BZ. Regierungs · Belannimachung, die im NFatserlhume ve#erreich für Ausfertigung der Pabkarlen bestehende Competenz betreffend. Z Folge des Beitrittes der K. K. österreich'schen Regierung zum Paßkartenvereine lind nach einer anher ergangenen Mitthellung nachbenannte Behörden im Kalserthome Oesterreich zur Aussertigung von Paßkarten ermächtigt worden: das Ministerium des kaiserlichen Hauses und des Aeußern, . die Chefs der politischen Länderstellen (Stakthaltereien, bandesregierungen, Statthalterei-Abtheilungen), k die Vorsteher der Kreisbehörden (Comitatsbehörden, Delegationen), bezüglich der Militärgrenzbewohner das Armee-Ober-Commando, die im Auslande befindlichen K. K. Missionen. Einer weiteren Beglaubigung bedürfen die von diesen Behörden ausgestellten Paßkarten nicht. # — r Grelz, den 9. Januar 1360. Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung dal. Otto. N. v. Gelden= Eriep#der#0