Gesetzsammlung des Fürstenthums Reusß älterer Linie. ## W. 12. (Ausgegeben den 10. Seplember 1861.) 31. Regierungs-Bekanntmachung, die Exportbonification für Nübenzucker 2c. betreffend. Nach Vorschrift der 95. 1 und 2 des Gesetzes wigen Vergütung der Sleuer für auogeführten Röbenzucker u. s. w. vom 21. d. Mts. soll vom 1. künftigen Monats ab für Zucker, dessen Ausfuhr über die Zollvereins-Grenze oder dessen Nie- derlegung in eine öffentliche Niederlage unter Innehaltung der dafür vorzuschreiben- den Bedingungen erfolgt, eine der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung ge- währt werden, in so fern nicht die höhere Zollvergültung für raffinirten ausländi- schen Zucker eintritt. Zur Ausführung dieser Vorschrift wird hiermit Folgendes verordnec: 1) Die der Röbenzuckersteuer entsprechende Vergötung wird vom 1. künstigen Monats bis auf Weiteres für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. und für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker mic 3 Thlr. 10%“ Sgr. vom Centner ge- währc. Vuach- und Lungenzucker sind dem Rohzucker und Farin gleich zu behandeln. Für g'eent (#emahlenen) Brod= und Hutzucker wird die Vergütang mit 3 Thlr. 10 Sgr. für den Centner gewährt, wenn die Zerkleinerung des Zuckers mit Innchalkang der dieserhalb vorzuschreibenden Bedingungen unter Aufsicht von Steuerbeamten bewirkt worden ist, wogegen, sofern dies nicht geschehen ist, die Ver- gütung von 2 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. für den Centner zur Anwendung kommt. 13