Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. * W. 10. (Ausgegeben den 2. August 1358.) 37. Verordnung, den Ausschluß der ungeeichten Gewichte und Waagen im Handelsverkehr betreffend. In Ausführung des §F. 6. des Landeöherrlichen Gesetzes vom 7. April 1857, die Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht betreffend (el. Stüc 16. No. 32. der Gesetzsammlung vom vorigen Jahre) wird hiermit Folgendes verordnel: 8. 1. Gewerbetreibende, welche die Waaren nach dem Gewichte verkaufen, dürfen sich vom 1. Oktober laufenden Jahres, alo dem Zeitpunkt der Inkrafttretung des Eingangs gedachten Gesetzes an, beim Verkaufe keiner anderen als gehörig ge- eichter Gewichte und Waagen bedienen, auch in ihren Verkaufslokalen keine unge- stempellten Gewichte und Waagen haben. Durch die llebertretung dieser Vorschrift wird, Fallé die Zuwiderhandelnden nicht zugleich zu einem Einschreiten der Erimi- nalbehörde gegen sich Anlaß gegeben haben, selbst wenn auch keine Uebervorthei- lung vorgefallen ist, eine im Wiederbetretungsfall zu verdoppelnde Polizeistrafe von Einem bis Fünf Thalern verwirkt. . 2. Nach Eintritt des vorgedachten Anfangstermins sollen nur diejsenigen Ge. wichte und Waagen für vorschriftmäßig gestempelt gelten, die mit dem Stempel L Furstlichen Eichungsamtes bezeichnet sind, ältere Stempel aber nicht weiter beachtet werden 27