Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie. —— W. 6. (Ausgegeben den 25. März 1857.) 12. Gesetz, die Ablösung der bei Besibveränderungen vorkommenden Gefälle, namentlich der Lehn= und Siegelgelder, ingleichen der Lehn- und Auflaßgroschen betrefsend. Wie Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2. haben, von der Ueberzeugung geleitel, daß die Herstellung möglichster Freiheit des Grundbesitzes von wesentlichem Einslusse auf die Entwickelung der landwirth= schaftlichen Betriebsamkeit und die Hebung der Landescultur und dadurch auf die VLandeswohlfahrt überhaupt ist, bereits durch die Gesetze vom 30. Mai 1832 und vom 15. October 1853, eine Befreiung des Grundbesitges von Triftlasten und Frohndiensten im Wege der Ablösung angebahnt. Im Anschluß an diese Gesete haben Wir, um einem sich mehrfach kund- gegebenen Bedürfniß zu entsprechen, Uns bewogen gefunden, nach vernommenem Gutachten Unserer getreuen Landstände das gegenwärtige Gesetz über Ablösung der bei Besitzveränderungen vorkommenden Gefälle, namentlich der Lehn= und Siegelgelder, ingleichen der Lehn. und Auslazguosabe zu erlafssen.