Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß ülterer Linie. „W. 5. — (Ausgegeben den 28. April 1864.) 13. Landesregentschaftliche Verordnung, die Zulassung zur advokatorischen Praxis betreffend. Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittwete Fürstin Meuß, älterer Linic, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder- jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten alterer Linie souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c. und Landesregentin, haben im Interesse der Rechtopflege eine genauere Feststellung der Bedingungen für die Zulassung zur advokatorischen Praris für angemessen erachtet und ver- ordnen demnach das Folgende: S. 1. Zur Bewerbung um die Advokatur berechtigt sind nur hiesige Lanves- angehörige, welche a) die Prüfung für Erlangung der Rechtscandidatur bei einer juri- stischen Fakultät bestanden, 5) sodann mindesten zwei Jahre lang bei inländischen Justizstellen ader Sachwaltern sich practisch ausgebildet haben und über ihre Leistungen 9