Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. WM. 1. # (Ausgegeben den 25. Januar 1866.) 1. Regierungsverordnung, die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen betreffend. Da durch die namentlich in der neuern Zeit angestellten Beobachtungen und gemachten Erfahrungen ebensowohl das häufigere Vorkommen mit Trichi- ꝛ „rhaseter Schweine, als auch die aus dem Genusse zuchinenhaltigen Klei= 6 für Gesundheit und Leben entstehenden Gefahren und Nachtheile außer 7 gestellt sind, so haben Wir zu möglichster Verhütung der lepteren, zu verordnen Uns bewogen gesunden: J. a) Die Stadträthe werden ermächtigt, eine mikrosfkopische Untersuchung aller in den Städten von Fleischern geschlachteten Schweine Behufs der Ermittelung, ob das Sleisch der Schlachtstücke trichinenhaltig sei, durch verpflichtete Fleischbeschauer anzuordnen und wegen der Vernich- tung trichinösen Fleisches, sowie wegen Reinigung, nach Befinden Vernichtung der beim Schlachten gebrauchten Geräthschaften Verfü. gung zu treffen. Sie werden auch ermächtigt, den Landfleischern den Verkauf von Schweinefleisch, welches der mikroskopischen Unter- suchung nicht unterworfen und nicht für trichinenfrei befunden wor- den ist, in den Städten zu untersagen und den verpflichteten Eleischbeschauern zur Pflicht zu machen, sich auf Verlangen der frag- lichen Untersuchung zu uuterziehen. 1