— 2 — 3) Als Tageszeit gilt im Sommer (April bis September) die Zeit von 3 Uhr Morgens bis 11 Uhr Nachts, im Winter (Ockober bis März) die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 10 Uhr Nachts; als Nachtzeit, gilt im Sommer die Zeit von 11 Uhr Naches bis 5 Uhr Morgens, im Winter die Zeit von 10 Uhr Nachts bis 7 Uhr Morgens. Für-die außerhalb des Orts der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expreß- briese sind, außer dem den Boten zu zahlenden und mit demselben nach den ortsüblichen Sätßen zu vereinbarenden Lohne ohne Unterschied, ob die Bestellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sgr. oder 9 TKr. für Beschaffung des Boten zu entrichten. Die Gebühr für die erpreße Bestellung kann nach Gutbefinden des Absen- ders vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adressaten überlassen werden. Im letzteren Falle hat der Absender eines solchen Briefe jedoch seinen Na- men mit auf die Adresse zu sehen und für die Zahlung zu haften, wenn dieselbe vom Empfänger verweigert wird. Zur Sicherung der richtigen Zahlung können daher die Poststellen in den Fällen, in welchem der Empfänger den Botenlohn tragen soll oder dessen Betcag für expreße Beslellung außerhalb des Ortes der Abgabepostanstalt nicht bekannt ist, die Hinterlegung der betreffenden Beträge resp. im letzt- erwähnten Falle deb Betrages von 15 Sgr. oder 54 Kr. verlangen. Telegraphische Depeschen, welche von einem Telegraphenbürcau zur Weiter= beförderung an den Bestimmungsort zur ost gegeben werden, oder mit derselben an ein Telegraphenbürcau eingehen, unterliegen selbstverständlich den obigen Bestimmungen ebenfalls, wenn sie expreß bestellt werden sollen. Briefe welche nach Orten des Bestellbezirko der Aufgabepostanstalt selbst bestimmt sind, können zur expreßen, Bestellung nicht angenommen werden. Auch bei Expreßbriefen leistet die Postanstalt für verspätete Beförderung oder Bestellung keine Entschädigung. Dagegen sinden auf derartige Briese die bestehenden Bestimmungen über Verlust recommandirter Briefe Anwen- dung, in welcher Beziehung jedoch ausdrücklich noch zu bemerken ist, daß die Postanstalt für die Handlungen der nicht in ihren Dienst stehenden Boten nicht verantwortlich sein kann, und fär den Verlust durch Schuld eines solchen Boten nicht Ersatz zu leisten hat. Greiz, den 20. December 1354. Fürstl. Reuß Plauische Landesregierung dafs. Otto. — □ 2 D — — — S v. Etibtrn · Gritpindors.