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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859.</title>
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            <idno>gs_reuss_ae_linie_1859</idno>
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        <pb n="1" />
        Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.

o—

„W.  1.

(Ausgegeben  den  12.  Januar  1839.)

 

1.  Verordnung,
die  Auswechselung  der  Gassenscheine
betreffend.

Bezüglich  der  Auswechselung  der  hierländischen  Cassenscheine  gegen  Silbermünze
  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  wegen  Ausführung  der  Verordnung
vom  26.  November  vorigen  Jahres  (No.  38  der  Gesetzsammlung)  folgende  weitere
  Bestimmungen  zu  treffen.

1.

Die  Auswechselung,  welche  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Verträge  nach  dem
vollen  Nennwerthe  gegen  gesetzlich  zulässige  Silber=  Courant-Münze  erfolgen  wird,
kann  an  jedem  Wochentage,  Vormittags  zwischen  neun  und  zwölf  Uhr,  Nachmittags
  zwischen  drei  und  fünf  Uhr,  erfolgen.

2.

Ausgenommen  bleiben  nur  folgende  Tage,  an  welchen  die  Auswechselung  nicht
stattfindet:

a)  der  erste  und  der  letzte  Tag  jedes  Monats;

ß)  die  Tage  vom  28.  December  bis  zum  5.  Januar.
        <pb n="2" />
        —  2  —

3.

Die  Bestimmung  der  oberwähnten  Verordnung  F.  4,  nach  welcher  Beträge
unter  fünf  Thalern  nicht  zur  Auswechselung  angenommen  werden  sollen,  wird
hiermit  außer  Kraft  gesetzt,  die  Casse  hat  daher  auch  einzelne  Stäcke  gegen  Silbergeld
  auszuwechseln.

Greiz,  den  10.  Januar  1859.

Fürstl.  Reuß=Plauische  Landesregierung  das.

Otto.

Richter.
        <pb n="3" />
        Gesetzsammlung
des  Furstenthums  Reuß  älterer  Linie.

–—  —

W.  2.
(Ausgegeben  den  10.  Januar  1859.)

 

2.  Gesetz,
betreffend  einige  Modificationen  des  Gesetzes  wegen  Erfüllung  der
Militärpflicht  vom  31.  December  1843  und  der  darauf  bezüglichen
gesetzlichen  Bestimmungen  vom  14.  April  1848,  3.  April  1849  und
2.  Februar  1853.

Wir  Heinrich  der  Zwanzigste,  von  Gottes  Gnaden  üälterer  ginie
souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Ereiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  w.  #c.

sügen  hiermit  zu  wissen:

Da  über  die  Anwendbarkeit  einiger  Vorschriften  des  Gesetzes  wegen  Erfüllung
  der  Militärpflicht  vom  31.  December  1843  Ungewißheit  entstanden,  auch
wegen  einiger  anderen  die  Nothwendigkeit  abgeänderter  Bestimmungen  sich  hervorgethan,
  so  haben  Wir,  mit  verfassungsmäßigem  Beirath  Unserer  getreuen  Stände
beschlossen,  und  verordnen  hiermit,  vorbehältlich  einer  künftigen  Hauptreviston  des
oberwähnten  Gesetes,  was  folgt.

S.  1.
Zu  F.  8.  des  Recrutirungögesetzes,  die  Zurückstellung
der  Studs  renden  betreffend.

Der  §.  8  des  Gesetzes  vom  31.  December  1843  ordnete  unter  No.  1.  die
vorläufige  Zurückstellung  aller  derjenigen  an,  welche  sich  auf  Gymnasien  odersbiceen,
Akademieen,  Schullehrerseminarien  und  andern  öffentlichen  Lehr=  und  Bildungsanstalten
  den  Wissenschaften  oder  schönen  Künsten  widmen.

2
        <pb n="4" />
        —  4  —

Durch  Unsere  Verordnung  vom  3.  April  1849,  die  Ausführung  des  Beschlusses
  der  deulschen  Nationalversammlung  wegen  Vermehrung  der  Reichscontingente
  betreffend,  wurde  diese  Bestimmung  außer  Kraft  gesegt.

Da  sedoch  die  Voraussehung,  unter  welcher  diese  Verordnung  erlassen  worden,
gar  nicht  eingetreten  ist,  und  der  Beschluß,  auf  welchen  sie  sich  gründete,  durch
die  Wiederbelebung  der  deutschen  Bundesverfassung  jede  Bedeutung  verloren  hat;
überdieß  die,  den  Wissenschaften  und  schönen  Künsten  sich  widmenden  Jünglinge
burch  Unkerbrechung  ihrer  Studien  zum  Nachtheil  ihrer  Ausbildung  für  den  gewählten
  Beruf  weit  härter  betroffen  werden,  ale  jede  Andern,  so  heben  Wir  hiermit
  die  erwähnte  Verordnung  in  diesem  Puncte  wiederum  auf,  und  verordnen,  daß
von  nun  an  die  Bestimmung  des  Gesectzes  vom  31.  December  1843  F.  8.  No.  1
wieder  in  unveränderte  Kraft  treten  soll.

g.  2.
Zu  §.  9  des  Recrutirungsgesetzes.

Nach  §.  9  des  Gesebes  vom  31.  December  1843  No.  6  sollten,  nächst  den

mielt  Decrets  angestellten  Hof=  und  Staatödienern,  den  im  Dienste  befindlichen

Geistlichen  und  Schullehrern,  den  wirklichen  Mitgliedern  der  Stadträthe,  den  Patrimonfalgerichtsverwaltern,

  Advocaten,  Doctoren  der  Medicin  und  zur  Praxis  zugelassenen

  Aerzten,  auch

die  von  höhern  medieinisch  -chirurgischen  Lehranstalten  geprüften  und  für

tüchtig  erkannten  Wundärzte,  Apothekenbesitzer,  welche  ihre  Apotheke  selbst

verwalten,  eraminirte  Candidaten  der  Theologie  und  Rechtsgelehrsamkeit,

sowie  alle  diejenigen,  welche  in  allen  andern  eigentlich  academischen  Wissenschaften

  ihren  Cursus  beendigt  und  bei  bestandener  Prüfung  das  Zeugniß
geznügender  Kenntnisse  erlangt  haben,

vom  Militärdienste  befreit  bleiben;  auch  diese  Bestimmung  wurde  durch  Unsere
Verordnung  vom  3.  April  1849  aufgehoben.

In  Anbetracht  nun,  daß  auch  bei  dieser  Frage  die  im  vorhergehenden  F.  aufgeführten
  Gründe  in  gleichem  Maße  Platz  greifen,  und  es  für  den  Staat  von
wesentlichem  Interesse  ist,  daß  die,  zu  den  bezeichneten  Berufsarten  Herangebildeten
denselben  nicht  entfremdet  werden,  überdieß  auch  bei  Vielen  derselben  zu  der  Zeit,
wo  sie  die  Reife  für  ihren  Beruf  erlangt  haben,  die  Zeit  der  activen  Militärpflicht
schon  großentheils  verflossen  ist,  heben  Wir  die  Verordnung  vom  3.  Upril  1849
hiermit  wlederum  auf,  und  befehlen,  daß  künftig  die  betreffenden  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  31.  December  1843  unverändert  wieder  in  Anwendung  kommen
so
        <pb n="5" />
        8.  3.

Zu  Abschnltt  IV.  des  Recrutirungsgesetzes,  Loosvertauschung
und  Stellvertretung  betreffend.

IIIIDUIEIIsItt  LLEI  auch
ferner  nachgelassen  bleiben,  so  lange  Wir  nicht  bei  der  vorbehaltenen  Hauptrevision
der  bestehenden  Gesetze  über  die  Militärpflicht  ein  Anderes  zu  verordnen  Uns  bewogen
  sinden  werden;  Wir  haben  jedoch  im  Interesse  des  DiensteS  sowohl,  als  der
Betheiligten,  beschlossen,  dabei  folgende  Bestimmungen  eintrelen  zu  lassen

1)  Bei  Uebernahme  der  vollständigen  activen  und  Reservedienstzeit  eines  Militärpflichtigen,
  dieselbe  geschehe  nun  durch  Looovertauschung  oder  Stellvertretungsvertrag,
  ist  dem  Stellvertreter  von  dem  zu  Betiretenden  eine  Einstandssumme  von
mindestens  Einhundert  Thalern  zu  gewähre

Die  Feststellung  einer  höhern  Esstenorsumme  bleibt  der  freien  Uebereinkunft
der  Betheiligten  ha  überlassen;  doch  treten  auch  in  diesem  Falle  die  Bestimmungen
  unter  2.

2)  Von  der  zschen  den  Betheiligten  vereinbarten  Einltandosumme,  dieselbe

gehe  nun  in  dem  gesetzlichen  Minimalbetrage  von  100  Thlr.  oder  einem  durch

Uebereinkunfe  festgesehten  Betrage,  ist  dem  Vertreter  bei  Abschluß  des  Vertretungsvertrags
  nicht  mehr  als  der  vierte  Theil  zu  verabfolgen;  die  übrigen  drei  Viertheile
  sind  an  Unsere  allgemeine  burstast  einzuzahlen,  und  von  dieser  dem  Vertreter
  Brli,  mit  Vieren  zu  verzin

Nach  Ablauf  der  activen  —  wird  die  erste  Hälfte  des  zur  Landescafse
eingezahlten  Betrags,  nach  Ablauf  der  Reservedienstzeit  die  zweite  Hälfte  desselben
an  den  Vertreker  ausgezahlt.  Da  die  eingezahlte  Summe  als  Caulion  für  die
vollständige  Erfallung  des  ubernommenen  Militärdienstes  dienen  soll,  so  kann  der
Vertreter  unter  keinem  Vorwande  eine  frühere  Auszahlung  beanspru  chen.

Ausnahmen  von  der  Bestimmung  unter  1.  sinden  nur  in  den  beiden  daͤllen
  statt,

a)  wenn  ein  Bruder  für  den  andern  zum  Militärdienst  eintritt;

5b)  wenn  der  Vertreter  nicht  die  volle  active  und  Reservedienstzeit  des  Vertretenen,

  sondern  nur  einen  Theil  derselben  übernimmt.

Für  den  Fall  unter  a.  bleiben  die  Bestimmungen  66.  27  und  32  des  Gesetzes
  dvon  .  Deember  1843  in  Kraft.

n  Falle  unter  p.  bleibt  zwar  der  Betrag  der  Einstandssumme  der  frelen
ardrenen  der  HI#üdeiügten  überlassen;  wegen  der  Einzahlung  in  die  Landescasse

d  der  späteren  Auszahlung  an  den  Stellvertreter  aber  finden  die  oben  unter  2.
euiheiler  Vorschriften  ebenfalls  Anwendung.

2
        <pb n="6" />
        —  6  —

Im  Uebrigen  bleiben  die  Bestimmungen  des  AUbschnitts  IV.  über  Loosvertauschung
  und  Stellvertretung,  in  soweit  sie  nicht  durch  Unsere  Verordnung  vom
30.  November  1855  Abänderung  erlitten  haben,  in  gesetzlicher  Kraft.

S.  4.

Zu  6.  31  des  Recrutirungsgesetzes.  Modificakion  der  Haftpflicht
des  Vertretenen  rücksichtlich  des  Reservediensteö.

Im  F.  31  des  Recrutirungsgesebes  ist  verordnet:
daß  der  Vertreter  für  den  Stellvertreter  auf  die  ganze  Dauer  der  von  diesem
  für  jenen  übernommenen  Dienstzeit  in  der  Maaße  haften  muß,  daß,
wenn  der  Stellvertreter  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  deserlirk,  sich  entleibt,
durch  Selbstverstümmlung  sich  zum  Kriegödienste  untauglich  oder  sich  dessen
nach  §.  9  durch  Verbrechen  unwürdig  macht,  der  Vertreter  zum  persönli:
chen  Diensteintritte  oder  Beschaffung  eine5  anderen  geeigneten  Stellvertreters
  binnen  vierwöchentlicher  Frist,  vom  Tage  der  dem  Vertretenen  deshalb
zugegangenen  Ausforderung  angerechnet,  verbunden  i
Bei  einem  im  Jahr  1853  vorgekommenen  Falle  kam  die  Frage

ob  denn,  wenn  der  Vertretene  bereits  in  die  Jahre  der  Kueleopsicch  eingetreten

  ist,  derselbe  auch  noch  zum  persönlichen  Diensteintritt  oder  zur  Be-Wilchafung

  eines  geeigneten  Stellvertreters  angehalten  werden  soll.

Wir  haben,  im  Hinblick  auf  die  allgemeine  Fassung  des  .  31  und  die  den
Reservepflichtigen  im  §.  10  zugestandenen  Vergünstigungen  diesen  Fall  mittelst
Signatur  verneinend  entschieden,  und  wollen,  daß  dieser  Entscheidung  auch  künftig
in  ähnlichen  Fällen  nachgegangen  werde.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Geseß  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
Fürstlichen  Insiegel  versehen  lassen,  auch  die  Veröffentlichung  desselben  durch  die
Gesetzsammlung  zu  Jedermanns  Nachachtung  anbefohlen.

Gegeben  Greiz,  den  12.  Januar  1859.

(L.  S.)  Heinrich  XX.
Otto.
        <pb n="7" />
        3.  Verordnung,
die  Ausstellung  von  Leichenpässen  betreffend.

Auf  Veranlassung  der,  mit  mehreren  deutschen  Regierungen  gepflogenen  Unterhandlung
  wegen  Ueberführung  von  Leichen  aus  dem  einen  Staate  in  den  andern
wird  mit  höchster  Landesherrlicher  Genehmigung  in  Betreff  der  nach  dem  Auslande
gerichtelen  Leichentransporte  überhaupt  folgendes  verordnet:

F.  1.

Der  Transport  einer  Leiche  von  dem  Sterbeorte  nach  einem  Orte  des  Auslandes
  isi  nur  unter  der  Voraussehung  zulässig,  daß  demselben  bei  gehöriger  Beobachtung
  der  Vorschrit  §.  2.  medieinalpolizeiliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen,
und  die  beiche  durch  einen  zuverlässigen,  mit  besonderer  Reiselegitimation  zu  versehenden
  Mann  an  ihren  Bestimmungêort  geleitet  werde.

Darüber,  ob  Ersteres  der  Fall  sei,  hat  der  Bezirksphysicus  zu  entscheiden,
und  ist  daher  künftig  jedem  Gesuche  um  Ausstellung  eines  beichenpasses  ein  Zeugniß
  desselben  darüber  beizufügen,  daß  der  Fransport  der  betreffenden  Leiche  an  und
für  sich  unbedenklich  falle.

.  2.

Wird  der  Transport  gestattet,  so  darf  derselbe  —  nächst  Beobachlung  der
sonstigen,  in  dem  K.  3  gedachten  Falle  etwan  zuch  anzuordnenden  besondern  Vorsichtsmaßregeln
  —  nur  in  doppelten,  durch  Verpichung  gut  verschlossenen  Särgen,
von  welchem  der  innere  von  hartem  Holze  nen  u,  geschehen.

arüber,  daß  dieser  Vorschrift  genau  nachgegangen  werde,  haben  die  betrefkenden
  Drtzpolizeibehörden  und  der  Bezirksphysicus  Aufsicht  zu  führen.

K.  3.

fice  Transport  von  teichen  solcher  Personen,  welche  an  ansteckenden  Krankheiten
  verstorben  sind,  nach  dem  Auslande  ist,  insofern  nicht  medicinalpolizeiliche
Bedenken  denselben  unter  allen  Umständen  verbieten,  ausnahmsweise  nur  unter  der
Voraussetzung  statthaft,  daß  die  Regierungen  der  von  dem  Transporte  zu  berührenden
  Staaten,  nachdem  dieselben  von  der  Krankheit,  an  welcher  der  Tod  erfolgt
ist,  ausdrücklsch  in  Kenntniß  geletzt  worden,  den  Transport  der  beiche  durch  ihr
        <pb n="8" />
        —  8  —

Staatsgebiet  ausdrücklich  genehmigt  haben,  und  demnächst  diesenigen  Vorsichtsmaßregeln
  auf  das  Genaueste  befolgt  worden,  welche  dießfalls  von  dem  Bezirksphysicus
für  näthig  erachtet,  oder  beziehendlich  von  einer  oder  der  andern  ausländischen  Regierung
  werden  verlangt  werden.

Die  Uusstellung  des  Leichenpasses  darf  in  solchen  Fällen  nur  dann  erfolgen,
wenn  die  Genehmigung  der  bekreffenden  auoländischen  Regierungen  in  glaubhafter
Form  beigebracht  wird,  und  aus  der  dießffallsigen  Bescheinigung  zugleich  hervorgeht,
daß  die  Erstern  von  der  Nakur  der  lehten  Krankheit  des  Verstorbenen  vorher  gehörig
  in  Kenntniß  gesetzt  worden  sind.

Die  Beobachtung  der  in  dergleichen  Fällen  vorgeschriebenen  besondern  Vorsichtsmaßregeln
  ist  von  den  Ortspolizeibehörden,  bezüglich  von  dem  Bezirkêphysicus
mit  besonderer  Sorgfalt  zu  überwachen.

G.  4.
Die  Auöstellung  der  belchenpässe  erfolge:
1)  für  die  Residenzstadt  Greiz  und  dem  Bezirk  des  dasigen  Fürstlichen
Justizamtes
durch  die  unkerzeichnete  Landesregierung;
2)  für  die  Stadt  Zeulenroda  und  den  dortigen  Gerichtsbezirk
durch  die  Fürstlichen  Stadtvoigteigerichte  zu  Zeulenroda;
3)  für  drn  Burgkischen  Amtsbezirk
urch  dag  Fürstliche  Justizamt  Burgk.

Jedem  Gesun  usm  Austellung  eines  solchen  ist  das  nach  F.  2,  bezüglich  nach
5.  3  erforderliche  Zeugniß  des  Bezirksphysicus  und  wenn  es  sich  um  den  Transport
  der  beiche  einer  an  einer  ansteckenden  Krankheit  verstorbenen  Person  handelt,
die  Bescheinigung  über  die  von  den  betreffenden  ausländischen  Regierungen  ertheilte
Erlaubniß  (5.  3)  beizufügen;  auch  ist  dabei  der  Name  des  Mannes,  welcher  die
Lelche  begleitet  und  der  Weg,  welchen  der  Tranêport  nehmen  soll,  anzugeben.

5.  5.

Auf  die  Abführung  von  Leichen  aus  solchen  Ortschaften,  wesche  Kraft  beste,
hender  Parochialverhältnisse  an  ausländische  Friedhöfe  gewiesen  sind,  nach  diesen
Friedhöfen,  findet  selbstverständlich  gegenwärtige  Verordnung  keine  Anwendung.

Greiz,  den  14.  Jannar  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otte.

RN.  v.  Geldern,  Ertspendor.
        <pb n="9" />
        4.  Regierungs-Verordnung,

die  Competenz  für  Ausstellung  der  sog.  Eheconsense  oder
Trauscheine

belreffend.

Behufs  der  Fessellung°  der  Zuständigkeit  fäür  Bekundung  des  bei  Trauungen
von  Inländern  im  Auslande  zu  Sicherung  der  Heimathgemeinden  erforderlichen
GConseuss  wird  andurch  mit  höchster  Landesherrlicher  Genehmigung  Folgendes  verord


g.  1.

Will  sich  ein  hiesiger  Unterthan  im  Auslande  trauen  lassen,  so  ist  die  erforderliche
  Bescheinigung  darüber,  daß  seine  Verheirathung  von  Seiten  der  Heimathsbehörde
  nicht  beanstandet  werde,  —  der  sog.  Eheconsens  oder  Trauschein  —  auf
Grund  der  hierzu  nöthigen  orgängigen  Ermittelungen  für  Mitglieder  der  Stadtemeinden

  von  den  Stadträthen,  für  Mitglieder  der  Landgemeinden  von  der  Gerichtsbehörde
  der  betreffenden  Ortsgemeinde  augzustellen.

6.  2.

Handelt  es  sich  jedoch  um  die  Trauung  eines  Fürstlichen  Beamteten  oder
eines  im  hiesigen  Lande  angestellten  Geistlichen  oder  Lehrers,  so  ist  der  erforderliche
Checonsens,  im  ersteren  Falle  von  Fürstlicher  Landesregierung,  nach  Befinden  nach
vorgängigem  Einvernehmen  mit  der  speciellen  Dienstbehörde  des  Betheiligten,  im
lezteren  Falle  vom  Fürstlichen  Conststorium  auozufertigen.  Auch  leidet  diese  Bestimmung
  ohne  Unterschied,  ob  die  in  Frage  kommende  Trauung  mit  einer  Frauensperson,
  welche  das  Heimathsrecht  ihres  Bräutigams  nicht  besict,  vor  einem  aus-
        <pb n="10" />
        —  10  —

ländischen  oder  vor  einem  inländischen  Pfarramte  vollzogen  werden  soll,  Anwendung.

.  3.
Im  Uebrigen  bewendet  es  wegen  der  Wahrung  des  Widerspruchsrechts  der

Gemeinden  gegen  die  Aufnahme  der  Bräure  im  Heimathsorte  des  Bräutigams  bei
den  Vorschrifeen  des  §.  3  der  gesetlichen  Verordnung  vom  3.,  Januar  1854.

Greiz,  den  17.  Januar  1859.
Fürstl.  Reuß.Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

N.  v.  Geldern-Eriependork.
        <pb n="11" />
        Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.
W.  3

(Ausgegeben  den  31.  Januar  1859.)

5.  Bekanntmachung,
die  Erstattung  von  Anzeigen  über  Ablösung  von  Lehngeldern
betreffend,

i  dem  im  vorigen  Monat  abgehaltenen  Deputationstage  war  von  der  Rituchhe

  dern  Antrag  gestellt  worden,
daß  zur  Erleichterung  der  Lehngelderablösungen  den  Besibern  schuldenfreier
Rittergüter  gestattet  werde,  die  Anzeigen  über  die  Ablösung  von  Sehngeldern
  nicht  wie  biöher  in  jedem  einzelnen  Fall,  sondern  nur  am  Schluß
des  Jahres  über  die  im  Laufe  desselben  vorgekommenen  Ablösungen  zusammen
  zu  erstarten.
Nachdem  von  Sr.  Hochfürstlichen  Durchlaucht  dieser  Antrag  gnädigst  geneh
migt  worden  ist,  so  wird  Solches  hiermit  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  gebracht.

Greiz,  den  17.  Januar  1859.

Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

N.  v.  Geldern,  Erlspeedort.
        <pb n="12" />
        6.  Verordnung,
das  Nummeriren  der  Wohnhäuser  auf  dem  gande
beirefsend

 

Da  sich  bei  Ausführung  des  Gesehes  vom  28.  Februar  1358,  die  vorzunehmende
  Landes#rrmessung  betreffend,  in  Bezug  auf  die  Nummerirung,  der  Wohnhäuser
  auf  dem  Lande  vielsache  Mängel  vorgefunden  haben,  deren  Beseitigung  hauptlächlich
  zum  Zweck  der  nach  diesem  Gesetze  vorzunehmenden  Kartirung  und  Entwerfung
  von  Grundbüchern  nöthig  •55  so  wird  hiermit  Folgendes  verordnet:

Jebes  Wohnhaus  auf  dem  Lande,  iches  zur  Zeit  noch  keine  Nummer  führt,
ist  binnen  vier  Wochen  mit  einer  solchen  zu  versehen.

Ebenso  ill  künftig  jedes  neugebaute  Weynporn  innerhalb  vier  Wochen,  nachdem
  es  bezogen  worden,  zu  nummeriren.

2
n  Bezug  auf  das  Verfahren  bei  dieser  Nummerirung  sind  ##m  Allgemeinen
socgende  Vorschriften  zu  beobachten:

a)  Die  zu  nummerirenden  Hänser  erhalten  die  auf  die  blöher  höchste  Hausnummer
  des  Orteß  folgenden  Zahlen  und  zwar  —  wenn  mehrere  dergleichen
  Häuser  in  einem  Orte  vorhanden  sind  —  in  der  durch  ihre  bage
bedingten  Reihenfolge.

5)  Sind  mehrere  dergleichen  Häuser  |1  der  Mitte  des  Dorfes  oder  überhaupt
so  gelegen,  daß  dle  Aufeinanderfo  ge  der  Hautzahlen  mehrfach  und  in  auffallender
  Weise  unterbrochen  würde,  so  kann  eine  Veränderung  der  Nummern
  einer  ganzen  Reihe  oder  Gruppe  von  Häusern  vorgenommen  und  selbst
zu  einer  neuen  Nummerirung  der  sämmtlichen  Häuser  des  Ortes  geschritten
werden.

In  diesen  Fällen  ist  jedoch  zuvor  ein  Verzeichniß  der  Häuser  nach  ihren
bisherigen  Nummern  aufzustellen  und  einstweilen  gehörig  aufzubewahren.

c)  Die  Hausnummern  sind  mit  Oelfarbe  auf  blecherne  Tafelchen,  welche  die
Hauöbesißer  zu  liesern  haben,  aufzutragen  und  diese  Nummertäfelchen  an
—  von  der  Sltraße  aus  in  die  Augen  fallenden  —  Theilen  des  Haufes,
3.  B.  über  den  Hausthüren,  Fenstern  rc.,  nicht  aber  im  Hofe  2c.  anzubringen.
        <pb n="13" />
        —  13  —

Nach  erfolgter  Nummerergänzung  *  sofort  der  betreffenden  Gerichtsbehoͤrde
Anzeige  zu  erstatten.  Bei  durchgängig  neuer  Nummerirung  oder  auch  nur  theilweiser
  Nummerveränderung  (§.  27l#)  ist  rin  genaucs  Verzeichniß  der  sämmtlichen
Wohnhäuser  des  Ortes  nach  der  Reihenfolge  der  Hausnummern  unter  Angabe  der
früheren  Hausnummern  aufzustellen  und  bei  der  Gerichtsbehörde  einzureichen.

4.
e  Ausfũhrung  der  gegenwärtigen  Verordnung  liegt  den  Ortsvorständen
Gihen,  Schulzen)  ob  und  ist  von  den  Gerichtsbehörden  zu  öberwachen.
Greiz,  den  18.  Januar  1859.

Fürstl.  Neuff.  Planische  Landesregierung  daf.
Otto.

7.  Detanntmachun,

den  Beitritt  der  Landgräflich  Hessischen  Regierung  zu  dem
Paßkarten-Vertrage
betressend.

Zu  Folge  anher  gelangter  Mittheilung  des  Landgraͤflich  Hessischen  Geheime-Raths
  zu  Homburg  ist  die  dasige  Regierung  der  in  Bezug  auf  die  Legitimations-=führung
  durch  Pahkarten  getroffenen,  in  der  Verordnung  vom  26.  Februar  1851
(Beilage  zu  No.  10  des  Amts=  und  Verordnungsblatts)  gedachten  Uebereinkunft,
nachträglich  beigetreten.

SolcheS  wird  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Nachachtung  hiermit  bekannt
gemacht,  daß  als  zur  Ausstellung  von  Paßkarten  besugte  Behörden  das  Landgräfliche
  Verwaltungsamt  zu  Homburg  und  das  Landgräfliche  Verwaltungsamt  zu
Meisenheim  bestimmt  worden  sind.

Greiz,  am  19.  Januar  1859.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  dafs.
Otto.
R.  v.  Gelde#n-Trispendorl=3
        <pb n="14" />
        8.  Bekanntmachung,
die  Leichentransporte  betreffend.
(Publicirt  in  No.  11  des  Amts=  und  Nachrichkeblattes.)

Mit  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  ist  dießseits  eine  Uebereinkunft  wegen
der  gegenseitigen  Gestattung  der  Leichentransporte  in  der,  durch  die  Vrocdnung  vom
14.  dieses  Monats  bczeichngten  Weise  Gtoeschloffen  worden,  welche  mit  dem  1.  Februar
  dieseb  Jahres  in  Kraft  treten  soll

Eine  ebenmäßige  Uebereinkunft  ist  auch  mit  der  Königlich  Hannoverischen  Regierung
  getroffen  worden.

Greiz,  den  25.  Januar  1859.

Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  daf.
Otro.

R.  v.  Geldern=  Crispendort.
        <pb n="15" />
        Gesetzsammlung

M.  4.
(Ausgegeben  den  7.  Februar  1859.)

O.  Bekanntmachung,
die  im  hiesigen  Fürstenthum  stattgehabten  Ausmünzungen
betreffend.

Auf  Grund  des  Art.  24  des  Wiener  Münzvertrags  (Gesetzsammlung  vom
Jahr  1857  No.  19)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gedracht,  daß  seit
dem  Erlaß  des  Gesetzes  vom  I4.  December  1840,  durch  welches  der  Vierzehnthalerfuß
  im  hiesigen  Fürstenthume  eingeführt  wurde,  bis  Ende  des  Jahres  1858
für  dasselbe  folgende  Ausmünzungen  stattgefunden  haben:

Im  Jahr  1841:  4800  Thaler  in  3/  „Thalern,
1844:  4800  Thaler  in  3/  Thalern,
1847:  4500  Thaler  in  /1  Thalern,

1851:  4800  Thaler  in  /1  Thalern,

1358:  9500  Thaler  in  /1  Thalern.

Greiz,  den  26.  Januar  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Ottoe.

R.  o.  Gelden-Cri#pendort.
        <pb n="16" />
        10.  Bekanntmachung,

die  Ertheilung  von  Paßkarten  an  Kaufleute  und  Fabrikanten,
bezüglich  deren  Handlungöreisende  2c.

betreffend.

Nach  anher  gelangter  Mlttheilung  haben  sich  sämmtliche  bel  dem  Pahkartenvertrage
  vom  21.  Oktoder  1850  betheiligten  Staatöregierungen  mit  dem  auf  der
Eisenacher  Conferenz  unterm  29.  Juli  v.  Jahres  von  deren  Commissarien  einstimmig
  gefaßten  Beschlusse,

„daß  durch  die  Bestimmung  des  Artikels  4  lit.  c.  des  Vertrags  d.  d.
Dreöden,  den  21.  Oktober  1850  die  Ertheilung  von  Paßkarten  an
Kaufleute  und  Fabrikanten,  bezüglich  deren  Handlungsreisende,  welche
Waarenbestellungen  nach  Proben  oder  Mustern  aufsuchen,  fortan  nicht
ausgeschlossen  werden  solle.“

einverstanden  erklärt,  was  hierdurch  zur  allgemeinen  Nachachtung  öffentlich  bekannt
gemacht  wird.
Greiz,  am  27.  Januar  1859,

Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

K.  v.  Gildirn  ·  Cricpendors.
        <pb n="17" />
        11.  Consistorial-  Verordnung,
die  Verhütung  des  Mibbrauchs  der  sogenannten  Keuschheitsprädlkate
betreffend.

Mit  höchster  Landebherrlicher  Genehmigung  wird  andurch  Folgendes  verordnet:


C.  1.

Verlobte,  welche  noch  nicht  aus  dem  ledigen  Stande  getreten  sind,  verlieren
den  Anspruch  auf  die  sogenannten  Keuschheitsprädikate,  die  Braut  insbesondere  das
Recht  zum  Tragen  des  Brautkranzes,  bei  dem  kirchlichen  Aufgebote  und  der
Trauung,  wenn  sie  mit  einander  den  Beischlaf  vollzogen  haben.

Gleicher  Nachtheil  trifft  die  Braut  allein,  wenn  sie  sich  mit  einer  dritten
Person  in  Unehren  eingelassen  hat.

g.  2.

Haben  Verlobte  einen  solchen  Fehltritt  verschuldet,  so  sind  sie  verpflichtet,
dies  dem  zuständigen  Pfarrer  bei  der  Anmeldung  zum  Ausgebote  unaufgefordert  zu
entdecken  und  letzterer  hat  sich  hiernach  bei  dem  Aufgebore  und  der  Trauung  zu
richten.

S.  3.

Ergiebt  sich  nach  vollzogener  Trauung  mit  völliger  Gewißheit,  daß  dieser
Vorschrist  zuwider  gehandelt  und  hierdurch  die  Bewilligung  der  Keuschheitsprädikate
  erschlichen  worden  ist,  so  soll  der  hintergangene  Pfarrer  die  versammelte  Kirchengemeinde
  bei  einer  der  nächsten  Predigten  von  dem  begangenen  Unrecht  der

4  ri“
        <pb n="18" />
        —  18  —

Betheiligten  in  Kenntniß  setzen,  jedoch  die  Nennung  der  Namen  der  Schuldigen
oder  eine  sonstige  nähere  Bezeichnung  derselben  vermeiden  und  sich  lediglich  auf  eine
allgemeine  Erwähnung  des  vorgekommenen  Aergernisses  unter  Angabe  der  Zeit  der
bekreffenden  Trauung  beschränken.

.  4.

Bei  Beurtheilung  der  einzelnen  Fälle  fraglicher  Hintergehungen  wird  den
Pfaträmtern  möglichste  Vorsicht  zur  Pflichr  gemacht.  Insbesondere  soll  es  ihnen
nicht  gestattet  sein,  zu  Ermittelung  des  Thatbestandes  selbst  Unterfuchungen  anzustellen
  oder  bei  frühzeitigen,  jedoch  nicht  vor  dem  210.  Tage  nach  der  Verheirathung
  erfolgten,  Niederkunften  eine  vorzeitige  Beischlafévollziehung  ohne  eigenes
Bekenntniß  der  Betheiligten  oder  sonstige  vollkommen  zuverlässige  Beweisgründe
für  erwiesen  anzunehmen.

8.  5.

Auf  die  bereits  beim  Erlaß  dieser  Verordnung  getrauten  Ehepaare  leidet  dieselbe
  keine  Anwendung.

Greiz,  den  28.  Januar  1859.
Fürstl.  Neuß.  Planisches  Consistorinm  dal.

Otto.

N.  v.  Geldten-pe#bor  -.
        <pb n="19" />
        12.  Negierungs-Verordnung,
die  Belschaffung  der  zur  kandesvermessung  nöthigen  Gränzsteine

betrefsend.

Da  bisweilen  der  Fall  vorgekommen  ist,  oaß  nach  der  Berichtlgung  der
Flur=  und  Privatgränzen,  welche  nach  dem  Gesetz  vom  2.  Februar  1858  der  Vermeslung
  jerer  Flur  vorausgehen  muß,  der  Mangel  der  nöthigen  Gränzsteine  die
alöbaldige  Vornahme  der  Versteinung  gehindert  hat,  und  in  dessen  Folge  der
Fortgang  und  die  Vollendung  der  Vermessungen  durch  das  theilweise  Abhandenkommen
  der  beim  Flurzug  eingeschlagenen  Gränzpfähle  gestört  und  verzögert  worden:
  so  finden  Wir  Uns  bewogen,  zu  Veseitigung  dieses  Uebelstandes  hiermit  Folgendes
  zu  verordnen:

1

Der  Obergeometer  hat  sofort  bei  dem  Flurzuge  die  Vetheiligten  jedesmal  auf
die  nothwendige  zeitige  Beschaffung  der  Gränzsteine  und  auf  die  Nachtheile  aufmerksam
  zu  machen,  welche  eine  Verzögerung  derselben  mit  sich  führen  würde.

9

Sobald  die  Gränzberichtigung  so  weit  gediehen  ist,  daß  die  Versteinung  der
Flur,  oder  auch  einzelner  Districte  derselben  erfolgen  kann,  hat  der  Geometer,  welchem
  die  Vermessung  der  Flur  übertragen  ist,  eine  Frist  von  acht  bis  vierzehn
Tagen  zu  Beschaffung  der  Gränzsteine  und  der  unter  dieselben  zu  legenden  Zeichen
felkzuseben,  und  solche  den  Feldgeschwornen  schriftlich  bekannt  zu  machen;  die  Feldgeschwornen
  haben  die  Betheiligten  davon  unverzüglich  in  Kenntniß  zu  seten.

3

Wer  die  von  ihm  zu  beschaffenden  Gränzlteine  binnen  der  festgesetzten  Frist
nicht  beischafft,  ist  für  jeden  fehlenden  Stein  um
        <pb n="20" />
        —  20  —

zehn  Silbergroschen
zu  bestrafen,  und  hat  noch  überdieß  die  durch  seine  Säumniß  verursachten  Kosten
und  Schäden  zu  tragen  und  zu  ersetzen

Wird  durch  unterlassene.  w  Delhafung  der  Gränzsteine  sammt  Zubehör
  die  Versteinung  verzögert,  und  sind  in  der  Zwischenzeit  die  eingeschlagenen
Gränzpfähle  abhanden  gekommen,  so  daß  eine  neue  Bestimmung  der  Gränzpuncte
nöthig  wird:  so  haben  die  Säumigen  die  durch  die  dießfallsigen  Expeditionen  erwachsenden
  Kosten  aller  Art,  z.  B.  die  Gebühren  der  Geometer  und  der  Feldgeschwornen,
  zu  tragen.

Greiz,  am  1.  Februar  1859.

Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otte.

Alchter.
        <pb n="21" />
        Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  ülterer  Linie.

###

W.  5.

(Ausgegeben  den  23.  Februar  1859.)

 

13.  Landesherrliche  Verordunung,
den  Erwerb  von  Grundbesitz  durch  Inländer  außerhalb  ihres
Heimathsortes
betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwanzigfte,  von  Gottes  Gnaden  aͤlterer  Linit
souveralner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Grelz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  1c.

sügen  hiermit  zu  wissen:

Um  den  in  Unserer  Verordnung  vom  9.  Ockober  1856  über  den  Erwerb
von  Grundbesitz  im  hiesigen  Lande  aufgrstellten  Grundsätzen  auch  rücksschtlich  der  Erwerbung
  von  Immobilien  durch  Inländer  eine  feste  und  gleichmäßige  Anwendung
zu  sichern  und  die  Stadtordnungen  damit  in  gehörlgen  Einklang  zu  setzen,  verordnen
  Wir  hiermit  Folgendes:

8.  1.

Jeder  Unterthan  ist  berechtigt,  außerhalb  der  Flur  seines  Heimathsortes
Grundbesih  im  hiesigen  Lande  zu  erwerben,  ohne  dadurch  zum  Eintritt  in  den  Gemelndeverband
  der  Ortsslur,  in  welcher  er  sich  ansässig  machr,  verpflichtet  zu  werden.

Dagegen  wird  durch  die  Erwerbung  von  Grundeigenthum  in  einem  hierländischen
  Gemeindebezirke  an  sich  weder  die  Ortsangehörigkeit,  noch  die  Bercchtigun
zum  Aufearhalte  oder  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  daselbst  begründet.

5
        <pb n="22" />
        —  22  —

Die  entgegenste  henden  Bellimmungen  in  den  dK#  31  und,  36  der  Greizer  und
in  den  8s.  24,  25,  26  der  Zeulenrodaer  Stadtordnung  werden  hiermit  außer
Kraft  gesebt.

*-i

Macht  sich  ein  Inländer  in  einem  Gemeindebezirkr  ansässig,  ohne  Mitglied
der  betreffenden  Ortégemeinde  zu  werden,  so  ist  derselbe,  in  den  Slädten  bei  dem
Stadtrathe,  auf  dem  Lande  bei  der  betreffenden  Justizstele  zu  Befolgung  der  mit
dem  Grundbesitze  verbundenen  bürgerlichen  keistungen  und  Entrichtungen  zu  ver:
pflichten,  zu  diesem  Behnfe,  falls  er  bereils  rinen  Unterthanenrid  abgelegt  hat,  auf
diesen  zu  verweisen,  im  nemr  Falle  zum  Handgelöbniß  an  Eideestatt  anzuhalten.
  Ucherdies  soll  er,  falle  die  Erwerbung  in  bewohnbarem  Grundeigenthum
besteht,  einen  ansässigen  Sabir  des  brtressenden  Heimathsbezirks  zu  seiner  Vertrekung
  rücksichtlich  aller  mit  seinem  Grundbesibe  verbundenen  burgerlichen  Obliegenheiten
  gegen  Staat  und  Gemeinde  bevollmächtigen  und  bevor  die  Ucberschreibung
erfolgt,  die  desfallsige  Legitimation  beibringen.

Eine  Enthebung  von  diesen  Verpflichtungen  kann  nur  in  besonderen  hierzu
geeigneten  Fallen,  namentlich,  wenn  beim  Erwerbe  eines  Grundstücke  durch  Erbschaftsanfall
  oder  durch  Zuschlag  bei  einer  gerichtlichen  Versleigerung  die  daldige
Uebertragung  in  andere  Hand  glaubhaft  dargerhan  wird,  bewilligl  werden.

Trelen  Unmündige  oder  Persenen,  welche  aus  anderem  Grunde  keine  Versügungsfählgkeit
  besitzen,  in  ein  Erwerbsverhältniß  der  gedachten  Art,  so  ist  die
vorhischribone  Verpflichtung  bis  zum  Eintritt  der  Dispesttionsbefugniß  auszusetzen.

Beschlußfassung  über  die  Enthebung  und  Auésetzung  kommt  der  zuständigen
  bebale  zu
8.  3.

Ueber  Verpflichtungen,  welche  nach  X.  2  bei  den  hierländischen  Jumlizstellen
zu  erfolgen  haben,  ist  das  Nöthige  in  die  Jscheibungeurkunden  ausfzunehmen
und  dafür  eine  Sportel  von  15  Silbergroschen  in  Ansaty  zu  bringe

Auch  die  Stadträthe  haben,  dafern  ihnen  die  Verscelbung  zunegn,  sogleich
bei  dieser  die  erfolgte  Verpflichtung  zu  bekunden.  Im  entgegengesetzten  Falle  ist
von  ihnen  eine  besondere  (Verpflichtungs-)  Urkunde  auczufertigen.

Fär  die  Verpflichtung,  sie  möge  besonders  oder  gleich  bei  der  lleberschreibung
erfolgen,  sind

fünf  Thaler

zu  der  betreffenden  Stadtkasse  zu  entrichten.  Es  sindet  jedoch  außerdem  weder
        <pb n="23" />
        —  23  —

eine  Sportel  für  die  Ausfertigung,  noch  einen  Nebensatz  für  Bestellung,  Vorladung,
Aufwartung,  Copialien  und  dergleichen,  sondern  lediglich  Zurechnung  der  ktwaigen
baaren  Verläge  Statt.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Behörde  wegen  unbefolgker
Ladung  des  Pflichtigen  oder  durch  sonstige  besondere  Umstände  vermehrte  Bemühung
und  Arbeit  verursacht  wird,  darf  dieselbe  auch  für  letztere  die  tarmäßige  Gebühr
liquidiren.

Dagegen  erleiden  die  Bestimmungen  über  behns=  und  Verschreibungsgebühren
im  Abschn.  A.  Tit.  II.  der  allgemeinen  Sporteltare  vom  1.  Februar  1853  keine
Aenderung.  ·

Die  Bestimmungen  dieses  §.  leiden  auch  auf  die  nach  der  Verordnung  vom
9.  October  1856  für  ausländische  Erwerber  von  hierländischem  Grundbesitz  eintretenden
  Verpflichtungen  Anwendung.

Greiz,  den  5.  Februar  1859.

(L.  S.)  Heinrich  XX.
Otto.
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.

—

W.  6.

(Ausgegeben  den  16.  März  1859.)

14.  Erläuternbe  Bekanntmachung,
die  Werthsdeklaration  und  Haftbarkeit  bei  dem  der  Post  übergebenen
  Gepäck  der  Reisenden
belressend.

Die  über  Werthsdeklaration  und  Haftbarkeit  bei  dem  der  Post  übergebenen
Reisegepäck  unter'm  2g.  Februar  18354  publizirten  Bestimmungen  (Nr.  II,  Stück
27  der  Eelchsammiung  jenes  Jahreo)  besagen  im  §.  7;

Reisende  jedoch  sein  Gepäck  noch  auf  einige  Zeit  unter  fortoin
  en  Haftung  der  Postanstalt  im  Postlokal  lagern  lassen,  so  dat
er  dieses  ausdrũcklich  zu  erklären,  und  dann  für  jedes  Stuͤck  1  Sgr.
bagergebühr  zu  entrichten.

Um  Anständen  und  Weiterungen  zu  begegnen,  welche  mitunter  aus  einer  irrigen
  Auffassung  dieser  Vorschrift  sich  ergeben  haben,  wird  auf  Antrag  der  Fürsllich
Thurn=  und  Taxis'schen  Postverwaltung  hiermit  erläuterungsweise  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht

daß  das  Gepäck  eines  Reisenden,  welcher  sich  bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte
  entfernt,  ohne  dasselbe  in  Empfang  zu  nehmen  oder
Disposition  darüber  zu  treffen,  von  der  betreffenden  Poststelle  in  Verwahrung
  zu  nehmen,  und  wenn  der  Reisende  sich  später  zu  dessen  Empfangnahme
  meldek,  dann  ebenfalls  gegen  Erlegung  der  Lagergebähr  und
Näckgbe  des  Gppäuchetns  auszuhändigen  ist.

Greiz,  den  21.  Februar  1359

Fürstl.  Reuß-Planische  Landesregierung  daf.
Otte.
"  ————————
6
        <pb n="26" />
        15.  Bekanntmachung,

die  Errichtung  einer  Vegegelveinnahmestell  in  Crispendorf,  ingleichen
  die  Abänderung  der  Tarifsätze  der  Barriere  Neundorf  für  den
Reundorf--Crispendorfer  Communicationsweg  und  die  Neundorf-Görkwiter
  Chaussee
belreffend.

Der  unfahrbare  Zustand,  in  welchem  sich  die  Wegestrecke  zwischen  Crispendorf
und  dem  Neundorf-Möschliter  Weg,  sowie  der  diesseitige  Tract  des  Erispendorf-Ziegenrücker
  Communicationcweges  besand  und  der  lebhafte  Verkehr  namentlich  mit
bandfahrwerk  auf  demselben,  hatte  eine  gründliche  Herslellung  nöthig  gemacht  und
ist  dieselbe,  auf  Ansuchen  der  Gemeinde  Erispendorf,  unter  den  nämlichen  Bedingungen
  und  resp.  Erleichterungen  erfolgt,  welche  räcksichtlich  des  Meschli-Plothener
  Communicationsweges  im  Allgemeinen  in  der  Verordnung  vom  2.  Januar
1856  (Gesetzsammlung  1856  Stück  1)  und  speciell  in  der  Bekanntmachung  vom
30.  April  1857  (Gesetzlammlung  Stück  13)  enthalten  sind.

Nachdem  nun  zu  Erhebung  eines  Wegegeldro  für  diese  Strecken  in  Erispendorf
  eine  Hebestelle  errichtet  und  solche  provisorisch  dem  Richter  Gottlieb  bran  vaselbst
  übertragen  worden,  so  ist  bei  derselben  das  in  dem  —  unter  A.
den  —  Tarif  bestlimmte  Wegegeld,  wovon  jedoch  die  Burgkischen  Untrihanen  u
freit  sind,  vom  1.  April  dieses  Jahres  an  zu  entrichten.

S.  2.

Die  Herstellung  des  Tractes  von  dem  Neundorf-NMöschlitzer  m—
weg  ab  bis  an  das  Dorf  Crispendorf  hat  eine  Erhöhung  des  mittelst  der
kanntmachung  vom  30.  April  1857  veröffentlichten  Wegegeldtarifs  der  Voriiee
Neundorf  für  die  Strecke  Neundorf  bie  Erispendorf  nöthig  gem  acht.  Demzufolge
ist  das  in  der  Beilage  B.  festgesetzte  Wegegeld  daselbst  vom  1.  April  dieses  Jahres
an  zu  entrichten.

Da  öbrigens  zur  Erleichterung  der  Passanten  die  iichung  getroffen  worden,
  daß  bei  der  Barriere  Neundorf  und  ebenso  bei  der  Barriere  Burgk  da
Wegegeld  für  die  ganze  Strecke  dis  zur  Meiningischen  Sen:  bei  Erkmannsdorf
        <pb n="27" />
        —  27  —

entrichtet  werden  könne,  so  kommen  die  in  dem  Tarif  der  Barriere  Crispendorf
(Beilage  A.)  für  diese  Strecke  bestimmten  Säße  auch  bei  den  obgedachten  Barrieren
  zur  Erhebung.

8.  3.

Da  die  nach  dem  Tarif  für  die  Neundorf-Görkwitzer  Chaussee  (Gesetzsammlung
  1857  Stück  6)  bestandene  Chausseegelderfreiheit  für  Retourfuhren  an  demlelben
  Tage  zu  Hinterziehungen  von  Chausseegeld  mehrfach  mißbraucht  worden  ist,
so  ist  diese  Befreiung  wiederum  aufgehoben  worden,  zugleich  jedoch  auch  eine  Herabsebrns
  der  Tarifsatze  fũr  dise  Straßenstrecke  erfolgt.

mgemäß  kommt  vom  April  dieses  Jahres  an  das  in  der  Beilage  C.
Frlescb  dfenn  bei  der  waban,  Neundorf  zur  Erhebung.
wird  unter  Hinweisung  auf  die,  die  egeeebichurg  betreffenden
Visi  nn  der  revidirten  Straßenpolizeiordnung  vom  31.  Mai  1853  zur  allgemeinen
  Nachachtung  und  zugleich  zur  Instruction  der  belreffenden  Einnehmer
hiermit  bekannt  gemacht.

Greiz,  den  1.  März  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

R.  o.  Geldern,  Crisp##ndorf.
        <pb n="28" />
        Beilage  A.

Tarif.
Barriere  V.  ECrispendorf.

 

Von  jedem  Pferd  am
schweren  und  beladenen

Von  lsedem  Pserd  am
leichten,  zum  Transro#t#
von  Personen  bestimmten

  Zuhrwerk,  Kutschen,
Schlilten  1.,  besetzt  oder  3

..........

Von  jedem  r

ten  Rinde,  Elel

Von  sedem  Reit“,  E—
ledig  gehenden  Pferde.

Von  jedem  ledig  gebenden
  Rind.  Ochsen,  Kub,
Esel?

Scnen-  adl  Schase,
  Jiegen,  4  Stück  frei,
5  Stack  und  mehr,  für
lede  5  Stück

bie  zur

bis
Harerr,  plotben.

Von  der  Meiningischen  Grenze

bi-Burgk
  odrn
SEsale.

+

 

 

vi.  —  en.

—  56  „1  2s

 

 

ein
I  |  s
2
4½—  9
%  1
!
11
i
Ex—  4.
6
4—
|

 

 

V.

I

O

hllonbecällets
ningischen
Crenze  bis

a)  zur  Barrierte
Crispendorf,

b)  zur  Barrier  t

u½  M  reichl.
c)  Plothen,

.  d)  Burgkt  oder
Saale,
16,000  Ell.,
1  1  Meile.
        <pb n="29" />
        Beilage  B.

Kenderung  und  Nachlrag  im  Tarif
Barriere  .  Neundorf.

Von  sedem  Pferd  am  schweren  Fuhrwertkk.
Don  jedem  Plerd  am  leichten,  zum  Transport  von
Personen  bestimmten  Fuhrwerk,  Zutschen,
Schlitten  2c.,  besetzt  oder  leer  ..

Von  sedem  ongespannten  Rinde,  Efsel  2c.

Bon  jedem  Reit-,  Pack.,  ledig  gehenden  Pferte

Von  jedem  ledig  gehenden  Rinde,  Ochsen,  Kud,
Esel,  Fohlen  2111.
Schweine,  Kälber,  Schafe,  Ziegen,  4  Stück  frei,
5  Stück  und  mebr,  für  jede  5  Stük

L
Critpendorf.

——..
1——.—

—.  8

Neundorf  bis  Crisven,
1  dorser  Barriere,  5811
6  Ellen,  ½  Meile.
—  5
—  5
·-—
  2
"(1
—  2
1
—  2
        <pb n="30" />
        Beilage  C.

Taris
der
Chausseegeld-Einnahme  Neundorf.

 

en.  V%
D
Von  *  Pferd  am  schweren  und  beladenen  Fuhr-  l
—  8
....................
Beim  Ruͤckpassiren  wieder  ge-Von
  jedem  Pserde  am  leichten,  zum  Transport  von  HSdig.
Personen  bestimmten  Geschirre,  inel.  Schlitten,  4
besetzt  oder  er  —  5  —
Von  jedem  ongesrannten  Rinde  127.  —  5  "
.
Von  sedem  Reit-,  Pack,  oder  ledig  gehenden  PferteZ—  2
1
Von  sedem  ledig  gehenden  Rinde,  gohlen,  Esel.  —  2
Von  Kälbem.  Schweinen,  Schafen,  Ziegen,  4  Stück
"  rei,  5  Stück  und  mehr,  von  ie  5  Stück.  —  2
l
        <pb n="31" />
        16.  Bekanntmachung,

die  Einschärfung  einiger  Bestimmungen  der  mittelst  Patenté  vom
18.  März  v.  J.  erlassenen  Impfordnung
bekreffend.

Da  wahrzunchmen  gewesen  ist,  daß  die  Vorschriften  der  mittelst  des  Patents
vom  18.  Mai  v.  J.  erlassenen  Impfordnung  nicht  überall  in  Lehöriger  Weise  berücksichtigt
  worden  sind,  so  werden  die  Geistlichen,  Lehrer  und  Ortörichter  hierdurch
noch  besonders  aufgefordeck,  auf  genaue  Einhaltung  der  betreffenden  Verordnung
nach  Kräften  hinzuwirken,  und  wird  hierbei  aucdrücklich  in  Erinnerung  gebracht,
daß  nach  den  Bestimmungen  derselben

1)  jedes  Kind  womöglich  zwischen  der  zehnten  und  fünf  und  zwanzigsten
Woche  des  ersten  Lebensjahres  geimpft  werden  sollz;

2)  daß  bei  Aufnahmen  zu  Lehrlingen  oder  Gesellen,  bei  dem  Meistersprechen,
bei  dem  Aufgebet  zur  Trauung,  bei  Auöstellung  von  Dienst=  oder  Wanderbüchern,
sowie  bei  der  Konsirmation  der  Impfschein  vorgezeigt  werden  muß;

daß  Widerspenstige  und  Solche,  welche  Andere  durch  lügenhafte  Vorstellungen
  vom  Impfen  abzuhalten  suchen  oder  ihre  geimpften  Kinder  nicht  zur  Abimpfung
  kringan  noch  besondere  Strafen  zu  gewärtigen  haben;

4)  daß  zwar  allen  Aerzten  die  Befugniß  zustehr,  Individuen  aus  Bezirken
zu  impfen,  welche  bestimmten  Impfärzten  zugewiesen  sind,  dieß  aber  nur  auf  vorgängige,
  von  den  Betheiligten  ausgehende  Aufforderung  geschehen  darf;

5)  daß  die  Armuth  der  Eltern  der  Impflinge  nur  bei  verliegender  Zahlungsunfähigkeit,
  mithin  nur  dann  bezeugt  werden  darf,  wenn  die  Betreffenden  vermögenslos
  sind  und  deren  Verdienst  nur  zur  nothdürftigen  Ernährung  der  Familie
ausgreicht.

Greiz,  den  8.  März  1859.

Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  daf.
Otto.

N.  o.  Geldern-Crispender  .
        <pb n="32" />
        17.  Landesherrliche  Verordnung,
die  neu  zu  erbauende  Elsterbruͤcke  in  der  Residenzstadt  Greiz
betreffend.

Wir  Hetinrich  der  Zwanzigste,  von  Gottes  Gnaden  aͤlterer  Linie
souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Mauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen:

Der  defecte  Zustand  der  hiesigen  Hauptbrücke  über  die  Elster,  deren  Unterhaltung
  bisher  dem  skädtischen  Aerar  allein  zur  bast  siel,  hatte  den  Bau  einer
neuen,  den  Bedürfnissen  der  vermehrten  Bevölkerung  und  des  immer  mehr  steigenden
  Verkehrs  entsprechenden  Brücke  unvermeidlich  gemacht,  und  es  war  von  Seiten
des  hiesigen  Stadtraths,  unter  Hinweisung  auf  die  Unzulänglichkeit  der  städtischen
Mittel  und  die  bedeufenden  Vortheile,  welche  durch  diesen  Brückenbau  auch  dem
hande  erwachsen  müssen,  auf  eine  wesentliche  Betheiligung  der  Landeöcasse  bei  demselben
  angetragen  worden.

Nachdem  nun  dieser  Antrag  auf  dem  im  December  vorigen  Jahres  abgehaltenen
  Deputationslage  zur  Berathung  und  Verhandlung  gezogen,  von  den  Depukirten
  Unserer  getreuen  Landstände,  in  richtiger  Wurdigung  der  obwaltenden  Verhaltnisse
  und  der  städtischer  Seils  angeführten  Gründe,  auf  den  Antrag  bereitwillig
eingegangen,  die  Grundzüge  der  neu  zu  kreffenden  Einrichtung  vereinbart,  und  die
Verhandlungen  durch  die  nachträgliche  Erklärung  des  Stadtraths  und  der  städtischen
Gemeinderepräsentanten  zum  Abschluß  gekommen  und  von  Uns  genehmigt  worden:
So  verordnen  Wir  auf  Grund  derselben  in  Gesetzeokraft,  was  folge:

b.  1.

Der  gesammte  Aufwand  auf  den  Bau  der  neuen  Brücke  wird  aus  Landesmitteln,
  und  zwar  durch  die  Kandstraßenbau-Casse  bestritten,  welche  dazu,  so  weit
nöthig,  durch  außerordentliche  Zuschüsse  aus  der  allgemeinen  Landescasse  in  den
Stand  gesetzt  wird.
        <pb n="33" />
        —  33  —

S.  2.
Zu  diesem  gesammten  Aufwand  trägt  die  Stadt  Greiz
den  fünften  Theil
und  zwar  in  der  Maaße  bei,  daß  sie  dem  bande  eine  unkündigbar  jährliche,  Rente
von  dem  Betrage  der  vierprocentigen  Zinsen  dieses  Fünstheils  gewährt.

Diese  Rente  läuft  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  neue  Brücke  dem  öffentlichen
  Verkehr  übergeben  wird,  und  kann  von  Seiten  der  Stadt  zu  seder  Zeit
durch  Erlegung  des  fünf  und  zwanzigfachen  Betrags  ganz,  oder  auch  in  Theilzahlungen
  abgelöst  werden.

Nach  Vollendung  des  Baues  und  Abschluß  der  Baurechnung  hat  Unsere  Landesregierung
  den  Betrag  dieser  Rente  festzustellen  und  der  städtischen  Casse  zu
Z9ahlung  derselben  Anordnung  zu  ertheilen.

F.  3.

Die  Unterhaltung  der  neuen  Brüche  wird  ausschließlich  aus  Landesmitteln  bestritten,
  ohne  daß  die  Stadt  dazu  einen  besondern  Beitrag  zu  leisten  hat.

8.  4.,

Dahingegen  wird  das  Brückengeld,  welches  bisher  in  die  städtische  Casse  floß,
von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  neue  Brücke  dem  öffentlichen  Verkehr  übergeben
wird,  an  dat  bLand  überwiesen.

Von  diesem  Brückengeld  bleiben  jedoch  die  Bürger  und  Einwohner  der  Stadt
Greiz  für  immer  befreit.

g.  5.

is  zu  dem  nurerwähnten  Zeitpunkt  bleibt  die  Stadt  Greiz  verpflichtet,  die
jebige  Beck,  im  guten  und  fahrbaren  Stand  zu  erhalte
an  fällt  zwar  die  Verbindlichkeit  der  Sion  zu  Erhaltung  einer
Fasnbeenen  an  der  bisherigen  Stelle  weg;  die  Stadt  bleibt  aber  verpflichtet,  daselbst
  sorldauernd,  zur  bessern  Communication  zwischen  den  beiden  Flußufern  wenigstens
  einen  Steg  für  Fußgänger  auf  ihre  Koslen  zu  halten.

F.  6.
durch  den  brabsichtigten  Brückenbau  die  fernere  Erhaltung  des  sogenannten
  nrhunb  öberflüssig  und  #thunlich  wird,  so  ist  die  Stadt  eri  den-
        <pb n="34" />
        —  34  —

selben  nach  Anordnung  Unserer  Landesregierung  auf  ihre  Kosten  abzutragen;  das
durch  den  Abtrag  gewonnene  Material  verbleibt  selbstverständlich  Eigenthum  der
Scadt.

8.  7.
Der  Bun  der  Brücke  Flatge!  unter  Oberleitung  Unserer  Landesregierung  nach
dem  von  Uns  genchmigeen  Baupla
Zur  speciellen  Besergung  ammneriicher  Bauangelegenheiten  hat  Unsere  Landesvuhierung
  eine  besondere  Commission  zu  ernennen  und  mit  zweckdienlicher  Instruction
zu  ver

F.  8.

Bei  AUbnahme  der  Rechnungen  über  den  Brückenbau  haben  die  Deputirten
Unserer  gelreuen  Ritter=  und  Landschaft  in  derselben  J  zu  concurriren,  wie
solches  i  andern  Landesrechnungen  verfassungsmäßig  ist

Urkund  dessen  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  eigenhändig  vollzogen
und  Unser  Fürstliches  Insiegel  beifügen  lassen.

Gegeben  Greiz,  den  9.  März  1359.

(L.  S.)  Heinrich  XI.

Otto.
        <pb n="35" />
        18.  Bekanntmachung,

das  Verbot  der  Ausführung  von  Pferden  gegen  das
Zollvereinsausland
betressend.

Auf  Grund  des  §F.  3  des  Zollgesetzes  vom  1.  Mai  18358  wlrd  die  Ausfuhr
von  Pferden  über  die  Grenze  gegen  dac  Zollvereinsaucland  bei  Vermeidung  der
in  dem  Gesetze  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Zollvergehen  von  gleichem
Tage  festgesetten  Strafen  bis  auf  Weiteres  hierdurch  verboten.

Greiz,  den  10.  März  1359.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

N.  v.  Geldern=  Trispendors.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        Gesetzsammlung

des  Fuͤrstenthums  Reuß  alterer  Linie.

.  7.
(Ausgegeben  den  18.  April  1859.)

 

19.  Negulativ,
die  Unterstühung  erkrankter  und  arbeitsunfähig  gewordener
Straßenarbeiter  betreffend.

Nachdem,  schon  im  Interesse  des  Straßenbauweseno  für  nothwendig  erkannt

worden,  den  ständigen  Straßenarbeitern  —  nämlich  den  Straßenmeistern,  Straßenaufsehern
  und  Vorarbeitern  —  für  den  Fall  ihrer  Erkrankung  oder  dauernder  Arbeitöunsähigkeit

  eine  Unterstützung  zu  sichern  und  nach  Sländischerseits  arklärter
Zustimmung  die  Höchstlandeöherrliche  Ermächtigung  zu  Gewährung  von  Unterstützungen
  aus  Fürstlicher  Landstraßenbaukasse  erfolge  ist,  so  sind  in  Bezug  hierauf  folgende
  nähere  Bestimmungen  gekroffen  worden.

K.  1.

Nur  solche  Straßenarbeiter  haben  Aussicht  auf  eine  Unterstüdung  im  Fall
ihrer  Erkrankung  oder  eingetretener  völliger  Arbeitönnfähigkeit,  welche  sich  stels
treu,  fleißig,  ordentlich  und  überhaupt  zur  Zufrriedenheit  der  ihnen  vorgesetzten  Aufsichtobecamten
  brirageh,  auch  ihre  Krankheit  oder  Invalidität  nicht  durch  eigne  grobe
Verschuldung,  alo  unordentlichen  Lebenswandel,  unterlassenen  Gebrauch  der  Brillen
beim  Steinschlagen  u.  s.  w.,  veranlaßt  haben.

K.  2.

Unter  der  vorstehenden  Voraussetzung  wird  ein  erkrankter  Straßenarbeiter  auf
Rechnung  Furstlicher  Landstraßenbaucasse  ärztlich  behandelt,  ihm  auch  bei  längerem
8
        <pb n="38" />
        —  66  —

Unwohlsein,  vom  ssebenten  Tage  der  Krankheit  an  auf  die  Dauer  der  lehteren  eine
baare  Unterstützung  und  zwar

einem  Straßenmeister  täglich  2  Sgr.  6  PM.,

einem  Straßenaufseher  täglich  —

einem  Vorarbeiter  täglich  1  6
aus  der  gedachten  Kasse  gewährt.

.  3.

Ist  ein  dergleichen  Straßenarbeiter  bei  der  Arbeit  zu  Schaden  gekommen  und
hierdurch  arbeilsunfähig  geworden,  so  erhält  er  unter  der  ebenmäßigen  Voraussetuung
  (6.  1.)  auf  so  lange,  als  er  nicht  einen  andern  Erwerbszweig  zu  ergreifen
fähig  und  überhaupt  unterstühungöbedürftig  ist,  eine  in  monatlichen  Nachzahlungen
zu  gewährende  fährliche  Unterstützung  aus  Fürstlicher  Landstraßenbaukasse,  welche  je

dem  Ermessen  Fürstlicher  Landesregierung

für  einen  Straßenmeister  24  Thaler  bis  30  2

für  einen  Straßenaufseher  18  bis  24
für  einen  Vorarbeiter  12  bis  18
bekrägt.
K.  4.

Erkrankte  Straßenarbeiter,  welche  auf  Unterstützung  (6.  2.)  Anspruch  machen,
haben  eine  Bescheinigung  des  Arzles  über  ihre  Krankheit  und  die  Dauer  derselben
bei  der  Fürstlichen  Straßen=  und  Wegebauinspection  einzureichen,  welche  auf  Grund
derselben,  sofern  die  Voraussetzung  &amp;amp;.  1.  zutrifft,  den  Betrag  der  zu  gewährenden
Baarvergütung  zu  aktestiren  hat.

Die  Berechnung  der  Lhiensn  wird  sodann,  so  wie  die  von  der  Inspektion  zu
attestirenden  Rechnungen  über  die  ärztliche  Behandlung  und  die  Medicamente  mittelst
Passats  Fürstlicher  Landeöregierung  zur  Auszahlung  gebracht.

Um  bei  eingetretener  dauernder  Arbeitsunfähigkeit  eine  Pension  (F.  3.)  zu
erlangen,  hat  der  Straßenarbeiter  sich  mit  seinem  desfallsigen  Ansuchen  unter  Beibringung
  eines  ärztiichen  Zeugnisses  über  seine  Invaliditär  an  die  Fürstliche  Straßen-
        <pb n="39" />
        —  69  —
und  Wegebauinspertion  zu  wenden,  welche  ihrerseits  mit  gutachtlicher  Aeußerung

über  die  Qualisication  des  Petenten  das  Gesuch  an  Fürstliche  Landesregierung  zur
Beschlußnahme  einzuberichten  hat.

Greiz,  den  22.  März  1859.
Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otte.

R.  v.  Geldem  -Onspenborl.
        <pb n="40" />
        20.  Verordnung,

die  abgeänderte  Stempelung  der  Biergläser  in  den  Schankstatten  der
dem  städtischen  Bierzwang  unterworfenen  Ortschaften

ketrefsend.

Durch  die  mit  Serenissimi  höchster  Genehmigung  unterm  18.  April  1355
erlassene  Verordnung  —  No.  10  der  Gesehsammlung  1855  —  ist,  da  es  nothwendig
  erschien,  daß  dieselbe  Kontrole,  welche  in  hiesiger  Stadt  hinsichtlich  des
Biergemäßes  damals  bestand,  in  gleicher  Weise  in  den  dem  städtischen  Bierzwang
unterliegenden  ischet  eingeführt  würde,  unter  Andern  mitbeslimmt  worden:

Schänkwirthe  in  sämmtlichen  dem-  hiesigen  Bierzwang  unter-—

  Ortschaften  in  Zukunft  von  dem  sul  5  ibid.  bestimmten  Termin

  an,  nur  gestempelte,  ein  halbes  Nösel  oder  ein  Näsel  enthaltende
  Biergläser  führen  dürften,
und

daß  sich  dieselben  behuss  der  Ausführung  der  Stempelung  des  betreffenden

  Gemäßes  an  die  von  dem  hiesigen  Stadtrath  mit  diesem  Geschäfte

zultragien  zu  wenden  und  die  dafür  festgesetzte  Gebühr  zu  entrichten

ätten

Diese  Bestimmungen  sind  nun  auch  von  den  gedachten  Schänkwirthen  auf
dem  Lande,  da  bezüglich  ihrer  eine  Aenderung  bis  jetzt  nicht  eingelreten,  einzuholten
  gewesen  und  eingehalten  worden.

Inzwischen  hat  der  Stadtrath  alhier  mittelst  Verordnung  vom  28.  Juli
1856  —  Amts-  und  Nachrichtöblatt  No.  88  18356  =  do  die  eingeführte  Abstempelung
  auf  einem  um  den  Henkel  befkestigten  Blechstreifen  sich  alo  durchaus  unpraktisch
  erwies,  dahin  Verfügung  getroffen,  daß  mit  gänzlichem  Wegfoll  der  fruhern
  Siempelung  der  Handelsconcessionist  Hermann  Pfleumer  alhier  Biergläser  anschaffen
  mußte,  auf  welchen  sich  der  Stempel  im  Glase  selbst  besindek,  dergestalt,
daß  auf  denselben  das  richtige  Maaß  durch  einen  eingeschliffenen  und  nach  Belieben
  auszufärbenden  Serich  bezeichnet  ist.  Hiernach  sind  nun  die  hiesigen  Brauberechtigten
  und  alle  Diejenigen,  welche  einen  öffentlichen  Bierschank  hier  betreiben,
        <pb n="41" />
        —  71  —
genöthiget,  bei  Bedark  sich  dergleichen  in  daß  Glas  gestempelte  Gläser  anzuschaffen.


Sofern  nun  die  früher  angeordnete  Stempelung  der  Biergläser  ebenso  wie
für  die  Schankstätten  in  der  Stadt,  so  auch  bezüglich  der  dem  städtischen  Bierzwang
  unterwoffenen  Schänkwirihe  auf  dem  dande  sich  als  durchaus  ungenügend
herausgestellt  und  zu  gerechter  Beschwerde  Veranlassung  gegeben  hat,  soll  nunmehro,
  mit  Serenissimi  anderweiter  höchster  Genehmigung,  die  in  der  eingangsgedachten
  Vererdnung  vom  18.  April  1856  eingeführte  Abstempelung  der  Biergläser
  hinführo  nicht  mehr  slattsinden  und  sollen  vielmehr,  damit  die  so  wünschenswerthe
  gleichmäßige  Kontrole  des  Biergemäßes  wieder  eintreten  könne,  die  mehrberegten
  bierzwangspflichtigen  Schänkwirthe  auf  dem  Lande  nunmehro  ebenfalls
gehalten  sein,  bei  Bedark  sich  dergleichen  in  das  Glas  gestempelte  Gläser,  auf  welchen
  das  richtige  Maaß  durch  einen  eingeschliffenen  und  nach  Belieben  auszufärbenden
  Serich  bezeichnet  ist,  anzuschaffen.

Der  Handelsconcessionist  Hermann  Pfleumer  ist  daher  von  hier  aus
ebenfallé  angewiesen  worden,  den  nothigen  Vorrath  dergleichen  Biergläser  zur
Deckung  des  Bedarfs  der  mehrerwähnten  Schänkwirthe  auf  dem  gLande  zu  beschaffen.

Im  Uebrigen  mässen  die  nach  der  frühern  Art  abgestempelten  Gläser  im  Verlauf
  dieses  Jahres,  bei  Strase  der  Consiccation,  abgeschafft  werden;  vom  Anfang
des  nächsten  Jahres  an  ist  nur  der  Gebrauch  solcher  Biergläser  zulässig,  welche
nach  der  obigen  Vorschrift  abgestempelt  sind.

Greiz,  den  30.  März  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

RK.  v.  GleldenCrispenderk.
        <pb n="42" />
        21.  Negierungs-Verordnung,

enthaltend  einige  Zusäbe  zu  der  Verordnung  vom  9.  November  1858,
die  Gränzsteine  betreffend.

In  Folge  der,  von  verschiedenen  Gemeindevorständen  gestellten  Anfrage  und
Anträge  wird  mit  höchster  landeöherrlicher  Genehmigung  hiermit  verordnel,  was
folge:

Den  Besitzern  solcher  Grundstücke,  welche  an  landeöherrliches  rundzigen
khum  gränzen,  und.  daher,  nach  der  Instruction  der  Fiieschwerne
und  der  Verordnung  vom  9.  November  1858  é.  I.  mit  briuenen  in  hinin
zu  versehen  sind,  soll  der  Betrag,  welcher  die  Beschaffung  solcher  Steine  mehr,
als  die  der  gewöhnlichen  Gränzsteine  für  Privatgrundslücke  kostet,  nach  dem  Ermessen
  Fürstlicher  bandesregierung  aus  der  allgemeinen  Landeskasse  ungucl
werden.

2.

In  Anbetracht,  daß  den  Besihern  solcher  Grundstücke,  deren  Gränzen  zugleich
die  Flurgränzen  bilden,  durch  die  Sebung  der  Flurgränzsteine  die  Versteinung  ihrer
  Privatgränzen  erspart  wird,  sollen  dergleichen  Grundstücksbesitzer  gehalten  sein,
den  betressenden  Gemeinden  zu  den  Kosten  der  Flurgränzsteine  so  viel  beigutragen,
als  die  Beschaffung  von  Privatgränzsteinen  ihnen  gekostet  haben  würde.
        <pb n="43" />
        —  74  —

Können  die  Brtheiligten  sich  über  den  Betrag  nicht  vereinigen,  so  steht  die
Bestimmung  desselben  in  dem  Ermessen  Fürstlicher  Landeéregierung.

Gegen  den  Ausspruch  derselben  sindet  kein  Recuro  statt.
Greiz,  den  3.  April  1859.

Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  das.

Otto.

N.  v.  Geldeen=  Grispendorl.
        <pb n="44" />
        <pb n="45" />
        Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  aͤlterer  Linie.

22

M.  8.
(Ausgegeben  den  20.  Mai  1859.)

22.  Verordnung,

die  gerichtliche  Aufhebung  Entseelter  und  die  Berichtigung  der
dadurch  erwachsenden  Kosten

betreffend.

Zu  Beseitigung  einiger  Zweifel,  welche  in  Betreff  der  gerichtlichen  Aufhebung
Entseelter  und  der  Verbindlichkeit  zur  Bezahlung  der  dadurch  erwachsenden  Kosten
entstanden  sind,  wird  hierdurch  mit  höchster  Landesherrlicher  Genehmigung  Folgendes
  verordnet:

Die  gerichtliche  Aufhebung  Solcher,  die  ihr  Leben  unter  der  Einwirkung
einer  unnatürlichen  Todesursache  geendet  haben,  darf  zwar  auch  dann  nicht
verabsäumt  werden,  wenn  es  nach  den  Umständen  zweifelhaft  erscheint,  ob
der  Tod  durch  Selbstmord  herbeigeführt  worden  oder  zu  Folge  eines  unglücklichen
  Zufalls  oder  einer  Unvorsichtigkeit  eingetreten  sei.

Wird  sedoch  durch  die  gerichtliche  Erörterung  Gewißheit  oder  wenigstens
  Wahrscheinlichkeit  darüber  hergestellt,  daß  der  Entseelte  kein  Selbstmörder
  sei,  so  sind,  dafern  nicht  etwa  wegen  des  Verdachtö  eines  von
kremder  Hand  begangenen  Verbrechens  ein  weiteres  Verfahren  nöthig  wird,
die  Kosten  der  Aufhebung  außer  Ansatz  zu  lassen,  die  Verläge  aber  von
der  betreffenden  Gerichtskasse  zu  bestreiten.

Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  die  bereits  vorgekommenen  Aufhebungen
  Verunglückter,  rücksichtlich  derer  die  Kosteneinhebung  noch  nicht
9
        <pb n="46" />
        —  76  —

erfolgt  ist,  Anwendung  und  es  ist  duher  in  diesen  Fällen  die  Caduzirung
bereils  zuliquidirter  Kosten  zu  bewirke

Greiz,  den  3.  Mai  1859.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  dal.

Otto.

N.  v.  Geldern,  Erlspendorl.
        <pb n="47" />
        23.  Negierungs-Verordnung,

die  Ausführung  des  Gothaer  Vertrags  vom  15.  Juli  1851  rück.
sichtlich  des  Verfahrens  bei  Ausstellung  von  Zwangspässen  und
bei  Transporten  Ausgewiesener
betreffend.

Zu  Folge  der  auf  einstimmigen  Beschlässen  beruhenden  Anträge,  welche  bei
der  im  Juli  vorigen  Jahres  zu  Eisenach  stattgehabten  Conferenz  von  Commissarien
der  zum  Gothaer  Vertrage  vom  15.  Juli  1851  sich  bekennenden  Regierungen  gestellt
  wurden,  um  ein  übereinstimmendes  Verfahren  bei  der  Ausführung  der  gedachten
  Convention,  insbesondere  bei  Ausweisungen  und  Transporten  zu  sichern,
wird  hiermit  Folgendes  verordnet:

.  1.

Jeder  Ausweisungspaß  (Zwangspaß),  durch  welchen  eine  Person  aus  dem
hiesigen  Fürstenthume  in  das  Gebiet  eines  anderen  dem  Gothaer  Vertrage  beigetretenen
  Staates  gewiesen  wird,  muß  ergeben,  wodurch  die  Uebernahmepflicht  des
letzteren  festgeslellt  worden  ist.

Bei  vorausgegangener  Aufnahmezusicherung  muß  dieser,  bei  Zuweisungen  auf
Grund  einer  polizetlichen  Legitimationsurkunde  des  Auszuweisenden,  der  Ausstellungsbehörde,
  des  Datum  und  der  Dauer  der  Gültigkeit  der  letztern  im  Zwangspasse
ausdrücklich  gedacht  werden.

Ueberdieß  soll  ein  Zwangspaß  neben  der  Angabe  des  Endziels  in  der  Regel
auch  die  Angabe  der  Eingangsstation  des  nächsten  der  zu  durchreisenden  Staaten
enthalten.

“i
Ist  der  Inhaber  eines  Zwangspasses  von  der  vorgeschriebenen  Route  abgewichen
  oder  sind  andere  Gründe  vorhanden,  denselben  nach  Antritt  der  Reise  auf
9  2
        <pb n="48" />
        —  78  —

den  Transport  nach  dem  Bestimmungsorte  zu  setzen,  so  ist  hierzu  auch  eine  andere
  als  die  ausweisende  Behörde  berechtigt,  wenn  der  Zwangspaß  ergiebt,  daß
derselbe  auf  Grund  einer  Aufnahmezusicherung  oder  eines  heimathlichen  Passes
(Wanderbuchs  2c.),  seit  dessen  Ablauf  noch  kein  Jahr  verstrichen  war  (§.  8.  des
Gothaer  Vertragé),  ausgestellt  worden  ist.

Im  Falle  eines  solchen  Transportes  ist  nicht  die  Behörde,  welche  diesen  veranstaltet,

  sondern  die  Behörde,  welche  den  Zwangspaß  ertheilt  hat,  als  vie  ausweisende
  anzusehen,

.  3.

Jeder  Transportzettel  (das  den  Transport  begleitende  obrigkeitliche  Schreiben)
muß  rücksichtlich  des  Grundes,  auf  welchen  die  Zuweisung  beruht,  dieselben  Angaben
  enthalten,  welche  hierüber  nach  F.  1.  dieser  Verordnung  in  Zwangspässe  aufzunehmen
  sind.

Wegen  der  mit  dem  Transport  zu  übergebenden  Beweisstücke  ist  dle  Vorschrift
des  F.  10.  des  angezogenen  Vertrags  genau  zu  bekolgen.

.  4.

Die  Grenzpolizeibehörde,  welcher  ein  Transport  aus  einem  andern  Vereinsstaate
  zugeführt  wird,  hat  die  Aufhebung  deb  Transports  und  die  Fortseung  der
Reise  nach  dem  Bestimmungsorte  mittelst  Zwangspasses  nur  dann  anzuordnen,  wenn
sie  nach  reiflicher  Erwägung  dafür  hält,  daß  keine  Gründe  zur  Besorgniß  vorliegen,
daß  von  einem  Zwangspasse  Mißbrauch  werde  gemacht  werden.

Ist  der  Transportat  der  hierländischen  Grenzpolizeibehörde  nur  zum  Durchtransport
  durch  das  Fürstenthum  zugeführt  worden,  so  darf  derselbe  innerhalb  des
hierländischen  Gebiels  nicht  anders  als  durch  Transport  weiter  befördert  werden.

Sämmtliche  mit  Polizeiverwaltung  betraute  hierländische  Behörden  werden
hierdurch  angewiesen,  den  vorstehenden  Vorschriften  genaue  Folge  zu  leisten.

Greiz,  den  6.  Mai  1859.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  dafs.

Otto.

R.  v.  Geldern=  Er#epmmdor
        <pb n="49" />
        24.  Bekanntmachung,

die  Mittheilungen  der  dem  Gothaer  Vertrage  vom  15.  Juli  1851
beigetretenen  Regierungen  über  die  Competenz  zur  Ausstellung  von
Trauerlaubnißscheinen  (sogenannten  Eheconsensen)

betreffend.

Nachdem  auf  der  vorlihngen  snellr=  Conferenz  der  Commissarien  der  dem
Gothaer  Vertrage  vom  15.  Juli  1851  beigetretenen  Regierungen  die  gegenseitige
Anzeige  der  in  den  betheiligten  %n  für  Ausstellung  der  Trauerlaubnißscheine
(sog.  Eheconsense)  zusländigen  Behörden  beschlossen  worden  war,  so  sind  Fürstlicher
Landesregierung  nunmehr  auher  der#  bereité  unterm  13.  Septbr.  vor.  Jahres  (No.
XXIII.  48  der  Gesesammlung)  bekannt  gemachten  Anzeige  des  Senals  zu  Bremen
  folgende  Mittheilungen  zugegangen:

Im  Königreiche  Preußen
sind  zur  Ertheilung  der  Bescheinigungen,  daß  Preußische  Unterkhanen  zu
ihrer  gültigen  Verheirathung  im  Auslande  einer  Erlaubniß  ihrer  Heimathöbehörde
  nicht  bedürfen,  die  Königlichen  Provinzialregierungen  und
das  Polizei-Präsidium  zu  Berlin  befugt.

2.

Im  Königreiche  Sachsen

sind  die  sämmtlichen  Königlichen  Gerichtsämter,  sowie  die  Stadträthe
diejenigen  Behörden,  welche,  ohne  jedoch  an  eine  besondere,  ausdrücklich
vorgeschriebene  Form  rücksichtlich  der  Fassung  der  bezüglichen  Atteste  ge-
        <pb n="50" />
        —  30  —

bunden  zu  sein,  zu  bescheinigen  haben,  daß  der  Verehelichung  eines  Sachsen
  im  Auslande  ein  Hinderniß  nicht  entgegenstehe.  Diese  Bescheinigungen
  bedürfen  Behufs  ihrer  Göültigkeit  der  Legalisation  Seitens  der
betreffenden  Königlichen  Kreisdirection.

Im  Königreiche  Hannover
sind  zur  Ausstellung  der  Ehe-Consense  (Trauscheine)  die  Obrigkeiten  (untern
  Verwaltungsbehörden)  ausschließlich  zuständig.  Die  Obrigkeiten  sind
in  den  Stadtgemeinden,  auf  welche  die  revidirte  Städte-Ordnung  vom
24.  Juni  1858  Anwendung  sindet,  den  s.  g.  selbstständigen  Städten,
die  Magistrate;  in  den  Landgemeinden  einschließlich  derjenigen  Städte
und  Flecken,  auf  wiche  das  vorbezeichnete  Gesetz  keine  Anwendung  findet,
die  Königlichen  Aemter,

An  die  Stelle  der  Lebteren  kreten  im  Bezirke  des  Herzogthums
Aremberg  die  Standeöherrlichen  Herzoglich  Arembergschen  Aemter,  im
Bezirke  des  Landes  Hadeln  die  Kirchspielsgerichte.

Die  selbstständigen  Se  des  Königreiches  sind  gegenwärtig  folgende,
  nämlich  im  Bezirk

1.  der  Landdrostei  zu  r%n  vron„„  Hannover,  Hameln,  Eldagsen,  Münder,
  Plattensen,  Bodenwerder,  Neustadt  am  Rübenberge,  Wunstorf  und
Nimburg;

2.  der  Landdrostei  zu  Hildesheim:  HildeSheim,  Goblar,  Peine,  Göttingen,
  Moringen,  Münden,  Norkheim,  Einbeck,  Osterode  und  Duder--"



3.  der  Landdrostei  zu  güneburg:  düneburg,  GCelle,  Harburg,  Uelzen,
Winsen  a.  d.  Luhe,  Burgdorf,  Gishorn,  üchow  und  Dannenberg;

4.  der  Landdrostei  zu  Stade:  Stade,  Verden,  Buxrtehude,  Otterndorf  und
Bremervoerde;

5.  der  Landdrostei  zu  Obnabrück:  Osnabrück,  Quackenbruck,  Melle  und
bingen;

6.  der  Landdrostei  zu  Aurich:  Aurich,  Emden,  Leer,  Norden  und  Esens;
        <pb n="51" />
        —  81  —

7.  der  Berghauptmannschaft  zu  Clausthal:  Clausthal.

Eine  Legalisation  oder  sonstige  Mitwirkung  der  dem  betreffenden
Amte,  Magistrate  oder  Kirchspielsgerichte  vorgesehten  Provinzial-Regierung
  (Landdrostei  oder  Berghauptmannschaft)  bei  der  Ausstellung  der
Trauscheine  ist  zu  deren  Gültigkeit  nicht  erforderlich.

4.

Im  Kurfürstenthum  Hessen

sind  die  betreffenden  Bescheinigungen  von  den  Regierungscommissarien,
den  DPolizei-Directionen  und  den  Landrachsämtern  auszustellen.

5.

Im  Großherzogthum  Hessen
sind  zur  Ausstellung  der  Eheconsense  (Trauscheine)  die  OEroßemoglche
Kreisämter  befugt.  Da  übrigens  nach  der  für  die  Provinz  Rheinhesse
bestehenden  Gesetzgebung  bei  Verehelichungen  keinerlei  Heirathsconsens  r
Heirathsschein  erforderlich  ist,  während  dies  allerdings  in  den  beiden
anderen  Großherzoglichen  Provinzen  der  Fall  ist,  so  werden  eigentliche
Heiraths-Consense  in  den  in  Rede  stehenden  Fällen  durch  die  Großherzoglichen
  Kreitämter  der  Provinz  Rheinhessen  nicht  ausgestellt,  hier  vielmehr
  ähnliche  Bescheinigungen  in  Anwendung  gebracht  werden,  wie  t6
in  dergleichen  Fällen  nach  der  vorstehenden  Aufführung  unter  No.
von  den  Preußischen  Behörden  ausgestellt  werden.

6.

Im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar
sind  zur  Ausstellung  der  Trauscheine  die  Gemeindevorstände  befugt.

7.
Herzogthume  Sachsen-Meiningen

sind  zur  Ausstellung  der  Ehe-Consense  (Trauscheine)  oder  der  an  deren
Stelle  tretenden  Bescheinigungen  befugt:  die  Herzoglichen  Verwaltungs=J



2
        <pb n="52" />
        —  82  —

Aemter,  die  Magistrate  der  Städte  Meiningen,  Salzungen,  Hildburghausen,
  Eisfeld,  Sonneberg,  Saalfeld,  Pößneck  und  die  Bürgermeisterämter
  zu  Wasungen,  Römhild,  Themar,  Heldburg,  Ummerstadt,  Schal-1utd
  Gräfenthal,  Lehesten,  Camburg  und  der  Stadtrath  zu  Krannicheld.


8.
Im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg

sind  zur  Ausstellung  der  zum  Zwecke  der  Trauung  im  Auslande  erforderlichen
  Trauscheine  säömmtliche  zur  Ausstellung  von  Heimathscheinen
berusenen  Heimakhsbehörden  (Gerichtsämter,  delegirte  Aktuariale,  Stadträthe)
  verfassungomäßig  competent.  Diese  Trauscheine  bedürfen,  wie
die  Heimathscheine,  zu  ihrer  Göltigkeit  steté  noch  die  Beglaubigung
der  Herzoglichen  Landesregserung,  welche  Behörde  überdieß  in  besonderen
  Fällen  auch  selbst  Veranlassung  nimmt,  derartige  Beschelnigungen
auszustellen.

Im  Herzogthum  Braunschweig

sind  zur  Ausstellung  der  Trauscheine  für  die  Städte  deren  Magistrate
und  für  das  übrige  Land  die  Herzoglichen  Kreisdirectionen  befugt.

10.
Im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg

sind  die  Herzoglichen  Kreigämter  zu  Bernburg,  Ballenstedt  und  Coswig
diejenigen  Behörden,  welchen  die  Befugniß  zur  Ausstellung  der  Eheconsense
  (Trauscheine)  oder  der  an  deren  Stelle  tretenden  Bescheinigungen
  zusteht.

11.
Im  Herzogthum  Nassau

sind  die  sämmtlichen  Herzoglichen  Aemter  die  zur  Ausstellung  der  Eheconsense
  (Trauschelne)  zuständigen  Behörden.
        <pb n="53" />
        —  383  —
12.
Im  Fürstenthum  Schwarzburg=  Rudolstadt

werden  nach  den  Bestimmungen  der  Gemeinde-Ordnung  die  Eheconsense
(Trauscheine)  in  den  Städten  sowohl  wie  in  den  ländlichen  Gemeinden
von  den  Gemeindebehörden  ausgestellt.

13.
Im  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen

sind  zur  Ausstellung  der  Eheconsense  (Trauscheine)  die  Fürstlichen  Landräthe
  befugt.

14.
Im-Fürstenthume  Schaumburg-Lippe

werden  die  Eheconsense  (Trauscheine)  für  das  Fürstenthum  nur  von  der
Fürstlichen  Regierung  selbst  ausgestellt.

15.
Im  Fürstenkhume  Lippe-Deimold

sind  zur  Ausstellung  der  Ehe-Consense  (Trauscheine)  oder  der  an  deren
Stelle  tretenden  Bescheinigungen  besugt:

1)  die  Magistrate  in  den  Städten  Detmold,  demgo,  Blomberg,
Horn,  Salzuften,  Barntrup  und  Lage,  sowie  in  dem  Flecken
Schwalenberg,  und

2)  die  Aemter  des  bandes.

16.
Im  Landgrafenthume  Hessen=  Homburg  ist

a)  im  Amte  Homburg  das  Verwaltungs-Amt  daselbst  zur  Ausstellung
derjenigen  Bescheinigung,  auf  Grund  welcher  eine  Trauung  statt  finden
  darf,  competent,  waͤhrend

10
        <pb n="54" />
        —  34  —

b)  in  dem  Oberamte  Meisenheim  die  Bürgermeister  der  fünf  Bürgermeistereien
  Meisenheim,  Becherbach,  Merrheim,  Meddersheim  und  Stemdernheim
  als  Civilstandsbramte  (welchen  zugleich  die  Schließung  dee
Civilehe  zustehr)  die  gesetzlichen  Erfordernisse  des  Abschlusses  einer

CEhe  zu  prüfen  haben,  ohne  daß  das  Vorhandensein  dieser  Erforderaisse
  noch  durch  einen  besonderen  Trauschein  beurkundet  wird.

17.

Im  Gebiete  der  freien  Stadt  Bremen

sind  der  Polizei-Director  der  Stadt  Bremen,  die  Landherren  des  Gebiets
  am  rechten  und  am  linken  Weserufer  und  die  Aemter  Vegesack
und  Bremerhaven  zur  Ausstellung  der  Trauscheine  befugt.

18.
Im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg

sind  zur  Ertheilung  und  Auöstellung  der  erforderlichen  obrigkeitlichen  Chetonsens
  ausschließlich  folgende  Behörden  befugt:  die  Weddebehörde  für

e  Stadt,  die  Patronate  der  beiden  Vorstädte  St.  Pauli  und  St.
'  die  beiden  Landherrenschaften  der  Gebiete  der  Marsch  und  der
Geestlande  und  das  Amt  Ritzebüttel.

19.
Im  Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt
sind  für  Ausstellung  der  Trauscheine
für  die  Angehörigen  der  Stade  die  Stadkkanzlei,

sür  die  Angehörigen  der  bandgemeinden  das  Land-Verwaltungs-Amt
die  zuständigen  Behörden.

Dies  wird  zur  Kenntnißnahme  für  Alle,  die  en  angeht,  insbesondere  aber  zur
Nachachtung  für  die  hierländischen  Pfarrämter  unter  Bezugnahme  auf  die  Landes=
        <pb n="55" />
        —  85  —

herrliche  Verordnung  vom  7.  November  1851,  die  Trauung  ausländischer  Mannspersonen
  betreffend,  andurch  bekannt  gemacht.

Greiz,  den  7.  Mai  1859.
Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  das.

Otto.

N.  v.  Geldem-Cn#spendors.
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        Gesetzsammlung
des  Fuͤrstenthums  Reuß  älterer  Linie.

„W.  9P.
(Ausgegeben  den  10.  Juni  1859.)

 

25.  Bekanntmachung,

Patentertheilung  auf  ein  von  John  geigh  zu  Manchester  erfundenes
Verfahren,  um  vegetabilische  Gewebe  und  Garne,  sowie  auch  wollene
Zeuge  mittelst  gewisser  Substanzen  zu  planiren  rc.  an  denselben
betreffend.

Dem  Herrn  John  Leigh  zu  Manchesster  ist  auf  geschehenes  Ansuchen  ein
Patent  auf  ein  von  ihm  neuerfundenes  Verfahren,  um  vegetabilische  Gewebe  und
Garne,  sowie  auch  wollene  Zeuge  mittelst  gewisser  Substanzen  zu  planiren,  zu  steifen
  und  überhaupt  zu  appretiren,  auf  die  Dauer  von  fünf  auf  einander  folgenden
Jahren,  für  den  Umfang  des  hiesigen  Fürstenthums  mit  der  Wirkung  ertheilt  worr
den,  daß  Niemand  ohne  vorher  erlangte  Zustimmung  des  Patentinhabers  das  bezeichnete
  Verfahren  anzuwenden  befugt  sein  soll.

Auch  ist  bei  Verleihung  des  Privilegiums  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit
der  Ersindung  im  Sinne  der  unter  den  Zollvereinsregierungen  wegen  Ertheilung
von  Erfindungspatenten  gelroffenen  Uebereinkunft,  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Solches  wird  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekonnt  gemacht.
  »

Greiz,  den  7.  Mai  1859.

Fuͤrstl.  Reuß-Plauische  Laudesregierung  das.

Otto.
—  -Critpendors.
        <pb n="58" />
        26.  Landesherrliche  Verordnung,
die  Bestrafung  der  gewerbemäßigen  unzucht  und  ihrer  Befoͤrderung
belressend.

Wir  Heinrich  der  Zwanzigste,  von  Gotteb  Gnaden  älterer  Linie
souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen:

Um  die  hierländischen  Behörden  in  den  Stand  zu  setzen,  dem  neuerdings
leider  in  der  schamlosesten  Weise  hervergetretenen  Unfuge  gewerbemäßiger  Unzucht
sicherer  und  kräftiger  zu  begegnen,  sinden  Wir  Uns  bewogen,  biö  auf  umfassende
Regelung  des  ganzen  hiermic  im  Zusammenhange  slehenden  strafrechtlichen  Sloffes
in  einem  alsgemeeinen,  bereitS  der  Bearbeitung  übergebenen  Strasgesetzbuche,  Folgendes
  zu  verordnen

.  1.

Weibspersonen,  welche  die  Unzucht  als  Gewerbe  betreiben,  sind  mie  Gefängniß
  von  drei  Wochen  bis  zu  zwei  Monaten  zu  bestrafen.  Ist  eine  solche  Frauensperson
  bei  der  Unzuchtoverübung  wissentlich  mit  der  Lustsen  de  behaftet  gewesen  und
dadurch  eine  Ansteckung  bewirkt  worden,  so  tritt  Arbeitshausstrafe  von  zwei  Monaten
  bis  zu  einem  Jahr  ein.

V.  2.

Wer  dergleichen  Personen  Anderen  zufuhrt  oder  ihnen  dac  unzüchrige  Gewerbe
in  seiner  Wohnung  gestattet,  verwirkt  Gefängnißstrafe  bio  zu  zwei  Monaten,  und
wenn  von  ihm  die  Beforderung  der  Unzucht  gewerbemäßig  betrieben  oder  rücksichtlich
  einer  mit  seinem  Wissen  von  des  Lustseuche  behafteten  Person  unternommen
wird,  Arbeitshaus  von  vier  Monaten  biö  zu  einem  Jahre.

F.  3.
Bei  vorkommender  Rückfälligkeit  können  die  in  §.  J.  1  2  bestimmten
Strafen  bis  auf  das  Doppelte  erhöht,  auch  nach  Befinden  geharne-  werden.
        <pb n="59" />
        g.  4.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  vorstehenden  &amp;amp;#.  aufgeführten  Vergehungen
  gehört  zum  Geschäftsbereiche  der  mit  der  Volizeiverwaltung  betrauten
Justizstellen,  soweit  nicht  nach  &amp;amp;.  2  des  Gesetzes  vom  22.  November  1841  rücksichtlich
  der  Patrimonialgerichte  eine  Beschrankung  eintritt.  Das  Verfahren  richtet
  sich  ih  den  in  Unserer  Verordnung  vom  25.  November  1855  enthaltenen
Vorschrift

ir  sind  alle  auf  Verleitung  beruhende  Fälle  der  Unzuchtsbeförderung
  (Kuppelei)  lediglich  bei  Unseren  Eriminaljustizstellen  zu  untersuchen  und  es  bewendet
  in  dieser  Beziehung  bis  auf  Weiteres  bei  den  zeitherigen  Strafnormen.
Die  von  dieser  Geschäftsabgrenzung  abweichende  Bestimmung  im  5.  2  No.  22
Unserer  Verordnung  vom  24.  Juli  1855  wird  hiermit  außer  Kraft  gesetzt.

Greiz,  den  10.  Mai  1859.
(L.  S.)  Heinrich  XI.

Otte.

27.  Bekanntmachung,

Patentertheilung  auf  eine  von  dem  Mechanikus  Heury  Burden  zu
Troy  in  der  Grafschaft  Rensselaire  in  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  erfundene  Maschine  zur  Anfertigung  von  Hufeisen  betr.

Dem  Herrn  Mechanikus  Heury  Burden  zu  Troy  ist  auf  desfalls  geschehenes
  Ansuchen  dessen  Bäollmachtigten,  des  Herrn  Kaufmanns  J.  H.  F.  Prillwit
zu  Berlin  ein  Patent  auf  eine  von  ihm  neuerfundene  Maschine  zur  Anfertigung.
von  Huseisen,  auf  die  Dauer  von  fünf  auf  einander  folgenden  Jahren,  für  den
Umfang  deö  hiesigen  Fürsienthums  mit  der  Wirkung  ertheilt  worden,  daß  Niemand
ohne  vorher  erlangte  Zustimmung  des  Patentinhabers  die  fragl.  Maschine  herzustellen,
  zu  verkaufen  und  zu  benuben  befugt  sein  soll.

Auch  ist  bei  Verleihung  dieses  Privilegiums  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit
  der  Ersindung  im  Sinne  der  unter  den  Zollvereinsregierungen  wegen  Erthei-117
        <pb n="60" />
        —  60  —

lung  r  Erfindungspatenten  getroffenen  Uebereinkunft,  ausdrücklich  vorausgesetzt
worde
cnchen  wird  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Greiz,  am  14.  Mai  1859.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.
N  v.  Geldem=  Grispendor##

28.  Bekanntmachung,
das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Schlachtvieh  rc.
betreffend.

Anher  gelangter  Mittheilung  zu  Folge  ist  die  Ausfuhr  von  Schlachtvieh
und  zwar  von  Rindvieh,  Schweinen,  Hammeln,  anderem  Schafvieh  und  Ziegen  von
der  Königl.  Bayerischen  Regierung  über  die  westliche  Zollgrenze  (vom  Hauptzollamts.
bezirke  Zweibrücken  bis  zum  Hauptzollamtsbegirke  indau,  beide  eingeschlossen),  ferner
  von  Seiten  der  Königlich  Wärttembergischen  und  Großherzogl.  Badischen  Regierungen
  über  ihre  Zollgrenzen  verboten  worden  und  hat  auch  die  Königl.  Preußische
Regierung  dieser  Maßregel  hinsichtlich  der  äußeren  8  (gegen  das  Zoll:
vereinsausland)  im  Westen  der  Monarchie  sich  angeschlo

Mit  Bezug  hierauf  w#d  auf  dem  Grunde  des  n  5  des  Zollgeseqzes  vom

.  Mai  1838  die  Ausfuhr  von  Schlachtvieh  (Pos.  39  1/—e  der  II.  Abeheilung
5  Vereins-Zolltorifs)  auch  aus  dem  hiesigen  Fürstenthume  über  die  vorbezeichneten
Grenzen  des  Zollvereins  nach  dem  Zollvereinsauslande  bei  Vermeidung  der  in  dem
Gesetze  über  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Jollvergehen  von  gleichem  Tage
festgesezten  Strafen  bis  auf  Weiteres  hierdurch  verboten.

Greiz,  den  6.  Juni  1859.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

RN.  v.  Gelder  Crispendorf.
        <pb n="61" />
        20.  Landesherrliche  Verordnung,

die  Beschränkung  des  übermäßigen  Andrangs  zum  Handwerk  der
Weber,  Zeug=  und  Tuchmacher
betreffend.

 

Wir  Heinrich  der  Zwanzigste,  von  Gottes  Gnaden  älterer  Linie
souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  w.  1c.

fügen  hiermic  zu  wissen:

Der  große  Umsturz,  welchen  in  allen  Ländern  die  Handels=  und  Verkehrsverhältnisse
  vor  einiger  Zeit  erlitten  haben,  und  dessen  traurige  Nachwirkungen  noch
immer  fortdauern,  ohne  daß,  wenigstens  für  die  nächste  Zukunft,  eine  wesentliche
und  nachhaltende  Besserung  zu  hoffen  ist,  mußte  nothwendig  auf  einen  Umstand
aufmerksam  machen,  welcher  sich  schon  seit  längerer  Zeit  bemerklich,  und  bei  den
von  Zeit  zu  Zeit  eingetretenen  Stockungen  in  höchst  nachtheiliger  Weise  fühlbar
gemacht  har;  es  ist  dieß  der  übermäßige  Andrang  zu  dem  Handwerke  der  Leinweber,
Zeug=  und  Tuchmacher;  während  sich  bei  vielen  anderen  Professionen  ein  Mangel
an  Lehrlingen  und  Gesellen  zeigte,  stieg  bei  jenem  Handwerke  die  Zahl  derselben
immer  mehr;  die  Nachtheile  dieses  übermäßigen  Zudrangs  gaben  sich  bei  jeder  wenn
auch  nur  vorübergehenden  Stockung  bemerklich,  indem  sogleich  eine  große  Anzahl
arbeitöloser  Handwerksgenossen  die  öffentliche  Unterstühgung  in  Anspruch  nahmen  und
dem  Publikum  zur  bast  sielen.

Wir  haben  daher  duich  Unsere  Landesregierung  eingehende  Erörterungen  über
den  Grund  dieser  Uebelstände,  über  die  möglichen  weiteren  Folgen,  und  über  die
Mittel  zur  thunlichsten  Abhülfe  anstellen  lassen;  das  Ergebniß  dieser  Erörterungen
hat  gezeigt,  daß  ein  Hauptgrund  jenes  öbermäßigen  Zudrangs  darin  lag,  daß
denen,  welche  sich  der  Weberei  widmeten,  in  sehr  vielen  Fällen,  aus  Gnaden  die
beistungen,  welche  ihnen  artikelmäßig  oblagen,  erlassen  wurden,  wodurch  viele  junge
Leule  veranlaßt  werden  mochten,  dieses  Handwerk,  welches  einen  baldigen,  auf  die
Dauer  aber  sehr  unsichern  Erwerb  versprach,  der  Wahl  eines  andern  bebensberufes
vorzuziehen;  ferner  hat  sich  herausgestellt,  daß  die  bisher  leicht  erthellten  Dispensationen
  von  der  Wanderschaft  nachtheilig  gewirkt  haben,  indem  durch  das  Unter.
        <pb n="62" />
        —  92  —

lassen  der  lebtern  die  Ausbildung  der  Gesellen  ungenügend  wurde,  und  nun  dergleichen
  nicht  gehörig  ausgebildete  Gesellen,  wenn  sie  gleichwohl  zu  Erwerbung  des
Meislerrechtes  zugelassen  wurden,  bei  jeder  Stockung  zuerst  in  Gefahr  kamen,  die
Arbeit  zu  verlieren.

In  Anbetracht  nun,  daß  diese,  schon  jetzt  schwerer  drüchenden  Uebelstände  in
der  Folge  noch  weit  verderblicher  zu  werden  drohen,  jemehr  die  anderwärts  vielfach
in  Anwendung  kommende  mechanische  Vervollkemmnung  der  Webestöhle  den  Bedarf
an  Handarbeit  in  diesem  Fache  mindert,  haben  Wir,  um  jenen  Uebelständen  zu  begegnen,
  und  dieselben  möglich  zu  mindern,  beschlossen,  und  verordnen  hiermit,  was
folgt.

.  I.
Wegsall  des  Erlasses  von  Ausding=  und  Cossprechgebühren  bei  der
Innung  der  Weber,  Zeug-  und  Cuchmacher.
Von  jetzt  an  soll,  so  lange  Wir  nicht  elwas  Anderes  anzuordnen  Uns  bewogen
  finden,  kein  Erlaß  der  Aufding=  und  bosprechgebühren  bei  der  Innung  der
Weber,  Zeug=  und  Tuchmacher  mehr  stattsinden.

ii-—
Beschränhung  der  Dispensalian  von  der  Wanderschaft.

Eine  gänzliche  oder  theilweise  Diopensation  von  der  Wanderschaft  sell  nur  ausnahmsweise,
  aus  wichtigen,  glaubhaft  nachgewiesenen  Gründen  ertheilt  werden.

C.  3.
Vorschrislen  wegen  der  unzubringenden  Dispenfalionsgeluche.
Gesuche  um  Diepensatien  von  der  Wanderschaft  müssen  jederzeit  schriftlich  angebracht
  werden,  und  Folgendes  enthalten:
a)  das  Alter  des  Bitestellers,  sowie  den  Tag  seines  Aufdingens  und  Lossprechens;

b)  Angabe,  wo  der  Bittsleller,  seit  er  Geselle  gewerden,  gearbeitet  hat;
)  Nachweisung,  daß  derselbe  wirklich  die  meistermäßige  Kenntniß  und  Geschicklichkeit
  in  seinem  Handwerke  besitzt  und  namentlich  das  Musterschnüren
  gehörig  erlernt  hat;
        <pb n="63" />
        —  93  —

cl)  Nachweisung  der  Ursachen,  welche  ihn  an  Vollbringung  der  Wanderschaft
  verhindert  haben.

Bloße  allgemeine  Anführungen,  z.  B.  daß  der  Bittsteller  arm  oder  kränklich
sei,  daß  derselbe  seine  Eltern  habe  unterstüten  müssen  u.  dergl.  m.  können  keine
Berücksichtigung  sinden,  wenn  sic  nicht  durch  nähere  Angabe  und  thatsächliche  Umstände
  untersiützt  sind.

In  keinem  Fau  dark  der,  biöher  häufig  zu  Unterstätzung  von  Dispensationsgesuchen
  angeführte  Umstand,  daß  der  Bitesteller  eine  Frauensperson  aufserehelich
geschwängert  habe,  und  dieselbe  baldigst  zu  ehelichen  wünsche,  irgendwie  berücksichtigt
  werden.

KC.  4.
Wiederholung  abschläglich  beschiedener  Zesuche.

Gesuche,  auf  welche  eine  abschlägliche  Resolution  ertheilt  worden  ist,  dürfen
vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  nicht  wiederholt  werden.

.  5.
Ausslellung  von  Zeugnissen  zum  Behuf  anzubringender
Dispensaliansgesuche.

Bezirksvorsteher,  Ortögerichtspersonen,  Gemeindevorstände,  Lehrer  und  #Andere,
  welche  um  Ausstellung  von  Zeugusssen  zum  Behufe  anzubringender  Dispensationögesuche
  angegangen  werden,  haben  bei  Ertheilung  derselben  mit  der  größten
Gewissenhaftigkeit  und  Genauigkeit  zu  Werke  zu  gehen,  über  die  von  den  Bittstellenn
  angeführken  Umsstände,  wenn  sie  ihnen  nicht  bereitöé  bekannt  sind,  Erkundigung
  einzuziehen,  und  die  Berhaltnisse  genau  anzugeben,  da  bloße  allgemeine  Anführungen
  nicht  berücksichtigt  werden  konnen.

Vernachlässigungen  dieser  Vorschrift  haben  strenge  Verantworlung  und  nach
Befinden  angemessene  Bestrafung  zur  Folge.
.  6.
Verbot  des  Heiralhens  der  gesellen.

Da  die  Innung  der  Weber,  Zeug=  und  Tuchmacher  selbst  bei  Unserer  Lande6regierung
  die  nachtheiligen  Foigen,  welche  das  Heirathen  ihrer  Gesellen  nach
        <pb n="64" />
        —  94  —

sich  ziehe,  vorstellig  gemacht  und  darauf  angetragen  hat,  daß  denselben,  wie  dieß
bei  mehreren,  in  ähnlichen  Verhältnissen  stehenden  Innungen  der  Fall  ist,  die  Verheirathung
  künftig  nicht  mehr  gestattet  werde:  So  soll  von  jetzt  an  keinem  Angehörigen
  der  Weber-,  Zeug=  und  Tuchmacherinnung,  so  lange  er  nicht  das  Meisterrecht
  erlangt  hat,  gestattet  sein,  sich  zu  verheirathen.

Unser  Consistorium  hat  in  dessen  Gemäßheit  die  Pfarrämter  mit  entsprechender
Anweisung  zu  versehen.

Gegeben  Greiz,  den  8.  Juni  1859.

(I.  8S.)  Heiurich  XX.

Otto.
        <pb n="65" />
        Gesetzsammlung
des  Firstenthums  Reuß  älterer  Linie.

N.  10.
(Ausgegeben  den  6.  Juli  1859.)

 

30.  Bekanntmachung,

die  über  die  Competenz  für  Ausstellung  von  Trauerlaubnißscheinen
im  Gebiete  der  dem  Gothaer  Vertrage  vom  15.  Juli  1851  beige.
tretenen  Staaten  weiter  anher  gelangten  Mittheilungen
betreffend.

anher  ergangenen  Mittheilungen  sind  zu  Ausstellung  der  Trauerlaubasssr
  (sogenannten  Eheconsense)

im  Königreiche  Baiern
die  Distriktspolizeibehörden,  und  zwar

1)  in  den  dießrheinischen  Regierungsbezirken  die  Königl.  Polizeidirektion  in
München,  die  einer  Königl.  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten
Stadtmagistrate  und  Königl.  Landgerichte,

2)  im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  die  Königl.  Land-Commissariate,
b.
im  Großherzogthum  Meklenburg-Schwerin
1)  in  den  Städten  und  deren  Kämmereigütern  die  Magistrate,
2)  im  Flecken  Ludwigslust  das  dortige  Gericht,
3)  in  den  Domanialortschaften  mit  Einschluß  der  Domanialslecken  die  Großherzoglichen
  Aemter,

12
        <pb n="66" />
        —  96  —
4)  in  den  ritterschaftlichen  Gütern  und  Flecken  die  Gutöbesiler,  beziehungs.
weise  deren  Mandatare,

5)  in  den  Gütern  der  drei  Landesklöster  Dobbertin,  Malchow  und  Ribnitz
die  Klosterämter

zuständig.

Zu  Ergänzung  der  Bekanntmachung  Fürstlicher  Landesregierung  vom  7.  vorigen
  Monats  und  unter  Bezugnahme  auf  die  darin  enthaltenen  Erklärungen  und
Weisungen  wird  dies  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  den  20.  Juni  1359.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  daf.
Otto.

Rcchter.
        <pb n="67" />
        31.  Bekanntmachung,
die  mit  der  K.  K.  Oesterreichischen  Regierung  abgeschlossene  Uebereinkunft
  wegen  der  beichentransporte  betreffend.
(Pullieirt  in  Nr.  73.  des  Amits=  und  Nachrichtsblattes.)

Mit  der  K.  Oesterreichischen  Regierung  ist  dießseits  eine  Ubereinkunft
wegen  der  benpiten  Gestattung  der  Leichentranöporte  in  der,  durch  d  egierungöverordnung
  vem  14.  Januar  d.  J.  (Gesetsammlung  Nr.  3)  oreschubten
Weise  abgeschlossen  worden,  welche  mit  dem  1.  kommenden  Monats  in  Kraft  treten
  soll.

Dieß  wird  zur  Nachachtung  mit  dem  Bemerken  hierdurch  bekannt  gemacht,
daß  in  der  Oesterreichischen  Monarchie  die  nachgenannten  Behörden:
a)  in  Ungarn  die  Statthalterei-Abtheilungen,
5)  in  den  P  Kronländern  die  K.  K.  Statthalter  und  Landespräsidenten

H  in  der  ilitar-  Grenze  die  beiden  K.  K.  Landes-General-Commando
n  Agram  und  Temeswar

zur  Kueninn  von  beichenpässen  befugt  sind.
Greiz,  den  23.  Juni  1359.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

Detim.  Kurxz.
        <pb n="68" />
        32.  Nachtrag

zu  den,  den  hiesigen  Wundärzten  und  Barbieren  unterm  2.  Juli
1825  ertheilten  Innungsartikeln.

Wir  Heinrich  der  Zwanzigste,  von  Gottes  Gnaden  älterer  Linie
souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  2c.

urkunden  und  bekennen  hiermit:

Da  nach  Art.  V.  §.  1.  der  den  hiesigen  Wundärzten  und  Barbieren  unterm
2.  Juli  1325  ertheilten  Innungöartikel,  denselben  zeither  die  ausschließliche  Befugniß
  zur  Verrichtung  des  Schröpfens  zugestanden  ist,  es  aber  aus  Rücksichten
der  Schicklichkeit  wünschenswerth  erscheint,  in  jener  Beziehung  eine  Beschränkung  —
wenn  auch  mit  möglichster  Berücksichtigung  des  Interesses  der  Innung  —  eintreten
  zu  lassen,  so  haben  Wir  auf  Grund  des  Uns  ven  Unserer  Regierung  deßhalb
gemachten  Voriag  beschlossen,
daß  in  Zukunft  den  Ehefrauen  und  Wittwen  der  Wundärzte  und  Chirurgen
  gestattet  sein  soll,  bei  weiblichen  Individuen  die  Funktion
des  Schröpfens  auszuüben,  sobald  sie  durch  ein  Zeugniß  des  betreffenden
  Physikaks  ihre  Qualisikation  zur  Verrichtung  jenes  Geschäfte  nachgewiesen
  haben.
Unsere  Regierung  hat  diese  Bestimmung  als  Nachtrag  zu  den  erwähnten
Artikeln  durch  die  Gesetzsammlung  veröffentlichen  zu  lassen.

Gegeben  Greiz,  den  29.  Juni  1859.
(L.  S.)  Heinrich  XIX.

Otto.
        <pb n="69" />
        33.  Regierungs-Verordnung,

das  Verbot  der  fernern  Annahme  fremder  Banknoten  als  Zahlungsmittel
  bei  öffentlichen  Cassen

betreffend.

In  Hinblick  auf  die,  in  mehrern  benachbarten  Staaten  gegen  die  Zulassung
fremder  Banknoten  ergriffenen  Maaßregeln  hat  Fürstliche  Landesregierung  sich  bewogen
  gesunden,  in  Bezug  auf  sernere  Annahme  von  dergleichen  Werthpapieren
bei  den  öffentlichen  Cassen  des  hiesigen  Fürstenthumes  Folgendes  zu  verordnen:

1.
Vom  15.  des  laufenden  Monaks  an  dürsen  bei  allen  öffentlichen  Cassen,  und
namentlich  bei  den  Landes=  und  Kämmereicassen,  fremde  Banknoten  nicht  mehr  in
Zahlung  angenommen  werden.

2.
Auf  die  Noten  der  Weimarischen  Bank,  welche  Kraft  ihrer  Concessionsurkunde

(Verordnung  vom  2.  Januar  1855)  einem  inländischen  Ereditinstitute  gleich  zu
achten  ist,  sindet  das  obige  Verbot  selbstverständlich  keine  Anwendung.

3.

Von  dem  obigen  Verbot  werden  vorbehältlich  weiterer  Anordnung  auch  ferausgenommen:

die  Noten  der  ##ngich  Zruisch  Bank,
--  *  teipziger  Bank  und
s-  -GekaekBan
        <pb n="70" />
        —  100  —

4.
Dahingegen  dürfen  von  nun  an  die  Noten
der  Privatbank  zu  Gotha,
der  Lübecker  “lGJ*
der  Thüringischen  B
der  Anhalt=  Sena  Landesbank  425
der  internationalen  Bank  zu  burembur
welche  bisher  nach  §.  2  der  Verordnung  vom  23.  Fooben  1357  noch  zugelassen

wurden,  bei  den  öffentlichen  Cassen  des  hiesigen  Fürstenthums  nicht  mehr  angenommen
  werden.

5.

Die  bis  jetzt  bei  Untereinnehmern  eingegangenen  Noten  der  obgenannten
Banken  sind  bei  den  Ablieferungen  der  Untereinnehmer  an  die  Casse  annoch  bis

3Sosten  dieses  Monats
anzunehmen.

Greiz,  den  4.  Juli  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregicrung  das.
Otto.

.  v.  Geldern-Gitependorf.
        <pb n="71" />
        Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.

W.  11.
(Ausgegeben  den  5.  August  1859.)

 

den  Erlaß  einiger,  die  Ausübung  der  ärztlichen  Praris,  sowie  den
Verkauf  von  Arzneimitteln  u.  w.  d.  a.  angehenden  Verordnungen
betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwanzigste,  von  Gotted  Gnaden  aͤlterer  Linie
souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  rc.  k.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  Wir  Behus's  der  Hebung  des  Medicinalwesens  in  Unserm  Fürstenthum
von  Unserer  Regierung  auf  Grund  specieller  sachverständiger  Gutachten

I.  eine  Verordnung,  die  Aufhebung  des  Selbstdispenstreus  der  Aerzte  und  Wundärzte,
  ingleichen  der  Thictärzte  betreffend,

eine  Apotbekerordnung,

eine  als  Anhang  derselben  zu  betrachtende  Verordnung,  die  Handapotheken  der
Landärzte  bekressend,

eine  Verordnung,  den  Dreguen,  und  Giftverkauf  betreffend,

eeine  Gebübrenlaxe  für  ärztliche,  wundärztliche  und  geburtsbülfliche  Praxis,

eine  Gebührentaxe  für  Aerzte,  Wundärzte,  Pharmazeuten  und  Hebeammen  bei
berichtlich=  mediginischen  und  medizinal-polizeilichen  Verrichtungen,

haben  ausarbeiten  lassen,  und  solche  von  Uns  genehmigt  worden  lind,  (ehbringen  Wir

—
—  —

.0
*m
        <pb n="72" />
        —  102  —

dieselben  hierdurch  mit  der  Bestimmung  zur  äffentlichen  Kenntnih,  daß  die  sämmtlichen

gedachten  Verordnungen,  inseweit  nicht  darin  besondere  Ausnahmen  statuirt  worden  und,
mit  dem  ersten  Oktober  dieses  Jahres

in  Krast  treten,  und  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  dem  Juhalt  derselben  eiwa  entgegenstehenden

  früheren  gesetzlichen  Vorschriften  als  aufgehoben  zu  betrachten  flud.

Greiz,  den  10.  Juni  1856.

(L.  S.)  Heinrich  IIX.
Otte.
        <pb n="73" />
        —  103  —

1I.
Verordnung,

die  Aufhebung  des  Selbstdispensirens  der  Uerzte  und  Wundärzte,
ingleichen  der  Thierärzte  betreffend.

Da  das  Verabreichen  der  Arzneien  von  Seiten  der  Nerzte,  Wundärzte  und
Thierärzte,  welches  bisher  in  dem  hiesigen  Fürstenthume  noch  öblich  gewesen,  mit
Nachtheilen  und  Unzuträglichkeiten  verbunden  ist,  welche  im  Laufe  der  Zeit  immer
fühlbarer  geworden  sind,  und  daher  auch  in  den  benachbarten  Staaten  zur  Abstellung
  jenes  Verfahrens  Veranlassung  gegeben  haben,  so  wird  hierdurch  Folgendes
verordnet.

.  1.

In  denjenigen  Orten  des  Landes,  in  welchen  sich  Apotheken  befinden,  wird
das  Selbstdispensiren  der  Aerzte,  Wund=  und  Thierärzte  nicht  mehr  gestattet.  Doch
sind  dieselben  befugt  und  verpflichtet,  die  bei  chirurgischen  Operationen,  Entbindungen,
  beim  Scheintodte  und  in  plößlichen  bebensgefahren  sowie  zum  Handgebrauche
  nörhigen  Mittel  vorräthig  zu  halten,  aber  aus  einer  hierländischen  Apotheke
zu  entnehmen.

S.  2.

Nur  den  in  Reudnitz,  Schönbach,  Naikschau,  Wildentaube,  Remptendorf,  und
vor  der  Hand  auch  den  in  Erispendorf  wohnenden  Aerzlen  bleibt  das  Halten  von
Handapotbeken  nachgelassen.

Dieselben  haben  sich  hierbei  genau  nach  den  im  Anhang  zur  Apothekerordnung
enthaltenen  bezüglichen  Bestimmungen  zu  achten.  Wenn  künftig  sich  Aerzte  in
anderen,  als  den  genannten  Ortschaften,  auf  dem  Lande  niederlassen,  hängt  es  von
der  Entschließung  Fürstlicher  Regierung  ab,  ob  denselben  die  Haltung  einer  Handapotheke
  gestattek,  resp.  zur  PMlicht  gemacht  werden  soll.

13
        <pb n="74" />
        —  104  —

G.  3.
Die  den  Aerzten  etwa  übrig  bleibenden  Vorräthe  an  Arzneimitteln,  Gefäßen  und
brauchbaren  Utensilien  sind  nach  ihrem  vollen  Werthe  von  den  Apothekern  zu  übernehmen.
  Sollten  die  Betheiligten  oder  einzelne  derselben  sich  über  den  zu  zahlenden
  Preis  nicht  vereinigen  können,  so  würde  hierüber  die  Entscheidung  Fürstlicher
Regierung  einzuholen  sein.

Greiz,  den  10.  Juni  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.

Oktto.

K.  v.  Gelben,  Grispendort.
        <pb n="75" />
        —  105  —

II.

Apothekerordnung
für  das  hiesige  Fürstenthum.

F.  1.

Nur  die  privilegirten  Apotheken  des  Landes  sind  berechtigt,  Arzneistoffe  4r7
Arzneien  für  Menschen  und  Thiere  nach  Recepten  oder  aus  der  Hand  verkau
weise  zu  verabfolgen,  insoweit  nicht  nach  anderweiten  geseblichen  Bestimmungen  ½
zum  Halten  von  Handapotheken  befugten  Landärzken,  und  den  Material=  und  Specereihändlern
  eine  deßfalsige  beschränkte  Befugniß  zusteht.

Wer  ohne  nachweigliche  Berechtigung  innerliche  oder  äußerliche  Arzneien  ofsentlich
  ankündigt,  und  an  Andere  verabfolgt  oder  verkauft,  verfällt  in  eine  Strafe

5  bis  20  Thlr.,  welche  bei  Rückfällen  angemessen  zu  erhöhen  ist.

Doch  bleibt  Fürstlicher  Regierung  die  Bestimmung  darüber  vorbehalten,  ob
und  in  wieweit  in  besonderen  Ausnahmefällen  der  Vertrieb  von  gewissen  Arzneimitteln
  auch  andern  alc  den  oben  bezeichneten  Personen  zu  verstatten  sein  dürfte.

Eingriffe  in  die  Privilegien  der  Apotheker  sind  von  den  letzteren  selbst  bei
dem  betreffenden  Physikat  zur  Anzeige  zu  bringen,  welches  dieselben  mittelst  gutachtlicher
  Aeußerung  an  Furstliche  Regierung  einzuberichten  hat.

Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Stoff  als  Arzneimitkel  oder  als  Luxusartikel
  zu  betrachten  sei,  hat  dasselbe  Fürstlicher  Regierung  anheimzugeben.

Außer  der  Befugniß  zum  Arzneiverkauf  steht  den  Apothekern  in  Greiz  und
Zeulenroda  laut  Realprivilegiums,  und  denen  zu  Fraureuth  und  Möschlitz  laut
persönlicher  Concession  noch  die  Berechtigung  zum  Verkauf  von  Specerei.,  Material=
  und  Farbewaaren,  von  Lacken  und  biqueuren  zu.

Upolbekerp


6.  brivilegium.
        <pb n="76" />
        —  106  —

S.  2.

####blichteit  Die  hekerwrioiltgien  .  sind  sowohl  vererblich,  als  überhaupt  wwußsrüh:  doch
lichenu#  muß  der  Erwerder  immer  ein  approbirter  Apotheker  sein,  und  als  solcher  von
besseiben.  Fürstlicher  Regierung  auf  gegenwärtige  Apothekerverordnung  020,  werden.

K.  J.

Bahingungen  Zur  Zulassung  eines  Apothekers  oder  Provisors  sind  erforderlich:  die  Beinon.
  bringung  der  Lehr-,  Servir-,  Studien=  und  Prüfungszeugnisse,  sämmtlich  den
untenfolgenden  Bestimmungen  gemäß  (F§.  8—11),  und  falls  der  Betreffende  ein
Ausländer  ist,  die  Beibringung  eine#  Rückscheins  oder  eines  Zeugnisses  über  die
Aufnahme  in  dem  Orte,  in  welchem  er  sich  niederlassen  will.

S.  4.

9  Fh  iner  Fällt  eine  Apotheke  einem  nicht  gelernten  Upotheker  zu,  so  muß  er  dieselbe
r  gocuspen  innerhalb  eines  Jahres  auf  einen  qualisicirten  Besiber  bringen,  bis  dahin
fzc  durch  einen  approbirten  ebenfalls  von  Fürstlicher  Regierung  zu  vereidenden

r*  verwalten  lassen.

Nur  in  dringenden  Nothfällen  kann  unter  Voraussehung  der  beifälligen  Erklärung
  des  Physikats  die  Verwaltung  einer  Apotheke  einem  zwoerlässigen  gleichfalls
  zu  vereidenden  Gehülfen  auf  kurze  Zeit  übertragen  werden

F.  5.

E—5  durch  Nur  den  Wittwen  ist  während  ihre  Wittwenstandes,  und  den  minderjährigen
nn  Erben  während  ihrer  Minderjährigkeit  der  Fortbesitz  einer  Apotheke  unter  der  eben

In=  näher  bezeichneten  Verwaltung  gestattet.  Die  Verpachtung  von  Apotheken  ist  zuwechtung.
  lässig;  der  Pachter  muß  jedoch  die  Qualisikation  eines  Provisors  besigen.

S.  6.

Unterordnung  ·  .  .
man-Mec-  Der  Apotheker  ist  sammt  seinen  Bediensteten  zuvörderst  und  unmittelbar

u  8  2.b  dem  Physikus  seines  Bezirks  untergeordnet,  und  hat  daher  dessen  Anord-
        <pb n="77" />
        —  107  —

nungen,  insofern  sie  bestehenden  Gesetzen  nicht  widerstreiten,  gehörig  Folge  zu
leisten.

Ferner  steht  er  unter  der  Mitaufsicht  sämmtlicher  practicirenden  Aerzte  und
Wundärzte,  denen  er  jederzeit  die  bereitwilligste  Auskunft  zu  ertheilen  hat.

Dann  von  Seiten  der  letztern  Ungehörigkeiten  bemerkt  werden,  so  haben  dieselben
  #  dem  betreffenden  Physikat  Behufe  der  nöthigen  Abhülfe  Anzeige  zu
machen;  dem  Publikum  gegenöber  haben  sie  sich  aber  jeder  bezüglichen  Aeupgerung
zu  enthalten,  auch  die  vorzugsweise  Empfehlung  einer  oder  der  andern  Apotheke
zu  vermeiden.

twaige  Beschwerden  der  Apotheker  gegen  die  Aerzte  oder  das  betreffende
Physikat  sind  Fürstlicher  Regierung  zur  Entscheidung  vorzutragen.

Die  Austheilung  von  Geschenken  an  obrigkeitliche  Personen,  Aerzte  oder  an
die,  mit  Abholung  der  Medikamente  u.  s.  w.  beauftragten  Dienstleute  sind  unbedingt
  und  bei  einer  Strase  von  5  bis  10  Thlrn.  für  jeden  Uebertretungsfall
streng  verboten.

S.  7.

Man  erwartet,  daß  die  Apotheker  unter  sich  im  guten  Einvernehmen  leben  Lemnehmen
d  sich  gegenseitig  unterstützen,  keineswegs  aber  durch  Selbstanpreilung,  üble  Wattekzrunten
Nachrede  oder  Verdächtigung  einer  dem  andern  und  dem  ganzen  Stande  Schaden
zufügen.

g.  8.

Ueber  die  Erlernung  der  Apothekerkunst  haben  folgende  Bestimmungen  zugneung  en
gellen:  Apothien

Jeder  approbirte  Apotheker  hat  das  Recht,  Lehrlinge  anzunehmen;  verwaltende  hn  u
Provisoren  G.  4)  und  Pachter  von  Apotheken  (#.  5)  jedoch  bedürsen  hierzu  für  tn  Annahme.
jeden  besondern  Fall  der  Erlaubniß  Fürstlicher  Regierung.

Der  Lehrling  muh  wenigstens  14  Jahre  alt  sein,  und  ist  von  dem  betreffen-  eatelu
den  Physikus  zu  untersuchen,  ob  er  einen  gesunden,  gewandten  Körper  und  gesunde  aa  4
GSinne  besitze,  auch  in  Gegenware  des  Lehrherrn  zu  prüfen,  ob  er  gut  kechnen,  kungee
        <pb n="78" />
        Unuemcht.

Müasung  des
behrlings.

—  108  —

richtig  und  deutlich  schreiben  und  einen  leichten  lateinischen  Schriftsteller  übersetzen
könne.

Hat  der  Physikus  nach  den  beigebrachten  Zeugnissen  weder  gegen  die  Befähigung
  noch  gegen  die  Sittlichkeit  des  Adspiranten  Elwas  einzuwenden,  so  soll  er
ihm  ein  Zeugniß  über  diese  Prüfung  und  Untersuchung  ausstellen,  worauf  die
behrzeit,  worüber  ein  Contract  aufzusehen  ist,  und  welche  4  oder  wenigstens  3½
Jahr  zu  dauern  hat,  sofort  beginnen  kann.  Wahrend  derselben  darf  der  behrling
lediglich  zu  Arbeiten,  welche  auf  Erlernung  seinec  Berufs  abzwecken,  und  zwar  in
gehöriger  wissenschaftlicher  Ordnung,  keineswegs  aber  zu  hauewirthschaftlichen
Dienstleistungen  angehalten  werden.  Außer  der  fortwährenden  practischen  Anweisung
  im  Laboratorio  und  am  Receptirtisch  sollen  wenigstens  4  Stunden  in  jeder
Woche  dem  regelmäßigen  theoretischen  Unterrichte  in  der  Votansk,  Mineralogie,
Physik,  Arzneiwaarenkunde,  allgemeinen  und  pharmazeutischen  Chemie,  auch  über
Arzneiwirkungen  gewidmet,  und  der  Zögling  in  der  Zwischenzeit  zu  fleißiger  Wiederholung
  und  eifrigem  Fortstudium,  sowie  zur  Verschwiegenheit  im  Betreff  von
Patientenangelegenheiten,  angehalten  und  ermahnt  werden.

Zum  Behufe  dieses  Unterrichtes  muß  der  Apotheker  mit  den  gangbarsten  und
faßlichsten  Lehrbüchern  der  obgedachten  Wissenschaften,  serner  auch  des  mechanischtechnischen
  Theiles  der  Pharmazie,  und  mit  einem,  wenigstens  die  einheimischen
Arzneigewächse  umfassenden  Herbarium,  auch  mit  einer  kleinen  Mineraliensammlung
versehen  sein,  und  selbige  dem  Physikus  zur  Durchsicht  und  Genehmigung  vorzeigen.


betzterer  hat  den  Gang  des  Unterrichtes  zu  überwachen  und  dabei  wahrgenommene
  Mängel  sogleich  zu  rügen  und  abzustellen.

Finden  sich  solche  wiederholt,  und  zeigt  sich  keine  genügende  Besserung,  so
soll,  falls  die  Schuld  dem  Lehrling  zuzuschreiben  ist,  derselbe  auc  der  Lehre  entlassen
  werden;  weist  sich  aber  andauernde  Pflichtversäumniß  des  Lehrherrn  aus,  so
soll  der  Lehrling  auf  vorgängigen  Bericht  an  Fürstliche  Regierung  und  nach  deren
Ermessen  einem  andern  Apotheker  zum  Au"lernen  übergeben  werden:  welchenfalls
jener  das  etwa  empfangene  Lehrgeld  wieder  herauszugeben  hat,  und  keinerlei  Gegenrechnung
  für  Kost,  Wohnung  u.  s.  w.  machen  darf.

Nach  beendigter  Lehrzeit  soll  der  Lehrling  mit  Zuziehung  eines  anderen  inländischen
  Apothekers  in  allen  oben  erwähnten  Wissenschaften  geprüft  werden.
ierbei  hat  er  außerdem  erllenS  Droguen,  Pflanzen  und  Mineralien  zu  bestimmen,
zweitens  eine  schwierige  Receptformel  zu  bereiten,  drittens  drei  chemische  Präparate
        <pb n="79" />
        —  109  —

selbstständig  anzufertigen,  viertens  eine  leichte  qualitative  Analyse  zu  machen.  Falls
er  gut  besteht,  wird  er  aus  der  behre  entlassen,  und  mit  einem  von  den  Erxaminatoren
  und  seinem  behrherrn  x  Lehrbrief,  worin  zugleich  das  Resultat
der  Prüfung  mit  anzumerken  ist,  versehen

Ein  untüchtig  Befundener  hingegen  soll  entweder  noch  auf  1—2  Jahre  in
die  Lehre  zurückgewiesen,  oder  im  oben  angegebenen  Falle  einem  anderen  Lehrherrn
übergeben  werden.

.  9.

Nach  vollendeter  Lehrzeit  tritt  der  Lehrling  als  Apothekergehülfe  ein,  und  hat
als  solcher  4  Jahre  zu  serviren,  welche  Zeit  bel  ausgezeichnetem  Verhalten  auf
Antrag  des  Physikus  und  mit  Genehmigung  Fürktlicher  Regierung  auf  drei  Jahre
gemindert  werden  kann.

Der  Gehülfe  soll  seine  Kenninisse  durch  eifriges  Studium  und  praktische
Uebung  erweitern  und  befestigen,  sich  außerdem  mit  den  Medicinalgesetzen  und
Verordnungen,  sowie  mit  der  eingeführten  Pharmakopöe  und  Arzneitaxe  vertraut
machen,  die  größte  Genauigkeit  und  Gewissenhaftigkeir  bei  der  Rezeptur  und  im
Laboratorium  beobachten,  gegen  Jedermann  heflich  und  bescheiden  sein,  sich  aller
Auoplaudereien  und  unbedachten  Acußerungen  nber  Art  und  Wirkungsweise  der
Medicamente,  wodurch  er  den  Ruf  der  Kranken=  oder  der  ordinirenden  Aerzte  gefährden
  könnte,  sorgfältig  enthalten,  sich  vorzüglich  eines  guten  moralischen  Lebenswandels
  beseikigen,  sich  jeden  Umgange  mit  ausschweisenden  und  übelberufenen
Subjekten  enthalten,  keine  unnöthigen  und  unpassenden  Besuche  in  der  Officin
annehmen,  seinem  Principal  und  dem  ihm  etwa  vorgesetzten  Provisor  Hoflichkeir
und  Gehorsam  beweisen,  und  den  ihm  untergeordneten  Lehrlingen  überall  mit  musterhastem
  Beispiele  vorangehen.  Jeder  aufzunehmende  Gehülfe  hat  sich  mit  seinen
Zeugnissen  dem  betreffenden  Physikus  vorzustellen,  oder  letztere  wenigstens  an  ihn
einzusenden.

Auch  der  Abgang  eines  Gehülfen  muß  dem  letztern  angezeigt  werden.

4.  10.

Nach  vollendeter  Seroirzeit,  die  selbstverständlich  in  verschiedenen  Apotheken
des  In=  und  Auslandes  vollbracht  werden  kann,  erhält  der  Gehülfe  Behufs  der
Beziehung  einer  Universität  ein  von  seinem  letzten  Principal  ausgestelltes,  vom
Physicate  bestäligtes  Zeugniß  über  seine  wissenschaftlich-technische  Qualiffcation  und
sein  moralisches  Verhalten,  worin  auch  auf  die  von  etwaigen  früheren  Principalen
ausgestellten  Zeugnisse  Bezug  zu  nehmen  ist.

14

Apolbrkergehülsen.
        <pb n="80" />
        —  110  —

Sindieaten  u.  Waͤhrend  der  Studienzeit,  welche  einen  Zeitraum  von  wenigstens  anderthalb
amin.  Jahren  zu  umfassen  hat,  sollen  Vorlesungen  uber  Physik,  Botanik,  Mineralegie,
Zoologie,  allgemeine  und  phamazeutische  Chemie  mit  practischem  Cursus,  über
pharmazeutische  Waarenkunde,  uber  Giftlehre  und  Arzneiwirkungen  gehört,  und

zum  Schlusse  das  theoretisch-praktische  Staateramen  bestanden  werden.

Movisoten.  Der  mit  seinen  Studienbelegen  und  dem  Prüfungszeugnisse  versehene  Gehülfe
ist  sodann  Provisor,  als  welchem  ihm  die  Berechtigung  zusteht,  eine  Apotheke  zu
erwerben,  oder  zu  verwalten.  Die  Provisoren  haben  sich  mit  ihren  Zeugnissen  bei
dem  Physikate  zu  melden.  Eben  so  haben  dieselben  bei  Veränderungen,  welche  in
ihrer  Stellung  als  Provisoren  eintrelen,  Anzeige  zu  machen.

G.  11.

Bis  auf  Weitere5  und  im  Allgemeinen  werden  die  von  einer  Staatsprüfungskommission
  in  Oesterreich,  Preußen,  Sachsen  oder  Baiern  auspeestellten  Prüfungszeugnisse
  als  giltig  für  hiesige  Lande  anerkannt.  Sollten  diese  aber  nicht  für
genügend  befunden  werden,  oder  sonst  ein  Bedenken  obwalten,  so  soll  der  Physikus
auf  ein  weitere6  Eramen  bei  Fürstlicher  Regierung  ren:  mit  deren  Genehmigung
  dasselbe  von  ihm,  von  einem  andern  Doctor  der  Medicin,  und  einem  hierländischen
  Apotheker  unter  Zuordnung  eines  Pro#toroblführtrss  durch  Fürstliche  Regierung
  schriftlich  und  mündlich,  theoretisch  und  praktisch  in  derselben  Weise  und
Ausdehnung  unternommen  werden  soll,  wie  e  bei  ausländischen  Staatöprüfungen
geschieht.  Im  Allgemeinen  ist  hierbei  die  bezügliche  preußiische  Verordnung  vom
1.  December  1825  zu  Grunde  zu  legen.  Scheinen  die  Kenntnisse  und  Ferkigkeiten
  des  Candidaten  nicht  hinreichend,  so  soll  er  für  eine  bestimmte  Zeit  und  zum
erneuten  Seudium  aller  oder  nur  einiger  bestimmter  Fächer  auf  die  Universität
zurückgewiesen  und  hierauf  einem  neuen  Eramen  unterzogen  werden.  Schließlich
ist  hierüber  an  Förstliche  Regierung  mit  Beifügung  des  Protocolls  Bericht  zu
erstatten,  und  ein  entsprechendes  Zeugniß  auczustellen.

Nachträgliche
Püsun

F.  12.

belien  dis  Alles  was  oben  (§.  9)  über  die  Pflichkerfüllung  und  das  Benehmen  des  Ge--
  gesagt  worden,  gilt  eben  so  für  den  Provisor  und  den  Apotheker  selbst,
cher  leztere  Allen  mit  dem  besten  Beispiele  vorangehen,  und  sie  unablässig  berr
  3  deshalb  die  Apotheke  nie,  besonders  des  Nachts  nicht  ohne  Noth  verlassen

  soll.
        <pb n="81" />
        —  111  —

Nur,  wenn  ein  vereideter  Provisor  die  oberste  Aufsicht  und  Gaschilisleiung,
vertritt,  darf  ein  Apotheker  beliebig  verreisen  und  sonst  abwesend  sein.
Gehölfen  da,  so  darf  seine  Abwesenheit  ohne  besondere  Erlaubniß  des  nh  ete
nie  über  12  Stunden  dauern:  wogegen  ein  Apotheker,  der  blos  Lehrlinge  oder  gar
Niemanden  hält,  die  Apotheke  nur  auf  eine  halbe  Stunde  verlassen  darf,  und  auch
in  diesem  Falle  Sorge  tragen  muß,  daß  er  sofort  zu  erlangen  ist.  Uebertretungen
dieser  Vorschriften  werden  mit  einer  Geldbuße  von  10  Thirn.  geahndet,  welche
im  Wiederholungsfalle  erhöhr  werden  kann.  Bei  öfteren  Wiederholungen  kann  die
Konzession  eingezogen  werden.

Ueber  die  Geschäftsföhrung  selbst  gelten  die  nachfolgenden  Vorschriften.,

g.  13.

In  Hinsicht  auf  Zahl,  Beschaffenheit  und  Zurichtung  der  Arzneistoffe  und
Bereitung  der  Arzneien  haben  sich  sämmtliche  Apotheken  nach  der  neuesten  preußischen
  Pharmakopöe  (eldltio  sokta)  und  der  pharmucopoon  Pauperum  nebst
allen  Zusätzen  und  Nachträgen  zu  halten.  Dieselben  müssen  stets  zur  Einsicht  bereit
  liegen.  Alle  darin  aufgeführten  Artikel  sollen  immer  in  genügender  Menge
und  von  ächter,  unverdorbener  Beschaffenheit  vorhanden  sein;  verdorbene  oder  schwach
gewordene  Arzneistoffe  soll  der  Apotheker  gleich  selbst,  inobesondere  aber  auf  Verlangen
  des  Physikus  ohne  Widerrede  entfernen  und  vernichten.  Nächstdem  ist  er
noch  verpflichtet,  alle  zur  Prüsung  der  Arzneistoffe  nothwendigen  Reagentien  in
möglichst  reinem  Zullande  vorräthig  zu  halten;  auch  soll  er,  auf  ärztliches  Verlangen
  selbst  solche  Arzneistoffe  fertigen,  oder  möglichst  schnell  anschaffen,  die  in
obgenannten  Pharmakopöen  nicht  genannt  sind.  Wenn  ein  Arzt  sich  veranlaßt
sindet,  einen  Apotheker  zu  Beschaffung  ungewöhmicher  und  besonders  theurer  Arzneistoffe
  aufzufordern,  so  hat  er  darauf  zu  sehen,  daß  nicht  mehr  bestellt  werde,
als  voraussichtlich  zu  verbrauchen  ist.  Außerdem  hat  der  Apotheker  Anspruch  auf
Schadloshaltung.  Auch  ist  der  Apotheker  gehalten,  auf  den  Wunsch  einheimischer
Nerzte  oder  Thierärzte  homöopatische  Aczneimittel,  wenigstens  die  Bestandtheile
dazu,  vorräthig  zu  halten  und  zu  diepensiren.  Hierbel  wird  Grunerts  homöopathisches
  Dispensatorlum,  Dresden,  1854,  zur  Richtschnur  angewiesen.

S.  14.

Sömmtliche  Arzneistoffe  sind  in  festen,  zweckmäßigen  (nach  Erforderniß)  buft
und  Licht  abhaltenden  und  signirten  Standgefäßen  und  Schubläden  aufzubewahren
und  msglichst  vor  Staub  und  Verunrelnigung  zu  schützen;  Gifte  1  giftartig

Iamwraltrnn
z#  n  in  der
poibili.

Pharmaloboͤt.

Bonaͤlhi.

Ausbiwab  ·
tung.
        <pb n="82" />
        —  112  —

oder  heftig  wirkende  aber  in  einem  besonderen  Schranke  mit  passender  Aufschrift
zu  verschließen,  und  der  Schlüssel  nur  bewährten  Gehülfen  anzuvertrauen.  ür
die  letztgedachten  Arzneistoffe,  sowie  für  stark  riechende  Substanzen  sind  eigene,
signirte  Geschirre  zu  verwenden.

.ue  mi  Ueberhaupt  müssen  Geschirre  und  Utensilien,  ols:  Spateln,  Löffel,  Mäörser,

Omicht.  Pillenmaschinen,  Waagen,  Mensuren  u.  s.  w.  sowohl  in  Bezug  auf  den  Stoff,
aus  dem  sie  gefertigt  sind  (Eisen,  Neusilber,  Platina,  Messing,  Zinn,  Porzellan,
Glas,  Horn  u.  s.  w.),  als  auch  in  Betreff  ihrer  Größe,  Zahl,  Form  und  Zeinheit
den  Anforderungen  der  Wissenschaft  und  dem  Bedürfnisse  entsprechen,  und  ist
überall  stets  die  grölitn  Reinlichkeit  zu  beobachten.  In  Bezug  aus  Maaß  und
Gewicht  bleibt  es  vor  der  Hand  noch  bei  der  bieher  üblichen  Eintheilung,  und
ist  an  deren  Zweckmäßigkeit  und  Richtigkeit  die  strengste  Aufmerksamkeit  zu  verwen


——  ·  Uebrigens  hat  der  Apotheker  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ossicin  geräumig,
  trocken  und  hell,  das  daboratorium  und  die  nöthigen  Aufbewahrungsräumlichkeiten,
  als:  Keller,  Gewölbe,  Vorrathskammern  und  Böden  mit  zweckmäßigen
Einrichtungen  versehen,  geräumig  und  zweckentsprechend  seien,  und  daselbst  die

größte  Ordnung  und  Reinlichkeit  herrsche.

S.  15.
Er#edlttons-  Die  Apotheken  müssen  ohne  Ausnahme  im  Winter  von  früh  7  Uhr,  im
.X  Sommer  von  früh  6  bis  Abends  10  Uhr  ununterbrochen  geöffnet  sein,  und  auch
solche  Anskalten  getroffen  werden,  daß  dieselben  bei  Nacht  rasch  geöffnet  und  die
Patienten  bedient  werden  können.

Snn  Sämmtliche  verschriebene  Arzneien  sind  überhaupt  so  schnell  als  möglich,  und
D#estallungen.  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  bekreffenden  Rccepte  eingehen,  anzufertigen,
nut  die  mit  mox  expecd.,  noch  mehr  aber  die  mit  eito  oder  statim  exped.
bezeichneten,  sollen  vor  allen  in  Arbeit  genommen  und  vollendet  werden.  Auch  ist
jede  Arznei  von  dem,  der  ihre  Bereitung  übernommen,  auch  vollsländig  anzufertigen,
  und  dabei  Unterbrechung  und  Zerstreuung  durch  Handverkauf  und  dergleichen
möglichst  zu  vermeiden.

In  Betreff  der  Bereitungsmerhode  ist  sich  bes  einer  im  Wiederholungsfalle
zu  verdoppelnden  Strase  von  20  Thlrn.  genau  an  die  Vorschriften  des  preußischen
Disepensatoriums,  und  an  die  in  den  Receplen  enthaltene  Angabe  der  Aerzte  zu
        <pb n="83" />
        —  113  —

halten;  namentlich  sind  dabei  keinerlei  verschriebene  Bestandtheile  zu  vermehren  oder
zu  vermindern,  oder  gar  gegen  andere  ähnlich  oder  stärker  wirkende  willkürlich  zu
vertauschen.  Wenn  himranloß  Zweifel  oder  Bedenken  wegen  der  Zusammensehung
oder  der  verschriebenen  Dosis  —  wenn  eine  auffallende  Gewichtsmenge  zweimal
unkerstrichen  ist,  so  darf  kein  Zweisel  Plab  greisen  —  oder  bei  handgreiflichen
Schreibfehlern  in  der  Signatur,  gehegt  werden,  so  ist  zuvörderst  ohne  alles  Aufsehen
  von  dem  ordinirenden  Arzte  Aufschluß  und  Anweisung  darüber  einzuziehen;
ist  derselbe  nicht  zu  treffen,  so  muß  die  Anfertigung  aufgeschoben  werden,  und
nur,  wenn  dies  unthunlich  ist,  darf  der  Apotheker  nach  eigenem,  oder  dem  Ermessen
  eines  andern  Arzkes  eine  von  der  Vorsicht  geboten  erscheinende  Aenderung
vornehmen,  hat  aber  hiervon  den  betreffenden  Arzt  baldmöglichst  mündlich  oder
brieflich  zu  benachrichtigen.  In  gleicher  Weise  muß  er  verfahren,  wenn  ein  Recept
ein  veraltetes,  selten  gebrauchtes,  oder  ganz  naues  Mirtel  enthält,  das  in  der  Oksicin
  nicht  vorräthig  ist.

Zur  sicheren  Vermeidung  von  Verwechselungen  sind  für  innerliche  Wittel
weiße,  für  äußerliche  Mittel  aber  farbige  Signaturen  zu  verwenden.  Dieselben
müssen  deutlich  geschrieben  sein,  und  sie  haben  außer  der  Gebrauchsanweisung,  in
welcher  die  darim  enthaltenen  Zahlen  mit  Buchstaben  auczudrücken  sind,  auch  den
Namen  des  Kranken,  den  Tag  der  Aufertigung,  den  Namenszug  des  Verfertigers,
  und  wenn  die  Arznei  sogleich  bezahlt  wird,  auch  den  Preis  derselben  zu
enthalten

Bei  Arzneien,  welche  durch  Mißbrauch  oder  Unvorsichtigkeic  gefährlich  werden
können,  sind  die  Abholenden  auödrücklich  zur  Vorsicht  zu  ermahnen.  Wenn  es
verlangt  wird,  sind  die  Arzneien  auch  zu  versiegeln.

4.  16

Der  Apotheker  darf  bei  einer  im  Wiederbetretungsfalle  zu  verdoppelnden
Strafe  von  10  Thlrn.  keine  Arzenei  fertigen,  zu  der  das  Rccept  nicht  von  einem
dazu  berechtigten  Arzte,  Wund=  oder  Thierarzte  unterzeichnet  ist;  er  hat  vielmehr
von  solchen  Pfuscherrecepten  dem  Physikus  Anzeige  zu  machen.  Eine  Ausnahme
hlervon  leiden  nakürlich  Verschristen  zu  Schönheits-,  burus-,  diätelischen  oder  technischen
  Mitteln,  die  keine  Arzneimittel  sind,  besonders  wenn  die  ersteren  unschädliche
  und  ungefährliche  Stoffe  enthalten.

Uebrigens  dürfen  die  Recepte  eines  Arztes  ohne  ausdrücklichen  Willen  desselben,
  des  Patienten  oder  seiner  Angehbrigen  einem  andern  Urzte  nicht  mitgetheilt,
auch  keine  Notizen  darüber  gegeben  werden.

Signatur.

Etn
Npte
        <pb n="84" />
        Ntpelilion  da
Arzneien-Handverau.



—  114  —

g.  17.

In  der  Regel  dürfen  ungefährliche  Arzueien  auf  den  Wunsch  der  Partheien
wiederholt  gegeben  werden.  Um  jedoch  möglichen  großen  Nachtheilen  durch  Verwechslung,
  Vergessenheit,  unrichtige  Anwendung  in  scheinbar  ähnlichen,  in  der
That  aber  ganz  verschiedenen  Krankheitsfällen  vorzubeugen,  muß  der  Arzt  seine
Beistimmung  und  Anweisung  zur  Repetition  durch  die  Bemerkung:  Repetatur
(lammt  Datum  und  Namensunterschrif!)  entweder  auf  der  Signatur  oder  auf  dem
Recepte  in  folgenden  Fällen  bescheinigen,  die  Mittel  mögen  zum  innerlichen  oder
blos  onerlichn  Gebrauche  bestimmt  sein:

1)  Wenn  das  Recept  blos  eine  Abschrift  ist;

2)  wenn  es  für  einen  Andern,  als  dessen  Namen  auf  dem  Recepte  stehr,
angefertigt  werden  soll;

3)  wenn  dasselbe,  oder  die  letzte  Anweisung  zur  Repetition  über  ein  Jahr
alt  ist;

4)  wenn  es  gefährliche  und  heftig  wirkende  Mittel,  als:  narkotische,  brechenerregende,
  fruchtabtreibende,  oder  sehr  aufregende,  oder  solche  enthälr,
die  als  Gifte  bekannt,  oder  in  den  Verzeichnissen  der  Verordnung  Über
den  Gist=  und  Droguenhandel  alê  solche  bezeichnet  sind.

S.  18.

Der  Handverkauf  von  Arzneien  als  solcher  hat  ebenso  wie  der  Handel  mit
Droguen  (vergl.  die  Verordnung  unter  III.)  nur  von  früh  6  —7  Uhr  bis  10
Uhr  Abends  staltzusinden,  und  wird  dem  Apolheker  nur  in  Beireff  unschödlicher,
gelind  wirkender  Mittel  gestattet.  Namentlich  wird  das  Ueberlassen  von  schmerzstllendem
  Hofmann'schen  biquor,  Schwefeläther,  Salmiakspiritus  und  Zimmttinktur
it  Hebammen,  von  gelind  wirkenden  Haranzen,  gelind  auflösenden,  kühlenden,  oder
schweißreibenden,  sowie  von  gewöhnlichen  Magenmitteln  an  Jedermann,  als  unbedenklich
  bezeichnet,  doch  ist  dabei  immer  die  möglichste  Vorsicht  zu  beodachten.
Dagegen  wird  der  Handverkauf  aller  im  vorgehenden  §.  unter  4  angeführten
Arzneistoffe  (mit  Ausnahme  der  längst  bekannten  und  allgemein  gebrauchten  bleihaltigen
  Salben,  Pflaster,  Wasch=  und  Umschlagwässer),  sowie  insbesondere
dag  Ueberlassen  schlasfmachen  der  Mirtel  an  Hebammen,  Kindswärterinnen,
  Säugammen  und  andere  DVersonen,  welche  dieselben  ohne
Beibringung  einer  ärzlichen  Vorschrift  verlangen,  eben  so  von
Chloroform  oder  Aether  ohne  eine  gleiche  Anweisung  bei  unnachsichtlicher
  Strafe  von  20  —30  Thalern  ausdrücklich  untersagt.
        <pb n="85" />
        —  115  —

In  Bezug  auf  Maaß  und  Gewicht  beim  Handverkauf  hat  der  Apotheker  sich
nach  den  allgemeinen  hierüber  bekannt  gemachten  gesetzlichen  Bestimmungen  zu
achten.  Ausdrücklich  wird  hierbei  noch  bemerkt,  daß  auch  die  zum  Handverkauf
bestimmten  Akzneistoffe  jederzeit  von  vorzüglichster  Güte  sein  müssen.

S.  10.

Im  Uebrigen  ist  dem  Apotheker,  bei  Vermeidung  einer  Geldbuße  von  5  bis  3#8  1  i
50  Tblrn.,  alles  eigentliche  Kuriren  gänzlich  verboten.  Er  hat  sich  deßhalb  alles  an  Jutc
BesucheS  der  Kranken,  aller  Ausforschungen  in  Bezug  auf  Krankheitsumstände,  Masferner
  der  Ertheilung  ärztlicher  Rathschläge  oder  der  Verrichtung  wundärztlicher
Hulfleistungen  schlechterdings  zu  enthallen.  Die  Hulfesuchenden  müssen  daher  die
verlangten  Arzneimittel  selbst  bei  ihrem  Namen  (3.  B.  Brustthee,  Rhabarberpulver,
Kindersaft,  Glaubersalz,  oder  nach  ihrer  Wirkung  nennen  (z.  B.  Abführmittel,
köhlende  Mirtur).  E  bleibt  ihm  jedoch  nicht  nur  nachgelassen,  sondern  wird  ihm
auch  sehr  empfohlen,  für  die  Fälle,  wo  ihm  nach  Vorstehendem  der  Handverkauf
frei  steht,  die  Empfänger  über  Gebrauchs=  und  Wirkungsart  zu  belehren.  Wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist,  soweit  nicht  der
Erkolg  zugleich  ein  strafrechtliches  Verfahren  bei  der  Kriminalbehörde  erfordert,  auf
desfallssge  Anzeige  von  Fürstlicher  Regierung  das  Nöthige  im  Disciplinarwege  zu
erörtern  und  zu  verfugen.

20.

In  Betreff  des  Gistverkaufs  hat  sich  der  Apotheker  nach  den  Vorschriften  —
der  deßhalb  zu  erlassenden  Verordnung  zu  richten,  insoweit  er  nicht  durch  förm
liches  ärztliches  Recept  zu  jenem  Verkanfe  in  einzelnen  Fällen  besonders  ntenii
erscheint.  Bei  dem  Gistverkauf  an  Ausländer  hat  er  den  Pollzeivorschriften  der
betreffenden  Nachbarstaaten  (3.  B.  in  Hinsicht  des  Fliegenpapier)  die  nöthige  Aufmerksamkeit
  zu  schenken.

F.  21.

Für  die  nach  Recepten  angefertigten  Arzneien  ist  die  neueste  preußische  Tare  c9.
(Berlin  bei  Rudolph  Gärtner  1859)  mit  allen  etwaigen  Jusähen  und  Abänderungen,
  wie  sie  in  Zwischenräumen  von  einem  halben  bis  zu  einem  Jahre  zu  erscheinen
  pflegen  als  maaßgebend  zu  betrachten;  jedoch  haben  die  Apotheker  von  dem
darnach  berechneten  Pieise  einen  Nachlaß  von  10  Procent  zu  gewähren.  Ferner
sind  sie  gehalten,  bei  Rechnungen  für  Korporattonen,  für  Gemeinden  und  Behörden,
  ferner  bei  Thierarzneien,  einen  Rabatt  von  wenigstens  20  Procert  in  Abzug
        <pb n="86" />
        Weittrei
Nabalt.

—  116  —

zu  bringen.  Dieser  Nachlaß  ist  bei  summirten  Rechnungen  nach  der  Summe,  bei
einzelnen  Rerepten,  wenn  sie  sogleich  bezahlt  werden,  nach  deren  Betrage  zu  berechnen.
  Jedoch  werden  nach  Ubzug  des  Nachlasses  übrig  bleibende  Bruchtheile  eines
Plennigs  für  einen  vollen  gerechnet,  so  daß  Beträge  unter  10  Pf.  der  Reduclion
nicht  unterliegen.

Für  homöopathische  Verordnungen  ist  sich  ebenfalls  nach  vorstehenden  Bestimmungen
  zu  richten.

Auf  dem  Necepte  ist  in  Ziffern  jede  einzelne  Position  für  jeden  Bestandtheil,
für  Anfertigung  und  Geräthschaften  an  der  Seite  anzusetzen,  ein  unbestimmter,
oder  nothwendigerweise  hinzugefügter  Bestand=  oder  Gewichtstheil  ausdrücklich  dabei
anzugeben,  dann  unten  die  Summe  zu  bemerken,  auch  bei  sofortiger  Bezahlung
der  rabartirte  Betrag  anzuführen.  Dabei  ist  die  gewissenhafteste  Genauigkeit  zu
beobachten.  Jede  Ueberschreitung  der  tarmäßigen  Preise  ist,  das  erstemal  mit
1  Thlr.  für  jeden  Pfennig,  das  zweitemal  mit  3  Thlrn.,  im  dritten  Falle  mit
5  Thlrn.  und  nach  Besinden  mit  Entziehung  der  Concession  unnachsichtlich  zu  bestrafen.


Sobald  eine  neue  Taxe  im  Buchhandel  erscheint,  werden  die  sich  darin  findenden
  Veränderungen  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.  Die
Taxe  sammt  Veränderungen  soll  immer  zur  Einsicht  aufliegen.

*

Ebensowenig  darf  der  ootheker,  unter  die  Taxe  herabgehen,  weil  dadurch
eine  der  Würde  und  Ehrlichkeit  deb  Slandec  nachtheilige  Concurrenz  eintreten,  und
die  Echtheit  und  Güte  der  Waare  sowie  die  Genauigkeit  der  Expedition  darunter
Ieiden  mußte.  Daher  sind  auch  Untertaxirungen  zu  bestrafen,  und  zwar  mit  dem

4.  Theil  der  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  fur  Ueberschreitungen  (ngestbge
*—  Es  steht  indeß  dem  Apotheker  die  Befugniß  zu,  den  tarmäßigen
Betrag  für  Arzneien  ganz  an  Jedermann  zu  schenken.  Theilweise  arf  cr  ihn
nur  erlassen

1)  bei  Armen,  wenn  sie  entweder  selbst  darum  bitten,  oder  ihm  als  solche
von  den  Aerzten  durch  eine  Bemerkung  auf  dem  Recept  empfohlen  worden;
  oder  freiwillig,  wenn  er  dieselben  als  dürftig  kennt.  In  solchen
Fällen  muß  aber  doch  das  Recpt  vollkommen  taxirt,  die  Ursache  und
die  Größe  des  Nachlasses  darauf  bemerkt,  und  den  Betheiligten  davon
Kenntniß  gegeben  werden.
        <pb n="87" />
        —  117  —

2)  Für  das  Mllitair,  für  Staatsanstalten,  Corporationen,  Krankenhäuser,
milde  Stiftungen  u.  dergl.  darf  ein  Rabatt  bis  zu  25  Procent  stipulirt
  werden.

3)  Die  Vereinbarung  über  einen  eben  so  großen  Nachlaß  ist  für  nicht  dürktige
  Privatpersonen,  jedoch  nur  in  ausnahmsweisen,  besonderen  Fällen
erlaubt,  und  muß  ein  solcher  immer  dem  Phystkus  und  dem  behandeln.
den  Arzte  unverweilt  gemeldet  werden,  von  welchen  ersterer,  wenn  es
häusig  oder  in  ungerechtfertigter  Weise  vorkommt,  den  Apotheker  deßhalb
zu  bedeuten,  oder  bei  Fürstlicher  Regierung  zu  weitern  Maaßnahmen
Anzeige  zu  machen  hat.

)  Bel  wirklich  Verwandten  bis  in  das  sechste  Glied  ist  unbegrenzter  Nachlaß
  gestattet.

—

.  23.

So  wie  dem  Apotheker  in  den  im  vorhergehenden  §.  zuD  1  bostuesten  St
Fällen  Nachsicht  gegen  unbemieste  überhaupt  anempfohlen  wird,  so  soll  er  auch  #  ,  „  dan
gehalten  sein,  für  Restanten  bei  neuen  Erkrankungen  wenigstens  das  erste  Recept  4
auch  ohne  Begzahlung.  anpeferccgn,  wenn  dasselbe  mit  „urtgente  nooestitate“
vom  Arzte  bezeichnet  ist.

Wenn  ein  Arzt  sich  bewogen  fi  findet,  Arzneien  unter  falschem  Namen  des  Pa-—  Zablungevtitienten
  (pseudonym)  oder  für  einen  Ungenannten  (anonym)  zu  verschreiben,  so  hat  bunschtn  15
er  für  die  Bezahlung  derselben  einzustehen.  Pee

Necepl#n.
d.  24.

Im  Handverkauf,  wohin  auch  die  an  Aerzte,  Thierärzte  und  Hebammen  zum  nsteen  um
He#glbrant  und  die  an  Landärzte  für  ihre  Handapotheken  überlassenen  Arznei-  tlaui
sioffe  zu  rechnen  sind,  ist  der  Preis  nach  dem  fallenden  oder  steigenden  preiskourant
  der  letzten  Leipziger  Messe  zu  stellen.

.  25.
Das  Elaborationsbuch,  sowie  sämmtliche  Geschäftsbücher  hat  der  Apotheker  —
stets  in  gehöriger  Ordnung  zu  halten  und  fortzuführen.
.  26.

Zu  Laboranten  dürfen  blos  nüchterne,  ordnungsliebende  und  verständige  omb
Münner  angenommen  werden,  und  ist  denselben,  sowie  sämmtlichen  Dienst-15
        <pb n="88" />
        Unkersuchungen
  der  #botbeken.


—  118  —

boten,  Verschwiegenheit  und  Vermeidung  von  Neugierde  zur  Pflicht  zu
machen.

6.  27.

In  sämmtlichen  Apotheken  ist  wenigstens  alle  drei  Jahre,  nach  Befinden
aber  auch  öfter  und  unangemeldet,  eine  Hauptuntersuchung  von  dem  Pbysskus,
und  einem  ausländischen  Revisor,  abzuhalten.  Außerdem  soll  der  Physikus  zu
unbeslimmten  Zeiten,  und  wenigstens  jährlich  einmal  eine  Revision  vornehmen.
Dieselbe  hat  sich  auf  alle  bezüglichen  Personen,  Localitäten,  Gegenstände  und  die
ganze  Geschäftöéführung  zu  erstrecken.  Bei  jeder  Hauptuntersuchung  ist  ein  Protocoll
  aufzunehmen,  von  sämmtlichen  Betheiligten  zu  unterschreiben,  und  sodann  von
dem  Physikus  Fürstlicher  Regierung  mit  Bericht  vorzulegen.

Bei  den  von  dem  Physikus  allein  vorgenommenen  Revisionen  kann  dieser
nach  Gutdünken  entweder  auch  ein  Prokokoll  aufnehmen,  oder  sogleich  oder  nach
Besinden  im  jährlichen  Hauptberichte  darüber  Bericht  erstatten.  Wird  von  dem
Apotheker  in  einem  oder  dem  andern  Falle  Widerspruch  gegen  die  Ansscht  des
Physikus  erhoben,  so  ist  eine  Probe  des  corps  delicti  unter  beiderseitiges  Siegel
  zu  legen,  mir  Bericht  an  Fürstliche  Regierung  einzusenden  und  sodann  die  Anordnung
  weiteren  Verfahrens  zu  erwarten.

Fär  diese  Untersuchung  haben  die  Heste  oder  Pachtker  der  untersuchten
Upotheken  Etwas  nicht  zu  entrichten.  Nur  dann  sind  die  Kosten  von  denfelben
zu  tragen,  wenn  wegen  großer  und  gewichtiger  -  eine  Nachuntersuchung  für
nothwendig  erachtet,  oder  wenn  die  Einwendungen  des  Apothekers  gegen  die  bei
erfolgender  Revision  von  dem  Physikus  gemachten  Ausstellungen  als  grundlos  befunden
  werden.

Denjenigen  Apothekern,  welche  bisher  nach  der  Sächsischen  Pharmacopöe  dispensirt
  haben,  bleibt  der  Vertrieb  ihrer  Vorräthe  noch  bis  zum  1.  April  1860
gestattet  und  soll  süberhaupt  die  erste  Hauptreoision  nicht  vor  dem  1.  October  1860
vorgenommen  werden.

K.  28.

Wenn  der  Apotheker  in  gerichtlich-medieinischen  Fällen  um  Abgabe  selner
Meinung  in  irgend  einer  Beziehung  angegangen  oder  mit  einer  chemischen  Untersuchung
  beauftragt  wird:  so  hat  er  dieselbe  mit  Umsicht  und  Genauigkeit  vorzunehmen,
  über  das  Resultat  ein  vollständiges  Gutachten  mit  Erzählung  des  Ganges
der  Untersuchung  und  der  daraus  gefolgten  Ergebnisse  gewissenhaft  auszustellen,
        <pb n="89" />
        —  119  —
die  etwa  vorgelegten  Fragen  möglichst  vollständig  zu  beantworten,  dabei  aber  nie
mehr  oder  weniger  zu  behaupten,  als  er  nach  reiflicher  Ueberlegung  und  nach  Lage
der  Sache  zu  versichern  im  Stande  ist.

Greiz,  den  10.  Juni  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.

Otto.

N.  v.  Geldern-Eriependor#.
        <pb n="90" />
        —  120  —

III.

Verordnung,
die  Handapotheken  der  Landärzte
betreffend.
8.  1.
tn  Landärzte  dürfen  die  Azneistoffe  für  ihre  Handapotheken  nur  von  elner  inländischen
  Apotheke  entnehmen.
#.  2.

—tn—n  Deshalb  haben  sie  ein  fortlaufendes  Defectenverzeichniß  zu  führen,  und  darin
gechnissee,  zu  bemerken,  wann  und  woher  sie  ihre  Droguen,  und  wie  viel  sie  davon  bezohen

  haben.
F.  3.
54ung  tm  Ferner  sollen  sie  ein  Receptjournal  führen,  worin  sie  Tag  für  Tag  von  sämmt-Q
  lichen  Arzneien  in  der  Reihenfolge,  wie  sie  dieselben  dispensiren,  die  Recepte  nebst
der  Signatur  mit  Abkürzungen  und  Zeichen,  jedoch  so,  daß  sie  jedem  Kunstgenossen
verständlich  sind,  einzuzeichnen  haben.
Dabei  ist  auch  jedesmal  der  dafür  berechnete  Preis,  entweder  für  Arznei  und
Ordination  zusammen  oder  getrennt  zu  bemerken.

g.  4.

*——*  Die  in  dem  beigesögten  Verzeichnis  unter  O  aufgeführten  Azzneistosse  mössen
sie  wenigstens  in  den  dobei  bemerkten  Mengen  stets  von  guter,  unverdorbener  Beschaffenheit
  vorräthig  halten.  In  dringenden  Fällen  sind  sie  gehalten,  davon  auch
auf  die  Verordnung  anderer  Aerzte  Arzneien,  die  aber  höchstens  auf  24  Stunden
berechnet  sein  dürfen,  zu  dispensiren.
        <pb n="91" />
        —  121  —

8.  5.
Die  von  ihnen  dispensirten  Arznelen  haben  sie  nach  der  gesetzlichen  Abother  n#
taxe  zu  berechnen.  Sie  dürfen  dieselbe  in  keinem  Falle  öberschreiten,  können  abe
ihre  Forderungen  für  selbstoerordnete  Arzneien  beliebig  ermäßigen.
uch  finden  beziehungsweise  die  §§.  13,  14,  15,  namentlich  aber  §.  23  der
Apothekerordnung  auf  ihr  vdiesfallsiges  Verhalten  Anwendung.

8.  6.
mdverkaufe  dürfen  sse  an  Niemanden  Aczneien  oder  gifrige  Substanzen  Vendot  des
uss  1  an  Hebammen  nicht.  *  -  r—u-.
Einem  Jeden,  der  es  vorzieht,  sich  die  Arzneien  in  einer  privilegirten  Apothele
bereiten  zu  lassen,  muͤssen  sie  ein  Recept  schreiben.  Es  ist  ebenso  billig,  als  klug,
daß  sie  dies  besonders  bei  Ausländern  thun,  wenn  sie  dieselben  im  Auslande  besuchen
  oder  sprechen.  Kommen  dieselben  aber  auf  ihr  Zimmer,  so  hat  es  kein
Bedenken,  daß  ihnen  die  Arznelen  aus  der  Handapotheke  verabfolgt  werden.

S.  7.

In  Bezug  auf  alle  obigen  Anordnungen  sind  sie  der  Revision  durch  den  be:  Nwision#n.
treffenden  Physikus,  z  unvermuthet  jährlich  wenigstens  einmal  vorzunehmen  ist,
unterworsen.  Diese  ist  für  sie  in  der  Regel  kostenfrei.

Wenn  jedoch  wegen  vorgefundener  bedeutender  Mängel  eine  nachträgliche  Untersachung
  nothwendig  wird,  so  sind  die  Kosten  einer  solchen  Nachrevision  in  Rechnung
  zu  bringen  und  von  den  Betreffenden  einzuziehen.

Greiz,  den  10.  Juni  1859.
Fürfkl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

#u

#.  v.  Geldern-Ertspendorsi
        <pb n="92" />
        Verz

122

O
eichniß

der  Arzneistoffe,  welche  in  den  Handapotheken  der  bandärzte  wenigstens  in  den
beigesetzten  Mengen  vorräthig  sein  sollen.

Raoiz  althnene  consc.
velerinnae  -
-ipecth.I-m)mo-  -  -

s-2

33
3  S
r
2

*

*
ss-



  eins-no  case-o  comminut.  -
Dauujumpe
Folia  sennno  consc.  *

—  digilalis  purp.  consc.  rrchm  unn.
Stipites  dulcamarno
Lerba  kosciam  -  -

Flores  tiliae
pamhuci  -  -  -
-ch-Ivamillss  -  -
-sI-ssieso  -  .

Sal  amarum  pulv.

Glauberi  -
-  ci-  -
ammovisc.  dep.  pulv.  -

Niirum  dopurat

Cremor  tart.  pulv.

Gummi  arabicum  alb.  puh.

Alumen  lepuret

Borax  -

Nalrum  enrben.  alcal.
bienrbonirum

Acidum  tarlaricum

Magnesin  carbonica
Flores  sulfurie  loti
Tartarus  elibialus
Kali  h)drojodinicom
Coprom  sulluricum  -
Zincum  -
Saccharum  salurni  -
Alumen  ustom
Aethiops  autimonii
Magisterium  hismuthi  -
Morcurius  praccipii.  alb.

1

sublimat  Corros.  pulv.

-  duleis

praecipit.  ruber
Sullur  aural.  antim.

Oxydom  Zinci  -
Corlex  chinne  fuscae  4
Chininum  aulluricum  *

unc.  dune.
dinick
drach.  dune.
uia.
        <pb n="93" />
        drach,  una.
unce.

Santoninom  polv.
Radix  ipecachanhae  palr.
anlep.
—  liquiritiao  —
jalappne
rhei
Semina  soenieuli  -
.  stahl-l-  .  .  .
Folin  sennne
ligilalie  purp.
Secale  coruntam  -
cclophaaium  -
Cortex  einnamomi  -
Limalukafcrki  -  -
Aloe
T.apis  infernalin  -  —
—tlikiaus
kaaotlicw  arnehma  anu.
Opiom  purum  polr.
Morphiom  ncelicum  pulv.
Moschns  orientnlis
Saccharum  ulbum
Spiritus  camphoratus

scrup.

#nlin  ummon.  caust.

zussnz  Aungrrert  -
kali  acet.

1rg  arrere  -  -

Moos-s  »und-J  dule.  -
III-umrann  -  -

-  tcrshisssbismc  -  -
Postillon-III  drachma

Arisen“  nilricam  concent

sulluricom  dilot.  unc.

duae.

enus.
Frana  decem.
unc.  dualnor.
danc.

dimid.

123  —

Acidum  morialicum  dilot.

Elixirium  aciädum  Hall.  -  -

Aether-allnäch-  -  -

Chlorosormium

Collodium

Acelom  lithargyri  -  -

Tinclura  opii  simplen  -  —

-ckvrnI-i  -  —

-  rdsaascomposits  —  -

-  okomslirnucitls  -  -

-  cinnamomi  -

-  serri  aceliei

-  kdoisiaosss  -  -

-  -aqaosn  -  dune.

arniene  -  -

-  castorei  canad.  drachm.  una.
jodi  4

-  jodinne  -  que--
  nucissvomiesns  -  -
aconili  —  —
Kruenccam  secillae  -  -
belladonnne  -  Its-.
-  III-ausma-Ilvloömnjalcssnussroacksl

  No  qui-quo-Syrupus
  sncchari  unciae  e
Unguentam  eimplez

-  n

lilhargyri  -  -

Äxagiuquei  -  .
Bmkluslnnn  mercuriale  -

schlanke-upon-  -
sitt-ple--  —
-  csnllsukitlnmsisaliLs
-  capbqkhiac  -
-  schnesinm  -  -
        <pb n="94" />
        —  124  —

IV.

Verordnung,
den  Droguen-und  Giftverkauf
betreffend.
F.  1.
Vtrechtiguns  Den  Material=  und  Spezereihändlern,  sowie  jedem  Anderen  ist  der  Verkauf

etnFt  *  Arzneistoffe,  die  sich  blos  zom  medicinischen  Gebrauche  eignen,  auch  wenn  sie

als  äußerliche,  oder  als  Haus-,  Noth=  und  Thierarzneimittel  verwendet  werden,

riahn  untersagt.  Ausnahmen  hiervon  können  blos  in  Folge  besonderer  Regierunggerlaubniß
  Statt  sindeo.

.  2.

Dagegen  dürfen  alle  einfachen  Arzneiwaaren,  welche  außer  zum  medicinischen
Gebrauche  auch  noch  zum  Hausbedarfe  oder  als  deckerei=  und  duxusgegenstände,
oder  bei  den  Gewerben  der  Bäcker,  Fleischer,  Schmiede,  Klempner,  Brauer,  Conditoren,
  Parfämeure,  Drucker,  Förber,  Essig=  und  Siqueurfabrikanten  u.  s.  w.  zur
Anwendung  kommen,  von  den  Materialisten  geführt  und  verkauft  werden.

K.  3.

e  6„  Doch  muß  der  Kaufwann  die  Ueberzeugung  haben,  daß  dleselden  nicht  als
wem  Der.  Arznei,  sondern  wirklich  zu  anderen  Zwecken  gebraucht  werden  sollen;  auch  hat  er,
taus  M  2  wo  er  deshalb  Verdacht  hegt,  den  Käufern  ausdrücklich  bemerklich  zu  machen,  daß
seine  Waare  sich  vielleicht  nicht  in  dem  zum  Akzneigebrauche  hinreichend  gereinigten

Zustande  befinden  dürfte,  sondern  als  solche  nur  in  der  Apotheke  zu  bekommen  sei.
        <pb n="95" />
        —  125  —

G.  4.

Beim  Verkause  solcher  Droguen  sind  nur  die  beigefügten  deutschen  Namen  zu
gebrauchen,  keineswegs  aber  solche  wenn  auch  deutsche,  welche  die  chemische  Zusammensechung
  oder  medieinische  Wirkung  bezeichnen,  ausgenommen,  wenn  keine  anderen
bekannt  sind.

g.  5.

In  den  beifolgenden  Verzeichnissen  unter  A.  B.  und  C.  sind  jene  EMM
namentlich  ausgeführt,  deren  Verkauf  den  Apothekern  und  den  Kaufleuten  gemein=  inohn  S
schaftlich,  letzteren  zum  Theil  nur  bis  zu  einer  bestimmten  Menge  herab  zusteht.
Jodoch  ist  zu  bemerken,  daß  dieselben  von  den  in  der  Liste  B.  und  C.  enthaltenen  t
an  andere  Kaufleute  und  Apotheker  anch  in  kleineren  beliebigen  Mengen  ablassen
dürfen.  Sollten  sich  wegen  etwa  nicht  ausdrücklich  verzeichneter  Gegenstände  Zweifel
  und  Streitigkeiten  erheben,  oder  neue  dergleichen  in  den  Handel  gebracht  werden,
  so  entscheiden  die  im  F.  I.  aufgestellten  Grundsätze.

.  6.

Die  mit  einem  bezeichneten  Materien  sind  gefährliche  Gifte,  ebenso  die  in  4„swnl  lt,
dem  Verzeichniß  unter  D.  genannten  Farbewaaren.  Dieselben  müssen  in  festen,  von  Ciltm.
verschlossenen,  deutlich  bezeigneten  Gefäßen  an  einem  besonderen,  nicht  leicht  zugänglichen
  Orte  aufbewahrt  werden,  und  bei  ihrem  Verkause  ist  Nachfolgendes  streng
zu  beobachten:

a)  Alle  Geräthe,  welche  dabei  verwendet  werden,  als  Mörser,  Löffel,  Waagen,

und  dergleichen  dürfen  nicht  bei  anderen  Waaren  gebraucht  werden;

b)  die  Gifte  dürfen  nur  für  völlig  unverdächtige,  verständige  Personen  verabreicht
  werden,  welche  solcher  zu  ihrem  Gewerbe,  oder  in  der  Wirthschaft
bedürfen,  und  in  beidersei  Rücksicht  dem  Verkäufer  wohl  bekannt,  oder
durch  ein,  die  Menge  und  den  Gebrauch  ausdrücklich  angebendes,  unlängst
ausgestelltes  obrigkeitliches  Zeugniß  legitimirt  sind.  Wenn  Hausgenossen
Gifte  verlangen,  so  ist  der  Hausherr  davon  zu  benachrichtigen,  oder  seine
Erlaubniß  beizubringen;

)  die  Abgabe  des  Oifte  darf  lediglich  gegen  Aushändigung  eines  vom
Empfänger  unterzeichneten  Empfangscheines,  in  dem  das  Gewicht  und  die
Bestimmung  desselben  sowie  der  Tag  der  Abgabe  bemerkt  ist,  auch  nur  an
den  Käufer  selbst,  oder  an  eine  andere  völlig  zuverläßige  Person,  niemals
aber  an  Kinder,  Lehrlinge,  gemeine  Dienstleute  und  Boten  erfolgen;

d)  das  Gift  muß  in  Gefäßen  von  Holz,  Thon  oder  Steingut  sorgkältig  eingepakt,
  versiegelt  und  auf  dem  Umschlag  dessen  Benenung  und  Gewicht,
        <pb n="96" />
        —  126  —

der  Name  des  Käufers  und  der  Tag  der  Aushändigung  bemerkt,  auch
öberdieß  noch  die  deutliche  Aufschrift:  Gift,  und  drei  Kreuze  in  Form  von
Grabkreuzen  hinzugefügt  werden;

e)  über  den  Giftoerkauf  ist  ein  eignes  paginirtes  Buch  zu  führen,  in  welchem
der  Tag  der  Abgabe,  die  Art  der  begitimation,  der  Name  und  Wohnort
des  Käufers,  und  die  Menge  des  Giftes  eingetragen  werden.

Die  unter  b.  und  c.  bemerkten  Zeugnisse  und  Scheine  aber  sind,  nach
den  betreffenden  Zahlen  des  Buches  geordnet  und  geheftet,  als  Beilagen
wenigstens  10  Jahre  lang  aufzubewahren;

1)  der  Käufer  solcher  Gifte  hat  dieselben  wohlzuverwahren,  und  mit  nöthiger
Vorsicht  anzuwenden,  auch  nie  Andern  davon  abzulassen.

.  7.
ann.  Alle  Bestimmungen  des  vorhergehenden  §.  finden  auch  Anwendung  auf  dle
den  Boischul,  mit  bezeichneten  Mittel,  welche  heftig  und  giftartig  wirken,  nur  mit  der  Aus-Esrs-ee

  daß  es  nicht  der  Verpackung  in  die  dort  genannten  Gesäße  bedarf.
g.  8.

u  Polizeibehoͤrden  und  ihre  Organe,  so  wie  der  Physikus  sind  befugt  und  verflus
  ½.  bunden,  sich  von  der  Befolgung  dieser  Vorschriften  zu  überzeugen,  und  berechtigt,
die  Giftbücher  jederzeit  einzusehen;  auch  hat  der  Hhysikus  über  die  Güte  der  Waaren

zu  wachen.

.  9V.
Foltalbrn  Die  Ueberkretung  der  in  den  96.  u1#  bis  5  aufsslelle  Vorschriften  ist  mit  einer
——  Geldbuße  von  fünf  bis  zwanzig  *  zu  ahnden
»  Vergehungen  gegen  die  im  F.  6.  cnthaltenen  Jonschest  soll  unnachsicht-"“
  lich  mit  einer  Strafe  von  zehn  bis  fünfzig  Thalern  belegt  w
%  öfterer  Wiederholung  kann  nach  Befinden  die  bunkar  der  Konzession
erfolge
S,  den  10.  Juni  1859.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  daf.
Onte.
N.  v.  Geldem-U##spendor  .
        <pb n="97" />
        127  —

A.

Arzneiwaaren,

welche  von  den  Kaufleuten  gemeinschaftlich  mit  den  Apothekern  in  jeder  Menge
verkauft  werden  dürfen.

Acelum  vini
*Aacidum  Ppyrolignosum
Aerugo

Agaricus  chirurgorum

Alumen  erudum

Am)  gdalne  dolces

Amlum

Antimonium  crudum
1  Ama  (ortis

Auwne  solericne  nulurales  el  arliliciales

Asphulium

A.ungine

Dareno  jonipert

lauri
-  myklillorossi
stinmoccsknanc
Uccellnrulikn
Bismuthum
Nolus  alhn
armenn
rubra

Camphora

Weinessig.

Holzsänre.

Grünspan.

r—
Alau

Sitet  Maudeln.
Stärlmehl.

Noher  Shebelnn
Scheidewa
kuussn  und  künstliche  Mineralwässer.
Judenp

Ene  “
chbolderbee=Lorbeere.

#atbelderr-Kreuzbeere.


Molhe  Besette.
Wiemuth.

Weißer  Bolus.
Armenischer  Bolus.
Rother  Bolus.

Genyber.
        <pb n="98" />
        Cardamomum
Caricse
Caryophylli
Casein  caryophyllaia
cinnnmomea
Cern  alba  et  slara
1  Cerussa
Chloridum  calcie
Cineres  clavellati  sive  polassn
Cinnabaris
Coccionelln
Colla  piscium
Colophonium
Confectio  amygdalarum  ustaram
nnisi
calnmi
corlicis  auranliorum
eitri
-  -xiagiliokis
Cornu  cerri  raspalum
Corlex  auranliorom
—  cinnamoni  acuti

-  tri
Crein  abn
Crocus
Flores  anthos
cnrthami
-  rast-ins
-  clsamosnillsskomsase
-c«i
-Ia1·ondulac
-malmoakhokssoetwas-ski--s«u-onmo

-sms«n«ckis
-kqsakam
Folin  luuri
Frucitus  nuranlii  immaluri  siccau
norantii  recentes
-  cemsokultistccnll
-cittin-ccales

128  —

Cardamomen.
gen.

Gewürznelken.

rnen  Ealla.

Zimmt=Weißes

  *  ilbes  Wachs.
iweis.

Chlorkalk.
Pottasche.
Zinnober.
Cochenille.
Hausenblase.
Geigenharz.
Gebrannte  Mandeln.
Eiugemachter  )7
Kalmus.
-  Pommeranzenschaalen.
-  Citronenschaalen.
Ingwer.
Oeraspelles  Hirschhorn.
Pomeranzenschaale.
Zimmt.
Citronenschaale.
Weiße  Kreide.
Safran.
Rosmarinblülhen.
Safflor.
Zimmtblüthen.
Rsmische  Kamillen.
Kornblumen.
Lavendelblumen.
Malvenblumen.
Paecenienblumen.
Mohnblumen.
Rosen.

Lorbeerblätter

Unreif  riu  Pomeranzen.
Pomeran

guuuus  irscen.

Ciir
        <pb n="99" />
        Eraetos  eynosbati  aicoali
Gallne  torcicoo
Grans  chermes
Gummi  aoimo
arabicum

"
*
5
—
2
B
“

-  lnccao

-  tat-Stichen

-  sandurache

*r  öloracisP

-  ragacanthae
Gufla  percha  vepalia
Herb#  absynthii
aotho
arlemisiae
capillorum  venerie
equiseli  majoris
-  Dysoppi
majoranae
meliusne
menthae  crispne
wentbane  Piperilae
orign#n  cretici

.---


2
S

virgae  aurene
Uerleum  herlalum
Lupis  beronrdicus

trasten

eis
in  nses
brasiliense
tr(fampechense
lernumbuci

santalum  rubrum
Linatars  mar#is

129  —

Getrocknele  Hagebutten.
llaͤpfel.

Kermeskorner.

Flußbarz.

Arabisches  Gummi.

Benzoc.

Gummilack.

Ungereinigte  Guttapercha.
Wermuth.

Rosmarin.

Beisuß

Fraucuhaar.

Kamenkrant.

Mopkraut.

Krelischer  Dosten.
Salbei.

Bobnenkraut.

Brasilienbelz.
Campechenbolz.
Fernambuckbelz.
Wochbolderbolz.
Qnassienbolz.
Rothsandelholz.
Eisenseile.
        <pb n="100" />
        —  130  —

t  Lithargyrus  Bleiglätte.
Macis  Muskatenblüthe.
Magnesia  oigra  sive  manganm  Braunstein.
Manna  anna.
Mater  perlatam  Perlmutter
Mel  album  el  commune  Weiher  nd  gemeiner  Honig.
Minium  Mennig
Myrobalani  Mnatltanen.
itrum  Salpeter
Nuces  moschalae  Muskatnüsse.
Oleum  am)  gdularum  dulcium  Mandelsl.
Dergamoline  Bergamoltöl.
de  cedro  Citronsl.
orum  cnssine  Zimmtblüthensl.
jecoris  aselli  eberthrau.
larnudulze  Lavendelsl.
lini  Leiusl.
5-  veoli  Orangenblüthensl.
nucum  Nußsl.
dlivarum  Olivensl.
Papaveris  Mohnoͤl.
epicne  Spicksl.
Lorchinthinne  Terpentinsl.
Olibanum  Weibrauch.
PTaställne  digestirne  sotericne  Mineralwasserpastillen.
PTiper  allum  et  nigrum  Schwarzer  und  weißer  Pfeffer.
·**  hispanicum  Spanischer  Pfesfer.
longuin  Langer  Pfeffer.
Pix  alba  *  nigen  *-  und  weihes  Pech.
Plumbago  site  grapbites  Reitbl
Polveres  nerophori  nn-Radix
  alcannne  Alkanne.
angeliene  Engelwurzel.
burdanne  Aleenwurtr.
—  calami  aromatici  Kalmus.
ciehorei  Eicontnmnrke.
curcumne  Gelber  Ingwer.
galangne  Galganthwurzel
5-  fridis  Noren##e  Peilchenwurzel.

liqutritige  Süßholzwurzel.
        <pb n="101" />
        Kadix  rhopontiei  veri
bine  tinctorum

Zingihberis  albi
Resins  elustica

HPini
Hotolne  sncchnri

-  menthne  Piperilae
Sago
Sal  gemmne

Sapo  bispannicus
vonelus
Semen  amomi
nnisj  etellali

nuurtiene  romanne
Sehum  rervrinom
Siliqua  duleis

vanillae

Soan  hispuniea  et  hongariea
Sperma  reli
Spiritus  sahonis

vini
Spongia  marine
Suannn-131

  —

Pontische  Rhabarber.
rapp.

Salepwurzel.
Seisenkrautwurzel.
Schwarzwurzel.
Ulmenkrautwurzel.

Bruflkügelchen
aserlbn

Sago.
Steinfalz,  nur  nach  den  beltebenden  gesehzlichen
  Bestimmungen
Spanische  Beise.
Venetianische  Seife.
Neue  Würze.
Sternanis.
Anis.
Hanssaamen.
Mariendistelsaamen  oder  Siechkörner.
Kümmel.
oriander.
Mutterkümmel.
Onittenkerne.
Kenchel
Leinsaamen
Bärlappsaamen.
Deiiei.
Senflör
nn  Neselsoamen.

irschta

alch.

Vanille.
Spanische  und  ungarische  Soda.
Wallrath.
Seifengeist.
Weingeist.
Badeschwamm.

inn.
        <pb n="102" />
        Saceinum
Suceus  citri
Sulsur  eitrinum

Torebiashina·  communis
neia
Thea  riis

Vigriolum  marls
inkum

122  —
Bernsteln.
Aitronensaft.
Gemeiner  Schwesel.

Gemeiner  Terpentin.
Venetianischer  Terpentin.
Grüner  Thee
Eisenvitriol.

Zink.

Arzneiwaaren,
deren  Verkauf  den  Kaufleuten  nicht  unter  einem  halben  Pfunde  gelsaktet  ist.

*  Alo

Alumen  ustum

Amytdulac  amarae
Arcanum  duplichtum

1  Arsenicum  album,  Havum  ei  rubrum

1  Auripigmentum
Balenmus  copaiwae

erarianus

Cgpiln  Papaveris

1  Cobnlium  erystallinem
Collodium

Cortex  angusturae  vorao

aurantiorum  Curassaäviensiom
Cnaus.  albus
Cremor  turlari
Crystalli  lartari

Aloc

Gebrannter  Alann.

Bilere  Mandeln.
Dopvelsalz

Weiber.  itn  und  rother  Arsenik.
Opern

ee
Pernanischer  Balsam.
Mohnköpfe.

Fliegenstein,  Scherbenkobol“
Collodinm.

Aunusturarinde.

Curassavische  Pomeranzenschalen.
Weißer  Zimm

Weinsteinrahm.
Weinstein-Crystalle.
        <pb n="103" />
        Flores  chnmomillae

sambuci
-  nulluris
141.  viridis  neris
zinci
Folin  laurocerasi
Grana  li

Gummi  rapean

sunguinis  draconis

Lpar  sulfuris
Herba  grotiolne
Kermes  minernle
l.apis  culuminaris,
Lignum  snusafran
Mercorius  duleis

–.

rivus
Nibil  Abn

Oleum  läuri  expressum

Oyohalsumum
*  Rudia  androgorne
sgeillne
Snccharum  unlurni
1  Sal  ucetosellne
H5umuros
ammoniue
mirabilis  Glanberi
Semen  loenugrneri

-  papaveris  albi

-  vitrioli
Stipites  duleninarae

Sulsur  auratum  untimonii

Tawarindi
er  ponderosn  alita

Spirilus  enlis  ammonjiaci
-  nitri  chemice  hurus

braeibiietes  albus
Tuher
-  Aal-listinan  terms-tus-133

  —

Camillen.
Hollunderblütben.
Schweselblüthen.
Grünspanblumen.
Zinkblumen.
Kirschlorbeerblätter.
Granatill.

Eupborbium
Drachenblut
Schwefelleber.
Gnadenkraut.
Mineralkermes.

almei.
Sassafras,Holz.
Versüßtes  Queckfilber.
Weißer  Präcipitat.
Rother  taclpila.
Sublimat.
krrnn  Quecksilber.

·  (

Mellabalsam.
Alraunwurzel.
Meerzwiebel.
Bleizucker.
Sauerlleesalz.

Glaubersalz.
Bockdbornsaamen.
Weißer  Mohn.
Läusesaamen.
Schwerispath.
Salmialgeist.

Gesälltes  weldewaset.
Vitriolge
ailtelihnengen

Salzsaure  Schmererde.
        <pb n="104" />
        —  134  —

f  Vitriolum  album  sive  zinci
caeruleum  eive  cupri

Weißer  Mitriol.
Blauer  Vitriol.

C.

Arzneiwaaren,
deren  Verkauf  den  Kaufleuten  nicht  unter  drei  Lothen  erlaubt  I#st.

1  Acidum  nalis
Amben  grisen
1  Aqua  lor#is
1  Auripigmentum
1  But#rum  untimonii
t  Cantharides
1  Cummi  gullur
1  Nures  vomicne
Geum  authereum  cujeput
-  -  can-i
-  curios-dynamis--
  -  cinnamomi
-  -  corticum  nurantiorum

-  sssnjonmsm

monllmsspiquilau

-  nat-InnInogchnlansm

—  origani  eretiei

pelrae
pini

roris  marini

rutae

anlvine
erpreumulicun,  succini
v#ressum  oucistae

Salzsäure.

Grauer  Amber.
Scheidewasser.
Operment,
Antimonbutter.
Spanische  Zliegen.
Gummignutt.
Brechuuß.
Caseputsl.

Karbensl.

Nelkenöl.

Zimmtsl.
Pomeranzenschalenöl.
Actberisches  Citronsl.
Feuchelsl.
Muccatblütbensl.
Masoransl.
Pfessermünzöl.
Muslatennußöl.
Krekischdostenöl.
Sleinsl.

Kiensl.

Rosmarinsl.
Rautensl.

Salbeisl.

Bern  »
AasskptcßtesMadtatcaaußdh
        <pb n="105" />
        1  Oleum  ncthereum  #itrioli
1  Phosphor.
Sal  succini

136  —

Vitriolsl.
Phosphor.
Bernsteinsalz.

Nachstehende  Farbewaaren  sind  Gifte,  und  unterliegen  daher  den  estimmungen
bes  K.  6.

Berg.  Grün.

Mineral=  Grün.

Berg.  Blau.

Mineral,  Blau.

im  (Englisch!)  Grün.
Neu-PrnichnnnP

  Grün.

Schele“'  (tbes  (schwedisches)  Grün.

Absenilsaures  Kali.
Berliner=  Weiß

Schieser-Weih.
Blei-Gelb  (Massicol).
VerlinerF  Giün.
Mitis=  Grün.
Casseler=  Grün.
Kirchberger-Grün.
Oel,  Grün.

Chrom,  Grün.
Leutner,  Blau.
Neapel-  Gelb.

Gelbe  Bronze.
Silber  Blau.
Ultramarin.

Bleu  de  porcollaine.
Kupser-Notb.
Cbrom,=  Roth.
        <pb n="106" />
        —  136  —

V.

Gebührentaxe
für  ärztliche,  wundärzeliche  und  geburtshülfliche  Privatpraris.

A.  Adgemeine  Beslimmungen.

1)  Die  ausübenden  Medizinalpersonen  sind  verpflichtet,  jedem  von  ihnen
wegen  Gebührenzahlung  in  Anspruch  Genommenen  auf  dessen  Verlangen
eine  genaue,  deutliche,  tarordnungsmäßige  Rechnung  nach  den  dießfallsigen
  einzelnen  Leistungen  auszustellen.  Für  gewöhnlich  genügen
jedoch  Bauschliquidationen.

2  Auf  Feststellung  einer  Gebührenrechnung  kann  der  Zahlungepflichtige
binnen  acht  Wochen  nach  deren  Zustellung  bei  dem  Physikate  antragen,
wenn  er  dieselbe  nicht  bereito  ohne  Vorbehalt  bezahlt  oder  sonst  anerkannt
  hat.  Freiwillige  Geschenke  oder  freiwillig  erwiesene  Gefälligkeiten
  können  von  ihm  hierbei  nicht  in  Gegenrechnung  gebracht  werden.

Die  Feststellungsgebühren  hat  in  auherordentlichen  Fällen  der  Antragsteller
  zu  bezahlen;  dem  Rechnungöauösteller  fallen  sie  nur  dann  zur

wenn  ihm  ein  Sechstheil  oder  darüber  von  der  Gesammésumme
gestrichen  werden  mußte,  oder  er  unwahre  Angaben  gemacht  hat.

3)  Die  Berechnung,  und  die  Feslstellung  derselben  hat  innerhalb  der  durchgehends
  angegebenen  niedrigsten  und  höchsten  Säbe  Sktatt  zu  finden.
In  außerordentlichen  Fällen  kann  auch  eine  Ueberschreitung  der  Taxe
geskattet  werden;  es  bedarf  jedoch  hierzu  stets  der  Genehmigung  Fürstlicher
  Regierung,  welche  nur  auf  den  Grund  sachverständigen  Gutachtens
ertheilt  werden  soll.

Das  Tarmaaß  ist,  unter  billiger  Berücksschtigung  aller  Umstände,
hauptsächlich  nach  dem  Einkommen  des  Kranken,  außerdem  nach  der
für  den  Arzt  dabei  startfindenden  Schwierigkeit  und  Gefährlichkeit,  sowle
        <pb n="107" />
        8)
9)

10)

.)

—  137  —

nach  der  dabei  nothwendigen,  umständllchen,  schwierigen  oder  eckelerregenden
  Untersuchung,  besonderem  Zeitaufwand  und  Versäumniß  anderer
Geschäfte  —  bei  Operationen  auch  nach  deren  Erfolg  zu  bestimmen.
Bei  Kranken,  deren  Verpflegung  subssdiarisch  von  Landes-Communal=Armen-Vereins=
  u.  dergl.  Kassen  zu  tragen  ist,  findet  nur  der  niedrigste
Ansatz  Statt.

Selbstverständlich  ist  das  #Liquidiren  unter  der  Taxe,  so  wie  das
Uebereinkommen  über  Bauschhonorare  für  ganze  Jahrgänge,  so  wie  für
einzelne  Kuren  gestattet.

Die  von  einer  Medicinalperson  bei  Kranken  verwendeten  Arzneien,  so
wie  Instrumente,  Verbandstäcke,  Geräthe  u.  dergl.  sind,  soweit  sich
solche,  ohne  der  ersteren  Verschulden,  zum  Gebrauche  bei  anderen  Kranken
nicht  mehr  eignen,  oder  wenn  sie  von  den  Patienten  zurückbehalten  werden,
  in  Berücksichtigung  des  Grades  ihrer  Abnutzung  und  ihres  Werthes
nach  billigen  Preisen  besonders  zu  vergüten,  oder  zu  ersetzen.

Die  Berathung,  bei  welcher  eine  wundärztliche  oder  geburtshölfliche  Verrichtung
  vorgenommen  wird,  ist  nicht  besonders  zu  vergüten,  wenn  der
Ansah  dafür  mehr,  als  für  eine  einzige  Berathung  beträgt.

Mehr  alo  ein  täglicher  Besuch  bei  chronischen  und  mehr  als  zwei  dergleichen
  bei  akuten  Krankheiten  können  nur  dann  in  Ansatz  gebracht
werden,  wenn  sie  ausdrücklich  verlangt  sind,  oder  der  Urzt  sie  gehörig
3zu  moliviren  vermag.

Bei  den  unter  B.  1  bis  14  incl.  und  16  enthaltenen  Ansätzen  sind

den  Wundärzten  erster  Classe  nur  zwei  Drikctheile,  den  Wundärzten  zweiter

  Classe  die  Hälfte  zu  berechnen  verstattet.

w  eine  Nachtwache  erhält  der  Wundarzt  20  Sgr.  bis  1  Thlr.
0  Sgr.,  der  ungeprüfte  Gehülfe  und  die  Hebamme  die  Hälfte.

*  ist  Letzterer  für  die  kleinen  chirurgischen  Verrichtungen  die  Hälfte

des  Ansatzes  zu  gewähren.

en  Operationen  hat  ein  assistirender  Arzt  oder  Wundarzt  20  Sgr.
5  1  Thir.  15  Sgr.,  der  ungeprüfte  Wundarzt  oder  eine  Hebamme

½  Sgr.  bis  20  Sor.  zu  erhalten.

Der  nach  einer  Operation  nothwendige  erste  Verband  ist  bei  der  Gebühr

für  jene  mit  inbegriffen.
        <pb n="108" />
        —  138  —

1)  Die  Diäten  del  Besuchen  Über  gand  (l.  16),  ferner  alle  Ansätze  unter

B.,  C.  und  D.  erhöhen  sich  auf  das  Doppelte,  wenn  dle  Leistung  bei
Nacht,  d.  i.  zwischen  10  Uhr  Abends  und  6  Uhr  früh  erfolgen  mußte.

13)  Die  gesrderte  Anwesenheit  bel  elnet  Operation  oder  Entbindung  gilt

als  Consulta

14)  Bei  gleichzeitiger  Behandlung  mehrerer  zu  einer  Familie  oder  Haushal-—


en

tung  vereinigten  Personen  ist  nur  eine  Wegegebühr  und  für  die  Berathung
  binsichtlich  der  zweilen,  dritten  Person  u.  s.  w.  nur  der
niedrigste  Sat  zu  verwilligen.

Bel  Cemplikationen,  z.  B.  von  Beinbrüchen  mie  Vertenkung,  Lungenentzündung
  mit  äußerlichen  Wunden  u.  s.  w.  kommt  zu  dem  ordnungsmäßigen
  Anlsatze  der  Hauptverrichtung  für  jede  nothwenige  weitere  Verrichtung
  blos  die  Hälfte  der  gesetztichen  Tare  hinzu.

Bei  Besuchen  innerhalb  der  Wohnortsslur  des  Arztes  und  bis  zu  einer
halbstündigen  Entfernung  kann  für  Forkkommen  und  Versäumniß  nichts
berechnet  werden.  Bei  weiteren  Entfernungen  haben  Aerzte  von  einer
halben,  Wundärze  von  einer  Stunde  an  die  Vergütung  von  einer  Fuhre
zur  Hin=  und  Rückreise  zu  verlangen:  und  zwar  die  promovirten  Aerzte
für  eine  zweispännige,  die  Wundärzle  erstei  und  zweiter  Classe  für  eine
einspännige.

Wird  das  Geschirr  durch  den  Patienten  selbst  in  anständiger  Beschaffenheit
  geliesert,  so  darf  für  die  Fuhre  Nichto  berechnet  werden,
auch  dann,  wenn  davon  kein  Gebrauch  gemacht  worden  ist.

Außerdem  ist  bei  Entsernungen  von  mehr  als  einer  halben  Stunde
für  Verläumniß  und  Diäten  für  sede  halbe  Stunde  der  Enefernung
(also  blos  der  Himeis.)  von  den  Aerzten  8  bis  12  Sgr.,  von  den
Wundärzten  6  bis  8  Sgr.  anzusetzen.  Sebatverständlichs  werden  überschülsige
  Entfernungen  unter  einer  Viertelltunde  gar  nicht,  darüber
gehende  aber  für  eine  halbe  Stunde  gerechnet.

Bei  glelchzeitiger  Behandlung  mehrerer  Kranken  an  elnem  entfernten
  Orte  sind  dlese  Gebühren  entweder  nach  getroffener  Uebereinkunft,
oder  nach  billigem  Gutdünken  des  Arztes  zu  repartiren.

Besu  uchen  mehrere  ärztliche  Individuen  gemeinschaftlich  —
Kranken,  so  darf  die  Fahrgelegenheit  nur  einmal  gerechnet  werden
        <pb n="109" />
        2
3

4
5)

7
8
9
10)

—
—
—2

18)

—  149  —

17)  Bauschliquidationen  und  Empfangöbestätigungen  sind  unentgeltlich  ouszuhändigen,
  bei  specisizirten  di  sschene  dagegen  für  deren  Ausstellung
und  Reinschrift  5  Sgr.  bis  7½  Sgr.  zu  gewähren.

18)  In  den  nachstehenden  Vergechmisen  etwa  nicht  aufgeführte  Verrichtungen
sind  nach  analogen  zu  beurthet

10)  Für  die  Honorirung  Ananchads.  hanchlltcher  Hendlungen  ist  die  unter
dem  heutigen  Tage  erlassene  desondere  Tarxe  maaßgeben

P.  Taxe  für  ürzlliche  Verrichlungen.

Für  die  erste  mündliche  Beratbung  eines  Kranken  5  bis  12  Sgr.
Zür  jede  folgende  in  derselben  Krankheit  &amp;amp;  bis  8  Sgr.
Für  die  erste  mündliche  Beratbung  über  einen  Arunken  mit
einem  oder  mehreren  Aerzten,  jedem  derselben  1#5  Sgr.  bis  2.  Thlr.
Für  id  dergleichen  nachsolgende  in  derselben  Arantheit.  .  10  bis  20  Sgr.
Für  den  Weg  von  und  zu  einem  Kranken  innerbalb  der
Mehiemgeßur  des  Arzies  4  bis  8  Sr.
Hür  einen  Brief  irulichen  Inhalts  an  einen  Kranten,  an

seine  Augehoͤrigen  ohne  das  #  und  die  !rsr  zur

Post  (pr.  1  Syr.)  .  .  10  bis  20  Sgr.
Für  ein  schriftliches  Gensillum  .......l  Tblk  15  Sgr.  bis  3  Thlr.
Zuͤr  einen  Kraulbeitberichtt...  1  bis  2  Thlr.
Für  ein  ärztliches  Zeugnift  ......  5  bis  20  Sgr.
Zür  einmalige  magnekische  Maniyulationen  ......  15  bis  25  Sgr.
bei  Wiederbolungen  10  bis  15  Sar.
Für  iitrt  e  22  Ausnabme  der  bei  Neu,
geborenen  angestellle
a)  mit  Ersoeleeagegege  4  bis  6  Thlr.
b)  obne  Ersolg  2  bis  3  Thlr.
12)  Für  die  von  Angehörigen  verlangte  #ußere  ernt  einer
Leiche  20  Sgr,  166  "  Thlr.
Für  die  verlangte  eitung  und  Mitverrichtung  einer  Seliion  2  b  Thlr.
Für  einen  Beslchtigungs,  und  Sektionsbericcht  1  bis  Thlr.

14

Aumerkung:  Für  die  unter  6—9  und  14  ongesibrten
schriftlichen  Aussertigungen  kann  die  gesetzliche  Gebühr
ür  Reinschrift  noch  besonders  angesetzt  werden.
        <pb n="110" />
        2
—
S

½
17)

halbe  Stunde

—  140  —
Für  benbelamiung  einer  Leiche
Jedem  Gehöls-Jedoch

  8  iertei  die  ennih  mit  inbegriffen.
Für  ein  Rec
Bei  ingenen  anesster  bei  einem  Ktranlen,  in  n  so  weit  solches
verlangt,  oder  durch  die  unstande  acboten  wird,  lor  iede

15  bis  30  Thlr.
#  bis  5  Tblr.

2  bis  3  Sgr.

10  bie  20  Sar.

C.  Taxe  für  wundärzlliche  Verrichlungen.

1)  Für  Anästhesirung  des  Kranken  -  Chloroform  oder  Acther
2)  Gür  Anwendung  eines  Aetmiktel
3)  Für  Legung  eines  isnnen;  eines  Sluͤdes  Sideiei
und  dergl.  .
4)  Für  Sehen  eines  Fontanells  .......
5)  Für  Einziehen  eines  Eiterbandes
6)  Jur  Akupunktur  .
7)  Für  Elektcopunktur  und  Galvanepunktur  .
8)  Fuͤr  Anlegung  und  Abbreunung  eines  Sterneziindert
9)  Für  Anwendung  des  Glüheisens
10)  Für  das  Sehen  eines  Klystieres,  brebtc  iur  eine  onr
stige  Einspritzung  .
tysiitdstkheiieiiied  Tabaliaiichllvslieked
12)IliidiisSeheiiliockeiiekSchidpfkopfe,fiikdad  Stiiek
Is)Hin-dasSehenbliiligekSchidpllöpfyfiiisdaSSklltk
14)  Für  das  Ausetzen  von  Blutigeln,  je  nach  deren  Anzahl
15)  Für  einen  Aderlaß
a)  an  den  Gliedmaben
5)  am  Halse  oder  Kopse
c)  an  einer  Schlagader  .
16)  Für  eine  Impfung  sammt  einem  Besuch  und  Juosschein  ·
17)FiikDpekeilioiidekBliitadeiliioteii.
18)  Zür  Unterbindung  oder  Torsion  eines  oder  nehrerer  guößerer
Gesäße
a)  ohne  nsthige  Bloslegung
b)  nach  Bloslegung  derselben
19)  Für  Operation  einer  Pulsadergeschwusst

10  Sgr.  bis  1  Thlr.
3  bis  15  Sgr.

2  bis  3  Sgr.

5  bis  20  Sgr.

10  Sar.  bis  1  Thlr.
10  bis  20  Sgr.

4  bis  2  Thlr.

10  bis  20  Sgr.

15  Sgr.  bis  2  Thlr.

5  bis  10  Sgr.

5  bis  15  Sgr.

5  bis  10  Sgr.

#  20  Sgr.  bis  2  Thir.

15  Sgr.  bie  1  Thlr.
gr.

1  bis  3  Thlr.

10  bis  20  Sgr.

2  bis  4  Thlr.
6  bis  12  Thlt.
        <pb n="111" />
        20)
2))
22)
28)

24)
25)
26)

w
—

3
325
3)
36

—  141  —

Für  Insusion
Für  Transfusio
Für  Einstiche  oder  Ginschniue  in  4#  eematäse  Haut
Zür  Entsernung  eines  eingedrungenen  fremden  Körpers  (z.  B.
Schret,  Slein,  Nadeln,  Instrumentenspitzen)  durch  Einschnitt
Für  Oessnung  einer  Eiterbeule
Für  Ausrottung  von  Muuernälern,  Worzen  oder  siinen
Für  Ausschneiden  eines  Hühnerauges

Bei  mehreren  für  jedes  nachfolgende  die  hãljie.
Für  Ausrotlung  von  Balg-,  Fetl-,  Speck-,  Fleisch=  oder  Hydatiden-Geschwülsten


a)  kleinerer  und  leicht  zu  entsernender

h5)  größerer  und  klomplicirterer,  oder  von  Drüsengeschwal.

sten
c)  von  iuberlichen  Krebsschiden  (GZuur,  dubenide.  #
sen.,  Lippen=  und  Schhulwirute  bs)  .
IllkAnskoltsmqvvnPo
a)  in  der  Nasen:  oder  kenenb  im  l  in
der  Mutterscheide  oder  im  Mastdarme
)  in  der  Gebärmutter
Für  den  ersten  Verband  einer  Wunde,  eines  Geschwuͤres  eder
Fontanelles
Bei  mebreren  icchwubn  unter  alen  ümständen  Vach.
stene  das  Doppelte.  Zär  jeden  nachfolgenden  Verband
  die  Halfte.
Für  blutige  Wundewreikerung  durch  Einschnitt,  ie  guuch
von  Hohlgängen)  Sar.
gür  dlutige  Nath  l-  Sr.
Für  kunstgemäße  Cinnickelung

Für  Aulegen  eines  Papprerbandesaf  sxbl

Für  Entsernung  fremder  Käörper
a)  aus  der  Nasenhöhle  oder  dem  Gehörgange
5)  der  zerschmetterter  Knochen  aus  Binden,  n“—

zir  eimichung  und  ansen  Vertand
eines  gebrochenen  Geslchts=  oder  Schäellnechen  .
l-)  einer  oder  mehrerer  gebrochener  Rippe
c)  des  gebrochenen  Schlüsselbeins  oder  Per
des  Brustbeins  oder  eines  Jachentvochen
4)  des  gebrochenen  Oberailmm

3  bis  8  Thlr.

6  bie  15  Thlr.

10  bis  20  Sar.

1  bis  5  Thlr.

5  Sgr.  bis  1  Thlr.
10  Sgr.  bis  1  Thlr.
5  bis  10  Sgr.

15  Sar.  bis  2  Tülr.
2  bis  10  Thlr.
2  bio  10  Th#r.
1  bis  4  Thir.
4  bie  10  Thlr

5  bis  20  Sgr.

bis  1  Thlr.  15  Sgr.
bis  1  Thlr.  15  Sgr.

5  bis  20  Sgr.
15  Sar.  bis  3  Thlr.

15  Sor.  bis  1  Thlr.
4  bis  4  Thlr.

1  bis  3  Thlr.
2  bis  4  Thlr.

2  bis  4  Thlr.
2  bis  4  Thlr.
18
        <pb n="112" />
        —  142  —

o)  des  gebrochenenn  era  oder  Unterschenkels  4  bis  6  Thlr.
)  des  gebrechenen  Oberschenkels  .  ..  4bi66Tblr.
Obdach-scheuen  Schknkclbrmbalsed  ......  6  bis  10  Tolr.
h)  der  gebrochenen  Kniescheibe  ......  2  bis  5  TLblr.
i)  der  gerrissenen  Achilleeebne  .  2  bis  4  Thlr.

k)  der  gebrochenen  und  verrenkten  Kuechen  ver  Handund
  Futzwurzel  oder  der  Mittelhand,  und  des  Minelsubes
  .  1  bie  2  Tblr.

1)  eincs  erer  nebrerer  gekrechener  Finger  eder  Zeben  15  Sgr.  bis  1  Thlr.

86)  Zür  Erneuerung  des  Verbandes  in  obigen  Zöllen  ist  das

nächstemal  ein  Sechstbeil  bid  ein  Drinlbeil  anzusetzen,  die
solgenden  sind  nach  29  und  32  zu  tariren.
Sind  die  Knochen  nicht  vollkommen  gebrochen,  sondern
blos  gebogen,  4  können  nur  zwei  Drittheile  der  Ansätze  beansprucht
  wer
37)  Zür  die  Cinnichung  nach  errentung

Men)  des  Unterliesers  .......  lbissTblI.
l-)dkdObcmnI-e  ....  .  3  bis  5  Thlr.
)  des  Vorderarmes  und  unierschenkels  ......  3  bis  6  Tolr.
4)  des  Oberschenkels  ......  öbisj0Tblr.
t-)nn  Dank-Please  ......·......  llsiCsIblL
Oh  ..........  2  bis  5  Tolr  .
g)dck  mnqkk  ovtk  Zehen  ..........  lUMAlgr.
h)dtkslmtspbcn.  1  bio  2  Thlr.
i)  eines  Wirbels,  des  Schwansbeinse,  einer  Mirve,  2

Schlüsselbeines  2  bis  4  Thlr.

Bei  nicht  mehr  srischen  Verreukungen  i  der  böchse  un.
sab  zu  gewähren.
38)  Für  die  Exartikulmion

a)  des  Oberarmes  8  bis  15  Thlr.
b)  des  berennen  erer  unterschenkels  10  bis  16  Thlr.
e)  des  Oberschen  15  bis  25  Thlr.
d)  des  Zußes  in  ku  ztren  eder  in  dir  W  6  bis  12  Tolr.
e)  der  Hand  ....  öbidsTblr.
heutcoFmaeks  obck  einer  iche  ........  1  bie  2  Tbhlr.
K)  des  Unterliefere  .....  ..  6  bie  15  Thlr.
39)  Für  die  Amputation
a)  des  Oberarmes  oder  Oberschenlels  6  bio  12  Thlr.
b)  des  Vorderarmes  oder  Unterschenletls  10  bie  15  Tblr.

Wc)  einer  Zehe  oder  cinco  Fingrrs  1  bie  3  Thlr.
        <pb n="113" />
        40)

41)
42)

43

44

—

425)

46)

47)

49
50)

51)
52)

58)
54)

—  143  —

Für  die  Ausrottung
a)  des  Oberschenkelkopfes
5)  des  Oberarmkopfes  .  .
c)desElleabvgea-oder  Kniegelenkes  .
4)  des  ganzen  Unter=  oder  Oberkiefers
e)  eines  Gelenktheiles  des  Unterkiefers
0  eines  sonstigen  Knochentheiles  oder  reann
Für  Operation  eines  falschen  Gelenkes  .
surdteersteAnlegungdeömechamfchenEksahes
s)einesfehlendenAnch,derNaseu.dergl..
b)  einer  fehlenden  Gliedmaße  ..
Für  Trennung  der  Verwachsung
a)  von  Fingern  oder  Zehen  .
b)  der  Zunge  mit  benachbarten  Theilen,  ber  Wangen  mit
mit  dem  Zahnfleische,  der  Augenlieder  mit  dem  Aus
apfel  oder  unter  fich  ...
Für  gänzliche  oder  treilweise  As#ng  eines  r  eder
Zehennagels
Für  Anbohrung
a)  des  Schädels.
b)  der  Stirnhöhle
e)  der  Oberkieferhshle
4)  des  Warzenfortsatzes
e)  des  Brustbeines.
Für  Sehnen-  und  Auslelschnit  aler  Art  in  eicdee
Anzahl
Für  orthopädische  Manipulation.  .
Für  Oeffnung  bei  Verschließung  des  Cehörgonges,  des  Mun.
des  oder  der  Nasenlöcher,
Für  Kathedrisirung  oder  Sondirung  des  koränennasenkanats
Für  Durchbohrung
a)  eines  Ohrläppchens
5b)  des  Trommelfellese)
  der  eustachischen  Roͤhre
Für  Kathedrifirung  der  Ohrtrompete
Für  Reinigung  des  äußern  Gehörganges
Für  Beide  um  die  Hälste  mehr.
Für  Durchschneidung  des  Gesichtsnerven  .  ..
FürEatfekiiuiigfremderimsugefestsihendek  Körper  ..

10  bis  25  Thlr.
6  bie  15  Thlr.
8  bis  20  Th#r.

10  bis  25  Thlr.
5  bis  15  Thlr.
3  bis  15  Thtr.
6  bis  12  Thlr.

15  bis  25  Sgr.
15  bis  25  Sgr.

2  bis  6  Thlr.

15  Sgr.  bis  5  Thlr.

15  Sgr.  bis  2  Thlr.

5  bis  10  Thrr.
2  bis  3  Thlr.
5  bis  68  Thlr.
2  bis  4  Thrr.
5  bis  8  Thlr.

2  bis  10  Thlr.
5  bis  10  Sgr.

1  bis  4  Thlr.

15  Sgr.  bis  1  Thlr.

5  bis  10  Sgr.
2  bis  4  Thlr.
4  bis  3  Thrr.

15  Sgr.  bis  1  Thlr.

8  bis  12  Sgr.

3  bis  5  Thlr.

10  Sgr.  bis  1  Thlr.
18
        <pb n="114" />
        S
S

S
—

60)

2
S

79
72)
73)

76)
77)
78)
76)

—  144  —

Für  Ausroltung
n)  einer  Geschwulst  an  den  Augenliedern
5)  der  Tbränendrüsen
Für  Operationen  der  Einwänektebrung  eder  wurer  r
der  Angenlieder,  desgl.  der  Trichiasis
Für  Ausziebung  der  kingenminpeen
Für  Augenliedbildung
Für  Operation  der  Wbränensistel  .
IttkAlIlüIttttgetitcoFlnqclscllcs  eder  der  Tbraͤnenlarunkel  ·
Zür  Eröffnung  der  vorderen  Augenkammer  .
InkcpcmlwnMHontbmtlstapbvlmnes
Für  Operalion  des  grauen  Staares
Für  Bildung  einer  Lennsicen  i
Für  Ausrottung  eines  Aug-Finden
  diese  brasnnn  bis  em  an  beiden  u
statt,  so  kann  die  Hälfte  mehr  gerechnet  werden.
Für  Neubildung
a)  der  Nase
5)  der  Lippe
Zür  Operation
a)  einer  einfachen  uscharte  .
I-)emctdtsppcltnk  ·
Für  Gaumennatb
Für  Operation  des  bippenkretles  .
Guschuute  und  andere  lect  asrs  am  %
eische  .

rereitung  einer  Epulie

1  bis  3  Thlr.
3  bis  5  Thlr.

3  bis  6  Thlr.

3  bis  6  Thlr.

15  bis  25  Thlr.
5  bis  10  Thlr.

3  bis  5  Tolr.
5  bis  8  Torr.
6  bis  12  Thlr.
3  bis  6  Thlr.

6  bis  15  Sgr.
2  bis  4  khlr.

Für  Neinigung  sämmtlicher  Zähne  5  Sgr.  bis  1  Thlr.  15  Sgr.

Zür  Stumpfseilen  eines  scharsen,  ober  Durchfeilen  Funs  an.
brüchigen  Zahnes  .

Fuͤr  Anbobren  eines  Zahnes  bis  zum  Neronn,  ungdeichen  für
Aubobrung  einer  **  zur  E#  eines  künstlichen

75)  Für  #uzieben  eine  Zabnes  eder  einer  “

Für  Auebrennen  eine  Zahne

Für  Auefüllung  eines  Zahnes

Für  Befestigung  eineo  lockern  Zahne

Zür  Ansertigung  und  Einsetzung  einces  künntichen  Zopnes

8  bis  15  Sgr.

8  bis  15  Sar
5  bis  15  Sgr.
10  bis  20  Sgr.
10  bis  25  Sgr.
10  bio  15  Sgr.
1  bis  3  Thlr.
        <pb n="115" />
        —  145  —

Beklrefsen  vorstehende  Operationen  (73  bies  79)  mehrere
Zähne,  so  gebührt  für  den  zweiten,  dritten  und  folgenden
  die  Hälste.

80)  Für  neue  Besestung  eines  oder  mebrerer  künstlicher  Zähne  10  bis  20  Sgr.
Nachhülse  zur  Befestigung  in  den  ersten  Tagen  ist  ulcht
zu  vergülen  6
81)  Zür  Operation  der  Epeichelfi  ·.....  2  bis  4  Thlr.
82)  Für  Durchschneidung  des  ente#nchen  5  bis  10  Sgr.
83)  Zür  Ablürzung
u)  des  Zäpschs  220  Sot.  bis  1  Ab-  15  Sgr.
b)  der  Zunge..  2  bis  4  Thlr.
84)  Für  Ausrottung
n)  der  Zunge  oder  eines  entarteten  41i  derselben  ..  4  bis  6  Thlr.
b)  einer  Mandel  ..  2  bis  4  Thlr.
85)  Für  Operation  der  Froschgeschwust  ·....  2  bis  4  Thlr.
86)  ZFür  die  erste  Einbringung  einer  Schlundroͤhre  .....  10  bis  15  Sgr.
Jedes  solgendemal  die  Hälfte.
87)  Zür  unblutige  Entsernung  eines  in  der  *  1inden
  sremden  Kärpers  1  bis  3  Thlr.
88)  Zür  den  Speisershrenschnitt  .  ......  sbiolöcdln
89)Furdenstkblko,vfodtr  Luftrdhrenschmls  ......  6  bis  12  Thlr.
90)  Für  Ausrottung
a)  der  Ohrspeicheldrüe  4  bis  8  Thlr.
b)  einer  andern  Speicheldrüfte  2  bis  5  Thlr.
Wa)  der  vergröherten  Shhildpruse  ·.......  15  bis  15  Thlr.
4)  einer  Brust  .........  6  bis  12  Thlr.
e)  der  Achseldrüsen..  4  bis  6  Thlr.
91)  Für  Abzapfung
a)  der  Brustbablll  4  bis  6  Thlr.
bh)  der  Unterleibshöhle  20  Sar.  bis  1  Thlr.
Wc)  der  Harnblase  oder  einer  k  rbin  in  *  Bauchöhle
  3  bis  5  Thlr.
d)  des  ofinn  eder  rgend  einer  zueri  Sac,
geschwulst  15  Sgr.  bis  1  Thlr.
92)  Für  die  Speaiien  zur  Naditalkur  des  Wasierbruches4  4  bis  8  Thlr.
08)  Für  die  Neposttion  eines  eingeklemmten  Bruches  41  bis  3  Thlr.
94)  Zür  Operatien  eines  eingeklemmien  Bruchs  8  bis  12  Thlr.
95)  Für  Radikaloperation  eines  Bruches  ...  6  bis  10  Thlr.
96)  Zür  Bestellung  und  Anlegung  eines  Bruchbandte  15  Sgr.  bis  1  Thlr.
        <pb n="116" />
        98

—

99)
100)

101)

102

—

108)
1045
105)
106)
107)

108

—

109)
110)

11)

—  146  —

Far  die  Operation  des  verschlossenen  Asters.  der  verlchloss
nen  Scheide  oder  varnroͤhre  .  .
Für  die  Operation
a)  der  Mastdarmftsstel
b)  der  Blasenscheidefistel
Für  Repofsttion  des  Mastdarmvorfalles
Für  Operation

a)  der  Hämorrhoidalknoten  und  verschledenen  Auswuchse

am  Mastdarm.
5)  eines  veralteten  Dammrisse  .......".
e)  des  kuͤnstlichen  Afters  ..
ck)dekUkinflstel.  .
Für  Einbringung  einer  Kerze
a)  in  die  Harnröhre.  .
b)  in  den  After,  in  Fisteln  oder  bergl.  zur  unblutigen
Behandlung  von  Verengerungen
Für  die  erste  Kathederistrung  der  Harnölase,  sowie  für  untersuchung
  derselben  mit  der  Steinsonde
4)  bei  Männern.  ....
b)  bei  Weibern
Bei  Wiederholnngen  (oi  und  10)  -  die  gasft
anzusetzen.
Für  Circumeision,  Operation  der  Phimofis  und!  Vatapbimesie
Für  Amputation  des  Penis  oder  der  Clitoris
Für  Kastration  .  ......
Für  den  Harnröhrenschnitt.  .  .  «
Für  unblutige  Entfernung  fremder  Köwer  aus  der  Harn-2

  bis  3  Thlr.

2  bie  3  Thlr.
4  bie  10  Torr.
10  bis  20  Sgr.

1  bie  3  Thlr.
3  bis  5  Thlr.
5  bis  8  Thlr.
4  bis  6  Thlr.

10  bis  15  Sgr.
6  bis  10  Sgr.

15  Sgr.  bis  1  Thlr.
10  bis  20  Sgr.

2  bis  3  Thlr.
2  bis  4  Thlr.
5  bis  8  Thlr.
1  bis  2  Thlr.

röhre,  aus  der  Scheide  oder  dem  Mastdarm.  1  Thlr.  15  Sgr.  bis  3  Thlr.

Für  den  Bauchschnitt  zur  Ausrottung  des  Opariums,  Entwickelung
  des  Volvolus  u.  deral.

Für  den  Steinschnitt.

Für  Steinzertrummerung  mit  Wibeꝛrif  *  Sipungen


Bei  gänglicher  Wiederholung  oder  Rachdesserung.  mißglück
ter  Operationen  ist  blos  die  Hälfte  oder  ein  Drittheil  anzusetzen.


10  bis  25  Thlr.
20  bie  30  Thlr.

30  bis  50  Thlr.
        <pb n="117" />
        2

—

#
—

4

5)
60)

10)
11

12

—  147  —

D.  Taxe  für  geburtshülfliche  Verrichtungen.

Für  Untersuchung  des  Zustandes  der  weiblichen  Geschlechtstheile
  außer  der  Entbindungszeit  in  2  auf  zwangerschaft
  mit  oder  ohne  Mutterspiegel
Für  den  Beistand

#a)  bei  einer  natürlichen  leichten  Entbindung.

b)  bei  einer  natürlichen  schweren  Entbindung,  bei  einer

Molen=  oder  einer  Zwillingsgeburt

Für  Einleitung  auf  den  Kopf  und  bandreisliche  iur
der  Stellung  desselben

Für  künstliche  Entbindung
a)  mittelst  der  Zange
b)  mittelst  der  Wendung  und  Eztraktion  .  .

Wenn  die  Hülfeleistungen  unter  3  und  4  a  und  zu
zweien  oder  zusammen  an  einem  Kinde  nothwendig
waren,  so  darf  von  jeder  nur  die  Hälfte  in  Ansatz
gebracht  werden.

Für  künstliche  Frühgeburt
Für  bewirkte  Schnellgeburt  bei  Viutingen
Für  Anbohrung  des  Kindes
Für  Zerstückelung  desselben
Bei  Zwillingen,  Drillingen  u.  s.  w.  sindet  bei  3,  4  a,
b,  5,  6,  7  und  8  für  das  zweite,  dritte  u.  s.  w.  Kind
nur  die  Hälfte  des  Ansatzes  statt.
Für  den  Kaiserschnitt
#a)  an  einer  Lebenden
5b)  an  einer  kürzlich  Verstorbenen
Für  den  Schooßfugenschnitt
Für  Entfernung  der  stark  eingesackten  eder  stark  verwachsenen
Nachgeburt
Die  gewöhnliche  Wegnahme  der  Nachgeburt  darf  nicht  besonders
  angesetzt  werden,  sondern  gehört  mit  zur  vorbergehenden
  Operation  oder  zu  dem  geleisteten  Beistande.

Für  Anwendunge  der  Kettungömittel  b  bei  einem  scheintodten
Kinde

15  Sgr.  bis  2  Thlr.

1  bis
2  bis
2  bis

3  bis
2  bis

2  bis
4  bis
2  bis
4  bis

10  bie
2  bis
8  bis

2  bie

1  bis

2  Thlr.
4  Thlr.
3  Thlr.

6  Thlr.
5  Thlr.

6  Thlr.
6  Thlr.
4  Thlr.
8  Thlr.

25  Thlr.
4  Thlr.
8  Thlr.

4  Thlr.

2  Ahlr.
        <pb n="118" />
        15)
14)

u#

-=S


—  148  —

Für  Untersuchung  einer  Amme

Für  Einspritzungen,  kleichen  für  Einführung.  eines  Schwam.
mes  in  die  Mutterscheide

Für  Gus  von  lutegem  an  den  Stenenidei  der  Ge.
bärmut  .

sitt  Athen  und  Starifilation  der  hede  oder  des  Mutter

zur  nnbibrune  eines  W  ranzes  .
ImMammlnntetluchsmqbei  Mtslleklslstlllussm  .
Zür  Zurückbringung  und  Einrichtung
a)  der  vorgefallenen  Gebärmutter  oder  Mutterscheide
b)  der  umgebengten  oder  eingeknickten  Gebärmutker
c)  der  umgestülpten  Gebärmutte
Bei  Wiederbolungen  der  unter  14  bio  19  ausgesübrten
erpichtungen  wird  nur  die  Hälste  des  Ansatzes

gew
Für  Sperchoenen  8  aerlvlosenen«  oder  mlnorpelartigen..  verengerten
  Muttermu
Für  Ausrottung
a)  des  Scheidentheils  der  Gebärmutter
b)  der  ganzen  Gebärmutter

Greiz,  den  10.  Juni  1859.

15  bis  20  Sgr.
8  bie  12  Sgr.
20  Sgr.  bis  1  Thlr.
10  bis  25  Sgr.
15  bis  25  Sgr.
10  bie  20  Sgr.
10  bis  25  Sgr.

2  bis  4  Tblr.
1  bis  3  Thlr.

2  bis  5  Thlr.

3bi  6  Thlr.
15  bis  25  Thlr.

Fürstl.  Reuß.  Plauische  Landesregierung  das.

Otto.

N.  v.  Gelden-Cu#d
        <pb n="119" />
        —  149  —

VI.

Gebührentare

für  Aerzte,  Wundärzte,  Pharmazeuten  und  Hebammen  bei  gerlchtlich.
medicinischen  und  medicinal  polizeillchen  Verrichtungen.

A.  Augemeine  Vorschriften.

Da  sich  nach  den  gemachten  Erfahrungen  die  Nothwendigkeit  herausgestellt
hat,  die  mittelst  der  Verordnung  vom  11.  April  1856  erlassene  „Gebührentaxe
für  Aerzte  und  Wundärzte  bei  medicinisch=  gerichtlichen  Handlungen  in  vielfacher
Beziehung  sowohl  zu  vervollständigen  als  abzuändern,  so  wird  dieselbe  hiermit
wieder  aufgehoben,  und  treten  in  dessen  Folge  die  nachstehenden  Bestimmungen  an
deren  Stelle

1)  Durch  die  nachstehenden  Tarbestimmungen  wird  in  den  Obliegenheiten  der
firirten  Physiker  und  Gerichtswundärzte,  welche  gewisse  gerichts=  und  polizeiarzlliche
  Handlungen  unentgeltlich  zu  verrichten  haben,  nichto  grändert.

2)  Dem  Wundarzte  sollen  da,  wo  nicht  etwas  Anderes  ausdrücklich  bestimmt,
und  demselben  keine  besondere  Gebühr  au5geworsen  ist,  zwei  Drittheile  der
für  den  Arzt  geordneten  Gebühr  zukommen.

3)  Wenn  ein  Wundarzt  die  Stelle  eines  Gerichtsarztes  vertritt,  so  hat  er  die
Gebühren  des  Vertretenen  nach  ihrem  vollen  Satze  zu  erhalten.  Dagegen
hat  ein  promovirter  Arzt,  wenn  er  als  Gerichtswundarzt  fungire,  nur
die  Ansätze  des  Letzteren  zu  beanspruchen.

4)  Finden  die  Verrichtungen  innerhalb  des  Wohnortes  des  Arztes  statt,  so
ist  für  den  Weg  nichts  anzusetzen:  außerhalb  desselben  bis  zu  halbstündiger
Enefernung  ist  er  mit  8  bis  12  Sgr.  zu  berechnen.

19
        <pb n="120" />
        —  150  —

Bei  Verrichtungen,  welche  über  eine  halbe  Stunde  vom  Wohnorte
entfernt  vorgenommen  werden,  sinden  folgende  Ansätze  Statt:
a)  Diäten  *  5r  ribp  für  jeden  halben  Tag
.  —  Thlr.  25  Sgr.
vean  r*i-P  arzie  .  —  15
und  wenn  iesellen  auewärte  üternachten
müssen,  außerdem  einem  Jeden  ein
Quartiergeld  von  —  20
5)  Meilen=  oder  Versänmnißgebübr  fur  jede  Miile  ver
Hinreise

dem  Arze
m  darzte..  20
c)  Transportkosten  mit  Einschluß  des  Weg-  und  Trinkgeldes
  bei  Entsernungen  bis  zu  2  Stunden.  1"  15
für  jede  weitere  Stunde  der  Hinreise  —  6—8
Gleiche  Ansätze  passiren  für  die  Rückreise,  wenn  solche  der  Enkfernung
oder  des  Geschäftes  halber  nicht  an  dem  nämlichen  Tage  erfolgen  kann
Uebersteigt  der  nöthige  Transporkaufwand  die  obigen  Vergütungssäte,
so  kann  auch  der  betreffende  Mehraufwand  unter  gehöriger  Bescheinigung
verrechnet  werden.
Der  Arze  kann  eine  zweispännige,  der  Wundarzt  eine  einspännige  Fahrgelegenheit
  busernsn.
rständlich  ist  ein  besonderer  Ansah  für  Fortkommen  dann  unzulässig,
  wenn  und  in  so  weit  dem  Arzte  oder  Wundarzte,  oder  Beiden  die
Fahrgelegenheit  von  der  Behörde  angeboten  wird,  oder  zusammen  benutzt
werden
5)  In  Betreff  der  sul,  4  bestimmten  Gebühren  sind  Apotheker  den  promovirhdten
  Aerzten,  Provisoren  und  pharmazeutische  Gehülsen  den  Wundärzten  gleich
chten.

Hebammen  haben  nur  bei  mehr  als  einstündigen  Entfernungen  eine
Vergükung  für  das  Fortkommen  gleich  den  Wundärzten  zu  verlangen.  Außerdem
  erhalten  sie

n)  an  Düten  für  Zehrung  für  icden  halben  Tag  .  —.  Thlr.  5  Sgr.
für  quartier  —  10
5)  Versäumuißgebübr  für  jeden  turns  5t  der  Abwe
senheit  vom  Wohnorte  "  15„

6)  Die  bei  chemischen  Untersuchungen  verbranchten  Veennmateriolten  sind  nach
dem  üblichen  Kostenpreise,  die  Chemikalien  und  Reagentien  aber  nach  der
        <pb n="121" />
        —  151  —

Arzneitare,  und  wenn  sie  daselbst  fehlen,  nach  den  neuesten  Preisverzeichnissen
  chemischer  Fabriken  zu  ersehen.

7)  Porti,  Botenlöhne  und  andere  gerechtfertigte  Auslagen  passiren  als  Verläge;
  eben  so  wird  bei  schriftlichen  Anzeigen  und  „Gutachten  für  die  Reinschrift
  einef  gesetzmäßig.  vollgeschriebenen  Bogens  5  Sgr.  und  für  die  #iquidation
  215  Sgr.  bewilligt.

8)  Wenn  in  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Fällen  andere,  als  die  nachletend
aufgeführten  Verrichtungen,  z.  B.  Operationen,  vorzunehmen  sind,  so  follen
  sie  entweder  nach  analogen  Bestimmungen  oder  dach  der  Gebührentaxe
für  Privatpraxio  tarirt  werden.

9)  In  Bezug  auf  die  snedrigste  und  höchsten  Säßze  gelten  ebensalls  die  in
jener  Tor#e  ule  A.  3.  angezogenen  Bestimmungen,  namentlich  sind,  wenn
die  Zahlung  aus  öffentlichen  Kassen  zu  erfolgen  hat,  in  der  Regel  nur  die
niedrigsten  Säte  in  Rechnung  zu  bringen.  Wo  mehr  als  zwei  Ansätze  aufgeführt
  sind,  soll  in  schwierigen,  zeitraubenden  und  wichtigen  Fällen  der  vorletzte
  als  Minimum  angrsehen  werden.  In  besonders  wichtigen  und  schwierigen
  Fällen  kann  jedoch  auch  der  höchste  Sat  beansprucht  werden,  die
Gründe  dafür  sind  aber  dann  jedemal  kürzlich  anzugeben.  Ueberschreitungen
  der  hochsten  Sätze  dürfen  nur  mit  auöêdrücklicher  Genehmigung  Fürstlicher
  Regierung  in  besonderen  Aubnahmefällen  stattfinden.
Eine  Erhöhung  wegen  nächtlicher  Erpeditionen  ist  nur  dann  zulässig,  wo
olches  auedrucklich  bemerkt  worden  ist;  auch  sind  die  mündlichen  Anzeigen
jedemal  unentgeltlich  zu  erstatten.

—
S

B.  Aerzlliche  und  wundärztliche  Verrichlungen.

11)  Für  die  Untersuchung  des  Gesundheitszustandes  einer  einzelnen
  Persen  mit  Ausnahme  der  bis  mil  20  nambast  bemachten

  Zälle  20  Sgr.  18  1  Thlr.  10  Sgr.
12)  Für  die  schriftliche  Anzeige  oder  JZeugniß  darũber.  10  Sgr.  bis  20  Sgr.
13)  Für  ein  Gutachten  darüber  .  Sgr.  bis  2  Thlr.

14)  Für  die  Untersuchung  wegen  eines  sofort  rlennbaren  Oebrechens,
  J.  B.  wegen  Kropf,  Leibschaden,  Ausschlag,  Verkrümmung,
  nebst  Zeugniß  darüber  15  Sgr.  bis  20  Sar.
15)  Für  die  Untersuchung  oder  Nochuntersuchung  des  Gesund.
beilszustandes  eines  Milltairpflichtigen  oder  Militalrs  außer
19  *
        <pb n="122" />
        —
S

17)
18)

—

9
20)

21)
22)

2
re

S

r—
S

—  152  —

der  Zeit  der  Militairverloosung  mit  Einschluß  des  Befundscheins
  oder  Unterzeichnung  des  bekressenden  Aktenstückes  15  Sgr.
Anmerkung:  Für  die  Untersuchung  in  der  Zeit  der  Militairverloosung
  gelten  die  bisher  üblichen  Säße  sork.
Für  die  Untersuchung  blinder  oder  -.  oder  für
solche  gebaltener  Personen  135  Sgr.  bis  1  Thlr.
Fur  schristlichen  Vericht  und  Gunen  daruͤber.  15  Sor.  bis  1  Tblr.
Zür  Unteisuchung  eines  Verleßzten
a)  wenn  sie  lm  Hause  des.  mmersichenden  heschaab.  10  Sgr.  bis  20  Sgr.
b)  oder  außer  der  Bebaufung  desselben  .  20  Sgr.  bis  1  Thlr.
Kür  den  schiistlichen  Besund  und  ein  Gut  achlen  darũber  .15  Sgr.  bis  1  Thlr.
Für  Untersuchung  und  ersle  Behandlung  eines  wirllich  oder
anscheinend  Vergisteten,  eines  von  einem  wüthenden  Thiere
Gebissenen  oder  cines  an  Wasserschen  Leidenden  15  FJgr.  bis  1  Thir.
Für  einen  Bericht  mit  oder  obne  Gutachten  darüber  bis  2  Thlr.
Bei  gleichzeitiger  Untersuchung  mebrerer  Personen  an  densel.
ben  Oite  in  den  uuter  11,  1,  15,  16,  18  *  20  ausge:

fübrten  Zöllen  für  jede  zweite,  dritte,  vierte  u.  s.  w.  10  bis  20  Sgr.
Für  einen  von  der  Obrigkeit  zu  bezableuden  Fesuch  bei  Vor,

unglücklen  oder  bei  kranken  Gesangenen  .  8  Sgr.  bis  10  Sgr.
Für  ein  Rezeprt  ..  ..  2  Sor.  bis  3  Sar.

Für  Untersuchung  des  ospchischen  gustandes.  einer  Person  20  Syr.  bis  2  Thlr.
Fü#  Bericht  und  Gutachten  darüber
a)  zu  polizeilichen  Zwecken  15  Sgr.  bis  1  Thlr.
5)  in  civilrechklichen  oder  kriminalgerichrlichen  gällen  2  bis  6  Thlr.
Für  die  Untersuchung  einer  Perion  zur  Meurtheilung  geschlechtlicher
  Zustände:  des  Zeugungeveimögens,  der  Jungsrauschaft,
  Schwangerschaft,  Ebestandssfähigkeit,  geschlechtlicher  Vergebungen
  und  Gewalttbätigkeiten  einschließlich  des  Wost.,

lichen  Gutachtens  darüber  .  1  Thlr.  10  Sgr.  bis  2  Thlr.
Für  117  icurne  untersuchung  eines  Ebchaarto  in
obiger  Hinsi  Tblr.  10  Sgr.  bis  3  Thlr.

Für  jeden  un  llnmnschnnq  der  vorkebend  unter  a  14,
15,  16,  18,  20,  23  und  25  angeführten  korperlichen  und  geistigen
  Zustände  usthig  werdenden  zweiten  rder  solgenden  Besuch

  mit  Einschluß  etwa  nöthiger  Ordination  10  bis  20  Sgr.
Für  eine  notbwendige  oder  verlangte  hisstthe  Anzeige  aͤber
einen  nachfolgenden  Besuch  10  bis  20  Sgr.

Für  gleichzeitige  untersuchung  mehrerer  Personen  bel  Epide
        <pb n="123" />
        E

8

3

4)

52
.

x
-

*

r—
S

mien,  Endemien  und  Contagionen  zur  Eermittelung  ihrer  Ursachen,
  ihres  Charaklers,  und  zur  Besorgung  der  medicinalpelizeilichen
  Anordunngen  ist  nach  Beschaffenheit  der  Krankbeir,
  Anzabl  der  Personen  und  anderer  die  Bemübmig  beim
Geschäfte  erschwerender  Umstände  einschlieWlich  des  (büisniheen,
Berichtes  anzusetzen
Für  jeden  nachsolgenden  Vesüch  bei  einzelnen  Krunken  zu  obigen
  Zwecken  einschliehlich  der  schriftlichen  Anzeige
Fü  E——  —  bei  Erwachseuen
—————
b)  ohne  Ersolg
Für  den  Koiserschnitt  an  einer  Tobien.  ..  .
Für  die  Untersuchung  einer  Aßetunt  oder  Mole  nebst  schnitlichem
  Berichte  und  Gutachten
Zür  Untersuchung  eines  lebenden  eter.  “  NNnnin
  Hinsicht  auf  Reise,  Gliedmaß,  Lebenssähigkeit,  Erstgeburt
bei  Zwillingen,  Aechtheit  und  Rechtmößigkeit  mit  Einschluß
der  eiwa  nothwendigen  untersuchung  der  Wöchnerin  nebst
schristlichem  Gutachten  .

Für  die  eschigung  einer  Leiche,  deren  zergliederug  nich

ersordert  w

2  Tdlr.,  3  bis  4  Thlr.
10  bie  15  Sgr.
6  bis  8  Tblr.

2  bis  3  Thlr.
2  bis  4  Thlr.

Sgr.  bis  1  Thir.  10  Sgr.

1  bis  3  Thlr.

adr  e  H  4½  bis  1  Thlr.  1  Ser
20  Syr.

dem  Wundarzte.

Bei  gleichzeitiger  Belihligung  uchrerer  beichen  au  demselben
  Orte  ist  für  jede  nachselgende  nur  die  Hälfte  des  mindesten
  Betrages  anzusetzen.

Z#  schisiuacn.  Bericht  und  Gutachten  darüber.

Betrifft  dieß  mehrere  alei  harrige  Leichen,  so  ist  für  ut
nelgenne!  nur  anzuseten  .

Fnk  die  einer  Sektion  v  rrt  zus  urchun
1  Arze

rem  Wundarzte
Für  die  Zergliederung  der  geiche  eines  LCrnochsenen  mit  ainschluß
  des  Diktirens  und  Unterzeichnens  des  Protocolles  je
nach  deren  geringerer  oder  gröherer  Ausdehnung  oder  Vollständigkeit


dem  Arzte

dem  Wundarzte

20  Sar.  bie  1  khlr.
10  bis  15  Sgr.

20  Sgr.
15  Sor.

2  Thlr.,  4  bis  Thlr.
3  Thlr.
        <pb n="124" />
        —  154  —

Wenn  die  Fäulniß  weit  vorgeschritlen  ist,  oder  wenn
die  Sektion  bei  Nacht  geschieht,  kann  in  den  Fällen  unter
37,  39  und  40  die  Haͤlste  mehr  angeletzt  werden.
41)  Für  die  Zergliederung  der  *  eines  Kindes  unter  7  dadren

dem  Arzte  2  bis  4  Thlr.
dem  Wundarzte  ·  2bisscblk
42)  Für  den  Vansh  nebst  Gnaachten  nber  eine  gergliederung
dem  Arzte  1  Thlr.  15  Sgr.  bis  3  Thlr.
dem  Wundarzte  für  Durchsicht  und  Mitvollzie  bung  .  10  bis  15  Sgr.
43)  Für  utersuchung  eines  ausgesundenen  Gerippes  nebst  schrift
lichem  Gutachten  .  2  bis  3  Thlr.
44)  Für  nerrsichnnn-  von  n  einzelnen  aufgesundenen  Kuochen.  oder
andern  Theilen  eines  menschlichen  oder  thienhe  Körpers
nebst  Gutachten  darüber  1  bis  2  Tblr.
45)  Für  die  ersorderte  Anwesenheit  bei  Auograbung  einer  eiche,
ohne  daß  eine  Section  nolhwendig  wird  1  Tblr.

46)  Für  die  Untersuchung  und  das  Gutachten  der  die  Prieriat
2  bis  3  Thlr.
47)  Für  die  untersuchung  eines  rie  zur  Veuntheilung  der  Aus
übrbarkeit  eines  Verbrechens  20  Sgr.  bis  1  Tblr.

)Zür  Untersuchung  eines  T  oder  Getandca  in  Belug  a  uf
seine  Schödlichleit  oder  Unschädlichleit  für  die  Gesundheit  1  Thlr.  bis  1  Tblr.  15  Sgr.
49)  Für  das  schriftliche  Gutachlen  über  die  Zälle  46  und  47.  20  Sgr.  bis  1  Thlr.

50)  Für  Untersuchung  von  Geschirren,  Spielwaaren  und  *

4

□#

in  Bezug  auf  Gesundheitsgesäbrdung  10  bis  20  Sgr.
51)  Für  Untersuchung  über  Genießbarkeit  oder  Echoͤdlichleit  von
Nahrungsmitteln  15  bis  20  Sgr.

52)  Für  Untersuchung  des  als  ungelund  verdächugen  Schsachviehes
  oder  Wildprets

und  zwar  für  1  Stück  ...  ..  ...  10  bis  15  Sgr.
für  jedes  solgende  bis  zu  4  Sltück  ....  4  bis  3  Sgr.
für  ein  jedes  weiter  falene  bis  12  Stüa  ....  3bis4Sgia
für  jedes  weiter  solgende  ..··  2  bis  3  Sgr.

Bei  Gefslügel  getubs  die  dalsie.
53)  Zür  znbndliche  Anzeige  über  elne  Unterlucungn  unter  No.  40
bis  5  10  Sgr.
54)  Für  rinen  Gutachten  daruͤber  .  15  bis  20  Sgr.
55)  Für  Untersuchung  von  Geheimmitteln,  Amnten#en  und  dorgl
in  Bezug  auf  Gesundbeitsgefährdung,  wenn  keine  chemische
        <pb n="125" />
        2
S

2
—

56)
59)

61)
62)
63)
64)

65)

—  155  —

oder  technische  Untersuchung  durch  Sachverständlge  nöthig  iß,
nebst  mündlichem  oder  schristlichem  Gutachten
Für  ein  schristliches  Gutachten  in  anderen  als  den  bieher  erwöhuten
  Zällen
Zür  Durchsicht  der  Acien  um  Bebuse  der  Audarbeitung  ei  einnes
  Gutachtens
Für  das  Erscheinen  o  vor  einer  er  Behorde  auf  zeschehene  odung.
ür  die  geforderte  Anwesenheit  bei  obrigkeitlichen  oder  gigr
lichen  Befragungen  und  Vernehmungen  0  Sgr.
Für  die  Untersuchung  einer  Avotheke,  nach  —ie  r  und
Umfang  derfelben

Für  auswärtige  Noviseren  sindet  tesonderes  Abkommen
Statt.
Für  Untersuchung  einer  Handapotbeke  der  Landärzte
Zür  Untersuchung  einer  Barbierüute
Für  einen  schristlichen  Bericht  in  den  drei  lettern  Fälen-Für
  Unterricht  nebst  praktlischer  Anweisung  einer  kamme

e)  für  bleßen  Vor=  oder  Nachunterricht  .

lianUNllslanbtgenllsilemeb

suellutemchtnndpraktischeUnterweisung  eines  Letchennsüeteks

66)FnellntennchnngnndPeninngnseqenTnnqlechleetznkses

67)
68)

6)
70)

lernung
a)  der  brchenbtergung  und  der  Nebienschau.  sernet  der
Hebammenkurn  .  .
b)  der  —  der  m
Zür  den  schristlichen  Bericht  darüber
Für  die  Prüfung
a)  eines  Apotbekerlehrlings  am  huuft  der  Lebrzti  und
einer  Hebamme  *ri1
5)  zuurt  Wundorztes  oder  Avoihelers,  —  rhen  Exami-E

  Beisthern  zetöhn  ein  i  Duunhri.  tio  uur  Haste.
Für  den  schriftlichen  Bericht  darüber
Zür  das  Slaaleamen  eines  promevirten  -
a)  jedem  der  Examinakoren  für  die  mündliche  Prüfung
b)  für  Durchsicht  der  schriftlichen  Lnsrheiline
e#)  für  den  Bericht  darüber  dem  Vorützend  .
inr  Mrtvollzrehnng  desselben  und  6%  Iarr
der  Mitexaminatoren  .

ibiOLIhlL
1  Thlr,  2  bie  3  Thlr.

20  Soer.  bue  2  Thr.
10  bis  20  Sgr.

bie  1  Ehlr.  10  Sg.

2  öf.,  4  ble  5  Torr.

bis  2  Thlr.
20  Sgr.  bls  1  Thlr.
20  Sgr.  bis  1  Thlr.

2  bie  4  Thlr.
6  bie  10  Thlr.
1  bis  2  Thlr.

10  ble  20  Sgr.
15  Sgr.  bis  1  Thlr.
10  bis  15  Sgr.

Olr.  bie  1  Thlr.  15  Sgr.

2  Toli.
20  Sgr.
Thir.

10  bie  20  Sar.
2  Thlr.

15  Sgr.  bis  1  Thlr.
        <pb n="126" />
        —  156  —

71)  Sind  in  den  unter  68  und  70  erwähnten  Fällen  wiederholte
oder  Nachprüfungen  notbwendig,  so  kann  für  dieselben  einschliehlich
  des  Berichtes  bloß  die  Hälste  bis  zwei  Drittheile
des  dortigen  Ansaßes  berechnet  werden.

72)  Für  den  dabei  verwendeten  Protokollanten

75)  Für  die  schriftliche  Ladung  einer  2  zu  u#be.
rung  oder  Befsragung

74)  Für  die  s—N  oder  R  setbst  inlchließlich  der  niederschrift
  d

75)  Für  einen  *  eder  Cnochten  #er  Kungsehler  der  Me

dizinalpersonen  oder  über  Medizinalpolizeivergehen
76)  Für  erforderte  Anwesenbeit  und  Theilnabme  bei  einer  chemischen
  d  vbarmaztutischen  Untersuchung  nach  der  Dauer  der
Expedit
von  koot  zu  4  Stunden.
bie  zu  einem  Tag  ·
77)  Für  den  schriftlichen  Verich  variter
für  Mitwollziebung  desselben.
78)  Für  die  ersorderte  Anwesenbeit  nid  koeilnohme  bei  bbierscn,
lichen  Verrichtungen,  einschließlich  des  Hoülsilihen  2  Berichis

1  bis  2  Thlr.
5  Sgr.
10  bis  20  Sar.

1  bis  3  Thlr.

15  Sgr  bis  1  Tötr.
Thlr.

1  bis  2  Thlr.

10  bis  15.  Sgr.

für  ninrbionen  bis  zu  Stunden  15  Sat.  bis  1  Thlr.  15  Sgr.
....  2  Thlr.

bis  zu
für  Mnellnehen  des  Verichtes  .
79)  Fuͤr  eine  Anzeige  au  die  Po  olizei·  oder  W  in  anderen
  als  den  schon  erwähnten  Fällen
80)  Für  ein  schriftliches  Zeugnih,  soweit  es  anger  den  in  dieser
Taze  schon  berücksichtigten  Gutachten  vorkommt
81)  Zuͤr  die  Hrüsung  und  Feststellung  einer  in  Rechnung  eetach
ten  Summe  nach  Mahgabe  der  Umsänglichkeil  derselben
82)  Für  *  *  einer  Berewnung  zur  VBezeusuns
ibrer  Richtigkei
83)  Für  die  zraimnan  eines.  mündlichen  Vorbringens=84)
  Für  die  Eingangs  oder  atgenacbenertuns  eines  ie
85)  Für  die  Bestellung  zur  Post  ..  .

losge.

10  bis  15  Sgr.

10  bie  15  Sgr.

5  Sgr.  bis  1  Tolr.

3  bis  5  Sgr.
5  bid  15  Sgr.
1  Sar.
Sar.
        <pb n="127" />
        —  157  —

C.  Chemische  und  pharmazeutische
Verrichtungen.

86)  Für  pharmakognostische  Beurthellung  einer  rohen  Drogue  und

87)

88)

89

—

90

—

9

#—
—

92
93)

ähnlicher  Stoffe,  wenn  eine  chemische  Prüfung  nicht  erforderderlich
  ist,  einschließlich  der  Befuudangabe

Wenn  mehrere  zu  beflchtigen  sind  so  ist  für  jede  *
gende  nur  dle,Hälfte  anzusetzen.
Für  eine  qualitative  chemische  Untersuchung  zum  Behufe  der
Beurtheilung  schädlicher  Eigenschaften,  mit  Einschluß  des  Gutachtens:


a)  bei  minder  schwierig  zu  prüfenden  Gegenständen,  wie
Essig,  Bier,  Branntwein,  Waffer,  Kochsalz  und  dergleichen
  .
bei  schwieriger  zu  pruͤfenden  Cegenständen,  wie  Biod,
Mehl,  Stärke,  Zucker,  Zuckerwaaren,  Früchten,  Fleischwaaren,
  Kaffee,  Thee,  Chokolade,  Gewürzen,  Käse,
Butter,  Pomade,  Schönheitsmitteln,  Tabak,  Tabaksbeize
  und  dergl.  etwa  unter  Beipatse  des  Mikroffobpdbdse
  1  Tphlr.
Für  chemische  un  von  vr  Splelwaaren  und
dergl.

Für  chemische  untersuchung  ener  *  in  oder  auf
bemalten  Gegenständen

Bei  gleichzeitiger  Untersuchung  verschiedener  Forben  ist
für  jede  nachfolgende  nur  die  Hälfte  anzusetzen.
Für  eine  quantitative  Untersuchung  in  den  unter  87,  88  und
89  bezeichneten  Fällen  .
Jürdsequalstatlve  Untersuchuns  eines  NMineral.  eder  eines
andern  Wassers  ..
JurdcequantitatroeAnalyse  eines  Mineralwassers.  ..
Für  die  chemische  Untersuchung  zur  Feststellung  einer  Lerall
tung  und  zwar  für  Untersuchung

a)  von  Theilen  des  animalischen  Körpers,  von  Auswurfstoffen,

  oder  des  Inhalts  der  Eingeweide

b

—

10  Sgr.

15  Sgr.  bis  1  Thlt.

10  Sgr.  bis  3  Thlr.

10  Sgr.  bis  1  Thlr.

00  Sgr.  bis  1  Thr#r.

20

3  bis  5  Thlr.

bie  3  Thrr.
8  bis  20  Thlr.

2  bis  5  Thlr.
        <pb n="128" />
        "

5

100)

101)

102)
103)

—  158  —

5)  von  Nahrungemitteln  oder  anderen  Stoffsen  1  Tblr.
*7  den  schristlichen  Bericht  oder  das  -  in  den  un.
z  90  bis  93  angegebenen  Zällen  1  Thlr.
nar  die  „Wrüung  und  Nachtaxalion  einer  rrré
ecepten.
jedes  nachfolgende  Dupend
Für  die  Toxation  und  Revision  eines  rrm  r  rsnt
für  jeden  dazu  verwendeten  halben  Tag
desgl.  einen  Tag
Für  die  ersorderte  Anwesenheit  des  chemischen  Sachwerhänne.
gen  ben  Untersuchung  einer  Localilät  oder  eines  oescha,

belrieb  .  htt-Für

  us  geferderte  Anwwesenbeit  bei  gerichuschen  u
gen  anderer,  als  der  bereite  bezeichueten  Arten  20  Sgr.
önr  ein  schristliches  Gutachten  in  den  Fällen  unter  96,  07,

nd  98  oder  in  andern  bisber  nicht  bezeichueten  Fillen  20  Sr.
hau  das  geforderte  Erscheinen  ver  einer  Bebärde  nebst  mündlicher
  Acußerung  zu  den  Acien,  oder  für  letztere  allein

Für  olle  nicht  besonders  bemerkien  Verrichlungen,  J.  B.

Aussetzen  einer  Rechnung,  Eingangs=  und  Abgangsbemer
kung  u.  s.  w.  gelten  die  einschläglichen  Bestimmungen  unter
  D.

D.  Verrichlungen  oon  Hebammen.

dur  körperliche  Besichtigung  von  Brauenepersenen  in  den  unker

  27  bezeichneten  Zällen  .
Fnreinendarnlserabgegelsenen  schriftlichen  Vesiiiid
JiirdocrschemenvorcisierBebdidtOereiniiiiGericht
nebst  Acußerung  zu  Protokoll,  ferner  für  eine  mündliche  Anzeige
  bei  denselben  über  Zustände  von  n’m-%*  und  Kindern,  über
den  Verlauf  von  Entbindungen  u.  (.#  ..

15  Sgr.  bis  4  Tölr.
15  Sgr.  dis  3  Thlr.

10  Sgr.
3  Sgr.

1  Thlr.  10  Sgr.
2  Thlr.  20  Sgr.
10  Sgr.  bis  2  Thlr.
bis  1  Thlr.  20  Sgr.
bis  1  Thlr.  15  Sgr.

10  Sar.  bis  20  Sgr.

15  bis  25  Sgr.
10  bis  20  Sgr.

8  bis  10  Sgr.
        <pb n="129" />
        —  159  —
104)  Für  die  zur  Lebensrettung  scheintodter  Neugeborener  angewendeten
  Bemühungen
#a)  bei  ltatlgebabtem  Ersooleezez  0  bie  20  Sgr.
5h)  bei  mangelndem  Ersoellgg  5  Sgr.

Greiz,  den  10.  Juni  1859.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

N.  v.  Gelden=  Erlspendor  .
        <pb n="130" />
        Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.

###

M.  12.

(Ausgegeben  den  S.  August  1359.)

 

35.  Bekanntmachung,
den  Bezug  des  Vieh=  und  Gewerbesalzes  aus  der  Königl.  Preußischen
  Saline  Dürrenberg
betreffend.

(Publieirt  in  Nr.  85.  des  Amts=  und  Nachrichtsblattes.)

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ngicrungeverochaung  über  den  Bezug  des  weißen
Siedesalzes  und  des  gelben  Salzes  a  den  Salinen  und  aus  den  Salzniederlagen,
  vom  16.  November  vorigen  Slues  (ef.  Nr.  XXVII.  (57.)  der  Ges.-S.
v.  1858)  wird  hiermit  Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1.

In  Gemäßheit  eines  von  Fürstlicher  Landesregierung  mit  dem  Königl.  Preußischen
  Oberbergamte  zu  Halle  abgeschlossenen  Nachtrags  zu  dem  Salzlieferungevertrag
  vom  11.  September  1858,  ist  der  gesammte  Bedarf  des  hiesigen  Fürstenthums
an  Vieh=  und  Gewerbesalz  aus  der  Saline  Dürrenberg  zu  beziehen.

9

*.

Die  Denaturirung  des  zu  diesen  beiden  Salzsorten  zu  verwendenden  Siedesalzes
  wird  von  der  nur  gedachten  Saline  nach  den  bei  der  Preußischen  Salregie
geltenden  Vorschriften  bewirkt.

21
        <pb n="131" />
        —  160  —

3.

Der  Preis  des  in  denaturirtem  Zustande  nach  dem  Preußisch  gpdeagewichte
von  der  Saline  verabfolgten  Viehsalzes  betraͤgt  an  Ort  und  S

Neunzehn  Silbergroschen  und  zwei  Pfennige  für  den  *
des  Gewerbesalzes  dagegen
funfzehn  Silbergroschen  für  den  Zentner.
4.

Im  Uebrigen  haben  die  betreffenden  Bestimmungen  der  Eingangs  gedachten
Verordnung  auch  für  die  Lieferung  des  Vieh=  und  Gewerbesalzes  von  Dürrenberg

Greiz,  am  16.  Juni  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

M.  d.  Visdern  ·  Eriepenbors.
        <pb n="132" />
        36.  Bekanntmachung,
die  Revision  der  Chaussee  und  Wegegeld-Tarife

betreffend.

Nachdem  die  Chaussee=  und  Wegegeld-Tarife  x  —  Hebestellen  des  Fürstenthums
  —  vergl.  Stück  6  der  Gesetzsamml.  1856  S.  49  ff.;  Stück  13  der
Gesetzsamml.  1857  S.  85  ff.;  Süüc  23  der  Wegirrhal.  1858  S.  211;

tück  6  der  Gesetzsamml.  1859  S.  26  ff.  —  wegen  wahrzunehmen  gewesener
Ungenauigkeit  einzelner  Ansätze,  nach  *0lt  genauer  Ermittelung  der  Straßenlängen
  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Zollvereinsverträge  einer  Rewision  unterzogen
  und  neue  Tarise  aufgestellt  worden  sind,  so  werden  dieselben  mit  dem  Bemerken,
  daß  ste  vom  1.  October  dieses  Jahres  an  in  Kraft  treten,  zur  Nachachtung
  hiermit  bekannt  gemacht.

Greiz,  den  26.  Juli  1859.
Furstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.

Otto.

N.  v.  Geldern  -Critpendors.
        <pb n="133" />
        I.  Barriè

———

162

#a.  b.

 

L
Reudulg.

bis
Wegwiistt.

 

 

.  Für  ein  Pferd  an
schwerem  und  beladenem
  Fuhrwerke.

ü  ein  Pferd  am
leichten,  zum  Traue-,
port  von  Personen
bestinmien  Geschir
re,  incl.  Schlitten.
leer  oder  Mehl-·

Nr.  3.  Für
“pannte

Nr.  4.  Far  jedes  Rei

n  eingeiud
  csen

f.  oder  ledig  ¾
bend

e  Pferd.

Für  jedes  ledig  ge,
hirfe  Rind  „Foblen,

Fürje  5  Stück  Klein.
88  Kälber,  Ziegen,

Schafe,  Soeen
(4#Slck.  frei

Nr.  5.

*rmdl

 

eonn

 

 

re  Fraureuth.

 

*i*m
7

 

10

10  10

 

 

 

 

Beim  Ruͤckpassiren

wieder  gefuͤllig.

Abgabt  des  Zettels  von
Schonseld,  resp.  Greiz.
oder  wieder  gesalig.
        <pb n="134" />
        163

IH.  Barriere  Schönfeld.

 

schweren  und  beladenen
  Fuhrwerke.

Nr.  2.  Für  ein  Pferd  am
eichten,  Ium  Trans,
port  von  Personen
seshsater  Geschir-Whöc,

  inel.  Schlitten,
2  oder  besetzt
3.  Für

jedes  eingespannte

  Rind,  Esel  2c.

Nr.  4.  Für  jedes  Reit?,
Pack.  Dlkbigge,
bende  Pferd

Nr.  5.  Ka  jedes  ledig  ge,
bende  Rind,  Esel,
ohlen  24.

Nr.  6.  Fürje  58S#ck.  Kleinvieh,
  Kälber  Schafe,
2  ##c.  (4  Sick.

Nr.  1.  Zür  ein  Pferd  am

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.  b.  o.  d.  o.  f.
ble  bis  bis  bls  bis  bis
EEEIIILEIIIIIIEIIBIIIIIEL
wiiser.  krudnt.
leen  len  u.
—  6  2  3—  9
IT  i
F
—s5—101-131«1o-7
l
.4—s—-101—-  1  6—  6
,  I  ;
3—  6  5381-  1  1  5
|  I
!  I  ·
:
2—  51-  6—1  10  4
·
I  1
—  23—  5-—  6—  7  10  4
Beim  Räckpasstren  wieder  gefällig.  Akgabe  des  Zettels

von  Fraureulh,  Greiz.
        <pb n="135" />
        —  164  —

III.  Barriere  Greiz  am  Reußischen  Ho  Hof.

 

Satz.

 

—  —  —

Nr.  1.  Für  ein  Pferd  am
schweren  und  beladenen
  Zuhrwerke.

Für  ein  Pserd  am
leichten,  zum  Trans,
port  von  Personen
bestimmten  Geschir.
re  incl.  Schlitien,
leer  oder  besetzt

Nr.  3.  Für  jedes  einge,
spannte  Rind,  Eselic.

Nr.  2.

Zür  jedes  Reit,

Pack,  oder  ledig  gebende

  Pferd

Zür  jedes  ledig  gegenhere
  and  FSel#n,
Esel

6.  Fürje  5  Slck.  Kleinvieh,

  Kälber,  Ziegen,
Schase  2c.  (4  Sick.

ei.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#a.  b.  4.  f.
bia  bia  m  m  Ins-M  m
«.;  l  Utah-w  hastig-la-  h  —
H  llest  1  leun  “  dui  en.  ½s  13½
.  47*½

!•r#  s
--5—!101—1422—I0

!
4  810  21  9  7
4—  7—  8111  6—  6

L
!3—5—o—81.2—!z

D  1

24—  5  6—  10  4
„  —  6—  ·10.  4

«  ,  I
Beim  Nũcpajsiren  wieder  gesällig.  Beim  Rückpassiren  Abgabe

des  Zestels  von  F
reuth,  Schönfeld.
        <pb n="136" />
        Nr.  6.

Für  ein  Pferd  ans

4  Für  ein  Pserd  am

4  Für  jedes  auge

.  Zür  jedes  Reit,
Pack-  oder  ledig  ae

.  Füͤr  jedes  ledig  ge

165

W.  Barriore  Greiz  in  der  Quirl.

Sat.

schweren  und  bela
denen  Juhrwerke

leichten,  z.  Trano
port  von  Personen
bestimmten  Ge
schirr,  inel.  Schlit
ten,  leer  od.  beseht.

onnie  MRind,  Ese

bende  Pferd.

bende  s-  doblen,
  Esel

Zür  je  5  Stüch
Kleinvieh,  Kälber,
Ziegen,  Soafe  2c.
(4  Sick.  frei

 

n.
L
JoreUen  ·
lach.

een.  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#.  e.  e.  s.  b.
bl-  bie  Gbih  4  bis  bi-  L  bis
Kurt-  G  Haardt.  Aũ  Witbt-*5
  rse
enn.  #l  en.  4.  ulen  vt  en.  n.  vn  sen  d
53  51  ·
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—s—-«—s-z:s—  5—I6—is

-

s  l
—s—4—o—ls—  5—ss—i8

l

 

l
Beim  Rückpassiren  wieder  gefällig.

#ll#ste  bes
s
2
        <pb n="137" />
        166

—  —  ——

 

Nr.  1.  Für  ein  Pferd  am  sdweren  und
beladenen  Fuhrwerlt.  .  .  .  ..

Nr.  2.  Für  ein  Pferd  am  leichten,
r*—  von  Personen  behin
  u  Geschirre,  inel.  Schlitten,
  E  oder  besectz

Nr.  4.  Für  ein  jedes  Reit.,  Pack,  oder
ledig  gehende  Pserd

Nr.  5.  5rt,  WB-  #tois  gehende  Rind,
Nr.  6.  br  Stück  Kleinoir  Kälber,
Schafe,  Ziegen  2909  .  ..

 

b.
bi-Schiekhaus

und
Nothbenthol.
en  len  .
1
3  4
2–
2  —  3
1  ?2
1—  2
1—  2
|

V.  Buriere  Greiz-Elsterberg.

 

 

B.
bis
Dôlau  und
Sach'wig
em.  9/.
—  6
—  5
—  4
—  3
—  2
l
I2

 

 

d.
bus
Grenze
W  vi.

ê5
1.—

1

I
—  10

1
–  8
—  6

i

I
—  5

l

’5

 

Beim  Rückpassiren

wieder  gesällig.
        <pb n="138" />
        —  167  —

VI.  Brrriere  Wildetaube.

 

 

 

 

 

 

a.  b.  e.  d.  o0.
bie  biues  ½%  bla
Sa  tz.  Kobdorf.  Hoardt.Gommla.  —  Gronze  vor
mi  Gttendor.
iieelenlelenn.  Wle  v
Nr.  1.  *“  jedes  Plerd  om  schwe-  l
teInmdbeladenenFnthvckke—-2—»s1—1.82-3
Nr.  2.  gur  jedes  Pferd  am  leichten,
im  Personentrausport  be-  s
llmmtcn  Geschirre,  incl.  "„
Schlitten,  leer  oder  besent  —  6  1001|1|10
Nr.  3.  5  ledes  ange  pannie  Rind,
EEIEEEIIILILIE
Nr.  4.  Für  jedes  Reil,,  Lacke  oder
ledig  gebende  Merd  .  —  1—  6—  D4  100  112
Nr.  5.  #  edes  d  ehende  Rind,
—  v  EIE
Nr.  6.  ##  ede  5  Stück  Kleinvieh,  |  D
Schafe,  Ziegen,  -
Schweine  :e(4Sleks)-1—s—5  —  8—  10

 

 

 

 

Beim  Nückpassiren  wieder  gefaͤllig.  .  wieder  gef.
        <pb n="139" />
        —  168  —

VII.  Barriere  Zeuleuroda.

 

Satz.

Nr.  1.  Für  ein  Pferd  am  beladenen  und  schweren  Fuhrwerke  ..

Nr.  2.  Für  jedes  Pferd  am  leichten,  zun,  Personentransport  bestimmten  Geschirre,
  inck.  Schlikten,  leer  oder  bese  .  .  ...

Nr.  3.  Für  jedes  eingespannte  Rind,  Esel  2242tW  .
Nr.  4.  Für  jedes  Reit,,  Pack,  oder  ledig  gehende  Pferddd  .  ..
Nr.  5.  Für  jedes  ledig  gehende  Rind,  Fohlen,  Esel  22ee.
Nr.  6.  Für  je  5  Stück  Kleinvieh,  Kälber,  Schafe  2c.  (4  Stück  frei.)

dia
Grelz.  Schlei#,
Auma  und
Paust

—  9
—  4

—  14

 

wieder  gefällig.
        <pb n="140" />
        —  169  —

VII.  Burriere  Neundorf.

 

 

 

a.  ¾  Rc.  4  Chaussee
bi  bis  dle  bis  bis
Sat.  Eriepen,,e  Möschiio.  Witzt  Ploiben  Schin  L
dors.  schten  “m  Erenze.  chen
Grenze.  Grze.

#  #t  e.  .  JEa.  vi.  jSat.  vi.  Jeut.  vi.  Jeu.  .  Heerr.  2.

Nr.  1.  Ln  jedem  Pferd  an
werch  und  beladenen

n
I
Fuhrwerk  ........  —5—s»—912  —  ½
Nr.  2.  Von  jedem  Pferd  a  I  )
leichten,  zum  Transpor!  1  1
von  Personen  bestimmten  «
Zuhrwerk,  Chaisen,  Schlil-  1—
ten  2c.,  besebt  oder  leer.-  6—11  ——  7—  2

1  2
I  ,  s
Nr.  3.  r*  achen  haespannten  I
Rinde,  Esel  .6é  1022
i
Nr.  4.  Von  jedem  Reit,,  Pack,  T  1  E
lebigqchcnkschcde—.3-—4—5—«7  —  5-  1  —  1
l
Nr.  5.  Ven  jedem  ledig  geben,  n  »  I
dthimdch
doolen  freden  Fhisten  —  2  3—6  —  4—  1—1
6
Nr.  6  ·

.  Schweine,  #ter  Schase
Ziegen,  4  Succ  «
Statt  nnd  mehr,  für  in
        <pb n="141" />
        *  o.  d.  s.  8.
vi-  bls
San  e.  urschu,  bie  bie.  ur  Men-  dit  bls  bis
em  Drris.  Crieptt  -11½—f51  zur  Saake.
derris  ·  dors.  scrcale.  PRtundorf.
stiin.
»  ..,  EsskwsssxsksssssssOskxssxkpkssckrBILDET
v  «  «
Nr.  1.  Von  jedem  Pferd  am
schweren  und  gelto  I
.......  -8—:«)1-—1312110-4
Nr.  2.  Von  jedem  Pferd  am
leichten,  zum  Transpo#nt  1
von  Personen  bestimmten  1
Fuhrwerk,  Chaisen,  Schlit.  T
in  2c.,  besetzt  oder  leer.—  6—  4  —  101.+N3
Nr.  3.  Von  edcn  ungelpannten
Ninde,  66—  -  3—0—  0  J
Nr.  4.  Von  jedem  Reit.,  Pack.  "
ledig  gehenden  Pferde  —  3—  6—  6—  71  —  2
R.  5.  Von  jedem  ledig  gehen-  3
en  Rinde,  Treibvieh,
Fohlen.  stenden  Thieren—  3—  2—  5—  6—6—  9  2
1
Nr.  6.  Schreine“  —  Siufe
Jiegen,  ck  frei,
5  *  is  für  se
.........  —-3-2-—5—6—6  —  2

170

L.  Barrièrt  Burgk.

—  —  —  —

 

vBon  en
        <pb n="142" />
        —  171

X.  Barriere  Plothen.

 

Nr.  1.

Nr.  2.

Von  jedem  Plerd  am  schweren
  und  beladenen  Zuhrwertt
  ...........

Von  jedem  Pferd  am  leichten
  zum  Transpork  von  Personen
  bestimmten  Fubrwerk,
citen  K.,  besetzt  oder

.  Von  jedem  angespannten

Rinde,  Esel  21.

.  Von  jedem  Reit-,  Pact  ledig

  gehenden  Pferde

.  Von  jedem  ledig  gehenden

Rinde,  Treibvich,  Fohlen,
fremden  Thieren

.  Schweiue,  Koͤlber,  Schafe,

Jiegen,  4  Stuͤck  frei,  5  Stüͤck
und  mehr,  für  jede  5  Stück

 

 

 

 

 

 

a.  b.  *r  4  o.

die  bis  be  ble
Vorriie  ritpendort.iar  Wala,  #s.  ie

Reundors.  Ge##ze  Saale.

I—  ——  enn  v.  en.  .
—  1  *

I  I
91141l8161z110

.

«

s  I  .
711  211141131168
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5—  8i

1  I
EEIEEIEIIIIArTE

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—  4—  6-  3  7  9

#
        <pb n="143" />
        Nr.

.1.

2.

—  172  —

XI.  Barrière  Remptendorf.

Sab.

Von  jedem  Pferd  am  schweren  und  beladenen  Fuhrwerk.
Von  jedem  Pferd  am  leichten  zum  Transport  von  Personcn
  bestimmten  Fuhrwerk,  Chaisen,  Schlitten  2c.  besetzt
oder  ler.
Von  jedem  angespannten  Rinde,  Esel  2c.

Von  jedem  Reit.,  Pack.,  ledig  gehenden  Pferde

Von  jedem  ledig  lebenden  Ninde,  reibvieb.  goblen,
fremden  Thieren

Schweine,  Kälber,  Schase,  Jiegen,  Stick  srel  5  Stüc
und  mehr,  für  jede  5  Slück

ennr.

 

n

bis
lur  Schlelzer
Stre  iwald.
u
        <pb n="144" />
        —  173  —

I.  Barriere  Crispendorf.

i  Vo  der  WMeiningenschen  Grenzt.
a.  .  xcv.  4.  e.
*  14P  s  bis

ur  Barriere  zur  #  ·  ural  odtr
ritpendors.  Netunbors.  Vloihen.  *  Saale.
es  ui.enn  .s.  l.ln.  V.V1.

Sa  ttz.

Nr.  1.  Von  jedem  Pferd  am  schwe  ·
eun  und  beladenen  Fuhr-Nr.

  2.  Von  jedem  Pferd  am  leich,
ten  zum  Transport  von  Per,
sonen  keliimmnten  Inbrwer.  1  |
Chaisen  gtt  iltten  2c.  beseht
  oder  ltrer  ½  —  611=Nr.

  3.  Von  *mv-“  angespannten
Rind,  Esel  ꝛc.  .  .  .  .  ..  —  2—  61  2—

Nr.  4.  Von  jedem  Reit-,  Pack,  1
ledig  gehende  Pferddi—

Nr.

#

.  Von  jedem  ledig  gebenden
Rinde,  Treibvieh,  Fohlen,
fremden  Thieren  —  11  —  3—  8  H.

Nr.  6.  Schweine,  Kälber,  Schase,
Ziegen,  4  Stück  frei,
Süch  4  v:ne,  für  jede
        <pb n="145" />
        —  174  —

37.  Regulativ,
Abänderungen  in  der  Conttole  uͤber  die  Wegegelder-Einnahme
betreffend.

Da  sich  die  bisherige  Einrichtung  bezüglich  der  Controle  über  die  Wegegeld-Einnahme
  nicht  allenthalben  als  zweckmäßig  und  auoreichend  erwiesen  hat,  so  ist
für  nöthig  befunden  worden,  in  dieser  Beziehung  folgende  veränderte  Bestimmungen
  zu  treffen:

1.
nennnl  %  Wegegeldzetcel  jeder  Barriere  erhalten  eine  besondere  Farbe  und  zwar
der  Barriere  au  On-raurzach=  Schönfeler  Straße  blau,
-  -  Schoͤn  aseh  .  toth,
Fraureuth  ..  weiß,
-  -Greiz-  Elserterg-  Straße  ..  ......totl),
-  :GkktzZe-slenkodaGeI-aek  Straße  ....·.Iveiß,
·  -Wsldktaube..  ..·...blau,
-  -SZeulenroda..  blau,

-Neundorf..  wþoabtiß,
Burgt.  rolh,
-Plothen.  .  blau,
-  eiN  bboelau,
Erispendorf  blau.
und  -  mit  durch  ein  Buch  (24  Bogen  der  Bogen  zu  Zeileln)  bindurch
laufenden  Nummern,  so  daß  diese  von  1—  768  reichen,  bedr
Jedes  Buch  bildet  hinsichtlich  der  Controle  für  die  ——d-  eine
Serie.  Die  Ausgabe  solcher,  durch  Farben  und  Nummern  unterschiedenen  Zettel
erfolgt  übrigens  erst,  sobald  der  bisherige  Vorrath  verbraucht  ist.
2.
Itgen  o  Die  Wegegeldzettel  werden  an  die  Einnehmer  auf  elangen  wie  bisher  von
der  r  Fchh  Landstraßenbau-Cassenverwaltung  —  an  die  Einmhmer  in  der  Herr-Elnnehmer.


t  Burgk  durch  Vermittelung  des  dortigen  Fürstlichen  Amtes  —  abgegeben.
Van-  der  jedesmaligen  Abgabe  ist  die  Wegebauinspection  von  Seiten  der  gedachten
        <pb n="146" />
        —  175  —
Cassenverwaltung,  beziehendlich  Seiten  des  Fürstl.  Amts  Burgk  in  Kenntniß  zu
Gen.

3.

Der  Wegegeldeinnehmer  ist  verbunden,  die  Zettel  genau  nach  der  Seesur  te  der·
der  Nummern  auszugeben,  auf  jeden  derselben  das  Datum  mit  einem  Stempel
drucken.  Der  auögegebene  Zettel  muß  genau  auf  den  erhobenen  Betrag  des  Wen
geldes  lauten,  sowie  er  auch  in  Ansehung  seines  übrigen  Inhalts  —  des  Gegenstandes,
  wofür  das  Wegegeld  entrichtet  worden  und  des  Datums  —  flreng  mir
der  Wayrhei  übereinstimmen  muß.

4.

m  Schluß  jedec  Tages  hat  der  Einnehmer  die  erste  und  letzte  Nummer  #r  Täguche
awsgelnn  Zettel  in  ein  —  von  der  Wegebauinspection  nach  dem  unter  A.  Vuqhnis.
liegenden  Formular  einzurichtendes  —  Buch  einzutragen  und  den  cin  nen„
dahinter  zu  bemerken.

5.

Die  Einlieferung  der  Wegegelder  an  die  bandstraßenbaucasse  bez.  das  Fürstl.  Ablieserung
Amt  Burgk  hat,  wie  biöher,  in  der  Regel  allmonatlich  zu  erfolgen  und  zwar  istder  Einnahme.
nicht  mehr  ein  Bauschquantum,  sondern  der  wahre  Betrag  der  Einnahme  abzuliefern,
  wie  er  von  der  Wgebauinsorrtion  bei  der  monatlich  von  derselben  vorzunehmenden
  „Reuision  festgestellt  ist

ber  die  Ablieferung  der  Wegegelder  und  die  Empfangnahme  der  Zettel  hat
jeder  Emtehme  ein  —  von  der  Wegebauinspection  ihm  einzurichtendes  —  besonderes
  Buch  zu  führen.

6.

Am  Jahresschluß  hat  der  Einnehmer,  wie  bibher,  einen  Haupteinnahmebeleg,  —
der  von  Seiten  der  Wegebauinspection  aktestirt  ist,  an  die  Landstraßenbaucassenverwaltung
  einzureichen.

7.

Dem  Einnehmer  ist  streng  untersagt,  sar  einzelne  Personen  Contis  zu  halten  Berbot  dis
oder  sonst  das  Wegegeld  zu  creditiren;  es  muß  vielmehr  jeder  Passank  dasselbe  6##di#
sofort  bezahlen  und  L  daher  auch  nicht  zu  gestatten,  daß  der  Zettel  vorher  oder
nachher  gelöst  werde

23
        <pb n="147" />
        Controlerecht
der  Swahenaussther.


—  176  —

8.
Die  Straßen-Aufseher  haben  die  Befugniß  und  bei  entstehendem  Verdach
die  Verpflichtung,  die  Passanten  nach  dem  Zettel  zu  fragen.
9.

Die  an  der  Barriere  angebrachte  Laterne  ist  mit  Eintritt  der  Dunkelheit  anzuzunden,
  der  Schlagbaum  im  Sommer  um  11  Uhr,  im  Winter  um  10  Uhr
Nachts  spätestens,  bei  stürmischem  Wetter  und  großer  Dunkelheit  aber  früher  zu
schließen.

Greiz,  den  27.  Juli  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

EIII
        <pb n="148" />
        Monat

4.
Formular  zur  Führung  des  Buches
des  Einnehmers  M.  in  Fraureut6.

 

 

 

 

Bemetsiungen.

Nach
Reuth.
Reudniztz.

Greiz.
Schönfeld.  J
        <pb n="149" />
        <pb n="150" />
        Gesetzsammlung
des  Fuͤrstenthums  Reuß  aͤlterer  Linie.

—

W.  13.

(Ausgegeben  den  15.  August  1859.)

 

38.  Bekanntmachung,

Patentertheilung  auf  eine  von  gewis  Wells  Broadwell  zu
ew  Orleans  in  Amerika  erfundene  Methode  zur  verbesserten
Zurichtung  für  Mahlsteine  betreffend.

Dem  Herrn  Louic  Wells  Broadwell  zu  New-Orleans  in  Amerika
ist  auf  desfalls  geschehenes  Ansuchen  dessen  Bevollmächtigten,  des  Herrn  Kaufmannê
  J.  H.  F.  Prillwih  in  Berlin  ein  Patent  auf  eine  verbesserte  Mekhode,
Mahlsteine  herzustellen,  auf  die  Dauer  von  fünf  auf  einander  folgenden  Jahren
für  den  Umfang  des  hiesigen  Fürstenthums  mit  der  Wirkung  ertheilt  worden,  daß
Niemand  ohne  vorher  erlangte  Zustimmung  des  Patentinhabers  nach  dieser  Methode
Mahlsteine  herzustellen,  zu  verkaufen  und  zu  benützen  befugt  sein  soll.

Auch  ist  bei  Verleihung  dieses  Privilegiums  die  Neuheit  und  Eigenthömlichkeit
  der  Erfindung  im  Sinne  der'unter  den  Zollvereinsregierungen  wegen  Ertheilung
  von  Erfindungspatenten  getroffenen  Uebereinkunft  ausdrücklich  vorausgesett
worden.

Solches  wird  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gecht.

Greiz,  den  4.  August  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.
R.  v.  Gildern  -  Critpenborf.

23
        <pb n="151" />
        —  180  —

Nachtrag

zu  der  provisorischen  Verorpnung  vom  3.  November  1851,  die
Ausübung  der  Jagd

betreffend.

Behufs  der  Beseitigung  einiger  Unzuträglichkeiten,  welche  bei  Ausführung  der  provisorischen
  Verordnung  vom  3.  November  1851,  die  Ausübung  der  Jagd  betrekseud,
  sühlbar  geworden  sind,  und  im  Hinblick  auf  die  in  den  Gesetzgebungen  benachbarter
  Staaten  enthaltenen  bezüglichen  Vorschriften  sind  einige,  die  erwähnte
Verordnung  theils  ergänzende,  theils  abändernde  Bestimmungen  für  nöthig  erachtet
worden.

Es  wird  daher  mit  höchster  Genehmigung  Serenissimi  in  jener  Beziehung
nachträglich  hiermit  Folgendes  verordnet:

1)  Gänzlich  zu  schonen  sind  künftig
a)  alles  weibliche  Rehwild,
!)  Auer=  und  Birkhühner.

Jeder  Jagdberechtigte,  welcher  auf  irgend  eine  Weise  absichtlich  zur  Verminderung
  dieses  Wildes  beiträgt,  hat  eine  nach  rlchterlichem  Ermessen  festzustellende
Geldbuße  von  5  bis  20  Thlrn.,  oder  nach  Besinden  verhältnißmäßige  Gefängnißstrase
  zu  erwarten.

2)  Der  Aufgang  der  Hasenjagd  hat  in  Zukunft  nicht  mehr  mit  dem
1.  September,  sondern  erst  mit  dem  1.  Oktober  jedes  Jahres  zu  beginnen.
        <pb n="152" />
        —  181  —

3)  Die  Gebühr  für  Ausstellung  von  Jagdkarten  wird  hiermit  auf  vier
Thaler  erhöht.  Ein  Fünftheil  hiervon  ist,  wie  zeither,  zur  Sporkelkasse  zu  verrechnen;
  der  übrige  Betrag  aber  ist  an  den  zur  Erhaltung  des  Landkrankenhauses
bestimmten  Fond  abzugeben.  «

Greiz,  am  9.  August  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.

Otto.

K.  o.  Gelden=  Erispendorl.
        <pb n="153" />
        <pb n="154" />
        Gesetzsammlung
des  Fuͤrstenthums  Reuß  aͤlterer  Linie.
„W.  11.
(Ausgegeben  den  31.  August  1859.)

40.  Verordnung,
die  Anwendung  von  Steinpappedachungen
betreffend.

In  Folge  der  rücksichtlich  der  Sicherhelt  und  Feuerfestigkeit  der  Dächer  aus
sogenannter  Steinpappe  anderwärts  gemachten  günstigen  Erfahrungen  wird  mie
Sercnissimi  höchster  Genehmigung  hiermit  verordnet,  daß  Steinpappendächer  als
harte  Bedachung  anzusehen  und  überall  da,  wo  diese  vorgeschrieden,  gesetzlich  zulässig
  find.

Insbesondere  wird  hierbei  deren  Anwendung  für  die  Reparatur  von  Schindeldächern,
  welche  bauordnungsmäßig  als  solche  nicht  wieder  hergestellt  werden  dürfen,
  empfohlen.

Greiz,  den  10.  August  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

N.  v.  Geldem-  Onspendor#.
        <pb n="155" />
        —  184  —

41.  Regierungs  ·  Bekanntmachung,

das  neue  Statut  des  seit  dem  Jahre  1849  bestehenden
Brandversicherungsvereins

betresfsend.

Auf  höchsten  Befehl  wird  das  neue  Statut  des  seit  dem  Jahre  1349  bestehenden
  Brandversicherungsvereins  für  den  biesigen  Amtöbezirk,  wodurch  dessen  Wirksamkeit
  auf  die  Ortschaften  des  Amtsbezirks  Burgk  ausgedehnt  worden,  nachstehend
zur  allgemeinen  Nachachtung  veröffentlicht.

Greiz,  den  14.  August  1859.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.

Otto.

N.  v.  Geldem=  Onspdor  .
        <pb n="156" />
        —  186  —

Bestätigung
des  neuen  Statuts  des  Vereins  für  gegenseitige  Brandversicherung
in  den  Ortschaften  des  platten  Landes.

on  der  unterzeichneten  Fuͤrstlichen  kandesregierung  wird  hiermit  bekundet,
was  folg

Mittelst  Schreibens  vom  ö.,  14.  vorigen  Monats  hatte  der,  seit  bem  Jahre
1849  bestehende  Verein  für  gegenseitige  Brandversicherung  der  Ortschaften  des
biesigen  Amtöbezirko  das  nachersichtliche  neue  Statut,  durch  welches  die  Wirksamkeit
  des  Vereins  namentlich  auch  auf  die  Oreschaften  des  Amtöbezirké  Burgk  ausgedehnt
  wird,  eingereicht  und  um  dessen  Bestätigung  gebeten.

Nachdem  nun  dieses  Statut,  von  welchem  Wir  beglaubte  Abschrift  zu  den
Acten  nehmen  lassen,  Sr.  Hochfürstlichen  Durchlaucht,  Unserm  gnädigst  regierenden
Fürsten  und  Herrn  unterthänigst  vorgetragen,  von  Höchstdemselben  in  allen  seinen
Puncien  genehmigt  und  Fürstliche  Landesregierung  ermächtigt  worden,  dasselbe  im
höchsten  Namen  zu  bestätigen:

So  bestätigen  Wir  hiermit  dieses  Statur  seinem  ganzen  Inhalte  nach  dergestalt,
  daß  darüber  von  allen,  die  es  angeht,  stelo  fest  und  unverbrüchlich  gehalten,
von  keinem  dawider  gehandelt  und  von  allen  richterlichen  und  andern  Behörden
des  Landes  in  vorkommenden  Ealen  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuls  gesprochen
  und  verfügt  werden  soll

Greiz,  den  12.  August  1859.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
(L.  8.)  Otte.

N.  v.  Geldern-Grispendort.

24“
        <pb n="157" />
        —  186  —

Tit.  I.
KAngemeine  Besilmmungen.
S.  1.
Zweck,  Umfang  und  Begriff  des  Vereins  und  Beitrittserklärung.

Die  Besitzer  von  Gebäulichkeiten  auf  dem  platten  Lande  des  Fürstenthumes
Reuß  é.  b.  bilden  einen  Verein,  um  sich  gegenseitig  ihr  Besicthum  gegen  Feuersgefahr
  zu  versichern,  und  e  erscheinen  mithin  die  diesem  Vereine  Beitretenden  in
ihrer  Gesammtheit  selbst  alc  Eigenthumer  sothaner  Brandversicherungöanstalt.

Jedem  Besitzer  von  Gebäulichkeiten  auf  dem  platten  Lande  des  Fürstenthumes
Reuß  ä.  K.  steht  es,  soweit  hierunter  weiter  unten  nicht  besondere  Ausnahmen  festgestellt
  werden,  frei,  diesem  Vereine  beizutrelen;  es  ist  jedoch  ein  Jeder  verpflichtet,
bei  seinem  Eintrikte  in  den  Verein  neben  der  Versicherungsprämie  des  laufenden
Vereinbjahres  denjenigen  Geldbetrag,  welcher  von  dem  bei  dem  letztvorhergegangenen
  Jahreshauptrechnungöabschlusse  der  Vereinskasse  sich  vorgefundenen  Bereinsfonds
  auf  seine  Versicherungosumme  im  Verhältniß  zu  dem  Gesammebetrage  sämmtlicher
  Versicherungssummen  des  Vereiné  kommt,  sogleich  als  besondere  Nachschußprämie
  an  die  Vereinskasse  zu  gewahren.

Der  Beitritt  moralischer  Personen  und  unter  Curatel  stehender  Individuen
hängt  von  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  ab.

Jeder  Beitretende  erklärt  seinen  Beitritt  für  sich,  seine  Erben  und  Nachbesteer
  durch  die  eigenhändige  Unterschrift  seines  Namens  und  verpflichtet  sich  dadurch
zugleich,  den  Bestimmungen  gegenwärtigen  Statuts  allenthalben  nachzukommen.

Kein  Mitglied  kann  innerhalb  6  Jahren,  vom  Tage  seines  Eintrites  in  den
Verein  abgerechnet,  auc  diesem  wieder  austreten.

Nach  Ablauf  dieser  Zeit  steht  zwar  der  Auszeritl  frei,  jedoch  hat  jeder  Austretende
  alle  ihm  als  Mitglied  des  Vereins  bis  zum  Augenblicke  seines  Austritts
entstondenen  Verbindlichkeiken  zu  erfüllen

Das  austretende  Mitglied  hal  keinen  Anspruch  an  den  Capitalfond  des  Vereins
  und  ebensowenig  auf  Zurückvergütung  der  zu  diesem  Vereine  gezahlten  Beiträge
  #.,  leistet  vielmehr,  indem  dasselbe  diese  Urkunde  unterschreibt,  für  diesen
Fall  ausdrücklich  Verzicht  darauf.
        <pb n="158" />
        —  187  —

4.  2.

Leitung  und  Vertretung.

Die  beitung  der  Anstalt  wird  von  einem  Director  und  acht  Ausschußmitgle.
dern  besorgt.

a)  Die  Vereinsmitglieder  jeder  einzelnen  W*  wählen  aus  ihrer
Mitte  einen  Ortobevollmächtigten  auf  3  Jah

D.)  Sämmtliche  Ortsbevollmächtigte  wählen  hinwiederum  acht  Ausschußmitglieder,
  und  zwar  lechs  aus  der  Herrschaft  Greiz  und  zwei  aus  der
Herrschaft  Burgk,  auf  3  Jahre

c)  mit  denselben  den  Director  und  Cassirer,  und  zwar  diese  sters  aus  der
Herrschaft  Greiz,  ebenfallo  auf  3  Jahre,  durch  Stimmenmehrheit.

Endlich  wählen  die  Vereinsmilglieder  jeder  Ortschaft  durch  relative  Stimmen=Majorität
  in  einer  hierzu  veranstalteten  Versammlung  den  Untereinnehmer  derselben.

Sowohl  der  Director  und  GCassier,  als  die  Ausschußmitglieder  und  Ortsbevoll,
mächtigten,  ingleichen  die  Untereinnehmer,  können  nach  Ablauf  der  3  Jahre  wieder
gewählt  werden.

Die  erfolgten  Wahlen  sind  Fürstlicher  hoher  Landesregierung  anzuzelgen  und
die  Verpflichtung  des  Dircctors  und  des  Cassiers  und  deren  öffentliche  Bekanntmachung
  zu  beantragen.

n  Dircctor  und  die  8  als  Ausschuß  gewählten  Ortsbevollmächtigten  bilden
den  Vorstand  und  zugleich  die  Curatel  der  Casse.

Die  Ortsbevollmachtigten  sind  verbunden,  dofür  zu  sorgen  und  pflichtmäßig
darüber  zu  wachen,  daß  von  den  Voreinemitgliedern  ihrer  Orte  alle  Vorschriften
des  Versicherungostatuté  gehörig  befolgt  und  alle,  vermöge  dieser  Vorschriften  ihnen
  obliegenden,  bLeistungen  jederzeit  pünctlich  erfüllt  werden.

Die  Oberaufsicht  über  das  ganze  Instikut  hat  jedoch  die  Fürstliche  hohe  banderegierung
  in  gleicher  Maaße,  wic  über  jede  andere  moralische  Person  im

taate.

FS.  3.
Verbot  des  Beitritté  zu  auswärtigen  Asseruranzen.

Keinem  Theilhaber  an  dem  Vereine  ist  es  gestattet,  seine  Gebäude  auch  nach
anderwärts  versichern  zu  lassen,  bei  Verlust  der  Entschädigung  aus  der  gegenwär-
        <pb n="159" />
        —  188  —

tigen  Anstalt,  und  bei  Vermeidung  der  Zurückgabe  des  aus  letzterer  nach  dem  verbotenen
  Beitritt  bereits  Empfangenen.

Tit.  11.
Aufnahme  und  Einschähßung  der  Zebäude.

G.  4.
Aufzunehmende  Gebäude.

In  Versicherung  gegen  Brandschaden  werden  genommen  alle  und  jede  auf
dem  platten  Lande  des  Fürstenthume  Reuß  ä.  L.  gelegene  Gebäude,  sie  mögen  öffentliche
  oder  Privat-,  Haupt=  oder  Nebengebäude,  zu  Wohnungen,  zu  Gewerben,
zum  ökonomischen  Gebrauche  oder  zu  andern  Zwecken  bestimmt  sein,  mit  alleiniger
Ausnahme  aller  Fabrikgebäude,  Ziegelhütten  und  Brennofen.  Brau=  und  Malzhäuser,
  sowie  die  Häuser  der  Bäcker,  ingleichen  die  Mahl:  und  Schneidemühlen
und  andere  isolirt  liegende  Gebäude,  können  zwar  nach  Ermessen  des  Directeri#  in
die  Anstalt  aufgenommen,  jedoch  auch  später  im  Falle  besonderer  Feuergefährlichkeit
durch  Beschluß  des  Directorii  jederzeit  wiederum  ausgeschlossen  werden

Im  Zweifel,  ob  ein  Gebäude  der  Assecuranz  einzuverleiben  sei  oder  nicht,  ist
von  dem  Directorio  darüber  zu  entscheiden.

F.  5.
Vorläufig  als  aufgenommen  anzusebende  Gebäude.

Alle  diejenigen,  welche  bereits  bisher  Mirglieder  des  im  Jahre  1849  ins  beben
  getrelenen  hierländischen  Brandversicherungovereines  gewesen  sind,  sind  mit  ihren
  Gebäuden  für  den  Fall,  daß  sie  bei  demselben  länger  noch  verbleiben  wollen,
auch  fernerhin  ohne  alles  Weitere  alc  in  der  Anstalt  aufgenommen  zu  betrachten.

F.  6.
Neue  Gebäude.

Neue  Gebäude  werden  in  der  Regel  erst  dann  ausgenommen,  wenn  sie  in  bewebn
  oder  ihrem  sonstigen  Zwecke  entsprechenden  Stand  gekommen  sind.

anz  abgebrannte  oder  abgebrochene  Gebäude,  welche  in  der  Versicherungsünsta

  oshriffh  waren,  werden  ebenfalls  erst  nach  ihrem  Wiederaufbaue  derselben

wiederum  einverleidt;  jedoch  hat  deren  Eigenthümer  von  demjenigen  Betrage,  um
        <pb n="160" />
        —  189  —

welchen  die  Summe,  mit  welcher  er  seine  neuen  Gebäude  bei  dem  Vereine  versichern
will,  diejenige  Summe,  mit  welcher  seine  früheren  alten  Gebäude  bei  diesem  versichert
  waren,  übersteigt.  die  oben  §.  1  näher  beregte  Nachschußprämie  wie  ein  jedes
  erst  neu  eintretendes  Vereinomitglied  an  die  Vereinskasse  alsdann  sofort  zu  gewähren.


Der  Eigenehumer  ist  verbunden,  die  Vollendung  seines  Baues  dem  Dircctorio
anzuzeigen,  welches  die  Einschägung  alodann  sofort  vornehmen  zu  lassen  hat.

d.  7.
Anschlag  der  Gebäude  nach  ibrem  Wert.

Obwol  ein  großer  Unterschied  rücksichtlich  der  Bauart  und  Bedachung  der
Gebäude  obwaltet,  und  es  daher  nöthig  scheinen  mochte,  dieselben  zu  classissciren
und  die  Prämie  darnach  zu  bestimmen,  so  ist  doch  davon  umsomehr  zu  abstrahiren
gewesen,  als  solches  die  Einschätzung  ungemein  erschweren,  vielfältige  Reclamationen
nach  sich  ziehen  und  viele  von  dem  Beitritt  abhalten  würde.

Es  soll  daher  ein  gleicher  Versicherungöfuß  für  alle  Theilnehmer  eintreten,
und,  um  jeden  Mißbrauch  zu  verhnten,  bezüglich  aller  Gebäude  nur  drei  Viertheile
des  durch  verpflichtete  Sachverständige  zu  ermittelnden  Werthes  derselben  zur  Zeit
der  Taxe  versichert  werden.

soll  es  dem  Versicherten  noch  überdies  freistehen,  unter  3/9  der  ermittelten
  Tare  niemals  aber  über  3/8  derselben  versschern  zu  können.

Der  Werth  jedes  Gebäudes  wird  in  runder  Summe  angeseht.

*n
Dauer  und  Veränderung  der  Tare.

Die  angenommene  Tare  bleibt,  ohne  Rücksicht  auf  die  vorgehenden  Besitveränderungen,
  so  lange  in  Kraft,  bis  eine  andere  erfolgt  ist.

Jedem  Eigenthümer  steht  es  frei,  zu  jeder  Zelt  auf  seine  Kosten  eine  neue
Einschäbung  seiner  Gebäude  zu  beantragen  und  für  den  Fall,  daß  nach  solcher  ein
höherer  Werth  der  betreffenden  Gebäulichkeiten  alc  nach  deren  früherer  Taxation
sich  herausstellt,  eine  entsprechende  Erhöhung  seiner  Versicherungssumme  zu  verlangen;
  fwo,  hat  vrselt-  lar-“  den  PD  um  welchen  diese  erhöht  werden  soll  und
erhöht  wird,  auch  d  in  .  I.  alin.  2  näher  beregte  Nachschußprämie  gleich
sun  neu  Pehieninden  rn  alsdann  sofort  an  die  Vereinskasse  zu  gew
        <pb n="161" />
        —  190  —

Sehr  bedeutende  Verminderungen  des  Gebäudewerths  sind  von  dem  Ortsbevollmächtigten
  bei  eigener  Verantwortung  dem  Directorio  anzuzeigen,  worauf  dieses
die  erforderliche  Untersuchung  anzustellen  hat.  Es  sind  aber  auch  die  Eigenthömer
verpflichter,  selbst  die  erforderliche  Anzeige  zu  machen.

Ebenso  sind  die  Ortsbevollmächtigten  verbunden,  Anzeige  beim  Directorio  zu
machen,  wenn  ein  Versicherter  das  eine  oder  andere  Gebäude  gänzlich  oder  Behufs
des  Neubaues  wegreißt,  und  außerdem  soll  von  Zeit  zu  Zeit  immer  eine  Revision
der  Taxen  der  bei  dem  Vereine  versicherten  Gebände  in  der  „Beife  vorgenomunen
werden,  daß  in  jedem  Orte  je  der  Ortobevollmächtigte  und  2  oder  3  andere
meindemitglieder  mit  den  Ortsbevollmächtigten  zweier  oder  dreier  anderer  brnacbarter
  Ortschaften  zusammen  auf  Anordnung  und  Veranlassung  des  Directori#  die
sämmtlichen  Gebäudrkaren  revidiren  und  in  allen  denjsenigen  Fällen,  in  denen  ihnen
bie  Taxe  zu  hoch  erscheinen  sollte,  dem  Directorio  deshalb  sofort  Anzeige  erstatten
sollen.

’l+.  III.
Al#ecuranz-Vergütung.

#S.  9.
Necht  der  Entschädigungsforderung.

Jeder,  dessen  Gebäude  bei  der  Versicherunganstalt  eingelegt  ist,  hat  im  Falle
eines,  nicht  durch  eigene  grobe  Schuld  daran  erlittenen  Brandschadens  ein  vollkommenes
  Recht  auf  die  festgesetzte  Entschädigung.  Dieses  Recht  beginnt  mit  dem
Augenblicke  der  Einreichung  des  Tarscheines  bei  dem  Directorio.

5.  10.
Begrif  des  Brandschadens.

nter  Brandschaͤden  sind  zu  verstehen  nicht  nur  die  durch  Feuersbrunst  un.
mitttlbar  entstandenen  Beschädigungen,  sondern  auch  solche,  welche  in  Folge  eines
ausgebrochenen  Feuers  durch  die  böschanstalten,  oder  durch  das  ganze  oder  theilweise
  Niederreißen  der  Gebäude  zur  Hemmung  des  Feuers  veranlaßt  werden.  Es
gilt  gleich,  ob  das  Feuer  durch  bloßen  Zufall,  durch  Naturereignisse  oder  durch  die
Schuld  eines  Dritten  entstanden  ist.
        <pb n="162" />
        —  101  —

.  11.
Eigene  Verschuldung  des  Beschädigten.

Nur  wenn  der  Beschädigte  den  Brand  oder  dessen  weiteres  Verbreiten  selbst
durch  Bosheit  oder  grobe  Fahrlässigkeit  veranlaßt  hat,  als  wohin  insbesondere  auch
gerechnet  werden  soll,  wenn  derselbe  die  zur  Verhütung  der  Feuersgefahr  bestehenden
  Landfeuerordnungen  und  sonstigen  Landes-Gesetze  nicht  berobachtet,  und  dadurch
ein  Brand  entsteht,  oder,  wenn  er  einen  bei  ihm  entstandenen  Brand  so  lange  verheimlicht,
  bis  die  Flamme  schon  um  sich  gegriffen  hat,  wird  er  des  Anspruchs  auf
Entschädigung  verlustig.

F.  12.
Feuersbrunst  in  Kriegszeiten.

Entsteht  ein  Brand  in  Folge  militärischer  Operationen  durch  Angriff,  Vertheidigung,
  Verfolgung  u.  s.  w.  der  Kriegsvolker,  so  soll  der  Beschädigee  ebensowohl
  die  volle  Entschädigung  zu  fordern  berechtigt  sein,  als  in  dem  Fall,  wenn
in  Standquarlieren,  bei  Durchmärschen  und  Einquartierungen  durch  einzelne  Soldaten
  vorsählich  oder  zufällig  Brandschäden  verursacht  werden.  Jedoch  soll  die  im
ersten  Fall  von  der  fremden  Macht  oder  von  dem  Staat  geleistet  werdende  Entschädigung,
  soweit  solche  die  Gebäude  brtrifft,  der  Vereinscasse  zufallen.

F.  13.
Bedingung  des  Wiederaufbaues.

Jede  Entschädigung  wird  unter  der  Bedingung  geleistet,  doß  sie  zur  Wiederherstellung
  oder  zum  Wiederaufban  des  verunglückten  Gebäudes  verwendet  werde.
Neu  wieder  aufzuföhrende  Gebäude  mäössen  entweder  auf  der  ältern  Baustelle,  oder
auf  einem  andern,  im  Bezirke  des  Vereins  liegenden  Platze  aufgebaut  werden.

Ausnahmen  von  der  Verbindlichkeit  zum  Wiederaufbau  können  nur  unter
außerordentlichen  Umständen  mit  Bewilligung  des  Vereins  stattfinden.

K.  14.
Art  und  Masstab  der  Entschädigung.
Die  Entschädigung  des  Brandverunglückten  geschieht  in  baarem  Gelde  und
ohne  allen  Abzug.

25
        <pb n="163" />
        192  —

Der  Maßstab  ist
a)  der  eingeschriebene  Anschlag  des  Gebäudes  und

b)  der  an  dem  Gebäude  erlittene  Schaden,  so  daß,  im  Fall  letzteres
ganz  in  Asche  gelegt  werden  sollte,  der  volle  eingeschriebene  Werth
(.  7.)  und  im  Fall  blos  theilweiser  ung  D  der  verhältnißnißmäßige
  Theil  des  Anschlags  verqütel  wird  (§.  1

.  1b.
Zeit  der  Entschädigungsleistung.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  6  sebaid  vorhanden,  alé  der  Verlust  ersolgt.
  Die  Zahlungöfristen  bestimmt  §.  :

.  16.
Unaufhaltbarkeit  der  Entschädigungsgelder.

Die  zu  zahlenden  Entschädigungögelder  können  unker  keinem  Vorwande  mit
Nrrest  oder  Consicalion  belegt  werden.

Nur  dann,  wenn  die  Obrigkeit  zur  Sicherstellung  der  Gläubiger  eines  auf
dem  Vermögenéverfalle  stehenden  Schuldnerö  einzuschreiten  ermächtigt,  oder  der  zu
Entschädigende  ein  solcher  wäre,  daß  ihm  die  Gelder  nicht  mit  Sicherheit  in  die
Hände  gegeben  werden  konnen,  soll  es  ihr  gestattet  sein,  auf  Zahlung  der  Cuisca
digungssumme  an  sie  anzutragen  und  dieselbe  unter  ihrer  Aufsicht  zu  dem  §K.
bestimmten  Zwecke  verwenden  zu  lassen.

Selbst  in  dem  Falle,  wenn  den  Beschaͤdigten  der  Verdacht  trifft,  daß  er  den
Brand  böslicher  Weise  selbst  veranlaßt,  solches  aber  nicht  sofort  in,  s  Klare  zu  selzen
wäre,  soll  gegen  ausreichende  Sicherheitsleistung:  daß  das  Beld  durchaus  zu  keinem
  andern  Zwecke,  al6  zu  Wiederherstellung  der  Gebäude  verwendet  werde,  die
Versicherungssumme  an  denselben  einsiweilen,  mit  Vorbehalt  der  Zurückerstattung,
wenn  später  die  Schuld  aucgemittelt  würde,  verabfolgt  werden.

E%#  hastee  sich  von  selbst,  daß  ganz  liquide.  Gegenforderungen  der  Anstalt,

ie  der  Beschädigte  mit  seinen  Beiträgen  in  Rückstand  wäre,  Compensaoen
  begründen  können.
        <pb n="164" />
        —  193  —

17.
Uebertragbarkeit  der  Entschädigungsforderung.

Bereiks  fällige  Entschädigungssorderungen  bönnen,  als  der  Baustätte  anklebend,
  mit  dieser  und  mit  der  Verbindlichkeit,  die  Zahlung  dem  Zwecke  gemäß  zu
verwenden,  auch  auf  Andere  freiwillig,  oder  durch  richterliche  Hülfe  übertragen
werden.

8.  18.
Vermehrte  Sicherbeit  der  hopothekarischen  Gläubiger.

Die  auf  ein  assecurirtes  Haus  censtituirte  Hypothek  geht  nach  eingelretenem
Brande  ohne  Weiteres  auf  die  Assecuranisumme  und  das  damit  errichtete  Gebäude
über.  Eo  bleibt  dem  Gläubiger  überlassen,  bei  der  Obrigkeit  auf  besondere  Maßregeln
  zur  Verhütung  ihm  nachtheiliger  Verwendung  der  auczuzahlenden  Assecuranzgelder
  anzutragen,  sowie  auf  zeitige  Wiedereinlegung  des  neuen  Gebäudes  In
die  Anstalt  zu  dringen.

Ungeachtet  die  Assecuranz  den  Gläubigern  der  einzelnen  Societätsglieder  in
der  Regel  nicht  weiter,  als  diesen  selbst  haftet,  mithin  in  solchen  Fällen,  wo  der
Beschädigte  selbst  keine  Forderung  an  sie  machen  kann,  auch  dessen  Gläubigern  ganz
unverbindlich  ist,  so  soll  doch  in  dem  Falle,  wenn  der  Schuldner  wegen  doloser  oder
culposer  Brandstiftung  der  Entschädigung  für  verlustig  erklärt  würde,  zum  Besten
der  auf  dessen  in  Feuer  aufgegangenen  Gebäuden  haftenden  Hypothekarforderungen
die  Entschädigung,  soweit  sie  zu  deren  Tilgung  erforderlich  ist,  unter  Vorbehalt
der  Rückvergütung  auc  den  Mitteln  deo  Brandstifters,  verabfolgt  werden,  und  blos
der  Ueberschuß  verfallen  sein.

(.  10.
Regreß  der  Anstalt  an  den  Brandstifter.

Wenn  der  Brand  durch  die  Schuld  eines  Dritten  enistehl,  so  tritt  die  Anstalt
  gegen  denselben,  inseweit  sie  die  Vergütung  des  Schadens  leistet,  ohne  Weiteres
  in  die  Rechte  des  Beschädigten.
        <pb n="165" />
        —  104  —

Tit.  IV.
Assecurang-Jonbe.
&amp;amp;4.  20.
Fundation  überhaupt.
Zur  Begründung  einee  Assecuranz-Fonds  wird  durch  jährliche  Beiträge  der
Interessenten  eine  Casse  gebildet,  indem  der  geringe  Umfang  des  Vereins  nicht  gestattet,
  die  zu  leistenden  Emtschädigungen  auf  die  einzelnen  Betheiligten  nach  dem

jedesmaligem  Bedürfnisse  auczuschreiben.  Nothigenfallo  wird  auch  zur  Aufnahme
von  Darlehen  geschritten.

Cap.  I.
Beiträge  der  Inleressenten.

F.  21.
Art  der  Beiträge.

Die  Beiträge  zur  Brandkasse  werden  nach  Procenten  von  der  Asseruranz-Summe,
  nämlich  von  jedem  Hundert  Thaler  eine  gewisse  Anzahl  Silbergroschen,
kut

bestehen  in  ordentlichen,  alljährlich  gleichen,  und  in  außerordentlichen,
*e  kr  dem  jedesmaligen  Bedürfniß  auögeschrieben  werden.

g.  22.
Ordentliche  Belträge.

Die  ordentlichen  Beträge  bestehen  vor  der  Hand  in  16  Procent  oder  5  Sgr.
von  jedem  Hundert  der  Vrsichrungasmme  eines  jeden  Gebäudes  se  lange,  bis
ein  Nonds  von  30,000  Thirn,  aufgespart  ist,  worauf  dieselben  auf  die  Hälfte,
und  wenn  der  Fonds  bis  auf  die  Summe  von  60,000  Thlrn.  angewachsen  ist,
auf  den  vierten  Theil  gemindert  werden.  «
        <pb n="166" />
        —  105  —

.  23.
Außerordentliche  Beiträge.

Wenn  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Jahre  der  ordentliche  Beitrag,  mit
Zuziehung  des  bis  dahin  angesommelten  Fonds,  zu  Gewährung  der  fällig  gewordenen
  Brandentschädigungsgelder  und  des  Verwaltungsaufwandes  aich  zureicht,
so  ist  das  Directorium  —  der  Director  und  der  Auschuß  #5  ermächti  außerordentliche
  Beiträge  bis  zum  Betrag  von  ½  Procent,  einschließlich  der  huaunhen
Beiträge  auszuschreiben.

Sollten  aber  auch  diese  zu  dem  Bedarfe  nicht  hinreichen,  so  hat  das  Directorium
  mit  den  sämmtlichen  Vertretern  der  bethriligten  Ortschaften  in  Berathung
zu  ktreken,  welche  durch  Stimmenmehrheit  darüber  zu  entscheiden  haben,  ob  der
Mehrbedaif

a)  durch  Erhöhung  der  außerordentlichen  Beiträge  bis  auf  1  Procenr,
einschließlich  der  ordentlichen,  oder
b)  durch  Darlehnéaufnahme
gedeckt  werden  soll.

Wäre  aber  eine  Darlehnsaufnahme  nicht  zu  ermöglichen,  so  haben

1)  die  Mieglieder  des  Vereins  so  lange,  bico  die  Verbindlichkeiten  desselben
  erfüllt  sind,  jährlich  1  Procent  als  Beitrag  zu  entrichten,

2)  davon  werden  zuvörderst  die  Verwaltungökosten  in  Abzug  gebracht,
das  Uebrige  aber  zur  successiven  Berichtigung  der  Brandentschädigungsgelder
  in  der  Maaße  verwendet,  daß  die  Betheiligten  die  Zahlung
ratenweise  anzunehmen  und  mit  der  Befriedigung  so  lange  nachzuwarten

  haben,  bis  durch  jene  Beiträge  ihre  Forderungen  gedeckt  werden
  können.

Dabei  ist  jedoch  darauf  zu  sehen,  daß  demohngeachtet  wenigstens  eine  Summe
von  1000  Thlrn.  für  die  inzwischen  etwa  vorfallenden  Brände  vorräthig  gehalten
  wird.

C.  24.
Zeit  der  Entrichtung.

Die  ordentlichen  Beiträge  sind  gleich  zu  Anfang  des  Rechnungsjahres,  welches
  je  mit  dem  21.  October  jeden  Jahres  beginnt,  zahlbar,  wogegen  für  die
        <pb n="167" />
        —  196

außerordentlichen  Beiträge  die  Zahlungstermine  in  den  zu  erlassenden  Ausschreiben
festgesetzt  werden.

Die  Beiträge  müssen  zu  der  bellimmten  Zeit  püunktlich  entrichtet  werden.

Säumniß  zieht  nicht  nur  Erecution  und  sonstigen  rechtlichen  Zwang  nach  sich,
sondern  es  ist  auch  eim  jeder  Zahlungosäumige  für  jeden  Monak,  welchen  er  mil
Abführung  der  ordentlichen  Versicherungeprämie  über  den  in  das  lausende  Vereinsrechnungsjahr
  je  fallenden  Schluß  dre  Kalenderjahreo,  und  mit  Abfuhrung  der
außerordentlichen  Beiträge  über  den  für  diese  bei  deren  Ausschreibung  besimmten
Zohltag  hinaus  und  für  den  Fall,  daß  derselbe  später  während  des  baufs  eines
Vereinorechnungsjahres  und  beziehendlich  nach  in  diesem  beschehener  Auöschreibung
eines  außerordentlichen  Versicherungöbeilrags  dem  Vereine  erst  beigetreten  ist,  mit
Abführung  der  für  dieses  Vereinsrechnungsjahr  von  ihm  noch  alzuentrichlenden
ordentlichen  wie  außerordentlichen  Prämienbeiträge  über  zwei  Monate  vom  Tage
der  erfolgten  leberreichung  seines  Tarscheines  beim  Directorio  ab  gerechnet  hinaus
in  Rückstand  bleibt,  je  1  Sgr.  für  jedes  Hundert  seiner  Versicherungosumme  als
eine  Convenkionalstrase  an  die  Vereinökasse  gleichzeitig  mil  dem  zu  entrichtenden  Beitrage
  zu  gewähren  verbunden.

Ec  sollen  jedoch  sothane  Conventionalstrasen  zusammengenommen,  niemals  den
wirklichen  Betrag  des  in  Rückstand  gelassenen  betreffenden  ordentlichen  oder  außerordenklichen
  Prämienbeitrags  übersteigen,  vielmehr,  sobald  sie  dessen  Höhe  erreicht
haben,  wiederum  sistiren.

Neu  Beitretende  und  solche,  deren  Gebäude  höher  eingeschätzt  werden,  müssen
die  Beiträge  des  laufenden  Vereino-Rechnungs-Jahreo  ganz  entrichten,  wenn  auch
schon  deren  Zahlungstermin  verlaufen  sein  sollte.

.  25.
Vertretung  abwesender  und  moralischer  Personen.

Für  die  Beiträge  solcher  Vereinöômitglieder,  welche  sich  außer  dem  Bezirk,
worinnen  ihre  Gebäude  liegen,  aufhalten,  haften  die  Revensten  ihrer  Besitungen
und  sind  im  Fall  der  Zahlungssäumniß,  soweit  solches  ersorderlich  ist,  auf  dem
gesetzlichen  Wege  mit  Beschlag  zu  belegen.  Dasselbe  gilt  von  moralischen  Personen,
Minderjährigen  und  anderen  unter  Curatel  stehenden  Personen.
        <pb n="168" />
        —  197  —

.  26.
Aufbören  der  Belträge.
Im  Falle  des  gänzlichen  Abbrennens  oder  der  Niederreißung  eines  Gebäudes

werden  davon  bis  zur  Wiederaufbauung  und  Widereinverleibung  desselben  in  die
Versicherungsanstalt  keine  Beiträge  mehr  entrichtet

Eé  versteht  sich  aber,  daß  alle  rückständigen  Leistungen  nachzuzahlen,  oder  sokort
  von  dem  Entschädigungsquanto  in  Abzug  zu  bringen  sind.

Cap.  II.
Darlehn-Aufnahme.

G.  27.
Garantie  und  gegenseitige  Haftung.

Wenn  nun  die  zu  leistende  Entschädigungssumme  den  vorhandenen  Fonds  mit
Hinzurechnung  eines  außerordentlichen  Beitrags  übersteigt,  und  eine  Vereinbarung
wegen  außerordentlicher  Erhöhung  der  Beiträge  (vergleiche  &amp;amp;.  2J.)  nicht  zu  erlangen
ist,  so  muß  das  Fehlende  durch  Aufnahme  eines  Darlehns  gedeckt  werden.

Die  desfausige  Garantie  übernehmen  sämmtliche  Mitglieder  des  Vereins  dergestalt,
  daß  jedeo  Mitglied  für  alle  Verbindlichkeiten  des  Vereins,  nach  dem  Verhöltniß
  seiner  Betheiligung  —  der  Versicherungösumme  —  zu  haften  hat.

F  28.
Tilgungs,  und  Reservefonds.

Bei  Aufnahme  solcher  Capitalien  ist  indessen  sogleich  darauf  Rücksicht  zu
nehmen,  daß  durch  erhöhle  Beiträge  ein  Tilgungs-Fonds  ausgemittelt  werde,  um
durch  successive  Abschtagszahlungen  dieselben  wiederum  abzutragen,  und  es  werden
zu  diesem  Behufe  die  erhöhten  Beiträge  so  lange  fortgezahlt,  bio  die  aufgenommenen
  Capitalten  berichtige  sind.

Hierbei  ist  aber  darauf  zu  sehen,  daß  ein  Jahresbetrag  in  Reserve  bleibt,
um  etwaige  neue  Brandentschädigungen  decken  zu  können.
        <pb n="169" />
        —  108  —
Tit.  V.
Beondere  Rechte  des  Vereins.

g.  29.
Verkretung  der  Vereinsmitglieder.

Wenn  es  sich  um  Abänderungen  der  Grundbestimmungen  des  Vereins,  von
desfallsigen  Zusähen  und  Erläuterungen,  von  der  Festsebung  außerordentlicher  Beikräge,
  von  der  Aufnahme  von  Capitalien  und  von  ähnlichen  wichtigen  Verwaltungsgegenständen
  handelt,  werden  die  Mitglieder  des  Vereins  durch  sämmtliche  Ortsbevollmächtigte
  der  zum  Verein  gehörenden  Ortschaften  vertreten  und  es  entscheidet
hierbei  die  absolute  Mehrheit  der  Stimmen.

In  Verhinderungsfällen  steht  es  jedem  Ortsbevollmächtigten  zu,  statt  seiner
ein  Mitglied  de  Vereins  seines  Ortes  zu  diesen  Versammlungen  abzuordnen,  er
hat  solches  jedoch  schriftlich  zu  legitimiren.

In  rechtlichen  Angelegenheiten  wird  der  Verein  durch  das  Directorium  und
den  A1eschus  Kraft  immerwährenden  Auftragé,  repräsenkirt.

30.
icherheitsbestellung.

Jedes  Vereinsmitglied  räumt  dem  Verein  wegen  aller  Verbindlichkeiten,  welche
es  gegen  denselben  übernimmt,  an  dem  versicherten  Gebäude  und  dessen  Zubehörungen
  ein  ausdrückliches  Unterpfand  ein  und  läßt  geschehen,  daß  dieses  Unterpfandsrecht
  auf  Antrag  des  Directoriums  in  dem  Hppothekenbuche  vorgemerkt  werde.

Tit.  VI.
Verwallungsbehörden  und  Zeschäflsführung.
**n–m
Unterbehörden.

Der  Direcior  und  die  8  Ausschußmitglieder  (vergl.  S.  2.)  bilden  den  Vorstand
  der  Anstalt.
        <pb n="170" />
        —  199  —

Dieser  entscheidet  in  allen  Verwaltungs=  und  Verfassungsangelegenheiten  der
Anstalt  nach  Stimmenmehrheit,  und  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Directors.

Jedoch  bleibt  es  demselben  unbenommen,  bei  außerordentlichen  Fällen  sämmtliche
  Ortöbevollmächtigte  der  Vereincorte  zur  Berathung  und  Schlußfassung  zusammen
  zu  berufen.

Der  Director  ist  nicht  nur  der  Dirigent  des  Vorstandes,  sondern  er  ist  zugleich
  auch  der  Verwaltungsdirector  der  Anstalt,  und  hat  als  solcher  darüber  zu
wachen,  daß  die  Gesetze  und  Vorstandsbeschlüsse  von  den  Vereinemiegliedern  gehörig
beobachtel  und  vollzogen  werden.

Ihm  liegt  die  unmittelbare  Brsorgung  der  Geschäfte,  insbesondere  die  Aufsicht
  auf  die  Einschätzung  der  Gebaude,  Emrichtung  und  Revisien  der  Cataster,
die  Erörterung  der  vorkommenden  Brandschäden,  sowie  weiter,  nach  Maßgabe  der
vom  Verstande  dee  Vereins  gefaßten  Beschlüsse,  die  Ausschreibung  der  Beiträge
und  die  Auoleihung  der  Gelder,  die  erforderlichen  Berichteerstattungen  an  Fürslliche
  hohe  Landesregierung,  ob.

Gleichergestalt  hat  dersesbe  mit  den  Ausschuspersonen  die  Rechnungen  zu  mo
niren  und  zu  justifi#ren,  hierauf  aber  Furülicher  hoher  Landeéregierung  deeselben
je  nebst  einer  Abschrist  und  den  Belegen  zur  Einsichtnahme  und  beziehendlich,  was
die  Ubschrift  anlangt,  zur  verwahrlichen  Beilegung  zu  uberreichen.

In  jedem  Vereinsorte  ist  von  den  Vereinsmitgliedern  ein  Untereinnehmer
durch  Stimmenmehrheit  zu  wählen,  welcher  die  Beiträge  thunlichst  ohne  irgend
eine  Restwirkung  jährlich  in  dem  dazu  bestimmten  Monat  einzuziehen  und  an  den
Cassier  abzuliesern  hat.

Der  Cassier  und  Rechnungsführer  ist  im  Allgemeinen  an  die  ihm  zu  ertheilende
  Casse=  und  Rechnungsinstruction,  insbesendere  aber  an  die  Anweisungen  des
Vorstandes  gebunden.

Ausgaben  hat  er  nur  dann  zu  leisten,  wenn  er  durch  schriftliche  Verfügungen,
die  von  dem  Dircekor  unterschrieben  sein  müssen,  ausdrücklich  dazu  autorisirt  ist.
        <pb n="171" />
        —  200  —

.  32.
Oberbebörde.

Alle  Veränderungen  in  den  Statuten  sind  Fürstlicher  hoher  Kandesregierung
zur  Genehmigung  vorzulegen,  Hochderselben  auch  eintretenden  Falls  die  Ausschreibung
  außerordentlicher  Beiträge,  oder  Erborgung  von  Capitalien  anzuzeigen.

.  33.
Einschätzung  der  Gebäude.

Die  Einschätzung  der  in  die  Versicherungsanstalt  einzulegenden  Gebäude  geschieht
  durch  einen  Maurer  und  Zimmermann,  welche  auf  eine  denselben  zu  ertheilende
  Instruction  zu  verpflichten  snd;  dieselben  haben  jedes  einzelne  Gebäude  zu
beschreiben  und  den  mittlern  oder  allgemeinen  Kaufwerth  —  soweit  dieser  nicht
etwa  die  Baukoslen  übersteigt  —  als  Maßstab  anzunehmen;  dabei  ist  aber

a)  die  Baustätte,  die  Befugnisse  und  Gerechtigkeiten,

b)  bie  besonders  günstige  und  vortheilhafte  Lage
nicht  mit  in  Anschlag,  sondern  blos  der  wirkliche  gegenwärtige  einfache  Bauwerkh
der  Gebände  in  Ansatz  zu  bringen.  Auch  sollen  dabei  diejenigen  Theile  der  Gebäude,
  welche  dem  Abbrennen  nicht  unterworfen  sind,  wie  Keller,  Gewölbe,  Umsassungsmauern
  2c#.  nur,  wenn  died  von  dem  Eigenthümer  der  betreffenden  Gebäulichkeiten
  ausdrücklich  verlangt  wird,  jedoch  auch  dann  stetö  separat  mit  eingeschätzt,
und  deren  Werth  sodann  auf  den  anzufertigenden  Tarscheinen  stet  besonders  mit
aufgeführt  werden.

Ist  der  Betheiligte  mit  der  Tare  nicht  einverstanden,  so  bleiben  ihm  desfallsige
  Reclamationen  vorbehalten,  wobei,  wie  bereits  F.  7.  gedacht  ist,  den  Versicherern
  übrigens  uabenommen  bleibt,  unter  der  ermittelten  Taxe,  niemals  aber
höher  zu  versichern.

Die  Beschreibung  und  Tare  haben  die  Werkmeister  und  der  Eigenthümer  des
Gebäudes  zu  unterschreiben.

Auf  die  eingereichte  Tare  wird,  nachdem  der  Eigenthümer  durch  Unterschrift
der  Statuten  auf  deren  Festhaltung.  sich  verpflichtet  hat,  ein  Schein,  der  die  Versicherung
  der  Anstalt  und  zugleich  die  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Beiträge  ent-
        <pb n="172" />
        —  201  —

hält,  in  duplo  ausgefertigt,  vom  Director  und  den  Versicherten  unterschrieben
und  dann  ein  Exemplar  dem  Versicherten  zugestellt,  das  andere  aber  für  die  Anstalt
  zurückbehalten.

F.  34.
Grundbucher.

Ueber  sämmtliche  Versicherungssummen  der  einzelnen  Vereinemitglieder  wird
ein  Hauptbuch  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  geführt  und  in  diesem  werden
sämmrliche  Versicherungssummen  der  einzelnen  Vereinomitglieder,  nach  Ortschaften
abgesondert,  eingetragen  und  alle  sich  ergebenden  Veränderungen  nachgetragen.

Von  den  beiden  Eremplaren  sothanen  Pauptbucheé  hat  das  eine  der  Director
und  das  andere  der  Hauptkassier  deb  Vereino  in  Verwahrung  und  forlzuführen,
und  es  sind  diese  beiden  Exemplare  bei  einem  jcden  Rechnungsabschlusse  zu  vergleichen
  und  in  Einklang  mit  einander  zu  bringen

Jeder  Untereinnehmer  des  Vereins  erhält  daraus  behufs  Vereinnahmung  der
Beiträge  von  den  einzelnen  Vereinsmitgliedern  durch  den  Hauptkassirer  einen  summarischen
  Auszug  zugestellt,  und  die  erforderlichen  Nachträge  alljährlich  mitgetheilt.

.  35.
Ausmittelung  der  Brandschäden.

Wenn  ein  bei  dieser  Anstalt  versichertes  Gebäude  durch  Feuersbrunst  oder  Blitz
ganz  oder  theilweise  vernichtet  oder  beschädigt  wird,  so  hat  der  Versicherte,  bei
Verlust  seiner  Ansprüche  auf  Ersatz,  dem  Director

1)  sogleich  davon  Anzeige  zu  machen,  und  sich  in  jedem  Falle,  ganz  insbesondere
  aber  dann,  wenn  das  Feuer  bei  ihm  selbst  oder  seinem  Nachbar
  auögebrochen  ist,  jederzeit  einer  gerichtlichen  Untersuchung  der  Entstehungsart
  dec  Feueré,  deren  Einleitung  und  Fuhrung  das  Dirertorium
  des  Vereins  bei  der  competenten  Behörde  zu  beantragen  steto  befugt
  sein  soll,  bereitwilligst  zu  unterziehen,  und  von  den  daͤrüber  aufgenommenen
  Prokokollen  beglaubte  Abschriften  dem  Director  des  Vereiné,
  welcher  übrigens  auch  zu  Einsicht  der  Originalprotokolle  und  beziehendlich
  der  betreffenden  Unkersuchungsacten  nach  deren  Schlusse  bei
der  Untersuchungsbehörde  berechtigt  sein  soll,  auf  dessen  Verlangen  beizubringen,
  sowie

26°
        <pb n="173" />
        —  202  —

2)  binnen  4  Wochen  von  Zeit  des  Brandes  ab  eine,  unter  Leitung  der
Behörde,  durch  zwei  von  derbeben  aurw  und  vereidete  Bauverständige,
  welche  jedoch  nicht  im  Orte  des  Beschädigten  wohnhaft  sein  düren,
  aufgenommene  und  2#  Beschreibung  und  Abschähung
des  Schadenê,  sowie  desjenigen,  wac  unbeschädigt  geblieben  ist,  einzureichen.


Soweit  es  sich  irgend  mit  der  Vorsicht  gegen  Täuschung  und  Irrthum  vereinigen
  läßt,  wird  der  Vorsland  der  Anstalt  in  Hinsicht  der  bei  Schadenvergütungen
  vorauszusebenden  Beweise  die  Versicherlen  aller  unnothigen  Schwierigkeiten
überheben,  bei  Schadenberechnungen  mit  der  großten  Billigkeit  verfahren  und  in
denjenigen  Fällen,  wo  die  obwallenden  Zweifel  ohne  Schuld  des  Verunglückten
nicht  gelöst  und  kein  starker  Verdacht  die  strenge  Anwendung  der  Verfassung  der
Anstalt,  zur  Wahrung  der  Rechte  ihrer  Theilnehmer,  zur  gebietenden  Pllicht
macht,  —  allemal  zu  Gunsten  des  Verunglckten  entscheiden.

Namentlich  soll,  wenn  ein  beschädigtes  Gebaude  nicht  mehr  auögebessert  werden
  kann,  sondern  von  Grund  auf  nen  gebaut  werden  muß,  der  Schaden  für  total
geachtet  und  die  etwa  noch  übrig  gebliebenen  Materialien  für  die  Kosten  der  Aufzinng
  des  Schuttes  gerechnet  werden,  es  sri  *v  daß  nach  ohngefährer  Schezg

  sich  ein  merklicher  Ueberschuß  am  Werehr  der  Materialien  ergebe,  in  welchem
galb  ein  billiger  Abzug  an  dem  Schadenersatz  gemacht  wird.

Bei  Eroôrterung  von  Brandschaden  ist  endlich  eine  Klassenabstufung  anzunehmen
  und  sind  zu  bezeichnen  alb:

Klasse  I.  alle  diejenigen,  welche  ein  Fünftheil  der  Versicherungssumme
nicht  erreichen;
Klasse  II.  soch,  welche  von  einem  Fünftheile  bis  zur  Hälfte  dieser
Summe  sich  belaufen,  und  endlich  alo
Klasse  III.  40  Schäden,  welche  die  Hälfte  der  genannten  Summe  bbereigen.


S.  36.
Leistung  der  Entschädigung.
Sobald  die  Entschädigung  ausgemittell  und  festgestellt  ist,  geschieht  die  Zahy.

lung  durch  den  Vereinskossirer  auf  besondere  Anordnung  des  Vorstandes  in  der
Weise,  daß  der  Beschädigte
        <pb n="174" />
        —  203  —
bei  Klasse  J.  (os.  s.  35)  die  eine  Hälfte  der  Summe  sosen  die  andere
aber  erst  nach  Beendigung  der  Reparatur  zu  erhalten  hat.
Ec  ist  hier  aber  die  Bescheinigung,  daß  die  Reparatur  wirklich  vollsländig
erfolgt  sei,
u)  wenn  der  Schadenbetrag  unter  150  Thlr.  geblieben,  von  einem  durch
den  Vorsland  speciell  dazu  brauftragten  Directorial-Miegliede,  und
b)  wenn  der  Schadenbelrag  150  Thlr.  errrichte  oder  uensig,  von  verpflichteten
  Gewerken,  in  Folge  Auftrago  dazu,  zu  ertheilen
Bei  Klasse  II.  sind  vier  Wochen  nach  der  Feüüstellung  des  Ersatzbetrages  Ein
Drittheil,  die  übrigen  Zwei  Drittheile  aber  nach  vollständiger  Wiederherstellung  des
oder  der  vom  Brande  ergriffen  gewesenen  Gebäudes  resp.  Gebäude  fällig.
Die  nothwendige  Bescheinigung  darüber,  daß  die  Wiederherstellung  beendet
sei,  ist  in  diesem  Falle  von  beauftragten  verpflichteten  Werkmeistern  auszustellen.

Bei  Klasse  III.  wird  vier  Wochen  nach  Taration  des  Brandschodens  ein
Drittheil  zum  Ankauf  der  Baumaterialien,  das  zweite  Drittheil  nach  erfolgter  Hebung
  der  Gehäude,  und  sobald  das  oder  die  Gebäude  soweil  auSgebaut  sind,  daß
sie  resp.  bezogen  oder  benuht  werden  können,  das  dritte  Drittheil  ausgezahle.

S.  37.
Wiedereintritt  der  Entschädigten  in  den  Versicherungsverband.
Nach  erfolgter  Reparatur,  bezüglich  Neubau,  tritt  die  Versicherung  wieder  in
raft
u)  bei  Schäden  der  J.  Klasse
mit  der  früheren  Taxsumme  und  ohne  weitere  Einschäbtzung,  sobald
alo  die  §F.  36.  vorgeschriebene  Bescheinigung  beigebracht  ist,  wenn
nicht  eine  abermalige  Taration  vom  Eigenthümer  verlangt  wird.
b)  bei  Schäden  der  II.  Klasse
nur  nach  vorgäagiger  Taration,  welche  die  Gewerken  mit  der  Besichtigung

  wegen  Ertheilens  der  Beschewigung  über  Beendong  des
Baues  gleichzeitig  vorzunehmen  haben

„DC)  bei  Schäden  der  III.  Klasse
wird  nach  den  Bestimmungen  des  F.  6  verfahren.
        <pb n="175" />
        —  204  —

In  vorstehend  aul  a  und  b  gedachten  Fällen  bleiben  die  noch  brauchbaren
und  ihren  Standort  behaltenden  Gebäudetheile  auch  während  des  Herstellungsbaues
  mit  dem  nach  Abzug  der  felkgestellten  Entschädigungsquole  von  der  ganzen
Versicherungssumme  verbleibenden  Reste  assecurirt;  wird  aber  im  baufe  des  Baues
aus  irgend  einem  Grunde  noch  mehr  von  diesen  Gebäuderesten  abgerissen,  so  er
lischt  auch  der  noch  verbliebene  Theil  der  Versicherungssumme  gänzlichz  es  werden
in  solchem  Falll  die  Ortsbevollmächtigten  zu  unverweilter  Anzeige  hierdurch  veranlaßt.


Bei  einer  in  die  III.  Klasse  fallenden  Beschädigung  hangt  es  von  dem  Ermessen
  des  Directorii  ab,  ob  noch  ein  Thril  der  Versicherungssumme  alo  fortbestehend
  anzunehmen  ist;

e  bleibt  aber  auch  in  allen  Fällen  dem  Beschädigten  nachgelassen,  die
Versscherung  bis  nach  völliger  Wiederherstellung  zu  kündigen.

.  38.
Verwaltung  der  Gelder.

Damit  die  eingegangenen  Beiträge  nicht  mussig  liegen,  so  sollen  diese,  soweit
sie  nicht  zu  Bezahlung  etwaiger  Brandschäden  fofort  gebraucht  werden,  gleich  dem
übrigen  Vereinsfonds,  bis  auf  eine,  bei  einer  Bank  auf  einmonatliche  Kündigung
anzulegende,  Summe  von  mindestens  1000  Thlrn.  gegen  sichere  Hypothek  verzinslich
ausgeliehen  und  dabei  Vereinsmitglieder  thunlichst  berücksichtigt  werden.

g.  39.
Rechnungsfübrung.

Ueber  die  Brondversicherungscasse  wird  in  der  vorschriftsmäßigen  Aechuungesorm
  eine  mit  Quittungen  gehörig  belegte  Rechnung  geführt,  die  mit  dem  Schluß
des  Rechnungsjahres  zu  schlieqen  und  längstens  vier  Wochen  nach  dem  Schluß  an
den  Director  abzugeben  i#

Dieselbe  wird  nun  zuvörderst  von  dem  Director  und  den  übrigen  Vorstands-=mitgliedern
  nach  ihrem  materiellen  Inhalt  geprüft,  die  erforderlichen  Erinnerungen
werden  dagegen  gezogen  und  wenn  diese  erledigt  sind,  wird  dieselbe  justificirt,  dem
Cassier  ein  von  dem  Vorstand  unterschriebener  Justificationsschein  ertheilt  und  der
Rechnungsabschluß  durch  das  Amts=  und  Nachrichtsblatt  in  Auszug  bekannt  gemacht.
        <pb n="176" />
        —  205  —

Die  speciellen  Nachweisungen  zu  den  Rechnungen  müssen  einem  jeden  Vereinsmitglied
  auf  Verlangen  vom  Director  vorgelegt  werden.

8.  40.
Kosten  der  Anstalt.

Der  Director,  Cassier,  die  Vorstandsmitglieder  und  Ortsbevollmächtigten  err
halten  für  Reisekosten  und  Zeitaufwand  billige  Entschädigung  nach  Maßgabe  desfalls
  je  zu  fassender  Vereinsbeschlüsse,  und  soll  über  feste  Besoldungen  lpäterhin
Beschluß  gefaßt,  den  Untereinnehmern  dagegen  123  9%  als  Einnahme-Gebühr  gewährt
  werden.

ür  die  Sachverständigen,  welche  zur  Einschätzung  gebraucht  werden,  sind
feste  Gebühren  zu  bestimmen.

Diese  werden  von  jedem  Vereinêmitglied  besonders  bezahlt.

*p
Entscheidungen  bei  vorkommenden  Streitigkeiten.

Sollten  bei  vorkommenden  Feuerschäden  zwischen  dem  Vorstand  der  Anstalt
und  dem  Versicherten  über  die  Zulänglichkeit  der  beigebrachten  Beweise  und  die
Verbindlichkeiten  der  Anstalt  Streitigkeiten  entstehen,  so  sollen  solche  bei  nicht  zu
treffender  gutlicher  Vereinigung  durch  schiedörichterlichen  Ausspruch  geschlichtet  werden.

In  einem  solchen  Falle  sind  drei  unpartheiische  sachverständige  Männer  von
unbescholtenem  Rufe  zu  Schiedörichtern  zu  wählen,  dergestalt,  daß  jede  Parthei
Einen  ernennt,  diese  beiden  Ernannten  aber  sich  über  einen  Dritten  vereinigen.

Wenn  eine  Parthei  binnen  14  Tagen  nach  der  ihr  geschehenen  Angabe  des
vom  anderen  Theile  gewöhlten  Schiedorichters  ihrer  Seits  keine  geeignete  Person
dazu  ernennt,  so  ist  der  andere  Theil  befugt,  solches  statt  ihrer  zu  bewirken.
Können  die  beiden  von  den  Partheien  erwählten  Schiedörichter  sich  nicht  über  den
Dritten  vereinigen,  so  ist  das  Gericht,  unter  dessen  Jurisdiction  die  Sache  gehört,
um  dessen  Ernennung  zu  ersuchen.

Nach  Organisation  des  Schiedsgerichts  hat  dieses  den  Kläger  zu  Einbringung
und  Begründung  seines  Anspruchs  binnen  8  Tagen  bei  dessen  Verlust,  den  Beklagten
  aber  zur  Antwort  darauf  binnen  3  Wochen,  unter  dem  Präjadiz  des  Eingeständnisses
  und  der  Ueberführung,  oußzufordern.
        <pb n="177" />
        —  206  —

In  gleicher  Zeit  müssen  alle  Beweismittel  bei  deren  Berlust  vorgelegt  und
namhaft  gemacht  werden.  Das  Schiedsgericht  kann  bei  der  competenten  Behörde
die  Abnahme  von  Eiden  der  Partheien  oder  Zeugen  veranlassen.

Die  schiedörichterliche  Entscheidung  soll  nach  der  aus  der  Sachlage  geschöpften
  moralischen  (innern)  Ueberzeugung  und  im  Geiste  der  gegenwärtigen  Verfassung,
jedoch  mehr  nach  der  natürlichen  Billigkeit,  als  dem  strengen  Rechte,  und  so  lange
es  nicht  ganz  besonders  dringende  Umslände  erfordern,  auch  ohne  alle  gerichtliche
Förmlichkeiten  erfolgen.

Dem  schiedrichterlichen  Ausspruch  sind  jedoch  die  Gründe  desselben  beizufügen.

Auf  eine  solche  schiedörichterliche  Entscheidung  kann  übrigens  die  Austalt  nur
dann  eingehen,  wenn  keine  der  in  der  Verfassung  enthaltenen  Bedingungen,  welche
der  Entschädigung  für  verlustig  erklären,  dem  Versicherten  geradezu  entgegensteht.

In  diesem  Falle  hat  sich  vielmehr  der  Letztere,  um  seine  Ansprüche  geltend

chen,  an  das  dazu  von  Fürstlicher  hoher  bandesregierung  mit  fortwährendem
Auftrag  versehene  Justizamt  zu  Greiz  zu  wenden,  welches  sodann  nach  Maßgabe
der  gegenwärtigen  Verfassung,  der  geltenden  Nechte  und  Proceßvorschriften  entscheibet.


Gleicher  Recurs  an  diese  Behörde  bleibt  dem  Versicherten  auch  für  den  Fall
vorbehalten,  wenn  er  sich  bei  dem  schiedorichterlichen  Ausspruch  nicht  beruhigen  will.

Hier,  wie  dort,  musi  jedoch  die  Klage  bei  Verlust  aller  Ansprüche  und  der
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  binnen  3  Monaten,  von  Zeit  des  verweigerten
  Ersatzes,  resp.  der  Bekanntmachung  des  schiedorichterlichen  Aussprucho  angerechnet,
  eingereicht  werden.

Gegen  die  Entscheidung  des  obgedachten  Justizamtec  sinder  nur  das  ordentliche
  Rechtomittel  der  Appellation  an  Fürstliche  hohe  Landeregierung  statt.

Gegen  die  Entscheidung  dieser  lexten  Behörde  kann  kein  ordentliches  und
außerordenkliches  Rechtsmittel  mehr  eingewendet  werden.

Alle  nicht  innerhalb  Jahreöfrist  nach  dem  Brande  entweder  festgestellten  oder
vor  Schiedsrichter  gebrachten  Ansprüche  auf  Entschädigung  sind  erloschen.

Bei  den  sämmtlichen  Processen  der  Anstalt  wird  dieselbe  von  den  8  Ausschußmitgliedern,
  oder  nach  deren  Bestimmung  von  einem  Bevollmächtigten  vertreten,
und  es  wird  dabei  ausdrücklich  festgesetzt,  daß  die  in  solchen  Processen  von  Seiten
der  Anstalt  zu  leistenden  Eide  lediglich  von  den  Ausschuhmitgliedern  zu  leisten  sind.
        <pb n="178" />
        —  207  —

S.  42.
Haftung  der  Bebörden.

Der  Director,  der  Obereinnehmer  und  die  8  Ausschußmitglieder  sind  für  die,
ihnen  hinsichtlich  dieses  Brandversicherungsvereins  obliegenden  Geschäfte  ebenso  verantwortlich,
  wie  jeder,  der  in  öffentlichen  Dienstgeschäften  steht.

Ebenso  haben  die  Untereinnehmer  für  den  der  Casse  durch  ihre  Unachtsamkeit
oder  unzeitige  Nachsicht  erwachsenden  Schaden  zu  haften  und  Veruntreuungen  von
anvertrauten  Geldern  der  Brandcasse  werden  gleich  denen  der  öffentlichen  Cassen
bestraft.

S.  43.
Auflösung  des  Vereins.

Nach  Inhalt  §.  1.  haben  sich  die  Theilnehmer  auf  6  Jahre  verbindlich  zu
machen,  und  es  steht  beim  Ablauf  dieser  6  Jahre  jedem  frei,  auszutreten,  nachdem
derselbe  seine  etwaigen  Verbindlichkeiten  gänzlich  entrichtet  hat.  Derselbe  ist  jedoch
verbunden,  seinen  beabsichtigten  Austritt  ein  halbes  Jahr  vorher  dem  Directorio  anzuzeigen.


Einen  Anspruch  auf  den  vorhandenen  Fonds  hat  der  Austretende  so  wenig,
als  auf  die  Zurückzahlung  der  geleisteten  Beiträge.

Wurde  aber  von  3/6  sämmtlicher  Vereinsmitglieder  die  Auflösung  des  Vereins
beschlossen,  so  kann  solche  stattfinden.  Die  deefallsigen  Verhandlungen  sind  aber
nicht  vom  Vorstande  allein,  sondern  von  diesem  und  sämmtlichen  Ortsbevollmächtigten,
  nachdem  jedes  Vereinömitglied  vorher  befragt  worden,  vorzunehmen.

Die  Vercheilung  des  Fondé  findet  sodann  nach  Höbe  des  geleisteten  Beitrags
statt,  dergestalt,  daß  jeder  Vereinsort  nach  Verhältniß  der  Gesammtsumme  seiner
jährlichen  Beiträge  seinen  Antheil  von  dem  zu  vertheilenden  Fonds  erhält,  welcher
hinwiederum  nach  jedes  einzelnen  Mitgliedes  des  Vereinsortes  Beitragsgröße  vertheilt
  wird.

Sind  zur  Zeit  der  Auflösung  Schulden  vorhanden,  so  werden  dieselben  in
vemselben  Verhältniß  getilgt.
27
        <pb n="179" />
        d.  44.
Vollziehung  der  Stataten.

Dieses  Stacut  ist  von  den  dermalen  den  Vorstand  des  bereits  bestehenden,
am  1.  August  1849  ins  Leben  getretenen  hierländischen  Brandversicherungsvereins
bildenden  sechs  Ausschußmitgliedern:

Johann  Friedrich  Strauß  in  Zoghaué,
Johann  Georg  Reißmann  in  Hohndorf,
Christian  Friedrich  Diezel  in  Nitschareuth,
Juliuê  Louieê  Pabst  in  Pollwiv,
Heinrich  Kuhn  in  Bernögrün,
Friedrich  Wilhrlm  Bauch  in  Irchwib
und  dem  Direktor  dieses  Vereins
Herrn  Hofjäger  August  Braun  zu  Pohlit
vollzogen  und  nunmehr  von  den  Vereinêmitgliedern  eines  jeden  dabei  betheiligeen
Orto  in  duplo  zu  unterschreiben,  wovon  ein  Eremplar  je  daselbst  alédann  liegen
bleibt,  das  andere  aber  an  den  Vorstand  zurückzugeben  ist.
August  Brann,  Dir.
Johann  Friedrich  Strauß.
Johann  Georg  Reißmann.
Christian  Friedrich  Diczel.
Juliud  Louic  Paust.
Oeintich  Kuhn
Friedrich  Witbelm  Bauch.
        <pb n="180" />
        42.  Bekanntmachung.

die  mit  der  Königl.  Preußischen  Regierung  getroffene  Uebereinkunft
wegen  gegenseitiger  Gleichstellung  und  Behandlung  der  beiderseitigen
Unterthanen  in  dem  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen
betresfend.

Von  Fürstlicher  bandeöregierung  allhier  ist  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  ein  Uebereinkommen  getroffen  worden,  wornach  gegenseitig  die  beiderseitigen
Unterthanen  in  dem  gesevlichen  Schuve  der  WaarenbezJeichnungen  einander  gleichgesteut
  und  behandelt  werden  sollen

In  Gemäßheit  Nr.  3.  der  Verordnung  vom  16.  November  1854  (cl.  Stück
27.  Nr.  73.  der  Gesexsammlung  vom  Jahr  1854.)  finden  nunmehr  die  Bestimmungen
  decselben  auch  zum  Schur  der  Koniglich  Preußischen  Unterthanen  im  hiesigen
  Fürstenthume  bis  auf  Weiteres  Anwendung.

Greiz,  am  21.  August  1359.

Fürstl.  Neuß.  Planische  Landesregierung  das.

Olte.
N.  v.  Gelden-Cues#bendors.
        <pb n="181" />
        <pb n="182" />
        Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.

W.  15.

(Ausgegeben  den  12.  September  1859.)

 

43.  Bekanntmachung,

den  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Joll-  und  Handelsvereins
einerseits  und  der  Argentinischen  Conföderation  andererseits  unter
dem  19.  September  1857  abgeschlossenen  Freundschafts-,
Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
betressend.

 

Nachdem  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  einer:=
  und  der  Argentinischen  Conföderation  andererseité  ein  Freundschafts-,  Handels=
  und  Schifffahrtsvertrag  abgeschlossen  und  in  Auswechslung  mit  der  diesseitigen
Lhandesherrlichen  Ratisikationcurkunde  diejenige  des  Präsidenten  der  Argentinischen
Conföderation  hierher  gelangt  ist,  so  wird  dieser  Vertrag  in  nachstehender  Uebersebung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  den  30.  August  1859.

Färstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otte.

N.  v.  Geldern-  Erispendort.

28
        <pb n="183" />
        —  212  —

Seine  Mojestät  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich,  als  in  Vertretung
  der  Ihrem  Zoll-  und  Steuer--Systeme  angeschlossenen  souverainen  Länder
und  Landestheile,  nämlich  des  Großherzogthums  buremburg,  der  Großherzoglich
Mecklenburgischen  Enklaven  Rossow,  Nebeband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich
Oldenburgischen  Fürstenthums  Birkenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt  Dessau-Cöthen
und  Anhalt-Bernburg,  der  Fürstenehümer  Waldeck  und  Pyrmont,  des  Fürstenthums
Lippe  und  des  Landgräflich  Hessischen  Oberamts  Meisenheim,  als  auch  im  Namen
der  übrigen  Mitglieder  deb  Deutschen  Zoll:  und  Handelsvereins,  nämlich  der  Krone
Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der  Krone  Hannover  und  der  Krone  Würtemberg,
des  Großöerzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des  Großherzogthums
Hessen,  zugleich  das  bandgräflich  Hessische  Amt  Homburg  vertretend,  der  den  Thiringischen
  Zoll=  und  Handeleverein  bildenden  Staaten,  namentlich  des  Großherzogthums
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und
Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwarzburg=  Rudolstad'  und
SchwarzburgJ  Sondershausen,  Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linie,  des  Herzogthums
  Braunschweig,  des  Herzogthums  Oldenburg,  des  Herzogthums  Nassau  und
der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  Seine  Ercellenz  der  Präsident  der  Argentinischen
  Conföderation  andererseits,  von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Freundschafte“-,
Handels=  und  Schifffahrte-Beziehungen  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und
der  Argentinischen  Conföderation  auszudehnen  und  zu  befestigen,  haben  es  für  zweckmäßig
  und  angemessen  erachtet,  Unterhandlungen  zu  eröffnen  und  zu  gedachtem
Behufe  iinen  Vertrag  abzuschließen  und  haben  zu  dem  Ende  zu  Bevollmächtigeen
ernannt,  nä

Seine  Mau  der  König  von  Preußen

den  Herrn  Herrmann  Herbert  Friedrich  von  Gülich,  Allerhöchst
  Ihren  Geschäftsträger  und  General:  Consul,

und
Se.  Ercellenz  der  Präsident  der  Argentinischen  Conföderation
den  Herrn  Dr.  Bernabe  Lopez,  Ihren  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,
        <pb n="184" />
        —  213  —

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  sich  mitgeeheilt,  und  solche  in  guter  und  gehöriger
  Form  befunden  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  find:

Artikel  1.

Zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  deren  Unterthanen  einerseits  und
der  Argentinischen  Conföderation  und  deren  Bürgern  andererseits  soll  foridauernde

Frrundschaft  bestehen.

Artikel  2.

Zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  sämmtlichen  Gebieten  der  Argentinischen
  Conföderation  soll  gegenseitige  Freiheit  des  Handels  stattsinden.  Die
Unterthanen  und  Bürger  der  vertragenden  Theile  sollen  mit  ihren  Schiffen  und
Ladungen  frei  und  in  aller  Sicherheit  nach  allen  denjenigen  Pläben,  Häfen  und
Flüssen  eines  oder  des  andern  Theils  kommen  dürfen,  deren  Besuch  anderen  Ausländern,
  oder  den  Schiffen  oder  Ladungen  irgend  einer  andern  fremden  Nation  oder
eines  andern  fremden  Staates  gegenwärtig  gestattet  ist,  oder  künftig  gestattet  werden
  möchte,  sie  sollen  in  dieselben  einlaufen  und  in  irgend  einem  Theile  derselben
bleiben,  sich  daselbst  aufhalten,  Häuser  und  Waarenlager  zum  Zweck  ihres  Aufenthalts
  und  ihres  Handels  mierhen  und  benutzen,  und  mit  rohen  Erzeugnissen,  Manufaktur=
  und  Fabrikwaaren  aller  Arc,  soweit  es  die  Gesehze  des  Landes  gestarten,
Handel  treiben  dürfen,  und  sie  sollen  überhaupt  in  allen  ihren  Angelegenheiten  den
vollständigsten  Schutz  und  die  vollständigste  Sicherheit  genießen,  wobei  sie  jedoch
den  allgemeinen  Gesehen  und  Gebräuchen  des  Landes  unterworfen  bleiben.

In  gleicher  Weise  soll  es  den  Kriegs,  Post=  und  Passagierschiffen  der  vertragenden
  Theile  gestatter  sein,  frei  und  sicher  in  alle  Häsen,  Flüsse  und  Plätze  zu
kommen,  deren  Besuch  andern  Kriegsschiffen  und  Pakerbooten  gestattet  ist  oder
künftig  gestattet  werden  möchte,  und  sie  sollen  in  dieselben  einlaufen,  darin  vor
Anker  gehen,  daselbst  verbleiben  und  sich  wleder  außrüsten  dürfen,  wobei  sie  jedoch
den  Gesehen  und  Gebräuchen  des  Landes  unterworfen  bleiben.

Artikel  3.

Die  beiden  vertragenden  Theile  kommen  dahin  überein,  daß  jede  Begünstigung
  und  Befreiung,  so  wie  jedes  Vorrecht  und  jede  Immunität  in  Handels=  oder
Schifffahrts-Angelegenheiten,  welche  einer  derselben  den  Unterthanen  oder  Bürgern
einer  andern  Regierung,  eines  andern  Volkes  oder  Staates  gegenwärtig  bereits  zugestanden
  hat,  oder  künftig  zugestehen  möchte,  bei  Gleichheit  des  Falles  und  der

28“
        <pb n="185" />
        —  214  —

Umstände  auf  die  Unterthanen  und  Bürger  des  andern  Theils  ausgedehnt  werden
soll,  und  zwar  unentgeltlich,  wenn  das  Zugeständniß  an  jene  andere  Regierung,
Volk  oder  Scaat  unentgeltlich  gemacht  worden,  oder  gegen  beislung  einer  entspiechenden
  Ausgleichung,  wenn  das  Zugeständniß  bedingungsweise  erfolgt  war.

Artikel  4.

Es  sollen  auf  die  Einfuhr  von  Natur=  und  Gewerbs-Erzeugnissen  der  Länder
  eines  der  vertragenden  Theile  in  die  des  andern  Theils  keine  höhere  oder  an:
dere  Abgaben  ald  diejenigen  gelegt  werden,  welche  von  gleichartigen  Natur=  oder
Gewerbs-Erzeugnissen  anderer  Länder  gegenwärtig  oder  künftig  zu  entrichten  sind;
auch  soll  in  den  Ländern  keines  der  vertragenden  Theite  die  Ausfuhr  irgend  welcher
  Gegenstände  in  die  bänder  des  anderen  Theilo  mit  anderen  oder  höheren  Zollen
  und  Abgaben,  als  mit  denjenigen  belegt  werden,  welche  bei  der  Ausfuhr  gleichartiger
  Gegenstände  nach  anderen  fremden  Ländern  zu  entrichten  sind;  eben  so  wenig
soll  die  Einfuhr  oder  Aucfuhr  irgend  welcher  Gegenstände,  die  dac  Natur:  oder
Gewerbo=  Erzeugniß  der  bänder  eines  der  vertragenden  Theile  sind,  aus  oder  nach
den  Ländern  des  anderen  Theils  mit  einem  Verbot  belegt  werden,  welches  nicht
gleichmäßig  auch  auf  die  gleichartigen  Erzeugnisse  jedes  andern  fremden  Landes
Anwendung  sindet.

Artikel  5.

An  Tonnengeldern,  beuchtthurmgebühren,  Hafen-Abgaben,  Lootsengebühren
und  Bergegeldern,  in  Fällen  der  Havarie  und  des  Schiffbruchd,  sowie  an  örtlichen
Abgaben,  sollen  in  den  Häfen  eines  jeden  der  vertragenden  Theile  von  den  Schifsen
  des  andern  Theilo  keine  anderen  oder  höheren  Auflagen  als  diejenigen  erhoben
werden,  welche  in  denselben  Häfen  auch  von  den  eigenen  Schiffen  zu  entrichten
sind.

Artikel  6.

Bei  der  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Waaren  und  Erzeugnissen  aller  Art  aus
den  Staaten  des  Zollvereins  nach  den  Gebieten  der  Argentinischen  Conföderation,
ingleichen  aus  den  Gebieten  der  lehztern  nach  den  Staaten  des  Zollvereins,  sollen
dieselben  Abgaben  gezahlt  und  dieselben  Rückzölle  und  Prämien  bewtlligt  werden,
die  Ein-  oder  Ausfuhr  mag  in  Schiffen  eines  Staates  des  Zollvereins  oder  der
Argentinischen  Conföderation  erfolgen.
        <pb n="186" />
        —  215  —

Artikel  7.

Die  vertragenden  Theile  sind  darüber  einverstanden,  alle  diejenigen  Schiffe
alo  Schiffe  respektive  eines  Staates  des  Zollvereins  und  der  Argentinischen  Conföderation
  zu  betrachten  und  zu  behandeln,  welche  von  den  zuständigen  Behörden
mit  vollständig  aucgefertigten  Passen  oder  Beylbriefen  versehen  sind,  und  deshalb,
nach  den  zur  Zeic  in  den  beiderseitigen  Ländern  bestehenden  Vorschriften,  von  dem
bande,  dem  sie  beziehungsweise  angehören,  vollständig  und  bon#  file  ald  nationale
  Schisse  betrachtel  werden.

Artikel  8.

Alle  den  Zollvereinéstaaten  angehörigen  Kaufleute,  Schiffssührer  und  andere
Personen  sollen  volle  Freiheit  genießen,  in  sämmtlichen  Gebielen  der  Argentinischen
Conföderation  ihre  Handels=  und  sonstigen  Geschäfts-Angelegenheiten  selbst  zu
sähren,  oder  die  Führung  derselben  nach  eigener  Wahl  anderen  Personen,  als
Mäklern,  Geschäftöführern,  Agenlen  oder  Dolmetschern  zu  übertragen,  und  sie  follen
  nicht  gehalten  sein,  in  diesen  Eigenschaften  andere  als  solche  Personen  zu  verwenden,
  deren  sich  auch  die  Bürger  der  Argentinischen  Conföderation  bedienen,  oder
denselben  andere  Lohne  und  Vergütungen  als  diejenigen  zu  zahlen,  welche  in  gleichen
  Fällen  von  den  Burgern  der  Argentinischen  Conföderation  gezahlt  werden.
Käufern  und  Verkäufern  soll  e  in  allen  Fällen  freistehen,  nach  eigenem  Gutbefinden
  zu  handeln  und  den  Preis  der  Erzeugnisse,  Guter  und  Waaren,  welche  sie  in
die  Argentinische  Conföderation  ein=  oder  aus  derselben  auéfuhren,  zu  bestimmen,
wenn  sie  die  Geseze  und  die  hergebrachten  Gewohnheiten  des  bandes  dabei  beob.
achten.  Die  Bürger  der  Argentinischen  Conföderation  sollen  in  den  Staaten  des
ZSollvereins  dieselben  Rechte  und  Privilegien  genießen.  Die  Unterthanen  und  Bürger
  der  vertragenden  Theile  sollen  vollständigen  und  vollkommenen  Schutz  für  ihre
Personen  und  ihr  Eigenthum  erhalten  und  genießen,  und  zur  Verfolgung  und
Vertheidigung  ihrer  Rechte  freien  und  offenen  Zutritt  zu  den  Gerichtshöfen  in  den
beiderseitigen  Ländern  haben  und  es  soll  ihnen  frei  stehen,  in  allen  Fällen  sich  derjenigen
  Advokaten,  Sachwalter  oder  Agenten  zu  bedienen,  die  sie  hierzu  für  geeig
net  erachten,  und  sie  sollen  hierin  dieselben  Rechte  und  Privilegien  genießen,  wie
die  eingebornen  Unterthanen  und  Bürger.

Artikel  9.

In  Allem,  was  die  Hafen=  Polizei,  das  Beladen  der  Schisse,  die  Sicherheit
der  Waaren,  Güter  und  Effekten,  sowie  die  Erwerbung  von  Eigenthum  aller  Art
        <pb n="187" />
        —  216  —

und  jeder  Benennung  und  die  Verfügung  darüber  mittelst  Verkaufs,  Schenkung,
Tausch,  Testament  oder  sonst,  sowie  was  die  Gerechtigkeitspflege  betrifft,  sollen  die
Unterthanen  und  Bürger  der  vertragenden  Theile  gegenseitig  die  nämlichen  Privilegien,
  Freiheiten  und  Rechte  genießen,  wie  die  Unterthanen  und  Böürger  der  meistbegünstigten
  Nationen.  Sie  sollen  in  keiner  dieser  Beziehungen  mit  höheren  Auflagen
  oder  Abgaben  alé  denjenigen  betroffen  werden,  welche  von  den  eigenen  Unterthanen
  und  Bürgern  zu  entrichten  sind,  wobei  sie  sich  jedoch,  wie  sich  von  selbst
versteht,  den  örtlichen  Gesetzen  und  Anordnungen  des  betreffenden  #andes  zu  unterwerfen
  haben.  Verstirbt  ein  Unterthan  oder  Böürger  eines  der  vertragenden
Theile  in  den  Gebieten  oder  Staaten  des  andern  Theils  ohne  Testament  oder  lehtwillige
  Verfügung,  so  soll  der  General-Consul  oder  Consul  des  Staates,  welchem
der  Verstorbene  angehörte,  oder  in  Abwesenheit  desselben  dessen  Stellvertreter,  soweit
  die  Gesehze  des  Landes  dies  gestarten,  das  Recht  haben,  an  der  Besihnahme
der  Verwaltung  und  der  gerichtlichen  Liquidation  der  Verlassenschaft  des  Verstorbenen
  im  Interesse  der  Gläubiger  oder  der  gesetzlichen  Erben  Theil  zu  nehmen.

Enesteht  hierbei  eine  Differenz  über  die  Erbschaft  oder  über  Eines  oder  Einige
der  Güler,  auê  denen  sie  besteht,  oder  über  ein  Guthaben  oder  eine  Schuld  der
Erbschaft,  und  kann  diese  durch  Schiedörichter  nicht  geschlichtet  werden,  so  fällt  sie
der  Entscheidung  der  Gerichte  des  Landes  anheim.

Artikel  10.

Die  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten,  welche  sich  in  der  Argentinischen
Eonföderation,  und  die  Bürger  der  Argentinischen  Conföderation,  welche  sich  in
den  Zollvereinsstaaten  wohnhaft  aufhalten,  sollen  von  allem  und  jedem  unfreiwilligen
  Militärdienst  zur  See  und  zu  Lande,  von  Zwangoanlehen,  Requisitionen  und
Kriegs-Contributionen  befreit  breiben.  Auch  sollen  sie  unter  keinerlei  Vorwand
gezwungen  werden,  höhere  gewöhnliche  Auflagen,  Requisitionen  oder  Abgaben,  als
diejenigen  zu  zahlen,  welche  von  den  eigenen  Unterthanen  oder  Bürgern  zu  entrichten

  sind.
Artikel  11.

Es  soll  jedem  der  vertragenden  Theile  freistehen,  zum  Schutze  des  Handels
Consuln  zu  bestellen,  welche  in  den  Staaten  oder  Gebieken  des  anderen  Theils
residiren;  bevor  jedoch  ein  Consul  seine  amtlichen  Funktionen  ausübt,  soll  derselbe
in  der  gewöhnlichen  Form  Seitens  der  Regier  ung,  an  welche  er  gesender  worden,
bestätigt  und  zugelassen  werden,  und  ein  jeder  der  vertragenden  Theile  kann  nach
elgenem  Ermessen  von  der  Residenz  der  Consuln  einzelne  besondere  Pähe  ausschließen.
        <pb n="188" />
        —  217  —

e  Archive  und  Dienstpapiere  der  Consulate  der  vertragenden  Theile  sollen
als  eh  betrachtet,  und  es  soll  kein  öffentlicher  Beamter  und  keine  Ortsbehörde
  unter  irgend  einem  Vorwande  berechtigt  sein,  dieselben  in  Beschlag  zu
nehmen  oder  zu  beeinträchtigen.

Die  Consuln  der  Argentinischen  Conföderation  sollen  in  den  zum  Zollverein
gehörigen  Staaten  alle  Vorrechte,  Befreiungen  und  Abgabenfreiheiten  genießen,
welche  den,  den  meistbegünstigten  Nationen  angehörigen  Consuln  desselben  Ranges
gegenwärtig  zugestanden  sind,  oder  künftig  werden  zugestanden  werden,  und  in
gleicher  Weise  sollen  die  Consuln  der  Zollvereinsstaaten  in  den  Gebicten  der  Argentinischen
  Conföderation  nach  der  strengsten  Reciprocität  alle  Vorrechte,
freiungen  und  Abgabefreiheiten  genießen,  welche  in  der  Argentinischen  Confödtratton.
den  Consuln  der  meistbegünstigten  Nation  gegenwärtig  zugestanden  sind  oder  künftig
  werden  zugestanden  werden.

Actikel  1.

Zu  größerer  Sicherheit  des  Handels  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins
und  der  Argentinischen  Conföderation  wird  vereinbart,  daß,  wenn  zu  irgend  einer
Zeit  eine  Unterbrechung  der  freundschaftlichen  Handelsbeziehungen  oder  unglücklicher
Weise  ein  Bruch  zwischen  den  vertragenden  Theilen  eintreten  sollte,  die  Unterthanen
  und  Bürger  eines  jeden  derselben,  welche  sich  in  den  Gebieten  oder  Staaten
des  andern  Theils  wohnhaft  aufhallen,  das  Vorrecht  genießen  sollen,  ohne  irgend
eine  Störung  daselbst  zu  verbleiben,  und  ihr  Gewerbe  oder  ihre  Beschäftigung
sortzuseben,  so  lange  sie  sich  friedlich  verhalten  und  sich  nicht  einer  Uebertretung
der  Gesetze  schuldig  machen,  und  es  sollen  ihre  Essekten  und  ihr  Eigenthum,  e
mag  solches  Privatpersonen  oder  dem  Staate  anvertraut  worden  sein,  weder  der
Beschlagnahme  oder  Sequestration  unterliegen,  noch  anderen  Ansprüchen  als  solchen
  unterworfen  sein,  welche  auch  an  gleichnamige  Effekten  und  gleichnamiges  Eigenthum
  gemacht  werden,  das  den  Londegeinwohnern  der  respektiven  Staaten
gehört.

Artikel  13.

Die  Unterthanen  der  Zollvereinsstaaten  und  die  Bürger  der  Argentinischen
Conföderation,  welche  sich  beziehungsweise  in  den  Ländern  des  andern  Theils  aufhalten,
  sollen  in  ihren  Häusern,  Personen  und  in  ihrem  Eigenthum  den  vollen
Schutz  der  Regierung  genießen.

Sie  sollen  ihres  religissen  Glaubens  megen  in  keiner  Weise  gestört,  belästigt
oder  gekränkt  werden,  sondern  volle  Gewissensfreiheit  genießen,  wobei  sie  sich
        <pb n="189" />
        —  218  —

jedoch  eben  so  wenig  in  die  Religions-Angelegenheiten  und  die  Gebräuche  des
Landes,  in  welchem  sie  leben,  zu  mischen,  sondern  dieselben  zu  respektiren  haben.

Hinsichtlich  der  Feier  des  Gottesdienstes  nach  dem  Ritus  und  den  Gebräuchen
  ihrer  Kirche,  sei  es  in  ihren  eigenen  Privathäusern,  sei  es  in  ihren  eigenen
besonderen  Kirchen  und  Kapellen,  hinsichtlich  der  Befugniß  zur  Erbauung  und  Unterhaltung
  solcher  Kirchen  und  Kapellen,  endlich  hinsichtlich  der  Befugniß  zur
Anlegung,  Unterholtung  und  Benutzung  ven  eigenen  Begräbnißplätzen,  sollen  den
Unterthanen  und  Bürgern  eines  jeden  der  vertragenden  Theile,  welche  sich  in  den
Ländern  und  Gebieten  des  andern  Theils  aufhalten,  die  nämlichen  Rechte  und  Freiheiten
  zustehen  und  der  nämliche  Schutz  gewährt  werden,  wie  den  Unterkhanen
und  Bürgern  der  meistbegünstigten  Nation.

Artikel  I14.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  für  die  Dauer  von  acht  Jahren,  von  dem
Datum  desselben  an  gerechnet,  und  dann  ferner  bis  zum  Ablaufe  von  zwölf  Monaten
  bestehen,  nachdem  einer  der  vertragenden  Theile  dem  Andern  die  Agzeige
gemacht  hat,  daß  es  seine  Absicht  sei,  denselben  nicht  weiter  fortzusetzen,  wobei
seder  der  vertragenden  Theile  sich  das  Recht  vorbehält,  dem  anderen  Theilc  diese
Anzeigen  bei  Ablauf  der  gedachten  achtjährigen  Frist  oder  zu  jeder  sräteren  Zeit  zu

achen.

Und  es  wird  hiermit  zwischen  ihnen  vereinbart,  daß  mit  Ablauf  der  zwölf
Monate  nach  dem  Empfang  einer  solchen  Anzeige  der  gegenwärtige  Vertrag  und
alle  Bestimmungen  desselben  gänzlich  aufheren  und  endigen  sollen.

Artikel  15.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  von  den  vertragenden  F  zaufirnt  und
es  sollen  die  Ratisikationen  innerhalb  des  Zeitraums  von  zwei  Jahren  am  Sitz
der  Regierung  der  Argentinischen  Conföderation  ausgewechselt  twerden-Zu

  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  Vertrag
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigefügt  in  der  Stadt  Parana  den  neunzehnten
September  Ein  Tausend  achthundert  und  sieben  und  fünfzig,

(gez.)  Herrmann  Herbert  Friedrich  von  Gülich.
(L.  S.)

(hez.)  Bernabe  Lopez.
(I.  S.)
        <pb n="190" />
        —  219  —

44.  Bekanntmachung,

die  Werthsdeklaration  und  Haftpflicht  für  das  Gepäck
der  Postreisenden

betreffend.

Mit  Bezug  auf  die  erläuternde  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  I.  J.,
die  Werthödeklaration  und  Haftbarkeit  bei  dem  der  Post  ubergebenen  Gepäck  der
Reisenden  betreffend  (el.  No.  VI.  14.  der  diesjährigen  Gesetzsammlung),  wird  auf
Antrag  der  Fürstl.  Thurn=  und  Tario'schen  General-Postdirektion  nachstehende
Zusabbestimmung  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht:

Ecs  ist  zwar  jedem  Postreisenden,  welcher  sein  Gepäck  nicht  gleich  bei
der  Ankunft  am  Bestimmungsorte  in  Empfang  nehmen  will,  unbenommen,
  sich  solchré  von  der  Post  abholen  zu  lassen,  insofern  er  die  deshalbige
  Absicht  gleich  bei  der  Ankunft  zu  erkennen  giebt;  der  betreffende
Reisende  ist  jedoch  in  diesem  Falle  nur  dann  von  Entrichtung  der  festgesetzten
  Lagergebühren  befreit,  wenn  das  Abholenlassen  des  Gepäcks
gegen  Rückgape  des  Gepäckscheino  spätestens  mit  Ablauf  einer  Stunde
nach  der  Ankunft  der  betreffenden  Post  startsindek.

Greiz,  den  31.  August  1859.
Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  das.
Oktte.

N.  v  Gutiettu.  Cuepenter“.
        <pb n="191" />
        <pb n="192" />
        Gesetzsammlung
des  Fuͤrstenthums  Reuß  aͤlterer  Linie.

##

„W.  16.

(Ausgegeben  den  30.  September  1859.)

 

45.  Nachtrag

zu  dem,  dem  Schuhmacherhandwerk  zu  Zeulenroda  im  Jahre  1786
höchstlandesherrlich  verliehenen  Innungsbrief.

Wir  Geinrich  der  Zwanzigste,  von  Gottes  Gnaden  aͤlterer  Linie
souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  v.  2c.

urkunden  hiermit:

Von  der  Innung  der  Schuhmacher  zu  Zeulenroda  ist  durch  den  Schuhmachermeister
  Johann  Georg  Stößel  daselost  und  Genossen  bei  Unserer  Landeoregietung
  ein  Gesuch  um  Erlassung  eines  Verbotes  bezüglich  des  Arbeitens  der  Schuhmachermeister
  auher  ihren  Wohnungen  in  einem  des  Behufs  zu  ertheilenden  Nachtrag
  zu  dem,  dem  Schuhmacherhandwerk  daselbst  im  Jahre  1736  ertheilten  Innungébrief,
  unterm  20.  Juli  l.  J.  angebracht  worden.

Nachdem  Uns  Unsere  Landecregierung  auf  Grund  einer  von  Unseren
Stadtvoigteigerichten"  zu  Zeulenroda  und  dem  dortigen  Stadtrathe  erforderten
NAeußerung,  hierüber  Vortrag  erstattet,  so  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,
dem  Anttrag  deo  gedachten  Schuhmacherhandwerks  in  der  Maße  zu  entsprechen,

daß  es  von  jetzt  ab  keinem  Schuhmachermeister  gestattet  sein  soll,  innerhalb
  der  zum  Zeulenrodaer  Innungobezirk  gehörigen  Ortschaften,  namentlich
  in  Zeulenroda  selbst,  und  den  Dörfern  Bernsgrün,  Dobia,  Arnögrün,
Gablau  und  Fröbersgrün,  aufier  seiner  Wohnung  in  den  Wohnungen
und  Häusern  seiner  Kundleute,  weder  selost  zu  arbeiten,  noch  durch  seine
Gesellen  oder  Lehrlinge  arbeiten  zu  lassen.

30
        <pb n="193" />
        22
—  222  —

Jede  Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Verbot  ist  mit  Zehn  Thalern,
welche  zur  Hälfte  in  die  Zeulenrodaer  Renkkasse,  zur  Hälfte  in  die  Innungslade
  fließen,  zu  bestrafen.

Urkundlich  haben  Wir  dieser  Nachtragsverordnung  unter  Beifügung  Unserer
eigenhändigen  Unterschrift  und  Vordruckung  Unseres  größeren  Fürstlichen  Insiegels
  Unsere  Landesherrliche  Sanktion  ertheilt.

So  geschehen  Greiz,  den  4.  September  1859.
(L.  S.)  Heinrich  XI.

Otto.

46.  Bekanntmachung,
die  Aufhebung  des  Verbotes  der  Ausfuhr  von  Schlachtvieh  2c.

betrefsend.

Das  mittelst  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  dieses  Jahres  (Stäck  9,
No.  28  der  Gesetzsammlung  l.  J.)  erlassene  Verbot  der  Ausfuhr  von  Schlachtvieh
  über  die  südliche  und  westliche  Grenze  des  Zollvereins  nach  dem  Zollvereins-Ausland
  wird,  in  Uebereinstimmung  mit  den  in  den  übrigen  Zollvereinsstaaten
getroffenen  Anordnungen,  hierdurch  wieder  aufgehoben.

Greiz,  den  12.  September  1459.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  dal.
Otto.

K  o.  Geldern=  Grispendor!.
        <pb n="194" />
        Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.

####

W.  17.

(Ausgegeben  den  7.  November  1859.)

17.  Bekanntmachung,
die  Instructionen  für  das  Straßen=  und  Wegeaufseherpersonal

betreffend.

Zur  Feststellung  der  dienstlichen  Obliegenheiten  und  Verhältnisse  des  Straßenund
  Wegeaufsichtspersonals  namentlich  der  Straßenmeister,  der  Straßenaufseher
und  der  Communicationswegeauffeher  sind  die  nachstehenden  Instructionen  erlassen
worden,  und  werden  solche  zur  Nachachtung  aller  Betheiligten  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  den  26.  October  1839.
Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  dal.

Otto.

K.  v.  Gelden  Crispendor#

31
        <pb n="195" />
        <pb n="196" />
        —  225  —

I.  Instruction

für  die  Straßenmeister.

d.  l.
Allgemeines  Verhalten.

Der  Straßenmeister  hat,  alo  unmittelbarer  Vorgesezter  der  Straßenaufseher,
Steinbrecher  und  Arbeiter  durch  einen  gesilteten  und  nuchternen  Lebenswandel,
Fleiß  in  seinem  Dienste,  Treue  und  Eiser  in  Ausführung  der  ihm  obliegenden  Arbeiten,
  Achtung  und  Folgsamkeit  gegen  seine  Vorgesetzten,  Hoflichkeit  und  Hülfsbereitschaft
  gegen  Passanten,  ald  Vorbild  der  ihm  Untergebenen  sich  zu  betragen  und
diesen  gegenüber  durch  ernstes,  gesebteb  und  bestimmtes  Verhalten  sich  deren  Achlung
  und  Gehorsam  zu  sichern.

.  2.
Als  Vorgeseczte  hat  er  zu  betrachten:
#n)  die  Fürstliche  Straßenbau-Inspection,  von  der  er  seine  unmittelbaren
Befehle  zu  erwarten  hat,
b)  die  Straßenbau-Dircction.

S.  3.
Dienstleistungen.

Die  Obliegenheit  des  Straßenmeisters  im  Allgemeinen  besteht  darinnen,  daß
er  die  ihm  zugetheilten  Straßtentracte  beaufsichtigt,  für  genaue  Ausführung  der  ihm
gegebenen  speciellen  Anordnungen  durch  die  Aufseher  und  bohnarbeiter  sorgt,  mit
Aufwand  von  allem  Fleiße  und  Thätigkeit  die  Erhaltung  der  Straßen  erstrebt
und  alle  bemerkten  Mängel  und  Mißstände  seinem  unmittelbaren  Vorgesehten  anzeigt,
auch  die  Chausseegelder-Erhebung  durch  Einsicht  und  Vergleichung  der  Zettel,  Anschreibungen
  über  die  Frequenz  und  Urt  der  Passage  u.  s.  w.  so  genau  wie  möglich
überwacht.

31“
        <pb n="197" />
        —  226  —

.  4.
Notizbuch.

Nach  dem  ihm  übergebenen  Muster  hat  der  Straßenmeister  ein  Notizbuch  zu
führen,  worin  er  alle  Vorkommniße,  Arbeiten,  Anzeigen  und  Wahrnehmungen,  kurze
Bezeichnung  der  Witterungsverhältnisse  einzutragen  hat.  Dieses  Buch,  welches
der  Straßenmeister  stez#  bei  sich  führen  muß,  ist  bei  jedemaliger  Rechnungseinreichung
  mit  vorzulegen  und  den  revidirenden  Vorgesetzten  unaufgefordert  zu
überreichen.

5.  5.
lbettszeit,

ür  den  Straßenmeister  gilt  die  im  §.  5.  der  Aufseher=  Instruction  vorgeschriebene
  Arbeitszeit.

.  6.
Ausnahmswelse  Verrichtungen  an  Sonn.  und  Festtagen.

n  Sonn--  und  Festtagen  sinden  srteswrstandh  Arbeiten  auf  den  Straßen
nicht  statt.  Nur  bei  außergewöhnlichen,  die  Communication  gefährdenden  Wirterungsverhälinissen,
  Schwessturm,  Wasserfluthen  und  ähnlichen  Naturereignissen  hat
der  Straßenmeister  auf  die  Slraßen  sich  zu  verfügen  und  sofort  den  Aufsehern  die
nöthigen  Anordnungen  zu  erthrilen.

Im  Uebrigen  hat  der  Straßenmeister  an  Sonn=  und  Feittagen  die  Straßen
zuweilen  —  ohne  Einhaltung  bestimmter  Stunden  —  zu  revidiren,  die  Controle
der  Chausseegelder  im  Auge  zu  behalten  und  bei  den  betroffenen  Einnahmestellen  im
Journal  des  Einnehmers  unter  der  Rubrik  „Bemerkungen“  sich  zu  unterschreiben,
sowie  zu  controliren,  ob  von  den  Straßenaufsehern  der  nach  F.  6.  ihrer  Instruction
  einzurichtende  Straßenpolizeidienst  geübt  werde

#F.  7.
Revision  der  Arbelter.

So  oft  als  thunlich,  wochentlich  aber  wenigstend  einmal,  hal  der  Straßenmeister,
  auch  zu  ungewohnlicher  Zeit  seine  Straßen  vollständig  durchzugehen,  die
Art  und  Weise  der  von  den  Aufsehern  geleisteten  Arbeiten  einer  Prüfung  zu  unterziehen,
  seine  Anwesenheil  aber  im  Buche  des  Aufsehers  durch  Namens  eintragung
zu  conslatiren.
        <pb n="198" />
        —  227  —

Es  ist  dabei  vorzügliches  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  nicht  mit  Annahme
  von  Hülfsarbeitern  Mißbrauch  getrieben  werde.  Es  ist  deshalb  die  Erlaubniß
  zu  Einstellung  solcher  Arbeiter  in  jedem  einzelnen  Falle  vom  Straßenmeister  zu
ertheilen  und  er  für  die  Ertheilung  dieser  Erlaubniß  verantwortlich.

8.  8.
Rapporterstattung.

Außer  den  von  14  zu  14  Tagen  bei  Gelegenheit  der  Zetteleinreichung  zu  er—
stattenden  Rapporten  hat  er  bei  jeder  Zusammenkunft  mit  den  Vorgesebten  seine
Wahrnehmungen  und  Gutachten  auczusprechen  und  das  von  ihm  Angeordnete  genau
und  pünktlich  zu  detailiren.

Etwaige  Vorschläge  zum  Abhelfen  wahrgenommener  Mängel  sind  von  ihm
dabei  mit  der  erforderlichen  Bescheidenheit  anzubringen;  der  ihm  Seitens  der  Inspection
  gegebenen  Entscheidung  darüber  hat  er  pünktlich  nachzukommen.

8.  9.
Materialcontrole.

Das  nach  den  in  den  Händen  der  Ausseher  befindlichen  Materialtabellen  anzufahrende
  Stein,  Sand=  2c.  Material  hat  er  als  Houptgegenstand  seiner  Aufmerksomkeit
  zu  betrachten  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Anfuhre  rechtzeitig  und  genau
in  vorgeschriebener  Ordnung  geschieht,  daß  die'  Aufseher  beim  Messen  und  Aufsetzen
das  gehörige  Maaß  und  die  möglichste  Dichtigkeit  der  Hausen  nicht  vernachlässigen,
daß  nur  brauchbares  Material  mit  strenger  Ausscheidung  verwitterten  und  faulen
Gesteins  angenommen,  daß  die  abgenommenen  Haufen  gehörig  gleichmäßig  und  bald
geschlagen,  und  so  ordnungsmäßig  als  möglich  zusammen  geschaufelt  werden.

(.  10.
Straßenabraum.

Der  aus  den  Gräben  von  der  Böschung  und  von  der  Straßenfläche  erfolgende
Abraum  an  Schutt,  Koth  und  Sand,  ist  in  regelmäßige  Haufen  zu  stellen;  den
angrenzenden  Grundeigenthümern  ist  die  Abfuhr  derjenigen  Mengen  davon,  welche
beim  Straßenbauwesen  nicht  wieder  verwendet  werden  können,  binnen  drei  Wochen
nachzulassen.  Erfolgt  solche  Abfuhr  binnen  dieser  Zeit  nichk,  so  kann  dieses  Material
  unter  der  Bedingung  sofortiger  Beseitigung  desselben,  Andern  überlassen
werden.
        <pb n="199" />
        —  228  —

8.  11.
Alleearbeit.

Der  Behandlung  der  Baumanpflanzungen  an  den  Straßen  hat  der  Straßenmeister
  besonders  seine  Aufmerksamkeit  zu  widmen  und  Anbinden,  Ausästen  und
Schutz  der  Bäume  zu  überwachen.

FS.  12.
Speciell  ihm  zu  übertragende  Strecken.

Dem  Straßenmeister  werden  die  in  der  Mitte  seines  Tractes  liegenden  Siecken
in  sperielle  Behandlung  und  Aufsicht  gegeben  und  gelten  dabei  für  ihn  lämmtliche
Bestimmungen  der  Aufseher-Instruction.

W.  13.
Rechnungsführung  und  Auszahlung  der  Aufseber.

An  jedem  zweiten  Freitage  hat  der  Strasienmeister  die  Vohnrechnung  von  seinen
eigenen  und  diejenigen  der  Aufseher  von  ihren  Skrecken,  die  Rechnungen  der
Steinbrecher,  Steinschläger,  Fuhrleute,  unter  Beigabe  der  Notizbücher  dem  Inspector
  zum  Atteste  einzureichen,  am  darauf  folgenden  Sonnabende  das  Geld,  nach  vorheriger
  Erlangung  von  Visum  und  Lassul  auc  den  Fürstlichen  Cassen  zu  erheben,
  und  den  Aufsehern,  Fuhrleuten,  Steinschlägern  2c.  einzuhändigen.

.  14.
Beaussiichtigung  des  Schanzzeuges.

Das  Schanzzeug  der  ihm  untergebenen  Aufseher  und  Arbeiter  bleibt  seiner
speciellen  Controle  unterstellt,  namentlich  darf  er  ohne  Erlaubniß  für  jeden  einzelnen
  Fall  größere  Reparaturen  als  Schärfen  und  Richten  den  Aufseher  zu  bestellen
  nicht  gestatten.  Anstählen,  Erlegen,  theilweise  Erneuerung  w.  kann  der
Straßenmeister,  nach  gewonnener  Ueberzeugung  der  Nothwendigkeit  ausführen  lassen;
er  hat  jedoch  alles  dieses  im  betreffenden  Nolizbuche  einzuschreiben.  Namentlich  ist
auf  Erhaltung  der  Zuchen  an  dem  Schanz=  und  anderem  Zeuge  zu  sehen  und  selbige
  zu  erneuern,  ehe  sie  unkenntlich  werden.

Die  Verabreichung  oder  Bestellung  neuer  Geräthe  hat  er  bei  der  Iaspection
zu  beantragen.
        <pb n="200" />
        —  229  —

.  15.
Ausbildung  der  Straßenaufseher  und  Vorarbeiter.

Die  Auobildung  von  Aufsehern  ist  eine  stets  im  Auge  zu  behaltende  Aufgabe
des  Straßenmeisters.  Er  hat  hierbei  seine  Aufmerksamkeit  auf  die  seiner  Aussicht
unterstellten  Steinschläger,  Steinbrecher  und  Beiarbeiter  zu  richten,  die  Lust  und  Geschick
  zur  Séraßenarbeit  zeigen.  Diese  hat  er  der  Inspection  zu  bezeichnen  und
überhaupt  dahin  zu  wirken,  daß  bei  Straßen=  und  Communicationswegebauten  diesen
benten  Gelegenheil  zu  weitere  Ausbildung  im  Strastenbaue  gegeben  werde.

S.  16.
Communicationswege.

Den  in  der  Umgebung  seines  Wirkungékreises  liegenden  Communicationswegen
hat  er  insofern  Aufmerksamkeit  zu  widmen,  daß  er,  was  gebaute  anlangt,  zu  Unterhaltung
  mitwirkl,  indem  er  die  Straßenbau-Inspection  und  die  Orksvorstände  auf
bemerkte  Mißstände  anfmerksam  macht  und  bei  ungebauten,  da  nöthig,  den  Auftrag
zur  Beaufsichtigung  des  Baues  mit  Erfolg  ausführen  kann.

Ueberhaupt  wird  er  darnach  streben,  ein  moglichst  umfassendes  Urtheil  über
Frequenz  und  Oertlichkeit  der  Wege  bei  Gelegenheit  seiner  Revisionen  zu  erwerben,
damtt  er  nöthigenfalls  zu  Ertheilung  einer  Auskunft  befähigt  ist.

.  17.
Behandlung  der  Arbeiter.

Obwohl  der  Straßenmeister  eine  genaue  und  strenge  Erfüllung  aller  Pflichten
von  seinen  Untergebenen  sordern  kann  und  muh,  sich  auch  weder  durch  Rücksichten
noch  Vortheile  von  Uebung  möglichster  Unpartheiligkeit  abhalten  lassen  darf,  so  hat
er  doch  nicht  zu  vergessen,  daß  nichts  die  biebe  des  Untergebenen  und  erst  damit
das  Bestreben  nach  moglichst  umfassender  Pflichterfüllung  besser  erreichen  läßt,  als
freundliche  Behandlung  und  grundliche  wiederholte  ruhige  Unterweisung.

er  Straßenmeister  wird  sich  daher  bemühen,  in  diesem  Sinn  nicht  nur  selbst
zu  handeln,  sondern  auch  auf  die  Behaondlung  der  Beiarbeiter  durch  die  Aufseher
einzuwirken.

S.  18.
Dienftbezüge.

Für  die  nach  Pflicht  und  Gewissen  auszuführenden  Arbeiten  und  Obliegenhe##ten
erhält  der  Straßenmeister:
        <pb n="201" />
        —  230

1)  den  bestimmten  Tagelohn

2)  von  den  durch  ihn  eingebrachten  Chausseedefraudationo  und  Polizeicontraventionsfällen
  1½  der  Strafen.

3)  alle  2  Jahre  einen  Rock  von  grauem  Tuche  mit  grünem  Kragen,  Aufschlägen
  und  Revers  sowie  eine  Mütze  mit  Gocarde  und  Löwen,  oder
dafür  12  Thlr.  Pl.

4)0  unentgeldliche  Vehandimg  und  Medicin  in  Krankheitsfällen,  sowie  vom
7ten  Tage  des  Krankseins  ab  läglich  —  Thir.  2  Sgr.  6  Pf.  Krankenlohn,


5)  im  Falle  überkommender  Dienstunfähigkeit,  wenn  diese  nicht  Folge  von
Trunk  ist,  nach  Ermessen  hoher  bandeoregierung  24  bio  36  Thlr.
—  Sgr.  —  Pfx..  jährliche  Pension.

S.  19.
Strafbestimnung.
Hinsichtlich  der  Strafbestimmungen  kommen  auch  bei  dem  Snaßenmeisler  die
ß.  19.  der  Aufseher-Instruction  in  Geltung.
g.  20.
Kündigung  des  Dienstverhältulsses.

Der  auf  Vorschlag  der  Straßenban-Insprction  von  Fürstlicher  Landesregierung
bestellte  Straßenmeister  konn  nach  einmonatlicher  Kündigung  entlassen  werden,
ebenso  steht  auch  ihm  selbst  frei,  srinen  Dienst  auszugeben,  er  ist  sedoch  gehalten
ebenfalls  4  Wochen  zuvor  seinen  beabsichtigten  Auêtritt  bei  Fürstlicher  bandesregierung
  anzuzeigen.

Greiz,  den  26.  October  1359.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

K.  v.  Guldeen.  Crispendorf.
        <pb n="202" />
        —  231  —

II.  Instruction
für  die  Straßenaufsseher.

.
Allgemeines  Berhalten.

Die  für  einzelne  Trakte  der  Chausseen  anzustellenden  Straßenaufseher  sollen
einen  gesitteten  und  nüchternen  bebenowandel  führen,  den  Dienst  mit  Treue  und
Eiser  verrichten,  ihren  Vorgesetzten  Achtung  und  in  allen  Dienstangelegenheiten
unbedingten  Gehorsam  bezeigen,  gegen  die  Passanten,  sowie  sonst  gegen  Jedermann
höflich  und  freundlich  sich  betrageu,  namentlich  aber  aller  Chikanen  und  Plakereien
gegen  Reisende  und  Fuhrleute  sich  enthalten.

g.  2.
Borgesetzte.
Dem  Straßenaufseher  vorgesetzt  sind:
1)  der  Straßenmeister
2)  die  Straßenbau-Inspertion

3)  die  Straßenbau-Direction.

K.  3.
Dienstleistungen  im  Allgemeinen.
6  Die  Obliegenheiten  des  Straßenaufsehers  im  Allgemeinen  bestehen  darin,  die
ihm  zugetheilte  Abtheilung  genau  zu  beaufsichtigen  und  mit  Aufwand  aller  seiner
Kräfte  und  Thätigkeit  dafür  zu  sorgen,  daß  sich  dieselbe  jederzeit  in  gutem  Stande
befinde  und  ein  ordenkliches  nettes  Ansehen  habe.  Insbesondere  hat  er  darauf  zu
lehen,  daß  das  für  selbige  bestimmte  Unterhaltungsmaterial  in  vorgeschriebener
Menge  und  Beschaffenheit  richtig  und  rechtzeitig  abgeliefert,  vorschrifesmäßig  aufbereitet
  und  zweckentsprechend  verwendet  werde.
32
        <pb n="203" />
        —  232  —

F.  4.
Notizbuchführung.

Zu  dem  Ende  hat  er  ebensowohl  über  sämmtliche  seiner  Abtheilung  zugetheilte
und  angefahrene  Materialquanta  in  die  ihm  von  der  Inspection  einzuhändigende
Tabelle,  als  auch  in  die  ihm  zu  übergebenden,  stets  bei  sich  zu  föhrenden  Notizbücher
  Einbragungen  zu  machen,  in  diese  selne,  sowie  der  ihm  beigegebenen  Hülfsarbeiter,
  auch  der  etwa  an  seiner  Strecke  beschäftigten  Handwerker,  als  Maurer,
Zimmerleute  v.  Arbeitstage  und  Arbeiten,  unter  jedem  Tage  in  der  Art  genau
vorzumerken,  daß  er  gleich  beim  Antreten  die  Namen,  Abends  aber  die  Arbeitsgeit
  angiebt,  sämmtliche  Reparakuren  an  Schanzzeug  bei  Schmidt  und  Wagner
nachzuweisen,  dieses  Buch  aber  bei  jeder  Revision  den  Vorgesetzten,  auch  ohne
Aufforderung  vorzuzeigen.

Alle  Unrichtigkeiten  und  Hinterziehungen  des  Chausseegeldes  nicht  minder  alle
straßenpolizeilichen  Zuwiderhandlungen  sind  nächst  der  sofortigen  Anzeige  unter  dem
betreffenden  Tage  zu  bemerken  und  endlich  die  Witterungöverhältnisse  nach  ihrer
Beschaffenheie  kurz  zu  erwähnen.

b.  5.
Arbeitszeit.

2%  „Seenausse  mu
den  Monaten  ne  on  bis  Februar  von  fruh  7  Uhr  bis  Abends
*
hr;
in  den  Monaten  März,  April,  September  und  October  von  6  Uhr  früh
bis  6  Uhr  Abends  und
in  den  Monaten  Mai,  Juni,  Juli  und  August  von  6  Uhr  früh  bis
7  Uhr  Abends  mit  der  Dienstkleidung  und  sonst  möglichst  reinlich  angegogen
  und  dem  nöthigen  Schanzzeuge  versehen  bei  der  Arbeit  auf
der  Abtheilung  zu  finden  sein.
Es  bleiben  ihm  jedoch
von  ½w9  bis  9  Uhr  Vormittags  und
von  3  bis  3  ½  Uhr  Nachmittags
se  eine  halbe  Stunde  Frühstücks=  und  Vesperzeit  und  Mittags  von  12  bis  1  Uhr
eine  ganze  Stunde  Ruhczeit  verstattet;  er  darf  während  derselben  jedoch  sich  von
Heiner  Abihellun  welter  nicht  als  in  die  unmittelbar  anliegenden  Häuser  ent-Hinbringen

  oder  Abholen  des  Schanzzeuges  zur  Reparatur  ist  nur  beim  Antritte
  oder  Abgange  oder  während  des  Mittags  zu  besorgen.
        <pb n="204" />
        —  233  —

8.  6.
Ausnahmsweise  Dienstverrichtungen  an  Sonn.  und  Festtagen.

An  Sonn=  und  Festtagen  sinden  selbstverständlich  Straßenarbeiten  nicht  statt.
Nur  beim  Eintritt  ungewöhnlicher,  die  Communication  gesährdender  Naturereig,
nisse,  alc  plöplichen  starken  Regens,  Schneefall  und  Wehewekter  haben  sich  die
Aufseher  auf  ihren  Strecken  einzusinden  und  der  nöthigen  Anordnungen  des
Stwaßenmeisters  gewärtig  zu  sein.

Uebrigens  aber  kann  zur  Handhabung  der  so  nothwendigen  Straßenbolh
von  der  Inspection  ein  Aussichtedienst  in  der  Weise  eingerichtet  werden,  daß  d
Straßenaufseher,  nach  einer  bestimmten  Reihenfolge  abwechselnd,  an  Sonn-  n
Festtagen  gewisse  Abtheilungen  der  Straßenstrecken  zu  begehen  und  sich  dadei  bei
den  passirten  Einnahmestellen  zu  melden  haben.

8.  7.
Abwesenbelt  mit  Urlaub  oder  wegen  Krankheit

Ilt  der  Straßenaufseher  durch  unvorhergesehene  Anlässe  genöthigt,  auf  ein:
zelne  Stunden  oder  halbe  Tage  von  seiner  Strecke  wegzubleiben,  so  hat  er  dies
wenigstens  dem  betreffenden  Chausseegeldeinnehmer  zu  melden;  Urlaub  auf  ganze
Tage  hat  er  sich  vom  Straßenmeister,  zum  Wegbleiben  über  Nacht  von  dem  Insvector
  zu  erholen;  in  allen  Fällen  aber  Sorge  zu  tragen,  daß  in  der  Person
eines  eingeubten  Straßenarbeiters  ein  zuverlässiger  und  tüchtiger  Stellvertreter  felnen
  Dienst  übernimmr.

In  Krankheitsfällen  hat  er  die  Seinigen  mit  unverzüglicher  Benachrichtigung
an  den  Straßenmeister  zu  beauftragen,  damit  dieser  dem  Inspertor  Anzeige  macht
und  für  Stellvertretung  des  Erkrankten  gesorgt  werden  kann.

F.  8.
Arbeiten.

Hinsichtlich  der  einzelnen,  von  ihm  zu  verrichtenden  Arbeiten  und  der  Zeit,
zu  welcher  sie  vorzunehmen,  hat  der  Straßenaufseher  den  Anordnungen  des  Chausseebau-
  ¶Inspectorẽ  oder  des  von  diesem  beauftragten  Straßenmeisters  pünctlich  nache
zugeh

n.  Augemeinen  sind  dabei  nachstehende  Vorschriften  zu  befolgen:  !
        <pb n="205" />
        a.  Arbeiten  im  Frühjahre:

as  im  Herbste  eingeschuͤttete  Material  ist,  so  weit  es  noch  nicht  ganz  eingefahren

  ist,  -  einzugleisen,  da  wo  es  an  einzelnen  Stiellen  nicht  ausreichend

wesen  und  vom  Neuen  tiefe  Gleise  entstanden,  mit  Vorsicht  und  Maaß  elkwas

neues  Mutentt  necheftlen  die  entstandenen  Kämme  und  Unebenh#iten  sind  un:

ausgesebt  einzuebnen  und  in  die  elwa  enestandenen  Gleise  zu  ziehen,  damit  die

Fahrbahn  uenthalben  eben  und  die  ursprüngliche  Wölbung  der  Strahe  pergestellt
  werde

Vor  allem  ist  aber  der  Roth,  welcher  sich  mit  der  Fahrbahn  nicht  mehr  verbindet,
  abzuziehen  und  zwischen  den  Materjalvorräthen  aufzuhäufen.  Beschädigungen
  an  den  Damm:  und  Grabenboschungen,  Fußwegen  und  dergl.  sind  sorgfältig
  auszubessern,  und  ist  bei  ersteren  der  abgezogene  Straßenkoth,  bei  der  Instandsebung
  der  Fußsteige  aber  Sand  und  klarer  Kies,  nach  Besinden  auch  Steinsplitter
  und  Schurt  in  Anwendung  zu  bringen.  Die  Baumpflanzungen  sind  genau
durchzugehen,  die  fehlenden  Baumpfähle  zu  ersetzen,  und  auf  das  Nachpflanzen,
Anbinden,  Abraupen  und  Begießen,  überhaupt  sorgsame  Pflege  der  Alleebäume  das
besondere  Augenmerk  zu  richten.

Die  jüngeren  Bäume  sind  um  den  Stamm  herum  von  Unkraut  rein  zu  er:
halten,  der  auf  der  Straße  befindliche  Dünger  ist  an  dieselben  zu  bringen  und
wenn  ihn  der  Regen  ausgelaugt  hat,  wieder  zu  beseitigen.

Ueber  die  Straße  herüberwachsende  Aeste  sind,  wenn  sie  zu  viel  Schatten
machen  und  dac  Austrocknen  derselben  verhindern  (bezüglich  der  Ahorne  im  Herbste,
bezüglich  der  übrigen  Straßenbäume  aber  im  Frähjahre)  abzuschneiden  und  die
Schniteflächen  mit  einem  Baumkitte  aus  Rindodlut,  Holzasche,  Flußsand  und  frischem
  Rindodunger  bestehend,  zu  verstreiche

Bruckenöffnungen  und  Schleußen  ino“  genau  nachzusehen  und  zu  räumen,  bemerkte
  Schadhaftigkeit  aber  unverweilt  dem  Straßenmeister  anzuzeigen.

Die  Abzugögräben  sind  offen  zu  halten  und  bei  trockenem  Wetter  in  Stand
zu  setzen,  namentlich  das  Aufkommen  den  Abfluß  hemmenden  hohen  Unkrautes  durch
Abhacken  zu  hindern

4  Arbeiten  im  Sommer.

Bei  ganz  trockener  und  warmer  Witterung  ist  das  auf  den  Bankets  und
neben  den  wußsteigen  besindliche  Gras,  Gestrüppe  und  Unkraut  aus=  und  abzuhacken,
  nach  einem  mehrlägigen  Liegenlassen  aus  dem  Sand  zu  rechen,  und  dleser,
sowie  das  Gras  2c.  auf  Haufen  zu  bringen,  oder  mittelst  des  ersteren  bel  eintretender
  zeitweiliger  feuchter  Witterung,  Vertiefungen  im  Fußsteige  und  Bankeke
auszugleichen.  Ueberhaupt  sind  vorzugsweise  diejenigen  Arbeiten  vorzunehmen,
        <pb n="206" />
        —  235  —

welche  die  Erhaltung  der  Fußsteige  (namentlich  gehört  dahin  die  Beseicigung  der
den  Wasserabfluß  von  denselben  binderaden  Graswölste  an  den  Rönden)  und  die
Nettigkeit  der  Straße  zum  Zwecke  habe
rabenräumen  und  uersbe  serungen.  an  den  Böschungen  sind  da,  wo  es  von

der  Inspection  besonders  angeordnel  wird,  vorzunehmen.

Nimmt  der  Staub  zu  sehr  überhand,  so  ist  derselbe  dehutsam  abrieten
und  nachdem  die  darunter  elwa  sich  besindenden  Steine  ausgesondert  und  auf  d
Materialhaufen  gebracht  worden  sind,  auf  den  Seiten  aufzuhäusen  und  mir  der
Schaufel  fest  zu  schlagen.  Da  jedem  Aufseher  ein  Theil  des  zur  Unterhaltung  der
Straße  vorzubereitenden  Steinmaterials  im  Taglohn  selbst  zu  schlagen  obliegt,  so
kann,  wenn  sonst  nichts  Nothwendiges  zu  thun  ist,  diese  Arbeit  vorgenommen  werdeu.
  Bei  anhaltendem  Regen  und  Gewittergüssen  ist  der  Ablauf  des  Wassers  zu
regeln,  Gräben,  Abschläge  und  Kanäle  offen  zu  halten,  Koth  abzuziehen,  Gleise
fleißig  einzuziehen,  und  überhaupt  die  Fahrbahn  durch  unablässige  Sorgfalt  eben
zu  erhalten.

D.  Arbeiten  im  Herbste.

nassem  Wetter  ist  Schlamm  abzuziehen  und  da,  wo  die  erforderliche
W  ver  Straße  nicht  mehr  vorhanden,  Steine  aufzuschütten,  da  wo  die  Wölbung
  zwar  noch  da  ist,  aber  Gleise  entstanden  sind,  nur  diese  mit  Unterhaltungsmaterial
  aufzufüllen.  Vorzugsweise  nöthig  ist  es,  die  eingefüllten  Steine  2.  immer
  wieder  in  dle  richtige  Lage  zu  bringen,  wenn  Gleise  eingefahren  worden,  auf
die  Fuhrleute,  die  gerne  dann  in  einer  Spur  bleiben,  strenge  Acht  zu  haben  und
da  nölhig  durch  hingelegte  Steine  diesen  Unfug  zu  hindern.  Es  verstehr  sich  von
selbst,  daß  dieß  in  der  Art  geschehen  muß,  daß  diese  Steine,  welche  jeden  Abend
entfernt  werden  müssen,  die  Passage  und  das  Ausweichen  nicht  über  den  Zweck
hinaus  hindern.
Von  der  Frähjahrs=  und  Herbstarbeit  hängt  vorzugsweise  der  Zustand  der
Straßen  ab,  und  hat  sich  dies  der  Aufseher  als  Sporn  zu  möglichster  Thätigkeit
in  diesen  Jahreszeiten  zur  Notiz  zu  nehmen.

d.  Arbeiten  im  Winter.

Bei  trockenem  Froste  und  Schlittenbahn  sind  die  lose  auf  der  Fahrbahn  liegenden
  Stelne  auf  die  Vorrathshaufen  zu  bringen  und  jede  freie  Stunde  zum
Schlagen  des  dem  Aufseher  zufallenden  Kiespensums  zu  verwenden

Bei  tiefem  Schneefalle  und  Wehen  muß  die  Fahrbahn  ausgeschsufel.  und
sobald  als  thunlich  die  Passage  geöffnet  werden;  kömmt  hierbei  der  Aufseher  nicht
allein  vurch,  so  werden  ihm  vom  Steaßenmeister  oder  vom  Insprocor  Hülfsarbeiter
beigegeben.  Nur  wenn  aller  Anstrengung  ohngeachtet  die  Fahrbahn  auf  der
        <pb n="207" />
        —  236  —

Straße  nicht  offen  gehalten  werden  kann,  ist  es  zulässig,  eine  Wincerschlage  von  der
Chaussee  ab  über  die  angrenzenden  Grundstücke  mit  Bäumchen  oder  Strohwischen
bezeichnet,  abzustecke

Bei  Schlittenbahn  sind  entstehende  Schleudern  durch  Aufhacken,  aufsgebrachten
  Knak  oder  Kies,  da  thunlich,  durch  Schneeaufwerfen  unschädlich  zu  machen
und  vom  Schnee  blos  gebliebene  Stellen  mit  dergleichen  nothdürftig  zu  öberhäufeln.


Bei  eintretendem  Thauwetter  ist  vorzugsweise  dem  Schneewasser  Bahn  in  den
Gräben  und  Schleußenöffnungen  zu  machen,  auch  Schnee  und  Eic  von  der  Straße
wegzubringen.

G.  9.
Hulfsarbeiter.

In  den  Zeiten,  wo  auch  die  erforderlichen  regelmäßigen  Unterhaltungcarbeiten
vom  Straßenaufseher  allein  nicht  verrichtet  werden  können,  werden  ihm  vom
Straßenmeister  oder  Inspector  Hülfsarbeiter,  beigegeben.  Sie  stehen  unter  Controle
  des  Aufseheré  und  sind  von  ihm  zum  Fleiße  anzuhalten.  Er  darf  sich  demnach
  hinsichtlich  etwa  an  seiner  Strecke  bemerbter  Mängel  mit  Trägheit  derselben
nicht  entschuldigen,  sondern  bleibt  für  dieselben  verantworklich.

Eigenmächtige  Annahme  von  Halféarbeitern  ist,  außer  in  ganz  dringenden
Fällen,  dem  Aufseher  untersagt,  und  wird  ihm,  wenn  es  trohdem  geschehen,  deren
Lohn  an  seinem  Verdienste  sofort  abgezogen.

10.
Fußwege  und  Materialaufstellung.

Für  die  Fußgänger  wird  in  der  Regel  auf  der  Sommerseite  der  Straße  ein
ebener  und  reinlicher  Fußsteig  gehalten.

Auf  dem  jenseitigen  Banker  wird  das  Unterhaltungsmaterial  in  Emtfernungen,
  wie  sie  die  von  der  Inspection  ertheilten  Materialtabellen  enthalten,  aufgestellt.


Die  Steine  werden  nach  Kasten  von  6  Kubikellen,  3  Ellen  lang,  2  Ellen
breit  und  1  Elle  hoch  dicht  und  genau  aufgesetzt,  der  uare  Sieigkta  und,  7
mic  unten  offenen  ganzen  und  halben  Kasten  von  resp.  6  und  3  Cubikell
messen.  Es  ist  darauf  hauptsächlich  zu  sehen,  daß  durch  diese  möguchst  vegesma
zu  stellenden  Haufen  die  Fahrbahn  nicht  verengl  werde.

Dabei  hat  der  Aufseher  alles  untangliche,  verwitterte  und  faule  Material
unbedingt  nicht  anzunehmen  und  den  Inspector  zu  benachrichrigen,  daß  derselbe  das
untaugliche  Gestein  gleich  im  Bruche  ausfallen  läßt.
        <pb n="208" />
        —  237  —

Nach  Beendigung  der  Anfuhre  des  ihm  fär  seine  Strecke  zugewiesenen  Materialquantums,
  wegen  dessen  rechtzeitiger  Beschaffung  er  Steinbrechern  und  Fuhrleuten
  unablässige  Erinnerungen  zu  machen  hat,  ist  die  Meldung  an  den  Jaspector
zu  machen,  daß  die  Abnahme  erfolgen  kann.

8.  11.
Materlalvorbereitung.

Das  angesahrene  und  abgenommene  Material  wird  auf  das  in  jedem  einzele
nen  Falle  nach  Art  desselben  zu  gebende  Maas  geschlagen  und  hat  der  Ausseher
nicht  nur  bezuglich  des  von  ihm  selbst  zu  verarbeitenden  Theiles,  sondern  auch  bezüglich
  des  in  der  Regel  in  Accord  von  anderen  Arbeitern  zu  schlagenden,  die
Einhaltung  dieses  Maaßes  zu  verantworten.  Bei  Vernachlässigung  dieser  Barschrift
  hal  der  Aufseher  Dienstentlassung  zu  gewöärtigen.

Das  geschlagene  Material  ist  von  ihm  resp.  den  Accordarbeitern  wegen  der
geringen  Breite  der  Straßen  in  möglichst  lange,  eine  Elle  breite  und  hohe,
oben  in  einem  scharfen  Rücken  zulaufende  Haufen  reinlich  und  mit
Vermeidung  allen  Liegenlassens  einzelner  Stücke  zusammen  zu  schaufeln.

Jeder  Haufen  erhäle  sodann  mit  Kalkmilch  so  viel  Streifen  aufgespritzt,  alg
Kasten  in  demselben  enthalten  ssnd,  und  einen  dergleichen  Streifen  längs  der  oberen
  Rückenkante.

8.  12.
Außerordentliche  Ereignisse.

Alle  der  Chaussee  oder  deren  Zubehör,  an  Brücken,  Schleußen,  Dämmen
Gräben,  Böschungen,  Barricren,  Baumpflanzungen  kc.  gefahrdrohende  oder  bereitgs
Schaden  gebracht  habende  Ereignisse  2c.  hat  der  Aufseher  entweder  durch  den
Straßenmeister  oder  selbst  der  Inspeckion  anzuzeigen,  damit  schleunigst  auf  Borkehrung
  oder  Abhülfe  Bedacht  genommen  werden  kann.

é.  13.
Cbansseegelderbinterzichung  und  Straßenpolizeiungebührnisse.

Der  Chausseeaufseher  erhält  von  der  Inspection  die  Chausseegeldertorife  und
revidirte  Straßenpolizeiordnung  vom  31.  März.  1853,  welche  er  sich  genau  einzuprägen
  hat,  mitgetheilt,  ist  ebenso  befugt  als  verpflichtet,  die  Passanten  nach  dem
Zertel  zu  fragen,  und  bat  insbesondere  sein  Augenmerk  auf  alle  straßenpolizeiliche
Contraventionen  zu  richten
        <pb n="209" />
        —  238  —

Nimmt  er  hierbei  Hinterziehungen,  unrichtige  Abfertigungen  Seitens  der  Einnehmer
  oder  olizeiwidrigkeiten  wahr,  so  hat  er  in  ruhiger  und  gemessener  Weise
sich  näher  von  der  Sachlage  zu  unterrichten  und  ihm  bekannte  Defraudanten  und
Contravenienten,  soweit  es  Chausseegelderhinterziehung  betrifft,  bei  der  nächsten
Hebestelle  —  davon  Meldung  und  von  allen  Polizeisochen  beim  Inspector
Anzeige  zu  ma

Unbekannte  #  er  persönlich  bis  zur  nächsten  Hebestelle,  oder  wenn  diese  der
Richtung  der  Passage  nach  in  einem  andern  Aufseherbegirke  liegt,  bis  zum  nächsten
Aufseher  zu  begleiten  und  diesem  zur  Eocorkirung  an  die  Einnahme  zu  öbergeben,
auch  nach  Besinden  selbst  zu  arretiren.

Den  Einnehmern  hat  er  in  ähulichen  Fällen  unweigerliche  Hülfe  zu  leisten,
überhaupt  und  vorzüglich  aber  durch  ruhige  und  bestimmte  Verwarnung  Ordnungswidrigkeiten
  zu  verhüten.  In  keinem  Falle  darf  er  sich  wortliche  und  thätliche
Beleidigungen  gegen  die  Betroffenen  zu  Schulden  kommen  lassen.  Annahme  und
Erhebung  von  Strafgeldern  ist  ihm  unbedingt  verboten.

é.  14.
Nebenbeschäftigungen.

Nebenbedienungen  anzunehmen  oder  für  Andere  zu  arbeilen  ist  dem  Aufseher,

der  seine  ganze  Zeit  dem  Dienste  widmen  muß,  untersagt.
.  15.
Beaufsichtigung  der  Grenzen  (Grosbenutzung  2c.).

Sorgfältig  hat  der  Aufseher  darüber  zu  wachen,  daß  von  den  Besitzern  der
angrenzenden  Grundstücke  die  Grenzen  genau  eingehalten  und  die  diesen  herkömmlich
  zustehenden  Nutungen  nicht  über  Gebühr  und  zum  Nachtheil  der  Straßen
ausgedehnt  werden.

Is  Grenzen  der  Straße  sind,  insofern  nichts  Anderes  hergebracht  ist,  die
äußere  Kante  der  Grabenböschungen  und  der  Fuß  der  Chausseedämme  anzunehmen,

welche  jedoch  allen  Ansorderungen  und  Anordnungen  der  Inspection  bei  Ausübung
dieser  Nutzungen  unterworfen  sind  und  eigenmächtige  Aenderungen  überhaupt  gar
nicht  dort  vornehmen  dürfen.
g.  16.
Ausftellen  der  Rechnungen.
Die  Aufseher  haben  von  14  zu  14  Tagen  über  alle  eigentliche  Strahenarbeiten
  an  ihren  Straßen  Freitags  Nachmittags  einc  reinlich  und  richtig  in  das  vor-
        <pb n="210" />
        —  239

geschriebene  Formular  eingetragene  Rechnung  auszustellen,  darin  ihre  und  der  ihnen
beigegebenen  Hülstarbeiter  Tage  und  Löhne  zu  sperisiciren,  unter  Beifügung  ihrer
Namen  mit  Wohnort  und  Datum  zu  quittiren  uud  durch  ihren  vorgesetzten
Straßenmeister  an  die  Inspection  befördern  zu  lassen.  Diese  Rechnung  öbergiebt
der  Straßenmeister  der  Inspection  nebst  dem  Notizbuche  und  von  diesem  empfangen
die  Aufseher  den  Lohn  für  sich  und  ihre  Hülfoarbeiter,  für  deren  Auszahlung  sie
verantwortlich  sind.  ·

I.I7.

Zeitweise  Verwendung  der  Aufseber  außerhalb  ihrer  Strecken.

Der  Aufseher  hat  eilwaiger  Ordre  des  Inspectorc  zu  Arbeiten  außerhalb  der
ihm  angewiesenen  Skrecke,  Wechseln  der  Strecken  mit  anderen  Aufsehern,  Uebernahme
  von  Vorarbeiterposten  an  Communicationéswegen,  überhaupt  allen  auf
Straßenbauwesen  bezüglichen  Befehlen  desselben  unweigerlich  und  ungesäumt  Folge
zu  leisten.

KC.  18.
Inventarium.

Der  Aufseher  erhält  das  erforderliche  in  sein  Notizbuch  einzutragende  Schanzzeug
  und  Gerälhe  alo  Inventarium;  er  muß  für  jedes  übergebene  Stück  haften
und,  was  davon  wegkömmt,  ersetzen.

Für  die  abgenutzten  einzelnen  Stücke  werden  ihm  gegen  deren  Ablieferung
neue  von  der  Inspection  verabreicht,  eigenmachtiges  Machenlassen  ist  unbedinge
verboten;  es  muß  dazu  vielmehr  jedesmal  Erlaubnisi  der  Inspection  eingeholt  werden.
  Reparaturen,  außer  Schärfen  oder  ganz  geringfügiger  Besserung  an  Handhaben,
  Helmen,  Stielen  2c.  dürfen  nur  mit  Vorwissen  und  Erlaubniß  des  Straßenmeisters,
  der  dieß  in  das  Nolizbuch  einträgt,  bestellt  werden.

Die  Schmiederechnungen  sind  halbjährlich  abzufordern  und  mit  einzureichen.

Die  Bezahlung  der  Steinschlägerlöhne  im  Accorde  werden  von  den  Aufsehern
auf  Abschlagszahlungs-Quittung  erhoben.

C.  10.
Strafbestimmungen.

Abwesenheit  ohne  Urlaub  und  Entschuldigung  in  dem  §.  5  festgesetzten  Arbeitsstunden,
  Trägheit  im  Dienst  und  Vernachlässigung  desselben  werden  von  der
Inspection  zum  ersten  Male  mit  10  bis  15  Sgr.  Lohnabzug  bestraft,  zum  zweiten
  Male  wird  die  unterlassene  Arbeit  auf  des  Aufsehers  Kosten  huch  andere
        <pb n="211" />
        —  240  —

Arbeiter  gemacht  und  ihm  1  Thaler  abgezogen,  zum  dritten  Male  folgt  Dienstentlassung,
  oder  erhöhete  Geldstrase  darauf.  Plackereien  gegen  Reisende  und  Passanten,
  Trunkenheit,  Widersevlichkeir  und  Infubordination  werden  nach  dem  Ermessen
  Fürstlicher  Landeöregierung  mit  Verweis,  Geldstrase  von  1  bis  3  Thlr.,
Gefängniß  bis  zu  6  Tagen,  während  deren  auf  Kosten  deo  Straffalligen  ein  Arbeiter
  gehalten  wird,  nach  Besinden  mit  Dienstenksetung,  Untreue  und  Betrügerei
aber  neben  der  den  Verbrecher  treffenden  Eriminalstrafe  gleich  das  ersie  Mal  mit
Verlust  dee  Dienstes  unverweilt  geahndel.

.  20.
Dienstaufkündigung.

Der  Straßenaufseher  wird  ven  der  Inspection  angenemmen  und  kann  auch
außer  den  im  vorigen  K.  gedachten  Fällen  mit  Vorwissen  Fürstlicher  Regierung
nach  erfolgter  einmonaklicher  Kündigung  entlassen  werden.

Ebenso  steht  auch  ihm  selbst  frei,  den  Dienst  aufzugeben;  er  ist  jedoch  gehalten,
  ehbenfalls  vier  Wochen  zuvor  den  brabsichtigten  Austrikt  bei  Fursklicher  bandeöregierung
  anzuzeigen.

.  21.
Dienstgebübrnisse.
So  lange  der  Straßenaufseher  im  Dienste  sich  besindel,  werden  ihm  außer
seinen  Tagelöhnen
alle  2  Jahre  eine  Livree  von  grauem  Tuch  mit  grünem  Kragen,  Aufschlag
d  Revers  mit  Metallknopfen,
eine  Dienstmütze  mit  einem  messingnen  vergoldeten  Löwen,  oder  dafür
12  Thlr.  in  Bausch  und  Bogen  gewährt.

Diese  Livreestücke  hat  der  Aufscher  reinlich  und  ordentlich  zu  halten  und  zu
dem  Ende  jederzeit  dem  Straßenmeister  auf  dessen  Verlangen  vorzuzeigen.  Sie
sind,  wenn  der  Aufseher  den  Dienst  freiwillig  oder  in  Folge  höherer  Verfügung
vor  Ablauf  der  festgesetzten  Haltezeit  verläßt,  von  ihm,  im  Falle  seines  Ablebens,
bevor  sie  verdient  ist,  von  seinen  Erben  reinlich  und  ganz  an  die  Skraßenbau-Inspection
  zurückzugeben.

ie  vergoldeten  Wappenlöwen  bleiben  stets  Eigenthum  der  Straßenbauverwaltung.


Vorzüglich  ktreuen  und  zuverlässigen  Aufsehern  kann  eine  Lohnerhöhung  und
eine  angemessene  äuhere  Auczeichnung  durch  einen  Stern  am  Livreekragen  zugestanden
  werden.
        <pb n="212" />
        Von  den  eingebrachten  Strafgeldern  hat  der  Aufseher  als  Denunciant  ein

Driith  zu  erthalten.
.  22.
Pension  und  Krankenunterstützung.

ch  dem  unterm  22.  März  1859  erlassenen  Regulative,  die  Unterstützung
erkrankter  und  arbeitsunfähig  gewordener  Strahenarbeiter  betreffend,  hat  der  Aufseher,
  wenn  er  sich  treu,  sleißig  und  ordentlich  und  überhaupt  zur  Zufriedenheit
seiner  Vorgesetzten  betragen,  auch  seine  Krankheit  oder  Invalldikät  nicht  durch
eigne  grobe  Verschuldung,  als  unordentlichen  Lebenswandel,  unterlassenen  Gebrauch
der  Brillen  beim  Steinschlagen  n.  s.  w.  veranlaßt  hat,  in  Erkrankungsfällen  ärztliche
  Behandlung  und  Medicamente,  bei  einer  längeren  Krankheit  vom  siebenten
Tage  ab  auf  die  Dauer  der  lehteren  2  Sgr.  Unterstützung  täglich  aus  der  Landstraßenbaucasse,
  und  wenn  er  bei  der  Arbeit  zu  Schaden  gekommen  und  arbeitsunfähig
  heworden  ist,  unter  obigen  Voraussetzungen  18  bis  24  Thlr.  jährlich
Unterstützung  in  monatlichen  Zahlungen,  so  lange  er  nicht  einen  anderen  Erwerbszweig
  zu  ergreifen  fähig,  oder  überhaupt  unterstützungsbedürftig  ist,  zu  gewärtigen.

Greiz,  den  26.  October  1859.

Furstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.

Otte.

N.  v.  Gelden#  Criapindorl.
        <pb n="213" />
        <pb n="214" />
        —  243  —

III.  Instruction
für  die  Communicationswegeaufseher.

F.  1.

Der  für  einzelne  Trakte  und  Gemeinden  angessellte  Wegaufseher  soll  sich  nicht
nur  eines  nüchternen  und  unbescholtenen  Lebenswandele  befleißigen,  sondern  er  soll
auch  thätig,  ordentlich  und  ehrlich  sein.

**

Der  Wegaufseher  ist  verbunden,  der  Fürstlichen  Straßen=  und  Wegebau-Inspertion,
  als  seiner  vorgesehten  Behörde  und  den  von  derselben  zur  Revision
der  Wege  abgeordneten  Straßenmeistern  zu  gehorsamen  und  ihren  Anordnungen
bewissendast  Ainchtceaen,  die  in  etwaiger  Abwesenheit  des  Gemeindevorstandes
bezüglich  des  Communicatienswegbaues,  ihm  von  Letzteren  gewordenen  Aufträge
und  Anorduungen  pünktlich  an  den  Gemeinde  Vorstand  seines  Ortes  auszurichten
und  die  Ausführung  zu  betreiben.

g.  3.
Der  Wegaufseher  hat  seine  ihm  übergebenen  Strecken  möglichst  oft  zu  begehen
  und  dabei  das  nöthige  Werkzeug  bei  sich  zu  führen
Dasselbe  besteht  in  Hacke  und  Schaufel,  welche  er  i  selbst  anzuschaffen  hat,
und  in  einem  eisernen  Rechen  und  eiserner  Scharre,  welche  ihm  von  dem  Gemeinde-Vorstande
  zum  Gebrauche  übergeben  werden  und  auf  Kosten  der  Gemeindecasse  von
behterem  anzuschaffen  und  zu  unterhalten  sind.

F.  4.
die  Nässe  den  Wegen  den  boutsüchihste  Schaden  zufügt,  so  hat  der
Vega  nn  vor  allen  Dingen  darauf  zu  sehen
34
        <pb n="215" />
        —  244  —

a)  daß  die  Graben  längs  der  Communicationswege  sich  stets  in  gutem,
gehobenen  Zustande  besinden,  um  den  Wasserfluß  zu  befördern,  und  daß
dieselben  mindestens  eine  einfüßige  Böschung  haben,

daß  nach  Regen=  und  Thauwetter  dab  Wasser  von  den  Wegen  nach  den
Gräben  zu  sogleich  abgewiesen  werde;  entstandene  Gleise  hat  derselbe
einzustoßen,  Verliefungen,  in  denen  das  Regen=  und  Schneewasser  stehen
bleibt,  durch  Auftrag  von  Unterhaltungsmaterial  zu  ebenen,  auch  das
am  Rande  der  Wege  stehende  Grab  und  Gestrüppe,  wodurch  der  Ablauf
des  Wassers  nach  den  Gräben  gehindert  werden  könnte,  fleißig  zu  entfernen,


auf  den  Ablauf  des  Wassers  durch  Feld.  und  andere  Abflußgräben,
deren  Instandhaltung  entweder  der  Gemeinde  oder  einzelnen  Grundstücksbesidern

  obliegt,  ebenfalls  sein  Augenmerk  zu  richten;  die  Verpflichteren
  an  ihre  Schuldigkeit  zu  erinnern  und  gegen  Säumige  Anzeige
bei  dem  Gemeindevorstande,  da  nöthig,  bei  Fürstlicher  Straßen=  und
Wegebau-Inspection  zu  machen.

.  5.
Den  ekwa  entstandenen  Staub  und  Koth  hat  der  Wegaufseher  abzuziehen  und
am  Rande  der  Wege  aufzuhäufen,  nach  Abtrocknung  des  Lebleren  aber  die  Abfuhre
bei  dem  Gemeindevorstande  seines  Ortes  zu  beantragen.

C.  6.

Ebenso  hat  er  auf  die  vorhandenen  Kanäle,  Brücken  und  Barrieren  genaue
Uufsicht  zu  fähren,  erstere  beständig  rein  zu  halten,  eiwa  nöthige  Reparaturen
dem  Gemeindevorstande  und,  da  nöthig,  der  Fürstlichen  Straßenbau-Inspection  anzuzeigen.


S

*

*rt*“

Im  Winter  während  und  nach  Schneewetter  hat  der  Wegaufseher  die  Wege
sofort  zu  begehen,  die  kleineren  Schneewehen  selbst  auszuschaufeln  und,  wenn  etwa
vorhandene  Hohlwege  verweht  sein  sollten,  von  dem  Gemeidevorstande  die  nöthigen
  Arbeitskräfte  zum  Auswerfen  des  Schnees  sich  sofort  zur  Verfügung  stellen
zu  lassen.  Ferner  hat  derselbe  bei  Frostwetter  die  Kanal=  und  Brückenöffnungen,
  sowie  die  Mulden  und  Graben  auszureisen,  auch  vor  und  bei  Eintritt
des  Thauwetters  den  Schnee  aus  den  Graben  zu  werfen,  um  die  Vorfluth  zu
befördern.
        <pb n="216" />
        —  246  —

K.  8.

Die  zur  Unterhaltung  angefahrenen  Materialvorräthe  an  Steinen  x.  hat  der
Wegaufseher  zu  übernehmen,  vor  dem  Einwersen  nach  der  ihm  von  Fürstlicher
Straßen=  und  Wegebau-Inspection  übergebenen  Schablone  klar  zu  schlagen,  oder
schlagen  zu  lassen.

.  v.
Wenn  bei  trockener  Witterung  auf  der  Fahrbahn  hohe  Kämme  oder  Ballen
sichtbar  werden  Fii,  so  hat  er  solche  abzuarbeiten,  drögleichen  tiefliegende  Fußwege
  zu  erhöhen

C.  10.
Deögleichen  hat  er  darauf  zu  sehen,  daß  da,  wo  ein  Grundbau  auf  den
Communicatsonswegen  besteht,  derselbe  nie  von  Deckmaterial  entblößt  sei,  damit
die  Steine  nicht  abgeschliffen  oder  gar  herausgerissen  werden.

(.  11.

Das  Einbauen  de  1nterhaltungemnarertac  geschieht  in  der  Regel  und  am
zwechmäßigsten  im  Herbste  und  nur  für  den  Fall,  daß  das  Einbauen  im  Herbste
nicht  zu  ermöglichen  wäre,  ist  dasselbe  im  Frühjahre  gestattet,  jedoch  nur  bei
nasser  Witterung

Hiernächst  sind  vor  allen  Dingen  die  Gleise  mit  Material  auszufüllen  und
dann  erst  die  Breite  der  Fahrbahn  damit  zu  bedecken,  wobei  sedoch  das  Material
nicht  unnüt  zu  verschwenden  ist.  In  gewissen  Entfernungen  muß  immer  noch  em
kleiner  Vorrath  liegen  bleiben,  um  einzelne  Stellen  nachbessern  zu  können.  Ganz
besonderer  Fleib  und  Aufmerksamkeit  ist  auf  das  Einzleisen  derjenigen  Strecken  zu
verwenden,  welche  mit  Material  frisch  überschnctet  (eingebaut)  worden  sind.

.  12.

Der  Wegaufseher  hat  nicht  allein  die  Aufsicht  über  die  ihm  mit  Zustimmung
seiner  Vorgesetzten  beigegebenen  Hölféarbeiter  zu  führen,  sondern  auch  dorauf  zu
sehen,  daß  die  Anfuhr  des  Untrrhaltungs-  Materiols  in  gehöriger  Ordnung  an
den  Geiten  der  Wege  geschehe

Das  angefahrene  Material  hat  er  nach  Vorschrift  zu  messen  resp.  zu  setzen.
        <pb n="217" />
        —  246  —

913.

Eine  besondere  Aufmerksamkeit  des  Wegaufsehers  erfordert  die  gute  Erhaltung
der  Boͤschungen,  sowohl  an  Dämmen  als  in  Hohlen,  ihr  dichter  Graswuchs  und
die  Erhaltung  der  an  ihnen  besindlichen  Anlagen  an  Mauerwerk  und  Weidenplanzungen
  2c.

*  1.

Der  Wegaufseher  ist  uberhaupt  verbunden,  die  nach  gegenwärtiger  Jasliruction
ihm  obliegenden  Arbeilen,  ehne  erst  die  besondere  Aufforderung  und  Anweisung
von  Seiten  seines  Vorgesetzten  abzuwarten,  gewissenhaft  und  umsichtig  auszuführen,
  übrigens  aber  jeder,  von  seinen  Vorgesebten  ihm  angeheißenen  Verrichtung,
wenn  solche  auch  in  seiner  Instruction  nicht  namentlich  aufgefuhrt  ist,  sich  willig
zu  unterziehen.

4.  15.

Der  Lohn  des  Wegaufsehers  wird  von  seiner  Gemeinde  auf  Grund  freier
Uebereinkunft  mit  ihm  festgestellt  und  aus  der  Gemeindecasse  ausgezahlt,  dazu  aber
ein  in  jedem  Falle  nach  dem  Umfang  seiner  Verpflichtungen  zu  bemessender  Beitrag
aus  dem  Dispositionéfond  gewährt.

.  16.

Auf  pünkliche  Erfüllung  vorstehender  Dienst-Instruction  hat  der  Wegaufseher
Färstlicher  Landeoregierung  handgebend  anzugeloben  und  unterwirft  sich,  wenn  er
sich  Dienstvernachlässigungen  zu  Schulden  kommen  lassen  sollte,  den  uber  ihn  verhängten
  Ordnungostrasen,  die  vorkommenden  Falls  bis  zur  sofortigen  Dienstentlassung
  auogedehnt  werden  können.

Greiz,  den  26.  October  1859.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  daf.

Otto.

N.  v.  Geldan-Cuspendotl.
        <pb n="218" />
        Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.

––%%

W.  18.

(Ausgegeben  den  14.  November  1359.)

48.  Bekanntmachung,
die  Ertheilung  der  Rechte  milder  Stiftungen  an  die  von  den
tehrern  des  hiesigen  Landes  begründete  Begräbnißkasse.

Mittelst  Höchstlandesherrlicher  Signatur  vom  2.  dieses  Monats  sind  den
von  Endesgenannter  Behörde  bestätigten  Statuten  einer  von  Lehrern  des  biesigen
bandes  errichteten  Begräbnißkasse  alle  gesetzlichen  Rechte  und  Wohlthaten  milder
Stiftungen  ertheilt  worden,  was  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Greiz,  den  8.  October  1839.

Fürstlich  Reuß-Plauisches  Confistorium  daf.
Frik  i.  V.

R.  v.  Gildein-Critpindors.
        <pb n="219" />
        —  248  —

40.  Bekanntmachung,
die  Stipendien  für  die  der  Theologie  sich  Widmenden
betreisend.

Nachdem  durch  die  Willfährigkeit  der  Ritter=  und  Landschaftlichen  Deputabtion
  ein  jährliches  Quantum  zur  Unterstützung  der  der  Theologie  sich  widmenden
Inländer,  welche  sowohl  durch  Befähigung,  als  durch.  Würdigkeit  und  Bedürftigkeit
  zur  Berücksichtigung  solcher  Unterstützung  sich  eignen,  aus  der  Landescafse
bewilligt  worden  und  solcher  Beschluß  Höchste  Genehmigung  gefunden  hat:  so  wird
Solches  hierdurch  bekannt  gemacht  mit  dem  Bemerken,  daß  die  auf  solche  Unterstützung
  Reflectirenden  ihren  darauf  bezüglichen  Gesuchen  an  das  Fürstl.  Consistotrium
  Zeugnisse  über  ihre  Befähigung,  Würdigkeit  und  Bedürftigkeit,  so  wie  ein
Taufzeugniß  beizulegen  haben.

Greiz,  den  16  October  1859.

Fürstlich  Reuß-Plauisches  Consistorium  daf.
Frip  i.  B.
N.  v.  Gelden=  Ciispendor

 

50.  Bekanntmachung,

bie  Verpflichtung  des  Gutsbesizers  Johann  Gottlieb  Höfer  von
Caselwitz  als  2.  Feldgeschwornen  daselbst
betreffend.

An  Stelle  des  vor  Kurzem  verstorbenen  zweiten  Feldgeschwornen  Johann
Michael  Koch  zu  Caselwit,  ist  der  dortige  Gutsbesitzer  Johann  Gottlieb  Höfer,  von
dem  Fürstl.  Justizamt  in  Pflicht  genommen  worden,  was  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Greiz,  den  28.  October  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  daf.
Otto.
N.  o.  Geldern-Erl#p##dort.
        <pb n="220" />
        —  249  —

51.  Bekanntmachung,

die  Abänderungen  des  Vereinszolltarifes
betreffend.

Die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten  sind  übereingekommen,
  den  seit  dem  1.  Januar  1857  göltigen  Zolltarif  in  einzelnen  Bestimmungen
abzuändern  und  zu  ergänzen.

Demzufolge  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  nachstehende  Abänderungen  und
Zusätze  zu  diesem  Tarif,  welcher  im  Uebrigen  in  Kraft  bleibt,  vom  1.  Januar
1860  an  in  Wirksamkeit  treten  sollen.

I.  Erste  Kölheilung  des  Tarises.

Den  Gegenständen,  welche  keiner  Abgabe  unterworfen  sind,  treten  folgende,
  bisher  in  dem  Tarife  nicht  namentlich  aufgefährte  Artikel  hinzu:
u  Position  5  Künstliche  Düngungsmittel  auf  besondere  Erlaubniß;
zu  Position  7  Eis,  rohes;
zu  Position  27  Asphalt,  Bergtheer  und  Cement:  (mit  Harzen  und  anderen
  Materialien  präparirter  Mastix-Cement:).

II.  Zweile  Kölheilung  des  Tarises.

1)  Alle  Geldsäte  werden  in  Thalern  nach  dem  30  Thalerfuße,  ausschliehlich
  mit  der  Eintheilung  in  Dreißigstel,  und  in  Gulden  und
Kreuzern  nach  dem  52½  Gulvenfuße  angegeben.

2)  Position  5  a  erhält  den  Zusatz:  Anmerkung  zu  a  Ricinusöl,  in  Fässern
eingehend,  wenn  bei  der  Abfertigung  auf  den  Zenener  ein  Pfund
Terpentinöl  oder  ein  Achtelpfund  Rosmarinöl  zugesetzt  worden,  trägt  die
allgemeine  Eingangsabgabe.“

3)  Position  6  d.  erhält  den  Zulatz:  „gewalzte  und  gegogene  schmiedeeilerne
  Röhren  zu  Gas=  und  Wasserleitungen.“

4)  Position  10  c  ist  zu  setzen  A/  emuslertes,  masssves  weißes  Glas,“
anstatt:  „gemustertes  weißes  Glas.

35“
        <pb n="221" />
        —  250  —

5)  Hosstion  20  sind  die  Worte:  „Schreibfedern  aus  Stahl  oder  aus
Metallkomposition  zu  streichen  und  es  soll  der  letzte  Sat  lauten:
„ingleichen  Waaren  aus  Gespinsten  von  Baumwolle,  beinen,  Seide,
Wolle,  welche  mit  Bein:  (einschließlich  Elfendein  und  Fischbein),
Eisen,  Glas,  Holz,  Horn,  Leder,  Ledertuch,  Messing,  Papier,  Pappr,
Porzellan,  Stahl  oder  Steingut  verbunden  sind,  z.  B.  Tuch=  oder
Jeug-Mützen  in  Verbindung  mit  beder,  Knöpfe  auf  Holzkormen,
Klingelschnüre  und  dergleichen  mehr.“

6)  In  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  in  der  Position  II  21  a.  nebst
Anmerkung  ist  zu  setzen:

a)  1)  Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,
  Kalbleder,  Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  auch  Juchten;
ingleichen  sämisch  und  weißgares  2  ch  Hergament

1  Zentner  6  Thlr.  oder  10  Fl.  Kr
2)  Gummiplatten  und  mehr  oder  9  -etenge  Guttapercha;
Gummisäden  außer  Verbindung  mit  andern  Materialien;
Krabenleder,  auch  künstliches,  für  inländische  Kratzenfabriken
auf  Erlaubnißschein  unter  Kontrole
1  Zentner  3  Thlr.  oder  5  Fl.  15  Kr.“

7)  Position  21  b.  Anmerkung  soll  lauten:  „Halbgarne,  sowie  bereits  ge:
gerbte,  noch  nicht  gefärbte  oder  weiter  zugerichtete  Ziegen=  und  Schaf-Felle
  werden  gegen  die  allgemeine  Eingangöabgabe  eingelassen.“

8)  Posstion  21  c.  ist  zu  seben:  „andere  grobe  Gumml-Fabrikate,“  anstatt:
  „andere  nicht  lackirte  Gummi-Fabrikate  außer  Verbindung  mit
anderen  Materialien.“

9)  Position  21  (d.  ist  zu  seben:  „von  lackirtem  Leder  und  Pergament,
sowie  Waaren  von  lackirtem,  gefärbtem  oder  bedruckten  Gummi,“  a
statt:  „von  lackirtem  beder,  lackirten  Gummi  und  Pergament  ;“

10)  Posiĩtion  25  b.  E.  ist  dahin  zu  fassen:

„„Heke  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Weindefe.“

10)  Poastion  25  g.  in  der  letzten  Spalte  für  Trra  ist  zu  setzen:

össern  und  Töpfen,  sowie  in  Kübeln  von  hartem  Holze.
iz:%  in  gübemn  von  weichem  Holze.“

12)  Position  25  h.  ist  zu  seben:  „auch  eingeschmolzenes  Fekt,  mit  Ausnahme
  von  Talg,“  anstatt:  „auch  ungeschmolzenes  Fett.“

13)  booftian  25  m.  G.  sind  in  der  lehten  Spalte  für  Tara  die  Worte:

fz  Säcken“  zu  Ktreichen.

14)  geen  26  soll  lauten:
        <pb n="222" />
        Oel,  in  Fässern  eingehend:
a)  Baumoͤl..  .  1  Zentner
Anmerkung  1.  Baumöl,
in  Fässerneingehend,  wenn
bei  der  Abkertigung  auf
den  Zentner  ein  Pfund
Terpentinöl  oder  ein  Achtelpfund
  Rosmarinöl  zugesetzt
  worden
D)  anderes  Oel.
Anmerkung  2.  Sogenannte
  Oelkuchen,  als  Rückstände
  bei  dem  Oelschlar
gen  aus  Lein,  Rapps,
Rübsamen  u.  s.  w.,  ingleichen
  Mehl  aus  solchen
Kuchen  und  Räckständen  1  Zentner

1  Zentner
!  Zentner

15)  Position  27  a.  sind  die  Worte:

251

 

 

 

agegen  ist  in  der  Anmerkung

binter

 

geem  Worte:
einzuschalten:  „sowie  von  pangecn  vn  Pergsrähten

 

 

 

belm  belm
EingangAusgangEingang  Ausgang
Thlr.  Sar.  Thir.  Ser.l.]  Kr.1.  K.
—  J
1  10  —  —2%  9  —
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J
l
«
l
.-1.-  l--  3½  —  —
zund  Pappdeckel“  zu  streichen;

Pad.  (Papler"

16)  Position  30  a.  anstatt  der  Bestimmungen  unter  a.  1  und  2  ist

die  folgende  aufzunehmen:

a)  Gefärbte  Seide  und  ##n
retseide,  serner  Garn  aus
aumwolle  unn  eeite

Die  Tar-16

  zusn  und  Kisten

9  in
blelbt  zunnbrin  Ball

1)  “  30  b.  und  o.  ist  zu  seben
t:  „Baͤnder  und  Borten

an
18)  past  luns  36  ist  zu  setzen:
lerfett.“

77

1  Zentuer

beim  Eingang

———  ————   —  —
8  Thlr.  oder  14  Fl.

„Bänder,  Borten  und  Tälle“,

6  von  Rind=  und  Schafvieh“,  anstatr
        <pb n="223" />
        —  252  —

19)  Position  36  a.  ist  der  Abgabensatz  beim  Eingang  für  Talg  vom
Zentner  auf  1  Thlr.  oder  1  Fl.  45  Kr.  zu  ermäßigen;  daneben
fällt  die  Vergütung  für  Tara  weg.

20)  Position  37  sind  die  eingeklammerten  Worte:  „Mineraltheer  und
anderer“  zu  streichen.

21)  Position  40  ist  anstatt  des  Wortes:  „Wachsleinwand“  zu  setzen:

„Wachstuch.“
22)  Position  40  b.  soll  es  heißen:  „Malertuch  und  Ledertuch“,  anstatt:
und  Malertuch.“

23)  Position  42  a.  ist  zuzuseßen:  alter  Bruchzink.“

III.  fünste  Abtheilung  des  Tarifes.

1)  Ziffer  II.  ist  dahin  abzvändern:
„Der  dem  Tarif  zum  Grunde  liegende,  im  Zollvereine  mit  Ausnahme
des  Königreichs  Bayern  und  des  Kurfürstenthums  Hessen  als  allgemeines
  Landeögewicht  eingeführte  Zoll-Zentner  ist  in  hundert  Pfunde
getheilt  und  es  sind  von  diesen
Zoll-Pfunden:
1120—  1000  Bayerischen  Pfunden,
2000  =  1000  Rheinischen  Kilogrammen,
935  #%%—  1000  Kunrhessischen  Pfunden.
Demnach  sind  gleich  zu  achten:
oll-Pfunde:
28  =  25  Baperischen  Pfunden,
2  -1  Rheinbayerischen  Kilogrammen,
14  —15  Kurhessischen  Hfunden,
und  Zoll-Zentner.
28  -25  Bayerischen  Zentnern  zu  100  Pfunden,
2—  1  Rheinbayerischen  Quintal  zu  100  Kilogrammen,
36—  35  Kurhessischen  Zentnern  zu  110  Pfunden.
2)  In  Nr.  IAl.  sind  die  Worte  „(112  Ggr.)“  und  „(7#  Ggr.)“  zu
streichen.
3)  Die  Bestimmung  unter  Nr.  IV.  d.  2.  im  ersten  Absatze  wird  dahin
abgeändert:
„Werden  Waaren,  für  welche  eine  Tara-Bergütung  zugestanden  ist,
blos  in  einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sackleinen  gepackt,  zur  Vergollung
  gestellt,  so  wird  eine  Tara-Vergütung  von  2  Pfund  vom
Zentner  bewilligt.  Bei  einer  Verpackung  in  Schilf=  oder  Stroh-
        <pb n="224" />
        —  253  —

matten  oder  ähnlichem  Material  können  4  Pfund  vom  Zentner  für
Tara  gerechnet  werden,  insoweit  nicht  in  der  zweiten  Abtheilung
eine  geringere  Tara-Vergütung  für  Ballen  vorgeschrieben  ist.“
Im  zweiten  Absatze  sind  „2  Pfund“  anstatt  „4  Pfund“  zu
seben.
Der  dritte  Absatz  ist  dahin  zu  ändern.
„Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  2  Pfund  übersteigende
Tara  für  Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von  einem  Bruttogewichte
  über  8  Zentner  zur  Verzollung  angemeldet  werden,  der
Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  entweder  sich  mit  der  Tara-Vergütung
  für  8  Zentner  zu  begnügen,  oder  auf  Ermittelung  des  Nettogewichtes
  durch  Verwiegung  anzutragen.“
4)  Unter  Nr.  V.  ist  zu  setzen:  „Bänder,  Borten  und  Tülle“,  anstatt:
„Bänder  und  Borten.“

Greiz,  den  5.  November  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.

Otto.

R.  v.  Geldern:  Crispendorf.
        <pb n="225" />
        Gesetzsammlung
des  Fuͤrstenthums  Reuß  älterer  Linie.

M.  19.
(Ausgegeben  den  30.  November  1359.)

 

52.  Patenut,
die  Regentschaft

betreffend.
(Publicirt  in  Nr.  133  des  Amts=  und  Nachrichtsblattes.)

Wir  Caroline  Amalie  Elisabeth,  verwittw.  Fürstin  Reuß

alterer  Linie,  Gräfin  und  Herrin  von  Plauen,  Herrin  zu  Greiz,

Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein,  geborene  Prinzessin  zu
Hessen-  Homburg,

fügen  hiermit  zu  wissen:

Durch  die  letztwilligen  Verordnungen  Unseres  vielgeliebten  Gemahls,  des
weiland  Durchlauchtigsten  Fürsten  und  Herrn,  Herrn  Heinrich  des  Zwanzigsten,
älterer  Linie  souncrainen  Fürsten  Reuß,  Grafen  und  Herrn  von  Plauen,
Herrn  zu  Greiz,  Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein,  sind  Wir  fur  die
Dauer  der  Minderjährigkeit  Seines  Nachfolgers,  Unseres  vielgeliebten  Sohnes,
des  nunmehrigen  Fürsten  Heinrich  des  Zwei  und  Zwanzigsten  älterer  Linie

Reuß  rc.  zu  Dessen  Vormünderin  und  zur  Regentin  dieses  Föürstenthums  ernannt
worden.

Indem  Wir,  den  Willen  des  theueren  Verewigten  ehrend,  und  in  dem  gläubigen
  Vertrauen,  daß  der  Allgütige  Uns  Kraft  zur  Erfüllung  der  schweren  Regentenpflichten
  verleihen  werde,  diese  Regentschaft  Kraft  dieses  übernehmen  und  antreten,
versichern  Wir  die  sämmtlichen  getreuen  Diener,  Vasallen  und  Unterthanen  dieses
Fürstenthums  Unserer  Gnade  und  Unseres  Schutgzes  und  erwarten  von  ihnen,

36
        <pb n="226" />
        daß  sie  der  Unserem  Fürstlichen  Hause  geleisteten  Pflicht  eingedenk,  demselben
ihre  jederzeit  und  oft  unter  den  schwierigsten  Umständen  bewiesene  Treue  und  Anhänglichkeit
  auch  ferner  bewähren  werden.

Greiz,  den  9.  November  1859.

(L.  S.)  Caroline.

53.  Bekanntmachung,
den  Beitritt  Oesterreichs  zum  Paßkarten-Vertrage  vom  21.  Oktober
1850
betreffend.

Die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  Regierung  ist  für  den  ganzen  Umfang
des  Kaiserstaates  auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  1860  an  dem  bestehenden  Paßkartenvereine
  gegen  die  ihr  von  dem  letzteren  zugestandene  Bedingung  beigetreten,
daß  ihr  bis  auf  Weiteres  nachgelassen  werde,  die  Paßkarten  für  Oesterreich
alljährlich  in  der  Farbe  und  nach  dem  Formular,  wie  es  nach  dem  jedesmaligen
  vertragsmäßigen  Vorschlage  Preußens  von  sämmtlichen  Contrahenten,
  eventuell  von  deren  Mehrzahl  genehmigt  wird,  in  der  k.  k.
Staatödruckerei  zu  Wien  anfertigen  zu  lassen,

was  hierdurch  zur  allgemeinen  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Greiz,  den  14.  November  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung.
Otto.

R.  v.  Geldern-Crispendor!.
        <pb n="227" />
        Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.
„W.  20.
(Ausgegeben  den  30.  December  1859.)

54.  Bekanntmachung,

die  Ertheilung  der  Rechte  milder  Sliflungen  an  den  von  den  Ceinewebermeistern
  zu  Pohsih  gegrũündelen  Ceichenkassen  ·  Verein
betreffend.

Mittelst  Höchstlandesherrlicher  Signatur  vom  21.  dieses  Monats  sind  den
von  Endesgenannter  Behörde  bestätigten  Statuten  eines  im  Jahre  1849  von  den
Webermeistern  zu  Pohliv  gegründeten,  im  lanfenden  Jahre  reorganisirlen  Leichenkassen-Vereins,
  alle  geseblichen  Rechte  und  Wohlthaten  milder  Siftungen  ertheilt
und  ist  die  im  §.  4  a.  des  Seatuts  enthaltene  Bestimmung,
„daß  die  Beschlagnahme  auf  die  betreffenden  Begräbnißgelder  in  keiner
Weise  berücksichtigt  werde,  außer  bei  Schulden  oder  Bürgschaften  an
die  Casse  selbst,“

genehmigt  worden,  was  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Greiz,  den  27.  November  1859.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung.
DOfto.

N.  v.  Geldn-  Cnep-nber.
        <pb n="228" />
        —  256  —

55.  Bekanntmachung,
die  über  die  Compelenz  zur  Ausstellung  von  Traunerlaubnibscheinen  im  gebieke
  der  dem  golhaer  Vertrage  vom  15.  Juli  1851  beigelretenen  Staaten,
weiler  anher  gelangten  Miltheilungen
betreffend.

Nach  kernerweit  anher  ergangenen  Mittheilungen  von  den  dem  Gothaer
Vertrage  vom  15.  Juli  1851  beigetretenen  Regierungen  sind  zur  Ausstellung  von
Krauerlaubnißscheinen  (sogenannten  Eheconsensen)  zuständig:

1.
Im  Königreiche  Württemberg
die  Könlgl.  Oberämter,  sowie  die  Königl.  Stadedirektion  Stuttgart.

2.
Im  Großberzogthume  Bad
die  Bezirksverwolkungsämter  (Stadt-,  Ober=  und  **  mter.)

Im  Großherzogthum  er  .Strelit:
#a)  in  den  Städten  und  deren  Kämmereigötern,  die  Stademagistrate,
b)  in  den  Domanial=  Ortschasten.  sowie  in  den  Flecken  Mirow  und  Feldberg  die
Großherzoglichen  Aem
0)  in  den  Großherzoglichen  Enbinrengutern  das  Großherzoglichen  Kabmetsamt  zu
eustrelitz,
4)  in  den  ritterschastlichen  Gütern  die  Gutsherrschaften,  resp.  deren  Mandatare.
e)  in  den  Kirchenkonomie-Gütern  zu  Neubrandenburg  und  Friedland  die  dortigen

economi  un
H  im  Fürstenthum  Ratzeburg  die  Großherzogl.  Landvoigtei  in  Schönberg.
4.
Im  Großberzogthum  Oldenburg
und  zwar
1)  im  Herzogkhum  Oldenburg:
die  Großherzoglichen  #an.  und  die  Magistrate  der  Siäödte
Oldenburg,  Jever  und
2)  im  Fürstenthum  häbeck:
dle  Großherzogl.  Aemter  und  der  Magistrat  der  Stade  Eutin,
        <pb n="229" />
        —  257  —

3)  im.  Fürstenthum  Birkenfeld:
die  Großherzogliche  Regierung.
5.
Im  Herzogtbum  Coburg.  Gotha
und  zwar:
1)  im  Herzogthume  Gothar
die  Gemeindevorstände,  und
2)  im  Herzogthum  Coburg:
das  handrathamt  zu  Coburg,  das  Justizamt  zu  Königsberg,  dle
Magistrate  zu  Coburg,  Neustadt  und  Rodach,  sowie
der  Stadtrath  in  Königsberg.
6.
Im  Fürstentbum  Reuß  jüngerer  Linie
werden  die  Eingangsgedachten  Bescheinigungen  entweder  von  der  Fürstlichen
  Regierung  zu  Gera  unmittelbar,  oder  unter  deren  Beglaubigung
ausgestellt.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Fürstl.  Regierungsbekanntmachung  vom  7.  Mai
lI.  J.  (es:  Nr.  VIII  (24)  der  Gesesammlung  v.  1859.)  und  vom  20.  Juni
d.  J.  (el.  Nr.  X  (30)  der  dießjährigen  Gesetzsammlung)  wird  dieß  hiermit  insbesondere
  zur  Nachachtung  für  die  hierländischen  Pfarrämter  zur  öffentlichen
Kennktniß  gebracht.

Greiz,  den  12.  December  1859.
Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  daf.

Otto.

N.  u.  Ge##Ertspendert.
        <pb n="230" />
        —  268  —

56.  Patent,

die  im  Jahre  1860  zu  entrichlenden  Candesabgaben
bekressend.

In  Verfolg  der,  laut  des  Patentes  vom  23  December  1856  (Gesesamme
lung  1856,  Seile  372)  vom  Serenissimo  p.  d.  mit  landständischer  Bewilligung
hefaßten  Eneschliehung.  wegen  Forterhebung  der  bisherigen  Abgaben  für  die  jebige
Finanzperiode  sind  auch  für  das  bevorstehende  Jahr  1860  —  außer  den  ordinären
funfzehn  Landessteuern  und  den  in  Folge  der  Verträge  über  den  Zoll=  und  Han
delsverein  gesehlich  bestehenden  Abgaben  mit  Einschluß  der  Braumalz.  und  Sohzsteuer
  —  nachstehende  Abgaben  zu  entrichten  und  zu  erheben:

1.
Die  bisherigen  drei  Sustentationssteuern.

1

Die  unter  dem  Namen:  Contribution  vom  steuerfreien  Gute  bestehende  Abgabe
  in  dim  duro  den  Landtagsabschied  vom  23.  Januar  1841  abgeminderten
Magab,  nä
#  4%  Rittergütern  ein  halbeo  Prozent  nach  dem  Anschlag  von  1796.
b)  von  andern  sieuerfreien  Grundstücken  und  Häusern  ein  Viertel  Prozent
  vom  Werthe  ohne  Abzug  der  aufhaftenden  Schulden.

3.

Die  Gewerbe,  und  Einkommensteuer,  wie  solche  durch  das  Gesetz  vom  17.
December  1855  regulirt  ist.

4.

Der  bisherige  Kartenstempel.

5.

Die  sämmtlichen  bisherigen  Zuflüsse  zur  Landstraßenbaukasse  —  welcher  auch
die  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  vom  20.  December  1852  zu  entrichtenden
Tanzdiöpensationsgelder  nach  höchster  Entschließung  gewidmet  bleiben  sollen,  namentlich


a)  die  Abgabe  von  Hunden;  wie  sie  durch  das  Landesherrliche  Mandat
vom  14.  August  1623  eingeführt  und  laut  der  Bekannemachung
        <pb n="231" />
        —  250  —

im  30.  März  1825weiter  bestimmt  worden  ist;
b)  die  r*“*  von  Collateral,  und  Lacherbanfällen,  wie  dieselbe  laur
ekanntmachung  vom  3.  Juli  1853  bisher  entrichtet  worden;
D-)die  bieherigen  Abgaben  von  Besitzveränderungen  zu  einem  Drittheil
rozent  vom  Werthe  und  von  Aufnahmen  neuer  Bürger  und
Umuerthanen  zu  3  Rthlr,  wie  solche  durch  den  gandtagsabschied
12.  Jannar  1833  festgestellt  worden.

6.

Die  der  Landesschulkasse  zugewiesene  Wögete  von  neuen  Ehepaaren,  nach
Maßgabe  der  Verordnung  vom  17.  Januar  1825
Indem  Solches  zur  allgemeinen  Nechocheun  hiermit  bekannt  gemacht  wird,

werden  zugleich  die  sunfzehn  ordinären  Landessteuern  nebst  den  drei  Sustentationssteuern
  für  das  1860  in  folgenden  Terminen  auageschrieben:

die  drei  ersten  auf  den  19.  März,

die  vierte  und  fünfte  auf  den  16.  April,

die  sechste  und  siebente  auf  den  14.  Mai,

die  achte  und  neunte  auf  den  18.  Juni,

die  zehnte  und  eilfte  auf  den  16.  Juli,

die  zwölfte  und  dreizehnte  auf  den  20.  August,

die  vierzehnte  und  fünfzehnte  auf  den  1.  October,

die  sechczehnte  auf  den  29.  October,

die  siebenzehnte  auf  den  26.  November,

die  achtzehnte  auf  den  31.  December.

Greiz,  den  27.  December  1859.
Fürsti.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otte.

.#  Vilbtin  ·  Eitiopenbois.
        <pb n="232" />
        —  260  —

Chronologische  Uebersicht
der  in  der  Gesetzsammlung  des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie  vom  Jahre  1859
enthaltenen  gesetzlichen  Erlasse.

 

 

Datum  !*  Fr.
des  geseplichen  Ausgegeben.  Inbalt.  dt-  E—
ê  4Sics.
L
10.  Januar  12.  Jonuar  Verordnung,  die  Auswechselung  der  Cassenscheine  belr.  1  1½
12.  Jonuar  10.  Januar  Gesetz  zünesfn  zuige!  esebeng  nienen  des  Gesetzes  wegen
Ersüllun  t  Melllaslich-  n  31.  Derember  1843.

und  der  ½  repigicen  2  Astmmnsen  vom:

14.  April  18AäN#-  3.  Apr#l  19449  und  2.  Febru#  1853  2  8
14.  Januar  19.  Januar  Verorduung,  die  Ausstellung  5½  *  3  2  7

17.  Januar  1.  Januar:  feen  %  Vererdnung,  die  *W  für  aesialiung!
hrtennt  oder  —  u  l  is  v

17.  Januar  31.  Januar  Scemlahne  —  rrn  unnendgen  utr.  abloͤsung
  von  g  etr.  3  11

18.  Januar  31.  Januar  Berdnun  ng,  daos  #nerten  der  Wobnbaujer  auf  demn
ir.  3  12

10.  Januar  31.  Janna#  oilnx)!“  den  Veittu#t  der  *  -
terung  zu  de  .  Vobtaren  Uemaag  1  13
25.  Jonuar  S1.  Januar  /neeber,  1.  Leichentrane  3  14

26.  Januar  7.  Zebmar  Ietennenchung,  7  im  biesigen  nuu  in  2
münzungen  beir.  15

27.  Januar  7.  Februar  x  chung  die  Ertbeilung  von  Uaßlarten  an  Fous.

½  *7v  Fabrikanten.  bezüglich  deren  Handlungereisende
16

28.  Januar  7.  Zebruar  brizne,  zuenn  die  brbammg  dee  Fitru
.  enstttthlsettsvkädttaet  4  17

1.  Zebmar!  7.  Zebruar  tnsn,  ung.  die  Beischaffung  der  zur  bondess.
ermessung  nötbigen  ashe  F4%4  4  L

5.  Februar  23.  ——  Verordnung,  d  erb  ron  Grundte  23
Inländer  auherbalb.  r%  P#nan  sortts  bet  5  21

1.
21.  gebruar  16.  März  a  lanatn  machung,  die  Werthsdeklaralion  5
Hast  it  bei  dem  der  1½  abergerenene  r

—  e  .s  25
        <pb n="233" />
        1½  M
cblisicchen  Autgegiben.

—  261  —

 

Inhol  t.

Stckes.

....  —
1.  Mérz  16.  März  ——  die  Errichtung  auer  ee
in

Maͤrz

Marz

.  Maͤrz
.  Maͤrz
.  Marz

Avbril

4.  Man##

Won

.Jund

Juni

16.  Marz

16.  Maux
16.  März
18.  Arril

I8.  Arril

—
#

.  April

20.  Mai
20.  Ma

20.  Mai

10.  Juni

10.  Junt
10.  Jum

10.  Jum

10.  Jum

vrendorf.  ingleichen
½%%  “  Wi-  von  W#  aaen  ti  de  e
Guerennertt  Gemmunttallonemeg  und  die  Neundorforkwitzer
  Chaussee
r  die  re#s  ginte  aet
mittelsl  Patents  vom  .WMaͤt  erlassene
Saoenn  betr.  .
Lande«-main  Ntwmnmq  die  nen  1  erkauende  zui
Residenzstart  Greiz  «
Benannt-mänin  das  Verbot  der  *8  ron  2
gegen  das  Zollvereinsausland  betr.
Regulativ.  die  Unterstutzung  erkrankter  und  aunriunöbtg,
gewordener  Straßtnarbeilter  be.
erege  die  abgeönderte  Siemptlung  der  Viergiaset
Schankflaͤtten  ber  dem  fädtischen  -
betr.

Regierungs-Verordnung.  Fialen  eing:  Zusöge  zu-  der
Atdorduuns  EIIIIII

Bercnung.  die  gerichlliche  zustehn  Entseelter  und  *
Berichtigung  der  dadurch  achsenden  Kosten

Negierung)  Berontonng.  r  ralosebrn.  des  Goltoer.

Bee  vom  15.  Jumn  151  rücksichtlich  des  Ver-&amp;amp;

  bei  Auastellung  von  Zwangaréssen  und  bei

rens  se  ener  betr

Belanntmachung,  di  6,  nnen“  “  dem  botnn  Ber.
trage  vom  PD  1851  beigetretenen  Regierungen  über
ie  Comretent  zur  Wust  lung  von  ki  ln

“  genannten  Ebeconjenstn)

Belanntmachung.  Patenterlbeilung  un  ein  von  John  Lei  ab

zu  Manchester  ersundenes  Verfahren,  um  vegetabilische

#ewete  und  Garne,  sewie  auch  wollene  Zeuge  mittelst.

l
S
2

S2
2

—
7

n
erordnun  t
mähigen  Unzucht  und  idrer
Betanntmachng,  Palentertbeilung  auf  eine  von  dem  Accha-#
nilus  Heur#  Burden  in  Troy  in  der  Gafs  chast  en
selaire  in  in  Vereinigten  Staaten  e  «
fundene  Masch  **  ar  Ansertigung  ben  *  bein
Bekanntmachung.  6#  Verbot  der  Ausfubr  von  Schlachtvieb
  2c.  betr.  .
Landesberrlicht  Verordnung.  die  Beschränkung  des  übermähigen
  An-  *  *  eneen  der  Web  ber.  Seug
und  Tuchmache

E—

n  Nr.
ß#sSe#
        <pb n="234" />
        Pa##  Nr.
W——  Uusgegeben  Inbal!t.  des  Gee.
ts.  S#t##

–—
10.  Juni  5.  August  kanseee  Patent,  den  Erlaß  einiger,  die  Ausbbung
*  ahiulc  es  sowie  den  Verkauf  von  Arzneiw.
  d.  a  n  Verordnungen  beir.  11  101
16.  Juni  B.  Angust  .  den  Bezug  des  Vieh-  und  Gewerbet-·
  .  us  der  ½%  Greabssche  Saline  Dürren-  1
A  12  189
20.  Juni  6.  Juli  SkeWhee  an.  die  *  11  die  anenn  zur  wieenn  '
on  Trauerlaubnißscheinen  im  Gedt  1
1  Vot-  rage  vom  15.  Juk  1861  ges,  ee  Sinennn  1
weiter  anher  gelangten  Muellungen  bnn.,  10  95
28.  Jund  6.  Juli  Bekanmmachung,  die  mut  A.  Oefterr.  chischen  27  5
gierung  atweisten  *  28  m  Leichen-I  «
transvorte  107
29.  Juni  6.  Juli  Nachtrag  zu  ½  den  biesigen  Wundirtzten  und  Serbiren
unterm  2.  Zuli  1825  ertheilten  Innungsanti  0  98.
4.  Jult  6.  Juli  Regierungs-Verordnung,  das  Verbot  der  sernern  nehn  s
scentdec  Banknolen  als  ablungemiltel  bei  dͤssentlichen
sen  10.  o6
26.  Juli  8.  August  E  die  Merlũon  der  Ctausse-  und  Wege
geld-Tarift  bett.  12  161
27.  Juli  8.  August  Regulatir,  Anemsenden  in  der  onirole  uber  die  Wigt  ·
gelber-Einnabni  .  12  174
4.  August  15.  Auguß  inmunachurg  Vrunue  ctheilung  aus  rin  von-  Lew  wie  1
.  ellstoahsellznNew-Dienst-!  aiment-s  erfun-6
  dene  Methode  zur  rerdessennen  Zurichtung  sir  Mablsteine
  beit.  13  179
9.  August  15.  August  Nachtrag  zu  der  prodisorischen  Bedn  dem  3.  novdember
  1851,  die  Aueũbung  der  Jagd  13  180
10.  August31.  August  as  die  Anwendung  von  bng
betrefsend  4  193
14.  August  381.  August  2  Zinn  bas  neut  Stotut,  des  seit  I
;  dem  Jabre  1849  bestebenden  Vrandrerficherungsrin·
eins  betr.  14  164
24.  Augufl  31.  Augufl  Betlaunttiachung.  die  mit  der  gonigi.  Preußischen  Rger-  ·
rung  getrofsenen  Ucereinkunst  wegen  gegenseitiger  i
E  Gleichstellung  und  Behandlung  der  beiderselligen  Unter-·
  hauenindemneieslrchencebnsederWaarenbechungen
  betr.  14  209
830.  August  12.  Sertbr.  Leseke.  den  zwischen  den  Siaalen  des  Deulschen
«  Zoll=  und  Handelsvereins  einerseils  und  der  aungem
nischen  Consöderation  andererseits  unter  de
4  F—  1857  abgeschtossenen  Freundschasta-  —
Schifffabrisvertrag  beir.  15  21
31.  i  #in.  Sepibr.  /u  die  W#noclerallon  und  delidli  n
Gepäck  der  Postreisenden  beir.  15  210
        <pb n="235" />
        —  263  —

 

 

Datum  Nr.
des  gesettichen,  Ausgegeben.  Inbalt.  dia  Stite.
—Glasses.  Sia-.
4.  Sepidr.  30.  Seribr.  Nachtrag  zu  dem,  dem  Schubmacherbandwerk  zu  Zeulenroda
  im  Jabre  1780  bochsllandeoberrlich  verliehenen;
Innungebrief  .  221
12.  Sepibr.  30.  Sepibr.  m  die  Aufbebung  dea  Verbotes  der  Aus-  «
·sskkonchl.smlthtcbklk  ....  222
8.  Octobet  14.  Novbr.  snin*  die  Ertbellung.  der  Nechte  milder  Siif-  .
«  !.Indcevnbm"tbmnm  hiesiqu  Landes
I  qunlnkete  sue-kahle  sse  247
16.  October  14.  Norbr.  Bekanmimachung  die  Stvenrien  für  die  der  Tieologit  i
IIchWtdmeI  a  Mk  248
26.  October  7.  Nopbt.  EN—  ostructionen  für  dae  Staaßen.  un
T  („Weg:  oin  beir  l  223
26.  Ockober)  14.  Norbr.  Bekanntmachung.  die  Ve  2  ung.  ves  Gutsteßters  Jobaun
  Gottliet  55  von  Caselwitz  als  2.  ——e  #
E  Unen  daselbst  bet  248
5.  Novbr.  14.  Novbr.  tmschun.  die  Abarderingen  E  Oerendioliari
9  ses  bet  .  8.240
ssR  lso  NovblUl  Regen  luschaft  ke  254
14.  *  30.  Nopbr.  Ielamunson  den  Fonur  Sberkean  zum  eii  D
vertrage  vom  21.  Octlober  1  255
27.  Tordr.  30.  Deebr.  Bekanntmachung,  die  Ertheilung  ½  No#e  mitder  Sus.  ,.
9  an  den  von  den  Leinwebermeistern  zu  Pohlitz
egruͤndettn  Feehenkasen-Berenn  krlr.  ...  256
E—  bun  na.  die  uͤber  die  6mneng  n  Mooseellung.
6  in  Trouerlaubn#ßscheinen  im  Gebiete  in  Gothaer.  S
!#  Vrtrag  vom  15.  Jum  1951  srsnn  Stlaaten,  :
weiter  anher  *  Mitlheilungen  20  257
21.  Derdr.  6

30.  Deebr.  hts  die  im  Jobre  1860  5#  zingn  nen  w  ru
n  beit.  .
        <pb n="236" />
        —  264  —

Sachregister
der  Gesetzsammlung  des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.
Jahrgang  1859.

 

 

S#
A.
Abgaben  =  die  im  Jahre  1800  zu  entrichtenden  vondeabgaben  ....  258
Abloͤsung  9  aaun  ron  Anzeigen  über  Ablösung  von  Lebugeldern  11
Aerstliche  Privatpr  —  Gebührentare  für  i#l  kurlt  und
bensbutfns,  #ns  136
Avotbekerordnung  —  sire  1%  kuise  Furstemtdum  .  105
Argentinische  Confode  on  den  zwischen  Sea  aten  des  Deu  tschen
oll.  und  —  und  der  ulnnenscher  Consoderation  unter  dem
19.  e  1857  obgtschlossenen  Freundschafts=  **“—“  und  offahns
  .  211
Argntimi  —  hrordnung  wtgtu  Verkauf  von  Auznemitteln  u.  101
Aufbe  buns  die  gu  Mutthum  Unkseelter  und  die  k  !»êvß  dadurch
  erwachsenden  Koßten  75
Auagemiesene  —  die  usfabrunn  dio  Gotbaer  Verirags  vom  15.  Jul  1851
rücksichilich  des  Bersabee  bei  Ausstellung  ron  Jwangspassen  uon  bei
Transporten  Ausgewiesen  .  77
Annntunt  —  die  im  “  zurkenne  auerh  zusnaniunsn  .  15
uUuswechselung  der  Cassenscheine  .  1
B.
Banknoten  —  das  Verbot  der  fernern  Annabme  sremder  Banknoten  als  Zadhuge  ·
mittel  bei  öffentlichen  Cassen  (#  990
52  76  ½%½%  —  achtrag  zu  den,  den  biesigen  2  nud  Vordieren  *e
2.  Jult  1825  ertbeilten  Innungsartikeln  98
emiwalie  —  die  Entbeilung  der  Rechte  miurder  Euungen  an  die  von  den
brern  des  biesigen  W  bearuͤndete  Begtabnißlasst  247
1%  4%  die  abgeänderte  Stemrelung  den  Mirgläser  in  den  Schanta#hen
der  dem  läntichen  Büerzwan  Anerweriaen  On#schafte
ger  *r*ii  das  neue  Stalut  des  6%%  den  #%  1½49
bektehenden  Tnncepsrungbenrls  ..
        <pb n="237" />
        —  265  —

C.

Cassenscheine  —  die  Auswechselung  der  Cassenscheine  ..

Chausseegeldtarife  —  die  Rerifion  der  Chaussee=  und  Wegegeld-Tarifek

Communicationsm  seanffeder  —  Instruction  für  Gommunieationswegeauf-1


seher
Crispendorf—  —  die  Errichtung  einer  Wegegeldeinnabmestele  in  Erispenkorf.

D.

Droguen  —  den  Droguen=  und  Giftverkauf
Dürrenberg  —  den  Bezug  des  Vieh=  und  *p-6  aus  der  r  ng  T
schen  Saline  Dürrenberg  .

E.

Ebeconsense  —  die  Competenz  für  Auestellung  der  los.  Ebeconsense  oder  Trauscheine

—  —  die  Mittbeilung  der  dem  Gothaer  Vertrage  vom  15.  Juli  1851  v#ec
getretenen  Regierungen  über  die  Competenz  zur  Aussteluug  von  Trauerlaubnißscheinen,
  sog.  Eheconsensen.

 

 

.  7
Elsterbrücke  —  die  neu  zu  erbauende  Elsterbrücke  in  der  Restdenzstadt  Greiz

F.

Feldgeschworne  —  die  Verrflichtung  des  Gutsbefitzers  dehann  Gottlieb  doser
von  Caselwip  als  2.  Feldgeschwornen  daselbst  .

G.

Gebührentaxe  für  ärztliche,  wundärztliche  und  geburtshülfliche  Privatpraxis
—  für  gerichkliche  Verrichtungen  der  Aerzte,  Wundärzte,  demaheiten
und  Hebammen  .
Gepäck  —  die  Wertbsdeklaration  und  Haftbarkeit  bei  dem  der  Poft  bergebenen
Gepäck  der  Reisenden  -
Gewerbesalz  —  den  Bezug  des  Viet-  und  Gewerbesalzes  aus  der  König"  ruß,,
schen  Saline  Dürrenber  .
Gewerbmäßige  Unzucht  —  die  Bestrafung  der  bewerimihigen  T  und  hn
Beförderung
Giftrerkauf  —  den  Droguen-  und  Gistrerkauf  .  ...
Gothaer  Vertrag  —  s.  Eheconsense.
Gränzsteine  —  die  Beischaffung  der  zur  Landesvermessung  nöthigen  Gränzsteine
—  eeinige  Zusätze  zu  der  Verordnung  vom  9.  November  1858,  die  Gränzsteine
  bettr.  "
Grundbesitz  —  den  Erwerb  ron  Giundbens  uur  25  *  ins
Heimathsortes

b
i

Seitenzahl.

161

243
26

124

159

9  95  257
32

248

136
149
25  219
159

88
124

19
72

21
38“
        <pb n="238" />
        Selt  eu  abl
H.
Handavotheken  —  der  kandanre  .  .  120
6rmm½t!  nn.  Schisssarths  vertrag  zo#n  ichen  den  Eicaten  des  bunten  zen
d  Oandelsvertins  und  der  Argentinischen  Consod  eration  .  211
%san  —  die  Gebührentat#e  für  Hebammen  ....  146
J.
Jagad  —  Nachirag  zu  der  Prerie  Berordnuns  vom  3.  November  1851.  die
Ausübung  der  Jagd  180
Ambsordaung  —  die  *  eintger  aihinm  der  niteii  uts
.  Maͤrz  v.  J.  erlassenen  Impfordnung  .  31
Infiruetien  nen  fuͤr  daa  Straßten-  und  zucrbulssedorrkeonal  ......  .«  223
a.
Keuschheitsprädikate  —  die  Verhütung  des  Mißbrauchs  der  sog.  Keuschheitspraͤdilat.
  17
2.  »
Landakstt-—dieOendspolbeltndekkandsksl.  .....  120
Landesabgaben,  die  im  Jabre  1860  zu  entrichtend  258
bendeser  eane  —  die  Beihassung  der  zur  niiinmemo  noͤthigen  i
-  to
Lehngtldek  —  die  Erstailung  von  Anzeigen  übber  Ablolung  von  cebngeldern.  .  11
Lehrer  —  di  Ertheilung  der  Rechte  nulder  Stiftungen  an  die  von  den  Lebrern
zuusigen  begründete  Beegriem  ttast  .  247
Leschrw  —  die  En  eilung  der  Rechte  milder  eSilltungen  an  den  von
den  kuard  äu  Vobli#  gegrundeien  beschenkassenrerein  256
En  —  die  Auastellung  von  Leicheur,  .  7
Peeichentransporte  —  die  Ucbereinkunft  wegen  Zegenseitiger  *“  der  P
kronenen  mit  der  Koômgl.  Sachsischen  747  ierun  F  .  14
k  k.  Oesterreschischen  Regieru  ........  07
M.
Mahlsteine  —  Patentertheilung  auf  eine  von  Lebis  Wellos  Broadwell  zu  Rewstans
  in  Amerika  exsundene  Metbode  zur  verbesserten  Zurichiung  luͤr
Mahlsteine  179
Nilitairoflicht  —  einige  Meistcaitenen  des  Gesehes  wegen  Ersulung  der  Rilitairraucht
  s
N.
Neundorf  —  die  Abaͤnderung  der  Tarifsätze  der  Barriere  Reundorf  suͤr  den  Neuns-Cri
  fer  C  ieati  g  und  die  Neundorf-Gorlwitzer  Chaufset  26
        <pb n="239" />
        D.
Oesterreich  —  die  d  K.  K.  O.  Regierung  zusce  Uebereinfunft  wegen
der  Leichentran  I
——dtaBe-tntt  Desmetchs  zum  Maßkarten  ·  Veriragt  vom  21.  -  %
F  i

Vaßkarten  —  den  Beilrikt  der  kandgräslic  Hesfischen  Aesierung  zu  dem  Paßlar--
  6.

Ert  nbeilung  ron  g.  an  LKaufleuue  und  gabrikanten  **

%  6o  n  .
——  »Den-tu  besten-two  zum  Beiseite-»Armes  sen  21

Daienlubttdte  Negenischa  4r
Patenterkheilung  auf  e  gr  von  Jobn  teigb  u  Wanchtster  erfundenes  Ver.
ahren,  um  vegetabilische  Gewebe  und  Garne,  sowie  auch  wollene  gtuge
mittelst  aewisser  Substanzen  zu  planiren  .  an  d  selben
—  auf  eine  von  dem  Mechanikus  Henrw  Burden  zu  Trov  in  der  Grafschast
  Renffelaire  in  den  Bereinigten  Slaaten  von  d  Anei  trsundene  Ma-Kdine
  zur  Anfertigung  rch  Huseisen
—  eine  von  Lewis  6  Broadwell  zu  New  -Orleans  in  Amerika  er
sundt  ent  Methodt  zur  Zurichlung  für  Mablsteine
VPlerde  —  das  Verbot  der  Ausfübrung  von  Pfsenen  gegen  dae  Jolrereins.

ausland.
Pbarmazeuten  —  die  Geböbrentape  für  Aerztt,  2  *  n)

ebamme
Voblib  —  die  Enteilung  der  Rechie  milder  Stiftungen  an  den  von  den  beinne.
meiftern  zu  Pohlitz  gegründelen  beichenkafsenverein
Post  —  du  Wectbsbetlaruttoa  und  d  Dasitartei  bti  dem  der  Poh  ubergebenen  *m
ck  der  Aben
Areubilt  a  tgierung  —  mit  der  6önigl.  Pruußischen  Nezierung  atiroffene  ne
Ue  ernecohnkt“  wegen  Arostan  Gleichstellung  und  Behandlung  der  beiderseiligen
  Untertbonen  in  dem  geleblichen  Schub·  der  Daarentezeic.

Regentschoft  das  Patem  über  die  Regenischast  .
Nefervebienst  —  die  Oasipflicht  des  Vertretenen  Wocscchtlich  des  Neservediensies  .-S.



Sachs  5  —  die  mit  der  Königl.  Sächs.  Regierung  wegen  gegenseitiger  Gektattung
z  e  o  abgeschlossene  Uebereinkunft
hl'r  die  Ausbebung  dees  *“  ver  aenin  und
Wu-  sennanie  ngleihen  der  Thierärzte.

Seitenzahl.

97
255

256

15  219

209
        <pb n="240" />
        –—  268  —

Schlachtvieh  —  das  Verbot  der  Ausfuhr  vo  Schlachtrieb  .
—  —  Aufhebung  dieses  Verbots  ..

Schubmacherhandwerk  —  Nachtrag  zu  dem,  vem  Schubmacherhandwerk  zu
Zeulenroda  im  Jabre  1786  bochllandesberrlich  verliehenen  dununge.
brief  ..

Steinpappedachu  ngen  —  die  Anwendung  von  Steinpappdachung  .

Stempelung  —  die  abgeänderte  Stempelung  der  Biergläser  in  den  Scants  iiten
der  dem  städtischen  Bierzwang  unterworfenen  Ortschaften

Stipendien  —  die  Stipendien  für  die  der  Theologie  sich  Widmenkden

Straßenarbeiter  —  die  Unterstübung  erkrankter  und  arbeiteunfabig  ewenener
Straßenarbeiter  .

Straßenaufseher  —  Instruction  für  die  Straßenaufseber

Straßenmeister  —  Instruction  für  die  Straßenmeister

Studiren  die  —  die  Zurückstellung  der  militairpflichtigen  Studirenden

1

l

T.  I

Tarifsätze  —  die  Abänderung  der  Tarifsätze  der  Barriere  Neundorf  für  den!
Neundorf-Crispendorfer  Communieationsweg  und  die  Neundorf-Gorkwitzer
Chaussee  .  ..

Theologie  —  die  Stivendien  für  die  der  Tbologté  sich  Widmenden
Trauscheine  —  (.  Ehbeconsense.

u.
Unzucht  —  die  Bestrafung  der  gewerbmäßigen  Unzucht  und  ibrer  Beförderung

V.

Bereinszolltarif  —  die  Abenderungen  des  Vereinszolltanfs=  «
Viehsalz  —  den  Bezug  des  Viehsalzes  und  Gewerbesalzes  aus  der  Abnialis
Preußischen  Saline  Duͤrrenberg  -

W.

Waarenbezeichnungen  —  Uebereinkunft  mit  der  Königl.  Preubischen  Regierung
  wegen  gegenseitiger  Gleichstellung  und  Behandlung  der  beiderseitigen
Unterthanen  in  dem  geseßlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnüngen

Weber  die  Beschränkung  des  übermäßigen  Andrangs  zum  Handwerk  der  Weter

Wegeaufseberversonal  —  die  Instructionen  für  das  Straßen-  und  Wegeauf—-seherpersonal.
  .
Wegegelder-Einnahme  —  Ataͤnderungen  in  der  Controle  üter  die  Wegegeld-Einnahme
  .
Wegcgelbetnnahmestelle  —  die  Errcchtung  einer  Beichelde  innabnefelle  in
Crispendorf  .

Wegeseld-Tarife  —  die  Nevifon  der  Chausser-  und  Wegegeld-  Tarife  ..
Wohnhansei—dasNnmmekikendeiWohnbänietanfdemLande-...

Geitenzahl.
90
222
221
183

70
248

67

231
225

26
248

88

249

1590

209
91

223
174
26

161
12
        <pb n="241" />
        —  269  —

Wundärzte  —  Nachtrag  zu  den,  den  hiesigen  Wundärzten  und  Barbieren  unterm
2.  Juli  1825  ertheilten  Innungsartikeln

Wundärztliche  Privatpraxis  —  die  Gbührnen  für  zis  wi
und  geburtshülfliche  Praris

ZJ.

Zeulenroda  —  Nachtrag  zu  dem,  dem  Schuhmacherhandwerk  zu  Zeulenroda  im
Jahre  1786  höchstlandesherrlich  verliehenen  Innungsbriee

Zollverein  —  den  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und  Handetsvereins
einerseits  und  der  Argentinischen  Conföderation  andererseits  unter  dem  19.
September  1857  abgeschtossenen  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifahrte
vertrag

Zurückstellung  —  die  Zurüchstellung  der  militärpflichtigen  Studirenden

Zwangspässe  —  die  Ausführung  des  Gothaer  Vertrags  vom  15.  Juli  1891
rücksichtlich  des  Verfahrens  bei  Ausfellung.  von  ie  und  bei
Trahsporten  Ausgewiesenen  .

 

Seitengahl.
98.
136

221
211
8

77
        <pb n="242" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
