Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. " (Ausgegeben den 31. Jannar 1855.) 3. Bekanntmachung, das Verbot der Ausfuhr von Pferden gegen das Jollvereins- rAusland betressend. (Publizirt in Nr. 0 des Anns= und Verordnungöblattes.) Nach dem Vorgange anderer Zollvereinsstaaten wird die Ausführung von Pferden über die Grenzen des Zollvereins nach Ländern, welche nicht zum deutschen Zoll- und Handelovereine gehören, auch für das hiesige Fürstenthum auf Grund des g. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 und bei Vermeidung der in dem Gesegtze wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen von demselben Tage fest- geseczten Strafen für jetzt und bic auf Weiteres hiermit verboten, und werden daher die dieöseitigen Staatangehörigen vor Schaden und Nachtheil, welcher sie bei Uebertretung dieses Verbots treffen werde, gewarnt. Greiz, den §. Januar 1855. Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. Otto. v. Geldern, Grispendorf.