Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. M. 10. (Ausgegeben den 29. August 1861.) 27. Gesetz, eine Abänderung des §. 7 des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838 betreffend. Wier Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu essen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjäh- rigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. und Landesregentin, fügen hiermit zu wissen: In Folge der durch Unsere Verordnung vom 28. Februar d. J. (Gesetzsamm-= lung Nr. 9, Seite 47) verkündeten Aufhebung der Durchgangsabgaben, machr sich die Abänderung einer Bestimmung des Zollstrafgesezes vom 1. Mai 1838 erfor- derlich. Wir verordnen daher hiermit Folgendes: e Die Vorschrift in &. 7 des Zollstrafgesetes vom 1. Mai 1838 ist aufgehoben, und tritt an deren Sielle folgende Bestimmung: „Auf die Behauptung, daß die Gegenstände, an denen die Defrauda- tion verübt worden, zum Durchgange bestimmt gewesen, soll nur in dem Falle Rücksicht genommen werden, wenn die Defraudation erst bei dem Ausgangsamte und unter solchen Umständen entdeckt wird, daß dabei eine Verkürzung des Eingangszolles nicht beabsschtigt sein konnte. In diesem Falle sind entsprechende Ordnungsstrasen zu verhängen (vergl. §. 17).