Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. ——— — M. 21. (Ausgegeben den 13. October 1856.) 37. Verordnung, das Spiel in ausländischen Lotterieen belressend. Da die in Bezug auf das Spielen in ausländischen Lotterieen, wie auf das Colligiren von Loosen für dieselben, im hiesigen dande bestehenden Verhältnisse manche Unzuträglichkeit im Gefolge gehabt und eine Regulirung und Ueberwachung dieses Collecturwesens als nothwendig erscheinen lassen, so wird mit Sereniseimi Höchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet: . 1. Der Vertrieb von Loosen ausländischer Geldlotterieen wird künftig nur In- ländern gellattel, welche mit hierzu von Fürstlicher Landesregierung erlangter Ge- nehmigung ein Gollecturgeschäft für die betreffende Lotlerie übernommen haben. g. 2. Wer ein bisher noch nicht betriebenes Collecturgeschäft ũbernehmen will, hat dieS unter Bescheinigung des deßfallsigen Vertrags bei seiner Gerichtsbehörde zu erklären, worauf dann das im §. 2 der Verordnung vom 17. August 1853, die Ertheilung von Gewerbsconcessionen betreffend, vorgeschriebene Verfahren eintrittt g. 3. Diejenigen, welche gegenwärkig schon im hiessgen Lande Collecten fuͤr aud- ländische Lotterieen übernommen haben, sind verpflichtet, hiervon unverzüglich und längstens binnen vier Wochen Anzeige bei Fürstlicher kandesregierung zu machen und zugleich die zu Bescheinigung des bezüglichen Vertragsverhältnisses erforderliche Nachweise beizusügen. Die Fortführung de5 Gollecturgeschöfts ist nur denen gestattet, welche hierzu die auedrückliche Erlaubniß Fürstlicher Landesregierung erlangen. 3