Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. W. 18. % (Ausgegeben den 31. Dezember 1861.) 44. Pateut, die im Jahr 1362 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. In Verfolg der, laut des Patents vom 23. December 1856 (Gesetzsammlung 1856, S. 372), von Serenissimo p. d. mit landständischer Bewilligung gefaßten Entschließung wegen Forterhebung der biêherigen Abgaben für die jetige Finanzperiode sind auch für das bevorstehende Jahr 1862 — außer den ordi- nären funfzehn Landesstenern und den in Folge der Verträge über den Zoll= und Handelêverein gesetzlich bestehenden Abgaben mit Einschluß der Braumalz= und Salzsteuer — nachstehende Abgaben zu entrichten und zu erheben: Die bisherigen drei Sustentationssteuern. 9 Die unter dem Namen: Kontribution vom sleuerfreien Gute bestehende Ab- gabe, in dem durch den Landtogsabschied vom 23. Januar 1841 abgeminderten Maßstabe, nämlich: #) von Rittergütern ein halbes Prozent nach dem Anschlag von 1796, b) von andern steuerfreien Grundstücken und Häusern ein Beruel Pro- zent vom Werthe ohne Abzug der aushaftenden Schulde