Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. o— „W. 1. (Ausgegeben den 12. Januar 1839.) 1. Verordnung, die Auswechselung der Gassenscheine betreffend. Bezüglich der Auswechselung der hierländischen Cassenscheine gegen Silber- münze haben Wir Uns bewogen gefunden, wegen Ausführung der Verordnung vom 26. November vorigen Jahres (No. 38 der Gesetzsammlung) folgende wei- tere Bestimmungen zu treffen. 1. Die Auswechselung, welche in Gemäßheit der bestehenden Verträge nach dem vollen Nennwerthe gegen gesetzlich zulässige Silber= Courant-Münze erfolgen wird, kann an jedem Wochentage, Vormittags zwischen neun und zwölf Uhr, Nachmit= tags zwischen drei und fünf Uhr, erfolgen. 2. Ausgenommen bleiben nur folgende Tage, an welchen die Auswechselung nicht stattfindet: a) der erste und der letzte Tag jedes Monats; ß) die Tage vom 28. December bis zum 5. Januar.