Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß alterer Linie. — M. 28. (Ausgegeben den 7. October 1853.) 52. Regierungs-Verordnung, das Verfahren bei Insinuationen von Zufertigungen in den nach dem un- bestimmten summarsschen Proceß zu verhandelnden Rechtssachen, an die dem Proceßgericht nicht unterworfene Parthei belressend. m 6. 25. Alinen 3. bes Hochl landesherrlichen Gesebes über den unbestimm- sten summarlschen Proceß ist verordner: I läger einer andern In= oder ausländischen Behörde als dem NMroceßgericht uncerworsen, so soll zu Umgebung förmlicher Requisieion der Behlellze###el in doppelten Eremplarlen ausgesertigt und dem zusländlgen Gerlcht mie der unter das eine Exemplor zu setzenden Bemerkung zuge- sendet werden, daß dasselbe als Jasimuationsdokument vollzogen zurückge- schlcke werden möge. Es hat sich jedoch nach gemachten Ersabrungen dieses vorgeschriebene Verfoh= ren wegen der daraus solgenden Vervielsältigung des Lequidations- und Sportelver- rechnungsgeschäftes, sowie wegen der, insbesomdere durch die bei manchen Pateimo- niolgerichten üblicken Instmnationen durch die Ortsrichter entebenden Wertläuftig= kelten und Vermehrung der Aussertigungskosten, nicht in allen Fällen als zweckmätig. becousgeslellt und wird daher zu mehrerer Vereinsachung des Versahrens bei Insinua- tionen mit Serenissimi Höchsler Genehmigung hiermit benimmt: daß die Insinuarion von Zusertigungen in allen nach dem unbeslimmten summarischen Proceß, zu verbandelnden Reches, Sachen auch an Partheien, welche elner andern inländischen Bebörde, als dem Procekgericht unter- worsen sind, diesem selbst durch seinen eignen Diener oder Boten nach vorgängiger Vorlegung des berressenden Erlasses behufs der dorauf zu be- merkenden Jnsi#nationsgeslattung gestortet sein soll. Grelz, den 21. September 1653. Furstl. Nruß. Plauischr Landesregierung das. v. Geldern, Crispendor.