Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. W. 7. (Ausgegeben den 25. März 1867.) 12. Regierungsverordnung, den Bezug des Salzbedarfs für das hiesige Fürstenthum betreffend. Auf Grund eines von Fürstlicher Landesregierung mit dem Königlich Preußischen Oberbergamte zu Halle ernenerten Vertrags über die Beziehung des Salzbedarfo wird hiermit bestimmt, daß die Salzvorräthe des hiesigen Fürstenthums vom 1. dieses Menats ab lediglich aus der Königlich Preußischen Saline Dürrenberg und aus den Steinsalzwerken bei Erfurt und Stafffurt, wäniich das Siedesalz — Kochsalz — von der ersteren, das Steinsalz und Vsehsalzlecksteine aus den lebteren, das Vieh= und Gewerbesalz entweder von der genannten Saline oder von den beiden Seiinfalzwerien zu entnehmen sind. Solches wird hiermit zur Nachachtung andurch bekannt gemacht. Greiz, am 1. April 1867. Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. M. Kunze i. V. Deltm. Kung-