2. Landesregentschaftliche Verordnung, die Ausschließung der auf jeden Inhaber lautenden öffentlichen Werthpapiere von der Vindication und anderen dinglichen Klagen beireffenk. Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Neuß älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu Hessen-Homburg, alo Vormünderin Unseres vielgeliebten minder- jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zmanzigsten ülterer Linie sonveränen Fürsten Neuß, Grasen und Herrn von Planen 2c. . und Landeoregentin. Zur Sicherstellung der redlichen Besitzer der auf jeden Inhaber lautenden effentuchen Werthpapierte verordnen Wir wir folgt: 8. 1. Alle öffentlichen auf den Inhaber (Vorzeiger, au porteur) lautenden Werthpapiere können ven dem Eigenthumer oder Pfandgläubiger durch die Vin- dication oder andere dingliche Klagen aus den Händen des dritten redlicken Besitzers nicht zurückgefordert werden. g. 2. Oeffentliche Werthpapiere sind solche, welche im Inlande oder Aus- land 1) von dem becreffenden Staats selbst oder