Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 10. (Ausgegeben den 31. März 1868.) 8. Bekanntmachung, den Anschluß einiger Hamburgischen Gebietstheile an den Zollverein beireffend. ln Folge einer Vereinbarung mit der freien Stadt Hauburg sind die nachstehend bunsicn Hamburgichen Gebietstheile: Die Dorsschaft Gelothacht, das Städtchen Bergedorf mit dem nördlich von der Brookwetterung. und dem alten Eisenbahndamme belegenen Theile von Vill- wärder an der Bille, welcher im Norden des Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn- dammes zwischen diesem und der Bille einerseits und andererseito zwischen Ver- gedorf und der Hamburgischen Accise-Linie oberhalb der blauen Brücke belegen ist, vom 11. d. M. ab dem Zollvereine angeschlossen worden. Nachdem die Einichtung der Zollverwaltung in diesen Gebietstheilen, sowie die Revision der nachstenerpflichtigen Waaren beendigt ist, tritt nunmehr der vertragsmaßigr freie Jer zwischen dem Gesammt-Zollvereine und den gedachten Gebietstheilen ein. den einer inneren indirekten Steuer unterlicgenden Gegenständen, Brannt- wein, 2 iund Tabak tritt vor der Hand nur der Tabak in den freien Verkehr zwischen den übrigen zum Norddeutschen Bunde gehörigen Jollvereinsslaalen und Gebietstheilen einerseits und den angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen andererseitdv. Hingegen gelangen, da die Bestenerung des Branntweins und Biers nach Maßgabe der Bestim- mungen im Königreiche Prcußen und den übrigen betheiligten Staaten des Norddeutschen Bundes für die angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheile noch nicht angeordnet ist, von dem aus diesen Gebietstheilen übergehenden Branntwein und Bier die bestehenden Uebergangoabgaben zur Erhebung, während bei der Ueberfuhr dahin die Erstattung der Steuer nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften Stalt findet. 6 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gerin den 23. März 1868. Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf. Dr. Herrmann. bruno Men. 21