Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß aͤlterer Linie. 22 M. 4. (Ausgegeben den 9. Februar 1855.) 9. Landesherrliche Verordnung, die Abaͤnderung einiger Bestimmungen in dem Gesetze uͤber den un- bestimmten summarischen Prozeß vom 24. Dezember 1852 und in der allgemeinen Gebuͤhrentaxe vom 1. Februar 1853 belreffend. Wir Heinrich der IZwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 7. 2c. sügen wir hiermit zu wissen. . chdem der Antrag mehrerer hierländischer Sachwalter um Abänderung einiger, den Ertrag der advokatarischen Praxis, erheblich beeinträchtigender Bestimmungen des Gesetzes über den unbestimmten summarischen Prozeß und der neueren Gebuhren= taxen in reifliche Erwägung gezogen und dabei die Ueberzeugung gewonnen worden ist, daß eine desfallsige Berücksicheigung wenigstens in so weit, als dies im Ein- klange mit den leitenden Grundsähen, auf welcher jene neuere Gesehgebung beruht, geschehen kann, für wünschenswerth und angemessen erachtet werden müsse, so ver ordnen Wir nach vernommenem ständischen Gutachten hiermit, was folge: A zu dem Gesetze über den unbestimmten summarischen Prozeß vom 24. Dezember 1852. 1. In minderwichtigen Rechtssachen sollen Gerichts= und Sachwaltergebühren von jeht an schon dann nach der dritten Klasse der dem Gesele vom 24. - 1852