Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 5. (Ausgegeben den 4. Februar 1868.) 13. Bekanntmachung, den Anschluß des Herzogthums Lauenburg an den Zollverein betreffend. Nachdem für das Herzogthum Lauenburg, welches nach den Art. 1, 33 u. 40 der Verfassung des Norddeutschen Bundeo vom 24. Juni 1867 (Gesetsammlung S. 26 104, 107) zu dem Zoll- und Handelogebiete dieses Bundes gebört, die Anordnung troffen worden ist, daß die im Zollverein bestehenden zollgesellichen Vorschriften ree vom 5. Januar dss. Jahres ab Wirksamkeit erlangen, ist das Herzogthum Lauenburg von dem gedachten Tage an in den Verband des Gsammtzelleereins eingetreten. Der freie Verkehr zwischen demselben und allen zum Jollvereine gehörigen Ländern findet aber zufolge der bestehenden vertragomäßigen Abreden mit lhee Maßgaben statt. In Folge der Erhebung einer Nachsteuer von den im Herzegthume Lauen- burg befindlichen Beständen auslandischer Waaren bleibt einstweilen, und zwar bis zur Beendigung der Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren die Zollgrenze zwischen dem Herzogthume und dem Jollvereinsgebiete besteben. Der Zeitpunkt, mit welchem demnächst de ie Vorlehr mit dem Zollvereine eintritt, wird besonders bekannt gemacht werden. Von den r* innern indirekten Steuer unterliegenden Gegenständen: Brannt- wein, Bier und Tabak, tritt vor der Hand nur der Tabak in den freien Verkehr zwischen den übrigen zum Norddentschen Bunde gehoͤrigen Jellvereinestaaten und Gebietstheilen einerseits und Laurnburß# audererseits. Hingegen gelangen, da die Besleuerung des Branntweins und Biers nach Maßgabe der Bestimmungen in Preußen und den übrigen betheiligten Staaten des Norddeutschen Bundes für Lauenburg einstweilen noch nicht angeord- net ist, von dem ans Lauen burg übergehenden Branntwein und Bier die bestehenden Ueber- hangsabgaben zur Erhebung, während bei der Ueberfuhr nach Lauenburg die Erstat- lung der Steuer nach Maßgabe der bejlebenden Vorschriften Stalt findet. Greiz, den 27. Jannar 1868. « Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. Dr. Herrmann. Vruno Mem.