Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. MW. 28. # (Ausgegeben den 24. December 1867.) 48. Gesetz, betreffend das 6 Moinalgevicht Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Guaden älterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. verordnen mit Zustimmung des Landtags wie folgt: 8. 1. Das Pfund, wie selches durch F. 1 des Gesehes vom 7. April 1857 als Einbeit des hiesigen Landesgewichto festgestellt ist, soll auch alo Medizinal- gewicht in Anwendung kommen. Dieses Pjund ist gleich 1 Pfunde, 5 Unzen, 2 Skrupeln, 10,: Gramm des bisberigen Medizinalgewichts. 6. 2. Das Pfund wird als Medizinalgewicht in fünfhundert Theile getheilt, mit dezimaler Unterabtheilung. Der fünfhundertste Theil des Pfundes erhält den Namen Gramm. Ein Gramm enthält zehn Decigramm, ein Deeigramm zehn Gentigramm, ein Gentigramm zehn Milligramm. 46