Gesetzsammlung des Furstenthums Reuß älterer Linie. „W. 6. (Ausgegeben den 26. Mai 1866.) 19. Bekanntmachung, die nach Punkt 2 des Schlußprotokolls zu der Uebereinkunft we- gen Besteuerung des Mbenzuckers vom 21. Angust 1861 verein- barten, vom 21. September d. J. ab zu gewährenden Beträge der Steuervergütung für ausgefüürten Rübenzucker betreffend. Unter Hezugnahme auf die §§. 1 und 2. des Gesetzes wegen Vergu- tung der Stener für ausgeführten Rübenzucker #. vom 21. August 1861 (ef. XI an der Gesetzsammlung v. 1861) und auf Grund getroffener Vereinbarungen der Zollvereins-Regicrungen wird im Anschlusse au die Regie- rungsbekanntmachung vom 27. August 1861 (ef. Nr. XII (31] der Gesetz- sammlung v. Jah hre 1861) folgendes andurch angeordnet und zur öffentlichen Kenntniß gebracht 1) Die der Rilbenzicker Eteuer entsprechende Vergütung für die in S. 1 des Gesetzes vom 21. August 1861 genannten Erzeugnisse der Zucker. fabrikation wird vom 1. Seplbr. 1866 ab bis auf Weiteres mit folgenden Beträgen gewährt: für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 26 Sgr., für Vrot-, Hut= und Kan- dis-Zucker, sowie für gestenen (gemahlenen) rot. und Hut--Zucker mit 3 Thlr. 15 -5 für den Zenine 2) Bei der abserianng des mit dem Anspruch auf Stenervergütung aus- gehenden Rübenzuckers kann das Nettogewicht durch Abrechnung eines Tarasatzes von dem Bruttogewichte festgestellt werden. Dieser Tarasatz beträgt bis auf Weiteres vom Zentner Bruttogewicht