Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. — W. 8. (Ausgegeben den 16. März 1855.) 18. Verordnung, die Ausführung des Bundeöbeschlusses über die Erhöhung des aktiven undeskontingents betressend. Wi Heiurich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v. v. sügen biermit zu wissen: Durch den Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 4. Januar d. J., ist die Vermehrung der oktiven Bundeskontingente um 1½ Prozent der Bevölkerung sellgesetzt worden; da nun nach dem bisberigen Maßstabe von 1 Prozent der Bevsl. kerung Unser akelves Bundeskontingent in 223 Mann bestand, so wird durch jenen Beschlusf eine Vermebrung desselben um 37 Mann nöchig. Wogn Ausbringung dieses Mehrbedarss verordnen Wir hiermic, daß dazu 0 Monn aus der im beurigen Jabre zur Einstellung komoeenden Ulcersklasse von 1834, 9 Maan aus der Alceroklasse von 1833, Mann aus der Allereklosse von 1832, Mann aus der Altereklasse von 1831, 37 Monn zu entnehmen sind. Demfolge erböhe v0 suͤr - lausende Jahr die zur Einstellung kommende Mannschafe von 50 auf 66 Man Wegen der nach een be Prr. veränderten Bundeskriegsversassung nötbig wer- denden Aenderung In den künftigen sähtlichen Aushebungen bleibe welkere Bestimmung vorbehalten. 9