Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. W. 4. (Auogegeben den 11. April 1361.) 12. Nachtrag. zu dem, deim Bäckerhandwerk zu Zeulenroda im Jahre 1827 Höchst- landesherrlich verlichenen Innungsbrief. Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjäh- rigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie souvcränen Fürsten Rcuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. und Landesregentin, urkunden und bekennen hiermit:. Im Artikel VII. J. 4. der Landesherrlich bestätigten Innungsbriefe des Bäckerhandwerko zu Zeulenroda vom 2. Juni 1827 ist die Bestimmung getroffen, daß an Sonn= und Feiertagen nur ein Bäcker, nach der Reihenfolge, Brod, Semmeln und andere Bäckerwaaren vor Anfang des Gortesdienstes backen darf. ir nun zu vernehmen gehabe, daß in Rücksicht auf die bedeutende Zunahme der Bevölkerung in Zeulenroda seit Einführung gedachter Innungöbriefe, ein ein ziger Bäcker dem Bedürfnisse des dasigen Publikums an Sonn= und Feiertagen nicht mehr genügen kann, so daß nicht selten Mangel an solchen Bäcker- waaren eintritt, so haben Wir, nach dem Uno Unsere Landeoregierung auf Grund eines von dem Stadtrathe zu Zeulenroda diesfalle gestellten Gesuchs, in der Sache Vortrag erllartet, die im Artikel VII. §. 4. der Eingangögedachten Innungsbriefe enthaltene Beschränkung" in der Weise zu modisiciren Uns bewogen gesunden, daß binfort vier Bäckermeister und zwar in jedem der vier Stadttheile einem derselben gestattet sein soll, an Sonn= und Feiertagen vor Anfang dec Gotteodienstes, Brod, Semmeln und andeie Bäckerwaaren zu vacken. 9