Gesetzsammlung des Firstenthums Reuß älterer Linie. N. 10. (Ausgegeben den 6. Juli 1859.) 30. Bekanntmachung, die über die Competenz für Ausstellung von Trauerlaubnißscheinen im Gebiete der dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 beige. tretenen Staaten weiter anher gelangten Mittheilungen betreffend. anher ergangenen Mittheilungen sind zu Ausstellung der Trauerlaub= asssr (sogenannten Eheconsense) im Königreiche Baiern die Distriktspolizeibehörden, und zwar 1) in den dießrheinischen Regierungsbezirken die Königl. Polizeidirektion in München, die einer Königl. Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Stadtmagistrate und Königl. Landgerichte, 2) im Regierungsbezirke der Pfalz die Königl. Land-Commissariate, b. im Großherzogthum Meklenburg-Schwerin 1) in den Städten und deren Kämmereigütern die Magistrate, 2) im Flecken Ludwigslust das dortige Gericht, 3) in den Domanialortschaften mit Einschluß der Domanialslecken die Groß- herzoglichen Aemter, 12