Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß aͤlterer Linie. (Ausgegeben den 20. Mai 1868.) 30. Gewerbeordnung. Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden elterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. haben in Anerkemmung der Nothwendigkeit, den Gewerbebetrieb nach dem Vorgange der Nachbarstaaten umzugestalten, mit Zustimmung des Landtags die nachstehende Gewerbe- ordnung zu erlassen beschlossen und verordnen daher Folgendes: KS. 1.e Umfang des Gesetzes. Dieses Gesetz leidet Anwendung auf alle gewerbsmäßig betriebenen Beschäftigungen mit folgenden Ausnahmen: Ackerbau, Viehzucht, Forstwirthschast, Gartenbau, Weinbau und die mit deren Betrieb verbundenen, im Wesentlichen auf Verarbeitung selbsterzeugten Rohma- lerials beschränkten Nebengewerbe; die zu einzelnen solchen Nebengewerben nach älteren Bestimmungen erforderliche Konzession kommt in Wegfall; Bergbau, sowohl der Regalbergbau, sammt den nach dem Bergrechte damit wesnh Anstalten, als der Bergbau auf dem Regal nicht unterworfene ossilien; die advokatorische und Notariatspraxis; die Ansübung der Heilkunde (einschließlich der Errichtung von Privatheilanstalten) und der Thierheilkunde; das Apothekergewerbe, die Erzengung künstlicher Mi- neralwässer (einschließlich der Errichtung von Trinkanstalten für solche) und der Handel mit Arzneiwaaren und Giften, die Thätigkeit der Hebammen, des sonstigen ärztlichen Hülfspersonals und der Leichenwäscher; der Privatunterricht und die auf solchen und auf Erziehung sich beziehenden 28.