Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. ––– e . /W. 1. (Ausgegeben den 27sten Februar 1832.) 1. Landesherrliche Verordnung, die Publication der Gesetze und allgemeinen Verordnungen, sowie die Anlegung einer Gesetzsammlung betreffend, vom 28. Januar 1852. Wir Heinrich der JZwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. sfügen Hlermie zu wissen: daß Wir, um die zweckmäßige Veröffentlichung der in das Land ergehenden Gesetze und allgemeinen Verordnungen zu sichern und zu erleichcern, Folgendes verordnec haben: 1. Dle Publlcacion aller Landesgesetze und allgemeinen Verordnungen erfolge nach Maaß. gabe des von Unsers Herrn Bruders und Regierungsvorfohren Liebden unterm 28sten Februar 1817 erlassenen Besehls, auch künstig durch das Amts- und Verordnungsblate jedoch in der Maaße, daß demselben die ergehenden Gesetze und Verordnungen als Beilage unter fortlaufenden Nummern beizugeben sind, in dem Blatt aber jedesmal die Ausgabe besonders anzugeigen sst. Die ouf diese Weise ausgegebenen Gesetze und Verordnungen sind bei allen zu Hal- tung des Amtsblatts verpflichteren Behörden und Corporaklonen gehörig aufzubewabren und bilden dle Gesetsammlung Un ser s Fürstenehums. 2. Jedes Gesetz und jede Verordnung tritt in der Regel, und sofern nicht fuͤr einzelne Faͤlle ausnahmsweise ein anderer Termin bestimmt wird, mit dem sechsten Tage von der Ausgabe des betreffenden Stuͤcks des Amts- und Verordnungsblatts in verbindliche Kraft. 3. In Faͤllen der Dringlichkeit, oder wo sonst die Umstaͤnde eine Ausnahme unum- gänglich nörhig machen, bleibt vorbeholten, auch elne andere Weise der Veröffentlichung eintreten zu lassen; doch ist in solchen Fällen die betreffende Verordnung sters dem näch- sten Stücke des Ames- und Verordnungsblatees auf die obbezeichnete Weise belzugeben.