Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. „W. 22. (Ausgegeben den 5. November 1867.) 38. Verorduung, die Zählung der Bevölkerung, ingleichen die Aufnahme einer Viehzählung betreffeud. Nach den Bestimmungen der durch Artikel 40 der Verfassung des Nord- deutschen BDundes aufrecht erhallenen Jollvereinsverträge und mit Rücksicht auf Art. 60 der Bundesverfassung, ist im Jahre 1867 wieder eine allgemeine Bevölkerungsaufnahme zu veranstalten. Mit derselben soll, wie im Jahre 1855 schon geschehen, zugleich die Aufnahme einer Viehzählung verbunden werden. Zu diesem Behufe wird verordnet, was folgt: J. Agemeine Anleilung im Vetresf der Volsliszählung. l JajedkäbcwohntrHauswirdcmczahlungslthczukAusfullung gegeben. Die Liste wird dem Hausbesiher oder Stellvertreter desselben (Hausverwalter, Gutspächter, Vicewirth) spätestens bis zum 1. Dezember übergeben. Jeder Hauswirth oder Stellvertreter desselben hat zunächst die Liste für sich und die Angehörigen seiner Haushaltung, sowie für die zugeho- rigen Chambregarnisten, Einquartierten, Schlasteute ., sodann aber auch für sämmtliche direkten Miether, sowie deren Angehörige, Istermiether nach Maß- gabe der den Formularen aufgedruckten Erläuterungen vollständig auczufüllen. 37