Gesetzsammlung des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. M. 18. — (Ausgegeben den 29. Juni 1867.) 10. Nachtrag zur Greizer Stadtordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen in den 88 43 und 141 betreffend. Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. verordnen hiermit auf Antrag des hiesigen Stadtraths und mit hierzu erklärtem Einverständnisse der Gemeindevertreter: 1. (zu §. 43 der Stadtordnung.) Jede Aufnahme zum Bürger hat künftig mittelst eidlicher Verpflichtung nach der in der Beilage A. enthaltenen Rotul zu erfolgen. 2. (zu S. 141 der Stadtordnung.) Den Stadtverordneten bleibt es unbenommen, auch diejenigen Sitzungen, an welchen sich der größere Bürgerausschuß nicht zu betheiligen hat, öffentlich zu halten. 22