Gesetzsammlung des Fuͤrftenthums Reuß alterer Linie. # MW. 18. (Ausgegeben den 19. Juni 1857.) #834. Negierungs-Verordnung, die Erläuterung und Modifikation einiger Bestimmungen der Ver- ordnung vom 21. November 1853 wegen Beseitigung einiger Uebelstände beim Betriebe des Fleischerhandwerkes betreffend. Die wegen Abstellung einiger Uebelstaͤnde beim Fleischhauerhandwerke ergan- gene Regierungs-Verordnung vom 21. November 1853 wird andurch mit höchster kandeshorn Genehmigung vom onn und erläutert: 1. Das Hetzen des kleineren Schlach diehes bleibt auch ferner untersagt. Es soll jedoch auch die blose Mirführung eines Hundes beim Treiben des kleineren Schlachtviehes nicht gestattet sein. Der Dawiderhandelnde verfällt eben- Ealls in die für das Heben angedrohte Strase, auch wenn derselbe nachweisen könnte, daß der Hund zum Hehen nicht bebrauch worden sei Die Bestimmung über das Aulc 2 Gewicht der Kälber, unter welchem diese nicht zum Schlachten gekauft werden sollen, wird hiermit in Anbetracht der Schwierigkeiten, welche sich deren Durchführung entgegengestellt haben, bis auf weiteres und vorbehältlich anderweiter tutpr Anordnung außer Kraft gesetzt. Das Verbot des Aushängens on Shlachistcken und Fleisch an den Häu- sern der Fleischer in den Städten hat bisher leider mehrseitig eine sehr unvoll- kommene Beachtung gefunden. - der Grund hiervon in einer dem Geiste und dem Zwecke der Verordnung unongemessenen Deutung gelegen zu haben scheint, so wird hiermit zur Beseitigung von weren und Mißverständnissen bestimm: 23