Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 0 (Ausgegeben den 29. Februar 1868.) 18. Verordnung über die Gestellung, Answahl, Abschätzung und Abnahme der Mobilmachungspferde im Fürstenthum Neuß älterer Linie. Zur Ausführung der durch Nr. 10 des Bundecgesetzblattes des Nord- beutschn Bundes eingeführten Preußischen Militair-Gesetze und Verordnungen, und zwa der Verordnung über dad Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieserung vem 24. Februar 1834 (Preuß. Geset-Sammlung S. 56), Elis des Oesebes wegen der Ariegéleistungen und deren Vergütung vom . Mai 18 (Preuß. Gesetz= Samulung S. 362), D) des Gesehes vom 12. September 1855, betreffend eine Abänderung der Verordnung zub a. (Preuß. Geset-Sammlung S. 609.) wird über das Verfahren bei Gestellung, Auswahl, Abnahme und Abschähung der Mobilmachungspferde mit Höchster Genehmigung Felgendee geordnek: Tit. I. Vorbereitung zur Pferdegestellung. S. 1. Eimittelung Ein besonders zu ernennender Landesherrlicher Kemmissar hat von drei wreee zu drei Jahren auf Grund der aus den Viehzählungslisten zu ertrahirenden 17