebenbahnähnlichen  Kleinbahnen  dieselben
  Reisekosten  einschließlich  Lu=  und  Abgangsgebühr,  wie  bei  Benutzung  der
Eisenbahn.")  Bei  Benutzung  von  Straßenbahnen  werden  ihnen  dagegen  nur  die
wirklich  verauslagten  Beträge  für  die  Fahrt  sowie  bis  zur  Höhe  der  gesetzmäßigen
Gebühr  auch  für  Zu=  und  Abgang  erstattet.  Eine  Belegung  ist  nicht  erforderlich.

4.  Ist  für  eine  Reise,  die  mit  einer  Kleinbahn  hätte  zurückgelegt  werden
können,  ein  Fuhrwerk,  eine  Eisenbahn  oder  ein  Schiff  benutzt,  so  ist  die  etwa
höhere  Entschädigung  hierfür  dann  zu  gewähren,  wenn  die  Benutzung  der  Kleinbahn
  im  Interesse  einer  angemessenen  Erledigung  der  Reise  ungeeignet  gewesen  ist.

Als  Fälle  dieser  Art  gelten:

à)  wenn  durch  die  Benutzung  eines  anderen  Beförderungsmittels  als  der
Kleinbahn  eine  erhebliche,  im  dienstlichen  Interesse  liegende  Zeitersparnis
erzielt  wird;

b)  wenn  dadurch  eine  zweckmäßigere  Zeiteinteilung  hinsichtlich  der  zu  erledigenden
  auswärtigen  Dienstgeschäfte  ermöglicht  wird;

Tc)  wenn  die  Kleinbahn  sich  zur  Beförderung  notwendig  mitzuführenden
Gepäcks  nicht  eignet;

 

*)  Wo  diese  Ausführungsbestimmungen  von  Eisenbahnen  oder  Eisenbahnstationen
sprechen,  sind  die  nebenbahnähnlichen  Kleinbahnen  oder  deren  Anhaltestellen  mit  inbegriffen,
soweit  sich  nicht  etwa  ein  anderes  aus  der  betreffenden  Vorschrift  ergibt.
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d)  wenn  die  Kleinbahn  mit  Rücksicht  auf  die  dienstliche  Stellung  des
Beamten  als  ein  angemessenes  Beförderungsmittel  nicht  zu  erachten  ist.
Kleinbahnen,  die  mehrere  Wagenklassen  führen,  sind  in  keinem  Falle
aus  Gründen,  welche  die  dienstliche  Stellung  des  Reisenden  betreffen,
als  ungeeignet  zur  Benutzung  anzusehen.

5.  Seitens  des  Beamten  sind  in  dem  Forderungsnachweise  die  Gründe
der  Nichtbenutzung  der  Kleinbahn  anzugeben.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  diese
Gründe  gerechtfertigt  sind,  steht  vorbehaltlich  einer  abweichenden  Anordnung  dem
Ressortchef  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister  zu.

6.  In  den  Forderungsnachweisen  sind  benutzte  Straßenbahnen  als  solche
ersichtlich  zu  machen.

D.  Voraussetzung  für  die  Gewährung  von  Keisekosten.

1.  Der  Wohnort  des  Beamten  und  der  Bestimmungsort  seiner  Dienstreise
  gelten  nur  dann  als  mindestens  2  Kilometer  von  einander  entfernt,  wenn
sowohl  die  Entfernung  von  der  Grenze  des  Wohnorts  bis  zur  Mitte  des  Bestimmungsorts
  als  auch  die  Entfernung  von  der  Ortsgrenze  des  letzteren  bis  zur
Mitte  des  ersteren  mindestens  2  Kilometer  beträgt.

Beträgt  nur  eine  dieser  Entfernungen  2  Kilometer  oder  mehr,  so  kann
allein  die  Erstattung  der  wirklich  verauslagten  Reise=  und  sonstigen  Unkosten
(Brücken-,  Fährgeld)  in  Frage  kommen,  und  zwar  auf  Grund  besonderer  Angaben,
  deren  Belegung  jedoch  nicht  erforderlich  ist.

Der  Anspruch  auf  Tagegelder  und  Reisekosten  wird  im  Falle  des  ersten
Satzes  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  auf  Eisenbahn,  Kleinbahn  oder
Schiff  zurückzulegende  Reisestrecke  weniger  als  2  Kilometer  beträgt.

2.  a)  Als  Ort  (Ziffer  1)  gilt  der  hauptsächlich  von  Gebäuden  oder  eingefriedigten
  Grundstücken  eingenommene  Teil  eines  Gemeinde-(Guts-)
bezirks,  sodaß  die  Ortsgrenze  ohne  Rücksicht  auf  vereinzelte  Ausbauten
oder  Anlagen  durch  die  Außenlinie  jenes  Bezirksteils  gebildet  wird.
Derartig  räumlich  zusammenhängende,  demselben  Gemeinde-(Guts-)
bezirkes  angehörende,  von  Gebäuden  oder  eingefriedigten  Grundstücken
eingenommene  Flächen  gelten  auch  dann  als  ein  einziger  Ort,  wenn
etwa  für  einzelne  Teile  besondere  Ortsbezeichnungen  üblich  sind.

b)  Sind  in  einem  Gemeinde-(Guts-bezirke  mehrere  getrennt  von  einander
liegende  geschlossene  Ortschaften  vorhanden,  so  ist  jede  Ortschaft  für  sich
als  ein  Ort  anzusehen.  Die  durch  öffentliche  Anlagen,  Gewässer,
Festungswerke  und  Rayenbeschränkungen  bedingten  Unterbrechungen
des  baulichen  Zusammenhanges  mehrerer  Ortsteile  bewirken  für  sich
allein  keine  Trennung  des  Ortes  in  mehrere  Ortschaften  im  Sinne
dieser  Vorschrist.

e)  Hat  der  Beamte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  außerhalb  eines  Ortes
(à  und  b),  fei  es  daß  in  dem  Gemeinde-(Guts  bezirk,  in  welchem
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        —  236  —

der  Wohnsitz  sich  befindet,  ein  durch  die  geschlossene  Lage  der  Wohnstätten
  kenntlicher  Ortsbering  überhaupt  nicht  vorhanden  ist,  sei  es  daß
die  dem  Beamten  angewiesene  Wohnstätte  außerhalb  der  Erenze  des
geschlossenen  Ortsberinges  liegt,  so  gilt  das  Wohnhaus  des  Beamten
als  Anfangspunkt  der  Dienstreise.

d)  Handelt  es  sich  um  die  Erledigung  eines  Dienstgeschäfts  an  einer  bestimmten
  Stelle  außerhalb  eines  Ortes  (a  und  b),  so  gilt  dieser  Punkt
als  Endpunkt  der  Dienstreise.

)  In  den  Fällen  zu  c  und  d,  findet  die  Bestimmung  unter  1  sinngemäße
Anwendung.

3.  Zur  Feststellung  der  hiernach  maßgebenden'  Entfernungen  sind,  falls
diese  Feststellung  nicht  unter  Benutzung  der  zu  F  5  angegebenen  Hilfsmittel
erfolgen  kann,  die  Bescheinigungen  sachkundiger  Behörden  und  hinsichtlich  der  im
Auslande  gemachten  Dienstreisen  Bescheinigungen  der  Kaiserlichen  Gesandtschaften
oder  Konsulate  beizubringen.  Soweit  für  einen  Bezirk  durch  die  zuständigen  Regierungen
  amtliche  Entfernungskarten  aufgestellt  sind,  treten  diese  hinsichtlich  der
aus  ihnen  hervorgehenden  Entfernungen  an  die  Stelle  vorstehender  Bescheinigungen.

E.  Berechnung  der  Tagegelder.

1.  Der  Tag  der  Abreise  sowie  der  Tag  der  Ankunft  werden  als  Reisetage
  gerechnet,  unbeschadet  der  Verpflichtung  des  Beamten,  die  Retsetage  tunlichst
auch  zur  Erledigung  der  Dienstgeschäfte  zu  benutzen.

2.  Tagegelder  können  für  ein  und  denselben  Tag  auch  bei  mehreren
Reisen  nur  eimnal  gewährt  werden  und  zwar,  wenn  mehrere  Reisen  an  einem
und  demselben  Tage  oder  an  zwei  Tagen  innerhalb  24  Stunden  angetreten  und
beendet  sind,  nach  den  etwa  dafür  vorgesehenen  ermäßigten  Satzen.

3.  Ein  Beamter,  der  bei  einer  vorübergehenden  Beschäftigung  außerhalb
seines  Wohnorts  die  vollen  Tagegelder  bezieht,  erhält  daneben  bei  weiteren  Dienstreisen
  keine  Tagegelder.

Bezieht  er  für  eine  derartige  Beschäftigung  hinter  den  gesetz=  oder  verordnungsmäßigen
  zurückbleibende  Tagegelder  oder  eine  Bauschvergütung,  so  erhält
er  bei  weiteren  Dienstreisen  daneben  die  gesetz=  oder  verordnungsmäßigen  Tagegelder
  unverkurzt.

4.  Bewegt  die  Dienstreise  eines  Beamten,  welchem  für  die  Zeit  seines
Aufenthalts  im  Auslande  höhere  Tagegelder  als  für  das  Inland  bewilligt  sind,
sich  an  einem  Tage  innerhalb  und  außerhalb  des  Reichsgebiets,  so  wird  für  den
Tag  des  Uberganges  in  das  Ausland  der  höhere,  für  den  Tag  der  Rückkehr
in  das  Inland  der  niedrigere  Tagegeldersatz  gewährt.  Erfolgt  der  Ubergang  in
das  Ausland  und  die  Ruckkehr  in  das  Inland  an  demselben  Tage,  so  ist  der
hohere  Tagegeldersatz  zu  zablen.
        <pb n="265" />
        —  237  —

F.  Berechnung  der  Reisekosten.

1.  Sind  nach  D  Reisekosten  zu  gewähren,  so  ist  für  ihre  Berechnung
bei  Eisenbahn=  oder  Schiffswegen  die  Entfernung  von  Eisenbahnstation  oder
Anlegeplatz  zu  Eisenbahnstation  oder  Anlegeplatz,  bei  Landwegen  die  Entfernung
von  Ortsmitte  zu  Ortsmitte  maßgebend.

Bestehen  in  einem  Orte  mehrere  Eisenbahnstationen  oder  Anlegeplätze,  so
ist  der  letzte  dieser  Punkte  des  Ausgangsorts  und  der  erste  des  Endorts  der
Berechnung  zugrunde  zu  legen.  Nähere  Bestimmungen  für  einzelne  Orte  bleiben
vorbehalten.

Für  die  Berechnung  der  Entfernung  auf  dem  Landwege  tritt  in  den
Fällen  zu  D  2c  und  d  an  die  Stelle  der  Ortsmitte  das  Wohnhaus  des  Beamten
oder  der  Endpunkt  der  Dienstreise.

2.  Die  Berechnung  der  Reisekosten  erfolgt  ohne  Rücksicht  darauf,  welchen
Weg  der  Beamte  tatsächlich  eingeschlagen  und  welches  Beförderungsmittel  er
benutzt  hat,  nach  demjenigen  Wege,  welcher  sich  für  die  Staatskasse  unter  Mitberücksichtigung
  des  Tagegelderbezugs  als  der  mindest  kostspielige  darstellt  und
nach  dem  Zwecke  der  Reise  und  den  Umständen  des  besonderen  Falles  auch  von
den  Beamten  wirklich  hat  benutzt  werden  können.

Hat  der  Beamte  auf  Grund  der  Bestimmung  zu  B  6  einen  Schnell=  oder
Durchgangszug  benutzen  müssen,  so  wird  der  infolgedessen  etwa  zurückgelegte
weitere  Weg  der  Entfernungsberechnung  zugrunde  gelegt.

3.  Ist  nach  dem  Grundsatze  zu  2  im  Falle  D  1  Abs.  3  dem  Forderungsnachweise
  der  Eisenbahn=  oder  Schiffsweg  zugrunde  zu  legen,  so  ist  die  Entfernung
  auf  2  Kilometer  anzunehmen  und  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
abzurunden.

4.  Bei  Reisen,  die  teils  auf  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff,  teils  auf  dem
Landwege  zurückzulegen  sind,  werden  die  Entfernungen  für  die  auf  Eisenbahn
oder  Schiff  zurückzulegenden  Strecken  einerseits  und  die  Landwegstrecken  andererseits
  besonders  berechnet  und  für  sich  abgerundet,  soweit  nicht  die  Vorschriften
zu  II  1  und  2  entgegenstehen.  Beträgt  eine  der  nach  vorstehendem  gesondert  zu
berechnenden  Strecken  im  ganzen  weniger  als  2  Kilometer,  so  bleibt  sie  außer
Ansatz.  Dabei  gelten  Hin=  und  Rückreisen  als  verschiedene  Reisen;  eine  sogenannte
Rundreise  (§  5  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873)  als  eine  Reise.

5.  Für  die  Feststellung  der  Entfernungen  sind  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen
die  Angaben  des  Reichskursbuchs  maßgebend.  Bei  Kleinbahnstrecken)  für  welche
die  Entfernungen  aus  dem  Reichskursbuche  nicht  ersichtlich  sind,  entscheiden  die
von  den  Kleinbahnunternehmungen  bekannt  gemachten  Fahrpläne  oder  Entfernungstafeln,
  in  deren  Ermangelung  die  amtlichen  Entfernungskarten  (D  3)  oder  die
Auskunft  der  Genehmigungs=  und  Aufsichtsbehörde  (6§  3,  22  des  Gesetzes  vom
28.  Juli  1892).

Bei  Reisen  auf  Schiffen  werden  der  Entfernungsberechnung  die  Angaben
der  Post=  und  Eisenbahnkarte  des  Deutschen  Reichs,  und  wenn  die  Entfernungen
        <pb n="266" />
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darauf  nicht  verzeichnet  sind,  diejenigen  des  Reichskursbuchs,  bei  Reisen  auf  Landwegen
  die  Angaben  der  Post=  und  Eisenbahnkarte  zu  Grunde  gelegt.

Schlen  solche  Angaben,  so  findet  die  Vorschrift  zu  D  3  Anwendung.

Sopweit  Dienstreisen  mit  unentgeltlich  gestellten  Verkehrsmitteln  ausdeführt

  werden  sind  an  Reisekosten  vorbehaltlich  der  Vorschriften  zu  G  8  nur
die  bestimmungsmäßigen  Entschädigungen  für  Zu=  und  Abgang  zu  gewähren.

Unter  unentgeltlich  gestellten  Verkehrsmitteln  sind  solche  zu  verstehen,  deren
Kosten  aus  öffentlichen  Kassen  bestritten  werden,  bei  Reisen  auf  der  Eisenbahn,
Kleinbahn  oder  zu  Schiff  auch  solche,  welche  dem  Beamten  mit  Räücksicht  auf
den  Zweck  der  Dienstreise  von  dritter  Seite  zur  unentgeltlichen  Benutzung  gestellt
worden  sind.  Freie  Beförderung  auf  Grund  besonderer  persönlicher  Beziehungen
zwischen  dem  Beamten  und  einem  Dritten  kommen  nicht  in  Betracht.

Allerhöchste  Anordnungen  über  die  Vergütung  für  Reisen  mit  den  aus
Kronfideikommißfonds  bezahlten  Verkehrsmitteln  werden  hierdurch  nicht  berührt.

G.  Besondere  Bestimmungen  über  Zu-  und  Abgang.

1.  Ein  Zu-  und  Abgang  im  Sinne  des  §  41  des  Gesetzes  vom  21.  Juni
1897  kann  nur  bei  Dienstreisen  entstehen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Schiffen
gemacht  werden.

2.  Auch  für  die  Zu-  und  Abgangsgebühr  gelten  die  Hin-  und  die  Rückreise
  als  besondere  Reisen.

3.  Die  Gebühr  enthält  die  Vergütung  für  den  Zugang  und  für  den  Abgang;
  sie  kommt  daher,  wenn  nur  ein  Zugang  oder  nur  ein  Abgang  stattfindet,
  nur  im  halben  Betrage  zum  Ansatze.

4.  In  der  Regel  entsteht  ein  Zu-  und  Abgang  nur  bei  der  Hinreise  und
ein  zweiter  bei  der  Rückreise.

Ein  Zugang  entsteht  jedoch  nicht,  wenn  die  Hin=  oder  Rückreise  bei
Eisenbahnreisen  vom  Bahngebiete,  bei  Schiffsreisen  vom  Anlege-  oder  Liegeplatze,
vom  Ufer  oder  von  dem  Gebiete  der  Strom=  oder  Hafenanlagen  aus  angetreten
  wird.

Desgleichen  entstebt  kein  Abgang,  wenn  am  Endpunkte  der  Hin=  oder
der  Rückreise  die  vorbezeichneten  Gebiete  nicht  verlassen  werden  müssen.

5.  An  Zwischenorten  entsteht  nur  dann  ein  Zu=  und  Abgang,  wenn
daselbst  übernachtet  oder  ein  Dienstgeschäft  vorgenommen  und  zu  diesem  Zwecke
bei  Eisenbahnreisen  das  Bahngebiet,  bei  Schiffsreisen  der  Anlege-  oder  Liegeplatz,
das  Ufer  oder  das  Gebiet  der  Strom=  oder  Hafenanlagen  verlassen  werden  muß.

6.  Wenn  an  Zwischenorten,  an  denen  nicht  ubernachtet  und  kein  Dienstgeschäft
  vorgenommen  wird,  eine  Eisenbahnstation,  eine  Anhaltestelle,  ein  Anlegeoder
  Llegeplatz  verlassen  und  die  Reise  von  einer  anderen  Eisenbahnstation,  einer
anderen  Anhaltestelle,  einem  anderen  Anlege=  oder  Liegeplatz  aus  fortgesetzt  werden
muß  oder  wenn  daselbst  ein  Ubergang  von  Eisenbahn  oder  Schiff  zur  Straßenbabn
  oder  umgekehrt  stattfindet,  so  werden  für  den  Ubergang,  sofern  er  nicht
mittels  durchgehender  oder  unmittelbar  anschließender  Züge  über  eine  Verbindungs-
        <pb n="267" />
        239

bahn  erfolgen  kann,  die  baren  Auslagen  in  den  Grenzen  der  gesetzmäßigen
Gebühr  für  Zu=  und  Abgang  erstattet.  Einer  Belegung  der  Auslagen  bedarf
ßes  nicht.

Ob  an  einem  Orte  mehrere  Eisenbahnstationen  oder  Schiffsanlegeplätze  sich
befinden  sowie  darüber,  ob  zwischen  diesen  Punkten  für  den  Personenverkehr
benutzbare  Verbindungsbahnen  vorhanden  sind,  entscheidet  die  Angabe  im  Reichskursbuche.


7.  Falls  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  unter  4  und  5  ein  Zuoder
  Abgang  ausnahmsweise  nicht  entsteht,  so  können  demjenigen  Beamten,  der
für  die  Reise  wegen  unentgeltlicher  Benutzung  des  Beförderungsmittels  Kilometervergütung
  nicht  zu  beanspruchen  hat,  etwa  entstandene  bare  Nebenkosten  auf
Grund  besonderer  Angaben  erstattet  werden,  deren  Belegung  nicht  erforderlich  ist.

8.  Die  Gebühr  für  Zu=  und  Abgang  kann  nur  zur  Hälfte  beansprucht
werden,  wenn  die  Beförderung  des  Beamten  nach  oder  von  der  Eisenbahnstation,
  dem  Anlege=  oder  Liegeplatze  durch  unentgeltliche  (ogl.  F  6)  Gestellung
eines  Beförderungsmittels  erfolgt.  Sie  ist  überhaupt  nicht  zahlbar,  wenn  eine
derartige  Beförderung  sowohl  nach  wie  von  der  Eisenbahnstation,  dem  Anlegeoder
  Liegeplatze  stattfindet.

H.  Straßenbahn=  und  Landwegstrecken  in  Verbindung  mit  Zu=  und  Abgang.

1.  Die  Gebühr  für  Zu-=  und  Abgang  schließt  die  Entschädigung  für  die
Benutzung  der  Straßenbahn  und  die  Reisekosten  für  Landweg  in  sich,  sofern  die
auf  der  Straßenbahn  oder  dem  Landwege  zurückzulegende  Entfernung  weniger
als  2  Kilometer  beträgt.

2.  Neben  der  Gebühr  oder  der  Erstattung  der  baren  Auslagen  (C  3)  für
Zu=  und  Abgang  werden  die  Reisekosten  für  Landweg  nur  gewährt,  sofern  die
auf  diesem  zurückzulegende  Entfernung  mindestens  2  Kilometer  beträgt.

3.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzung  von  1  und  2  vorliegt,
  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  zu  D.  Zutreffendenfalls  erfolgt  die  Berechnung
der  für  die  Höhe  der  Reisekosten  maßgebenden  Entfernung  nach  den  Vorschriften
zu  F.  Bei  diesen  Berechnungen  tritt  an  die  Stelle  des  Anfangs=  und  Endpunkts
  der  Dienstreise  der  Anfangs=  und  Endpunkt  der  Landwegstrecke  oder
(Ziffer  1)  der  Straßenbahnfahrt.

4.  Wenn  nach  Verlassen  der  Eisenbahn  oder  des  Schiffes  die  Dienstreise
Dienstgeschäfte  halber  oder  zum  Qwecke  des  Ubernachtens  unterbrochen  und  demnächst
  auf  dem  Landwege  fortgesetzt  wird,  so  wird  die  auf  letzterem  zurückgelegte
Entfernung  bei  Berechnung  der  Gesamtlandwegstrecke  (I  4)  selbst  dann  mitgezählt,
  wenn  sie  weniger  als  2  Kilometer  beträgt.

J.  Vorschußzahlung  und  Forderungsnachweise.

1.  Dem  Beamten,  der  eine  Dienst=  oder  Versetzungsreise  auszuführen
hat,  können  auf  seinen  Antrag  in  Grenzen  der  Gebühren  Vorschüsse  gezahlt
werden.

Gesetz  Samml.  1903.  (Nr.  10478—104180.)  45
        <pb n="268" />
        —  240  —

2.  Die  Zahlung  der  Reisegebührnisse  erfolgt  auf  Grund  des  Forderungsnachweises,
  durch  dessen  Vollziehung  der  Beamte  die  Verantwortung  für  die
Richtigkeit  der  gemachten  Angaben  übernimmt.  Notwendige  Erläuterungen  über
die  Zahlbarkeit  der  Gebühren  sind  in  den  Nachweis  aufzunehmen.  Ebenso  sind
entstandene  notwendige  Auslagen  erforderlichenfalls  zu  begründen  und,  sofern
nach  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  davon  abgesehen  werden  darf,  nachzuweisen.
Der  Beginn  und  die  Beendigung  der  Dienst=  oder  Versetzungsreise  müssen,  sofern
  die  Höhe  der  Vergütung  davon  abhängt,  nach  Tag  und  Stunde  genau
angegeben  werden.  Bei  Erhebung  eines  Vorschusses  ist  eine  Angabe  über  seine
Höhe  und  die  Kasse,  aus  der  er  empfangen  ist,  erforderlich.

3.  Der  Forderungsnachweis  ist  von  der  zuständigen  Dienststelle  mit  der
Bescheinigung  der  Richtigkeit  zu  versehen,  welche  das  Anerkenntnis  der  Notwendigkeit
  der  Reise,  der  geschehenen  Ausführung  der  Dienstgeschäfte  sowie  der
Angemessenheit  der  zu  den  letzteren  verwendeten  Zeitdauer  und  der  Richtigkeit  der
angegebenen  Dauer  überhaupt  in  sich  begreift.

4.  Die  Aufstellung  des  Forderungsnachweises  soll  nach  dem  als  Anlage
beigegebenen  Muster  erfolgen  vorbehaltlich  der  durch  besondere  Verhältnisse  gebotenen
  Anderungen.

K.  Schlußbestimmungen.

Dieser  Erlaß  findet  auf  die  Dienstreisen  Anwendung,  welche  nach  dem
31.  Dezember  1903  angetreten  werden.

Bei  Reisen  im  Auslande  bleiben  seine  Bestimmungen  insoweit  außer  Anwendung,
  als  dies  durch  die  besonderen  Verhältnisse  des  Auslandes  jeweilig  geboten
  ist.  Inwieweit  dies  zutrifft,  entscheidet  die  die  Richtigkeit  des  Forderungsnachweises
  bescheinigende  Dienststelle.

Auf  Dienstreisen  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Berlin,  den  11.  November  1903.

Königliches  Staatsministerium.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
rhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
Budde.  v.  Einem.
        <pb n="269" />
        241

Muster.

Forderungsnachweis
über  Tagegelder  und  Reisekosten  für  die  nachbezeichnete,  auf  Grund  der  Verfügung

 

 

#⅝de.  venn
von  dem  Unterzeichneten  ausgeführte  Dienstreise.
Sabl  Kilometer

S  der  DTage  Sabl  Zu-  und
Zeit  Stunde  der  Zeit.  Reiseweg  Eisen-  Abgang,  wenn

a)  des  Be-  abschnitte  bahn,  Eisenbahn,
der  ginns,  mit  mit  ers  zu  und  nüen.  Land  nebenbabnähn.

I#in  .0  1—  1  and.  -  ·

AusfsilmmqWische-Vollk«  mamancthm  .  .  ähnliche  liche  Klein.

eneinung,  6  ten  J  mit  dem  Angabe  der  dienstlichen  Der=  Klein.  weg.bahn  oder
der  Reise.  gel.  1  99.1/  fachen  richtungen.  bahn  Schiff  benutzt

dern.  rl.  oder  ist.
6  Monat.  3  ken-.  dern?.  Schiff.)

 

 

 

 

 

1)  Wenn  die  Dienstreise  an  einem  und  demselben  Tage  angetreten  und  beendek  wird  (§  1  Abfs.  3

21.  Juni  19897).

 

 

 

 

*7)

 

des  Gesetzes  vom

2)  Wenn  eine  Dienstreise  sich  auf  2  Tage  erstreckt  und  innerhalb  24  Stunden  beendet  wird  (a.  a.  O.  §  1  M##.  2).

45
        <pb n="270" />
        —  242  —

Berechnung  der  Tagegelder  und  Reisekosten.

 

Geldbetrag
Mark.  Pei.
A.  Tagegelder,  volle,  für  ....  Tage,sie  Mar  .  .  .  .  .  .  ...

»  ermäßigtc,für.............  Tage,je............·....  Mark..........
„  1  ½  fache,  fr.  mal  24  Stunden,  je  Mark.  ·

B.Reifekvstenfur...·................  Kilometer  Eisenbahn,  nebenbahnähnliche  Klein-  #
bahn  oder  Schiff,  für  jedes  Kilometer  VU.  .

 

»  für  Kilometer  CLandweg,  für  jedes  Kilometer  Pf.

„  für  Mitnahme  eines  Dieners!)  auf  .  Kilometer,  für

jedes  Kilometer  5  Pf.  ..  .  ..  .  ..  ..  .  ..  .  ..  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  ...

Zu-  und  Abgänge  zum  Satze  onn.  Markkk  .  ..  .  .  .  ..  1
C.  Auslagen  bei  Benutzung  der  Straßenbahn:

a)  für  Fahrt  ...............................................
b)betmqu-undVlbqange....................................

I
c)  für  Mitnahme  eines  Dieners!)  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..
i

DAuslagcnfurquiundAbgainbeimBahnhvfswechfclsowiebeunllbers
gangezwtschcnEisenbahnundCtmßenbabn.........................

Zusammen....

Auf  obigen  Betrag  habe  ich  einen  Vorschuß  von  ..  Mark  aus  der  Kasse  erhalten.
N,  den

 

(Name  und  Dienststellung  des  Rechnungsbeamten.)

Die  Richtigkeit  wird  bescheinigt.

Die  Kasse  wird  angewiesen,  den  vorstehenden  Betrag  mit  nn  Mark  n.  Pf.,
in  Worrren  í  í  í  í  n.  zu  zahlen  und  bei  Kap.  *  des
Etats  zu  verrechnen.

N,0ddeennn.
(Behörde,  Unterschrift.)

QOuittung.
Betrag  erhalten.

N.,  den  .  .........  -
(Unterschrift.)

1)  Die  im  Artikel  1  8  1  unter  I  bis  IV  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1897  bezeichneten  Beamten  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen,
Schissen  oder  Kleiubahnen.

2)  Begründung  der  Nichtbenutzung  der  Kleinbahn.

2)  Amtliche  Versicherung,  daß  ein  Diener  mitgenommen  ist.

 

 

–.
        <pb n="271" />
        J.

J.

II.

—  243  —

Anhang.

 

 

Erläuterungen.
Zu  D2e.
#  0
4  6

Die  Dienstreise  wird  von  dem  außerhalb  eines  Ortes  liegenden
Wohnhaus  4  des  Beamten  nach  dem  Orte  B  ausgeführt  (2c);  dann
werden,  da  nach  den  Grundsätzen  zu  D  1,  um  den  Anspruch  auf  Tagegelder
  und  Reisekosten  zu  begründen,  auch  die  Entfernung  von  der
Grenze  des  Ortes  B  nach  4  2  Kilometer  betragen  muß,  Tagegelder
und  Reisekosten  nicht  gewährt,  wenn  diese  Entfernung  geringer  ist  als
2  Kilometer,  auch  wenn  die  Mitte  von  B  über  2  Kilometer  von  4
entfernt  ist.

2  1

 

é.  4

Das  gleiche  gilt,  wenn  von  dem  Wohnorte  B  aus  ein  Dienstgeschäft
  an  der  außerhalb  eines  Ortes  liegenden  Stelle  4  vorzunehmen
ist  (20).

r#  r

 

4  6B

Liegen  sowohl  das  Wohnhaus  des  Beamten  als  auch  die  Stelle
des  Dienstgeschäfts  außerhalb  von  Orten,  so  entscheidet  die  Entfernung
zwischen  diesen  beiden  Punkten.

Zu  II2  und  3.

Klban  Lancliceq—
·  0  2

 

O

.  4  □O

Der  Anfangspunkt  der  Landwegstrecke  (Bahnhof  B3)  und  der
Endpunkt  C  liegen  innerhalb  je  eines  Ortes.

Reisekosten  für  die  Landwegstrecke  werden  gewährt,  wenn  sowohl
die  Entfernung  von  der  Grenze  des  Ortes  #  nach  der  Mitte  des  Ortes
0,  als  auch  diejenige  von  der  Grenze  des  Ortes  C  nach  der  Mitte  des
Ortes  B  2  Kilometer  betragen  (D  1).

Die  für  die  Höhe  der  Reisekosten  maßgebende  Entfernung  wird,
wenn  diese  Voraussetzung  zutrifft,  von  Mitte  B  nach  Mitte  C  berechnet
  (F1  Abs.  1).

0  Eisenbahn  O  Lændide9  0

.  4  6  □

Der  Anfangspunkt  der  Landwegstrecke  (Bahnhof  P)  liegt  innerhalb,
  der  Endpunkt  C  außerhalb  eines  Ortes.
        <pb n="272" />
        c—

—  244  —

Reisekosten  für  die  Landwegstrecke  werden  gewährt,  wenn  die
Entfernung  von  der  Grenze  des  Ortes  B  nach  dem  Punkt  C  2  Kilometer
  beträgt  (D  2  d,  e).

Die  für  die  Höhe  der  Reisekosten  maßgebende  Entfernung  wird
zutreffendenfalls  von  Mitte  3  nach  C  berechnet  (F  1  Abs.  1  und  3).

 

.(  n  U
97  77  Lal,  i
O  —  O  □
.  4  Bulinlio  1  Kudeeg

Der  Anfangspunkt  der  Landwegstrecke  (Bahnhof  K)  liegt  außerhalb
eines  Ortes,  der  Endpunkt  C  innerhalb  eines  solchen.

Reisekosten  für  die  Landwegstrecke  werden  gewährt,  wenn  die  Entfernung
  von  Bahnhof  B  nach  der  Grenze  von  C  2  Kilometer  beträgt,
ohne  daß  es  auf  die  Entfernung  zwischen  Bahnhof  und  Ort  B  ankommt
(l!  1,  2  c  ch.

Zutreffendenfalls  wird  die  für  die  Höhe  der  Reisekosten  maßgebende
  Entfernung  von  Bahnbof  B  bis  zur  Ortemitte  C’  berechnet
(I  1  Abs.  1  und  3).

 

7  7:  5%%%  5%%%t
O  ·  O  #
.  1  liulinhof  6  U  □

Der  Anfangspunkt  der  Landwegstrecke  (Bahnhof  K)  und  die  Stelle
des  Dienstgeschäfts  (C)  liegen  außerhalb  von  Orten.

Reisekosten  bzr  die  Landwegstrecke  werden  gewährt,  wenn  die  Entfernung
  zwischen  Bahnhof  5#  und  Punkt  C  2  Kilometer  beträgt.  Diese
Cntfernung  wird  auch  der  Kostenberechnung  zu  Grunde  gelegt  (D  1,
2  c,  d,  ec,  F  11  Abs.  3).

In  gleicher  Weise  gestaltet  sich  die  Anwendung  der  Grundsätze,
wenn  die  Landwegstrecke  der  Eisenbahn=  usw.  Fahrt  vorhergeht,  allo“
zwischen  dem  Abgangs=  und  demjenigen  Punkte  liegt,  an  welchem  der
Ubergang  auf  die  Bahn  usw.  stattfindet.  Das  gleiche  gilt  auch,  wenn
die  Landwegstrecke  weder  am  Anfange  noch  am  Ende  einer  Dienstreise
liegt,  sondern  das  Zwischenglied  zweier  Eisenbahn=  usw.  Reisen  bildet.
        <pb n="273" />
        —  245  —

(Nr.  10479.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  11.  November  1903.

Auf  Grund  des  §  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz-Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

  Crumbach  (Krumbach)

am  15.  Dezember  1903  beginnen  soll.
Berlin,  den  11.  November  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(JNr.  10480.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
cinen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  14.  November  1903.

A##  Grund  des  §  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großberzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk

  Dernbach

am  1.  Januar  1904  beginnen  soll.

Berlin,  den  14.  November  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

.
        <pb n="274" />
        —  246  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

J.

S

6.

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Januar  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Stickhausen  im  Kreise  Leer  zur
Herstellung  eines  Lösch=  und  Ladeplatzes  an  der  Jümme  und  zum  Bau
eines  Anschlußgleises  von  diesem  an  den  Bahnhof  Stickhausen  der  Oldenburgischen
  Staatsbahn,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Aurich  Nr.  8  S.  43,  ausgegeben  am  20.  Februar  1903;

.l  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  April  1903,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Remscheid  zur  Erwerbung
oder  zur  dauernden  Beschränkung  des  zur  Ausführung  der  geplanten
Kanalisation  der  Stadt  erforderlichen  Grundeigentums,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  23  S.  225,  ausgegeben
am  6.  Juni  1903;

das  am  15.  August  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Suder

Deichband  im  Kreise  Steinburg,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Schleswig  Nr.  47  S.  455,  ausgegeben  am  17.  Oktober  1903;
das  am  6.  September  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  II  zu  Merlscheid  im  Kreise  Prüm  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  41  S.  297,  ausgegeben
am  9.  Oktober  1903;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  September  1903,  betreffend  die  Verleihung

des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Landkreis  Schweidnitz
für  die  Chaussee  von  Saarau  nach  Conradswaldau,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  45  S.  403,  ausgegeben  am
7.  November  1903;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  September  1903,  durch  welchen  der
Stadtgemeinde  Ziegenhals  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Ausführung
  der  von  ihr  geplanten,  aus  der  Rehbachquelle  in  der  Gemarkung
Dürr-Kunzendorf  zu  speisenden  Wasserleitung  noch  erforderliche  Grundeigentum
  im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreicht,
  mit  einer  dauernden  Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  14  S.  351,  ausgegeben  am
30.  Oktober  1903.
        <pb n="275" />
        —  247  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30.

 

Juhalt:  Verfügung  bes  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der
Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Hochheim,  Höchst  a.  M.,  Idstein,  Langenschwalbach,  Cimburg  a.  L.,
Rennerod,  Usingen  und  Weilburg,  S.  247.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die
Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.  248.  —
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach,  S.  248.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
  2c.,  S.  240.

 

(Nr.  10481.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Hochheim,  Höchst  a.  M.,
Idstein,  Langenschwalbach,  Limburg  a.  L.,  Rennerod,  Usingen  und  Weilburg.
A  Vom  26.  Rovember  1903.

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Hahnstätten,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hochheim  gehörige  Gemeinde  Wicker,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde
Langenhain,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Oberems,
für  dee  um  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
emel,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Lindenholzhausen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde  Pottum,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde
Arnoldshain,
Gesetz-Samml.  1903.  (Nr.  10481—10483.)  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Dezember  1903.
        <pb n="276" />
        —  248  —

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde
Gräveneck  «

am  1.  Januar  1904  beginnen  soll.
Berlin,  den  26.  November  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

——“---t

Nr.  10482.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  5.  Dezember  1903.

Auf  Grund  des  §&amp;amp;  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  bestimmt
der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

  Eckelshausen

am  1.  Januar  1904  beginnen  soll.

Berlin,  den  5.  Dezember  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  10483.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
cinen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Gladenbach.  Vom  7.  Dezember  1903.

Auf  Grund  des  8  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Jwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895
(Gesetz-Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das
Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt
        <pb n="277" />
        —  249  —

der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung
in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Gladenbach  gehörigen  Gemeindebezirk
  Wommelshausen

am  1.  Januar  1904  beginnen  soll.
Berlin,  den  7.  Dezember  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

—’’Oä

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  August  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  die  Kreise  Glatz,  Frankenstein,
Grottkau  und  Neiße  für  die  innerhalb  ihrer  Grenzen  belegenen  Teile  der
seitherigen  Glatz-Neißer  Aktienchaussee,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  42  S.  383,  ausgegeben  am
17.  Oktober  1903,

der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  45  S.  357,  ausgegeben  am
6.  November  1903;,

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Oktober  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  usw.  an  den  Kreis  Berent  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Chausseen  1.  von  der  Provinzialchaussee  Danzig—-Bütow
beim  Marienstift  in  Berent  bis  zur  Kreischaussee  Klein-Klinsch—Hochstüblau
  in  der  Feldmark  Neu-Kischau,  2.  von  der  Kreischaussee  Klein-Klinsch—
  Hochstüblau  bei  den  Neu-Kischauer  Abbauten  bis  zur  Kreischaussee
  Plachty—Alt--Kischau,  3.  von  der  Kreischaussee  Pachty—Alt-Kischau
  bei  Alt-Paleschken  bis  zur  Kreischaussee  Neukrug—Demlin,  4.  von
der  Einmündung  der  Kreischaussee  Klein-Klinsch—  Hochstüblau  in  die
Provinzialchaussee  Danzig—Bütow  bei  Klein-Klinsch  bis  zu  dem  Wege
von  Pollenschin  nach  Mariensee,  5.  von  der  Provinzialchaussee  Danzig—
Bütow  bei  Nieder-Hornikau  bis  zur  Kreischaussee  Groß-  Paglau—Schöneck
in  der  Feldmark  Groß-Paglau,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Danzig  Nr.  45  S.  386,  ausgegeben  am  7.  November  1903;

3.  das  am  6.  Oktober  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Groß-Rackwitz  im  Kreise  Löwenberg  i.  Schl.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  45  S.  299,  ausgegeben
am  7.  November  1903)  .
        <pb n="278" />
        10.

—  250  —

der  am  6.  Oktober  1903  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  die  Deichgenossenschaft  Marienau-Niedau  im  Deichverbande  des
Großen  Marienburger  Werders  im  Kreise  Marienburg  vom  15.  Februar
1882  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  46
S.  391,  ausgegeben  am  14.  November  1903,

das  am  12.  Oktober  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Steinberg  in  den  Kreisen  Allenstein  und  Heilsberg
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  46
S.  456,  ausgegeben  am  12.  November  1903,

das  am  12.  Oktober  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Herbram  im  Kreise  Büren  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  46  S.  341,  ausgegeben  am
14.  November  1903;)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Oktober  1903,  durch  welchen  dem  Kreise
Nieder-Barnim,  der  den  Bau  der  Chausseen  1.  von  Neuenhagen  nach
Dahlwitz,  2.  von  Nassenheide  bis  zur  Kreischaussee  Liebenwalde—-Falkenthal,
  3.  von  Dahlwitz  nach  Friedrichshagen  mit  Abzweigung  nach  Münchehofe,
  4.  von  Hammer  nach  Liebenthal  beschlossen  hat,  für  die  unter  1.
bis  3.  aufgeführten  Chausseen  das  Enteignungsrecht  und  für  sämtliche
vorbezeichnete  Chausseen  das  Recht  zur  Chausseegelderhebung  usw.  verliehen
worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
und  der  Stadt  Berlin  Nr.  46  S.  461,  ausgegeben  am  13.  November  1903;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Oktober  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Osthavelland  zur  Entziehung  und
zur  dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn
von  Nauen  nach  Velten  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  48  S.  479,  ausgegeben  am  27.  November  1903;

das  am  26.  Oktober  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Drainagegenossenschaft
  zu  Groß-  Selten  im  Kreise  Sagan  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  48  S.  315,  ausgegeben  am
28.  November  1903;

das  am  28.  Oktober  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Regulierung  des  Purwienbaches  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  46  S.  401,  ausgegeben  am
18.  November  1903.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerei.
        <pb n="279" />
        —  251  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  31.

 

 

Juhalt:

Urkunde,  betreffend  die  Stiftung  einer  Denkmünze  zur  Erinnerung  an  das  hundertjährige  Bestehen
früherer  Königlich  Hannoverscher  Truppenteile,  S.  231.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem
Gesetze  vom  10  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  252.

 

(Nr.  10484.)  Urkunde,  betreffend  die  Stiftung  einer  Denkmünze  zur  Erinnerung  an  das

hundertjährige  Bestehen  früherer  Königlich  Hannoverscher  Truppenteile.  Vom
19.  Dezember  1903.

Wir  Wilhelm  j  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

haben  beschlossen,  zur  Erinnerung  an  das  hundertjährige  Bestehen  früherer  Königlich
Hannoverscher  Truppenteile  eine  Denkmünze  —  Hannoversche  Jubiläums--Denkmünze
  —  zu  stiften  und  bestimmen  darüber  wie  folgt:

1.

Die  Denkmünze  besteht  aus  Bronze  eroberter  Geschütze.  Die  Vorderseite
  zeigt  das  Abbild  der  Waterloosäule  in  Hannover,  die  Rüczkseite
trägt  den  durch  Unsere  Order  vom  24.  Januar  1899  festgesetzten
Stiftungstag  und  den  Tag  der  Jubelfeier.  Die  Denkmünze  wird  am
Bande  des  Allgemeinen  Ehrenzeichens  auf  der  linken  Brust  getragen
und  folgt  an  der  Ordensschnalle  unmittelbar  hinter  der  Kaiser  Wilhelm-Erinnerungsmedaille.


Die  Denkmünze  erhalten  alle  Teilnehmer  an  der  betreffenden  Jubelfeier,
  welche  früher  in  der  Hannoverschen  Armee  und  zwar  in  denjenigen
  Truppenteilen  gedient  haben,  die  durch  Unsere  Order  vom
24.  Januar  1899  als  Stamm  der  jubilierenden  Preußischen  Truppen
bestimmt  sind.

Ausgeschlossen  von  der  Verleihung  sind  diejenigen  unter  Ziffer  2  genannten

  Personen,  welche  am  Tage  der  betreffenden  Jubelfeier  unter
der  Wirkung  von  Ehrenstrafen  stehen.

4.  Die  für  den  Verlust  von  Orden  und  Ehrenzeichen  gegebenen  Bestimmungen
  gelten  auch  für  diese  Denkmünze.
Gesetz=  Samml.  1903.  (Nr.  10184.)  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Dezember  1903.
        <pb n="280" />
        —  252  —

5.  Den  mit  der  Denkmünze  Beliehenen  wird  von  dem  zuständigen  Generalkommando
  ein  Besitzzeugnis  ausgestellt.

6.  Die  General-Ordenskommission  hat  die  namentlichen  Verzeichnisse  der
Inhaber  der  Denkmünze,  welche  ihr  zugehen  werden,  aufzubewahren.

Nach  dem  Ableben  eines  Inhabers  der  Denkmünze  verbleibt  sie  seinen
Hinterbliebenen.

Gegeben  Hannover,  den  19.  Dezember  1903.

I

Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
Budde.  v.  Einem.

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Juni  1903,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Bleckede  zur  Entziehung  und  zur
dauernden  Beschränkung  des  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Kleinbahn  von
Carze  nach  Lüneburg  in  Anspruch  zu  nehmenden  Grundeigentums,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Lüneburg  Nr.  28  S.  219,
ausgegeben  am  10.  Juli  1903;

2.  das  am  29.  August  1903  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Entwässerungsgenossenschaft
  Brieden  zu  Brieden  im  Kreise  Cochem  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  64  S.  317,  ausgegeben  am
3.  Dezember  1903.

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Neichsdruckerei.
        <pb n="281" />
        —  253  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—

 

 

Nr.  3  2.

—––.  —  —–—–—  —  —

 

Inhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags,  S.  233.  —  Verfügung
des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
  Diez,  Höchst  a.  M.,  Langenschwalbach,  Nassan,  Rennerod,  Wehen  und  Weilburg,  S.  251.

 

(Nr.  10185.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtags.  Vom
30.  Dezember  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  gemäß  Artikel  51  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  auf
den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und  das
Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  16.  Januar  1904  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Dezember  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.
Budde.  v.  Einem.

 

 

Gesetz-  Samml.  1903.  (Nr.  10185—10480.)  48
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1903.
        <pb n="282" />
        —  254  —

(Nr.  10486.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Höchst  a.  M.,  Langenschwalbach,
Nassau,  Rennerod,  Wehen  und  Weilburg.  Vom  18.  Dezember  1903.

A#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Scheidt,
für  de-  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höchst  a.  M.  gehörige  Gemeinde
ünster,
für  bee  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
auroth,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Nassau  gehörige  Gemeinde  Singhofen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde
Gershasen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wehen  gehörige  Gemeinde  Limbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Weilburg  gehörige  Gemeinde
Drommershausen

am  15.  Januar  1904  beginnen  soll.
Berlin,  den  18.  Dezember  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Nedigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="283" />
        Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung.

Jahrgang  1903.

A.

Ablösungen,  Ausdehnung  des  Gesetzes,  betr.  die  Ablösung
  der  Reallasten  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein,
vom  3.  Januar  1873  auf  den  Kreis  Herzogtum  Lanenburg
  (G.  v.  29.  Mai)  189.  —  Aufhebung  des  Gesetzes
vom  14.  August  1872,  betr.  die  Umwandlung  des
Meier-  Erbzins=  und  Erbpachtverhältnisses  in  Eigentum
und  die  Ablösung  der  daraus  herrührenden  Ceistungen
im  Herzogtum  Lauenburg  (das.  §  2)  189.

Abterode  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.  Anl.)  5.

Abtshagen  (Pommern))  s.  Chausseen  Nr.  8.

Adenau  (Nheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  4.  April,
24.  Juni,  14.  Aug.,  29.  Aug.)  68,  192,  212,  215.

Alstaden  (Rheinprovinz),  Deichverband  Meiderich-Alstaden

  in  den  Kreisen  Ruhrort  und  Mülheim  a.  d.  Ruhr

(Stat.  v.  29.  Mai)  198  Nr.  4.

Altdamm  (Pommern),  Eisenbahn  Alidamm  —Kolberg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Altenhellefeld  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Altfanger  (Pommern),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst,
  Kreis  Naugard  (Stat.  v.  30.  März)  164  Nr.  5.

Alt-Paleschken  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.
Amecke  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Gesetz.  Samml.  1903.

Amtsgerichte,  Anderung  der  Amtsgerichtsbezirke  Wollin,
Cammin,  Lublinitz,  Guttentag,  Meinersen  und  Peine
(G.  v.  31.  März)  41.

Angerburg  (OÖstpreußen),  Eisenbahn  Lötzen—  Angerburg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Anhalt  (Herzogtum),  Staatsvertrag  mit  demselben  über
die  Erhebung  der  Schiffahrts-  und  Flößereiabgaben  auf
der  Saale  (v.  21.  Okt.  02)  21.

Antweiler  (Rheinprovinz),  Wiesengenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Adenau  (Stat.  v.  5.  Jan.)  117  Nr.  1.

Armenuruh  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Arnsberg  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Artländer  Meliorationsgenossenschaft  zu  Quakenbrück  im
Kreise  Bersenbrück  (Stat.  v.  24.  Mai)  194  Nr.  6.

Aschwöne-Regulierungsgenossenschaft  zu  Nordenburg  im
Kreise  Gerdauen  (Stat.  v.  8.  April)  164  Nr.  7.

Aue  (Westfalen),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
des  oberen  Edertales  zu  Aue  im  Kreise  Wittgenstein
(Stat.  v.  5.  Jan.)  39  Nr.  2.

Ausgleichsfonds,  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für
die  Eisenbahnverwaltung  (G.  v.  3.  Mai)  155.

Ausland,  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten
bei  Reisen  im  Ausland  (Ausf.  Best.  v.  11.  Nov.  K)  240.

Ausschlußfristen,  Bestimmung  derselben  für  Anlegung
des  Grundbuchs  in  einzelnen  Amtzgerichtsbezirken,  s.
unter  Ortsnamen  der  letzteren.

s.  auch  Fristen.
        <pb n="284" />
        2  Sachregister.

B.

Battenberg  (Sessen·  Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.  Anl.)  6.

Baupolizei,  Außerkraftsetzung  einiger  in  der  Provinz
Hessen  ·  Nassau  geltenden  bau-  und  feuerpolizeilichen  Bestimmungen
  (G.  v.  18.  Mai)  176.

Bebauung  und  Benutung  ehemaliger  Wallgrundstücke
  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  4.  Juni)  190.

Bedburg  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Bedburg  —Mödrath,
s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Belecke  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.
Berent  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Bergheim  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Bergheim—  Rommerskirchen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Bergisch-Gladbach  (Nheinprovinz),  Kleinbahn  Cöln—
Bergisch  Gladbach  mit  Abzweigung  von  Wichheim—  Mülheim
  a.  Rh.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Bergneustadt  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Bergneustadt—
Olpe,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Bergwerksdirektion,  Errichtung  einer  solchen  in  Dort.-mund
  (A.  E.  v.  8.  April)  100.

Bergwitz  (Sachsen),  Kleinbahn  Bergwitz  -Kemberg,  s.
Eisenbahnen  Nr.  5.

Berlin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Statdt.
gemeinde  Berlin  zur  Beseitigung  des  sogenannten
Scheunenviertels  sowie  zur  Regulierung  eines  Teiles  der
angrenzenden  Straßen  (A.  E.  v.  15.  Dez.  02)  36  Nr.  2.
—  desgl.  zur  bebanungsplanmäßigen  Herstellung  der
Chustianiastraße  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  117  Nr.  2.

Anderweite  Abgrenzung  des  Verwaltungsbezirkes  der
Eisenbahndirektion  daselbst  (A.  E.  v.  9.  März)  37.

Vernshausen  (Hannover),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Duderstadt  (Stat.  v.  19.  Dez.  02)  39
Nr.  1.

Berzdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Bewässerungsanlagen,  Bewässerungsverbände,  s.
unter  Ortsnamen  der  einzelnen  Genossenschaften  usw.

Bezirksausschuß,  Juständigkeit  für  Streitigkeiten,  welche
nach  den  Vorschriften  des  Krankenversicherungsgesetzes
und  des  Gesetzes,  beir.  weitere  Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  vom  20.  Mai  1903  zu  entscheiden
sind  (V.  v.  8.  Juni)  191.

1903.

Biedenkopf  (Hessen-  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  2.  Jan.,
14.  Febr.,  14.  April,  24.  Juni,  5.  Dez.)  1,  33,  116,
193,  248.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  6.

Birnbaum  (Posen),  Eisenbahn  Birnbaum-Samter,  ls.
Eisenbahnen  Nr.  6.

Bischdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Bischof  (bischöfliche  Behörde),  Befugnisse  der  bischöflichen
Behörde  bei  der  Vildung,  Einrichtung  u#'w.  von  Gesamtverbänden
  in  der  katholischen  Kirche  (G.  v.  29.  Mai
882,  5)  179.

Befugnisse  bei  der  Bildung,  Verwaltung  usw.  kirchlicher
  Hilfsfonds  für  neu  zu  errichtende  katholische  Pfarrgemeinden
  (G.  v.  29.  Mai  Art.  1,  2)  182.

Bismarck  (Westfalen),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  dem  Stadtkreise  und  der  Stadtgemeinde  Gelsenkirchen
  (G.  v.  31.  März)  69.

Bleckede  (Hannover),  Kreis,  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.

Bode-Regulierungsgenossenschaft  zu  Egeln  im  Reg.  Vez.
Magdeburg  (Stat.  v.  11.  Juni)  201  Nr.  7.

Boppard  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  (Simmern)  Castellaun—
Boppard,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Bous  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  Saarbrücken  —  Bous,
s.  Eisenbahnen  Nr.  44.

Brackwede  (Westfalen),  Eisenbahn  Paderborn—Brack.
wede,  s.  Eisenbahnen  Nr.  41.

Branitza,  Genossenschaft  zur  Regulierung  der  Braniga
im  Kreise  Strasburg  (Stat.  v.  29.  Mai)  216  Nr.  1.
Braubach  (Sessen-  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,  10.  Aug.)

3,  211.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  12.

Braunschweig  (Herzogtum),  Staatsvertrag  mit  demselben
  wegen  Herstellung  einer  vollspvurigen  Nebeneisenbahn
  von  Braunschweig  (Nordbahnhof)  über  Flechtorf
nach  Fallersleben  (v.  23.  Juni)  219.

Braunschweigische  Landeseisenbahngesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  8.

Breitenberg  (Schleswig.  Holstein),  Breitenburg.  Breiten.
berger  Deichverband  (Stat.  v.  11.  Juni)  213  Nr.  4.
Breitenburg  (Schleswig-  Holstein),  Breitenburg.  Breiten.
berger  Deichverband  (Stat.  v.  11.  Juni)  213  Nr.  4.

Bremen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.
        <pb n="285" />
        Sachregister.

Breslau  (Schlesien),  anderweite  Abgrenzung  des  Verwaltungsbezirkes
  der  Eisenbahndirektion  daselbst
(A.  C.  v.  9.  Mär))  37.

Brieden  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
Brieden  daselbst  im  Kreise  Cochem  (Stat.  v.  29.  Aug.)
252  Nr.  2.

Bromberg  (Posen),  anderweite  Abgrenzung  des  Eisenbahndirektionsbezirkes
  (A.  E.  v.  4.  Juli)  195.
Brück  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  zur  Regulicrung
  des  Brückschen  Mühlenkanals  unterhalb  Brück
zu  Mechlinken  im  Kreise  Putzig  (Stat.  v.  27.  Okt.  02)

17  Nr.  1.

Brühl  Rheinprovinz),  Eisenbahn  Mödrath—Liblar—Brühl,
s.  Eisenbahnen  Nr.  30.

Bruiß-Pakull  (Ostpreußen),  Entwässerungs-  und  Dreinagegenossenschaft
  zu  Bruiß-Pakull  im  Kreise  Heydekrag
(Stat.  v.  20.  April)  187  Nr.  9.

Buchwald,  Drainagegenossenschaft  zu  Weitenberg  im
Kreise  Neiße  (Feldreil  Buchwald)  (Stat.  v.  30.  Mai)
201  Nr.  6.

Bulmke  (Westfalen),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Gelsenkirchen
(G.  v.  31.  März)  69.

C.

Calbe  a.  M.  (Sachsen),  Kleinbahn  Gardelegen  Calbe
a.  M.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Camberg  (Hessen  =  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  April,  11.  Oft.)
116,  224.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  13.

Cammin  (Vommern),  Amtsgericht,  Anderung  des
Bezirkes  (G.  v.  31.  März)  41.

Carze  (Hannover),  Kleinbahn  CarzeLüneburg,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  7.

Cassel  (Hessen-Nassau),  Aufnahme  von  Taren  durch  die
Ortsgerichte  in  dem  Oberlandesgerichtsbezirke  Cassel
(V.  v.  8.  April)  119.

Castellaun  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  (Simmern)  Castellaun
  —Voppard,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Celle  (Hannover),  Kleinbahn  Celle-Wittiugen,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  11.

1903.  3
Chausseen:

I.  Provinz  Ostpreußen.

1.  Kreis  Heilsberg,  Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife
  vom  29.  Februar  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
auf  die  im  Kreise  Heilsberg  belegene  Chaussee  von
der  Allenstein-Wormditter  Provinzialchaussee  bis
zur  Allensteiner  Kreisgrenze  (A.  E.  v.  18.  Mai)  200
Nr.  3.

2.  Kreis  Preußisch-=  Holland,  Anwendung  der  dem
Chaussecgeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Kreise  Preußisch.  Holland
ausgebauten  Chausseen  von  Preußisch  Holland  nach
Crossen  und  von  Quittainen  bis  zur  Mohrunger
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Kahlau  (A.  E.
v.  10.  Dez.  02)  20  Nr.  3.

II.  Provinz  Westpreußen.

3.  Kreis  Berent,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
usw.  an  den  Kreis  Berent  für  die  Chausseen:
1.  von  der  Provinzialchaussee  Danzig  —Bütow  beim
Marienstift  in  Berent  bis  zur  Kreischaussee  Klein-Klinich
  -Hochstüblau  in  der  Feldmark  Neu:Kischau,
2.  von  der  Kreischaussee  Klein-  Klinsch—Hochstüblau
bei  den  Neu-Kischauer  Abbauten  bis  zur  Kreischaussee
  Plachty—Alt-  Kischau,  3.  von  der  Kreischaussee
  Plachty—  Alt.  Kischau  bei  Alt.  Paleschken
bis  zur  Kreischaussee  Neukrug  —-Demlin,  4.  von
der  Einmündung  der  Kreischaussee  Klein-Klinsch—
Hochstüblau  in  die  Provinzialchaussee  Danzig—
Bütow  bei  Klein-Klinsch  bis  zu  dem  Wege  von
Pollenschin  nach  Mariensee,  5.  von  der  Provinzialchaussee
  Danzig  —  Bütow  bei  Nieder-Hornikau  bis
zur  Kreischaussee  Groß.  Paglau—Schöneck  in  der
Feldmark  Groß-  Paglau  (A.  E.  v.  6.  Okt.)  249
Nr.  2.

III.  Provinz  Brandenburg.

4.  Landkreis  Guben,  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  usw.  an  den  Landkreis  Guben  für  den  Bau
von  Chausseen:  1.  von  dem  Nullpunkte  der  Chaussee
Sadersdorf—  Bahnhef  Kerkwip  an  der  Guben  Forster
Chaussee  bis  an  die  Guben  Beigscher  Kreischaussee
und  2.  von  Fürstenberg  (Oder)  bis  an  die  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Finkenheerd  (A.  E.  v.
10.  Dez.  02)  20  Nr.  5.
        <pb n="286" />
        4

Sachregister.  1903.
Chausseen  (Forts.)

Chausseen  (Forts.)

5.

10.

Kreis  Nieder.  Barnim,  dem  Kreise  Nieder  ·  Barnim,
der  den  Bau  der  Chausseen  1.  von  Neuenhagen
nach  Dahlwitz,  2.  von  Nassenheide  bis  zur  Kreis.
chaussee  Liebenwalde  —Falkenthal,  3.  von  Dahlwitz
nach  Friedrichshagen  mit  Abzweigung  nach  Münchehofe,
  4.  von  Hammer  nach  Liebenthal  beschlossen
hat,  ist  für  die  unter  1  bis  3  aufgeführten  Chausseen
dastz  Enteignungsrecht  und  für  sämtliche  vorbezeichnete
  Chausseen  das  Recht  zur  Chausseegelderhebung
  usw.  verliehen  worden  (A.  E.  v.  26.  Okt.)
250  Nr.  7.

Kreis  Ostprignitz,  Verleihung  des  Rechtes  zur

Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Ostprignit
für  die  Chaussee  von  Prihwalk  nach  Freyenstein
(A.  E.  v.  18.  Mai)  193  Nr.  3.

4Kreis  Sorau,  Verleihung  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung

  usw.  an  den  Kreis  Sorau  für  die
Kreischaussee  von  Forst  nach  Triebel  (A.  E.  v.
16.  März)  122  Nr.  3.

IV.  Provinz  Pommern.

.  Kreis  Grimmen,  Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife

  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  im  Kreise  Grimmen  neu  erbauten  Kunststraßen:
1.  die  Chaussee  von  Stoltenhagen  nach  Grimmen
bis  zur  Einmündung  in  die  Chaussee  Grimmen—
Abtshagen,  2.  den  Steindamm  von  Abtshagen
nach  dem  Bahnhof  Elmenhorst  der  Eisenbahnlinie
Verlin  -  Stralsund,  3.  den  Steindamm  von  Neuendorf
  nach  der  Chaussee  Grimmen—Miltzow  zwischen
Grimmen  und  Bartmannshagen  (A.  E.  v.  1.  Dez.  02)
17  Nr.  5.

V.  Provinz  Schlesien.

.  Kreis  Gla,  Verleihung  des  Rechtes  zur  Chausseegelderhebung

  usw.  an  die  Kreise  Glatz,  Frankenstein,
Grottkau  und  Neiße  für  die  innerhalb  ihrer  Grenzen
belegenen  Teile  der  seitherigen  Glatz.  Neißer  Aktienchaussee
  (A.  E.  v.  29.  Aug.)  249  Nr.  1.

Kreis  Goldberg-Haynau,  Anwendung  der  dem
Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  im  Kreise  Goldberg  Haynau  belegene
  Chaussee  von  Pilgramsdorf  wach  Armenruh
bis  an  die  Löwenberger  Kreisgrenze  bei  Lang-Neundorf
  (A.  E.  v.  29.  Dez.  02)  36  Nr.  3.

11.

12.

13.

14.

15.

17.

18.

19.

Kreis  Grottkau,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausseegelderhebung  usw.  für  die  innerhalb  der
Kreisgrenzen  belegenen  Teile  der  seitherigen  Glatz-Neißer
  Aktienchaussee  (A.  E.  v.  29.  Aug.)  249  Nr.  1.
Kreis  Frankenstein,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausseegelderhebung  usw.  für  die  innerhalb  der
Kreisgrenzen  belegenen  Teile  der  seitherigen  Glatzt=Neißer
  Aktienchaussee  (A.  E.  v.  29.  Aug.)  249  Nr.  1.
Kreis  Münsterberg,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Münsterberg
  für  die  von  ihm  auf  der  Strecke  von  Kunzendorf
  nach  Berzdorf  erbaute  Verbindungschaussee
zwischen  der  Münsterberg.  Grottkauer  Chaussee  und
der  vom  Bahnhofe  Heinrichau  nach  Haltauf  führenden
Chaussee  (A.  E.  v.  9.  März)  187  Nr.  4.

Kreis  Namslau,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  für  die
Chaussee  von  Reichthal  nach  Strehlitz  (A.  E.  v.
18.  Mai)  198  Nr.  3.

Kreis  Neiße,  Verleihung  des  Rechtes  zur  Chaussecgelderhebung
  usw.  für  die  innerhalb  der  Kreisgrenzen
  belegenen  Teile  der  seitherigen  Glatz-Neißer
Akrienchaussee  (A.  E.  v.  29.  Ang.)  219  Nr.  1.

.  Kreis  Neurode,  Verleihung  des  Rechtes  zur

Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Neurode
für  den  im  Kreise  Neurode  belegenen  Teil  der  seitherigen
  Reichenbach-  Langenbielau-Neuroder  Aktienchaussee
  nebst  Abzweigung  von  Volpersdorf  nach
Louisenhain  (A.  E.  v.  24.  Nov.  02)  17  Nr.  3.
Kreis  Rosenberg,  Verleihung  des  Rechtes  zur
Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Kreis  Rosenberg
für  die  von  ihm  im  Anschluß  an  die  Chaussee  von
Friedrichswille  bis  Bischdorfer  Straßenkrug  von
dort  über  Bischdorf  bis  Kostellitz  erbaute  Chaussce
(A.  E.  v.  13.  Juli  02)  186  Nr.  1.  —  desgl.
für  die  Chaussee  von  Radlau  nach  Wichrau  (A.  E.
v.  16.  Febr.)  187  Nr.  3.

Landkreis  Schweidnitz,  Verleihung  des  Rechtes
zur  Chausseegelderhebung  usw.  an  den  Landdkreis
Schweidnitz  für  die  Chaussee  von  Saarau  nach
Conradswaldau  (A.  E.  v.  9.  Sept.)  246  Nr.  5.
Kreis  Wohlau,  Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife
  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  im  Kreise  Wohlau  belegene  Chaussee  von  der
Wohlau-  Maltscher  Kreischaussee  nach  Groß  Kreidel
(A.  E.  v.  9.  Febr.)  39  Nr.  5.
        <pb n="287" />
        Sachregister.  1903.  5

Chausseen  (Forts.)

VI.  Provinz  Sachsen.

20.  Mansfelder  Gebirgskreis,  Anwendung  der

21.

dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizeivergehen
  auf  die  von  dem  Mansfelder  Gebirgskreise
  neuerbauten  Chausseen  von  1.  Gorenzen  nach
Vatterode,  2.  Rotha  bis  zur  Kreisgrenze,  3.  der
Provinzialstraße  Quenstedt  —Ermsleben  nach  Neuplatendorf,
  4.  Klostermansfeld  in  der  Richtung
auf  Polleben  (A.  E.  v.  19.  Jan.)  39  Nr.  3.

VII.  Provinz  Westfalen.

Kreis  Arnsberg,  Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife
  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  im  Kreise  erbauten  Chausseen:  1.  von  Arusberg
  bis  zur  Hüsten-Rönkhausener  Provinzialstraße
bei  Sundern,  2.  von  Arnsberg  bis  zur  Einmündung
  in  die  Provinzialstraße  Arnsberg—Beverungen,
  3.  von  der  Münster-Arnsberger  Provinzialstraße
  in  der  Stadt  Neheim  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Soest  in  der  Richtung  auf  Bremen
und  Werl,  anschließend  an  die  Soester  Kreisstraße
nach  Werl,  4.  von  der  Hachen-Neuenrader  Provinzialstraße
  in  dem  Dorfe  Amecke  in  die  Kreisstraße
  Allendorf—Langenholthausen  einmündend,
5.  von  der  Grenze  der  Gemeinden  Altenhellefeld
und  Grevenstein  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Meschede,
  anschließend  an  die  Straße  durch  Wenholthausen,
  6.  von  der  vorgenannten  Straße  in  Grevenstein
  abzweigend  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Meschede
  in  der  Richtung  auf  Ober-  und  Miittel-Berge,
  7.  von  der  Arnsberg.  Beverunger  Provinzialstraße
  im  Dorfe  Oeventrop  abzweigend  bis  Warstein,
8.  von  der  Hüsten.  Rönkhausener  Provinzialstraße
abzweigend  bis  zur  Gemeindegrenze  in  der  Richtung
auf  Hövel,  9.  vom  Bahnhof  Neheim-Hüsten  in
der  Richtung  nach  Holzen  mit  Abzweigungen  nach
Herdringen,  sowie  in  der  Richtung  auf  Oelinghausen,
Kirchlinde  und  Menden,  10.  von  der  am  Mönefluß
  entlang  führenden  Provinzialstraße  bei  Nieder-Vergheim
  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Soest,  anschließend
  an  die  nach  Soest  führende  Kreisstraße,
11.  von  der  vom  Dorfe  Mülheim  an  der  Möhne-=provinzialstraße
  nach  Lippstadt  führenden  Kreisstraße
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Soest,  anschließend  an
die  von  dort  in  der  Richtung  auf  Echtrop  führende

Chausseen  (Forts.)

Straße,  12.  von  Belecke  bis  zur  Grenze  des  Kreises

Lippstadt  in  der  Richtung  auf  Drewer  (A.  E.  v.

27.  April)  197  Nr.  2.

22.  Kreis  Paderborn,  Anwendung  der  dem  Chausseegeldtarife
  vom  29.  Februar  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  im  Kreise  Paderborn  chausseemäßig  ausgebaute
Wegestrecke  von  Delbrück  bis  zur  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Mettinghausen  im  Kreise  Büren
(A.  E.  v.  12.  Jan.).  68  Nr.  1.

Chronstau  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Oppeln  (Stat.  Nachtr.  v.  16.  März)  117
Nr.  3.

Cöln  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Cöln  a.  Rh.  zur  Anlegung  einer
Floß.-  und  Holzwerft  an  der  linken  Seite  des  Rheins
längs  des  Niederländer  Ufers  von  der  Frohngasse  in
Cöln  abwärts  bis  zur  Mülheimer  Schiffsbrücke  (A.  E.
v.  3.  Nov.  02)  2  Nr.  4.

Kleinbahnen  Cöln  —  Bergisch  =  Gladbach  mit  Ab.-zweigung
  von  Wichheim  —Mülheim  a.  Rh.,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  12

Kalk—  Dorf  Rath  bei  Heumar,  s.  Nr.  12.

Conradswaldau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Crefeld  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadt  Crefeld  zur  Anlage  eines  Exerzierplatzes
am  Egelsberge  in  der  Gemeinde  Traar  (A.  E.  v.  15.  Aug.)
225  Nr.  8.

Kleinbahn  Crefeld  —-Rheinhafen  bei  Linn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  13.

Crossen  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Cüstrin  (Brandenburg),  Eisenbahn  Stargard  —Cüstrin,
s.  Eisenbahnen  Nr.  51.

D.

Dahlwitz  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Damn  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  April,  16.  Okt.)
122,  227.

Dechanten  führen  den  Vorsitz  in  der  Verbandsvertretung
von  Gesamtverbänden  in  der  katholischen  Kirche  (G.  v.
29.  Mai  &amp;amp;  3)  180.

Deichverbände,  s.  unter  Ortsnamen  usw,  der  einzelnen
Genossenschaften.
        <pb n="288" />
        6  Sachregister.

Delbrück  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Denkmünzen,  Stiftung  einer  Denkmünze  zur  Erinnerung
an  das  hundertjährige  Bestehen  früherer  Königlich
Hannoverscher  Truppenteile  (Urk.  v.  19.  Dez.)  251.

Dietrichsdorf  (Schleswig  Holstein),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Dietrichsdorf  im  Landkreise
  Kiel  zur  Ausführung  der  geplanten  Wasserleitung
(A.  E.  v.  16.  Febr.)  68  Nr.  2.

Diez  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v  18.  Febr.,  1.  Juli,
4.  Sept.,  26.  Nov.,  18.  Dez.)  34,  195,  216,  247,  254.

Erfolgte  Aulegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  7.

Dillenburg  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,
18.  Febr.,  4.  Juli,  4.  Sept.)  3,  34,  195,  216.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  8.

Diözcsanhilfsfonds  für  neu  zu  errichtende  katholische
Pfarrgemeinden  (G.  v.  29.  Mai)  182.

Domgemeinden,  Vertretung  derselben  in  der  Verbands.
vertretung  von  Gesamtverbänden  in  der  katholischen
Kirche  (G.  v.  29.  Mai  §8  3)  180.

Dorsten  (Westfalen),  Eisenbahn  Oberhausen—Dorsten,  f.
Eisenbahnen  Nr.  36.

Dortmund  (Westfalen),  Errichtung  einer  Bergwerksdirektion
  daselbst  (A.  E.  v.  S.  April)  100.
Eisenbahn  Oortmund  —-Gronau—CEuschede,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  14.

Drainagegenossenschaften,  s.  unter  Ortsnamen  usw.
der  einzelnen  Genossenschaften.

Drewer  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Düren  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  21.  Febr.,
241.  Juni,  1.  Nov.)  34,  192,  228.

Küsseldorf  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Düsseldorf  zur  Regulierung
des  Kittelbachs  von  der  Grafenberger  Chaussee  bis  zur
Eisenbahniinie  Düsseldorf—  Duisburg  (A.  E.  v.  10.  Dez.
02)  20  Nr.  4.  —  desgl.  zum  Erwerbe  des  zur  Errichtung
eines  städtischen  Krankenhauses  erforderlichen  Grundeigentums
  (A.  E.  v  Z.  April)  187  Nr.  S.  —  desgl.  zur
Erweiterung  ihres  Begräbnisplatzes  -Hinter  dem  Tanncuwäldchen«
  (A.  E.  v.  20.  Juli)  225  Nr.  4.

1903.

E.

Echtrop  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Eckernförde  (Schleswig-Holstein),  Eisenbahn  Kiel-Eckernförde—Flensburg
  s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

Edertal,  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft  des  oberen
Edertales  zu  Aue  im  Kreise  Wittgenstein  (Stat.  v.  5.  Jan.)
39  Nr.  2.

Egeln  (Sachsen),  Bode-Regulierungsgenossenschaft  zu
Egeln  im  Regierungsbezirke  Magdeburg  (Stat.  v.  11.  Juni)
201  Nr.  7.

Ehle.  Deichverband  (Stat.  Nachtr.  v.  16.  Febr.)  164  Nr.  2.

Eisenbahnangelegenheiten,  Vildung  eines  Ausgleichsfonds
  für  die  Eisenbahnverwaltung  (G.  v.  3.  Mai)  155.

Eisenbahndirektionen,  auderweite  Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke
  der  Eisenbahndirekronen  in  Berlin,
Breslau,  Posen  und  Halle  a.  S.  (A.  E.  v.  9.  März)  37.

Eisenbahnen  (Kleinbahnen,  Straßenbahnen):

1.  Altdamm—Kolberg,  weitere  Beteiligung  des
Staates  an  dem  Unternehmen  der  Alldamm  Kolberger
  Eisenbahngesellschaft  (G.  v.  18.  Mai  §  1  III)
159.

Erwerb  dieser  Eisenbahn  für  den  Staat  (G.  v.
18.  Mai)  123.  —  Verwaltung  derselben  (A.  E.
v.  25.  Mai)  177.

.  Bedburg—Mödratdh,  (.  Nr.  3.

.  Kreis  Bergheim,  Bau  und  Betrieb  voll.  und
schmalspuriger  Nebeneisenbahnen  von  Bedburg  nach
Mödrath  und  von  Sieverich  nach  Elsdorf  sowie
einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Bergheim
nach  Rommerskirchen  für  Rechnung  des  Kreises
Bergheim  (Konz.  Urk.  v.  13.  Juni)  201  Nr.  9.
213  Nr.  5.

4.  Bergneustadt  —-lpe,  Mehrkosten  für  den  Bau
dieser  Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §  1  I1  4)  158.

5.  VBergwitz—Kemberg,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  -Kleinbahn  Bergwitz-Kemberg=  zu  Kemberg
  zum  Ban  und  Betriebe  dieser  Kleinbahn  (A.
E  v.  24.  Nov.  02)  2  Nr.  5.

6.  Birnbaum  —Samter,  Bau  und  Vetrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  13.  Mai  §5  1  ID  6)  158.  (NA.  E.  v.
25.  Mai  Nr.  5  a)  174.

7.  Kreis  Bleckede,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Kreis  Bleckede  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Carze  nach  Lüneburg  (A-  E.  v.
19.  Juni)  202  Nr.  1.

#  1#5
        <pb n="289" />
        Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

8.

11.

13.

14.

16.

17.

Braunschweigische  kandeseisenbahngesell.
schaft,  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
  wegen  Herstellung  einer  vollspurigen  Nebeneisenbahn
  von  Braunschweig  (Nordbahnhof)  über
Flechtorf  nach  Fallersleben  (v.  23.  Juni)  219.  —
Bau  und  Betrieb  dieser  Nebeneisenbahn  innerbalb
des  preußischen  Staatsgebiets  durch  die  Braunschweigische
  Landeseisenbahngesellschaft  (Konz.  Urk.
v.  28.  Aug.)  229  Nr.  4.

Carze—Lüneburg,  (.  Nr.  7.
10.

Castellaun  (Simmern)—Boppard,  Bau  und
Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  13.  Mai  §  lb  15)  158.
(A  E.  v.  25.  Mai  Nr.  10)  174.
Celle—Wittingen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Aktiengesellschaft  Kleinbahn  Celle—
Wittingen  zu  Celle  zum  Bau  und  Betrieb  dieser
Kleinbabn  (A.  E.  v.  16.  Märg)  164  Nr.  3.

Stadt  Cöln,  Verleibung  des  Enteignungsrechts  an

die  Stadtgemeinde  Cöln  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Kalk  nach  Dorf  Nath  bei  Heumar
im  Landkreise  Mülheim  a.  Rh.  (A.  E.  v.  23.  Febr.)
200  Nr.  1.  —  desgl.  einer  Kleinbahn  von  Cöln
nach  Bergisch.  Gladbach  mit  Abzweigung  von  Wichheim
  nach  Mülheim  a.  Rhein  (A.  E.  v.  16.  März)
200  Nr.  2.

Stadt  Crefeld,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Crefeld  zum  Bau  und  Betrieb
  einer  Kleinbahn  von  Crefeld  nach  dem  Nheinhafen
  bei  Linn  (A.  E.  v.  25.  Sept.)  229  Nr.  5.
Dortmund  —-Gronau  —Enschede,  Erwerb  dieser
Eisenbahn  für  den  Staat  (G.  v.  18.  Mai)  123.—
Verwaltung  derselben  (A.  E.  v.  25.  Mat)  177.

.  Friedeberg  a.  Queis—Reichsgrenze  in  der

Richtung  auf  Heinersdorf,  Bau  und  Betrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §  1  Ib  11)  158.  (A.  E.  v.
25.  Mai  Nr.  61L)  174.  —  Staatsvertrag  mit
Österreich-  Ungarn  (v.  20.  Nov.  02)  203.
Gardelegen—Calbe  a.  M.,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Kleinbahn  Aktiengesellschaft
Gardelegen-Calbe  a.  M.  zu  Gardelegen  zum  Bau
und  Berrieb  einer  Kleinbahn  von  Gardelegen  nach
Calbe  a.  M.  mit  Abzweigungen  nach  der  Walk.
mühle  und  der  Iseuschnibbe  (A.  E.  v.  18.  Mai)
194  Nr.  5.

Gera--Meunselwih  -  Wuitzer  Eisenbahn-  Aktiengesellschaft,
  Erhöhung  des  Grundkapitals  derselben
zu  Berlin  (A.  E.  v.  7.  Okt.  02)  122  Nr.  1.

1903.  7

Eisenbahnen  (Forts.)

18.

19.
20.
Straßenbahn  Hannover,

Greifenberger  Kleinbahn-Aktiengesellschaft  zu
Greifenberg  i.  VDomm.,  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  dieselbe  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Gülzowm  nach  Stepenitz  (A.  E.  v.
14.  Juli)  213  Nr.  8.  217  Nr.  4.

Gülzow  —-Stepenigz,  (.  Nr.  18.

Hamm  —Oestinghausen,  (.  Nr.  50.

der  Aktiengesellschaft
Straßenbahn  Hannover  zu  Hannover  ist  für  ihre
Straßenbahnlinien  im  Stadtkreise  Hannover  das
Recht  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigen.
tums  durch  Anbringung  von  Rosetten  und  Wand.
haken  zur  Befestigung  der  elektrischen  Oberleitung
an  den  Gebäulichkeiten  derjsenigen  Straßen,  in
welchen  aus  polizeilichen  Rücksichten  die  Aufstellung
von  Tragemasten  nicht  gestattet  werden  kann,  verliehen
  worden  (A.  E.  v.  30.  Mai)  198  Nr  i(#

Heide  über  Hennstedt,  Dahlhude,  Wrohm,  Tellingstedt

  zurück  nach  Heide,  (.  Nr.  35.

23.  Kalk—  Dorf  Rath,  s.  Nr.  12.

27.

28.

29.

30.

31.

.  Katharinenflur  —Leibitsch,

Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  KleinbahnT  Aktiengesellschaft
  Thorn  —Leibitsch  zu  Thorn  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbhn  von  Katharinenflur  nach
Leibitsch  mit  Abzweigung  nach  der  Leibitscher  Mühle
(A.  E.  v.  10.  Dez.  02)  17  Nr.  6.

.  Kiel  —Eckernförde  Flensburg,  Erwerb  dieser

Eisenbahn  für  den  Staat  (G.  v.  18.  Mai)  123.—
Verwaltung  derselben  (A.  E.  v.  25.  Mai)  177.

3z.  Lötzen  -Angerburg,  Bau  und  Betrieb  dieser

Bahn  (G  v.  18.  Mai  5  1  Ib  1)  157.
25.  Mai  Nr.  2  a)  173.
Lorenzdorf—Sagan,  Bau  und  Betrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §  1  Ib  10)  158.  (A.  E.  v.
25.  Mai  Nr.  6a)  174.
Marienburg—-Mlawka,  Erwerb  dieser  Eisenbahn
für  den  Staat  (G.  v.  18.  Mai)  123.  —  Verwal.
tung  derselben  (A.  E.  v.  25.  Mai)  177.
Massow—Gollnow,  (.  Nr.  33.

Mödrath  Liblar  -  Brühler  Eisenbahn
Aktiengesellschaft,  Bau  und  Betrieb  einer
voll-  und  schmalspurigen  Nebencisenbdahn  von
Mödrath  über  Liblar  nach  Brühl  durch  dieselbe
(Konz.  Urk  v.  13.  Juni)  229  Nr.  1.
Mohrungen—Liebemühl  (Osterode  i.  Ostpr.),
Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  18.  Mai
5  1  Ib  2)  157.  (A.  E.  v.  25.  Mai  Nr.  20)  173.

(A.  E.  v.
        <pb n="290" />
        8

Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

32.
33.

34.

36.

37.

40.

41.

43.

44.

.Satrup-Schleswig,

Nauen-Velten,  s.  Nr.  39.

Kreis  Naugard,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Kreig  Naugard  zum  Bau  und  Betrieb
einer  Kleinbahn  von  Massow  nach  Gollnow  (A.  E.
v.  13.  Juni)  229  Nr.  2.

Neusalz  a.  O.—  Wollstein,  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §5  1  1b9)  158.
(A.  E.  v.  25.  Mai  Nr.  5  d)  174.

.  Kreis  Norderdithmarschen,  Verleihung  des

Enteignungsrechts  an  denselben  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Heide  über  Hennstedt,
Pahlhude,  Wrohm,  Tellingstedt  zurück  nach  Heide
(A.  E.  v.  4.  Juli)  213  Nr.  6.

Oberhausen  Dorsten,  Verwaltung  dieser  Strecke
(A.  E.  v.  25.  Mai)  177.

Kreis  Oldenburger  Eisenbahngesellschaft,  Erhöhung
  des  Grundkapitals  dieser  Eisenbahngesellschaft
  (A.  E.  v.  28.  Aug.)  225  Nr.  11.

u.  Osterfeld  —  Hamm  i.  W.,  Mehrkoslen  für  den

Bau  dieser  Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §  1  I1  5)  158.

4.  Kreis  Osthavelland,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  den  Kreis  Osthavelland  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Kleinbahn  von  Nauen  nach  Velten
(A.  E.  v.  26.  Okt.)  250  Nr.  8.

Ostpreußische  Südbahn,  Erwerb  dieser  Eisenbahn
  für  den  Staat  (G.  v.  18.  Mai)  148.  —
Verwaltung  derselben  (A.  E.  v.  25.  Mai)  177.
Paderborn  —Brackwede,  Mehrkosten  für  den
Bau  dieser  Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §&amp;amp;  1  II  1)  158.

2.  Puzzjg—Krockow,  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  die  Kleinbahnaktiengesellschaft  Putzig—
Krockow  zu  Putzig  zum  Bau  und  Betrieb  dieser
Kleinbahn  (A.  E.  v.  21.  Jan.)  187  Nr.  2.
Reichenbach  —-Mittelsteine  —-Wünschelburg,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Eulengebirgsbahnaktiengesellschaft
  zu  Reichenbach  zur
Fortsegyung  der  Kleinbahn  von  Reichenbach  nach
Mittelsteine  mit  Abzweigung  nach  der  Johann-Baptistagrube
  von  Mittelsteine  nach  Wünschelburg
mit  Abzweigung  nach  der  Heuscheuerchaussee  (A.  E.
v.  30.  Mai)  198  Nr.  5.
Saarbrücken  —  Bous,  Banu  und  Betrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §  1  Ia)  157.  (I.  E.  v.
25.  Mai  Nr.  1)  173.

Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Schleswig  zum  Bau  und
Betrieb  dieser  Kleinbahn  (A.  E.  v.  S.  Dez.  O2)  20  Nr.2.

1903.

Eisenbahnen  (Forts.)

46.

47.

49.

51.

#
19

53.

54.

Ot
SOt

Schlachta  —  Skurz  (Schmentau),  Bau  und
Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §5  1  Ib  3)
157.  (A.  E.  v.  25.  Mai  Nr.  Za)  174.

Schleusingen  —Ilmenau,  Mehrkosten  für  den
Bau  dieser  Bahn  (G.  v  18.  Mai  §&amp;amp;  1  II  3)  158.

!.  Schokken  —-Schubin  mit  Abzweigung  von  Gollantsch

  nach  Kolmar  in  Posen,  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §5  1  Ib  5)  158.
(A.  E.  v.  25.  Mai  Nr.  4)  174.

Siegen  —  Klafeld-  Geisweid,  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Siegen  zum  Bau
und  Betrieb  dieser  Straßen  bahn  (A.  E.  v.  18.  Mai)
194  Nr.  4.

.Krcis  Soest  und  Landkreis  Hamm,  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Soest  und  den
Landkreis  Hamm  zum  Bau  und  Betrieb  einer
Kleinbahn  von  Hamm  nach  Oestinghausen  (A.  E.
v.  16.  Febr)  212  Nr.  1.

Stargard  —Cüstrin,  Erwerb  dieser  Eisenbahn
für  den  Staat  (G.  v.  18.  Mai)  123.  —  Verwaltung
  derselben  (A.  E.  v.  25.  Mai)  177.

Stickhausen,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  Stickhausen  im  Kreise  Leer  zur

Herstellung  eines  Lösch=  und  Ladeplatzes  an  der
Jümme  und  zum  Bau  eines  Anschlußgleises  von
diesem  an  den  Bahnhof  Stickhausen  der  Oldenburgischen
  Staatsbahn  (A.  E.  v.  19.  Jan.)  246
Nr.  1.

Treffurt-Hörschel  (Eisenach),  Anderung  der
Pauschsumme  für  den  Verzicht  auf  Hergabe  des
Grund  und  Bodens  (G.  v.  18.  Mai  §  5)  161.
Usingen—Weilmünster,  Bau  und  Betrieb  dieser
Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §5  1  Ib  14)  158.  (A.  E.  v.
25.  Mai  Nr.  9)  174.

.  Vandsburg—Flatow,  Bau  und  Betrieb  dieser

Bahn  (G.  v.  18.  Mal  §  1  1b  4)  157.  (A.  E.  v.
25.  Mai  Nr.  3  b)  174.

Visselhövede—Zeven,  Bau  und  Betrieb  dieser

Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §  1  Ib  12)  158.  (A.  E.  v.
25.  Mai  Nr.  7)  174.

uWestfälische  Landeseisenbahngesellschaft,

Vermehrung  des  Grundkapitals  derselben  (A.  E.  v.
4.  Febr.  01)  197  Nr.  1.

58.  Wierzebaum  (Birnbaum)  —  Schwerin  a.  d.

Warthe,  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.
18.  Mai  §  1  Ib  7)  158.  (A.  E.  v.  20.  Mai
Nr.  5  l)  174.
        <pb n="291" />
        Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

59.  Winterberg  .  Westf.-Frankenberg  i.  Hessen-Nassau,
  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn  (G.  v.
18.  Mai  &amp;amp;  1  Ilb  13)  158.  (A.  E.  v.  25.  Mai
Nr.  8)  174.

60.  Wollstein—-Grät  i.  Pos.,  Bau  und  Betrieb
dieser  Bahn  (G.  v.  18.  Mai  §5  1  Ib  8)  158.  (A.
E.  v.  25.  Mai  Nr.  5c)  174.

61.  Wäülfrath—  Ratingen  (West),  Mehrkosten  für
den  Bau  dieser  Bahn  (G.  v.  18  Mai  5  1  11  2)  158.

62.  Zieverich  —Elsdorf,  s.  Nr.  3.

Elbenauer  Deichverband  (Stat.  Nachtr.  v.  16.  Febr.)
164  Nr.  2.

Elbe-Travekanal,  Staatsvertrag  mit  Lübeck,  betr.  die
Erhebung  von  Schiffahrts=  und  Flößereiabgaben  auf
dem  Elbe-  Travekanal  (v.  17.  April)  184.

Elmenhorst  (Dommern),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Elsdorf  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Zieverich—Elsdorf,
s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Eltville  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,
2.  Febr.,  4.  März)  3,  19,  35.

Ems  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.  Anl.)  8.

Enschede  (Holland),  Eisenbahn  Dortmund  —  Gronau—
Enschede,  s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Enteignung,  die  einzelnen  Verleihungen  des  Enteignungsrechts,
  s.  unter  Chausseen,  Eisenbahnen  usw.  und
bei  den  berechtigten  Körperschaften  usw.

Entschädigung  für  Beschränkungen  in  der  Bebauung
und  Benutzung  ehemaliger  Wallgrundstücke  in  Frankfurt
  a.  M.  (G.  v.  4.  Juni  §  2)  190.

Entwässerungsanlagen,  Entwässerungsverbände,
s.  unter  Ortsnamen  ufw.  der  einzelnen  Genossenschaften.


Erzpriester  führen  den  Vorsitz  in  der  Verbandsvertretung
von  Gesamtverbänden  in  der  katholischen  Kirche  (G.  v.
29.  Mai  §  3)  180.

Eulengebirgsbahn-Aktiengesellschaft,  s.  Eisenbahnen
Nr.  43.

Eversberg  (Westfalen),  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  der  Wiesen  im  Kolweddertal  und  in  den  Seitentälern
  der  Kolwedder  innerhalb  der  Gemarkung  Eversberg
  zu  Eversberg  im  Kreise  Meschede  (Stat.  v.  29.  Mai)
201  Nr.  5.

Eydathen  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  usw.  im  Kreise  Heydekrug  (Stat.  v.  12.  Jan.)  36
Nr.  4.

Gesetz=  Samml.  1903.

1903.  9

F.

Fährabgaben,  Verwaltung  derselben  auf  den  märkischen
Wasserstraßen  (A.  E.  v.  16.  März)  173.

Fähren,  Verwaltung  des  Fährregals  auf  den  märkischen
Wasserstraßen  (A.  E.  v.  16.  März)  173.

Fallersleben  (Hannover),  Eisenbahn  von  Braunschweig
über  Flechtorf  nach  Fallersleben,  s.  Eisenbahnen
Nr.  8.

Feldhusen  (Schleswig-Holstein),  Wrist.  Feldhusener  Deichband
  im  Kreise  Steinburg  (Stat.  v.  11.  Juni)  225
Nr.  2.

Feuerpolizei,  Außerkraftsetzung  einiger  in  der  Provinz
Hessen-  Nassau  geltenden  bau-  und  feuerpolizeilichen  Bestimmungen
  (G.  v.  18.  Mai)  176.

Finkenheerd  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Flatow  (Westpreußen),  Eisenbahn  Vandsburg—Flatow,
s.  Eisenbahnen  Nr.  55.

Flechtorf  (Braunschweig),  Eisenbahn  von  Braunschweig
über  Flechtorf  nach  Fallersleben,  s.  Eisenbahnen
Nr.  8.

Flensburg  (Schleswig-Holstein),  Eisenbahn  Kiel—Eckernförde
  —Flensburg,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  25.

Flößereiabgaben,  Staatsvertrag  mit  Anhalt  über  die
Erhebung  der  Schiffahrts-  und  Flößereiabgaben  auf  der
Saale  (v.  21.  Okt.  02)  21.

Staatsvertrag  mit  Lübeck,  betr.  die  Erhebung  von
Schiffahrts-  und  Flößereiabgaben  auf  dem  Elbe-Travekanal
  (v.  17.  April)  184.

Verwaltung  der  Flößereiabgaben  auf  den  märkischen
Wasserstraßen  (A.  E.  v.  16.  März)  173.

Flußschiffe,  Verwaltung  der  Vermessung  der  Flußschiffe
auf  den  märkischen  Wasserstraßen  (A.  E.  v.  16.  März)  173.

Forst  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Frankenberg  (Hessen-  Nassau),  Eisenbahn  Winterberg—
Frankenberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  59.

Frankenstein  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Frankfurt  a.  M.  Cessen-Nassau),  Bebauung  und  Be.
nutzung  ehemaliger  Wallgrundstücke  in  Frankfurt  a.  M.
(G.  v.  4.  Juni)  190.

Aufnahme  von  Tagen  durch  die  Ortsgerichte  in
dem  Oberlandesgerichtsbezirke  Frankfurt  (V.  v.
8.  April)  119.

Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs
(Bek.  v.  20.  Jan.  Anl.)  7.

Freyenstein  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  6.

b
        <pb n="292" />
        10  Sachregister.

Friedeberg  a.  Queis  (Schlesien),  Eisenbahn  Friedeberg
a.  Queis—Reichsgrenze  (Heinersdorf),  s.  Eisenbahnen
Nr.  15.

Friedrichshagen  (Brondenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Friedrichswille  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Fristen  für  die  Anfechtung  der  Entscheidungen  der  Auf.
sichtsbehörde  in  Krankenversicherungsangelegenheiten  (V.  v.
8.  Juni)  191.  O„

s.  auch  Ausschlußfristen.

Fürstenau  (Westfalen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Höxter  (Stat.  v.  9.  März)  187  Nr.  5.

Fürstenberg  (Oder),  s.  Chausseen  Nr.  4.

G.

Gardelegen  (Sachsen),  Kleinbahn  Gardelegen  Calbe
a.  M.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Gelsenkirchen  (Westfalen),  Vereinigung  der  Landgemeinden
Bismarck,  Bulmke,  Hällen)  Ückendorf,  Schalke  und
Heßler  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Gelsenkirchen  (G.  v.  31.  März)  69.

Gera-Menselwitz-Wuitzer  Eisenbahn  Aktiengesell.
schaft,  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

Gesandtschaftliche  Bcamte,  auf  die  Dienstreisen  derselben
  finden  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verschriften
  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeam:en
  keine  Anwendung  (Bek.  v.  11.  Nov.  K)  210.

Gieboldehausen  (Hannover),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  4.  März)  35.

Gieraltowitz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Tost.  Gleiwit  (Stat.  v.  4.  Aug.)  217  Nr  10.

Gievenbeck  (Westfalen),  Vereinigung  dieser  Baueruschaft
von  der  Landgemeinde  Uberwasser  mit  der  Stadtgemeinde
und  dem  Stadtkreise  Münster  (G.  v.  31.  März)  101.

Gladenbach  (Hessen  Nassauh),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  11.  Nov.,
11.  Nov.,  7.  Ocz.)  215,  248.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  6.

Glatz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Gollantsch  (Posen),  Eisenbahn  Schokken  —  Schubin  mit
Abzweigung  Gollantsch  -Kolmar  i.  Pos.,  s.  Eisenbahnen
  Nr  48.

Gollnow  (Pommern),
Eisenbahnen  Nr.  33.

Gorenzen  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Gortatowo  (Posen),  Ent.=  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Posen-Ost  (Stat.  v.  6.  Sept.)
226  Nr.  13.

Tkleinbahn  Massow—  Gollnow)  (.

1903.

Grätz  (  Posen),  Eisenbahn  Wollstein-Grätz  i.  Pos.,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  60.

Greifenberg  (Pommern),  Greifenberger  Kleinbahn-Aktiengesellschaft,
  f.  Eisenbahnen  Nr.  18.

Grevenstein  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Grimmen  (PVommern),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Grönhude  (Schleswig  Holstein),  Grönhuder  Deichband
im  Kreise  Steinburg  (Stat.  v.  11.  Juni)  225  Nr.  3.

Gronau  (Westfalen),  Eisenbahn  Dortmund-Gienau-Enschede,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Große  Mark,  öffentliche  Euntwösserungsgenossenschaft  zu
Neuenkirchen  im  Kreise  Steinfurt  (Siat.  v.  4.  Juli)
213  Nr.  7.

Gr.  Heydekrug  (Ostpreußen),  Ent.  und  Bewässerungsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Fischhausen  (Siat.  v.
4.  Ang.)  225  Nr.  7.

Gr.  Krebs  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  da.
selbst  im  Kreise  Marienwerder  (Stat.  v.  14.  Juli)  217  Nr.  6.

Grosz-Kreidel  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Groß-Paglau  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Grosß-Rackwitz  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Löwenberg  i.  Schl.  (Stat.  v.  6.  Okt.)
249  Nr.  3.

Groß-Selten  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Sagan  (Stat.  v.  26.  Okt.)  250  Nr.  9.

Grottkau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Grundbuch,  Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahres
  1902  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,
sowie  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  auch  in  Ansehung
  der  von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen
  Grundstücke  als  angelegt  gilt  (Bek.  v.
20.  Jan.)  4.

Bestimmung  der  Ausschlußfristen  für  Anlegung  des
Grundbuchs  in  einzelnen  Amtsgerichtsbezirken,  s.  unter
Ortsnamen  der  legteren.

Gülzom  (Pommern),  Kleinbahn  Gülzow-Stepenitz,  .
Eisenbahnen  Nr.  18.

Guttentag  (Schlesien),  Amtsgericht,  Anderung  des
Bezirkes  (G.  v.  31.  März)  41.

H.

Hachenburg  (Hessen-Nassauh),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  zür  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  2.  Febr.,
4.  März,  18.  Mai,  10.  Ang.,  7.  Nov.)  19,  35,  163,
211,  228.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  10.
        <pb n="293" />
        Sachregister.

Hadamar  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  1.  April,  4.  Juli,
18.  Juli,  4.  Sept.)  67,  195,  199,  216.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  8.

Hafecnabgaben,  Verwaltung  derselben  auf  den  märkischen
Wasserstraßen  (A.  E.  v.  16.  März)  173.

Hafenpolizei,  Verwaltung  der  Hafenpolizel=  Angelegenheiten
  auf  den  märkischen  Wasserstraßen  (A.  E.  v.  3.  Nov.
02)  172.

Hagen  (Westfalen),  Volmetalsperrengenossenschaft  daselbst,
s.  Volmetal.

Halle  a.  S.  (Sachsen),  anderweite  Abgrenzung  des  Verwaltungsbezirkes
  der  Eisenbahndirektion  daselbst
(A.  E.  v.  9.  März)  37.

Hamm  (Westfalen),  Eisenbahnen  Osterfeld—-Hamm  i.  W.,
s.  Eisenbahnen  Nr.  38,

Hamm-Oestinghausen,  s.  Nr.  50.

Hammer  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Hannover,  Straßenbahn  daselbst,  s.  Eisenbahnen
Nr.  21.

Hannoversche  Jubiläums--Denkmünze  (Stift.  Urk.
v.  19.  Dez.)  251.

Heide  (Schleswig=  Holstein),  Kleinbahn  von  Heide  über
Hennstedt  usw.  zurück  nach  Heide,  s.  Eisenbahnen
Nr.  35.

Heilsberg  (Ostpreußen),  s.  Chansseen  Nr.  1.

Heinersdorf  (CÖsterreich-Ungarn),  Eisenbahn  Friede.
berg  a.  O.  —  Reichsgrenze  in  der  Richtung  auf  Heiners.
dorf,  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Hennstedt  (Schleswig-Holstein),  Kleinbahn  von  Heide
über  Heunstedt  usw.  zurück  nach  Heide,  s.  Eisenbahnen
Nr.  35.

Herborn  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,
18.  April,  15.  Juni,  4.  Sept.)  3,  116,  186,  216.

Ersolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  8.

Herbram  (Westfalen),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Büren  (Stat.  v.  12.  Okt.)  250  Nr.  6.

Herdringen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Hessen  =  Nassau  (Provinz),  Außerkraftsetzung  einiger  in
der  Provinz  Hessen-Nassau  geltenden  bau-  und  feuerpolizeilichen
  Bestimmungen  (G.  v.  18.  Mai)  176.

Hesßzler  (Westfalen),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde  mit
der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Gelsenkirchen
(G.  v.  31.  März)  69.

1903.  11

Hochheim  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundkuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.)
2.  Febr.,  13.  April,  18.  Juli,  10.  Aug.,  26.  Nov.)  3)
19,  116,  199,  211,  247.

Höchst  a.  M.  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Aulegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
14.  Jan.,  18.  Mai,  4.  Sept.,  26.  Nov.,  18.  Dez.)  3,
163,  216,  247,  254.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  13.

Höhr-Grenzhausen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,
Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
18.  Febr.,  18.  Juli)  34,  199.

Erfolgte  Anlegung  des
20.  Jan.  Anl.)  11.

Hörschel  (Sachsen-Weimar),  Eisenbahn  Treffurt-Hörschel
(Eisenach),  s.  Eisenbahnen  Nr.  53.

Hövel  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Hofgeismar  (KHessen-  Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.  Aul.)  5.

Holzen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Homberg  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.  Anl.)  6.
Homburg  v.  d.  H.  (Hessen-Nassauy)h,  Amtsgericht,
Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.

18.  Mai)  163.
Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.
20.  Jan.  Anl.)  7.

Hüllen  (Westfalen),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde  mit
der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Gelsenkirchen
(G.  v.  31.  März)  69.

Grundbuchs  (Bek.  v.

J.

Jassen  (Pommern),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Kirchengemeinde  Jassen,  Kreis  Bütow,  zur  Er.-bauung
  eines  Pfarrhauses  daselbst  und  Anlage  eines
Hausgartens  (A.  E.  v.  15.  Okt.  02)  2  Nr.  1.

Idstein  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschluffrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,
2.  Febr.,  18.  Febr.,  1.  April,  15.  Juni,  10.  Aug.,
4.  Sept.,  26.  Nov.)  3,  19,  34,  67,  186,  211,  216,  247.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.
20.  Jan.  Anl.)  13.

Ihblekanal,  s.  märkische  Wasserstraßen.

Ihringshausen  (Hessen-  Nassau),  Entwässerungsgenossenschaft
  daselbst  (Stat.  v.  29.  Mai)  212  Nr.  3.

Ilmenan  (Sachsen=  Weimar),  Eisenbahn  Schleusingen—
Ilmenau,  s.  Eisenbahnen  Nr.  47.

ble
        <pb n="294" />
        12  Sachregister.

K.

Kahlau  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Kalk  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Kalk—Dorf  Rath  bei
Heumar,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Kamnig  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  II  daselbst
  im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  14.  Juli)  217  Nr.  5.

Katharinenflur  (Westpreußen),  Kleinbahn  Katharinenflur
  Leibitsch,  s.  Eisenbahnen  Nr.  24.

Katholische  Kirche,  Bildung  von  Gesamtverbänden  in
der  katholischen  Kirche  (G.  v.  29.  Mai)  179.

Bildung  kirchlicher  Hilfsfonds  für  neu  zu  errichtende
  katholische  Pfarrgemeinden  (G.  v.  29.  Mai)  182.

Katzenelnbogen  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
18.  Febr.,  1.  April,  15.  Juni,  18.  Juli,  10.  Aug.)  34,
67,  186,  199,  211.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.
20.  Jan.  Anl.)  14.

Kemberg  (Sachsen),  Kleinbahn  Bergwitz-Kemberg,  s.
Eisenbahnen  Nr.  5.

Kiel  (Schleswig  Holstein),  Eisenbahn  Kiel—Eckernförde
Flensburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

Kirchenabgaben  für  die  Zwecke  der  Gesamtverbände  in
der  katholischen  Kirche  (G.  v.  29.  Mai  §85  6  Nr.  5,  8)  181.

Kirchenumlagen  zur  Bildung  kirchlicher  Hilfsfonds
in  der  katholischen  Kirche  (G.  v.  29.  Mai  Art.  1,  4)  182.

Kirchenanleihen,  Aufnahme  solcher  durch  die  Gesamtverbände
  in  der  katholischen  Kirche  (G.  v.  29.  Mai  §5  6
Nr.  4)  181.

Kirchengebäude,  Förderung  der  Errichtung  usw.  solcher
durch  die  Gesamtverbände  in  der  katholischen  Kirche
(G.  v.  29.  Mai  §  6  Nr.  2)  181.

Bildung  kirchlicher  Hilfsfonds  in  der  katholischen
Kirche  zur  Gewährung  von  Veihilfen  zu  Kirchenbauten
in  neuen  Pfarrgemeinden  (G.  v.  29.  Mai  Art.  1)  182.

Kirchengebühren,  Beschlußfassung  über  dieselbe  durch
die  Gesamtverbände  in  der  katholischen  Kirche  (G.  v.
29.  Mai  §  6  Nr.  1)  181.

Kirchengemeinden,  Zustimmung  derselben  bei  der  Bildung
  von  Gesamtverbänden  in  der  katholischen  Kirche
(G.  v.  29.  Mai)  179.

Beiträge  der  Kirchengemeinden  zu  den  kirchlichen
Hilfäsonds  für  neu  zu  errichtende  katholische  Pfarrgemeinden
  (G.  v.  29  Mai  Art.  2,  3)  183.

Kirchengemeinde-Vertretung,  Wahl  eines  Mitglieds
zur  Verbandsvertretung  von  Gesamtverbänden  in  der
katholischen  Kirche  (G.  v.  29.  Mai  §5  3)  180.

1903.

Kirchenglocken,  Läuten  derselben  bei  Landestrauer  (G.  v.
14.  April  §  1)  115.

Kirchengrundstücke,  Erwerb  usw.  solcher  durch  die  Gesamtverbände
  in  der  katholischen  Kirche  (G.  v.  29.  Mai
§&amp;amp;#  6  Nr.  4,  8)  181.

Kirchenvorstand,  Vertretung  des  Kirchenvorstandes  in
der  Verbandsvertretung  von  Gesamtverbänden  in  der
katholischen  Kirche  (G.  v.  29.  Mai  §  3)  180.

Kirchliche  Hilfsfonds  für  neu  zu  errichtende  katholische
Pfarrgemeinden  (G.  v.  29.  Mai)  182.

Kirchlinde  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Kittelbach,  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die
Stadtgemeinde  Düsseldorf  zur  Regulierung  des  Kittelbachs
  von  der  Grafenberger  Chaussee  bis  zur  Eisenbahnlinie
  Düsseldorf-Duisburg  (A.  E.  v.  10.  Dez.  02)  20
Nr.  4.

Klafeld-Geisweid  (Westfalen),  Straßenbahn  Siegen—
Klafeld.  Geisweid,  s.  Eisenbahnen  Nr.  49.

Klage  gegen  Entscheidungen  der  Aussichtsbehörde  in
Krankenversicherungsangelegenheiten  (V.  v.  8.  Juni)  191.

Kleinbahnen,  Benutzung  der  Kleinbahnen  bei  Dienst.
reisen  der  Staatsbeamten  (Ausf.  Best.  v.  11.  Nov.  C)  234.

Fonds  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen
(G.  v.  18.  Mai  §  I  IV)  159.

Die  einzelnen  Strecken,  s.  unter  Eisenbahnen.
Klein-Gorzyce  (Hosen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Adelnau  (Stat.  v.  29.  Dez.  02)  20  Nr.  6.

Klein-Klinsch  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Klein-Raddow  (Pommern),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Regenwalde  (Stat.  v.  24.  Nov.  02)
17  Nr.  4.

Klostermansfeld  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Koblau  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Natibor  (Stat.,  v.  2.  Febr.)  39  Nr.  4.

Königstein  (Hessen-  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  18.  Febr.,
17.  März,  15.  Juni,  4.  Juli,  7.  Nov.)  34,  38,  180,
105,  228.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  14.

Kolberg  (Bommern),  Eisenbahn  Altdamm  -Kolberg,  (.
Eisenbahnen  Nr.  1.

Kollmoor  (Schleswig  Holstein),  Kollmoorer  Deichband
im  Kreise  Steinburg  (Stat.  v.  11.  Juni)  217  Nr.  3.
Kolmar  (Posen),  Eisenbahn  Schokken—Schubin  mit  Abzweigung
  Gollantsch-Kolmar  i.  Pos.,  s.  Eisenbahnen

Nr.  48.
        <pb n="295" />
        Sachregister.

Kolweddertal,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft  der
Wiesen  im  Kolweddertal  und  in  den  Seitentälern  der
Kolwedder  innerhalb  der  Gemarkung  Erersberg  zu
Eversberg  im  Kreise  Meschede  (Stat.  v.  29.  Mai)  201
Nr.  5.

Konsularbeamte,  auf  die  Dienstreisen  derselben  finden
die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Vorschriften  über
die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  keine
Anwendung  (Bek.  v.  11.  Nov.  K)  240.

Kostellitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Kottbus  (Brandenburg),  Verleihung  des  Enteignungsrechts

  an  die  Stadtgemeinde  Kottbus  zur  Erweiterung
der  Rieselanlagen  der  Stadt  und  zur  Regulierung  des
Flußlaufs  der  Spree  in  der  Nähe  der  Rieselanlagen
(A.  E.  v.  24.  Nov.  02)  36  Nr.  1.

Krankenversicherung,  Juständigkeit  der  Verwaltungs.
gerichte  und  Instanzenzug  für  Streitigkeiten,  welche
nach  den  Vorschriften  des  Krankenversicherungsgesetzes
und  des  Gesetzes,  betr.  weitere  Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  vom  25.  Mai  1903  zu  entscheiden
sind  (V.  v.  8.  Juni)  191.

Kreditinstitute,  landschaftliche  und  ritterschaftliche,  s.
Candschaften.  "“

s.  Landesbank.

Krockow  (Westpreußen),  Kleinbahn  Putzg—Krockow,  s.
Eisenbahnen  Nr.  42.

Kunzendorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

L.

Lamberti  (Westfalen),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Rünster
(G.  v.  31.  März)  101.

Landesbanken,  Genehmigung  von  Abänderungen  des
§#  18  des  Statuts  der  Landesbank  der  Rheinprovinz
(A.  E.  v.  10.  Mai)  224  Nr.  1.

Landestrauer,  Gesetz  über  dieselbe  (v.  14.  April)  115.
—  Aufhebung  der  Allerh.  Kabinettsordre  vom  28.  November
  1845,  betr.  das  Trauerreglement  vom  7.  Ok.
tober  1797,  und  der  bisher  in  Kraft  gebliebenen  Vorschriften
  des  letzteren  (das.  §  4)  115.

Landschaften,  Genehmigung  von  Anderungen  des  Statuts
der  Schleswig.Holsteinischen  Landschaft  (A.  E.  v.  15.  Aug.)
225  Nr.  9.

Landstraßen,  s.  Chausseen.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  desselben  (V.
v.  30.  Dez.)  253.

1903.  13

Langenschwalbach  (Sessen·  Nassau),  Amtsgericht,
Ausschlußjrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
14.  Jan.,  4.  März,  18.  Mai,  15.  Juni,  10.  Juli,
18.  Juli,  4.  Sept.,  14.  Okt,  26.  Nov.,  18.  Dez.)  3)
35,  163,  186,  196,  199,  216,  224,  247,  254.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  14.

Lang-Neundorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Lauenburg  Herzogtum,  Ausdehnung  des  Gesetzes,  betr.
die  Ablösung  der  Reallasten  in  der  Provinz  Schleswig.-Holstein,
  vom  3.  Januar  1873  auf  den  Kreis  Herzogtum
  Lauenburg  (G.  v.  29.  Mai)  189.  —  Aufhebung
des  Gesetzes  vom  14.  August  1872,  betr.  die  Umwandlung
  des  Meier-  Erbzins=  und  Erbpachtverhältnisses  in
Eigentum  und  die  Ablösung  der  daraus  herrührenden
Leistungen  im  Herzogtum  Lauenburg  (das.  §  2)  189.

Lautzenhausen  (Rheinprovinz),  Entwässerungögenossenschaft
  11  daselbst  im  Kreise  Zell  (Mosel)  (Stat.  v.
21.  Sept.  02)  20  Nr.  1.

Lehe  (Hannover),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
die  Gemeinde  Lehe  zum  Erwerbe  mehrerer  inmitten  der
Parkanlage  Speckenbüttel  belegener  Parzellen  (A.  E.  v.
9.  März)  122  Nr.  2.

Leibitsch  (Westpreußen),  Kleinbahn  Katharinenflur  Leibitsch,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  24.

Liblar  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Mödrath-—Liblar-Brühl,
s.  Eisenbahnen  Nr.  30.

Liebemühl  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Mohrungen-Licbemühl
(Osterode  i.  Ostpr.),  s.  Eisenbahnen  Nr.  31.

Liebenthal  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Limburg  a.  L.  (Hessen.  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
18.  Febr.,  1.  April,  15.  Juni,  18.  Juli,  26.  Nov.)
34,  67,  186,  199,  247.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  8.

Linn  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Crefeld  —Rheinhafen  bei
Linn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Lötzen  (Ostpreußen),  Eisenbahn  Lötzen  —  Angerburg,  l.
Eisenbahnen  Nr.  26.

Lorenzdorf  (Schlesien),  Eisenbahn  Lorenzdorf-Sagan,  (.
Eisenbahnen  Nr.  27.

Lonisenhain  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Lublinitz  (Schlesien),  Amtsgericht,  Anderung  des  Bezirkes
  (G.  v.  31.  März)  41.

Lübeck  (freie  und  Hansestadt),  Staatsvertrag  mit  Lübeck,
betr.  die  Erhebung  von  Schiffahrts-  und  Flößereiabgaben
auf  dem  Elbe-Travekanal  (v.  17.  April)  184.
        <pb n="296" />
        14  Sachregister.

Lüneburg  (Hannover),  Kleinbahn  Carze-  Lüneburg,  s.
Eisenbahnen  Nr.  7.

Lustbarkeiten,  Einstellen  öffentlicher  Lustbarkeiten  bei
Landestrauer  (G.  v.  14.  April  §  2)  115.

M.
Märkische  Wasserstraßen,  Verwaltung  der  Strembau.

  sowie  der  Stronschiffahrts,  und  Hasenpclizei=Angelegenheiten
  auf  denselben  (A.  E.  v.  3.  Nov.  02)  172.
—  deögl.  des  Abgabenwesens  (A.  E.  v.  16.  März)  173.

Magdeburger  Deichverbaud  (Stat.  Nachtr.  v.  16.  Febr.)
164  Nr.  2.

Mausfeld  (Sachsen),  Verleihung  des  Rechtes  an  die
Stadtgemeinde  Mansfeld,  dat  zur  Ausführung  der  von
ihr  geplanten  Wasserleitung  innerhalb  der  Gemarkungen
der  Gemeinde  Möllendorf  und  des  Gutsbezirkes  gleichen
Namens  noch  erforderliche  Grundeigentum  im  Wege  der
Enteignung  zu  erwerben  usw.  (A.  E.  v.  30.  Sept.)  229
Nr.  6.

Marienau  (Westpreußen),  Deichgenossenschaft  Marienau-Niedau
  im  Deichverbande  des  Großen  Marienburger
Werders  im  Kreise  Marienburg  (Stat.  Nachtr.  v.  6.  Okt.)
250  Nr.  4.

Marienberg  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,
1  1.  Okt.)  3,  224.
Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  9.
Marienburg  (Westpreußen),  Eisenbahn  Marienburg—
Mlawka,  s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Marineverwaltung,  s.  Reichs=  Marineverwaltung.

Massow  (Pommern),  Kleinbahn  Massow—Gollnow,  (.
Eisenbahnen  Nr.  33.

Matzerath  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  II
daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  29.  Aug.)  326
Nr.  12.

MNcchlinken  (Westpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft
zur  Regulicrung  des  Brückschen  Mublenkanals  unterhalb
Biück  zu  Mechlinken  im  Kreise  Pupig  (Stat.  v.  2  7.  Okt.  02)
17  Nr.  1.

Meiderich  (Rheinprovinz),  Deichverband  Meiderich-  Alstaden
  in  den  Kreisen  Ruhrort  und  Mulheim  a.  d.  Nuhr
(Stat.  v.  29.  Mai)  198  Nr.  4.

1903.

Meiergüter  ,  Aufhebung  des  an  Meiergütern  im  Kreise
Herzogtum  Lauenburg  bestehenden  Odereigentums  und
Ablösung  der  daraus  herrührenden  Leistungen  (G.  v.
29.  Mai  §5  1)  189.  —  Aufhebung  des  Gesetzes  vom
14.  August  1872,  betr.  die  Umwandlung  des  Meier-Erbzins-
  und  Erbpachtverhältnisses  in  Eigentum  und  die
Ablösung  der  daraus  herrührenden  Leistungen  im  Herzog.
tum  Lauenburg  (das.  5  2)  189.

Meinersen  (Hannover),  Amtsgericht,  AUnderung  des
Bezirkes  (G.  v.  31.  März)  41.

Meliorationen,  s.  unter  Ortsnamen  der  einzelnen

Genossenschaften  usw.

Memel  (Fluß),  Stromdeichverband  des  Memeldeltas  (Stat.
Nachtr.  v.  13.  Mai)  193  Nr.  2.

Menden  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Merlscheid  (Rheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft  II
daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  6.  Sept.)  246
Nr.  4.

Mettinghausen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Militär-Fickus,  s.  Reichs-(Militär.)  Fiskus.

Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  entscheidet
über  Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  der  Oberpräsidenten
  in  Angelegenbeiten  der  kirchlichen  Hilfsfonds

für  neu  zu  errichtende  katholische  Pfarrgemeinden  (G.
v.  29.  Mai  Art.  4)  183.

Ministerial-Banukommission  in  Berlin,  Ubertragung
der  Verwaltung  des  Abgabenwesens  auf  märkischen
Wasserstraßen  an  dieselbe  (A.  E.  v.  16.  März)  173.

Mittel-Berge  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Mittelsteine  (Schlesien),  Kleinbahn  Reichenbach  —  Mittel.
steine-Wünschelburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  43.

Mlamka  (Westpreußen),  Eisenbahn  Marienburg—Mlawka,
s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Mödrath  (Rbeinprovinz),  Eisenbahnen  Bedburg—Mödrath,

  s.  Eisenbahnen  Nr.  3,
Mödrath—Liblar  —  Brühl,  s.  Nr.  30.

Möskenberg  (Westpreußen),  Ent.  und  Bewässerungs.
verband  Möskenberg  II  im  Clbinger  Deichverband  und
Landkreis  Elbing  (Stat.  v.  9.  März)  197  Nr.  6.

Mohrungen  (Ostpreußen),  Eisenbabn  Mohrungen—  Liebemuhl
  (Osterode  i.  Ostpr.),  s.  Eisenbahnen  Nr.  31.

Mommbach-Genossenschaft  zu  Vörde  im  Kreise  Ruhrort
(Stat.  v.  9.  Jebr.)  39  Nr.  6.
        <pb n="297" />
        Sachregister.

Montabaur  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,
2.  Febr.,  18  Febr.,  4.  März,  17.  März,  18.  April,
18.  Mai,  15.  Juni,  4.  Juli,  4.  Sept.)  3,  19,  34,  35,
38,  116,  163,  IR6,  195,  216.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  11.

Morschrid  (Nheinprovinz),  Ent.=  und  Bewässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Trier  (Land)  (Stat.  v.
4.  Aug.)  225  Nr.  6.

Mütlheim  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Mülheim  a.  Rh.  (Aheinprovinz),  Kleinbahn  Cöln—
Wichheim—  Mülheim  a.  Rh.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Münchehofe  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Münster  (Westsalen),  Vereinigung  der  Landgemeinde
Lumberti,  der  Bauernschaften  Gievenbeck  und  Uppenberg
sowie  eines  Teiles  der  Landgemeinde  St.  Mauritz  mit
der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Münster  (G.  v.
31.  März)  101.

Musik,  Einstellen  öffentlicher  Musik  bei  Landestrauer  (G.  v.
11.  April  §  2)  1l5.

N.

Nassau  (Hessen-Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  4.  März,  18.  Juli,
18.  Dez.)  35,  199,  254.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Vek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  9.

Nassenheide  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Nastätten  (Hessen-  Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,  2.  Febr.,
7.  Nov.)  3,  19,  228.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  15.

Nauen  (Brandenburg),  Kleinbahn  Nauen—Velten,  (.
Eisenbahnen  Nr.  39.

Naugard  (Dommern),  f.  Eisenbahnen  Nr.  33.

Neheim  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Neiße  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Neuendorf  (Wommern),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Neuenhagen  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Neunenkirchen  (Westfalen),  öffentliche  Entwässerungsgenossenschaft
  Große  Mark.  daselbst  im  Kreise  Steinfurt
  (Stat.  v.  4.  Juli)  213  Nr.  7.

Neu-Kischau  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Neuplatendorf  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

1903.  15

Neurode  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Neusalz  a.  O.  (Schlesien),  Eisenbahn  Neusalz  a.  O.-Woll.
stein,  s.  Eisenbahnen  Nr.  34.

Neustadt  am  Rübenberge  (Hannover),  Amtsgericht,
erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  5.

Niedan  (Westpreußen),  Deichgenossenschaft  Marienau.
Niedau  im  Deichverbande  des  Großen  Marienburger
Werders  im  Kreise  Marienburg  (Stat.  Nachtr.  v.  6.  Okt.)
250  Rr.  4.

Nieder-Barnim  (Kreis  in  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  5.

Nieder-Bergheim  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Niederdorf  (Posen),  Drainagegenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Jarotschin  (Stat.  v.  11.  Juni)  201  Nr.  8.

Nieder-Hornikan  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Niederlahnstein  (Hessen=  Nassauh,  Amtsgericht,  Aus.
schlutffrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
2.  Febr.)  19.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  15.

Nordenburg  (Ostpreußen),  Aschwöne.  Regulierungegenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Gerdauen  (Stat.  v.  3.  April)
164  Nr.  7.

Norderdithmarschen  (Schleswig-Holstein),  Kreis,  .
Eisenbahnen  Nr.  35.

O.

Ober-Berge  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Oberhausen  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Oberhausen—
Dorsten,  s.  Eisenbahnen  Nr.  36.

Oberkaufungen  (Hessen-  Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.  Anl.)  5.

Oberpräsident,  Befugnisse  in  Angelegenheiten  der  kirchlichen
  Hilfsfonds  für  neu  zu  errichtende  katholtsche
Pfarrgemeinden  (G.  v.  29.  Mai  Art#.  4)  133.

Oelinghausen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Oelixgdorf  (Schleswig=  Holstein),  Oeligdorfer  Deichband
im  Kreise  Steinburg  (Stat.  v.  11.  Juni)  216  Nr.  2.

Osterreich-Ungarn,  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deut.
schen  Reiche  und  Österreich=  Ungarn  wegen  Herstellung
der  Eisenbahnverbindung  von  Friedeberg  a.  O.  nach
Heinersdorf  (v.  20.  Nov.  02.)  203.

Oestinghausen  (Westfalen),  Kleinbahn  Hamm—Oesting
hausen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  50.

Oeventrop  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.
        <pb n="298" />
        16  Sachregister.

Oldenburger  Kreis-Eisenbahngesellschaft,
bahnen  Nr.  37.

Olpe  (Westfalen),  Eisenbahn  Bergneustadt  —  Olpe,  .
Eisenbahnen  Nr.  4.

Ortsgerichte,  Aufnahme  von  Tazen  durch  die  Orts.
gerichte  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  und
Cassel  (V.  v.  8.  April)  119.

Osterfeld  (Westfalen),  Eisenbahn  Osterfeld-Hamm  i.  W.,
s.  Eisenbahnen  Nr.  38.

Osterode  (Hannover),  Amtsgericht,  erfolgte  Anlegung
des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.  Anl.)  5.

Osthavelland  (Kreis  in  Brandenburg),  s.  Eisenbahnen
Nr.  39.

Ostpreußische  Südbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  40.

s.  Eisen.

P.

Paderborn  (Westfalen),  Eisenbahn  Paderborn  —Brackwede,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  41.

Pahlhude  (Schleswig-Holstein),  Kleinbahn  von  Heide
über  Pahlhube  usw.  zurück  nach  Heide,  s.  Eisenbahnen
Nr.  35.

Parochialverbände,  Bildung  von  Gesamtverbänden  in
der  katholischen  Kirche  (G.  v.  29.  Mai)  179.

Parochien,  Förderung  der  Bildung,  Ausstattung  usw.
neuer  Parochien  durch  die  Gesamtverbände  in  der  katholischen
  Kirche  (G.  v.  29.  Mai  §  6  Nr.  2)  181.

Peine  (Hannover),  Amtsgericht,  Anderung  des  Bezirkes
  (G.  v.  31.  März)  41.

Perschkenstein  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft
daselbst  im  Kreise  Grottkau  (Stat.  v.  30.  Mai)  198
Nr.  7.

Perwissau  (Ostpreußen),  Drainage-  und  Entwässerungs.
genossenschaft  daselbst  im  Kreise  Königsberg  (Stat.  v.
29.  Mai)  200  Nr.  4.

Petershagen  (Westpreußen),  Ent=  und  Bewässerungs.
verband  Petershagen-Reinland  im  Marienburger  Deich.
verband  und  Kreis  Marienburg  (Stat.  v.  30.  März)
187  Nr.  7.

Petrowitz  (Schlesien),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  im  Kreise  Pleß  O.-Schl.  (Stat.  v.  4.  Aug.)  225
Nr.  5.

Pfarrer,  Bildung  kirchlicher  Hilfsfonds  zu  Beihilfen  zu
den  Pfarrgehältern  in  neu  zu  errichtenden  katholischen
Pfarrgemeinden  (G.  v.  29.  Mai  Art.  1)  182.

s.  auch  Probst,  Erzpriester,  Dechanten.

Pilgramsdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  10.

1903.

Plauerkanal,  s.  märkische  Wasserstraßen.

Polleben  (Sachsen),  s.  Chauseen  Nr.  20.

Posen,  anderweite  Regelung  der  Angelegenheiten  der
Verwaltung  der  direkten  Steuern  und  der  Domanenund
  Forstverwaltung  bei  der  Regierung  in  Posen
(V.  v.  19.  Mai)  172.

Anderweite  Abgrenzung  des  Verwaltungsbezirkes  der
Eisenbahndirektion  daselbst  (A.  E.  v.  9.  März)  37.

Potsdam  (Brandenburg),  Verwaltung  der  Strom'
sowie  der  Strom-Schiffahrts=  und  Hafenpolizei-  Angelegenheiten
  auf  den  märkischen  Wasserstraßen  durch
Regierungspräsidenten  in  Potsdam  (A.  E.  v.  3.Nä#
02)  172.  —  desgl.  des  Abgabenwesens  (A.  E.  v.
16.  März)  173.

Preußzisch-Holland  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Pritzwalk  (Brandenburg),  s.  Chaussen  Nr.  6.

Probst  führt  den  Vorsitz  in  der  Verbandsvertretung  vo
Gesamtverbänden  in  der  katholischen  Kirche  (G.
29.  Mai  §5  3)  180.

Prozesse,  Befugnis  der  Gesamtverbände  in  der  katholischen
  Kirche  zu  solchen  (G.  v.  29.  Mai  86  Nr.  4)  181.

Prüm  (RNheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  27.  April)  122.

Purwienbach,  Genossenschaft  zur  Regulierung  des  Purwienbaches
  (Stat.  v.  28.  Okt.)  250  Nr.  10.

Putzig  (Westpreußen),  Kleinbahn  Putzg  —Krockow,  lf.
Eisenbahnen  Nr.  42.

O.

Quakenbrück  (Hannover),  Artländer  Meliorationsgenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Bersenbrück  (Stat.  v.
24.  Mai)  194  Nr.  6.

Quittainen  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

R.

Radlau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Namutten  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  zu
Ramutten,  Szagathen  und  Eydathen  im  Kreise  Heydekrug
  (Stat.  v.  12.  Jan.)  36  Nr.  4.

Rang  des  Vorsitzenden  der  Bergwerksdirektion  in  Dort.
mund  (A.  E.  v.  8.  April)  100.

Rath  Dorf  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Kalk—Dorf  Rath
bei  Heumar  im  Landkreise  Mülheim  a.  Nh.,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  12.

Ratingen  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  Wülfrath-NRatingen
(West),  s.  Eisenbahnen  Nr.  61.  «
        <pb n="299" />
        Sachregister.

Reallasten,  Ausdehnung  des  Gesetes,  betr.  die  Ablösung
der  Reallasten  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom
3.  Januar  1873  auf  den  Kreis  Herzogtum  Lauenburg
(G.  v.  29.  Mai)  189.  —  Aufhebung  des  Gesetzes  vom
14.  August  1872,  betr.  die  Umwandlung  des  Mrier-Erbzins=
  und  Erbpachtverhältnisses  in  Eigentum  und
die  Ablösung  der  daraus  herrührenden  Leistungen  im
Herzogtum  Lauenburg  (das.  3  2)  199.

/#schtsgeschäfte,  Vornahme  sowie  Vertretung  der  Gesamtverbände

  in  der  katholischen  Kirche  in  solchen  (G.  v.

29.  Mai  8§  4,  6  Nr.  4)  190.

#  cgierungen,  anderweite  Regelung  der  Angelegenheiten

der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  und  der  Domänenund

  Forstverwaltung  bei  der  Regierung  in  Posen  (V.
v.  19.  Mai)  172.

Reichenbach  (Schlesien),  Kleinbahn  Reichenbach  —Mittelsteine-Wünschelburg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  43.

Reichs-(Militär-)  Fiskus,  Verleihung  des  Enteg.-nungsrechts

  an  den  Reichs.  (Militär.)  Fiskus  zur  Entziehung
  von  Grundeigentum  in  der  Gemarkung  Dorf
Zinna  im  Kreise  Jüterbog=  Luckenwalde  behufs  Erweiterung
  des  Truppenübungsplatzes  Jüterbog  an  seiner  Östseite
  (A.  E.  v.  11.  April)  164  Nr.  8.

Rocichthal  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Reinland  (Westpreußen),  Ent.  und  Bewässerungsverband
Petershagen-Reinland  im  Marienburger  Deichverband
und  Kreise  Marienburg  (Stat.  v.  30.  März)  187  Nr.  7.

Reisckosten,  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Vorschriften
  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten
  (v.  11.  Nov.)  231.

Remscheid  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadtgemeinde  Remscheid  zur  Ausführung
der  geplanten  Kanalisation  der  Stadt  (A.  E.  v.  15.  April)
246  Nr.  2.

Rennerod  (Hessen=  Nassan),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  2.  Febr.,
13.  Jebr.,  1.  April,  26.  Nov.,  18.  Dez.)  19,  34,  67,
217,  254.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundkuchs  (Vek.  v.  20.Jan.
Anl.)  9.

Revision,  Rechtsmittel  gegen  Entscheidungen  des  Vezirk3-ausschusses
  in  Krankenversicherungsangelegenheiten  (V.  v.
8.  Juni)  191.

Rheinprovinz,  Landesbank  derselben,  s.  Landesbanken.

Rommerskirchen  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Bergheim—
Rommerslirchen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Notha  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Gese=  Samml.  1903.

1903.  17

Rüdesheim  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  141.  Jan.,
17.  März,  4.  Sept.)  3,  38,  216.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  15.

Nunkel  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für

Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  15.  Juni)  186.
Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  10.

S.

Saale  (Fluß),  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt
  über  die  Erhebung  der  Schiffahrts-  und  Flößereiabgaben
  auf  der  Saale  (v.  21.  Okt.  02)  21.

Saarau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Starbrücken  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  Saarbrücken—
Bous,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  44.

Sagan  (Schlesien),  Eisenbahn  Lorenzdorf-Sagan,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  27.

Samter  (Posen),  Eisenbahn  Birnbaum-Samter,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  6.

Sankt  Goarshausen  (Hessen=  Nassau),  Amtsgericht,
Ausschlußfrist  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
2.  Febr.,  4.  März,  4.  Juli,  7.  Nov.)  19,  35,  195,  228.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  13.

St.  Mauritz  (Westfalen),  Vereinigung  eines  Teils  dieser
Landgemeinde  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
  Münster  (G.  v.  31.  März)  101.

Satrup  (Schleswig-Holstein),  Kleinbahn  Satrup—Schleswig,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  45.

Schalke  (Westfalen),  Vereinigung  dieser  Landgemeinde  mit
der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Gelsenkirchen
(G.  v.  31.  März)  69.

Schauspielvorstellungen,  Einstellen  derselben  bei  Landestrauer
  (G.  v.  14.  April  §  2)  115.

Schiffahrtsabgaben,  Staatsvertrag  mit  Anhalt  über
die  Erhebung  der  Schiffahrts-  und  Flößereiabgaben  auf
der  Saale  (v.  21.  Okt.  02)  21.

Staatsvertrag  mit  Lübeck,  betr.  die  Erbebung  von
Schiffahrts=  und  Flößereiabgaben  auf  dem  Elbe.  Tiavekanal
  (v.  17.  April)  184.

Verwaltung  der  Schiffahrtsabgaben  auf  den  märkischen
  Wasserstraßen  (A.  E.  v.  16.  März)  173.

Schiffahrtspolizei,  Verwaltung  der  Schiffahrtspolizei-Angelegenheiten
  auf  den  märkischen  Wasserstraßen  (A.  E.
v.  3.  Nov.  02)  172.
        <pb n="300" />
        18  Sachregister.

Schlachta  (Westpreußen),  Eisenbahn  Schlachta  —  Skurz
(Schmentau),  s.  Eisenbahnen  Nr.  46.

Schlesien  (Provinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Provinzialverband  der  Provinz  Schlesien  zur
Anlage  des  bei  Herischdorf  geplanten  Stauweihers
(A.  E.  v.  27.  Okt.  02)  2  Nr.  2.

Schleswig-Holstein  (Provinz),  Ausdehnung  des  Gesetzes,
  betr.  die  Ablösung  der  Reallasten  in  der  Provinz
Schleswig.  Holstein,  vom  3.  Januar  1873  auf  den  Kreis
Herzogtum  Lauenburg  (G.  v.  29.  Mai)  189.

Landschaft,  s.  Landschaften.

Schleswig  (SchleswigHolstein),  Kleinbahn  Satrup
Schleswig,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  45.

Schleufingen  (Sachsen),  Eisenbahn  Schleusingen-Ilmenau,
s.  Eisenbahnen  Nr.  47.

Schmidthahn  (Hessen-Nassan),  Ent.  und  Bewässerungs.
genossenschaft  für  die  Wiesen  im  Steinebacher  Seifer  in
der  Gemarkung  Schmidthahn  zu  Schmidthahn  im  Oberwesterwaldkreise
  (Stat.  v.  14.  Juli)  213  Nr.  9.

Schöneberg  bei  Berlin,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Schöneberg  zur  bebauungsplaumäßigen
  Herstellung  der  Barbarossastraße  (A.  E.  v.  28.Juli)
229  Nr.  3.  —  desgl.  zur  Ausführung  des  vom  Nollendorsplatz
  bis  zum  Landwehrkanal  in  Berlin  geplanten
Notauslasses  der  Schöneberger  Kanulisation  (A.  E.  v.
4.  Aug.)  217  Nr.  9.

Schokken  (Dosen),  Eisenbahn  Schokken  —Schubin  mit  Abzweigung
  Gollantsch—Kolmar  i.  Pos.,  s.  Eisenbahnen
Nr.  48.

Schubin  (Pesen),  Eisenbahn  Scheokken—Schubin  mit  Abzweigung
  Gollantsch—Kolmar  i.  Pos.,  s.  Eisenbahnen
Nr.  48.

Schwanebeck  (Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Suckerfabrik  von  Wulsch,  Foerster  K  Comp.
in  Schwanebeck  zum  Erwerbe  des  zur  Erweiterung  ihrer
Abwässerreinigungsanlagen  erforderlichen  Grundeigentums
im  Gemeindebezirke  Schwanebeck  (A.  E.  v.  25.  März)  193
Nr.  1.

Schweidnitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Schwerin  a.  d.  Warthe  (Posen),  Eisenbahn  (Birnbaum)
Wierzebaum—Schwerin  a.  d.  Warthe,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  58.

Schwirzheim  (ARheinprovinz),  Entwässerungsgenossenschaft
  V.  daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  26.  Juli)
217  Nr.  7.

1903.

Selters  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,  2.  Febr.,
4.  Juli,  18.  Juli,  7.  Nov.)  3,  19,  195,  199,  228.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Zan.
Anl.)  12.

Sergitten  (Ostpreußen),  Drainagegenossenschaft  daselbst
im  Kreise  Labian  (Stat.  v.  14.  Juli)  213  Nr.  10.

Siegen  (Westfalen),  Straßenbahn  Siegen—Klafeld-  Geisweid,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  49.

Skurz  (Westpreußen),  Eisenbahn  Schlachta-  Skurz  (Schmentau),
  s.  Eisenbahnen  Nr.  46.

Soest  (Westfalen),  Kreis,  s.  Eisenbahnen  Nr.  50.

Soltisseksließ,,  Genossenschaft  zur  Regulierung  desselben
in  den  Kreisen  Ortelsburg  und  Neidenburg  (Stat.  v.
16.  März)  164  Nr.  4.

Sonntage,  Benutzung  der  Sonn-  und  Feiertage  zu
Dienstreisen  der  Staatsbeamten  (Ausf.  Best.  v.  11.Nov.  B
Nr.  5)  233.

Sorau  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Spree  (Fluß),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die
Stadtgemeinde  Kottbus  zur  Regulierung  des  Flußlau's
der  Spree  in  der  Nähe  der  städtischen  Rieselanlagen
(A.  E.  v.  24.  Nov.  02)  36  Nr.  1.

Staatsanleihe  zur  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem
Staatshaushalts-  Etat  für  das  Etatsjahr  1903  (G.  v.
8.  April)  65.  (G.  v.  20.  Mai  §  3)  108.

Staatsanleihe  zur  Bildung  eines  Dispesitionsfonds
der  Eisenbahnverwaltung  (G.  v.  3.  Mai  Art.  II)  156.

Staatsanleihe  zur  Deckung  von  Ausgaben  des
Rechnungsjahrs  1901  (G.  v.  18.  Mai)  165.

Staatsanleihe  zur  Erweiterung  und  Vervollständigung
des  Staatseisenbahnnetzes  usw.  (G.  v.  18.  Mai  §  2)  161.

Staatsanleihe  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse
  von  Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben
beschäftigt  sind,  und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten
(G.  v.  4.  Mai)  175.

s.  auch  Staatsschulden.

Staatsbauverwaltung,  Anwendung  des  Enteignungsverfahrens
  bei  dem  von  der  Staatsbauverwaltung  auszuführenden
  Bau  eines  neuen  Sicherheitshafens  bei  Nienburg
  a.  d.  Weser  (A.  E.  v.  27.  April)  212  Nr.  2.

Staatseisenbahnen,  s.  Eisenbahnen.

Staatshaushalts-Etat,  Feststellung  desselben  für  das
Etatsjahr  1903  (G.  v.  8.  April)  43.  —  desgl.  eines
Nachtrags  (G.  v.  25.  Mai)  167.

Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshausbalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1903  (G.  v.  8.  April)  65.  —
Abänderung  des  Gesetzes  (G.  v.  25.  Mai  5  3)  168.
        <pb n="301" />
        Sachregister.

Staatsschulden,  Anderung  der  Vorschriften  des  §  3
des  Gesetzes  vom  8.  März  1897,  betr.  die  Tilgung  von
Staatsschulden  (G.  v.  3.  Mai  Art.  1)  155.

s.  Staatsanleihen.

Stargard  (Dommern),  Eisenbahn  Stargard  —  Cüstrin,
s.  Eisenbahnen  Nr.  51.

Steinberg  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  Stein.
berg  in  den  Kreisen  Allenstein  und  Heilsberg  (Stat.  v.
12.  Okt.)  250  Nr.  5.

Steinebacher  Seifer,  Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  für  die  Wiesen  in  demselben  zu  Schmidthahn  im
Oberwesterwaldkreise  (Stat.  v.  14.  Juli)  213  Nr.  9.

Stepenitz  (Pommern),  Kleinbahn  Gülzow  —Stepenitz,  s.
Eisenbahnen  Nr.  18.

Stettin  (Pommern),  anderweite  Abgrenzung  des  Eisenbahndirektionsbezirkes
  (A.  E.  v.  4.  Juli)  19.9.
Stickhausen  (Hannover),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Gemeinde  Stickhausen  im  Kreise  Leer  zur
Herstellung  eines  Lösch-  und  Ladeplatzes  an  der  Zümme
und  zum  Bau  eines  Anschlußgleises  von  diesem  an  den
Bahnhof  Stickhausen  der  Oldenburgischen  Staatsbahn

(A.  E.  v.  19.  Jan.)  246  Nr.  1.

Stoltenhagen  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  .

Strafbestimmungen  in  betreff  der  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  über  die  Landestrauer  (G.  v.
14.  April  5  3)  115.

Straßenbahnen,  s.  Eisenbahnen.

Strehlitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Strombauten,  Verwaltung  der  Strombaupolizei  -  An.
gelegenheiten  auf  den  märkischen  Wasserstraßen  (A.  E.
v.  3.  Nov.  02)  172.

Sude  (Schleswig  Holstein),  Suder  Deichband  im  Kreise
Steinburg  (Stat.  v.  15.  Aug.)  246  Nr.  3.

Sundern  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Szagathen  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst
  usw.  im  Kreise  Heydekrug  (Stat.  v.  12.  Jan.)  30,  Nr.  4.

T.

Tagegelder,  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verschriften
  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Slaatsbeamten
  (v.  11.  Nov.)  231.

Taxen,  Aufnahme  von  Tazen  durch  die  Ortsgerichte  in
den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  und  Cassel  (V.
v.  8.  April)  119.

Tellingstedt  (Schleswig-Holstein),  Kleinbahn  von  Heide
Üüber  Tellingstedt  usw.  zurück  nach  Heide,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  35.

1903.  19

Thorn  (Westpreußen),  Kleinbahn  ·  Aktiengesellschaft  Thorn-Leibitsch,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  24.

Trauer,  Aufhebung  der  Allerh.  Kabinettsordre  vom
28.  November  1845,  betr.  das  Trauerreglement  vom
7.  Oktober  1797,  und  der  bisher  in  Kraft  gebliebenen
Vorschriften  des  letzteren  (G.  v.  14.  April  §  4)  115.

s.  Landestrauer.  v

Treffurt  (Sachsen),  Eisenbahn  Treffurt-Hörschel  (Eisenach),
s.  Eisenbahnen  Nr.  53.

Triebel  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  7.

u.

Überwasser  (Westfalen),  Vereinigung  der  Bauernschaften
Gievenbeck  und  Uppenberg  von  der  Landgemeinde  Uberwasser
  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Münster  (G.  v.  31.  März)  101.

ckendorf  (Westfalen),  Vereinigung  dieser  Landgemertbne
mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Gelsenkirchen
  (G.  v.  31.  März)  69.

Uppenberg  (Westfalen),  Vereinigung  dieser  Bauernschart
von  der  Landgemeinde  Uberwasser  mit  der  Stadtgemcinde
und  dem  Stadtkreise  Münster  (G.  v.  31.  März)  101.

Urlaub,  Verbindung  einer  Dienstreise  der  Staatsbeamten
mit  einer  Urlaubsreise  (Ausf.  Best.  v.  11.  Nev.
Nr.  3)  232.

Urkunden,  Vollziehung  der  Urkunden  über  Rechisgeschäfte
der  Gesamtverbände  in  der  katholischen  Kirche  (G.  v.
29.  Mai  §  4)  180.

Usingen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschluslfut
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,
2.  Febr.,  17.  März,  18.  April,  18.  Mai,  4.  Juli,
10.  Aug.,  26.  Nov.)  3,  19,  38,  116,  163,  195,
21.1,  247.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  15.

Eisenbahn  Usingen  —Weilmünster,  s.  Eisenbahnen
Nr.  51.

V.

Vandsburg  (Westpreußen),  Eisenbahn  Vandsburg—Flatow,
s.  Eisenbahnen  Nr.  55.

Vatterode  (Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Velten  (Brandenburg),  Kleinbahn  Nauen  —  Velten,  s.
Eisenbahnen  Nr.  39.

Vertretung  der  Gesamtverbände  der  katholischen  Kirche
in  Rechtssachen  usw.  (G.  v.  29.  Mai  §  4)  180.
        <pb n="302" />
        20

Verwaltungsgerichte,  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  für  Streitigkeiten,  welche  nach  den  Vorschriften
des  Krankenversicherungsgesetzes  und  des  Gesetzes,  betr.
weitere  Abänderungen  des  Krankenversicherungsgesetzes,
vom  25.  Mai  1903  zu  entscheiden  sind  (V.  v.  8.  Juni)
191.

Bisselhövede  (Hannover),  Eisenbahn  Visselhövede-Zeven,
s.  Eisenbahnen  Nr.  56.

Böhl  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist  für
Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  12.  Febr.)  31.
Erfelgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  6.

Vörde  (Nheinprovinz),  Mommbach  Genossenschaft  daselbst
im  Kreise  Ruhrort  (Stat.  v.  9.  Febr.)  39  Nr.  6.

Volmetalsperrengenossenschaft,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Volmetalsperrengenossenschaft  zu
Hagen  zur  Anlegung  und  zum  Betriebe  der  Talsperre
im  Jubach=  und  Glörbachtale  sowie  der  zunehörigen
Nebenanlagen  usw.  (A.  E.  v.  27.  Okt.  02)  2  Nr.  3.

Volpersdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

W.

Wallmerod  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
  für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,
17.  März,  1.  April,  15.  Juni,  4.  Juli,  18.  Juli,  7.  Nov.)
3,  38,  67,  186,  195,  199,  228.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Vek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  12.

Wankum  (Nheinprovinz),  Genossenschaft  für  die  Melioration
  der  Wankumer  Heide  zu  Wankum  im  Kreise
Geldern  (Stat.  v.  30.  Mai)  198  Nr.  8.

Warstein  (Weüfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Wassergenossenschaften,  s.  unter  Ortsnamen  ufw.
der  einzelnen  Genossenschaften.

Weccner  (Hannover),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  Weener  zur  Herstellung  eines  Lade.
plates  nebst  Zufahrtstraße  auf  dem  linken  Ufer  der  Ems
(A.  E.  v.  29.  Dez.  02)  103  Nr.  1.

Wehen  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.
10.  Aug.,  18.  Dez.)  3,  211,  ?254.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundkuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  16.

11.  Jan.,

Sachregister.

1903.

Weilburg  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  14.  Jan.,
17.  März,  18.  Mai,  4.  Juli,  14.  Oft.,  26.  Nov.,  18.  Oez.)
3,  38,  163,  195,  224,  247,  254.

Erfolgte  Anlegung  des  Grundbuchs  (Vek.  v.  20.  Jan.
Anl.)  10.

Weilmünster  (Hessen-Nassau),  Eisenbahn  Usingen  -  Weil.
münster,  s.  Eisenbahnen  Nr.  51.

Weine  (Posen),  Entwässerungsgenossenschaft  daselbst  im
Kreise  Fraustadt  (Stat.  v.  16.  Nov.  02)  17  Nr.  2.
Weinsheim  (Rheinprovinz),  Entwöässerungsgenossen.
schaft  III  daselbst  im  Kreise  Prüm  (Stat.  v.  26.  Juli)

217  Nr.  8.

Weitzenberg  (Schlesien),  Drainagegenossenschaft  zu  Weinen.
berg  im  Kreise  Neiße  (Feldteil  Buchwald)  (Stat.  v.
30.  Mai)  201  Nr.  6.

Wenholthausen  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Werl  (Westfalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Westfälische  Landeseisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  57.

Wetzlar  (Rheinprovinz),  Amtsgericht,  Ausschlußfrist
für  Anlegung  des  Grundbuchs  (Verf.  v.  5.  Mai)  162.

Wichheim  (Rheinprovinz),  Kleinbahn  Cöln—Wichheim-—
Mülheim  a.  Rh.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Wichrau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Wierzebaum  (Posen),  Eisenbahn  (Birnbaum)  Wierzebaum—Schwerin
  a.  d.  Warthe,  s.  Eisenbahnen  Nr.58.

Wiesbaden  (Hessen-Nassau),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.  Anl.)  10.

Wiesengenossenschaften,  s.  unter  Ortsnamen  usw.
der  einzelnen  Genossenschaften.

Wilken  (Ostpreußen),  Entwässerungsgenossenschaft  Wilken
im  Kreise  Osterode  (Stat.  Nachtr.  v.  30.  März)  164
Nr.  6.

Winterberg  (Westfalen),  Eisenbahn  Winterberg  Frankenberg,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  59.

Wittingen  (Hannover),  Kleinbahn  Celle  —  Wittingen,  s.
Eisenbahnen  Nr.  11.

Witzenhausen  (Hessen=  Nafan),  Amtsgericht,  erfolgte
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.  Anl.)  5.

Wöhrden  (Schleswig  Holstein),  Deichverband  des  Wöhrdener
  Sommerkoogs  in  den  Kreisen  Norder-  und  Süderdithmarschen
  (Stat.  v.  16.  Febr.)  68  Nr.  3.

Wöltlen  (OÖsipreußen),  Entwässerungs=  und  Drainagegenossenschaft
  daselbst  im  Kreise  Vraunsberg  (Stat.  v.

15.  Ang.)  225  Nr.  10.
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        Sachregister.

Wohnungsgeldzuschüsse,  Abänderung  des  §  6  Abf.  2
des  Gesetzes,  betr.  die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
  an  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  (G.  v.
15.  April)  121.

Wohnungsverhältnisse,  Bewilligung  weiterer  Staatsmitlel
  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  von
Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,
und  von  gering  besoldeten  Staatsbeamten  (G.  v.  4.  Mai)
175.

Wollin  (VPommern),  Amtsgericht,  Anderung  des  Be.
zirkes  (G.  v.  31.  März)  41.

Wollstein  (Dosen),  Eisenbahnen  Wollstein  —  Grätz  i.  Pos.,
s.  Eisenbahnen  Nr.  600,

Neusalz  a.  O.—Wollstein,  s.  Nr.  34.

Wrist  (Schleswig-Holf  ein),  Wrist-Feldhusener  Deich.
band  im  Kreise  Steinburg  (Stat.  v.  11.  Juni)  225

Nr.  2.
Wrohm  (SchleswigHolstein),  Kleinbahn  von  Heide  über
Wrohm  usw.  zurück  nach  Heide,  s.  Eisenbahnen  Nr.  35.
Wülfrath  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  Wülfrath  —  Ratengen
  (West),  s.  Eisenbahnen  Nr.  61.

1903.  21

Wünschelburg  (Schlesien),  Kleinbahn  Reichenbach  —
Mittelsteine  —  Wünschelburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Wuclsch,  Förster  &amp;amp;  Comp.,  Juckerfabrik  in  Schwanebeck,
  s.  Schwanebeck.

Zentral-Genossenschaftskasse,  Feststellung  des  Etats
derselben  für  das  Elatsjahr  1003  (G.  v.  S.  April  §  2)43.

Zeven  (Hannover),  Eitenbahn  Visselhövede  —  Siden,  s.
Eisenbahnen  Nr.  56.

Ziegenhals  (Schlesien),  Jerleihung  des  Rechtes  an  di
Stadtgemeinde  Jiegenhals,  das  zur  Ausführung  der
von  ihr  gerlanten,  aus  der  Rehbachquelle  in  der  Ge.
markung  Dürr-  Kunzendorf  zu  speisenden  Warleilung
noch  erforderliche  Guundeigentum  im  Wege  der  Cnuteignung
  zu  erwerben  usw.  (A.  E.  v.  30.  Sept.)  240  Nr.

Zierenberg  (Hessen=  Nassan),  Amtsgericht,  ersolme
Anlegung  des  Grundbuchs  (Bek.  v.  20.  Jan.  Anl.)

Ziecverich  (Rheinprovinz),
s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Eisenbahn  Zieverich  —Eisdor',

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Cesetz=  Samml.  1003.
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