4. Verordnung, die Neubauten an Landstraßen und Communikationôwegen betreffend. Zur Erläuterung resp. Vervollständigung der Verordnung über die Grsenan und Erhaltung der öffentlichen Wege vom 2. Januar 1856 wird mie Höchst landesherrlicher Genehmigung hiermit Folgendes verordnet: 1. Alle Neubauten an Landstraßen und Communikationswegen müssen künftig drei Ellen von dem Rande des Straßen= und Wegegrabens zurückbleiben, jedoch bleibt Fürstlicher Landesregierung bei eintretender dringender Nothwendigkeit in Folge der Oertlichkeit und dergleichen die Dispensation von dieser Bestimmung vorbehalten. 2 Dieselbe Bestimmung erleidet Anwendung auf Umfassungsmauern, Planken, lebendige Zäune und dergleichen me Bei bloßen Pfahlzäunen ongegen braucht die Entfernung nur 1½/ Elle zu betragen. Auf bereits bestehende Gebäude u.⅜ Umfassungsmauern 2c. sindet diese Verordnung keine Anwendung, wogegen bei einem gänzlichen Umbau derselben diese Beslimmung einzuhalten ist. Greiz, am 18. Januar 1358. Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. Otte. N. v. Geldern= U###endors.