u dn Zur Ausũbung der weltlichen. oslettiouorechi- über die hiesigen Kir- her shen und Schulen ist eine Kirchen= und Schuldeputation zu bilhen, welche aus dem sederzeingen Börgermelsler, dem jederzeitigen besolhenen NRathaassessor und aus drei Stadtverordneten besteht. bebtere werden durch Wahl auc der Milte der Stadtverordneten in der Weise bestimmt, daß in sedem Jahre, zur Zeit der ersten Wahl der Deputationsmitglieder dassenige Mitglied, welches das Amt eines Stadt- verordneten am längsten bekleidet hat, durch einen hierzu zu erwählenden anderen Stadtverordnelen ersett wird. Bei Gleichheit der Berechligung zum Austrikt aus der Deputation nach dem Amtöalter entscheidet das Loos. *0t ietaupit edd Zu den Berathungen und Verhandlungen über kirchliche Angelegen- M 8 ist ein Vertreter der eingepfarrten Ortschaften zuzuziehen. Er wir 6 den Richtern der betheiligten Ortschaften auf die Dauer der Verwal= 2* seines Richteramtes gewählt. Kommt ein Verhällniß in Bekracht, welches das Interesse der Filial= gemeinden berührk, so ist auch den ODrtovorständen der letzteren Veranlassung zu geben, sich an der belreffenden Verhandlung zu betheiligen. Sthekung ½# Alle Erlasse des Fürstlichen -hiwnenunns sowie die Mittheilungen des den wen Ephorats und des Stadtpfarramtes in kirchlichen und Schulangelegenheiten, Dchoiden und sind au die Deputation zu richten, und lebteren kommt es zu, wegen der elwa nöthigen Verfügungen dem Stadtrath die entsprechende Veranlassung zu geben. Eiwaige Anträge und Wünsche der städtischen Behörden, rück- lichtlich der kirchlichen und Schulangelegenheiten, sind durch die Deputation an die zustandige geistliche Behörde zu bringen. S. 1. Vischastotii- Zu dem Geschaftskreise der Deputation gehoͤrt a) die Mitwirkung bei der Verwaltung des Kirchenvermögens und der Schulkasse (S. unten 9. 7 und F. 8).