Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß aälterer Linie. IVW. 12. * (Ausgegeben den 3. December 1363.) 23. Verorduung, den Betrieb des Handels mit Steinkohlen betressend. Nachdem von mehreren zum Handel mit Steinkohlen concessionirten Ein- wohnern biesiger Stadt beschwerend ongebracht worden, daß auch viele nicht concessionirte In= und Ausländer mit Skeinkohlen handeln und hausicen: so wird andurch Folgendes verordnel. Die Berechtigung zum Handel mit Steinkohlen ist abhängig von einer nach Maßgabe der Landesherrlichen Verordnung vom 17. August 1353 zu erlangen- den Concessson. 2 Dergleichen Couressionen werden, um bei diesem unentbehrlichen Handel- arkikel eine genügende Concurrenz zu sichern, an unbescholtene, mit den nöthigen Mitteln versehene Inländer unschwer ertheilt werden. Dieselben sind für das ganze Land gältig. Die Concessionirten und, ohne Beschränkung auf ihren Wohnort, mit Steinkehlen zu hausiren befugt. 3. Ausländern und nicht concessionirten Inländern ist der Verkauf von Stein- kohlen auf den Märkten an Markttagen, nicht aber das Haustren mit solchen gestattet. 15