Gesetzsammlung des Firstenthums Reuß alterer Linie. — — — W. 13. (Ausgegeben den 6. Juni 1856.) 22. Bekanntmachung, die über das Heimathsrecht der freien Stadt Hamburg anher ergangenen weiteren Mittheilungen betreffend. Nach einer, in Gemäßheit der zwischen den bei dem Gothaer Vertrag über das Heimathswesen betheiligten Regierungen zufolge F. 6. des Schlußprotokolls d. d. Gotha den 15. Juli 1851 getroffenen Verabredung, anher gelangten weiteren Mittheilung des Senats der freien Stadt Hamburg, ist durch Verordnung vom 2. I. N. der bisher stattgefundene Erwerb des dortigen Heimatherechte durch 15= jährigen ununterbrochenen Wohnort in der Stadt oder deren Gebiet mie Ausschluß des Amtes Ritzebüttel für die Zukunft zufgehoben worden, was unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. März 1854 (Stück 13, Nr. 31 der Gesetz- sammlung) hierdurch zur öffentlichen Kennkniß gebracht wird. Greiz, am 21. Mai 1856. Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf. Otto. N. v. Geldern= Erlspendorf. 21