Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. „W. 2. — (Ausgegeben den 19. Februar 1867.) 4. Reg : & MW.## 1 K die in Folge des Hondelzvertrags zwischen Frankreich und Oester- reich vom 11. Dezember 1866 auch dem Zollvereine gegenüber in Frankreich eintretenden Verkehrserleichterungen betreffend. Diejenigen Verkehrserleichlerungen, welche durch den am 11. Dezember 1866 zwischen Frankreich und Oesterreich abgeschlossenen Handelsvertrag von Seiten Frankreichs zugestanden worden sind, haben auf Grund des Artikel 31 des Handelovertrags zwischen dem Zollverein und Frankreich vom 2. August 1862 (Gesetzfammlung v. J. 1365 S. 130) und nach einem im „Moniteur universel“ v. 22. v. M. veroffentlichten Kaiserlich Französischen Dekrete vom 19. v. M. auch auf den Jollverein Anwendung zu finden. Es wird hierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß der erstgerachte Vertrag in dem Trebischen Handelsarchive Jahrgang 1867 Abth. I. S. 1 flg. ab- gedruckt ist. Die nachstehende Jufammensteimg läßt die Verkehrserleichterungen er- sehen, welche hiernach Üüber den Tarif zum Vertrage vom 2. August 1862 (Gesetzsammlung v. J. 1865 S. 135) und über die Verbrchunge im Protokolle vom 14. Dezember 1364 (Gesetzsammlung v. J. 1865 S. 223) hinaus mit dem 1. Jannar 1867 zu Gunsten des Jollverein in Frankreich intreten. Greiz, den 30., Jannar 1367. Fürstlich Reuß.Plauische Landesregierung das. Dr. Herrmann. Nichter.