Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie. F 21. (Ausgegeben den 14. November 1855.) 50. Verordnung, die Einführung einer kirchiichen Feier zum Gedächtniß der Verstorbenen belressend. (Publizirt in Nr. 128 des Amts= und Verordnungsblatts). Nachdem mit unsers Durchlauchtigsten Fürslen und Landesherrn höchster Ge- nehmigung die Einführung einer-alljährlichen an dem je leyten Sonntage des Kir- chenjahres zu begehenden Feier zum Gedächtniß der Verstorbenen, wie solche in den Landeokirchen sämmtlicher Nachbaistaaten bereits in Segen begangen zu werden pflege, beschlossen worden, so wird solches hiermit zur Keuntniß der hiesig landeskirchlichen Gemeinden gebracht und in Beziehung darauf Folgendes ordnet: 1) Die Feier zum Gedächtniß der Verstorbenen ist vom lehten Trinitatis- sonntag dieses Jayres zum ersten Male und weiter aljährlich an dem ge- nannten letzten Sonntage des Kirchenjahreo zu begehen. 2) Der Tag der Feier ist als Festtag nach Art des Bußtags zu heiligen und es sind an dem ihm vorausgehenden Sonnabend Tänze, Konzerte, Schauspiele und andere geräuschvolle Vergnügungen, sowohl an öffentlichen Orten als auch in Privatgesellschaften nicht gestatter. 3) Die bioher am letzten Trinitatissonnlage begangenen Kirchweihfesle sind in den brlresede Kirchspielen auf den vorletzten Trinitatib-Sonntage zurück zu v Wegen du laut-glichen Gestaltung des Gottesdienstes wird den Pfarrämtern noch besondere Anweisung zu gehen Greiz, den 18. October 1855. Fürstl. Reuß. Plauisches Consistorium das. Oto. N. v. Geldern-Crispendork. 27