Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß älterer Linie. VI5. (Ausgegeben den 23. Mai 1868.) 31. Gese 6, die Entschädigung für den Wegfall gewisser Verbietungsrechte belreffend. Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. verordnen im Anschlusse an S. 45 der Gewerbeordnung vom heutigen Tage über die für den Wegfall gewisser Verbietungerechte zu leistende Entschädigung mit Zustimmung Unseres getreuen Landtags, wie folgt: 8. 1. Für den Wenfall der nach F. 45 der Gewerbeordnung aufgehobenen Verbietungs- rechte werden die Inhaber in folgenden Fällen entschädigt: a) wenn und soweit ein Verbielungorecht durch verfassungsmäßig bestätigte In- nungsartikel für eine geschlossene Zahl von Innungemitgliedern begründet war und außerdem bei dem Einzelnen neben dem Junungsmeisterrechte den Besitz einer dinglichen Gewerbeberechtigung erforderte, die entweder mit einem Grund- stücke verbunden oder als selbstständige Berechtigung in das (erichtshandels- buch eingetragen oder zum (intrage in dasselbe befähigt ist; ) wenn ein Verbietungörecht dem Besicher einer Gewerbsaulage, einer Gemeinde oder einer nicht unter a) fallenden Genossenschaft innerhalb eines Bezirks durch Lültige Privilegien verliehen, und bei der Verleihung das Wiederaufheben oder Mindern nicht vorbehalten worden war. z3