Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. M. 18. (Ausgegeben den 21. Oclober 1365.) 34. Bekanntmachung, den Handels= und Zollvertrag mit Oesterreich betreffend, vom 1 1. April d. J. Auf Grund einer äwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels- Vereins einerseito und Oesterreich andererseits zur Ausführung de- Aruurt 18. des Handelo= und Zollvertrags vom 11. April d. J. tef. No. 10. (21) der Gesetzsammlung I. J.) getroffenen Vereinbarung wird mlesechtennen zur öffent- lichen Kenntniß gebrach 1) Vom 1. Jannar 1866 ab sollen diejenigen Gewerbtreibenden, welche in dem Gebiete des andern vertragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, bierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Uehörden des Heimathlandes auogeferligt sind. Diese Karten sollen durch diejenigen Behörden anggefertigt erden, denen die Ertbeilung ven Paßlarten nach den gegenwärtig besependen Uebereinkünften übertragen ist. Zur Vermeidung von Verwechjelungen und Verfälschungen sollen die für alle Jollvereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig herzustel- lenden Karten nach Format und Farbe von den Paßlarten sich un- terscheiden, in jedem Jh eine verschiedene Farbe tragen und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher dae Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolzte, ersichtlich macht. 66