Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie — M. 1. s den 25. Jannar 1661) 1. Bekannemachun, die Waaren-Artikel, hinsichtlich welcher die auf die Waaren-Kontrole im Binnenlande bezülglichen Vorschriften, §§. 93 — 97 der Zoll- ordnung, in Preußen noch Anwendung finden, bekreffend. Nach anher gelangter Mittheilung, sind die Gegenstände, binsichtlich welcher in Folge der unter den Zollvereins- Regierungen deohalb gelroffenen Verabredungen die vorhin bestandene Waaren-Kontrole im Binnenlande (§8§8. 93 bis 97 der Zoll- ordnung) unter Aufrechthaltung der Bestimmungen des Zollgesebe F. 36 zu 1 und 4 und der Zollordnung § 92 im Königreiche Preußen bis auf Weiteres bereits im Johre 1852 aufgehoben wurde, neuerdings in mehreren dortseitigen Verwaltungsbezirken vermehrt worden, so daß jene Kontrole nunmehr aus- nahmsweise bis auf Weiteres nur noch beibehallten wird: in der Rheinprovinz: a) in Beziehung auf den Verkehr mit Kaffee in allen Kreisen des Regierungs- bezirka Dusseldorf auf dem linken Rheinufer, sowie in den Kreisen Wesel (Rees), auf dem rechten Rheinufer, ferner in den Kreisen Er- kelenz, Heinsberg, Geilenkirchen, Nachen (Stadt= und Landkreis), Jülich, Düren, Montjoie, Malmedy des Regierungsbezirke Nachen und Bergheim' Regierungobekirko Coln; b) in Beziehung auf den Verkehr mit Wein in den Kreisen Saarbrücken, Saarlouis, Merzig, Saarburg und Trier (Regierungsbezirke. Trier) sowie in den weinbauenden Gemeinden der Kreise Bonn und Sieg (Regierungsbezirks Cöln), Neuwied, Ahrweiler, Mayen, Coblenz, Cochem, Bell, Berncastel, Wittlich, St. Goar, 1