Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. — „W. 9. (Ausgegeben den 30. März 1855.) 22. Bekanntmachung, Erläuterungen und Nachträge zur Heimathskonvention vom 15. Juli 1851 betrefsend. Zur Erläuterung und Vervollständigung des von mehreren deutschen Reglerungen wegen Uebernohme der Auszuwelsenden abgeschlossenen Vertcags d. d. Gotha vom 15. Juli 1851 — Nr. 72 des Amts, und Verordnungsblatts — haben im Laufe des vergangenen Jaßres Verhandlungen arlgesunden, und es sind Hierbei folgende Beschlüsse gesaße worden, welche im Anschlusse aon dle Bekanntmachung vom 31. Jonuar 1853 (Nr. 2 der Gesehsammlung) im Nochslehenden zur öffentlichen Kennt. niß gebrache werden. 1. Zu 9. 1 und F. 2 des Vertrages. Wenn Geblekstbeile von dem einen der Vereinsllaaten on den andern abgetreten worden sind, so wird der abgetrecene Theil in Beziehung auf alle, elne Uebernahmepfliche begründenden Thatsachen und Verhältnisse so ongesehen, als ob derselbe dem Staale, an welchen er abgerreten worden, immer angehört habe. 2. Zu 8. 4. Zur Beseitigung der bel Auslegung des G. 4 des Vertrages angereglen Zwelsel wirb bestimmt: a) daß wenn es sich um die Uebernahme von Kindern nach zuruͤckgelegtem 21. Jahre handele, dle Uebernahmepflicht niche nach §. 4, sondern nach den WVorschristen der 96. 1, 2 und 6 gu beurtheilen lel; b) daß, wenn in Beziehung auf Kinder unter 21 Jahren die Uebernahme, pfliche durch Anerkennntniß oder schiedsrichterlichen Ausspruch G. 13) sest. 10