Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. W. 1. (Ausgegeben den 11. Janunar 1856.) 1. Verordnung, die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Wege belreifend. Wir Heinrich der IZIwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 1. haben, nach vernommenem siändischen Beirath, in Betreff der Herstellung und Er- hallung der öfsentlichen Wege Folgendes zu verordnen Uns bewogen gefunden: 8. 1. Es werden überhaupt drei Klassen von Wegen angenommen: Ghriesung t. l. Landsirasen. t Wen II. Orté= und Kommunikationswege. III. Feld- und Waldwege. S. 2. Die Oberaufsicht über das gesammte Wegebauwesen steht Unserer Landes= Jussichtsfüb- regierung zu. rende Vehorde. Die Leitung des Baues und der Erhaltung der Landstraßen im Allgemeinen sowie die Regulirung der, für deren Benutung zu zahlenden Abgaben (Chaussee- gelder), die Aufsicht über deren Erhebung und uber die Verwaltung der bandslraßen= " 1