Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 22 “ W. 7. (Ausgegeben den 14. März 1855.) 15. Regulativ über das Verfahren bei Landes-Grenz-Revisionen. Zur Vermeidung des verhälmitzmößig hohen Kostenauswandes, welcher mit den ol#t stattsindenden Berichtigungen einzelner Landes. (renz= Desecte verbunden ist, und zur möglichsten Vereinsachung dieses Geschästs werden gegenüber den blermit ein- verstandenen Nachbarstaaten — für ject dem Großherzogehum Sachsen, Weimar und dem Fürslenehum Reuß jüngerer Linle — mit Serenissimi Höchster Genehmigung solgende Vorschristen ertheilt: 1 Wenn es sich blos um Wiederaufrichrung oder Erseung versunkener, umgesallener oder jertruͤmmerter Grenzsteine handelt, uͤder deren Standpunkt kein Zweisel ob. waltet, und beide Hoheitsbehoͤrden einverstanden sind, so teitt eine kommissarische Ver- handlung hleruͤber nicht ein, vielmehr ist die Herstellung der Grenzstelne von den belderseltigen Ortsvorstaͤnden (im Großherzogthum Sachsen- Welmar den fuͤr jeden Ort ernannten und verpstichteren Feldgeschwornen) oder falls dle Landesgrenze an Herrschafelichen Woldungen oder Jagdrevieren sich binzieh#, von den betreffenden Nevlerforslbeamren zu bewlrken und bedarf es dann keiner weileren gemeinsomen Bekundung über die e'solgte Herstellung. Nur böben die betreffenden diesseitigen Gemeindevorstände oder Forstbeamten über die bewirkte Wiederherslellung der Steine eine kurze Anzeige an die guständige Unterbehörde (Justlzomt, Pytrlmonlalgericht), bezüglich auch an das Fürstl. Jagd. und Forstdepartement zu erstacten. 2. In denjenlgen Fällen dagegen, in denen Grenzsteine gaͤnzllch verschwunden oder dergestolt aus ihrer Seelle gekommen sind, daß ihr vertragsmäßiger Standpunkt zwar zwelselhost, sedoch durch geometrische Nachmessung auf Grund der Grenzkarte 7