Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. „W. 15. (Ausgegeben den 25. Juli 1867.) 23. Bekanntmachung, die zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, den bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine be- theiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, wegen Erhebung einer Abgabe von Salz abgeschlossene Uebereinkunft betreffend. Nachdem die zwischen den Regierungen von Preusten, Bavern, Sachsen, Wärttemberg, Baden, Hessen, den bei dem Thöringischen Zell= und Handels- vereine betheiligten Staaten, Vraunschweig und Oldenburg wegen Erhebung einer Abgabe ven Salz, unter'm 8. Mai d. J. zu Berlin abgeschlossene Ueber- einkunft, gegenseitig ratificirt“ worden ist, so wird dieselbe mit Höchster Genehmi- ung des Durchlauchtigsten Fürsten, zur allgemeinen Rachachtung andurch be- kannt gemacht. Greiz, den 10. Juli 1867. Fürstlich Renß. Plauische Landesregierung daf. Dr. Herrmann. Dellm. Kurz. 24