Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. „W. 14. (Ausgegeben den 16. Juli 1867.) 22. Höchste Verordnung, die Ausführung des Art. 59 der Verfassung des Norddeutschen Bundes betr. Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden älterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. finden uns bewogen, vorbehältlich umfassender Bestimmungen über die Aus- führung der im XI. Abschnitte der Verfassung des Norddentschen Bundes enthaltenen Vorschristen und mit Bezug auf die rücksichtlich der leteren vor- behaltene Zustimmung des Landtags zu verordnen: S. 1. Nach Art. 59 der Bundesverfassung soll jeder Wehrfähige sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum angetretenen 28. Lebens- jahre, dem stehenden Heere angehören. Es ist daher in diesem Jahre außer der nach den bisherigen Landes- geseen militärpflichtig gewordenen Mannschaft der 21jährigen Altersklasse auch noch die der 20jährigen Alteroklasse zur Musterung und Aushebung zu ziehen. Bei der bereits erfolgten Ermittelung der mit Räücksicht auf die bevor- stehende Umgestaltung des Mililärwesens der Rekrutirung noch nicht unter- worsenen Militärpflichtigen der erslgedachten Altereklasse hat es zur Zeit sein Bewenden. Behufs der Ermittelung der in Gemäßheit der Bundesverfassung 23