Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß üälterer Linie. W. 10. — (Ausgegeben den 6. December 1866.) 31. Bekanntmachung, die Bestimmung einer Präclusivfrist für die Einziechung der auf Grund des Gesetzes vom 15. Mai 1858 emittirten hierländischen Casseuscheine betreffend. Unter Bezugnahme auf F. 3 des Gesetzes vom 22. April 1863, die Erneuerung der hierländischen Cassenscheine belreffend und unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 30. November 1363 Betreffs der Ausgabe der nenen Cassenanweisungen, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß er 31. Derember 1867 ald Präclusivtermin zur Einzichung der auf Grund des Gesetzes vom 15. Mai 1858 emittirten biesigen Cassenscheine in Appoints zu 1 Thlr. festgesetzt worden ist. Es werden deshalb in Gemäßheit des F. 12 des gedachten Gesees alle Inhaber dieser Scheine hierdurch aufgesorderl, die- selben bie dahin zum Umtausch bei der Fürsllichen Landeskasse hier zu bringen, indem nach Ablauf dieser gestellten Frist alle nicht eingelösten Cassenscheine der bezeichneten Art ihre Gültigkeit verlieren und alle Ansprüche wegen derselben an die Fürstlichen Cassen erlöschen. Greiz, am 21. November 1866. Fürstlich Reuß. Planische Landesregierung daf. Dr. Herrmann. Deumat Kurz. 20