Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß alterer Linie. — M. 3. (Ausgegeben den Öten Aprll 1852.) 4. Negierungs- Verordnung, die Einschränkung des Tanzhaltens betreffend, vom 26. März 1852. In Folge elnes von dem biesigen Stadrrath gestellten Ankrags, wegen Beschrän- kung des in neuerer Zeit allzuhäufig vorgekommenen Tanzhalcens uud Einschärfung, be- züglich engerer Bestimmung der dieserhalb früher erlassenen Verordnung wird auf höch- sten Befehl Sr. Hochfürstlichen Durchlauche hlermic Folgendes zur allgemeinen Nachach- tung bekannt gemacht. A. Das Tanzhalten auf dem Lande betreffend. . 1. Auf dem Lande darf nach Maaßgabe der Verordnung vom 9ten October 1838, Amtsblatt No. 42., nur an folgenden Tagen Tanz gehalten werden: 1. an dem ersten Sonntag in jedem Monat, 2. an dem zweiten und dritten Tage der drei hohen Feste, Weihnachten, Ostern und Pfingsten, . am Neujahrstage, . am Feste der heiligen drei Koͤnige, . zur Fastnacht, zum Erndeefeste, . zum Kirchwelhfeste, . in denjenigen Ortschaften, wo Jahrmaͤrkte gehalten werden, auch an den Jahrmarktstagen; endlich wird . in denjenigen Ortschaften auf dem Lande, welche Innungen haben, auf be- sonderes Ansuchen auch an den Jahrestagen der Innungen das Tanzhalten nach Befinden unter den gewoͤhnlichen Bedingungen gestattet werden. NJoen 4 2. In allen denjenigen Monaken, worin ein Fest sälle, an welchem nach vorstehender Bestlmmung Tonz gehalten werden darf, soll nach Maaßgabe der Verordnung vom 15. April 1841. Amtsblatce No. 17. der Tanz am ersten Sonneag jeden Monaks hinwegsal=