3. Btkanntmachung, die fernerweite Suspension der Lohntaxe für die Baugewerke betreffend. (Publicirt in Nr. 8. des Amte, und Nachrichtsblattes.) Mit Bezug auf die Regierungsbekanntmachung vom 19. August vorigen Jah- res, die Suspension der Lohntaxe für Baugewerke betreffend (es. Stäck XXV. No. 47. der Gesetzsammlung vom Jahre 1857) wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht, daß bis auf Weiteres die Feststellung der Arbeitslöhne der Mau- rer= und Zimmergewerke der freien Uebereinkunft der Betheiligten überlassen und demgemäß die in der Bekanntmachung vom I. Februar 1856 (Gesetzsammlung 1856, Stück VI. No. 10.) getroffenen bohnbestimmungen auf so lange, bis wei- tere decfallsige Verfügung von Fürstlicher Landesregierung getroffen werden wird, hiermit außer Kraft gesetzt werden. Greiz, am 13. Januar 1858. Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. Otto. R. v. Gtidern · Eritptndors.