Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 11 ·0 (Ausgegeben den 16. April 1868.) 26. Gese 6, die Pensionirung der in Ruhestand tretenden Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener betreffend. Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigstt von Gottes Gnaden älterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. haben wegen Pensionirung der in Ruhestand tretenden Geistlichen, Schullehrer und Kir- chendiener gesetzliche Bestimmungen zu kreffen beschlossen und verordnen daher mit Zu- stimmung des Landtags Folgendes: 8. 1. Vom Consistorium berufene oder auf erfolgte Präsentation bestätigte, in unwider- ruflicher Weise angeslellte Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener, welche wegen einer nicht durch eigene grobe Verschulbung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwäche zu Verwaltung ihres Amtes bleibend unfähig geworden sind, ingleichen solche, welche das 70. Lebensjahr oder ven dem vollendeten 25. Lebensjahre ab 40 Oienstjahre zurückgelegt haben, können ihre Versetzung in den Ruhestand und den geseblichen Ruhegehalt (Peusion) beanspruchen, aber auch wider ihren Willen mit dem gesetzlichen Ruhegehalt aus dem Dienste entlassen werden. Im Falle beantragter oder beabsichtigter Versetzung in den Ruhestand vor dem vor- gedachten Lebens, oder Dienstalter hat das Censistorium unter Zugrundekegung zweier motivirler ärztlicher Gutachten und eines berichtlichen Gutachtens des Ephorats und resp. 22 ·