Gesetzsammlung des Furstenthums Reuß älterer Linie. Ai. 15. (Ausgegeben den 13. Juli 1355.) 1½½ 35. Landesherrliche Verordnung, die Abtheilung der Mannschaft des Bundescontingents in zwei Classen Cetressend. Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer binie sonverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobensteinc. 1. 2. haben beschlossen, nach dem Beispiel anderer Bundesslaaten, und mit besonderer Beräcksichtigung der dieserhalb in den banden Jüngerer Linie bestehenden Vor- schriften bei der Mannschaft Unsere Bundescontingents eine Abtheilung in zwei EClassen eintreten zu lassen und verordnen daher was folgt: 8. 1. Die Versetzung in die zweile Elasse erfolget zur Strase durch foͤrmliches kriegsrechtliches Erkenntnis. S. 2. Alle diejenigen, welche in die zweite Elasse versebt worden sind, verlieren das Recht, die Ehrenzeichen, sowohl während ihrer Dienstzeit, als nach der Ver- abschiedung, deogleichen die Ceccarde lragen zu dursen, und erhalten im Dienste Bonbons von blauer Farbe. Sie werden von jedem Soldaten der ersten Elasse, wie von einem Gefreiten kommandirt. 13